Niedersächsischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/1565. Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung

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1 Niedersächsischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/1565 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Wortlaut der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Gesine Meißner, Jan-Christoph Oetjen, Roland Riese, Prof. Dr. Dr. Roland Zielke (FDP), eingegangen am Kieferorthopädische Versorgung in Niedersachsen Die Situation der kieferorthopädischen Versorgung in Niedersachsen hat in den letzten Monaten zu erheblichen Auseinandersetzungen geführt. Bis zum haben 44 Kieferorthopäden ihre Kassenzulassung zurückgegeben. In der Folge hat das Sozialministerium als Aufsichtsbehörde einen kollektiven Verzicht gemäß 95 b SGB V festgestellt und den Sicherstellungsauftrag in den drei Zulassungsbereichen Hannover (ehemaliger Landkreis), Hildesheim und Cuxhaven nach 72 a SGB V an die Krankenkassen übertragen. Nach dem haben weitere Kieferorthopäden ihre Zulassung zurückgegeben. Demgegenüber haben einzelne Kieferorthopäden die Rückkehr in die kassenzahnärztliche Versorgung beantragt, bisher sind vier Rückkehranträge vom Zulassungsausschuss bewilligt worden. Vonseiten der Krankenkassen sind mehrere Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung ergriffen worden. Dazu zählen der Abschluss von Verträgen mit Zahnärzten, die auch ohne Fachzahnarztqualifikation im gewissen Umfang kieferorthopädisch tätig waren, die Übernahme von Behandlungsfällen durch die Zahnklinik der MHH und andere Kliniken, die Beauftragung einer Agentur zur Anwerbung von kieferorthopädisch tätigen Zahnärzten aus dem Ausland sowie die Ermächtigung von zahnmedizinischen Hochschulabsolventen zur kieferorthopädischen Versorgung ohne dreijährigen Vorbereitungsdienst. Fraglich bleibt, inwieweit mit den ergriffenen Maßnahmen eine qualitativ hochwertige und quantitativ bedarfsdeckende Versorgung derzeit gewährleistet ist. Verlierer dieser Entwicklung sind letztlich die ca betroffenen jugendlichen Patienten und deren Eltern, die zunehmend verunsichert sind und lange Wartezeiten in Kauf nehmen müssen. Wir fragen daher die Landesregierung: 1. Wie wird die derzeitige Versorgungssituation bei der kieferorthopädischen Behandlung beurteilt a) in den Zulassungsbereichen, in denen der Sicherstellungsauftrag nach 72 a SGB V zum an die Krankenkassen übertragen wurde, b) im restlichen Landesgebiet? 2. Ist für weitere Zulassungsbereiche eine Übertragung des Sicherstellungsauftrages nach 72 a SGB V zu erwarten, und, wenn ja, für welche? 3. Welche Möglichkeiten bestehen für diejenigen Kieferorthopäden, die ihre Zulassung zurückgegeben haben und jetzt wiedererlangen möchten, insbesondere in den Fällen, in denen der Zulassungsausschuss eine Wiederzulassung nicht einstimmig abgelehnt hat? 4. Besteht der Vergütungsanspruch derjenigen Kieferorthopäden, die ihre Zulassung zurückgegeben haben, gegenüber der jeweiligen Krankenkasse in Höhe des 1,0fachen Gebührensatzes der GOZ gemäß 95 b (3) SGB V nur für bereits begonnene Behandlungsfälle oder grundsätzlich für alle kieferorthopädischen Behandlungen? 5. Ist bekannt, ob in Einzelfällen aufgrund fehlender Behandlungsmöglichkeiten und unzumutbarer Wartezeiten bei zugelassenen Behandlern Patienten von ihrer Krankenkasse auf die Möglichkeit der Kostenerstattung nach 13 (3) SGB V verwiesen worden sind? 6. Wird die Anwendung der Kostenerstattung nach 13 (3) SGB V im Rahmen der kieferorthopädischen Versorgung in Niedersachsen grundsätzlich für möglich gehalten? 1

2 7. Sieht die Landesregierung neben der Übertragung des Sicherstellungsauftrages an die Krankenkassen und den in der Folge von diesen ergriffenen Maßnahmen andere Möglichkeiten, um eine qualitativ hochwertige und quantitativ bedarfsdeckende Versorgung mit kieferorthopädischen Leistungen zu gewährleisten wie z. B. durch den Abschluss von Verträgen zur integrierten Versorgung und die Einführung von Komplexgebühren? 8. Wie beurteilt die Landesregierung im Vergleich zu den Fachzahnärzten der Kieferorthopädie, die bisher die Versorgung wahrgenommen haben, die Qualifikation derjenigen Zahnärzte, mit denen die Krankenkassen die Sicherstellung der Versorgung gewährleisten wollen, also insbesondere der kieferorthopädisch tätigen Zahnärzte, mit denen Versorgungsverträge abgeschlossen wurden, der aus dem Ausland angeworbenen Zahnärzte sowie derjenigen Zahnärzte, die nach Abschluss ihres Studiums eine Ermächtigung für die kieferorthopädische Versorgung erhalten sollen? (An die Staatskanzlei übersandt am II/72-256) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Ministerium Hannover, den für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit - Z/ /01 - Durch eine kollektive Rückgabe von Zulassungen bzw. Ermächtigungen versucht eine Gruppe niedersächsischer Kieferorthopäden seit dem Frühjahr 2004, ihre Interessen gegenüber dem System der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu Lasten von Patientinnen und Patienten - in diesem Fall vorrangig von Kindern und Jugendlichen - durchzusetzen. Im Zeitraum März bis Dezember 2004 haben 60 niedersächsische Kieferorthopäden auf ihre Zulassung bzw. Ermächtigung verzichtet. 17 haben zwischenzeitlich ihre Wiederzulassung beantragt und in 13 Fällen auch erhalten. Zudem wurde einem Zulassungsantrag von 13 neuen Kieferorthopäden stattgegeben. Die nachfolgende Tabelle zeigt die Zahlenwerte zu den jeweiligen Stichtagen mit einer für die Patientinnen und Patienten zunehmend positiven Entwicklung zum Jahresende 2004 mit immer weniger Aussteigern auf der einen und immer mehr Rückkehrenden und immer mehr Neuzulassungen auf der anderen Seite. zum zum zum zum Aussteiger Praxisaufgaben z. B. aus Altersgründen Rückkehrwillige ** Rückkehrer 2 5 * 6 13 * Neuzulassungen * darunter eine Rückkehrerin als Allgemeinzahnärztin ** bereinigt um 4 Kieferorthopäden, die nach einer (negativen) Entscheidung des Zulassungsausschuss den Berufungsausschuss angerufen haben, und die sonst in diesem Tabellenfeld doppelt gezählt würden Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: 2

3 Zu 1: Die derzeitige Versorgungssituation stellt sich in den Planungsbereichen unterschiedlich dar. In den Planungsbereichen Cuxhaven, Hannover-Land und Hildesheim wurden nach Auskunft der Krankenkassenverbände in Niedersachsen seit dem Übergang des Sicherstellungsauftrags zum von den Krankenkassen bislang mit 28 Zahnärzten bzw. Fachzahnärzten für Kieferorthopädie sowie mit stationären Einrichtungen Versorgungsverträge abgeschlossen. Damit konnten die Krankenkassen bislang sicherstellen, dass in diesen Planungsbereichen jeder Patientin und jedem Patienten zeit- und wohnortnah eine kieferorthopädische Behandlung zu den Konditionen des GKV-Systems angeboten werden kann. In diesen Planungsbereichen ist somit eine deutliche Entspannung der Versorgungssituation zu beobachten, zumal weitere Verträge nach Auskunft der Krankenkassen vor dem Abschluss stehen und in Kürze auch die ersten ausländischen Fachzahnärzte für Kieferorthopädie eine Praxistätigkeit aufnehmen werden. Für den Planungsbereich Landkreis Cuxhaven war am die Feststellung nach 72 a SGB V mit Wirkung zum zu treffen, da drei von fünf der dort niedergelassenen Kieferorthopäden Zwei von ihnen hatten allerdings noch vor dem Anträge auf Wiederzulassung gestellt. Eine Fachzahnärztin wurde durch den Berufungsausschuss mit Wirkung ab wieder zugelassen, der zweite Fachzahnarzt durch Beschluss des Berufungsausschusses am Für den Planungsbereich Hildesheim war am die Feststellung nach 72 a SGB V mit Wirkung zum zu treffen, da acht von elf der dort niedergelassenen Kieferorthopäden Hier hatten die Zulassungsgremien in der Folgezeit über zwei Anträge auf Wiederzulassung, die nach dem gestellt wurden, zu entscheiden. Beide Anträge wurden sowohl vom Zulassungs- als auch vom Berufungsausschuss unter Hinweis auf die 6-jährige Zulassungssperre nach 95 b Abs. 2 SGB V abgelehnt. Für den Planungsbereich Hannover-Land war am die Feststellung nach 72 a SGB V mit Wirkung zum zu treffen, da zwölf von 21 der dort niedergelassenen Kieferorthopäden Einer dieser Kieferorthopäden hat noch vor dem den Antrag auf Wiederzulassung gestellt. Seinem Antrag hat der Berufungsausschuss zwischenzeitlich stattgegeben. Ein weiterer Antrag, der nach dem gestellt wurde, wurde durch den Zulassungsausschuss mit Hinweis auf die 6-jährige Zulassungssperre nach 95 b Abs. 2 SGB V abgelehnt. Die Versorgungssituation in den übrigen Planungsbereichen, für die die KZVN den Sicherstellungsauftrag zu erfüllen hat, stellt sich weniger positiv dar. In einzelnen Planungsbereichen - so z. B. in Salzgitter, Oldenburg, Osnabrück und Lüneburg - haben Patientinnen und Patienten große Schwierigkeiten, einen Behandler innerhalb des GKV- Systems zu finden. Zu 2: Seit einigen Wochen verdichten sich Hinweise auf eine Absprache von Kieferorthopäden mit Kassenzulassung in den Planungsbereichen Oldenburg, Osnabrück und Lüneburg, aus Kapazitätsgründen keine Patientinnen und Patienten mehr aufzunehmen. Das Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit hat eine Prüfung eingeleitet, ob eine miteinander abgestimmte Verweigerung der vertragsärztlichen Versorgung durch mehr als 50 Prozent der in diesen Planungsbereichen niedergelassenen Kieferorthopäden vorliegt. Sollte eine kollektive Behandlungsverweigerung ausreichend belegt sein, wäre ein weiterer Bescheid des Ministeriums nach 72 a Abs. 1 SGB V erforderlich. 3

4 Für den Planungsbereich Salzgitter läuft zurzeit das Prüfverfahren, ob dort zum mehr als 50 Prozent der in diesem Planungsbereich niedergelassenen Kieferorthopäden auf ihre Zulassung bzw. Ermächtigung nach 95 b Abs. 1 SGB V verzichtet haben. Zu 3: Nach 96 Abs. 4 SGB V können die am Verfahren beteiligten Zahnärzte, die Kassenzahnärztliche Vereinigung und die Verbände der Krankenkassen den Berufungsausschuss anrufen. Die Anrufung hat aufschiebende Wirkung. Entscheidungen des Berufungsausschusses sind durch die Sozialgerichtsbarkeit überprüfbar. Zu 4: Mit dem Wirksamwerden seines Verzichts auf die Zulassung bzw. Ermächtigung entfällt für den ehemaligen Vertragszahnarzt nicht nur die Verpflichtung, sondern auch die Berechtigung zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung, soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. Nach 95 Abs. 1 SGB V nehmen an der vertragszahnärztlichen Versorgung ausschließlich zugelassene Zahnärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Zahnärzte und ermächtigte zahnärztlich geleitete Einrichtungen teil. Folgerichtig beschränkt 76 Abs. 1 SGB V die freie Arztwahl der Versicherten auf zugelassene Vertragszahnärzte, zugelassene medizinische Versorgungszentren, ermächtigte Zahnärzte, ermächtigte zahnärztlich geleitete Einrichtungen, Zahnkliniken und Eigeneinrichtungen der Krankenkassen und Behandler, die sich nach Übergang des Sicherstellungsauftrags auf die Krankenkassen vertraglich zur zahnärztlichen Behandlung verpflichtet haben. Eine Behandlung durch andere zahnärztliche Leistungserbringer löst grundsätzlich keine Leistungspflicht der Krankenkassen aus. Die Rechtsfolgen nach 95 b Abs. 3 SGB V treten nur für diejenigen Kieferorthopäden ein, für die die Teilnahme am kollektiven Verzicht durch das Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit in seinem Bescheid vom festgestellt wurde. Von diesem Bescheid werden 44 Behandler erfasst. Die Möglichkeit der freien Arztwahl nach 76 Abs. 1 SGB V kann durch die Bestimmung des 95 b Abs. 3 SGB V nicht ausgeweitet werden. Andernfalls würden Vertragszahnärzte, die kollektiv auf ihre Zulassung bzw. Ermächtigung verzichtet haben, ihre Ziele auf Kosten der Versicherten erreichen. Die Vorschrift dient folglich dem Schutz der Versicherten und nicht der (teilweisen) Sicherung von Einkünften der ehemaligen Vertragszahnärzte. Die Krankenkassen in Niedersachsen vertreten den Standpunkt, dass ehemalige Vertragszahnärzte, für die das Ministerium die Teilnahme am kollektiven Verzicht auf die Zulassung bzw. Ermächtigung festgestellt hat, grundsätzlich keine neuen Patienten zu Lasten des GKV-Systems behandeln können. Ihnen ist allenfalls der Abschluss von Behandlungen zu einem 1,0-fachen Gebührensatz möglich, denen ein vor dem Datum ihrer Rückgabe erstellter Behandlungsplan zugrunde liegt. Das Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit wird dies aufsichtsrechtlich nicht beanstanden. Zu 5 und 6: Derartige Einzelfälle sind der Landesregierung nicht bekannt. 4

5 Die Krankenkassen sind gemäß 13 Abs. 1 SGB I verpflichtet, die Versicherten über ihre Rechte und Pflichten nach dem SGB zu beraten. Hierzu gehören auch umfassende Informationen über eventuell bestehende Ansprüche nach 13 Abs. 3 SGB V. 13 Abs. 3 SGB V stellt eine leistungsrechtliche Vorschrift dar und zählt abschließend die Voraussetzungen auf, unter denen Versicherte, die nicht die Kostenerstattung nach 13 Abs. 2 SGB V gewählt haben, gleichwohl gegenüber ihrer Krankenkasse Ansprüche auf Kostenerstattung geltend machen können. Er setzt diesem Anspruch der Versicherten auf Kostenerstattung allerdings Grenzen. Voraussetzungen sind, dass die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen kann oder zu Unrecht abgelehnt hat und dadurch dem Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden sind. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist von den Krankenkassen in jedem Einzelfall zu überprüfen, wobei sie sich bei der Beurteilung der Unaufschiebbarkeit einer medizinischen Behandlung auf die Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen stützen können. Kostenerstattung bedeutet grundsätzlich die Erstattung der Kosten in tatsächlich angefallener Höhe. Eine Ausnahme bilden die Fälle, in denen 95 b Abs. 3 SGB V greift, da diese Vorschrift vorrangig anzuwenden ist. Zu 7: Dieser Vorschlag aus dem Kreis der aus dem GKV-System ausgestiegenen Kieferorthopäden beruht auf einem Missverständnis der Vorschriften zur integrierten Versorgung in den 140 a ff. SGB V. Die Begründung eines eigenständigen Vergütungssystems ist nicht Ziel der Gesetzesregelungen zur integrierten Versorgung. Vielmehr sollen diese den Krankenkassen die Möglichkeit eröffnen, eine Versorgung über verschiedene Leistungssektoren vertraglich aufzubauen. Ausschließlich in einem solchen Rahmen soll eine besondere Vergütung durch die Vertragsparteien vereinbart werden können. Zu 8: Im Wesentlichen haben die Krankenkassenverbände in Niedersachsen Verträge mit klinischen Einrichtungen und solchen Behandlern geschlossen, die auch bisher bereits kieferorthopädische Leistungen erbracht und abgerechnet haben. Es handelt sich somit weder um sogenannte Berufsanfänger noch um im Bereich der Kieferorthopädie unerfahrene Zahnärzte. Soweit Fachzahnärzte aus dem Ausland angeworben werden, haben die Krankenkassenverbände die berufsrechtlichen Vorschriften zu beachten. Dadurch ist sichergestellt, dass die von den Vertragspartnern zu erbringenden Leistungen den Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen für die kieferorthopädische Behandlung vom in der ab gültigen Fassung entsprechen. Für eine Ermächtigung von Zahnärzten nach Abschluss ihres Studiums fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Eine derartige Anwerbung durch die Krankenkassenverbände in Niedersachsen war allerdings auch zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt. Ein Schreiben der Krankenkassenverbände an medizinische Hochschulen vom ist von seinem Adressatenkreis offenkundig falsch verstanden worden. Die Krankenkassenverbände haben diese Fehlinterpretation in einem weiteren Schreiben vom zwischenzeitlich richtig gestellt. Dr. Ursula von der Leyen (Ausgegeben am ) 5

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