Warenverkehr in der Schweiz
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- Katrin Lorentz
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1 Seite 1/8 Warenverkehr in der Schweiz Die Schweizer Wirtschaft ist stark international vernetzt jeder zweite Franken wird im Ausland erwirtschaftet. Dabei spielt der Warenverkehr mit dem Ausland natürlich eine wichtige Rolle, seien es die zahlreichen Verträge, welche die Schweiz zu Ihrem Vorteil mit internationalen Partnern abgeschlossen hat, das einfache Zollwesen oder die tiefen Gebühren und Abgaben. Wir haben Ihnen auf den folgenden Seiten die wichtigsten Punkte rund um den Warenverkehr zusammengefasst, damit Sie wissen, wovon Sie als Unternehmer in der Schweiz profitieren. Themenverzeichnis Der schnelle und freie Austausch von Waren mit dem Ausland Zollwesen in der Schweiz Schweizer Zollverfahren Steuern und Abgaben im Warenverkehr Ursprungsregelung Logistik und Spedition Umsiedlungsgut Der schnelle und freie Austausch von Waren mit dem Ausland Die Schweiz verfügt über ein Netz von 28 Freihandelsabkommen und ist Mitglied der WTO. Da die geltenden Bestimmungen auf Bundesgesetz beruhen, gibt es keine kantonalen Unterschiede. Einheimische Produkte werden von wenigen Ausnahmen in der Landwirtschaft abgesehen nicht gegen die internationale Konkurrenz geschützt. Die Einfuhr verarbeiteter Produkte ist demnach quantitativ nicht beschränkt. Import und Export von Industriegütern geniessen auf den europäischen Märkten dank der Freihandelsabkommen mit der EU und der EFTA volle Zoll- und Kontingentsfreiheit. Diese Zoll- und Kontingentsfreiheit bedeutet aber nicht, dass keine Verzollung zu erfolgen hat, sondern dass diese kein Hindernis ist. Dank PC und Internet erfolgt die Verzollung weitestgehend automatisiert über IT- Anwendungen. Für Sie bedeutet dies weniger Aufwand und mehr Zeit.
2 Seite 2/8 Zollwesen in der Schweiz Die Schweiz ist seit Ende 2008 Mitglied des Schengen-Raums, aber nicht Teil der europäischen Zollunion. Aus diesem Grund bleibt die Zollkontrolle bestehen und der Zoll muss weiterhin die grenzüberschreitenden Waren kontrollieren. Wichtigstes Dokument bei der Verzollung ist die Zolldeklaration, der die Rechnung samt Gewichtsangabe und Ursprungsbestätigung des Exporteurs beizulegen sind. Ein Ursprungszeugnis ist nur erforderlich, wenn man in den Genuss von Präferenzzöllen gelangen will oder wenn die Ware wieder exportiert werden soll. Zolltarif Tares Sämtliche Handelswaren sowie Privatwaren, die nicht im persönlichen Reisegepäck oder im privaten Motorfahrzeug mitgeführt werden, sind bei der Ein- und Ausfuhr nach dem Zolltarif anzumelden. Der Zolltarif gibt auch Auskunft über Tarifnummern, mögliche Zollansätze, Zusatzabgaben (Gebühren, Steuern), Bewilligungspflichten, Hinweise auf Freihandelsabkommen, Zollkontingente, Handelsstatistik, Zollbegünstigungen, Steuern sowie spezielle Vorschriften. Verzollungssystem In der Schweiz gilt ein Verzollungssystem nach Gewicht, welches Produkte aus Ländern, die nicht der EU oder der EFTA angehören, auf Gewichtsbasis belastet. Deshalb sind die Zölle in der Schweiz in der Regel geringer als im Ausland. Die Einfuhr von technisch hochwertigen Bestandteilen, die ein geringes Gewicht, aber einen hohen Wert aufweisen, wird durch dieses Verzollungssystem begünstigt. s Der Zolltarif (Tares) im Internet: Weiterführende Informationen auf der Website der Eidgenössischen Zollverwaltung im Bereich «Zollinformationen Firmen»:
3 Seite 3/8 Schweizer Zollverfahren Security Amendment / 24-Stunden-Regel Die 24-Stunden-Regel sieht aus Sicherheitsgründen für den Warenverkehr aus Nicht- EU-Staaten eine Anmeldung der Importe und Exporte im Voraus vor. Es handelt sich hierbei um eine EU-Vorschrift. Im Gegenzug dazu ist der reibungslose Warenaustausch zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten (wichtigste Handelspartner der Schweiz) durch das Abkommen Schweiz-EU weiterhin gewährleistet. Das Abkommen sieht vor, dass es im Warenverkehr zwischen der Schweiz und der EU keine Pflicht zur Vorausmeldung gibt. Die Gleichwertigkeit der jeweiligen Sicherheitsstandards wird gegenseitig anerkannt. Authorised Economic Operator (AEO) Im Zusammenhang mit «Security Amendment» führte die EU auch den Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten ein (so genannter AEO-Status; AEO = Authorised Economic Operator). Unternehmen, die diesen Status erlangen, können von Vereinfachungen bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen profitieren. Gemäss dem Abkommen über Zollerleichterungen und Zollsicherheit zwischen der Schweiz und der EU wird die Schweiz in den Sicherheitsraum der EU integriert. Basierend auf dem Abkommen wird auch die Schweiz ihre rechtlichen Grundlagen anpassen und unter anderem einen AEO-Status einführen. Unternehmen, welche den AEO-Status erlangen, gelten als besonders zuverlässig und vertrauenswürdig und profitieren in beiden Zollgebieten von Vereinfachungen bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen. Carnet ATA Das «Carnet ATA» ist ein internationales Dokument für die vorübergehende abgabenfreie Einfuhr von Gebrauchsgütern, nicht aber von Verbrauchsgütern. Die wichtigsten Anwendungsbereiche für die Ausstellung eines «Carnet ATA» sind: Messe- und Ausstellungsgüter, Berufsausrüstungsgegenstände, Warenmuster zur Vorführung (Uhren, Schmuck, Kleider, etc.) oder auch Sportausrüstungen. In der Schweiz ist die Verwendung eines «Carnet ATA» bei Mietgeschäften nicht gestattet.
4 Seite 4/8 Mit einem «Carnet ATA» werden die schweizerischen und ausländischen Zollformalitäten mit einem Formular erledigt. Der Bezug des «Carnet ATA» erfolgt bei den Industrieund Handelskammern und entbindet den Inhaber bei einem Grenzübertritt von allen Sicherheitsleistungen. Es kann für mehrere Grenzübertritte verwendet werden und ist ein Jahr gültig. Bei der Eröffnung des «Carnet ATA» muss die zweifelsfreie Warenbezeichnung (Deckblatt-Rückseite) vorhanden sein. Das Formular «Carnet ATA» kann bei der Industrie- und Handelskammer Thurgau bezogen werden: Handwerkzeug Gebrauchtes Handwerkzeug, das vorübergehend ins Zollgebiet verbracht wird, kann abgabenfrei und formlos in die Schweiz eingeführt werden (einschliesslich kleine, gebrauchte Maschinen). Neues Handwerkzeug hingegen, das vorübergehend in der Schweiz verwendet wird, ist grundsätzlich bei der Einfuhr in die Schweiz anzumelden. Dabei ist eine Zollanmeldung für die vorübergehende Verwendung (ZAVV) zu erstellen (auch bei kleinen, neuen Maschinen). Anstelle des ZAVV kann das Handwerkzeug auch mit einem «Carnet ATA» angemeldet werden. Andere und grössere Gegenstände wie Berufsausrüstung und Unternehmermaterial sind grundsätzlich mit ZAVV zu veranlagen. Teils sind besondere Regelungen zu beachten, welche bei den Zollstellen erfragt werden können. Zu beachten ist, dass ein allfälliges Entgelt für die Miete in der Schweiz nach Beendigung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung mit der Mehrwertsteuer versteuert werden muss. Zolllager Waren, die nur vorübergehend in der Schweiz zwischengelagert werden, können in Zolllagern unverzollt und unversteuert aufbewahrt werden. Es darf jedoch keine Bearbeitung der Waren erfolgen, ansonsten wird eine Verzollung fällig. Es gibt in der Schweiz zwei Arten von Zolllagern. Zollfreilager Waren, deren endgültige Bestimmung ungewiss ist, hochbelastbare Güter oder Waren, die Kontingenten unterstellt sind, können vorübergehend unverzollt und unversteuert in einem Zollfreilager gelagert werden. Zollfreilager haben öffentlichen Charakter, werden durch private Lagerhausgesellschaften betrieben und stehen allen Interes-
5 Seite 5/8 senten offen. Die Zollfreilager in der Ostschweiz sind in St. Margarethen, Embrach und Zürich. Zolllager An bestimmten zugelassenen Orten im Zollgebiet (beispielsweise am Domizil einer Firma) können im Zolllagerverfahren Waren gelagert werden. Zolllager können offene Zolllager oder Lager für Massengüter sein. Offene Zolllager (OZL) bieten für bestimmte, in der Regel zeitlich nicht begrenzte Zeiträume, die Möglichkeit Transitware unverzollt im Zollgebiet zu lagern (Lagerfunktion) für Waren, die zum Absatz im Zollgebiet bestimmt sind, die Einfuhrabgaben erst nach Beendigung einer Vorratshaltung zu entrichten (Kreditfunktion) die eingelagerten Waren in ein anderes Zollverfahren zu überführen Ausserdem können Waren des zollrechtlich freien Verkehrs aus logistischen Gründen in das OZL überführt werden, wenn sie zur Ausfuhr bestimmt sind und innert sechs Monaten definitiv ins Zollausland verbracht werden. Der Betrieb eines OZL bedarf einer Bewilligung der Zollverwaltung. Die Bewilligung ermächtigt den Lagerhalter, Waren in das Zolllagerverfahren zu überführen, zu lagern und das Verfahren für diese Waren zu beenden. Er ist verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen und Lagerbestandesaufnahmen (Inventuren) durchzuführen. Im Lager für Massengüter werden die Einfuhrzollabgaben mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt und sowohl handelspolitische Massnahmen als auch nichtzollrechtliche Erlasse des Bundes angewendet. Im Gegensatz zum OZL sind hier der Lagerhalter und Einlagerer ein und dieselbe Person. Als Massengüter gelten Waren in Mengen von mindestens 10'000 kg Eigenmasse, die sich aufgrund ihres gleichmässigen physikalischen Charakters für Massengutumschlag und Transport anbieten. Dabei handelt es sich um flüssige Massengutladungen (wie Öle und Fette) oder gleichmässige Massengutladungen in granulöser oder ähnlicher Form (zum Beispiel Getreide, Kaffee, Kies, Kohle, Natur- und Werkstein, Sand, Zucker, etc.). Nicht als Massengüter gelten Ladungen gleichartiger Waren in stückiger Form (beispielsweise Baumstämme, Windeln, Stahl, etc.). Detaillierte Informationen auf der Website der Eidgenössischen Zollverwaltung im Bereich «Zollinformationen Firmen».
6 Seite 6/8 Steuern und Abgaben im Warenverkehr Die Mehrwertsteuer, die bei der Einfuhr von Gegenständen erhoben wird, heisst Einfuhrsteuer. Sie wird grundsätzlich bei jeder Einfuhr von Gegenständen erhoben, also auch bei kostenlosen Sendungen. Der Normalsteuersatz beträgt 8 Prozent, ist also gleich hoch wie bei Käufen im Inland. Gewisse Gegenstände des täglichen Bedarfs (beispielsweise Esswaren) unterliegen dem reduzierten Satz von 2,5 Prozent. Ziel der Mehrwertsteuer ist die Besteuerung des inländischen Konsums. Deshalb gilt das Bestimmungslandprinzip. Dabei werden die Gegenstände wegen der Ausfuhr aus dem Herkunftsland von der dortigen Steuer befreit. Dafür unterliegen sie im Gegenzug bei der Einfuhr der Steuer des Bestimmungslandes. Die Mehrwertsteuer ist nicht die einzige Steuer oder Abgabe, die beim Warenverkehr anfallen kann. Weitere Abgaben sind: LSVA, PSVA, Monopolgebühren, Biersteuer, Tabaksteuer, Automobilsteuer, Mineralölsteuer, VOC, CO2-Abgabe. Informationen über diese Steuern und Abgaben sowie über die Mehrwertsteuer erhalten Sie über die Website der Eidgenössischen Zollverwaltung: Eidgenössischen Zollverwaltung: Ursprungsregelung Rohwaren und Einzelteile, die aus Drittländern importiert werden, können Schweizer Ursprung erlangen und frei in Europa zirkulieren. Voraussetzung dafür ist aber, dass der zusätzlich in der Schweiz geschaffene Mehrwert, gemessen am Verkaufspreis des Fertigproduktes, je nach Produkt zwischen 60 und 80 Prozent beträgt. Diese Reglementierung ist für Unternehmer interessant, weil technisch hochwertige Gü-
7 Seite 7/8 ter oftmals ein niedriges Gewicht aber einen hohen Warenwert haben. Sie können somit günstig in die Schweiz importiert, hier weiterverarbeitet und dann zollfrei nach Europa exportiert werden. Logistik und Spedition Bei regelmässigem und komplexem Warenverkehr lohnt es sich, mit international erfahrenen Logistik- und Speditionsfirmen zusammenzuarbeiten. Diese kennen sich mit den geltenden Vorschriften und Verfahren bestens aus und können Sie somit in der administrativen Abwicklung der Verzollung entlasten. Die Schweizer Zollverwaltung versteht sich als Dienstleistungsbetrieb. Sie informiert Kunden über vereinfachte Verfahrensabläufe und Regelungen, berät in Praxisfragen wie beispielsweise Ursprungsnachweis, Veredelungsverkehr oder Mehrwertsteuer bei der Einfuhr. Schweizer Zollverwaltung:
8 Seite 8/8 Umsiedlungsgut Im Rahmen Ihrer Ansiedlung oder Umsiedlung in die Schweiz haben Sie sicherlich Waren aus dem bisherigen Gebrauch, die Sie in die Schweiz einführen wollen. Die Verlegung des Wohnsitzes in die Schweiz ist die wichtigste Bedingung, damit Ihre Hausratsgegenstände, ebenso wie Ihre allfälligen Sammlungen, Tiere oder Ihr Auto, abgabenfrei in die Schweiz eingeführt werden können. Einzige Voraussetzung: Die eingeführten Gegenstände müssen während mindestens sechs Monaten von Ihnen persönlich gebraucht worden sein und sie müssen von Ihnen nach der Einfuhr weiterhin benützt werden. Anlässlich der Einfuhr ist das ausgefüllte Antragsformular (18.44 Übersiedlungsgut) dem Einreisezollamt vorzulegen. Zuziehende aus den 15 ersten EU-Staaten (+ Zypern und Malta) sowie aus den EFTA- Staaten müssen keine Zusicherung einer Aufenthaltsbewilligung mehr vorlegen. Die Wohnsitzverlegung ist mit anderen Mitteln nachzuweisen (beispielsweise mittels Arbeitsvertrag, Mietvertrag oder Abmeldebestätigung im Abgangsland). Die Einfuhr des Übersiedlungsgutes muss während der Öffnungszeiten der Zollämter für Handelswaren erfolgen. Weiterführende Informationen zum Thema Umzugsgut sowie das Formular finden Sie auf der Website der Schweizer Zollverwaltung unter «Zollinformationen für Private» beziehungsweise unter «Dienstleistungen»: Stand: Juli 2015
Warenverkehr in der Schweiz
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