Aktuelle Probleme und Fallstricke in der Entgeltabrechnung 2010

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1 Michael Bühler geprf. Personalfachkaufmann, geprf. Entgeltabrechner, Bilanzbuchhalter Aktuelle Probleme und Fallstricke in der Entgeltabrechnung Michael Bühler: Aktuelle Probleme und Fallstricke in der Entgeltabrechnung Seite 1 von 61

2 Agenda 1. Versicherungsrechtliche Beurteilung von dualen Studiengängen 1.1 Allgemeine Informationen 1.2 Arten der dualen Studiengänge 1.3 Versicherungsrechtliche Beurteilung der dualen Studiengänge 1.4 Auswirkungen der neuen Regelung 2. Aktuelles 2.1 Verlängerung der Sonderregelungen b. Kurzarbeitergeld 2.2 Persönliche Steuer-Identifikationsnummer ab Lohnsteuerliche Behandlung von sonstigen Bezügen 3. Ausblick auf Gesundheitsreform 2011 / Sozialausgleich 3.2 Neuer Tätigkeitsschlüssel 2011 Michael Bühler: Aktuelle Probleme und Fallstricke in der Entgeltabrechnung Seite 2 von 61

3 Agenda 1. Versicherungsrechtliche Beurteilung von dualen Studiengängen 1.1 Allgemeine Informationen 1.2 Arten der dualen Studiengänge 1.3 Versicherungsrechtliche Beurteilung der dualen Studiengänge 1.4 Auswirkungen der neuen Regelung Michael Bühler: Aktuelle Probleme und Fallstricke in der Entgeltabrechnung Seite 3 von 61

4 1. Versicherungsrechtliche Beurteilung 1.1 Allgemeine Informationen Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom B 12 R 4/08 R - (USK ) entschieden, dass ein Studierender während eines dreijährigen so genannten praxisintegrierten dualen Studiums, in das neben den eigentlichen Lehrveranstaltungen Praktikumsphasen von insgesamt 72 Wochen Dauer eingebunden sind und für das durchgehend eine Praktikantenvergütung bzw. ein Stipendium gewährt wird, weder als gegen Arbeitsentgelt Beschäftigter noch als zur Berufsausbildung Beschäftigter anzusehen ist, und zwar auch nicht in den berufspraktischen Phasen. Michael Bühler: Aktuelle Probleme und Fallstricke in der Entgeltabrechnung Seite 4 von 61

5 1. Versicherungsrechtliche Beurteilung 1.1 Allgemeine Informationen Das BSG hat seine Auffassung im Wesentlichen damit begründet, dass die im Rahmen eines so genannten praxisintegrierten dualen Studiengangs während der Praktikumszeiten im Kooperationsbetrieb ausgeübten Tätigkeiten sich nicht im Rahmen betrieblicher Berufsbildung vollziehen und keine Berufsausbildung darstellen. Derartige Praxisphasen werden im Rahmen und als Bestandteil einer Hochschulausbildung absolviert; sie fallen nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des Berufsbildungsgesetzes. Für sie besteht infolgedessen auch keine Versicherungspflicht wegen einer Beschäftigung zur Berufsausbildung Michael Bühler: Aktuelle Probleme und Fallstricke in der Entgeltabrechnung Seite 5 von 61

6 1. Versicherungsrechtliche Beurteilung 1.1 Allgemeine Informationen Das duale Studium verbindet die betriebliche Aus- und Weiterbildung oder bisherige Berufstätigkeit mit einem theoretischen Hochschulstudium. Duale Studiengänge beinhalten anders als herkömmliche Studiengänge neben den theoretischen Lernphasen regelmäßig einen hohen Anteil an Lernphasen in betrieblicher Praxis, der abhängig von Studiengang und Hochschule variiert. Dabei sind betriebliche Praxis und Studium sowohl organisatorisch als auch auf die Lernprozesse bezogen miteinander verzahnt. Die Verbindung von betrieblicher Praxis und Studium kann auch in einer neben dem Studium fortbestehenden Beschäftigung bestehen. Zwischen dem Studierenden und dem Kooperationsbetrieb besteht eine vertragliche Bindung, häufig in Form eines Ausbildungs-, Praktikanten- oder Arbeitsvertrags. Michael Bühler: Aktuelle Probleme und Fallstricke in der Entgeltabrechnung Seite 6 von 61

7 1. Versicherungsrechtliche Beurteilung 1.1 Allgemeine Informationen Teilnehmer an dualen Studiengängen lassen sich ihrem Erscheinungsbild nach nicht klar und eindeutig dem Typus eines Beschäftigten oder eines Studenten zuordnen. Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist von Bedeutung, ob ein prägender oder enger innerer Zusammenhang zwischen dem Studium und der Tätigkeit beim Arbeitgeber/Kooperationsbetrieb besteht und ob - trotz des regelmäßig hohen Maßes an Praxisphasen und der vertraglichen Verbindung die praktische Ausbildung im Wesentlichen betrieblich oder nichtbetrieblich geregelt und gelenkt wird. Duale Studiengänge werden nach verschiedenen Typen unterschieden. (vgl. Punkt 1.2) Michael Bühler: Aktuelle Probleme und Fallstricke in der Entgeltabrechnung Seite 7 von 61

8 Agenda 1. Versicherungsrechtliche Beurteilung von dualen Studiengängen 1.1 Allgemeine Informationen 1.2 Arten der dualen Studiengänge 1.3 Versicherungsrechtliche Beurteilung der dualen Studiengänge 1.4 Auswirkungen der neuen Regelung Michael Bühler: Aktuelle Probleme und Fallstricke in der Entgeltabrechnung Seite 8 von 61

9 1. Versicherungsrechtliche Beurteilung 1.2 Arten der dualen Studiengänge 1. Ausbildungsintegrierte duale Studiengänge Ausbildungsintegrierte duale Studiengänge sind auf die "berufliche Erstausbildung" gerichtet. Sie verbinden das Studium mit einer betrieblichen Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf. Dabei werden die Studienphasen und die Berufsausbildung sowohl zeitlich als auch inhaltlich miteinander verzahnt. In der Regel wird also neben dem Studienabschluss mit dem Abschluss eines Ausbildungsberufs noch ein zweiter anerkannter Abschluss erworben. Daher ist bei einem ausbildungsintegrierten dualen Studiengang regelmäßig auch ein abgeschlossener Ausbildungsvertrag mit einem Betrieb Voraussetzung. Derartige Studiengänge werden in der Regel an Fachhochschulen und Berufsakademien in öffentlicher oder privater Trägerschaft angeboten. Michael Bühler: Aktuelle Probleme und Fallstricke in der Entgeltabrechnung Seite 9 von 61

10 1. Versicherungsrechtliche Beurteilung 1.2 Arten der dualen Studiengänge 2. Berufsintegrierte und berufsbegleitende duale Studiengänge Berufsintegrierte und berufsbegleitende duale Studiengänge sind auf berufliche Weiterbildung ausgerichtet und wenden sich an Studieninteressenten mit bereits abgeschlossener Berufsausbildung, die neben ihrer beruflichen Tätigkeit ein Studium durchführen möchten. Bei diesen Studiengängen besteht regelmäßig nur eine zeitliche, aber keine inhaltliche Verzahnung von theoretischer und praktischer Ausbildung. Aus diesem Grund werden sie mitunter nicht im engeren Sinne zu den dualen Studiengängen gerechnet. Michael Bühler: Aktuelle Probleme und Fallstricke in der Entgeltabrechnung Seite 10 von 61

11 1. Versicherungsrechtliche Beurteilung 1.2 Arten der dualen Studiengänge 2. Berufsintegrierte und berufsbegleitende duale Studiengänge Bei berufsintegrierten und berufsbegleitenden dualen Studiengängen wird die bisherige Tätigkeit im Betrieb den Erfordernissen des Studiums angepasst. Ein inhaltlicher Bezug zwischen der beruflichen Tätigkeit und dem Studium ist regelmäßig gegeben. Berufsintegrierte duale Studiengänge können in enger zeitlicher Verzahnung mit der weiterhin ausgeübten Berufstätigkeit stehen (regelmäßiger Wechsel von Studium und Beschäftigung). Berufsbegleitende duale Studiengänge werden neben der bisherigen Berufstätigkeit absolviert. Sie können einem Fern- oder Abendstudium ähnlich sein oder in klassischer Form durchlaufen werden. Michael Bühler: Aktuelle Probleme und Fallstricke in der Entgeltabrechnung Seite 11 von 61

12 1. Versicherungsrechtliche Beurteilung 1.2 Arten der dualen Studiengänge 3. Praxisintegrierte duale Studiengänge Praxisintegrierte duale Studiengänge weisen einen hohen Anteil berufspraktischer Phasen auf. Im Unterschied zu klassischen Studiengängen (mit Praxisbezug) wird das Studium in diesen Studiengängen mit einer Tätigkeit in Betrieben derart verbunden, dass die Praxis inhaltlich und zeitlich mit der theoretischen Ausbildung verknüpft ist. Durch eine enge organisatorische und lehrplanmäßige Verzahnung zwischen dem Lernort Hochschule und dem Lernort Betrieb wird ein Teil der für den Studienabschluss erforderlichen Kompetenzen im Betrieb erworben und bewertet. Michael Bühler: Aktuelle Probleme und Fallstricke in der Entgeltabrechnung Seite 12 von 61

13 1. Versicherungsrechtliche Beurteilung 1.2 Arten der dualen Studiengänge 3. Praxisintegrierte duale Studiengänge Instrumente der Verzahnung sind beispielsweise Rahmenausbildungspläne der kooperierenden Betriebe, Abstimmungsverfahren zwischen Betrieb und Hochschule, Zielvereinbarungen oder Grundsätze für die Eignung von Betrieben usw. Solche Studiengänge werden von Hochschulen (Universitäten und Fachhochschulen) und Berufsakademien in öffentlicher oder privater Trägerschaft in verschiedenen Varianten angeboten. Je nach Studienmodell erfolgt der Einstieg ins Studium entweder direkt über die Hochschule bzw. Berufsakademie, die den Studierenden in der Regel an Kooperationsbetriebe vermittelt, oder durch Bewerbung bei einem Unternehmen, das mit der Hochschule bzw. Berufsakademie kooperiert. Michael Bühler: Aktuelle Probleme und Fallstricke in der Entgeltabrechnung Seite 13 von 61

14 1. Versicherungsrechtliche Beurteilung 1.2 Arten der dualen Studiengänge 4. Praxisintegrierte duale Studiengänge in der öffentlichen Verwaltung Praxisintegrierte duale Studiengänge an den Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung dienen der Ausbildung der Anwärter für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der öffentlichen Verwaltung. Sie vermitteln die für die Aufgabenerfüllung in dieser Laufbahn notwendigen Fachkenntnisse und wissenschaftlichen Methoden sowie berufspraktische Fähigkeiten. Die Ausbildung findet zum einen in fachtheoretischer Form an den Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung und zum anderen in fachpraktischen Abschnitten bei den verschiedenen Behörden, Körperschaften, Stiftungen oder Anstalten des öffentlichen Rechts statt. Michael Bühler: Aktuelle Probleme und Fallstricke in der Entgeltabrechnung Seite 14 von 61

15 1. Versicherungsrechtliche Beurteilung 1.2 Arten der dualen Studiengänge 4. Praxisintegrierte duale Studiengänge in der öffentlichen Verwaltung Der Zugang zur Ausbildung und damit auch zum Studium erfolgt über den Dienstherrn/Arbeitgeber, das heißt die Einstellungsbehörde. Sie ermittelt die Teilnehmer durch Stellenausschreibungen und weist sie der Fachhochschule zu. Die Studierenden stehen während ihrer Ausbildung bzw. ihres Studiums bei Zahlung laufender Bezüge in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in einem entsprechenden Anstellungs- oder Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenrechts. Mit dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung (Laufbahnprüfung) erlangt der Studienteilnehmer die Laufbahnbefähigung für die jeweilige Fachrichtung des gehobenen Dienstes. Michael Bühler: Aktuelle Probleme und Fallstricke in der Entgeltabrechnung Seite 15 von 61

16 1. Versicherungsrechtliche Beurteilung 1.2 Arten der dualen Studiengänge HINWEIS: Praktika im Rahmen der klassischen Hochschulausbildung Praktika im Rahmen der klassischen Hochschulausbildung an einer Universität oder Fachhochschule dienen dem Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen zur Vorbereitung, Unterstützung oder Vervollständigung der Ausbildung für den künftigen Beruf. Bei vorgeschriebenen Praktika ist die Verpflichtung, diese im Rahmen der Gesamtausbildung zu absolvieren, in einer Ausbildungs-, Studienoder Prüfungsordnung geregelt. Bitte beachten: Studenten mit vorgeschriebenen Zwischenpraktikum Personengruppenschlüssel 190 Michael Bühler: Aktuelle Probleme und Fallstricke in der Entgeltabrechnung Seite 16 von 61

17 Agenda 1. Versicherungsrechtliche Beurteilung von dualen Studiengängen 1.1 Allgemeine Informationen 1.2 Arten der dualen Studiengänge 1.3 Versicherungsrechtliche Beurteilung der dualen Studiengänge 1.4 Auswirkungen der neuen Regelung Michael Bühler: Aktuelle Probleme und Fallstricke in der Entgeltabrechnung Seite 17 von 61

18 1. Versicherungsrechtliche Beurteilung 1.3 Versicherungsrechtliche Beurteilung der dualen Studiengänge Ausbildungsintegrierte duale Studiengänge vgl. Punkt 1.2 Nr. 1: Diese sind auf die berufliche Erstausbildung ausgerichtet. Sie verbinden das Studium mit einer betrieblichen Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf. Die Studienphasen und die Berufsausbildung sind sowohl zeitlich als auch inhaltlich miteinander verzahnt. In der Regel wird zu dem Hochschulabschluss "Bachelor" ein anerkannter Ausbildungsabschluss erworben. Hierzu ist ein entsprechender Ausbildungsvertrag mit einem Betrieb Voraussetzung. Die Teilnehmer sind als zur Berufsausbildung Beschäftigte anzusehen, Versicherungsfreiheit kommt für die Dauer des ausbildungsintegrierten dualen Studiums nicht in Betracht, da diese Personen ihrem Erscheinungsbild nach zur Berufsausbildung Beschäftigte und nicht Studierende sind. Michael Bühler: Aktuelle Probleme und Fallstricke in der Entgeltabrechnung Seite 18 von 61

19 1. Versicherungsrechtliche Beurteilung 1.3 Versicherungsrechtliche Beurteilung der dualen Studiengänge Berufsintegrierte und berufsbegleitende duale Studiengänge vgl. Punkt 1.2 Nr. 2: Diese sind auf die berufliche Weiterbildung ausgerichtet. Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung möchten ein Studium durchführen. Die bisherige Tätigkeit wird den Erfordernissen des Studiums angepasst. Bei diesen Studiengängen besteht ein enger inhaltlicher Bezug zwischen der beruflichen Tätigkeit und dem Studiengang; es erfolgt regelmäßig, keine inhaltliche Verzahnung zwischen der beruflichen Tätigkeit und der theoretischen Ausbildung. Die Teilnehmer gelten weiterhin versicherungsrechtlich als Arbeitnehmer. Die Versicherungspflicht besteht auch in den Semesterferien unverändert fort; die sogenannte Werkstudentenregelung (20-Stunden-Theorie) gilt hier nicht. Sofern als Arbeitsentgelt ein Betrag bis zu 400 EUR vereinbart ist, handelt es sich hierbei um eine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung (Minijob). Michael Bühler: Aktuelle Probleme und Fallstricke in der Entgeltabrechnung Seite 19 von 61

20 1. Versicherungsrechtliche Beurteilung 1.3 Versicherungsrechtliche Beurteilung der dualen Studiengänge Praxisintegrierte duale Studiengänge vgl. Punkt 1.2 Nr. 3: Diese weisen ein hohen Anteil an berufspraktischen Phasen auf. Durch eine enge organisatorische und lehrplanmäßige Verzahnung zwischen dem Lernort Hochschule und dem Lernort Betrieb wird ein Teil der für den Studienabschluss erforderlichen Kompetenzen im Betrieb erworben. Michael Bühler: Aktuelle Probleme und Fallstricke in der Entgeltabrechnung Seite 20 von 61

21 1. Versicherungsrechtliche Beurteilung 1.3 Versicherungsrechtliche Beurteilung der dualen Studiengänge Praxisintegrierte duale Studiengänge vgl. Punkt 1.2 Nr. 3: Teilnehmer sind - unabhängig von der finanziellen Förderung durch einen Arbeitgeber weder als gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte noch als zur Berufsausbildung Beschäftigte anzusehen, auch nicht in den berufspraktischen Phasen. Diese werden im Rahmen und als Bestandteil der Hochschulausbildung absolviert, es besteht keine Versicherungspflicht. Soweit in der Vergangenheit anders verfahren und beurteilt wurde, wird dies von den Versicherungsträgern nicht beanstandet. Michael Bühler: Aktuelle Probleme und Fallstricke in der Entgeltabrechnung Seite 21 von 61

22 1. Versicherungsrechtliche Beurteilung 1.3 Versicherungsrechtliche Beurteilung der dualen Studiengänge Praxisintegrierte duale Studiengänge vgl. Punkt 1.2 Nr. 3: Die versicherungsrechtliche Beurteilung von Teilnehmern an praxisintegrierten dualen Studiengängen ist spätestens ab dem Wintersemester 2010/2011 nach den in dieser gemeinsamen Verlautbarung dargestellten Grundsätzen zu beurteilen und gegebenenfalls umzustellen. Die bislang vertretene und hiervon insoweit abweichende Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung (vgl. Abschnitte B und B des gemeinsamen Rundschreibens vom zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten, Praktikanten und ähnlichen Personen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) wird nicht weiter aufrecht erhalten. Michael Bühler: Aktuelle Probleme und Fallstricke in der Entgeltabrechnung Seite 22 von 61

23 1. Versicherungsrechtliche Beurteilung 1.3 Versicherungsrechtliche Beurteilung der dualen Studiengänge Praxisintegrierte duale Studiengänge vgl. Punkt 1.2 Nr. 3: Soweit in der Vergangenheit hiernach verfahren wurde bzw. bis zum Wintersemester 2010/2011 hiernach verfahren wird, wird dies von den Versicherungsträgern nicht beanstandet. Sog. Kann Bestimmung!!! Auf Antrag des Versicherten oder Arbeitgebers können jedoch die in der ursprünglichen Annahme einer Versicherungspflicht wegen einer Beschäftigung gezahlten Beiträge im Rahmen der Verjährung und nach Maßgabe des 26 Abs. 2 und 3 SGB IV sowie 351 SGB III erstattet werden; in diesem Fall sind die Versicherungsverhältnisse rückwirkend umzustellen (vgl. Punkt 1.4 ). Michael Bühler: Aktuelle Probleme und Fallstricke in der Entgeltabrechnung Seite 23 von 61

24 1. Versicherungsrechtliche Beurteilung 1.3 Versicherungsrechtliche Beurteilung der dualen Studiengänge Praxisintegrierte duale Studiengänge in der öffentlichen Verwaltung vgl. Punkt 1.2 Nr. 4: Diese dienen der Ausbildung für den gehobenen Dienst. Der Zugang zur Ausbildung und damit zum Studium erfolgt über den Dienstherren, d. h. die Einstellungsbehörde. Sie ermittelt die Teilnehmer durch Stellenausschreibungen und weist sie der Fachhochschule zu. Die Studierenden stehen bei Zahlung laufender Bezüge vordergründig in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in einem entsprechenden Anstellungs- oder Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenrechts, das ein Studium einschließt. Die Teilnehmer stehen in einem Beschäftigungsverhältnis im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung. Beamtenrechtliche Besonderheiten können zur Versicherungsfreiheit führen. Michael Bühler: Aktuelle Probleme und Fallstricke in der Entgeltabrechnung Seite 24 von 61

25 Agenda 1. Versicherungsrechtliche Beurteilung von dualen Studiengängen 1.1 Allgemeine Informationen 1.2 Arten der dualen Studiengänge 1.3 Versicherungsrechtliche Beurteilung der dualen Studiengänge 1.4 Auswirkungen der neuen Regelung Michael Bühler: Aktuelle Probleme und Fallstricke in der Entgeltabrechnung Seite 25 von 61

26 1. Versicherungsrechtliche Beurteilung 1.4 Auswirkungen der neuen Regelung Erstattung der zu Unrecht entrichteten Beiträge Bei einem praxisintegrierten Studiengang sind die in der gemeinsamen Verlautbarung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom genannten Grundsätze unter Punkt 1.3 zu beachten. In diesen Fällen sind die Versicherungsverhältnisse (ggfs. rückwirkend) umzustellen (vgl. Punkt 1.3 Nr. 3). Auf Antrag des Versicherten oder Arbeitgebers müssen die Beiträge rückwirkend im Rahmen der Verjährung und nach den üblichen Grundsätzen des 26 Abs., 2 und 3 SGB IV sowie 351 SGB III erstattet werden. Michael Bühler: Aktuelle Probleme und Fallstricke in der Entgeltabrechnung Seite 26 von 61

27 1. Versicherungsrechtliche Beurteilung 1.4 Auswirkungen der neuen Regelung Verrechnung der zu Unrecht entrichteten Beiträge Grundsätzlich können die Arbeitgeber Beiträge in voller Höhe zur Kranken-, Pflege-, Renten- und/oder Arbeitslosenversicherung, die sie zu viel gezahlt haben, verrechnen. KV und PV der Arbeitnehmer wird aber in der Regel in Studentenbeiträge umgewandelt somit ist hier keine Verrechnung möglich. Michael Bühler: Aktuelle Probleme und Fallstricke in der Entgeltabrechnung Seite 27 von 61

28 1. Versicherungsrechtliche Beurteilung 1.4 Auswirkungen der neuen Regelung Verrechnung der zu Unrecht entrichteten Beiträge Voraussetzung ist, dass der Zeitraum, für den die Beiträge irrtümlich gezahlt wurden, nicht länger als 6 Kalendermonate zurückliegt (siehe Gemeinsame Grundsätze für die Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung [BeitrVerErstGs] der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der BA vom ). Sofern der Student eine Einverständniserklärung unterschreibt, können bei einer Weiterversicherung im Rahmen der Erstattung der zu Unrecht entrichteten Beiträge die Arbeitnehmeranteile verrechnet werden. Michael Bühler: Aktuelle Probleme und Fallstricke in der Entgeltabrechnung Seite 28 von 61

29 1. Versicherungsrechtliche Beurteilung Erstattung der zu Unrecht entrichteten Beiträge Michael Bühler: Aktuelle Probleme und Fallstricke in der Entgeltabrechnung Seite 29 von 61

30 1. Versicherungsrechtliche Beurteilung Erstattung der zu Unrecht entrichteten Beiträge Michael Bühler: Aktuelle Probleme und Fallstricke in der Entgeltabrechnung Seite 30 von 61

31 1. Versicherungsrechtliche Beurteilung 1.4 Auswirkungen der neuen Regelung WICHTIGE INFORMATIONEN: In der Regel werden die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung umgewandelt in die KV und PV der Studenten. Werden die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge zurückgefordert müssen sie unbedingt beachten: Kindergeldanspruch kann entfallen Keine Anwartschaften bei der Rentenversicherung Nach der Ausbildung erhalten die Studenten kein ALG I Eine freiwillige Option zur Sozialversicherungspflicht gibt es nicht. In der Unfallversicherung kommt es nicht auf ein Bestehen eines Beschäftigungsverhältnis an. Es reicht wenn man wie ein Arbeitnehmer tätig ist. D. h. pflichtig in der UV (Meldung mit Personengruppe 190). Michael Bühler: Aktuelle Probleme und Fallstricke in der Entgeltabrechnung Seite 31 von 61

32 Agenda 2. Aktuelles 2.1 Verlängerung der Sonderregelungen bei Kurzarbeitergeld 2.2 Persönliche Steuer-Identifikationsnummer ab Lohnsteuerliche Behandlung von sonstigen Bezügen Michael Bühler: Aktuelle Probleme und Fallstricke in der Entgeltabrechnung Seite 32 von 61

33 2. Aktuelles 2.1 Verlängerung der Sonderregelungen bei Kurzarbeitergeld Seit dem 1. Juli 2009 werden ab dem siebten Monat der Kurzarbeit die vom Arbeitgeber allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge auch dann in voller Höhe von der Bundesagentur für Arbeit übernommen, wenn der Arbeitgeber seine Mitarbeiter während der Kurzarbeit nicht qualifiziert. Erstattung der vom Arbeitgeber allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge Die vom Arbeitgeber allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge bei Kurzarbeit werden durch die Bundesagentur für Arbeit auch weiterhin, bis einschließlich März 2012, von Beginn der Kurzarbeit hälftig in pauschalierter Form erstattet. Wenn der Arbeitgeber die von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Zeit der Kurzarbeit qualifiziert; werden ihm diese Beiträge in pauschalierter Form voll erstattet. Michael Bühler: Aktuelle Probleme und Fallstricke in der Entgeltabrechnung Seite 33 von 61

34 2. Aktuelles 2.1 Verlängerung der Sonderregelungen bei Kurzarbeitergeld Auch die Regelung der vollen pauschalierten Erstattung der auf die Kurzarbeit entfallenden Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitgeber, bei denen in einem Betrieb seit dem 1. Januar 2009 mindestens 6 Monate Kurzarbeit durchgeführt wurde, wird entsprechend verlängert. Die Regelung wird aber in einem Punkt modifiziert: Gemäß der noch bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung reicht es für eine volle Erstattung aus, dass in irgendeinem Betrieb des Arbeitgebers 6 Monate kurzgearbeitet wurde. Ab 1. Januar 2010 bis 31. März 2012 wird es bei Arbeitgebern mit mehreren Standorten hierzu nötig sein, dass zuvor im konkreten Betrieb selbst mindestens 6 Monate kurzgearbeitet wurde. Michael Bühler: Aktuelle Probleme und Fallstricke in der Entgeltabrechnung Seite 34 von 61

35 2. Aktuelles 2.1 Verlängerung der Sonderregelungen bei Kurzarbeitergeld Bezugsdauer: Wurde mit der Kurzarbeit in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 begonnen, beträgt die maximale Bezugsdauer 24 Monate. Für Kurzarbeit, die in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 begonnen wurde, beträgt die maximale Bezugsdauer 18 Monate. Die Rechtsverordnungen stellen sicher, dass Betriebe, die mit der Kurzarbeit zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb des Jahres 2009 bzw begonnen haben, generell die maximale 24-monatige bzw. 18-monatige Regelbezugsdauer nutzen können. Michael Bühler: Aktuelle Probleme und Fallstricke in der Entgeltabrechnung Seite 35 von 61

36 Agenda 2. Aktuelles 2.1 Verlängerung der Sonderregelungen b. Kurzarbeitergeld 2.2 Persönliche Steuer-Identifikationsnummer ab Lohnsteuerliche Behandlung von sonstigen Bezügen Michael Bühler: Aktuelle Probleme und Fallstricke in der Entgeltabrechnung Seite 36 von 61

37 2. Aktuelles 2.2 Persönliche Steuer-Identifikationsnummer ab Ab dem dürfen elektronische Lohnsteuerbescheinigungen nur noch unter Angabe der persönlichen Steuer-ID übermittelt werden. Ab diesem Termin ist die Verwendung der etin nur dann zulässig, wenn die steuerliche Identifikationsnummer auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers nicht eingetragen ist, der Arbeitnehmer sie nicht mitgeteilt hat und die Ermittlung der Identifikationsnummer des Arbeitnehmers im Rahmen der voraussichtlich ab August 2010 zur Verfügung stehenden Anfragemöglichkeit durch den Arbeitgeber ( 41b Absatz 2 Satz 5 bis 8 EStG) nicht zum Erfolg geführt hat. Michael Bühler: Aktuelle Probleme und Fallstricke in der Entgeltabrechnung Seite 37 von 61

38 2. Aktuelles 2.2 Persönliche Steuer-Identifikationsnummer ab Ebenfalls zulässig ist die Verwendung der etin, wenn es sich bei der Datenübermittlung um eine Korrektur einer mit etin unrichtig übermittelten Lohnsteuerbescheinigung (R 41c. 1 Absatz 7 Satz 2 LStR) handelt. Diese erneute Übermittlung kann nur dann als Korrektur erkannt werden, wenn das vorher verwendete steuerliche (Ordnungs-) Merkmal unverändert beibehalten wird. Bis kann die etin nach wie vor in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung verwendet werden. Michael Bühler: Aktuelle Probleme und Fallstricke in der Entgeltabrechnung Seite 38 von 61

39 2. Aktuelles 2.2 Persönliche Steuer-Identifikationsnummer ab Abfragemöglichkeit durch den Arbeitgeber: Die Abfragemöglichkeit steht seit Anfang August bis zum dem Arbeitgeber im ElsterOnline-Portal (lt. BMF v IV C 5 S 2378/09/ ) unter der Funktion Abfrage der Identifikationsnummern von Arbeitnehmern einsatzfähig zur Verfügung. Nähere Informationen sind im Dienstleistungsportal der Finanzverwaltung unter und der Rubrik Leistungen bereitgestellt. Dort wird unter der Überschrift Dienste auf die Funktion Abfrage der Identifikationsnummern von Arbeitnehmern hingewiesen. Hierzu ist eine Registrierung im ElsterOnline-Portal notwendig. Die Authentifizierung dauert ca. 2 Wochen. Michael Bühler: Aktuelle Probleme und Fallstricke in der Entgeltabrechnung Seite 39 von 61

40 Agenda 2. Aktuelles 2.1 Verlängerung der Sonderregelungen b. Kurzarbeitergeld 2.2 Persönliche Steuer-Identifikationsnummer ab Lohnsteuerliche Behandlung von sonstigen Bezügen Michael Bühler: Aktuelle Probleme und Fallstricke in der Entgeltabrechnung Seite 40 von 61

41 2. Aktuelles 2.3 Lohnsteuerliche Behandlung von sonstigen Bezügen Abgrenzung zur Sozialversicherung Ein Unterschied zwischen der lohnsteuerlichen Behandlung von sonstigen Bezügen und der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von Einmalzahlung besteht insbesondere bei Nachzahlungen. Bei der Steuer haben wir das so genannte Zuflußprinzip nach 11 EStG d. h. im Zeitpunkt der Zahlung. In der Sozialversicherung haben wir das so genannte Entstehungsprinzip. Michael Bühler: Aktuelle Probleme und Fallstricke in der Entgeltabrechnung Seite 41 von 61

42 2. Aktuelles 2.3 Lohnsteuerliche Behandlung von sonstigen Bezügen Abgrenzung zur Sozialversicherung Normalerweise müssen Nachzahlungen aufgrund rückwirkende Lohn- oder Gehaltserhöhung dem Lohnabrechnungszeitraum zugeordnet werden in dem sie entstanden sind (sog. aufrollen). Aus Vereinfachungsgründen kann die Nachzahlung jedoch als einmalig gezahltes Entgelt behandelt werden. Dabei ist die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze für den Nachzahlungszeitraum zugrunde zu legen. Hinweis: Bitte beachten Sie bei Abgeltung von Überstunden für mehrere Monate diese nicht als laufender Arbeitslohn abzurechnen sondern als sonstiger Bezug bzw. Einmalbezug. Michael Bühler: Aktuelle Probleme und Fallstricke in der Entgeltabrechnung Seite 42 von 61

43 2. Aktuelles 2.3 Lohnsteuerliche Behandlung von sonstigen Bezügen Beispiel: Die Arbeitnehmer einer Firma bekommen ihr Weihnachtsgeld mit der Dezember Abrechnung 2009 abgerechnet. Die Auszahlung erfolgt am Der laufende Arbeitslohn also das Dezember Gehalt gehört zum maßgebenden Jahresarbeitslohn für das Kalenderjahr Auf den Zeitpunkt der Gehaltszahlung kommt es beim laufenden Arbeitslohn nicht an. Es ist das Kalenderjahr maßgebend in dem der Gehaltszahlungszeitraum endet. Das Weihnachtsgeld hingegen gehört zum steuerpflichtigen Arbeitslohn des Jahres 2010, da es erst dort zugeflossen ist. Michael Bühler: Aktuelle Probleme und Fallstricke in der Entgeltabrechnung Seite 43 von 61

44 2. Aktuelles 2.3 Lohnsteuerliche Behandlung von sonstigen Bezügen Beispiel: Unabhängig von dem Grundsatz, dass laufender Arbeitslohn dem Kalenderjahr zuzuordnen ist, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet, muss laufender Arbeitslohn, der nach Ablauf eines Kalenderjahrs gezahlt wird, als sonstiger Bezug im Zuflussjahr versteuert werden, wenn der laufende Arbeitslohn nicht innerhalb der ersten 3 Wochen des neuen Kalenderjahrs ausgezahlt wird. (vgl. R 39b. 2 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 LStR). Michael Bühler: Aktuelle Probleme und Fallstricke in der Entgeltabrechnung Seite 44 von 61

45 2. Aktuelles 2.3 Lohnsteuerliche Behandlung von sonstigen Bezügen Berechnung Bei sonstigen Bezügen ist im Gegensatz zum laufenden Arbeitslohn nicht die Monatslohnsteuertabelle sondern die Jahreslohnsteuertabelle anzuwenden. Hintergedanke dieser Regelung ist, dass der Arbeitnehmer so behandelt wird als hätte er ein Zwölftel des sonstigen Bezugs erhalten. Anzusetzen ist, der für alle bereits abgerechneten Lohnzahlungszeiträume des Kalenderjahrs zugeflossene laufende steuerpflichtige Arbeitslohn. Des Weiteren ist zu ermitteln, was dem Arbeitnehmer noch im Kalenderjahr zufließt und dann müssen noch die bereits gezahlten sonstigen Bezüge ermittelt werden. Michael Bühler: Aktuelle Probleme und Fallstricke in der Entgeltabrechnung Seite 45 von 61

46 2. Aktuelles 2.3 Lohnsteuerliche Behandlung von sonstigen Bezügen Berechnungsbeispiel: Arbeitnehmer Müller fängt am bei seinem neuen Arbeitgeber an. Vereinbartes monatliches Gehalt EUR. Er bekommt im November 2010 ein Weihnachtsgeld in Höhe von EUR. Steuerklasse I, keine Kinderfreibeträge. Herr Müller gibt seine Lohnsteuerbescheinigung vom Vorarbeitgeber beim jetzigen Arbeitgeber ab. Hierauf ist ein Bruttoarbeitslohn (Zeile 3 der Lohnsteuerbescheinigung) von EUR bescheinigt. Michael Bühler: Aktuelle Probleme und Fallstricke in der Entgeltabrechnung Seite 46 von 61

47 2. Aktuelles 2.3 Lohnsteuerliche Behandlung von sonstigen Bezügen Berechnungsbeispiel: bisheriger Arbeitslohn Vorarbeitgeber (1.1. bis 31.3.) (lt. Lohnsteuerbescheinigung) bisheriger Arbeitslohn jetziger Arbeitgeber (1.4. bis ) (8 Monate x EUR) bis zum Ende des KJ zufließendes Gehalt (1.12 bis ) Summe maßgeblicher Arbeitslohn : zzgl. Weihnachtsgeld in Höhe von Summe maßgeblicher Arbeitslohn zzgl. Weihnachtsgeld Lohnsteuer lt. Jahrestabelle für EUR Lohnsteuer lt. Jahrestabelle für EUR Differenz ist die Lohnsteuer für den sonstigen Bezug ( ) EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR 652 EUR Michael Bühler: Aktuelle Probleme und Fallstricke in der Entgeltabrechnung Seite 47 von 61

48 2. Aktuelles 2.3 Lohnsteuerliche Behandlung von sonstigen Bezügen Berechnungsbeispiel ohne LST - Bescheinigung: Arbeitnehmer Müller fängt am bei seinem neuen Arbeitgeber an. Vereinbartes monatliches Gehalt EUR. Er bekommt im November 2010 ein Weihnachtsgeld in Höhe von EUR. Steuerklasse I, keine Kinderfreibeträge. Herr Müller gibt seine Lohnsteuerbescheinigung vom Vorarbeitgeber nicht ab! Michael Bühler: Aktuelle Probleme und Fallstricke in der Entgeltabrechnung Seite 48 von 61

49 2. Aktuelles 2.3 Lohnsteuerliche Behandlung von sonstigen Bezügen Berechnungsbeispiel ohne LST - Bescheinigung: bisheriger Arbeitslohn Vorarbeitgeber (1.1. bis 31.3.) bisheriger Arbeitslohn jetziger Arbeitgeber (1.4. bis ) (8 Monate x EUR) Umrechnung auf das Kalenderjahr abzgl. bisher. Verdienst ( / 8 x 12 = EUR) Summe maßgeblicher Arbeitslohn : zzgl. Weihnachtsgeld in Höhe von Summe maßgeblicher Arbeitslohn zzgl. Weihnachtsgeld Lohnsteuer lt. Jahrestabelle für EUR Lohnsteuer lt. Jahrestabelle für EUR Differenz ist die Lohnsteuer für den sonstigen Bezug ( ) 0 EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR EUR 639 EUR Michael Bühler: Aktuelle Probleme und Fallstricke in der Entgeltabrechnung Seite 49 von 61

50 2. Aktuelles 2.3 Lohnsteuerliche Behandlung von sonstigen Bezügen Hinweis: Arbeitgeber muss Großbuchstabe S auf der Lohnsteuerbescheinigung eintragen Michael Bühler: Aktuelle Probleme und Fallstricke in der Entgeltabrechnung Seite 50 von 61

51 2. Aktuelles 2.3 Lohnsteuerliche Behandlung von sonstigen Bezügen Zusammenfassung: Hat der Arbeitgeber bei der Lohnsteuerberechnung für sonstige Bezüge den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn durch Hochrechnen des aktuellen Arbeitslohns ermittelt, ist in der Lohnsteuerbescheinigung und im Lohnkonto der Großbuchstaben S einzutragen. Wurde die Lohnsteuer unter Anwendung der Vereinfachungsregel berechnet, was durch den Großbuchstaben S kenntlich ist, wird der Arbeitnehmer obligatorisch zur Einkommensteuer veranlagt ( 46 Abs. 2 Nr. 5a EStG, S. 10). Der Arbeitnehmer kann die Pflichtveranlagung bei Einmalzahlungen dadurch vermeiden, dass er im Falle des Arbeitgeberwechsels seiner neuen Firma die Lohnsteuerbescheinigungen aus den vergangenen Beschäftigungen des laufenden Kalenderjahrs vorlegt. Michael Bühler: Aktuelle Probleme und Fallstricke in der Entgeltabrechnung Seite 51 von 61

52 Agenda 3. Ausblick auf Gesundheitsreform 2011 / Sozialausgleich 3.2 Neuer Tätigkeitsschlüssel 2011 Michael Bühler: Aktuelle Probleme und Fallstricke in der Entgeltabrechnung Seite 52 von 61

53 3. Ausblick auf Gesundheitsreform 2011 / Sozialausgleich Gesundheitsreform 2011: Krankenkassenbeitrag Der Krankenkassenbeitrag steigt von derzeit 14,9 % auf 15,5 % an. Arbeitnehmer zahlt davon 8,2 %, der Arbeitgeber 7,3 %. Der Beitrag der Arbeitgeber soll danach nicht mehr erhöht werden. Er wird bei 7,3 Prozent festgeschrieben. Info: ALV von 2,8 % auf 3,0 % erhöht. Michael Bühler: Aktuelle Probleme und Fallstricke in der Entgeltabrechnung Seite 53 von 61

54 3. Ausblick auf Gesundheitsreform 2011 / Sozialausgleich Gesundheitsreform 2011: Der Wechsel zur Privaten Krankenversicherung wird erleichtert ( zurück zur alten Regelung ) Bisher galt die Regel 3 + 1! Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAG ) der vergangenen 3 Jahre plus das kommenden Jahr. Ab 2011 soll wieder die Regelung vor 2007 gelten. D. h. Regel 1 + 1; überschreiten der JAG des vergangenen Jahres plus das folgende Jahr. Die JAG wird ab 2011 auf gesenkt. Auch die Beitragsbemessungsgrenze wird erstmalig seit 1949 auf jährlich (mtl ,50) gesenkt! Michael Bühler: Aktuelle Probleme und Fallstricke in der Entgeltabrechnung Seite 54 von 61

55 3. Ausblick auf Gesundheitsreform 2011 / Sozialausgleich Gesundheitsreform 2011: Nur noch wenige Zusatztarife bei der GKV Wahltarife der GKV soll es nach Willen der Bundesregierung nur noch im begrenzten Umfang geben. Sozialausgleich Kommt die GKV von einem Beschäftigten oder einem Rentner nicht mit dem Geld aus dem Gesundheitsfons aus, so muss für diese Personen ein Zusatzbeitrag erhoben werden. Der Gesetzgeber will hier eine Ausgleich für Härtefälle schaffen. Den so genannten Sozialausgleich. Dazu müssen wieder neue Datenbausteine geschaffen werden. Der Datenaustausch zwischen GKV und Arbeitgeber wird erhöht. Michael Bühler: Aktuelle Probleme und Fallstricke in der Entgeltabrechnung Seite 55 von 61

56 3. Ausblick auf Gesundheitsreform 2011 / Sozialausgleich Sozialausgleich: Für das Jahr 2011 müssen die Krankenkassen den Sozialausgleich noch selbst durchführen. Denn das Meldeverfahren ist noch nicht angepasst. Nähere Informationen finden unter den Ihnen bekannten haufe Portalen. Michael Bühler: Aktuelle Probleme und Fallstricke in der Entgeltabrechnung Seite 56 von 61

57 Agenda 3. Ausblick auf Gesundheitsreform 2011 / Sozialausgleich 3.2 Neuer Tätigkeitsschlüssel 2011 Michael Bühler: Aktuelle Probleme und Fallstricke in der Entgeltabrechnung Seite 57 von 61

58 3. Ausblick auf Neuer Tätigkeitsschlüssel 2011 Anpassung des Tätigkeitsschlüssels: Der Tätigkeitsschlüssel wird modernisiert. Der neue Schlüssel soll die Agentur für Arbeit bei ihren Auswertungen über die Veränderungen am Arbeitsmarkt unterstützen. Die Agentur für Arbeit verspricht sich von der Neuerung, eine genauere Betrachtungsweise und Entwicklung der einzelnen Berufe, Wirtschaftszweige und Regionen. Michael Bühler: Aktuelle Probleme und Fallstricke in der Entgeltabrechnung Seite 58 von 61

59 3. Ausblick auf Neuer Tätigkeitsschlüssel 2011 Tätigkeitsschlüssel wird erweitert: "Angaben zur Tätigkeit" werden auf neun Stellen erweitert. Die ersten fünf Stellen sind für die Verschlüsselung des Berufs vorgesehen, die in systematischen Kategorien zusammengefasst werden. Die weiteren Felder nehmen in jeweils einer Ziffer Kennzeichen auf für den höchsten allgemeinbildenden Schulabschluss und den höchsten beruflichen Ausbildungsabschluss des Arbeitnehmers, ein Kennzeichen, ob es sich um Arbeitnehmerüberlassung handelt und die Vertragsform (Vollzeit- oder Teilzeit, befristeter oder unbefristeter Arbeitsvertrag). Eventueller Erfassungsaufwand möglich! Michael Bühler: Aktuelle Probleme und Fallstricke in der Entgeltabrechnung Seite 59 von 61

60 3. Ausblick auf Neuer Tätigkeitsschlüssel 2011 Start ist der : Einige Softwarehersteller werden bereits zum die Erweiterung bereitstellen. Ab dem gilt der neue Schlüssel zur Angaben der Tätigkeit. TIPP: Beginnen Sie mit der Umstellung in einem nicht so ereignisreichen Monat. Beginnen Sie frühzeitig. Sprechen Sie mit Ihrem Softwarehersteller ob es Umsetzungsroutinen gibt Michael Bühler: Aktuelle Probleme und Fallstricke in der Entgeltabrechnung Seite 60 von 61

61 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit In Kürze in Ihrer Mediathek unter Aufzeichnung des Seminars Weitere Fachinhalte Michael Bühler: Aktuelle Probleme und Fallstricke in der Entgeltabrechnung Seite 61 von 61

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