Niedersächsischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/1565. Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung
|
|
- Tobias Blau
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Niedersächsischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/1565 Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Wortlaut der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Gesine Meißner, Jan-Christoph Oetjen, Roland Riese, Prof. Dr. Dr. Roland Zielke (FDP), eingegangen am Kieferorthopädische Versorgung in Niedersachsen Die Situation der kieferorthopädischen Versorgung in Niedersachsen hat in den letzten Monaten zu erheblichen Auseinandersetzungen geführt. Bis zum haben 44 Kieferorthopäden ihre Kassenzulassung zurückgegeben. In der Folge hat das Sozialministerium als Aufsichtsbehörde einen kollektiven Verzicht gemäß 95 b SGB V festgestellt und den Sicherstellungsauftrag in den drei Zulassungsbereichen Hannover (ehemaliger Landkreis), Hildesheim und Cuxhaven nach 72 a SGB V an die Krankenkassen übertragen. Nach dem haben weitere Kieferorthopäden ihre Zulassung zurückgegeben. Demgegenüber haben einzelne Kieferorthopäden die Rückkehr in die kassenzahnärztliche Versorgung beantragt, bisher sind vier Rückkehranträge vom Zulassungsausschuss bewilligt worden. Vonseiten der Krankenkassen sind mehrere Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung ergriffen worden. Dazu zählen der Abschluss von Verträgen mit Zahnärzten, die auch ohne Fachzahnarztqualifikation im gewissen Umfang kieferorthopädisch tätig waren, die Übernahme von Behandlungsfällen durch die Zahnklinik der MHH und andere Kliniken, die Beauftragung einer Agentur zur Anwerbung von kieferorthopädisch tätigen Zahnärzten aus dem Ausland sowie die Ermächtigung von zahnmedizinischen Hochschulabsolventen zur kieferorthopädischen Versorgung ohne dreijährigen Vorbereitungsdienst. Fraglich bleibt, inwieweit mit den ergriffenen Maßnahmen eine qualitativ hochwertige und quantitativ bedarfsdeckende Versorgung derzeit gewährleistet ist. Verlierer dieser Entwicklung sind letztlich die ca betroffenen jugendlichen Patienten und deren Eltern, die zunehmend verunsichert sind und lange Wartezeiten in Kauf nehmen müssen. Wir fragen daher die Landesregierung: 1. Wie wird die derzeitige Versorgungssituation bei der kieferorthopädischen Behandlung beurteilt a) in den Zulassungsbereichen, in denen der Sicherstellungsauftrag nach 72 a SGB V zum an die Krankenkassen übertragen wurde, b) im restlichen Landesgebiet? 2. Ist für weitere Zulassungsbereiche eine Übertragung des Sicherstellungsauftrages nach 72 a SGB V zu erwarten, und, wenn ja, für welche? 3. Welche Möglichkeiten bestehen für diejenigen Kieferorthopäden, die ihre Zulassung zurückgegeben haben und jetzt wiedererlangen möchten, insbesondere in den Fällen, in denen der Zulassungsausschuss eine Wiederzulassung nicht einstimmig abgelehnt hat? 4. Besteht der Vergütungsanspruch derjenigen Kieferorthopäden, die ihre Zulassung zurückgegeben haben, gegenüber der jeweiligen Krankenkasse in Höhe des 1,0fachen Gebührensatzes der GOZ gemäß 95 b (3) SGB V nur für bereits begonnene Behandlungsfälle oder grundsätzlich für alle kieferorthopädischen Behandlungen? 5. Ist bekannt, ob in Einzelfällen aufgrund fehlender Behandlungsmöglichkeiten und unzumutbarer Wartezeiten bei zugelassenen Behandlern Patienten von ihrer Krankenkasse auf die Möglichkeit der Kostenerstattung nach 13 (3) SGB V verwiesen worden sind? 6. Wird die Anwendung der Kostenerstattung nach 13 (3) SGB V im Rahmen der kieferorthopädischen Versorgung in Niedersachsen grundsätzlich für möglich gehalten? 1
2 7. Sieht die Landesregierung neben der Übertragung des Sicherstellungsauftrages an die Krankenkassen und den in der Folge von diesen ergriffenen Maßnahmen andere Möglichkeiten, um eine qualitativ hochwertige und quantitativ bedarfsdeckende Versorgung mit kieferorthopädischen Leistungen zu gewährleisten wie z. B. durch den Abschluss von Verträgen zur integrierten Versorgung und die Einführung von Komplexgebühren? 8. Wie beurteilt die Landesregierung im Vergleich zu den Fachzahnärzten der Kieferorthopädie, die bisher die Versorgung wahrgenommen haben, die Qualifikation derjenigen Zahnärzte, mit denen die Krankenkassen die Sicherstellung der Versorgung gewährleisten wollen, also insbesondere der kieferorthopädisch tätigen Zahnärzte, mit denen Versorgungsverträge abgeschlossen wurden, der aus dem Ausland angeworbenen Zahnärzte sowie derjenigen Zahnärzte, die nach Abschluss ihres Studiums eine Ermächtigung für die kieferorthopädische Versorgung erhalten sollen? (An die Staatskanzlei übersandt am II/72-256) Antwort der Landesregierung Niedersächsisches Ministerium Hannover, den für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit - Z/ /01 - Durch eine kollektive Rückgabe von Zulassungen bzw. Ermächtigungen versucht eine Gruppe niedersächsischer Kieferorthopäden seit dem Frühjahr 2004, ihre Interessen gegenüber dem System der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu Lasten von Patientinnen und Patienten - in diesem Fall vorrangig von Kindern und Jugendlichen - durchzusetzen. Im Zeitraum März bis Dezember 2004 haben 60 niedersächsische Kieferorthopäden auf ihre Zulassung bzw. Ermächtigung verzichtet. 17 haben zwischenzeitlich ihre Wiederzulassung beantragt und in 13 Fällen auch erhalten. Zudem wurde einem Zulassungsantrag von 13 neuen Kieferorthopäden stattgegeben. Die nachfolgende Tabelle zeigt die Zahlenwerte zu den jeweiligen Stichtagen mit einer für die Patientinnen und Patienten zunehmend positiven Entwicklung zum Jahresende 2004 mit immer weniger Aussteigern auf der einen und immer mehr Rückkehrenden und immer mehr Neuzulassungen auf der anderen Seite. zum zum zum zum Aussteiger Praxisaufgaben z. B. aus Altersgründen Rückkehrwillige ** Rückkehrer 2 5 * 6 13 * Neuzulassungen * darunter eine Rückkehrerin als Allgemeinzahnärztin ** bereinigt um 4 Kieferorthopäden, die nach einer (negativen) Entscheidung des Zulassungsausschuss den Berufungsausschuss angerufen haben, und die sonst in diesem Tabellenfeld doppelt gezählt würden Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt: 2
3 Zu 1: Die derzeitige Versorgungssituation stellt sich in den Planungsbereichen unterschiedlich dar. In den Planungsbereichen Cuxhaven, Hannover-Land und Hildesheim wurden nach Auskunft der Krankenkassenverbände in Niedersachsen seit dem Übergang des Sicherstellungsauftrags zum von den Krankenkassen bislang mit 28 Zahnärzten bzw. Fachzahnärzten für Kieferorthopädie sowie mit stationären Einrichtungen Versorgungsverträge abgeschlossen. Damit konnten die Krankenkassen bislang sicherstellen, dass in diesen Planungsbereichen jeder Patientin und jedem Patienten zeit- und wohnortnah eine kieferorthopädische Behandlung zu den Konditionen des GKV-Systems angeboten werden kann. In diesen Planungsbereichen ist somit eine deutliche Entspannung der Versorgungssituation zu beobachten, zumal weitere Verträge nach Auskunft der Krankenkassen vor dem Abschluss stehen und in Kürze auch die ersten ausländischen Fachzahnärzte für Kieferorthopädie eine Praxistätigkeit aufnehmen werden. Für den Planungsbereich Landkreis Cuxhaven war am die Feststellung nach 72 a SGB V mit Wirkung zum zu treffen, da drei von fünf der dort niedergelassenen Kieferorthopäden Zwei von ihnen hatten allerdings noch vor dem Anträge auf Wiederzulassung gestellt. Eine Fachzahnärztin wurde durch den Berufungsausschuss mit Wirkung ab wieder zugelassen, der zweite Fachzahnarzt durch Beschluss des Berufungsausschusses am Für den Planungsbereich Hildesheim war am die Feststellung nach 72 a SGB V mit Wirkung zum zu treffen, da acht von elf der dort niedergelassenen Kieferorthopäden Hier hatten die Zulassungsgremien in der Folgezeit über zwei Anträge auf Wiederzulassung, die nach dem gestellt wurden, zu entscheiden. Beide Anträge wurden sowohl vom Zulassungs- als auch vom Berufungsausschuss unter Hinweis auf die 6-jährige Zulassungssperre nach 95 b Abs. 2 SGB V abgelehnt. Für den Planungsbereich Hannover-Land war am die Feststellung nach 72 a SGB V mit Wirkung zum zu treffen, da zwölf von 21 der dort niedergelassenen Kieferorthopäden Einer dieser Kieferorthopäden hat noch vor dem den Antrag auf Wiederzulassung gestellt. Seinem Antrag hat der Berufungsausschuss zwischenzeitlich stattgegeben. Ein weiterer Antrag, der nach dem gestellt wurde, wurde durch den Zulassungsausschuss mit Hinweis auf die 6-jährige Zulassungssperre nach 95 b Abs. 2 SGB V abgelehnt. Die Versorgungssituation in den übrigen Planungsbereichen, für die die KZVN den Sicherstellungsauftrag zu erfüllen hat, stellt sich weniger positiv dar. In einzelnen Planungsbereichen - so z. B. in Salzgitter, Oldenburg, Osnabrück und Lüneburg - haben Patientinnen und Patienten große Schwierigkeiten, einen Behandler innerhalb des GKV- Systems zu finden. Zu 2: Seit einigen Wochen verdichten sich Hinweise auf eine Absprache von Kieferorthopäden mit Kassenzulassung in den Planungsbereichen Oldenburg, Osnabrück und Lüneburg, aus Kapazitätsgründen keine Patientinnen und Patienten mehr aufzunehmen. Das Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit hat eine Prüfung eingeleitet, ob eine miteinander abgestimmte Verweigerung der vertragsärztlichen Versorgung durch mehr als 50 Prozent der in diesen Planungsbereichen niedergelassenen Kieferorthopäden vorliegt. Sollte eine kollektive Behandlungsverweigerung ausreichend belegt sein, wäre ein weiterer Bescheid des Ministeriums nach 72 a Abs. 1 SGB V erforderlich. 3
4 Für den Planungsbereich Salzgitter läuft zurzeit das Prüfverfahren, ob dort zum mehr als 50 Prozent der in diesem Planungsbereich niedergelassenen Kieferorthopäden auf ihre Zulassung bzw. Ermächtigung nach 95 b Abs. 1 SGB V verzichtet haben. Zu 3: Nach 96 Abs. 4 SGB V können die am Verfahren beteiligten Zahnärzte, die Kassenzahnärztliche Vereinigung und die Verbände der Krankenkassen den Berufungsausschuss anrufen. Die Anrufung hat aufschiebende Wirkung. Entscheidungen des Berufungsausschusses sind durch die Sozialgerichtsbarkeit überprüfbar. Zu 4: Mit dem Wirksamwerden seines Verzichts auf die Zulassung bzw. Ermächtigung entfällt für den ehemaligen Vertragszahnarzt nicht nur die Verpflichtung, sondern auch die Berechtigung zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung, soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. Nach 95 Abs. 1 SGB V nehmen an der vertragszahnärztlichen Versorgung ausschließlich zugelassene Zahnärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Zahnärzte und ermächtigte zahnärztlich geleitete Einrichtungen teil. Folgerichtig beschränkt 76 Abs. 1 SGB V die freie Arztwahl der Versicherten auf zugelassene Vertragszahnärzte, zugelassene medizinische Versorgungszentren, ermächtigte Zahnärzte, ermächtigte zahnärztlich geleitete Einrichtungen, Zahnkliniken und Eigeneinrichtungen der Krankenkassen und Behandler, die sich nach Übergang des Sicherstellungsauftrags auf die Krankenkassen vertraglich zur zahnärztlichen Behandlung verpflichtet haben. Eine Behandlung durch andere zahnärztliche Leistungserbringer löst grundsätzlich keine Leistungspflicht der Krankenkassen aus. Die Rechtsfolgen nach 95 b Abs. 3 SGB V treten nur für diejenigen Kieferorthopäden ein, für die die Teilnahme am kollektiven Verzicht durch das Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit in seinem Bescheid vom festgestellt wurde. Von diesem Bescheid werden 44 Behandler erfasst. Die Möglichkeit der freien Arztwahl nach 76 Abs. 1 SGB V kann durch die Bestimmung des 95 b Abs. 3 SGB V nicht ausgeweitet werden. Andernfalls würden Vertragszahnärzte, die kollektiv auf ihre Zulassung bzw. Ermächtigung verzichtet haben, ihre Ziele auf Kosten der Versicherten erreichen. Die Vorschrift dient folglich dem Schutz der Versicherten und nicht der (teilweisen) Sicherung von Einkünften der ehemaligen Vertragszahnärzte. Die Krankenkassen in Niedersachsen vertreten den Standpunkt, dass ehemalige Vertragszahnärzte, für die das Ministerium die Teilnahme am kollektiven Verzicht auf die Zulassung bzw. Ermächtigung festgestellt hat, grundsätzlich keine neuen Patienten zu Lasten des GKV-Systems behandeln können. Ihnen ist allenfalls der Abschluss von Behandlungen zu einem 1,0-fachen Gebührensatz möglich, denen ein vor dem Datum ihrer Rückgabe erstellter Behandlungsplan zugrunde liegt. Das Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit wird dies aufsichtsrechtlich nicht beanstanden. Zu 5 und 6: Derartige Einzelfälle sind der Landesregierung nicht bekannt. 4
5 Die Krankenkassen sind gemäß 13 Abs. 1 SGB I verpflichtet, die Versicherten über ihre Rechte und Pflichten nach dem SGB zu beraten. Hierzu gehören auch umfassende Informationen über eventuell bestehende Ansprüche nach 13 Abs. 3 SGB V. 13 Abs. 3 SGB V stellt eine leistungsrechtliche Vorschrift dar und zählt abschließend die Voraussetzungen auf, unter denen Versicherte, die nicht die Kostenerstattung nach 13 Abs. 2 SGB V gewählt haben, gleichwohl gegenüber ihrer Krankenkasse Ansprüche auf Kostenerstattung geltend machen können. Er setzt diesem Anspruch der Versicherten auf Kostenerstattung allerdings Grenzen. Voraussetzungen sind, dass die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen kann oder zu Unrecht abgelehnt hat und dadurch dem Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden sind. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist von den Krankenkassen in jedem Einzelfall zu überprüfen, wobei sie sich bei der Beurteilung der Unaufschiebbarkeit einer medizinischen Behandlung auf die Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen stützen können. Kostenerstattung bedeutet grundsätzlich die Erstattung der Kosten in tatsächlich angefallener Höhe. Eine Ausnahme bilden die Fälle, in denen 95 b Abs. 3 SGB V greift, da diese Vorschrift vorrangig anzuwenden ist. Zu 7: Dieser Vorschlag aus dem Kreis der aus dem GKV-System ausgestiegenen Kieferorthopäden beruht auf einem Missverständnis der Vorschriften zur integrierten Versorgung in den 140 a ff. SGB V. Die Begründung eines eigenständigen Vergütungssystems ist nicht Ziel der Gesetzesregelungen zur integrierten Versorgung. Vielmehr sollen diese den Krankenkassen die Möglichkeit eröffnen, eine Versorgung über verschiedene Leistungssektoren vertraglich aufzubauen. Ausschließlich in einem solchen Rahmen soll eine besondere Vergütung durch die Vertragsparteien vereinbart werden können. Zu 8: Im Wesentlichen haben die Krankenkassenverbände in Niedersachsen Verträge mit klinischen Einrichtungen und solchen Behandlern geschlossen, die auch bisher bereits kieferorthopädische Leistungen erbracht und abgerechnet haben. Es handelt sich somit weder um sogenannte Berufsanfänger noch um im Bereich der Kieferorthopädie unerfahrene Zahnärzte. Soweit Fachzahnärzte aus dem Ausland angeworben werden, haben die Krankenkassenverbände die berufsrechtlichen Vorschriften zu beachten. Dadurch ist sichergestellt, dass die von den Vertragspartnern zu erbringenden Leistungen den Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen für die kieferorthopädische Behandlung vom in der ab gültigen Fassung entsprechen. Für eine Ermächtigung von Zahnärzten nach Abschluss ihres Studiums fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Eine derartige Anwerbung durch die Krankenkassenverbände in Niedersachsen war allerdings auch zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt. Ein Schreiben der Krankenkassenverbände an medizinische Hochschulen vom ist von seinem Adressatenkreis offenkundig falsch verstanden worden. Die Krankenkassenverbände haben diese Fehlinterpretation in einem weiteren Schreiben vom zwischenzeitlich richtig gestellt. Dr. Ursula von der Leyen (Ausgegeben am ) 5
Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten
Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr Fragen und Antworten Stand: Juni 2015 1 Grundsatzfragen zum neuen Leistungspaket 1.1
MehrKrankenhausrecht Vorlesung an der Universität Augsburg am 06.12.2012. Dr. Thomas Vollmoeller vollmoeller@seufert-law.de
Krankenhausrecht Vorlesung an der Universität Augsburg am 06.12.2012 Dr. Thomas Vollmoeller vollmoeller@seufert-law.de VIII. Ambulante Tätigkeit des Krankenhauses (1) 1. Vor- und nachstationäre Krankenhausbehandlung,
MehrAntrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch'
Antrag'auf'Hilfeleistungen'aus'dem'Fonds'Sexueller'' Missbrauch'im'familiären'Bereich' '' A)'Zweck'des'Fonds'Sexueller'Missbrauch' Der Fonds Sexueller Missbrauch im familiären Bereich will Betroffenen
MehrLandtag Brandenburg 6. Wahlperiode. Drucksache 6/914
Landtag 6. Wahlperiode Drucksache 6914 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 291 der Abgeordneten Kathrin Dannenberg der Fraktion DIE LINKE Drucksache 6640 FLEX- in Wortlaut der Kleinen Anfrage
Mehr1. wie viele opiatabhängige Menschen in Baden-Württemberg zurzeit substituiert
14. Wahlperiode 02. 10. 2008 Antrag der Abg. Brigitte Lösch u. a. GRÜNE und Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit und Soziales Zukunft der Substitution in Baden-Württemberg Antrag Der Landtag wolle
MehrNiedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/2704. Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/2257 -
Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/2704 Antwort auf eine Kleine schriftliche Anfrage - Drucksache 17/2257 - Wortlaut der Anfrage des Abgeordneten Jan-Christoph Oetjen (FDP), eingegangen
MehrKleine Anfrage mit Antwort
Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/1659 Kleine Anfrage mit Antwort Wortlaut der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Ina Korter (GRÜNE), eingegangen am 29.07.2009 Zwischenbilanz nach vier
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrLANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16.Wahlperiode. K l e i n e A n f r a g e. A n t w o r t. Drucksache 16/4789. der Abgeordneten Bettina Dickes (CDU) und
LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 16.Wahlperiode Drucksache 16/4789 23. 03. 2015 K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Bettina Dickes (CDU) und A n t w o r t des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung
MehrAllgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand
MehrVerschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung
Satzungsleistungen Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung Was sind Satzungsleistungen? Der Rahmen für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung wird im Fünften Sozialgesetzbuch
MehrBETRIEBS- KRANKENKASSE
BETRIEBS- KRANKENKASSE Gesetzlich versichert, privat behandelt Wichtige Infos zur Kostenerstattung für Selbstzahler Privater Status für gesetzlich Versicherte Gesundheit ist das höchste Gut: Deshalb ist
MehrLANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3928 6. Wahlperiode 21.05.2015
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3928 6. Wahlperiode 21.05.2015 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Simone Oldenburg, Fraktion DIE LINKE Einsatz der Bildungscard im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes
MehrIm Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:
Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf
MehrMerkblatt zum Antrag auf Zulassung als Medizinisches Versorgungszentrum
Bezirksstelle Köln Ansprechpartner / Ansprechpartnerin: Geschäftsstelle Frau Raffaela Bamberg 0221 7763-6512 0221 7763-6500 Zulassungsausschuss Frau Johanna Erpelding 0221 7763-6518 0221 7763-6500 Sedanstr.
MehrBETRIEBS- KRANKENKASSE. Gesetzlich versichert, privat behandelt. Wichtige Infos zur Kostenerstattung für Selbstzahler
BETRIEBS- KRANKENKASSE Gesetzlich versichert, privat behandelt Wichtige Infos zur Kostenerstattung für Selbstzahler Privater Status für gesetzlich Versicherte Gesundheit ist das höchste Gut: Deshalb ist
MehrStellungnahme der Bundesärztekammer
Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz
Mehr10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Einzelplan 12) 10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend
MehrÜbersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen
Übersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen Auf den nächsten Seiten haben wir für Sie ausführliche Informationen über die Refinanzierungsmöglichkeiten der Reisen bei der Lebenshilfe Dortmund
MehrEinen Detailierten Leitfaden für den Antrag einer Dolmetscherkostenübernahme, sowie die benötigten Anhänge finden Sie auf Seite 3.
Zusammenfassung: Dieser Leitfaden richtet sich an Personen und Organisationen, die sich mit der Betreuung, Versorgung und Unterbringung von Flüchtlingen beschäftigen. Sein Ziel ist es, zu erleutern, wie
MehrLangfristige Genehmigungen
MB 14 b AV 04/13 Merkblatt zum Thema Langfristige Genehmigungen Einleitung Seit der neuen Heilmittel-Richtlinie (HMR) vom 01.07.2011 können Menschen mit schweren und langfristigen funktionellen/strukturellen
MehrFaktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass
Zum 1. August 2013 ist das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung ( Beitragsschuldengesetz ) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist der erhöhte Säumniszuschlag
MehrÄnderungen zum Jahreswechsel 2010
Änderungen zum Jahreswechsel 2010 Wie bereits angekündigt, erhalten Sie nachfolgend die wichtigsten Informationen für die Lohnabrechnung Januar 2010. Wie jedes Jahr konnten wir einen Großteil der gesetzlichen
MehrG 1/10 vom 17.01.2013 Gutachterinnen: Susann Kroworsch Dr. Edna Rasch
Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.v. G 1/10 vom 17.01.2013 Gutachterinnen: Susann Kroworsch Dr. Edna Rasch Zur nachträglichen Rückerstattung von Aufwendungen, die ein Sozialhilfeträger
MehrRechtswidrige Abschiebepraxis in Bremen? Umgehung amtsärztlicher Krankschreibungen mit Hilfe externer Mediziner
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 17/1315 Landtag (zu Drs. 17/1277) 17. Wahlperiode 1. Juni 2010 Antwort des Senats auf die Große Anfrage der Fraktion DIE LINKE Rechtswidrige Abschiebepraxis in Bremen?
MehrMustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)
Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung
MehrInformation für Patienten
Information für Patienten Information für gesetzlich versicherte Patienten zur Bewilligung einer ambulanten Psychotherapie Sehr geehrte Patientinnen und Patienten, wenn bei Ihnen eine Psychotherapie medizinisch
MehrBis zu 2400 zusätzlich für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und entsprechendem Hilfebedarf
Info-Schreiben des Pflegedienstes an Pflegebedürftige, Angehörige und Betreuer Bis zu 2400 zusätzlich für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und entsprechendem Hilfebedarf Hinweise
MehrGesetzentwurf. Drucksache 13/3695. Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode. der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P.
Deutscher Bundestag 13. Wahlperiode Drucksache 13/3695 06. 02. 96 Sachgebiet 860 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
MehrFreies Wahlrecht zwischen Sachleistungen und Kostenerstattung
BUNDESGESCHÄFTSSTELLE Beschlussnr. BuVo09.024 Freies Wahlrecht zwischen Sachleistungen und Kostenerstattung Eine eindeutige Aussage traf Bundesgesundheitsminister Philipp Rösler beim Bundesverband der
Mehr1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts
1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede
MehrLandtag Brandenburg Drucksache 5/3006 5. Wahlperiode
Landtag Brandenburg Drucksache 5/3006 5. Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1068 der Abgeordneten Gerrit Große Fraktion DIE LINKE Drucksache 5/2743 Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften
MehrBekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen
Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen Frank Ulrich Montgomery Konsultativtagung 2013 Oberbozen, 5. Juli 2013-1- Ausgangspunkt Was ist eigentlich Korruption bei Ärzten? Angestellte und beamtete
MehrInformationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK)
Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Handelsfachwirt (IHK)/zur Geprüften Handelsfachwirtin (IHK) ist eine öffentlich-rechtliche
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrKostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen
Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 20. November 2009 (9211-05
Mehrratgeber Urlaub - Dein gutes Recht
Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es
Mehr1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen?
Fragen und Antworten 1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen? Zur Rückerstattung muss der auf der Internetseite abrufbare Antrag ausgefüllt und unterschrieben an die
Mehr33 - Leistungsvoraussetzungen
Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen
MehrDie Entwicklung der Privatschulen in Baden-Württemberg
Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 3911 05. 08. 2013 Antrag der Abg. Tobias Wald u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Die Entwicklung der
MehrWir machen neue Politik für Baden-Württemberg
Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Am 27. März 2011 haben die Menschen in Baden-Württemberg gewählt. Sie wollten eine andere Politik als vorher. Die Menschen haben die GRÜNEN und die SPD in
MehrGlaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln
Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Regeln ja Regeln nein Kenntnis Regeln ja Kenntnis Regeln nein 0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % Glauben Sie, dass
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/2166 17. Wahlperiode 25.01.2012. der Abgeordneten Dr. Marret Bohn (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/2166 17. Wahlperiode 25.01.2012 Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Marret Bohn (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und Antwort der Landesregierung Ministerium für Arbeit,
MehrSozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012
1. Die in 5 Abs. 11 SGB 5 genannten Nicht-EU-Ausländer unterfallen dann nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5, wenn nach ihrem Aufenthaltstitel
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrIm Bereich der Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden usw.) Im Bereich der Ernährung (Aufnahme oder Zubereitung der Nahrung)
P f l e g e d i e n s t Plus LUX HELIOS 72474 Winterlingen, Ambulante Pflege, hauswirtschaftliche Versorgung und Betreuung Häufige Fragen und Antworten an unseren Pflegedienst Wer erhält Leistungen aus
MehrMitteilung zur Kenntnisnahme
17. Wahlperiode Drucksache 17/0243 23.03.2012 Mitteilung zur Kenntnisnahme Reform des Rückkehrrechts von Ausländerinnen und Ausländern im Aufenthaltsrecht Der Senat von Berlin SenInnSport I B 1 0345/51.1
MehrLANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/5157 6. Wahlperiode 04.03.2016
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/5157 6. Wahlperiode 04.03.2016 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Simone Oldenburg, Fraktion DIE LINKE Erfüllung der Schulpflicht an den allgemein bildenden Schulen
MehrMuster-Ausbildungsvertrag
Muster-Ausbildungsvertrag Zwischen (im Folgenden: Träger der praktischen Ausbildung ) und Frau/Herrn geb. am in wohnhaft in (im Folgenden: Schülerin oder Schüler) wird gem. 13 Abs. 1 Satz 1 des Altenpflegegesetzes
Mehr2. Inwiefern sind ihr Auswirkungen der demografischen Entwicklung auf die Krankenhäuser und Arztpraxen vor Ort im Wahlkreis Eppingen bekannt?
Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 4922 12. 03. 2014 Kleine Anfrage der Abg. Friedlinde Gurr-Hirsch CDU und Antwort des Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen
MehrCharakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.
Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum
MehrLandtag von Baden-Württemberg Drucksache 13 / 4687. Mitteilung. 13. Wahlperiode 29. 09. 2005. der Landesregierung
13. Wahlperiode 29. 09. 2005 Mitteilung der Landesregierung Information über Staatsvertragsentwürfe; hier: Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrags über die Bereitstellung von Mitteln aus den Oddset-Sportwetten
MehrRichtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender"
Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender" vom 18.01.2012 (Um die Lesbarkeit der Richtlinien zu erleichtern, ist zumeist nur die männliche Form
MehrVorgehen für gesetzlich Versicherte im Kostenerstattungsverfahren einer Psychotherapie
Vorgehen für gesetzlich Versicherte im Kostenerstattungsverfahren einer Psychotherapie Dieser Leitfaden von Wellenbrecher führt Sie Schritt für Schritt zum Kostenerstattungsantrag. Um sicher zu stellen,
MehrVERBANDSINFORMATION. Infoblatt zur Ausfallgebühr ja oder nein Danke?!
VERBANDSINFORMATION Infoblatt zur Ausfallgebühr ja oder nein Danke?! Immer wieder kommt es vor, dass ein Patient nicht zum vereinbarten Termin erscheint. Viele Praxisinhaber stellen sich in diesem Fall
MehrBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron
Mehr-> Wir können bei Ihnen alle Behandlungen mit aufwendigen Maßnahmen, Spezialgeräten und hochwertigen Materialien, entsprechend den Kriterien
Behandlungen auf Chip-Karte oder Rechnung? Seit dem 01.07.1999 haben leider nur noch die Freiwillig Versicherten in der Gesetzlichen Krankenkasse das Recht, sich bei ihrem Arzt und Zahnarzt als "Privatpatient"
MehrWegfall des Krankengeldes nach 51 SGB V
Wegfall des Krankengeldes nach 51 SGB V Erfahrungen aus der Praxis Bedeutung für Tumorpatienten Fall 1 HEK Frau S. Aufforderung zur Rehaantragstellung innerhalb von 7 Tagen Fall 2 AOK Neckar- Odenwald-Kreis
MehrVorbemerkung: Die folgenden Aussagen gelten, soweit nicht ausdrücklich anders vermerkt, für das Gebiet der Stadt München.
Erfahrungen mit der Verlagerung der Zuständigkeit für die ambulante Eingliederungshilfe Stellungnahme des Behindertenbeauftragten der Landeshauptstadt München zur Anhörung des Ausschusses für Soziales,
MehrProfessionelle Seminare im Bereich MS-Office
Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion
MehrInformation zum Prüfungswesen Geprüfte(r) Logistikmeister(in) Handlungsspezifische Qualifikationen
Information zum Prüfungswesen Geprüfte(r) Logistikmeister(in) Handlungsspezifische Qualifikationen Grundlage für die Durchführung der Prüfung Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter
MehrKinderPlus. Mit KinderPlus wird Ihr Kind zum Privatpatienten im Krankenhaus.
KinderPlus. Mit KinderPlus wird Ihr Kind zum Privatpatienten im Krankenhaus. Hubi, Junior und unsere Kunden empfehlen die Württembergische Krankenversicherung AG. Für Kinder bis 7 Jahre: Günstig in die
MehrDialogtag 2014 Private Vereinbarung? Aber richtig!
Dialogtag 2014 Private Vereinbarung? Aber richtig! Dr. Stefan Böhm, stv. Vorsitzender des Vorstands 25 Fälle aus der Beratung. Davon waren 11 Fälle, sich mit Rechnungsstellung, mangelnder Aufklärung für
MehrSelbstständigkeit und Existenzgründung von drittstaatsangehörige Personen
Selbstständigkeit und Existenzgründung von drittstaatsangehörige Personen Fallstricke in der Praxis Das Netzwerk IQ wird gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium
MehrDer Pflegefall tritt ein was tun?
6 Die ersten Schritte Beispiel Die Mutter der Familie liegt mit einem schweren Schlaganfall im Krankenhaus. Vom dortigen behandelnden Arzt erfahren die Angehörigen, der verheiratete Sohn und die ledige
Mehr6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???
6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,
MehrWiderrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen
MehrVorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden
MehrSonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen
Sonderrundschreiben Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonnenstraße 11-80331 München Telefon 089 / 5404133-0 - Fax 089 / 5404133-55 info@haus-und-grund-bayern.de
Mehrmicura Pflegedienste München/Dachau GmbH
micura Pflegedienste München/Dachau GmbH 2 PFLEGE UND BETREUUNG ZUHAUSE 3 Im Laufe eines Lebens verändern sich die Bedürfnisse. micura Pflegedienste München/ Dachau schließt die Lücke einer eingeschränkten
Mehrwerden. DerEuropäischeRathatam13.September2010einemmodifiziertenRichtlinienentwurfzugestimmt,auchmitUnterstützungderBundesregierung.
Deutscher Bundestag Drucksache 17/4113 17. Wahlperiode 03. 12. 2010 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Harald Terpe, Birgitt Bender, Maria Klein-Schmeink, weiterer
MehrVertrag Nr. : 176. Anlage 5.15.2. Preisvereinbarung für die Versorgung im Bereich der aufsaugenden Inkontinenz
Anlage 5.15.2 vereinbarung für die Versorgung mit aufsaugenden Inkontinenzhilfen zum Rahmenvertrag Hilfsmittel vom Vertrag Nr. : 176 Anlage 5.15.2 vereinbarung für die Versorgung im Bereich der aufsaugenden
MehrUmkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die Praxis im Land Bremen
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1495 Landtag 18. Wahlperiode 15.07.14 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion der SPD Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die
MehrTESTEN SIE IHR KÖNNEN UND GEWINNEN SIE!
9 TESTEN SIE IHR KÖNNEN UND GEWINNEN SIE! An den SeniorNETclub 50+ Währinger Str. 57/7 1090 Wien Und zwar gleich in doppelter Hinsicht:!"Beantworten Sie die folgenden Fragen und vertiefen Sie damit Ihr
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrWiderrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker
MehrFall 3. Ausgangsfall:
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte
MehrMit Ergänzungsversicherung machen Sie Ihren Krankenschutz komplett.
Für Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung Mit Ergänzungsversicherung machen Sie Ihren Krankenschutz komplett. Spezialist für den öffentlichen Dienst Am Plärrer 35 90443 Nürnberg Tel.: 0911/9292-100
MehrSatzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013
Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013 Lesefassung vom 21. Januar 2013 Auf Grund von 63 Abs. 2 und 19 Abs. 1 Satz 2 Nr.
MehrHerrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster
Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe
MehrSatzung der Begutachtungsstelle zur Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsfehler bei der Zahnärztekammer Nordrhein 1
Satzung der Begutachtungsstelle zur Beurteilung zahnärztlicher Behandlungsfehler bei der Zahnärztekammer Nordrhein Begutachtungsstelle Die Zahnärztekammer Nordrhein richtet eine Stelle zur Begutachtung
MehrZeigen Sie den hohen Kosten die Zähne
KOMBIMED TARIFE DT50 / DT85 / DBE Zeigen Sie den hohen Kosten die Zähne KOMBIMED FÜR IHRE ZAHNGESUNDHEIT. ZUSATZVERSICHERUNG FÜR GESETZLICH VERSICHERTE. Ich vertrau der DKV Zum Zahnarzt geht niemand gern
MehrSeite 1 von 7. Anlage 1. Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n. Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort
Anlage 1 Erstes Anschreiben an den/die Beschäftigte/ -n Frau/Herrn Vorname Name Straße PLZ Ort Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) Sehr geehrte(r) Frau/Herr, wir möchten Sie über Hintergrunde
MehrVerkündungsblatt der. an der Hochschule Ostwestfalen-Lippe
Verkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 43. Jahrgang 27. August 2015 Nr. 36 Bekanntmachung der Neufassung der Ausschreibung von Stipendien der Hochschule Ostwestfalen-Lippe zur Unterstützung
MehrVereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung
Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung Zwischen Zahlungspflichtige/-r und Zahnärztin I Zahnarzt für Patient (falls abweichend vom Zahlungspflichtigen)
MehrFragen und Antworten: zusätzlicher Beitragssatz
Fragen und Antworten: zusätzlicher Beitragssatz 1. Warum wurde der zusätzliche Beitragssatz eingeführt? Mit der Einführung des zusätzlichen Beitragssatzes wurde ein Beitrag zur Senkung der Lohnnebenkosten
MehrDas Rücktrittsrecht I
Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 07.05.2008 Das Rücktrittsrecht I Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783 Überblick zum Thema Rücktrittsrecht
MehrTragende Gründe. zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie:
Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie: Umsetzung der STIKO-Empfehlungen / Neue Influenza A (H1N1) Vom 17. Dezember 009 Inhaltsverzeichnis
MehrKreativ visualisieren
Kreativ visualisieren Haben Sie schon einmal etwas von sogenannten»sich selbst erfüllenden Prophezeiungen«gehört? Damit ist gemeint, dass ein Ereignis mit hoher Wahrscheinlichkeit eintritt, wenn wir uns
MehrAuftrag zum Fondswechsel
Lebensversicherung von 1871 a.g. München Postfach 80326 München Auftrag zum Fondswechsel Versicherungsnummer Versicherungsnehmer Änderung zum: Bei fehlender Eintragung, findet die Änderung für den Switch
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 952.11 Jahrgang 2015 Nr. 250 ausgegeben am 25. September 2015 Verordnung vom 22. September 2015 über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung Aufgrund von Art.
MehrNeue Kooperationsmodelle für unsere GbRen: Zweigpraxen, u. a.
Neue Kooperationsmodelle für unsere GbRen: Zweigpraxen, u. a. von Jörn Schroeder-Printzen Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Kurfürstenstraße 31 14467 Potsdam Tel.: 0331/27570-19
MehrSchriftliche Kleine Anfrage
BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 20/9408 20. Wahlperiode 27.09.13 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Eva Gümbel (GRÜNE) vom 19.09.13 und Antwort des Senats Betr.:
MehrDas neue Reisekostenrecht 2014
Seite 1 von 8 Das neue Reisekostenrecht 2014 Inhaltsverzeichnis: Seite I. Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte 1.1 Der zentrale Begriff: die erste Tätigkeitsstätte 1 1.2 Prüfungsstufe 1: Festlegung durch
MehrÄnderungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015.
Änderungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015. In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind zum 1. Januar 2015 einige Änderungen in Kraft getreten. Neu ist
MehrDiese Broschüre fasst die wichtigsten Informationen zusammen, damit Sie einen Entscheid treffen können.
Aufklärung über die Weiterverwendung/Nutzung von biologischem Material und/oder gesundheitsbezogen Daten für die biomedizinische Forschung. (Version V-2.0 vom 16.07.2014, Biobanken) Sehr geehrte Patientin,
MehrInformationen für Enteignungsbetroffene
1 Informationen für Enteignungsbetroffene Sie sind Eigentümer, Pächter oder haben ein anderes Recht (z. B. Nießbrauchrecht, Erbbaurecht) an einem Grundstück, das von Planungen zum Wohle der Allgemeinheit
MehrGerichtsverfahren alt -> neu
Gerichtsverfahren alt -> neu Sozialgerichtsgesetz (SGG) 1 29 [Instanzielle Zuständigkeit der Landessozialgerichte] (1) (2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über 1. Klagen gegen
Mehr- durch die Pax-Familienfürsorge Krankenversicherung AG im Raum der Kirchen selbst (unter 2.1.),
2. Einwilligung in die Erhebung und Verwendung von Gesundheitsdaten und eventuellen Angaben zu Ihrer Religionszugehörigkeit sowie Schweigepflichtentbindungserklärung Die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes,
MehrVersetzungsregeln in Bayern
Grundschule Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 rücken ohne besondere Entscheidung vor. Das Vorrücken in den Jahrgangsstufen 3 und 4 soll nur dann versagt werden, wenn der Schüler in seiner Entwicklung
Mehr