Kapitel 2 Wettbewerb zwischen Schulen

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1 Kapitel 2 Wettbewerb zwischen Schulen In Deutschland findet sich auf der einen Seite eine starke Verankerung von Wettbewerb im Schulwesen hinsichtlich der Konkurrenz der Schulformen (Demmer, 2008, S. 15). Auf der anderen Seite ist traditionell insbesondere im Primarschulbereich Wettbewerb zwischen den Schulen um Schüler nicht vorgesehen. Hier galt lange Zeit Kurze Beine, kurze Wege, und eine Wahl der Schule durch die Eltern war nicht erwünscht. Gleiches gilt für Privatschulen, die lange Zeit in Deutschland nur eine untergeordnete Rolle spielten, während sie beispielsweise in den USA traditionell ein festes Element des Schulwesens waren (Suter, 2013, S. 9). Einhergehend mit neoliberalen Tendenzen in der Politik, der Diskussion um eine Neue Steuerung des Schulsystems sowie der Einführung von Bildungsstandards, Vergleichsarbeiten und Evaluationssystemen wird in Wettbewerbssteuerung die Hoffnung gesetzt, das Schulsystem effizienter zu machen und Schülerleistungen zu verbessern. Im Folgenden soll daher zunächst definiert werden, was unter Wettbewerb zu verstehen ist, um dann verschiedene Formen von Wettbewerb im Schulsystem näher zu beleuchten. Dabei handelt es sich um Wettbewerb durch sinkende Schülerzahlen infolge demographischer Entwicklungen, durch die Konkurrenz durch Schulen in freier Trägerschaft sowie um Wettbewerb als Element Neuer Steuerung. C. Unger, Wettbewerbssteuerung im Primarschulbereich, DOI / _2, Springer Fachmedien Wiesbaden 2015

2 8 2 Wettbewerb zwischen Schulen 2.1 Wettbewerb Definition Wettbewerb 7 bezeichnet eine Situation gegenseitiger Rivalität sowie die durch sie initiierten Aktionen und Prozesse (Zentes & Swoboda, 2001, S. 586). Der aus den Wirtschaftswissenschaften stammende Begriff kann mit dem der Konkurrenz um ein knappes Gut (Heinrich, 2009, S. 16) gleichgesetzt werden. Wettbewerb entspricht gleichzeitig dem komplexen System von Marktprozessen, das entsteht, wenn die Wirtschaftssubjekte von ihrer wirtschaftlichen Freiheit im Rahmen der Rechtsordnung Gebrauch machen (Emmerich, 2008, S. 2). Zentrales Merkmal ist die Rivalität von Anbietern gleicher Leistungen (Greiwe, 2001, S. 77). In Anwendung auf Schule bedeutet dies, dass das Konstrukt um den gewinnorientierten Aspekt reduziert werden muss. Schulen stehen im Wettbewerb um Schüler, der sich zum Existenzkampf (Heinrich, 2009, S. 16) entwickeln kann. Das zentrale Kriterium für Wettbewerb ist, dass mehrere Interessenten das gleiche Ziel verfolgen, es aber nicht gleichzeitig erreichen können (Olten, 1998, S. 13). Verschiedene Anbieter können unter den selben rechtlichen Regeln und Bedingungen die Bedürfnisse der Kunden befriedigen (Levin & Belfield, 2003, S. 202). Schüler und Eltern können also zwischen mehreren Schulen wählen. Als Mittel werden im Wettbewerb bessere Bedingungen, wie Preise, Qualität und Konditionen, angeboten (Greiwe, 2001, S. 77). Von daher wird davon ausgegangen, dass durch Wettbewerb Prozesse in Schulen angestoßen werden, die beispielsweise zu einer Qualitätsverbesserung oder einer Veränderung des Angebots führen (Abschnitt 3.1.2) Rechtliche Rahmenbedingungen In welchem Maß Wettbewerb zwischen Schulen herrschen kann, ist entscheidend von den rechtlichen Rahmenbedingungen abhängig. Laut Grundgesetz (Artikel 6 Absatz 2 GG) ist die Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht und auch die Pflicht der Eltern. Gleichzeitig hat der Staat 7 Schulwettbewerbe wie der Deutsche Schulpreis sind eine andere Form des Wettbewerbs zwischen Schulen, die in dieser Arbeit nicht betrachtet werden. Gleichwohl können sie als Form der Steuerung dienen (Strunck, 2011).

3 2.1 Wettbewerb 9 im Schulbereich einen eigenständigen Erziehungsauftrag der sich sowohl auf Wissensvermittlung als auch auf Erziehung bezieht (Artikel 7 Absatz 1 GG). Dabei ist der staatliche Erziehungsauftrag dem elterlichen gleichgeordnet (Greiwe, 2001, S. 54). Das Erziehungsrecht der Eltern beinhaltet, eigenverantwortlich und frei zwischen den verschiedenen, vom Staat zur Verfügung gestellten oder zugelassenen (privaten) Bildungswegen den Bildungsweg ihres Kindes zu wählen (ebd., S. 53), wobei das Wahlrecht unter Vorbehalt der Befähigung des Kindes für eine Schulart steht (ebd., S. 57). In Deutschland ist unterschiedlich geregelt, inwieweit Eltern die Schule für ihr Kind frei wählen können. Für die Wahl einer weiterführenden Schule muss der Schüler die Voraussetzungen für den Besuch der entsprechenden Schulart erfüllen. In der Regel wird das Schuleinzugsgebiet 8 vom Schulträger festgelegt (Greiwe, 2001, S. 62). Grundsätzlich ist die Wahlmöglichkeit ausgeschlossen (ebd.). Ein Grund hierfür ist, dass die Aufteilung der Bezirke regelmäßig überprüft wird, damit Schulen gleichmäßig ausgelastet sind. Zudem sollen zu lange Schulwege vermieden werden (ebd.). Hinsichtlich bestimmter weiterführender Schulen (i. d. R. Gymnasien) ist es dem Schulträger freigestellt, ob er Einzugsgebiete bildet. Ist dies nicht der Fall, können die Eltern die Einzelschule frei wählen (ebd., S. 63). Grundsätzlich sind die Schulen in diesem Falle zur Aufnahme der Schüler unabhängig von geographischer Nähe verpflichtet, sofern die Schule freie Kapazitäten hat (ebd.). Zur Praxis im Schulsystem kann festgehalten werden, dass Wettbewerb im Schulsystem in Deutschland bisher regelmäßig nur im weiterführenden Schulsystem umgesetzt wurde. Darüber hinaus können einzelne Aktivitäten von Ländern und Trägern beobachtet werden, Wettbewerb zu implementieren (z. B. freie Schulwahl in Nordrhein-Westfalen seit 2008). Ein Urteil des Berliner Verwaltungsgericht aus dem Jahr besagt, dass gemeinsame Schuleinzugsgebiete für mehrere Grundschulen gegen den Grundsatz kurzer Schulwege im Primarschulbereich verstoßen. Einen angemessenen Schulweg für einen Grundschüler sah das Gericht bei einem Kilometer. 8 Dieser Begriff wird synonym zu Schulbezirk oder Schulsprengel verwendet. Im Folgenden wird von von (Schul-)Einzugsgebieten gesprochen. 9 [Zugriff am ]

4 10 2 Wettbewerb zwischen Schulen Klassifizierung von Wettbewerb zwischen Schulen Im Folgenden 10 wird eine Klassifizierung von Wettbewerb zwischen Schulen vorgenommen. Je nach Konstellation im Hinblick auf Angebot und Nachfrage also die Anzahl der potenziellen Schüler und der vorhandenen Plätze an den Schulen kann zwischen Wettbewerb erster und zweiter Ordnung unterschieden werden (Heinrich, Altrichter & Soukup-Altrichter, 2011, S ): Bei Wettbewerb erster Ordnung besteht ein Mangel an Schülern, so dass nicht alle Schulen ausgelastet werden können. In der Folge droht Schulen die Schließung oder Zusammenlegung. Bei Wettbewerb zweiter Ordnung hingegen sind genügend Schüler in Relation zu den Schulen vorhanden, und es kommt zu einer Konkurrenz zwischen Schulen um bestimmte Schüler in der Regel um leistungsstarke. Wettbewerb zwischen Schulen kann im Wesentlichen durch drei Faktoren erzeugt werden: durch demographische Entwicklungen, durch den Anteil freier Schulen sowie durch die Aufhebung von Schuleinzugsgebieten. Demographisch (Abschnitt 2.2) sind sinkende Schülerzahlen von Interesse, da bei steigenden Schülerzahlen die Administration gegensteuern und genügend Plätze für Schüler zur Verfügung stellen muss. Bei sinkenden SchülerzahlensteheninderRegelfreiePlätze innerhalb eines Felds zur Verfügung, so dass Eltern beziehungsweise Schüler über Gastschulanträge eine Schule wählen können, auch wenn diese nicht im vorgesehenen Einzugsgebiet liegt. Dies wäre Wettbewerb erster Ordnung (Heinrich et al., 2011, S. 276). Mittelfristig führen geringe Schülerzahlen in der Regel zu Schließungen oder zu Zusammenlegungen von Schulen. Dies stellt eine Nachsteuerung durch die Schulverwaltung dar. Es ist zu erwarten, dass Schulen versuchen, dies zu vermeiden. Wettbewerb zweiter Ordnung ist unter traditioneller Steuerung nicht denkbar, da es bei insgesamt hohen Schülerzahlen kein freien Ressourcen für Mobilität von Schülern gibt. Eine zweite Ursache für Wettbewerb zwischen Schulen, ist der Anteil freier Schulen (Abschnitt 2.3). Diese agieren unabhängig von Schuleinzugsgebieten. Dadurch können sie für Eltern eine Alternative darstellen, um die Bindung an das eigene Einzugsgebiet und die festgelegte Schule zu umgehen. Da die öffentlichen Kosten für freie Schulen niedriger sind als für staatliche, gibt es ein nachvollziehbares Interesse der Schulverwaltung an der Entstehung freier Schulen. In Thüringen liegen beispielsweise die Kosten für einen Schüler an einer freien Schule bei 80 Prozent derer an einer staatlichen Schu- 10 Die Ausführungen in Abschnitt entstammen in einer modifizierten Form Unger (2012b).

5 2.2 Wettbewerb durch demographische Entwicklung 11 le (Thüringer Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft). Die Genehmigung freier Schulen und ihr damit steigender Anteil in der Schullandschaft kann als eine Form der Wettbewerbssteuerung betrachtet werden. Durch den steigenden Anteil freier Schulen kann eine direkte Konkurrenz zu staatlichen Schulen entstehen. Wenn freie Schulen einen erheblichen Teil der Schüler akquirieren, wird die Schulverwaltung an anderer Stelle Einsparungen vornehmen: Schulschließungen oder -zusammenlegungen drohen. Des Weiteren kann Wettbewerb auch durch zielgerichtete Steuerung erzeugt werden (Abschnitt 2.4). Durch die Öffnung von Schuleinzugsgebieten oder zumindest die Aufweichung der wohnortbezogenen Schulzuweisung (Thiel, 2008, S. 225) erhöht die Schulverwaltung den Wettbewerb um Schüler. Dies kann bei geringen Schülerzahlen ebenfalls zu Wettbewerb erster Ordnung führen, das heißt, Schulen konkurrieren um zu wenige Schüler. Bei vergleichsweise hohen Schülerzahlen führt Wettbewerbssteuerung zu einem Wettbewerb zweiter Ordnung. In diesem Fall sind Schulen in der Lage, bestimmte Schüler anzuwerben. Dabei handelt es sich in der Regel um Schüler, die als besonders qualitätsvoll (im Sinn von wettbewerbstauglich) angesehen (Heinrich et al., 2011, S. 278) werden. Bei weniger hohen Schülerzahlen ist diese Auswahl nur erfolgreichen Schulen beziehungsweise Schulen mit sehr gutem Ruf vorbehalten, da diese mehr Anmeldungen als Plätze zur Verfügung haben (ebd.). Ein Beispiel für Wettbewerbssteuerung ist Nordrhein-Westfalen, wo 2008 die Schulbezirke aufgehoben wurden, es den Schulträgern aber dennoch möglich ist, ihrerseits Schulbezirke festzulegen Wettbewerb durch demographische Entwicklung In Deutschland gab es eine lange Phase sinkender Schülerzahlen. Nachdem die Gesamtzahl der Schüler nach der Wiedervereinigung noch bis zum Jahr 1997 stieg, ist danach beginnend mit dem Geburtenknick nach der Wiedervereinigung bis heute in Gesamtdeutschland ein stetiger Rückgang der Gesamtschülerzahl zu verzeichnen (Tabelle 2.1). Mit Blick auf die Einschulungen (Abbildung 2.1) war nach über Schülern im Jahr 1997 ein Sinken der Einschulungszahl bis zum Jahr 2001 zu beobachten. Nach einem Anstieg bis 2003 allerdings mit über Einschulungen weniger als im Jahr 1997 sank die Zahl der Einschulungen wie [Zugriff am ]

6 12 2 Wettbewerb zwischen Schulen Tabelle 2.1: Allgemeinbildende Schulen bundesweit : Schüler, Klassen, Schulen (Statistisches Bundesamt 2003, 2012a, 2012c, 2013a, 2014b) Schuljahr Schüler Klassen Schulen 1992/ / * * 1994/ * * 1995/ / / / / / / / / / / / / / / / / / / * * *Daten nicht verfügbar der war mit Schülern der niedrigste Einschulungsstand nach der Wiedervereinigung zu verzeichnen gab es einen leichten Anstieg der Einschulungen. Diese Entwicklung verläuft in Ost- und Westdeutschland ähnlich, wenn auch in Ostdeutschland mit insgesamt geringeren Schülerzahlen (Abbildung 2.1). Trotz der aktuell leichten Erholung befinden sich die Schülerzahlen auf einem verglichen mit den Zahlen nach der Wiedervereinigung sehr niedrigen Niveau. Dies musste mit massiven Schulschließungen einhergehen. So sank die Anzahl allgemeinbildender Schulen von im Schuljahr 1992/93 auf im Schuljahr 2012/13 (Tabelle 2.1). Nach diesen 20 Jahren gab es also Schulen weniger. Da in dieser Statistik freie Schulen in Form von Ersatzschulen (Abschnitt 2.3.1), deren Anzahl gewachsen ist, enthalten sind, kann davon ausgegangen werden, dass noch mehr staatli-

7 2.2 Wettbewerb durch demographische Entwicklung 13 Einschulungen Deutschland Früheres Bundesgebiet Neue Länder einschl. Berlin Jahr Abb. 2.1: Einschulungen (Statistisches Bundesamt, 2003, 2012a, 2013b) che Schulen verschwanden. Diese sinkende Zahl an Schulen ist mit Schulschließungen sowie Zusammenlegungen zu erklären, da es auf Grund der sinkenden Schülerzahlen nicht mehr effizient war, diese Anzahl Schulen zu betreiben. Es lag also in diesen Jahren per Definition Wettbewerb erster Ordnung (Abschnitt 2.1.3) zwischen Schulen vor. Es ist allerdings unklar, ob Schulen ihre Schließung beziehungsweise ihr Weiterbestehen beeinflussen konnten. So finden sich keine Studien dazu, welche Schulen tatsächlich geschlossen wurden und was die Gründe dafür im Einzelfall waren. Eine theoretische Annahme ist, dass bestimmte Schulen auf Grund ihrer Qualität attraktiver waren und so über Gastschulanträge ihre Schülerzahl und damit ihr Überleben sichern konnten. Aber auch andere Gründe für das Schließen oder Fortbestehen einer Schule sind denkbar, wie beispielsweise der politische Wille zum Festhalten an einem Schulstandort oder das Anerkennen eines besonderen Profils durch Verwaltung und Träger. Der oben beschriebene bundesweite Trend fand sich ebenso in Thüringen. HiersankdieZahlderSchüler, die allgemeinbildende Schulen besuchten, zwischen 1992 und 2011 von auf (Statistisches Bundesamt, 2012a), was einem Rückgang um die Hälfte entspricht. Die Anzahl allgemeinbildender Schulen sank im selben Zeitraum von auf 913 (ebd.). Damit kann für Thüringen festgehalten werden, dass ähnlich wie in anderen ostdeutschen Bundesländern ein besonders starkes Absinken der Schülerzahl zu verzeichnen war. Es ist also insgesamt von einer starken Wettbewerbssituation auszugehen.

8 14 2 Wettbewerb zwischen Schulen 2.3 Wettbewerb durch freie Schulen Begriffliche und rechtliche Grundlagen In Deutschland werden Schulen, die nicht in staatlicher Trägerschaft sind, als Schulen in freier Trägerschaft bezeichnet. Synonym werden die Begriffe Privatschule, private Schule oder freie Schule verwendet (Klein, 2007). Da sowohl staatliche als auch freie Schulen zum öffentlichen Schulwesen gehören, ist der Begriff der Privatschule irreführend (Vogel, 2011, S. 670f.). Aus diesem Grund werden in vorliegender Arbeit nur die Begriffe Schule in freier Trägerschaft oder freie Schule verwendet. Nicht thematisiert werden freie Unterrichtseinrichtungen wie Nachhilfe-Institute oder Sprachschulen. Träger freier Schulen sind Stiftungen, Konfessionsgemeinschaften, Vereine oder auch natürliche Personen (Wendeln, 2002, S. 13). Eine übliche Unterscheidung (z. B. bei Ullrich & Strunck, 2012a) kann zwischen konfessionellen Schulen, Freien Waldorfschulen, Montessori-Schulen, Freien Alternativschulen sowie internationalen Schulen getroffen werden 12. Freie Schulen können ihr Konzept grundsätzlich frei gestalten und Lehrkräfte frei wählen (Weiß, 2011, S. 12). Ebenso dürfen die Schulen Schüler eigenverantwortlich auswählen, aber auch ablehnen (ebd.). Insgesamt kann von einem nicht unerheblichen Spielraum freier Träger gegenüber der staatlichen Regelschule (Vogel, 2011, S. 662) gesprochen werden. Das Recht auf Eröffnung einer Schule in freier Trägerschaft ist durch Artikel 7 Absatz 4 Grundgesetz (GG) sowie in den meisten bundesdeutschen Landesverfassungen (für eine Übersicht siehe Avenarius, 2012a, S. 20) garantiert. Dadurch besitzt der Staat kein Schulmonopol (Brosius-Gersdorf, 2012, S. 393). Freie Schulen unterliegen jedoch staatlicher Aufsicht. Spezifische Regelungen zu Genehmigung und Betrieb werden in den Gesetzen der Bundesländer geregelt (z. B. Thüringer Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft ThürSchfTG 2010), da das Schulwesen in Länderhoheit liegt (Artikel 30 und 70ff. GG). Unter Schulen in freier Trägerschaft sind sowohl Ersatzschulen als auch Ergänzungsschulen zu verstehen. Beide Formen werden im Folgenden näher beschrieben. Ersatzschulen dienen als Ersatz für eine in dem Land vorhandene oder grds. vorgesehene öffentliche Schule (Heining & Vogel, 2012, S. 337). 12 Im Folgenden wird auf diese Typen nicht weiter eingegangen. Für Geschichte, Profile und Statistiken der genannten Schulen siehe Sajak (2012), Scheunpflug (2012), Ullrich (2012), Meisterjahn-Knebel und Eck (2012), Wiesemann und Amann (2012) sowie Hornberg (2012).

9 2.3 Wettbewerb durch freie Schulen 15 Ihr Besuch ersetzt die allgemeine Schulpflicht und sie können anerkannte Abschlüsse wie das Abitur vergeben, allerdings sind sie dann auch an die Aufnahme- und Prüfungsbestimmungen gebunden (Vogel, 2011, S. 667). Dies bedarf einer staatlichen Genehmigung, die in den Bundesländern unterschiedlich erfolgt in Thüringen beispielsweise durch das zuständige Ministerium ( 4Absatz2ThürSchfTG 2010). Voraussetzungen dafür sind die Gleichwertigkeit der Lehrziele gegenüber staatlichen Einrichtungen, die Gleichwertigkeit der wissenschaftlichen Ausbildung der Lehrkräfte, die wirtschaftliche und rechtliche Sicherstellung der Lehrkräfte und das Verbot der Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern (Wendeln, 2002) mit anderen Worten: Um Ersatzschule zu sein, muss die Privatschule in ihren wesentlichen Merkmalen einer vom öffentlichen Schulwesen vorgehaltenen Schulart entsprechen (Weiß, 2011, S. 12). Es muss allerdings durch die freien Schulen nicht gewährleistet werden, dass der Übergang auf eine staatliche Schule problemlos möglich ist (Vogel, 2011, S. 663). Diese genehmigten Ersatzschulen erhalten grundgesetzlich verankert eine staatliche Finanzierung mit einem Teil der Kosten, die einer staatlichen Schule entsprächen. Die Höhe dieser Finanzierung ist von den Landesgesetzen abhängig. Die Berechnung erfolgt in den Bundesländern verschieden, zum Beispiel als Pauschalbeträge, über ein Bruttokostenmodell 13,alseine Beteiligung an den Personalkosten oder über die Berechnung eines Haushaltsfehlbetrags 14 (Füller, 2010, S. 211). Des Weiteren gibt es verschiedene Regelungen zu Wartefristen, also der Zeit nach der eine Ersatzschule sich nach Gründung bewährt hat und staatliche Zuschüsse erhält. Die Höhe der Finanzhilfen können die Bundesländer nicht beliebig bestimmen: Kürzungen sind nur erlaubt, wenn sie staatliche Schulen in ähnlichem Umfang betreffen (Vogel, 2011, S. 667). Allerdings sind immer wieder Kürzungen zu beobachten, die diesem Grundsatz widersprechen, beispielsweise in Sachsen und Thüringen (Schwabenbauer, 2011, S. 672; Vogel, 2011, S. 667). Die Ursachen dafür sind zum einen in den allgemein notwendigen Sparmaßnahmen zu finden, zum anderen aber auch in der Konkurrenz zu staatlichen Schulen, die dazu führen kann, dass staatliche Schulen in man- 13 Nach dem Bruttokostenmodell erhalten freie Schulen einen festgelegten Prozentsatz der Kosten, die für einen Schüler an einer staatlichen Schule anfallen würden. In der Regel liegt dieser Wert bei 70 bis 80 Prozent. 14 Als Haushaltsfehlbetrag gilt der Betrag, um den beim Rechnungsabschluss die fortdauernden Ausgaben höher sind als die fortdauernden Einnahmen der Schule. Zu erstatten ist der in der Jahresrechnung nachgewiesene Haushaltsfehlbetrag nach Abzug der Eigenleistung des Schulträgers ( 29 Absatz 1 Privatschulgesetz Saarland; eine ähnliche Regelung gilt auch in Nordrhein-Westfalen.).

10 16 2 Wettbewerb zwischen Schulen chen Regionen nicht mehr flächendeckend als Versorgungsschulen agieren können (Vogel, 2011). Wenn eine Schule alle oben genannten Bedingungen erfüllt, hat sie einen Anspruch auf Genehmigung und Finanzhilfen. Dies kann in wenig besiedelten Regionen insbesondere in Ostdeutschland dazu führen, dass öffentliche Schulen geschlossen werden müssten und der Staat seiner Pflicht nach Artikel 7 Absatz 1 GG auf wohnortnahe öffentliche Beschulung nicht mehr nachkommen kann (Avenarius, 2012c, S. 161), denn Eltern dürfen nicht gezwungen werden, auf ein privates Angebot zurückzugreifen (ebd., S. 159). Dieses Problem ist juristisch und praktisch noch nicht gelöst (Vogel, 2011, S. 671f.; Avenarius, 2012c, S ; Avenarius, 2012a; Avenarius, 2012b; Pieroth & Barczak, 2012a; Pieroth & Barczak, 2012b). Von besonderer Bedeutung im Zusammenhang mit genehmigten Ersatzschulen ist das Sonderungsverbot. Demnach dürfen die Gebühren für den Besuch einer solchen Schule nicht beliebig hoch sein. Über die Angemessenheit des Schulgeldes gibt es eine Reihe von Gerichtsurteilen aufbauend auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1995 (für eine Übersicht siehe von Pollern, 2011, S. 684f.). So befand 2010 zuletzt das Verwaltungsgericht Stuttgart durchschnittliche monatliche Gebühren von 130 Euro sowie eine Höchstgrenze von rund 150 Euro, jeweils bezogen auf das Schuljahr 2008/09, für angemessen (ebd.). Es ist wichtig festzuhalten, dass laut Grundgesetz nicht die Sonderung an sich verboten ist, sondern lediglich die Förderung der Sonderung es wird also mit einer gewissen Sonderung [ge]rechnet (Vogel, 2011, S. 663). Anders wäre die Zahlung von Gebühren nicht erlaubt (ebd.), diese muss jedoch sozial verträglich ausgestaltet werden dergestalt, dass private Ersatzschulen von allen Eltern und Schülern un- geachtet ihrer wirtschaftlichen Lage in Anspruch genommen werden können (Heining & Vogel, 2012, S. 340). Für die Genehmigung von Grundschulen als Ersatzschulen gelten gemäß Artikel 7 Absatz 4 GG besondere Bedingungen. Hier hat das staatliche Schulwesen Vorrang. Sie stehen unter einem Quasi-Monopol (Klein, 2007, S. 8). Neben den oben genannten Voraussetzungen muss hier geprüft werden, ob ein besonderes pädagogisches Interesse vorliegt, oder die Eltern müssen eine Gemeinschafts-, Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule beantragen, sofern eine öffentliche Schule dieser Art nicht bereits in der Gemeinde vorhanden ist (Avenarius, 2012c, S. 147). Diese Einschränkung soll Segregation verhindern: Sie bedeutet eine sozialstaatlichem und egalitärdemokratischem Gedankengut verpflichtete Absage an Klassen, Stände und sonstige Schichtungen (Weiß, 2011, S. 15).

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