Betriebliche Altersversorgung im Spannungsfeld zwischen Arbeitsrecht und Versicherungsrecht

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1 Betriebliche Altersversorgung im Spannungsfeld zwischen Arbeitsrecht und Versicherungsrecht Prof. Dr. Gregor Thüsing LL.M. Seite 1

2 BetrAV eine Schnittstellenmaterie Die Betriebliche Altersvorsorge ist ein typisches Rechtsgebiet im Spannungsfeld zwischen Arbeitsrecht und Versicherungsrecht, welches allerdings dogmatisch dem Versicherungsrecht angehört, da sich die Legaldefinitionen zu den Einrichtungen der Betrieblichen Altersversorgung im VII. Abschnitt ( 112 ff) des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) finden, wenngleich naturgemäß arbeitsrechtliche Fragen stets eine erhebliche, zumeist dominante Rolle spielen. Steuerrecht Arbeitsrecht Versicherungsrecht Zivilrecht Seite 2

3 Der Gesetzgeber schafft Regelungen und verdichtet sie fortlaufend Trotz der langen Tradition bekam die betriebliche Alterssicherung Deutschlands erst durch das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (kurz: BetrAVG) vom einen gesetzlichen Rahmen Seitdem 30 malgeändert EigenerSenatdesBundesarbeitsgerichtsfastnurfürBetriebsrente AuflagenstärksterKommentarhatfast2000Seiten Europareguliertfleißigmit,s. aktuellmobilitätsrichtlinie Seite 3

4 Was kommt? Der Koalitionsvertrag bleibt vage Die Alterssicherung steht im demografischen Wandel stabiler, wenn sie sich auf mehrere starke Säulen stützt. Deswegen werden wir die betriebliche Altersvorsorge stärken. Sie muss auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Klein- und Mittelbetrieben selbstverständlich werden. Daher wollen wir die Voraussetzungen schaffen, damit Betriebsrenten auch in kleinen Unternehmen hohe Verbreitung finden. Hierzu werden wir prüfen, inwieweit mögliche Hemmnisse bei den kleinen und mittleren Unternehmen abgebaut werden können. Wir werden auch im europäischen Kontext darauf achten, dass die guten Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersvorsorge erhalten bleiben. Seite 4

5 Von notwendigen und nicht ganz so notwendigen Gesetzen: Was ist zu tun? Die EU-Pensionsfondsrichtlinie darf nicht zu unnötiger Bürokratie führen Abfindungen könnten erleichtert werden, ohne den Arbeitnehmerschutz zu vernachlässigen EU-Mobilitätsrichtlinie sollte eins zu eins umgesetzt werden Kein Draufsatteln Obligatorische Betriebsrenten wären ein schwieriger Weg Aufsichtsregeln für Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge Müssen deren Besonderheiten Rechnung tragen Anpassung laufender Betriebsrenten sollte vereinfacht werden Seite 5

6 Verpflichtung zur Freiwilligkeit? Was kann der Gesetzgeber tun? Angebotsverpflichtung: Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer antragen, Teile seines Entgelts in bav umzuwandeln Opt-out: Entgeltumwandlung findet auto-matisch statt, wenn der Arbeitnehmer ihr nicht widerspricht Obligatorium: Entgeltumwandlung kraft Gesetzes ohne Wahlmöglichkeit dem Grunde nach Ziel: Stärkung der Verbreitung der BetrAV Seite 6

7 Neues Sozialpartnermodell Betriebsrente (Stand: ): Warum es keiner will es, aber sinnvolle Denkanstöße enthält 17b Gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien (1) In Tarifverträgen kann abweichend von 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 eine Beitragszusage des Arbeitgebers vorgesehen werden, wenn die betriebliche Altersversorgung über eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien gemäß 4 des Tarifvertragsgesetzes durchgeführt wird. (2) Die abweichenden Bestimmungen gelten auch für nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wenn zwischen ihnen die Anwendung der tariflichen Regelung vereinbart ist. (3) Die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers nach diesem Gesetz gehen im Fall einer Beitragszusage nach Absatz 1 sinngemäß auf die gemeinsame Einrichtung über. Die gemeinsame Einrichtung muss dem Versorgungsberechtigten mindestens eine Leistung garantieren, die einer Beitragszusage mit Mindestleistung entspricht. Die auf den Beiträgen beruhende Anwartschaft ist sofort unverfallbar. Von 16 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. (4) Die gemeinsame Einrichtung nach Absatz 1 muss als Pensionskasse oder Pensionsfonds organisiert sein. (5) Wird die gemeinsame Einrichtung nach Absatz 1 insolvent oder kommt sie ihren Versorgungsverpflichtungen nicht nach, hat der Versorgungsberechtigte einen Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung. Der Anspruch ist begrenzt auf den Leistungsumfang einer Beitragszusage mit Mindestleistung. Die gemeinsame Einrichtung ist verpflichtet, Beiträge an den Träger der Insolvenzsicherung zu zahlen; die Beitragsbemessungsgrundlage beträgt bei einer Pensionskasse ( ) Prozent, bei einem Pensionsfonds ( ) Prozent des entsprechend nach 10 Absatz 3 Nummer 1 ermittelten Betrages. Im Übrigen gelten die 7 bis 11 entsprechend. Seite 7

8 Neues Sozialpartnermodell Betriebsrente (Stand: ): Warum es keiner will es, aber sinnvolle Denkanstöße enthält Dem einen zu viel, dem anderen zu wenig Seite 8

9 Neues Sozialpartnermodell Betriebsrente (Stand: ): Warum es keiner will es, aber sinnvolle Denkanstöße enthält -Europarechtliche Zweifel müssten geklärt werden - Kollektive Arbeitgeberhaftung praktikabel? -Forderung nach Beteiligung der Lebensversicherer offen Seite 9

10 Spannungsverhältnis zur BAG-Rechtsprechung BAG Urteil vom , 3 AZR 408/10 1. Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, die über eine Pensionskasse durchgeführt werden, und macht die Pensionskasse von ihrem satzungsmäßigen Recht Gebrauch, Fehlbeträge durch Herabsetzung ihrer Leistungen auszugleichen, hat der Arbeitgeber nach 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG dem Versorgungsempfänger im Umfang der Leistungskürzung einzustehen. 2. Von dieser Einstandspflicht kann der Arbeitgeber sich durch vertragliche Abreden nicht zum Nachteil der Arbeitnehmer befreien. Deshalb begründet eine in der Versorgungszusage enthaltene (dynamische) Verweisung auf die Satzung der Pensionskasse kein akzessorisches Recht des Arbeitgebers zur Kürzung laufender Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Korrektur durch den Gesetzgeber? Seite 10

11 Danke für Ihre Aufmerksamkeit: Prof. Dr. Gregor Thüsing LL.M. (Harvard) Institut für Arbeitsrecht und Recht der Sozialen Sicherheit Universität Bonn, Adenauerallee 8a, Bonn Tel: 0228/ Seite 11

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