Lösung Prüfung Arbeitsrecht II
|
|
- Krista Beltz
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Universität Bern, Zivilistisches Seminar Prüfung per HS 2012 Prüfungsdatum 18. Januar 2013 Lösung Prüfung Arbeitsrecht II Kollektives und öffentliches Arbeitsrecht Prof. Dr. Roland Müller Wichtige Hinweise für die Prüfungsteilnehmer: Dauer der Prüfung 120 Minuten ohne Pause Alle 6 Aufgaben werden gleich gewichtet (je max. 5 Punkte) Antworten nur auf die vorgegebenen Seiten schreiben Bitte Antworten klar strukturieren und leserlich schreiben Hilfsmittel gemäss Merkblatt Prüfungen Arbeitsrecht
2 Aufgabe Nachdem die Spieler des Fussballclubs Neuchâtel Xamax erst auf Grund einer Streikdrohung ihre Löhne für den September 2011 erhielten, überlegen sie sich nun die Gründung einer Fussballgewerkschaft analog zur österreichischen Vereinigung der Fussballer (VdF) bzw. analog zur deutschen Vereinigung der Vertragsfussballspieler (VDV). a) Welche Rechtsformen kämen für die neue Gewerkschaft in Frage? b) Welche Aufgaben könnte eine solche neue Gewerkschaft wahrnehmen? 1. Lösung [Total 5 Punkte] a) Rechtsformen von Gewerkschaften [1 Punkt] Nur zwei Rechtsformen kommen gemäss Lehre und Rechtsprechung für eine Gewerkschaft in der Schweiz in Frage, da jederzeitiger Aus- und Eintritt gewährleistet sein muss: Verein Genossenschaft Die Stiftung kommt als Rechtsform nicht in Frage, da sie keine Mitglieder haben kann. b) Aufgaben von Gewerkschaften [4 Punkte] Die Aufgaben einer Gewerkschaft in der Schweiz sind unabhängig von Branche o- der Berufsgattung sehr vielfältig: Interessenvertretung ihrer Mitglieder Tariffähigkeit bzw. Abschluss von Gesamtarbeitsverträgen (GAV) Auslösung von Arbeitskämpfen (Streikmonopol) Verhandlungsanspruch bei der Wahrung kollektiver arbeitsrechtlicher Interessen Selbständiges Klagerecht bzgl. Verbandsinteressen oder Mitgliederinteressen Vorschlagsrecht für Vertreter von Einigungsämtern und Arbeitsgerichten Beteiligung an der Verwaltung sozialer Institutionen Anhörungsrecht vor Erlass von bestimmten Gesetzen und Verordnungen
3 Aufgabe Im Zusammenhang mit der Gewerkschaftsgründung überlegen sich die Spieler des Fussballclubs Neuchâtel Xamax, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit sie zukünftig rechtmässig streiken dürfen, wenn ihre Löhne wieder einmal nicht bezahlt werden. Selbstverständlich machen sie sich dabei auch Gedanken darüber, welche Streikformen in der Schweiz generell unzulässig sind. a) Welche Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit ein Streik in der Schweiz rechtmässig ist? b) Welche Streikarten sind in der Schweiz generell unzulässig? 2. Lösung [Total 5 Punkte] a) Voraussetzungen für einen rechtmässigen Streik [3 Punkte] Folgende Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit ein Streik in der Schweiz rechtmässig ist: Tariffähige Organisation: nur Gewerkschaften dürfen zu Streik aufrufen, da nur sie ihn durch GAV beenden können (aber auch Aussenseiter dürfen teilnehmen, da auch sie profitieren) Durch GAV regelbares Ziel: Forderungen müssen mit GAV regelbar sein (z.b. Lohn oder andere Arbeitsbedingungen, unzulässig Sympathiestreiks, politische oder individuelle Ziele) Einhaltung der Friedenspflicht: Streik darf nicht gegen bestehenden GAV oder gesetzliche Friedenspflicht während Einigungs- oder Schiedsverfahren verstossen (i.d.r. 45 Tage) Einhaltung der Verfahrensvorschriften: In vielen GAV wird ein best. Verfahren vorgeschrieben (z.b. Urabstimmung mit Quorum und Durchführung durch Streikkomitee) Verhältnismässigkeit: nur ultima ratio also letztes Mittel, wenn alle anderen Möglichkeiten versagt haben b) Unzulässige Streikarten in der Schweiz [2 Punkte] Wilder Streik: spontane, nur von betroffenen Arbeitnehmenden getragene Arbeitsniederlegung Generalstreik: ein Streik, der die ganze Wirtschaft eines bestimmten Gebiets umfasst Warnstreik: eine auf kurze Zeit befristete Arbeitsniederlegung, die den Arbeitgeber zum Eingehen auf Forderungen zwingen soll Sympathiestreik/Solidaritätsstreik: ein Streik, der die Solidarität mit anderen Streikenden zum Ausdruck bringt
4 - 4 - Fortsetzung der 2. Lösung Bummelstreik: eine gezielte Verzögerung der Arbeitsleistung, die den Normalbetrieb stören soll Bleistiftstreik: von Arbeitnehmenden im Gesundheitswesen entwickelter Boykott von administrativen Arbeiten zugunsten ärztlicher oder pflegerischer Tätigkeit Débrayage: verbreitet in der Westschweiz für kurzfristige Arbeitsniederlegungen mit Protestcharakter
5 Aufgabe Felix Feierabend ist Personalchef einer grossen Bank mit rund 650 Mitarbeitern und einer gewählten Arbeitnehmervertretung. Nach Bekanntgabe eines möglichen Stellenabbaus von 70 Mitarbeitern wird er von der Arbeitnehmervertretung mit folgenden fünf Forderungen konfrontiert: a) Zukünftig muss die Arbeitnehmervertretung quartalsweise über die Personalentwicklung orientiert werden, um zu allfällig geplanten Personalmassnahmen Stellung nehmen zu können. b) Die separat geführte Investmentabteilung der Bank mit ihren 30 Mitarbeitern erhält das Recht, eine eigene Arbeitnehmervertretung mit zwei Personen zu wählen, welche zukünftig die Mitwirkungsrechte der Mitarbeiter dieser Abteilung gesondert geltend machen kann. c) Gewählte Arbeitnehmervertreter müssen in jedem Fall vom Stellenabbau ausgenommen werden; eine allfällige Entlassung eines Arbeitnehmervertreters wäre nichtig. d) Die Arbeitnehmervertretung hat das Recht, für ihre Sitzungen im Zusammenhang mit der Beratung des bevorstehenden Stellenabbaus einen Besprechungsraum der Bank zu benützen; überdies kann die interne Post zur Verbreitung von Informationen der Arbeitnehmervertretung im Zusammenhang mit dem geplanten Stellenabbau an alle Mitarbeiter benützt werden. e) Die Arbeitnehmervertreter dürfen ihre notwendigen Sitzungen während der Arbeitszeit ausüben, soweit der Bankbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird; dies heisst mit anderen Worten, dass die Arbeitnehmervertreter dann für ihre Tätigkeit im Sinne des Mitwirkungsgesetzes von der Bank entlöhnt werden. Wie soll Felix Feierabend konkret (mit Angabe der Zustimmung oder Ablehnung und Begründung) zu den fünf Forderungen Stellung nehmen, wenn er der Arbeitnehmervertretung nur die minimalen Ansprüche gemäss geltendem Mitwirkungsgesetz zugestehen will? 3. Lösung Um die Mindestanforderungen gemäss Mitwirkungsgesetz zu wahren, muss Felix Feierabend wie folgt Stellung nehmen: a) Die Forderung ist abzulehnen, denn ein Stellenabbau muss noch keine Massenentlassung bedeuten und gemäss Art. 9 Mitwirkungsgesetz muss die Information nur mindestens einmal pro Jahr erfolgen. [1 Punkt] b) Die Forderung ist abzulehnen, denn gemäss Art. 3 des Mitwirkungsgesetzes können zwar mehrere Arbeitnehmervertretungen gewählt werden, doch müssen diese jeweils gemäss Art. 7 Abs. 2 aus mindestens drei Personen bestehen. [1 Punkt] c) Die Forderung ist abzulehnen, denn gewählte Arbeitnehmervertreter unterstehen zwar dem Kündigungsschutz gemäss Art. 336 OR, doch ist danach eine derartige Kündigung zwar missbräuchlich, aber dennoch gültig. [1 Punkt]
6 - 6 - Fortsetzung der 3. Lösung d) Die Forderung ist anzuerkennen, denn gemäss Art. 11 Abs. 2 des Mitwirkungsgesetzes muss die Arbeitgeberin der Arbeitnehmervertretung im notwendigen Umfang Räume, Hilfsmittel und administrative Dienstleistungen zur Verfügung stellen. [1 Punkt] e) Die Forderung ist anzuerkennen, denn gemäss Art. 13 dürfen die Mitglieder der Arbeitnehmervertreter ihre Tätigkeit während der Arbeitszeit ausüben, wenn die Wahrnehmung ihrer Aufgabe es erfordert und ihre Berufsarbeit es zulässt; Arbeitszeit heisst aber automatisch entsprechende Entlöhnung. [1 Punkt]
7 Aufgabe Johannes Bach arbeitet in der kantonalen Forellenzucht Nemo GmbH als Fischverkäufer. Er stellt mit Besorgnis fest, dass drei Sekundarschüler im Alter von 14 Jahren von der Nemo GmbH wöchentlich an zwei Nachmittagen beschäftigt werden. Ausser während den Schulferien besorgen die Sekundarschüler am Mittwoch und Samstag jeweils während zwei Stunden zusammen 50 kg Fischfutter mit einem Handwagen von einem Laden in der Nähe. Für Johannes Bach ist das übermässige Jugendarbeit, die gemäss Arbeitsgesetz verboten ist. a) Sind im vorliegenden Fall die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes bzw. der entsprechenden Verordnungen überhaupt auf den Betrieb der Nemo GmbH anwendbar? b) Wäre die Beschäftigung der Jugendlichen im vorliegenden Fall zulässig, falls das Arbeitsgesetz bzw. die entsprechenden Verordnungen anwendbar sind? 4. Lösung [Total 5 Punkte] a) Anwendbarkeit des ArG bzw. der entsprechenden Verordnungen [2 Punkte] Das Arbeitsgesetz und damit auch die Schutzbestimmungen für Jugendliche gemäss ArGV5 sind aus folgenden Gründen auf die Nemo GmbH anwendbar: Das ArG gilt für alle öffentlichen und privaten Betriebe gemäss Art. 1 Abs. 1 ArG. Die Nemo GmbH beschäftigt mindestens einen Arbeitnehmer; damit handelt es sich um einen Betrieb im Sinne von Art. 1 Abs. 2 ArG. Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a) ArG sind nur kantonale Verwaltungen vom betrieblichen Geltungsbereich des ArG ausgenommen, nicht aber die übrigen öffentlichen Betriebe eines Kantons. Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. f) ArG sind zwar Fischereibetriebe vom betrieblichen Geltungsbereich des ArG ausgenommen; gemäss Wegleitung des seco werden unter Fischereibetrieben aber nur Fischfangbetriebe verstanden. Die Fischzucht und die Fischverarbeitung gehören nur dann dazu, wenn ihnen Nebenbetriebscharakter zukommt. Können sie hingegen wie im vorliegenden Fall klar als eigenständige und selbständige Einheiten bezeichnet werden, sind sie dem Gesetz unterstellt. Gemäss Art. 2 Abs. 4 ArG sind zudem die Bestimmungen des Gesetzes und seiner Verordnungen über das Mindestalter in jedem Falle anwendbar auf Betriebe im Sinne von Absatz 1 Buchstaben d g und somit auch auf Fischereibetriebe.
8 - 8 - Fortsetzung der 4. Lösung b) Zulässigkeit der Beschäftigung der Jugendlichen [3 Punkte] Die Beschäftigung der drei Sekundarschüler ist aus folgenden Gründen rechtlich zulässig: Die Sekundarschüler sind erst 14 Jahre alt und damit noch Jugendliche im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ArG, da sie das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Gemäss Art. 30 Abs. 1 dürfen Jugendliche vor dem vollendeten 15. Altersjahr grundsätzlich nicht beschäftigt werden; ausgenommen sind jedoch Botengänge und leichte Arbeiten ab 13 Jahren gemäss Art. 30 Abs. 2 ArG. Art. 8 ArGV5 konkretisiert den Begriff der leichten Arbeiten. Danach dürfen Jugendliche ab 13 Jahren beschäftigt werden, sofern die Arbeit ihrer Natur oder den Umständen nach, unter denen sie verrichtet wird, keinen negativen Einfluss auf die Gesundheit, die Sicherheit sowie die physische und psychische Entwicklung der Jugendlichen hat und die Tätigkeit weder den Schulbesuch noch die Schulleistung beeinträchtigt. Im vorliegenden Fall kann davon ausgegangen werden, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Vor Vollendung des 16. Lebensjahres dürfen Jugendliche gemäss Art. 31 Abs. 1 ArG nur an Werktagen während höchstens neun Stunden arbeiten. Diese Vorschrift wird beachtet. Gemäss Art. 11 lit. a ArGV 5 dürfen die Arbeiten während der Schulzeit höchstens drei Stunden pro Tag und neun Stunden pro Woche betragen. Auch diese Vorschrift ist eingehalten.
9 Aufgabe Florina Manser wurde am in Heiden/AR geboren, wo sie auch bis heute wohnt. Bis am studierte sie an der Pädagogischen Hochschule in Rorschach. Das anspruchsvolle Studium liess ihr keine Zeit für eine Erwerbstätigkeit. Nach erfolgreichem Abschluss der Hochschule konnte sie am ihre erste Stelle als Primarlehrerin auf der Unterstufe in Trogen/AR antreten. Da die Schülerzahlen drastisch zurückgingen, musste die Schulleitung mehrere Klassen zusammenlegen. Florina Manser wurde eine Sonderklasse der Mittelstufe mit schwierigen Schülern zugeteilt. Da sie nie auf der Mittelstufe unterrichten wollte, konnte sie sich damit nicht abfinden. Schliesslich kündigt sie per Ende August 2012 das Arbeitsverhältnis. Nachdem Florina Manser bis heute keine neue Arbeitsstelle finden konnte, will sie von Ihnen wissen, ob sie allenfalls Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung hätte. Denn bei jedem Monatslohn wurden ihr für diese Versicherung entsprechende Abzüge gemacht. a) Welche Anspruchsvoraussetzungen müssen grundsätzlich erfüllt sein, damit ein Versicherter Leistungen der ALV beziehen kann? b) Von welcher Ausnahmeregelung kann Florina Manser profitieren, wenn sie Leistungen der ALV geltend machen will? b) Wie viele Taggelder würde Florina Manser maximal von der ALV erhalten, wenn davon ausgegangen wird, dass von der ALV keine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügt wird? 5. Lösung a) Anspruchsvoraussetzungen gemäss AVIG [max. 3 Punkte] Der Versicherte hat gemäss Art. 8 AVIG Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er: a) ganz oder teilweise arbeitslos ist b) einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat c) in der Schweiz wohnt d) die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht. e) die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist f) vermittlungsfähig ist g) die Kontrollvorschriften erfüllt b) Ausnahmeregelung im AVIG von der Florina Manser profitiert [max. 1 Punkt] Gemäss Art. 13 AVIG hat die Beitragspflicht als Grundlage der Versicherung nur erfüllt, wer innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Geltendmachung mindestens 12 Monate arbeitete. Diese Voraussetzung erfüllt Florina Manser nicht.
10 Lösung (Fortsetzung) Gemäss Art. 14 AVIG wird aber von der Beitragspflicht befreit, wer die Beitragszeit nicht erfüllen konnte wegen einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern diese Person während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatte. Diese Voraussetzungen erfüllt Florina Manser und damit profitiert sie von der entsprechenden Ausnahmeregelung. c) Maximale Anzahl der Taggelder gemäss AVIG [max. 1 Punkt] Gemäss Art. 27 Abs. 4 AVIG hat Florina Manser nur Anspruch auf max. 90 Taggelder, da sie von der Erfüllung der Beitragspflicht befreit ist. Zudem hat sie noch eine Wartefrist von 120 Tagen gemäss Art. 6 Abs. 1 AVIV i.v.m. Art. 18 Abs. 2 AVIG hinzunehmen. Die Beschränkung auf max. 90 Taggelder gilt auch im vorliegenden Fall, obwohl Florina Manser das 25. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat. Denn um einen Anspruch gemäss Art. 27 Abs. 5 bis AVIG mit max. 200 Taggeldern geltend machen zu könnten, müsste sie mindestens eine Beitragszeit von 12 Monaten nachweisen.
11 Aufgabe Max Einstein ist Personalchef bei einer Versicherungsgesellschaft. Er wird vom Verwaltungsrat damit beauftragt, Unklarheiten im Zusammenhang mit einer möglichen Betriebsordnung (BO) zu klären. Die einzelnen VR-Mitglieder haben nämlich zu fünf konkreten Fragen unterschiedliche Ansichten. Helfen Sie Max Einstein die folgenden Fragen zu beantworten. Dabei darf bei jeder Frage jeweils nur eine Lösung als richtig angekreuzt werden. Sollten Sie eine Lösung aus Versehen falsch angekreuzt haben (X), streichen Sie diese durch (X), kreuzen Sie die richtige Lösung an und machen Sie einen Rahmen (X) um die korrekte Lösung. 1. Sind gemäss ArG alle Betriebe gesetzlich verpflichtet, eine BO aufzustellen? (a) Ja, alle Betriebe sind verpflichtet (b) Nein, nur diejenigen Betriebe, die dem Arbeitsgesetz unterstehen (c) Nein, nur industrielle Betriebe (d) Nein, nur industrielle und gewerbliche Betriebe 2. Was ist zwingender Inhalt einer BO? (a) Nur Vorschriften über die Unfallverhütung (b) Nur Vorschriften über den Gesundheitsschutz und die Unfallverhütung (c) Vorschriften über den Gesundheitsschutz und die Unfallverhütung und, soweit notwendig, über die Ordnung im Betrieb und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb (d) Vorschriften über den Gesundheitsschutz und die Unfallverhütung und, soweit notwendig, über die Ordnung im Betrieb und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb sowie über eine Disziplinarordnung 3. Sind Ordnungsstrafen ohne BO zulässig? (a) Ja, ohne Weiteres (b) Ja, sofern nur allgemeine Ordnungsstrafen vorgesehen werden (c) Ja, sofern sie in einer Disziplinarordnung angemessen geregelt sind (d) Nein, Ordnungsstrafen sind nur zulässig, wenn sie in der Betriebsordnung angemessen geregelt sind
12 Wie kann eine BO erlassen werden? (a) Die BO wird zwischen der Versicherungsgesellschaft und einer von den Arbeitnehmern frei gewählten Vertretung schriftlich vereinbart (b) Die BO wird zwischen der Versicherungsgesellschaft und der zuständigen Gewerkschaft schriftlich vereinbart (c) Die BO wird in jedem Falle vom VR erlassen (d) Die BO wird in jedem Falle vom Betriebsrat erlassen 5. Ab welchem Zeitpunkt ist eine BO wirksam? (a) Ab dem in der BO angegeben Zeitpunkt der Inkraftsetzung (b) Ab Genehmigung durch die zuständige kantonale Behörde (c) Ab der Genehmigung durch die Arbeitnehmervertretung (d) Ab der Bekanntgabe im Betrieb 6. Lösung 1. Sind gemäss ArG alle Betriebe gesetzlich verpflichtet, eine BO aufzustellen? Richtige Antwort: (c) [1 Punkt] Art. 37 Abs. 1 ArG schreibt vor, dass für alle industriellen Betriebe eine Betriebsordnung aufzustellen ist. 2. Was ist zwingender Inhalt einer BO? Richtige Antwort: (c) [1 Punkt] Gemäss Art. 38 Abs. 1 ArG hat die Betriebsordnung Bestimmungen über den Gesundheitsschutz und die Unfallverhütung und, soweit notwendig, über die Ordnung im Betrieb und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb aufzustellen 3. Sind Ordnungsstrafen ohne BO zulässig? Richtige Antwort: (d) [1 Punkt] Gemäss Art. 38 Abs. 1 ArG sind Ordnungsstrafen sind nur zulässig, wenn sie in der Betriebsordnung angemessen geregelt sind.
13 Lösung (Fortsetzung) 4. Wie kann eine BO erlassen werden? Richtige Antwort: (a) [1 Punkt] Gemäss Art. 37 Abs. 4 ArG wird die BO zwischen dem Arbeitgeber und einer von den Arbeitnehmern frei gewählten Vertretung schriftlich vereinbart oder vom Arbeitgeber nach Anhören der Arbeitnehmer erlassen; die Antwort c) ist damit falsch, denn die BO wird nicht in jedem Fall einseitig vom VR erlassen. 5. Ab welchem Zeitpunkt ist eine BO wirksam? Richtige Antwort: (d) [1 Punkt] Gemäss Art. 39 Abs. 2 ArG ist die BO nach der Bekanntgabe im Betrieb für den Arbeitgeber und für die Arbeitnehmer verbindlich.
Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich. Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden
Währungssituation Überblick über die Möglichkeiten für KMU im Personalbereich Martina Wüthrich, Rechtsanwältin Muri Rechtsanwälte AG, Weinfelden 2 Überblick Mögliche Massnahmen im Personalbereich: Lohnkürzung
MehrDer Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung
Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat Grundlage: Betriebsverfassungsgesetz Gesetzlicher Interessenvertreter der Belegschaft Wird von der Belegschaft gewählt (Betriebsversammlung)
MehrBundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte ab 1. Januar 2005
Bundesgesetz über die Arbeit (ArG) Auswirkungen des Arbeitsgesetzes für die Assistenzärztinnen/-ärzte 1. Unterstellung der Assistenzärztinnen und -ärzte unter das ArG Ab dem 1. Januar 2005 unterstehen
MehrVerordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) Änderung vom 24. November 1999 Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
MehrWas ist das Budget für Arbeit?
1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in
MehrLeistungsansprüche für die Auslandschweizer und -schweizerinnen
Ausgabe 2011 Ergänzungsinformation zum Info-Service «Arbeitslosigkeit» Ein Leitfaden für Versicherte Leistungsansprüche für die Auslandschweizer und -schweizerinnen HINWEISE Das vorliegende Info-Service
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
MehrArbeitsrechtliche Auswirkungen der Frankenstärke: Aspekte rund um Arbeitszeit
SGB-Tagung 3.3.2015 Arbeitsrechtliche Auswirkungen der Frankenstärke: Aspekte rund um Arbeitszeit Luca Cirigliano Leiter Bereich Arbeitsrecht, Bezirksrichter Aufbau Arbeitszeit im Arbeitsvertrag Verbot
MehrWir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des
Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)
MehrTelearbeit - Geltungsbereich des BetrVG
Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob
MehrProjekt Wiedereingliederung Brücke von verunfallten arbeitslosen Personen im Beschäftigungsprogramm der Caritas Luzern
Projekt Wiedereingliederung Brücke von verunfallten arbeitslosen Personen im Beschäftigungsprogramm der Caritas Luzern Anforderungsprofil / Leistungsvereinbarung 1. Ausgangslage 2. Das Konzept 3. Erwartungen
MehrAb 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet.
Rente mit 67 was sich ändert Fragen und Antworten Ab 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet. Wann kann ich
MehrArbeitsrechtliche Bestimmungen für Jugendliche und Lernende in der beruflichen Grundausbildung; Merkblatt des Personalamts
Seite 1 Arbeitsrechtliche Bestimmungen für Jugendliche und Lernende in der beruflichen Grundausbildung; Merkblatt des Personalamts Das Personalrecht des Kantons Zürich enthält im Gegensatz zum Arbeitsgesetz
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
MehrInformationen zum Begleiteten Fahren ab 17
Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Ausbildung Darf auch ein Bewerber ausgebildet werden, der in einem Bundesland seinen ersten Wohnsitz hat, wenn dieses Bundesland das Begleitete Fahren nicht eingeführt
MehrErfahrungen mit Hartz IV- Empfängern
Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November
MehrMit dem Tool Stundenverwaltung von Hanno Kniebel erhalten Sie die Möglichkeit zur effizienten Verwaltung von Montagezeiten Ihrer Mitarbeiter.
Stundenverwaltung Mit dem Tool Stundenverwaltung von Hanno Kniebel erhalten Sie die Möglichkeit zur effizienten Verwaltung von Montagezeiten Ihrer Mitarbeiter. Dieses Programm zeichnet sich aus durch einfachste
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrZur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das
MehrRechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz
Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz Der Betriebsrat ist als kollektive Interessenvertretung auch in den Bereichen Arbeits- und Gesundheitsschutz, Arbeitssicherheit,
Mehr0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGS-PLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel)
0.3 VORSCHRIFTEN ZUM BVG-LEISTUNGS-PLAN DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL (PKBiel) Die Verwaltungskommission der Pensionskasse der Stadt Biel gestützt auf Artikel 10 Absatz 2 der Statuten erlässt: 1. Grundsatz
MehrInformationen für Unternehmen. Beschäftigen und Qualifizieren Weiterbildung von Beschäftigten Programm WeGebAU
Informationen für Unternehmen Beschäftigen und Qualifizieren Weiterbildung von Beschäftigten Programm WeGebAU Mehr gewinnen durch Qualifizierung wir helfen Ihnen dabei! Eigentlich ist dies eine ganz einfache
MehrTarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)
Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrDann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher.
Erläuterung der Förder-Richtlinie zur Unterstützung der Teilhabe hör- oder sprachbehinderter Eltern und Sorge-Berechtigter an schulischen Veranstaltungen in Leichter Sprache In Rheinland-Pfalz gibt es
MehrWir bestimmen mit! JAV-Wahlen nach BPersVG
Wir bestimmen mit! JAV-Wahlen nach BPersVG Was macht die JAV? Die JAV Jugend- und Auszubildendenvertretung ist eure Interessenvertretung: Wir kümmern uns um die Belange von jungen Beschäftigten und Auszubildenden.
MehrEin Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl.
Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl. Unser Wegweiser zur Wahl eines Betriebsrates Inhalt: Warum sollten Sie einen Betriebsrat wählen? 1 Wann wird gewählt? 1 Was macht eigentlich ein Betriebsrat?
MehrMal in der Kita übernachten und was dabei zu beachten ist
Mal in der Kita übernachten und was dabei zu beachten ist Guido Schär Für die Beschäftigung von ALLEN Arbeitnehmenden am Abend, in der Nacht und an Sonntagen gilt: 1. Tages- und Abendarbeit; Arbeits- und
MehrGlaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln
Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Regeln ja Regeln nein Kenntnis Regeln ja Kenntnis Regeln nein 0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % Glauben Sie, dass
MehrAktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss
Tarifrunde 2012 Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss Die Bausteine des Tarifpakets 2012 I. Entgelt Die Tabellenentgelte werden rückwirkend zum 01.05.2012
MehrTeilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.
Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,
MehrAGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b
AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität
MehrMERKBLATT ZUM PIKETTDIENST
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Arbeitsbedingungen Arbeitnehmerschutz MERKBLATT ZUM PIKETTDIENST ArG: Arbeitsgesetz, SR 822.11
Mehrratgeber Fight for Your Right Streikrecht für Azubis. STREIK!! STREIK!!
ratgeber. Die Friedenspflicht in der Metall-Tarifrunde ist zu Ende jetzt geht es in die heiße Phase im Kampf um die unbefristete Übernahme der Auszubildenden. Klar, dass man da mitmachen will. Aber wie
MehrSozialversicherungen: 2015
? BV Frage Eine arbeitslose Person, die ein Taggeld von CHF 120.00 der Arbeitslosenkasse erhält, wird bei der Auffangeinrichtung BVG-versichert. Welche Risiken werden in der 2. Säule versichert? Sozialversicherungen:
Mehr1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE. Reglement Integrität und Loyalität
1. Januar 2015 BERNISCHE PENSIONSKASSE Reglement Integrität und Loyalität Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 2 Begriffe und Abkürzungen 3 Ingress 4 Art. 1 Zweck, Begriffe und Geltungsbereich 4 Art.
MehrVerjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft
Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen
MehrQualität und Verlässlichkeit Das verstehen die Deutschen unter Geschäftsmoral!
Beitrag: 1:43 Minuten Anmoderationsvorschlag: Unseriöse Internetanbieter, falsch deklarierte Lebensmittel oder die jüngsten ADAC-Skandale. Solche Fälle mit einer doch eher fragwürdigen Geschäftsmoral gibt
MehrWir machen neue Politik für Baden-Württemberg
Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Am 27. März 2011 haben die Menschen in Baden-Württemberg gewählt. Sie wollten eine andere Politik als vorher. Die Menschen haben die GRÜNEN und die SPD in
MehrWiderrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker
MehrSage Start Lohnbuchhaltung Jahresendarbeiten 2015. Sage Schweiz AG 09.12.2015
Sage Start Lohnbuchhaltung Jahresendarbeiten 2015 Sage Schweiz AG 09.12.2015 Inhaltsverzeichnis 1.0 Gesetzliche Situation 3 1.1 AHV/IV/EO 3 1.2 ALV 3 1.3 Rentenalter 3 1.4 VK 3 1.5 BU/NBU 4 1.6 UVGZ Zusatzversicherungen,
Mehr(Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5) vom 28. September 2007 (Stand am 1. Januar 2008)
Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5) 822.115 vom 28. September 2007 (Stand am 1. Januar 2008) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 40 des Arbeitsgesetzes
MehrPersönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl
Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Die Ideen der Persönlichen Zukunftsplanung stammen aus Nordamerika. Dort werden Zukunftsplanungen schon
MehrAssoziationen zum Begriff Berufsgenossenschaften
Berufsgenossenschaften und Unfallkassen Januar 2009-1- Befragung von Arbeitnehmern Abbildung 1 Assoziationen zum Begriff Berufsgenossenschaften Damit verbinden... Arbeitsschutz, Sicherheit am Arbeitsplatz
MehrBefragung zum Migrationshintergrund
Befragung zum Migrationshintergrund Ziel der Befragung ist es, Statistiken zum Arbeitsmarkt und zur Grundsicherung für Personen mit und ohne Migrationshintergrund darzustellen. Hierfür bitten wir um Ihre
MehrUrlaubsanspruch = Nominale Zahl der Urlaubstage X Pflichtarbeitstage pro Woche / 6 Werktage
Alle Arbeitnehmer in Deutschland haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Ein immer noch weit verbreiteter Irrtum bei Arbeitgebern und auch bei Arbeitnehmern ist, dass geringfügig Beschäftigte (Minijobber)
MehrIm Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:
Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf
MehrAnleitung über den Umgang mit Schildern
Anleitung über den Umgang mit Schildern -Vorwort -Wo bekommt man Schilder? -Wo und wie speichert man die Schilder? -Wie füge ich die Schilder in meinen Track ein? -Welche Bauteile kann man noch für Schilder
MehrPädagogik. Melanie Schewtschenko. Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe. Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig?
Pädagogik Melanie Schewtschenko Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig? Studienarbeit Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung.2 2. Warum ist Eingewöhnung
MehrWiderrufsbelehrung der redcoon GmbH
Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Stand: September 2015 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Muster-Widerrufsformular Seite 5 Widerrufsbelehrung
MehrFachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis
Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem
MehrBedienungsanleitung: Onlineverifizierung von qualifiziert signierten PDF-Dateien
Sie haben von der VR DISKONTBANK GmbH ein signiertes PDF-Dokument (i.d.r. eine Zentralregulierungsliste mit dem Status einer offiziellen Rechnung) erhalten und möchten nun die Signatur verifizieren, um
MehrBeschwerdeverfahren 2.1.2
Beschwerdeverfahren 2.1.2 1. Eingang der Beschwerde Datum: per Fax mündlich per Post per Email Vorgelegt von (freiwillig): vorgelegt am: Unternehmen: Verantwortlicher: 2. Beschwerdeangabe Grund der Beanstandung
Mehr10. Keine Annahme weiterer Arbeiten
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Perle 1. Grundsätzliches 2. Zielsetzung 3. Dienstleistungsumfang 4. Dienstleistung 5. Dienstleistungsgrenzen 6. Tarife und Rechnungsstellung 7. Kündigung 8. Schweigepflicht
MehrGesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)
Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) vom 28.05.2008 (BGBl. I Seite 874) zuletzt geändert durch: Artikel 3 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-
MehrVertrag über eine Praxisphase
Vertrag über eine Praxisphase zwischen (Unternehmen) (Anschrift, Telefon) nachfolgend als Praxisstelle bezeichnet, und geboren am: in wohnhaft in: Student an der Hochschule Emden-Leer, Studienort Emden
MehrAnleitung. Empowerment-Fragebogen VrijBaan / AEIOU
Anleitung Diese Befragung dient vor allem dazu, Sie bei Ihrer Persönlichkeitsentwicklung zu unterstützen. Anhand der Ergebnisse sollen Sie lernen, Ihre eigene Situation besser einzuschätzen und eventuell
MehrBERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG
Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrLeiharbeit in den Niederlanden
Leiharbeit in den Niederlanden Eine Übersicht Zeitarbeitsmarkt in den Niederlanden Zeitarbeitnehmer pro Tag: ± 240.000 Zeitarbeitnehmer pro Jahr: ± 750.000 Zeitarbeitnehmer: 56% männlich, 44% weiblich
MehrDeutschland-Check Nr. 35
Beschäftigung älterer Arbeitnehmer Ergebnisse des IW-Unternehmervotums Bericht der IW Consult GmbH Köln, 13. Dezember 2012 Institut der deutschen Wirtschaft Köln Consult GmbH Konrad-Adenauer-Ufer 21 50668
MehrBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron
MehrInformationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK)
Informationen zur Prüfung Geprüfter Fachwirt für Versicherung und Finanzen/ Geprüfte Fachwirtin für Versicherung und Finanzen (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Fachwirt für Versicherung und Finanzen/zur
MehrDas neue Reisekostenrecht 2014
Seite 1 von 8 Das neue Reisekostenrecht 2014 Inhaltsverzeichnis: Seite I. Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte 1.1 Der zentrale Begriff: die erste Tätigkeitsstätte 1 1.2 Prüfungsstufe 1: Festlegung durch
MehrMustervortrag Erläuterungen. Der Weg ins Studium
Mustervortrag Erläuterungen Der Weg ins Studium Der vorliegende Mustervortrag richtet sich an alle, die sich in der Anfangsphase eines Studiums befinden oder planen, eines aufzunehmen. Einige Folien richten
MehrFragen und Antworten (Q&A) zur freiwilligen Weiterversicherung bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Fragen und Antworten (Q&A) zur freiwilligen Weiterversicherung bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG Erfolgt kein unmittelbarer Eintritt in die Pensionskasse eines neuen Arbeitgebers, so sind Sie während
Mehr4. Im Vergleich zum TVÖD gab es höhere Vergütungssteigerungen. (Zitat: Gut zu Wissen Nr.11)
Faktencheck 1. Der Aufruf zum Warnstreik erweckt den Eindruck, dass die Mitarbeiter der GPS überwiegend unzufrieden mit ihrer Arbeitssituation sind. Dies ist nachweislich nicht der Fall. (Zitat: Gut zu
MehrRentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente
Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente Im April 2007 wurde das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen
Mehr1 Einleitung. Lernziele. automatische Antworten bei Abwesenheit senden. Einstellungen für automatische Antworten Lerndauer. 4 Minuten.
1 Einleitung Lernziele automatische Antworten bei Abwesenheit senden Einstellungen für automatische Antworten Lerndauer 4 Minuten Seite 1 von 18 2 Antworten bei Abwesenheit senden» Outlook kann während
MehrMITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN
MITARBEITERBETEILIGUNGEN AUS SICHT DER SOZIALVERSICHERUNGEN Thomas Bösch Leiter Abteilung Beiträge Ausgleichskasse / IV-Stelle Zug Gesetzliche Grundlagen AHVV Art. 7 lit. c bis Zu dem für die Berechnung
Mehr08.047 n Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Änderung (Differenzen)
Nationalrat Herbstsession 05 eparl 09.09.05 08:47 08.047 n Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Änderung (Differenzen) Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates Beschluss des Nationalrates Beschluss
MehrInformationen aus der Landesrechtsstelle Hessen
Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Beamtenrecht/Arbeitsrecht Arbeits- und Dienstbefreiung bei Erkrankung von Kindern Wenn Kinder krank werden, brauchen sie besonders viel Zuwendung. Hier sind
MehrBeschäftigung von Rentnern
Beschäftigung von Rentnern 30500 0/206 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt. Allgemeines... 2. Geringfügige Beschäftigung... 3. Altersgrenze und Altersrente... 3. Krankenversicherung... 3.2 Rentenversicherung...
MehrUrheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten
Band 2 herausgegeben von Stefan Haupt Stefan Haupt Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten 2., überarbeitete Auflage Verlag
Mehr1: 9. Hamburger Gründerpreis - Kategorie Existenzgründer - 08.09.2010 19:00 Uhr
1: 9. Hamburger Gründerpreis - Kategorie Existenzgründer - Sehr geehrter Herr Bürgermeister, sehr geehrter Herr Dr. Vogelsang, sehr geehrter Herr Strunz, und meine sehr geehrte Damen und Herren, meine
MehrBUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED?
BUCHHALTUNG BUCHFÜHRUNG WO IST ER EIGENTLICH? - DER UNTERSCHIED? Wenn auch die Begriffe "Buchhaltung Buchführung" in der letzten Zeit immer mehr zusammen zuwachsen scheinen, so ist er doch noch da: Der
MehrL10N-Manager 3. Netzwerktreffen der Hochschulübersetzer/i nnen Mannheim 10. Mai 2016
L10N-Manager 3. Netzwerktreffen der Hochschulübersetzer/i nnen Mannheim 10. Mai 2016 Referentin: Dr. Kelly Neudorfer Universität Hohenheim Was wir jetzt besprechen werden ist eine Frage, mit denen viele
MehrMeinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele
Meinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele 4. März 2015 q5337/31319 Le forsa Politik- und Sozialforschung GmbH Büro Berlin Schreiberhauer
MehrVereinbarung zum Arbeitsverhältnis
Vereinbarung zum Arbeitsverhältnis Da der Arbeitnehmer keiner Gewerkschaft angehört gilt ein Individuell abgeschlossener Arbeitsvertrag haben Sie einen Betriebsrat?... Befristet / unbefristet?... Welchen
MehrMeinungen zum Sterben Emnid-Umfrage 2001
Meinungen zum Sterben Emnid-Umfrage 2001 Als Interessenvertretung der Schwerstkranken und Sterbenden beschäftigt sich die Deutsche Hospiz Stiftung seit ihrer Gründung 1995 mit dem Thema "Sterben in Deutschland".
MehrSituation. Aufgaben. Überlegen Sie sich Fragen, die Sie einem Außendienstmitarbeiter in einem Personalfragebogen stellen würden.
1 LF 7 Personal Aufgabe Personal beschaffen Personalfragebogen Situation Nach ausführlicher Analyse der Bewerbungsunterlagen haben der Personalleiter Herr Nickel und der Vertriebsleiter Herr Rebien fünf
MehrSVS. Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute. Prüfungskommission. Berufsprüfung 2007 für den Sozialversicherungs-Fachausweis
Name / Vorname: SVS Schweizerischer Verband der Sozialversicherungs-Fachleute Prüfungskommission Berufsprüfung 2007 für den Sozialversicherungs-Fachausweis Probeprüfung Obligatorische Unfallversicherung
MehrKann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?
Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,
MehrDie Post hat eine Umfrage gemacht
Die Post hat eine Umfrage gemacht Bei der Umfrage ging es um das Thema: Inklusion Die Post hat Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung gefragt: Wie zufrieden sie in dieser Gesellschaft sind.
MehrVerband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU
Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU 2 DIE MEDIZINISCH-PSYCHOLOGISCHE UNTERSUCHUNG (MPU) IST HOCH ANGESEHEN Das Image der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) ist zwiespältig: Das ist
MehrMerkblatt Fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen Was nun?
Merkblatt Fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen Was nun? Sie überlegen sich, ob Sie Ihre fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherung fortführen möchten. Diese Entscheidung können
MehrTest: Sind Sie ein Unternehmertyp?
Test: Sind Sie ein Unternehmertyp? Weitere Hinweise darauf, ob Sie ein Unternehmertyp sind, gibt Ihnen der folgende Persönlichkeitstest. Er ist eine von vielen Möglichkeiten zu erfahren, ob Sie für die
MehrAuswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner
Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften
MehrVerordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV)
Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV) Offshore-ArbZV Ausfertigungsdatum: 05.07.2013 Vollzitat: "Offshore-Arbeitszeitverordnung vom
MehrFamilienrecht Vorlesung 6. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand
MehrWelcher Staat ist zuständig für die Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung?
Welcher Staat ist zuständig für die Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung? Bitte beachten Sie, dass die folgenden Grundsätze, wenn nicht anders angegeben, sowohl für Schweizer Staatsangehörige als
Mehr3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht
Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006 3.13 Pfarrdienstrecht Bestätigung der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes
MehrWege zur Patientensicherheit - Fragebogen zum Lernzielkatalog für Kompetenzen in der Patientensicherheit
Wege zur Patientensicherheit - Fragebogen zum Lernzielkatalog für Kompetenzen in der Patientensicherheit der Arbeitsgruppe Bildung und Training des Aktionsbündnis Patientensicherheit e. V. Seit Dezember
MehrNormalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 1
Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 7. (Vom 5. August 997) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 59 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) sowie Ziff. des Einführungsgesetzes
MehrArbeitslos Wohnen in den Niederlanden, Arbeiten in Deutschland
Arbeitslos Wohnen in den Niederlanden, Arbeiten in Deutschland Inhalt Wer bekommt eine Arbeitslosenleistung? 2 Kündigung in gegenseitigem Einvernehmen 2 Welche Arbeitslosenleistung bekommen Sie? 2 Wie
Mehr100 Mikrokredite und Abschluss der Pilotphase. Ruedi Winkler, Präsident Verein GO! Ziel selbstständig
100 Mikrokredite und Abschluss der Pilotphase Ruedi Winkler, Präsident Verein GO! Ziel selbstständig Vorbemerkung Wenn es um Fragen der Oekonomie geht, dann haben viele Leute den Eindruck, da könnten sie
MehrMERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007
Wozu dieses Merkblatt? In den vergangenen Monaten ist sowohl beim Verband der Diözesen Deutschlands als auch bei den Rundfunkanstalten und der GEZ eine Vielzahl an Anfragen aus dem kirchlichen Bereich
Mehr04.061 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung
Ständerat Wintersession 007 e-parl 0..007 3:4 04.06 s Bundesgesetz über die Krankenversicherung. Teilrevision. Spitalfinanzierung Geltendes Recht Entwurf der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit
MehrAbschrift. Zur Optionspflicht, welche für Sie am eingetreten ist, weisen wir Sie auf folgendes hin:
Abschrift Absender: Stadt - Einwohneramt Adresse: Mit Postzustellungsurkunde Herr Betr.: Staatsangehörigkeit; Optionspflicht aufgrund Eintritt der Volljährigkeit Anlage 1: Anlage 2: Anlage 3: Optionserklärung
Mehr