Endgültige Emissionsbedingungen Nr. 28

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1 Endgültige Emissionsbedingungen Nr. 28 (gem. 6 Abs. 3 Wertpapierprospektgesetz) vom 23. September 2009 zum Basisprospekt gem. 6 Wertpapierprospektgesetz vom 09. Februar 2009 aktualisiert durch Nachtrag Nr. 1 vom 03. April 2009 aktualisiert durch Nachtrag Nr. 2 vom 02. September 2009 für WGZ BANK Zertifikate als Relax-Express-Zertifikate bezogen Dow Jones EURO STOXX 50 ISIN DE000WGZ3944 WGZ BANK AG Westdeutsche Genossenschafts-Zentralbank ( WGZ BANK ) Ludwig-Erhard-Allee Düsseldorf

2 Inhaltsverzeichnis Die Express-Zertifikate Emission(en) in tabellarischer Übersicht...3 Ergänzende Informationen über den Basiswert...4 Zertifikatsbedingungen...6 Express-Zertifikate

3 Diese Endgültigen Emissionsbedingungen enthalten die für die Einzelemissionen vervollständigten Angaben zum Basisprospekt vom 09. Februar 2009 für WGZ BANK Zertifikate als Relax-Express- Zertifikate Die Endgültigen Bedingungen wurden bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hinterlegt und werden in gedruckter Form bei der Emittentin zur Ausgabe an das Publikum bereitgehalten. Zudem ist vorgesehen, sie in elektronischer Form auf der Internet-Seite der Emittentin unter bereitzustellen. Anleger, die die nachfolgenden Zertifikate erwerben möchten, sollten ihre Anlageentscheidung nur auf der Grundlage des gesamten Basisprospektes einschließlich ggf. erstellter Nachträge sowie dieser Endgültigen Emissionsbedingungen treffen. 2

4 Die Express-Zertifikate Emission(en) in tabellarischer Übersicht Relax-Express-Zertifikate, - bezogen auf Basiswerte (Aktien oder Indices) Endgültige Emissionsbedingungen Emissionswährung: Euro Zeichnungsphase: Stichtag: Emissionstag: Mindestzeichnung: 1 Zertifikat oder ein Vielfaches Beginn des Angebots: Valutierungstag: ISIN Basiswert [Aktie /Index] Basispreis* Emissionsvolumen Nennwert Barrierpreis * Oberer Barrierpreis / Unterer Barrierpreis Bonusbetrag bei Fälligkeit Bewertungstage Untere Kursbarriere(n)* Obere Kursbarriere(n)* Bonusbetrag ( Fälligkeitsbonus ) Abrechnungsbetrag bei vorzeitiger Rückzahlung* Ausschüttungsbetrag DE000WGZ3944 Dow Jones EURO STOXX 50 Stück EUR Schlusskurs des ,00 Basiswerts vom Stichtag n.a. n.a. B (1) B (2) B (3) B (4) B (5) UK (1-5) 50% des Basispreises OK (1-5) 100% des Basispreises 6,75 n.a. A (1) 106,75 A (2) 106,75 A (3) 106,75 A (4) 106,75 AB (1) 6,75 AB (2) 6,75 AB (3) 6,75 AB (4) 6,75 ISIN Höchstbetrag* Mindestrückzahlungs betrag Bezugsverhältnis Partizi pation srate* DE000WGZ3944 n.a. n.a. n.a. n.a. Schlusskurs des Basiswerts am letzten Bewertungstag Bewertungstagspreis Fälligkeitstag Börsenplatz Letzter Handelstag Freiverkehr Börse Stuttgart (EUWAX) zum vorgesehen Verkaufspreis Maßgebliche Börse/ Handelssystem/Terminbörse Ausgabeaufschlag EUREX Deutschland EUR 102,00 n.a. n.a. = nicht anwendbar *Die endgültige Ausgestaltung der Zertifikate findet am Ende der Zeichnungsfrist am Emissionstag statt und richtet sich nach den dann aktuellen Marktbedingungen (z.b. Zinsniveau, Volatilitäten, Schlusskurs des Basiswerts). Deshalb sind die o.g. Angaben nur als eine Indikation zu verstehen.

5 Ergänzende Informationen über den Basiswert Die nachfolgenden Informationen der Indexbeschreibung bestehen lediglich aus Auszügen oder Zusammenfassungen die vom Indexanbieter übernommen wurden. Die Emittentin bestätigt, dass diese Informationen korrekt wiedergegeben und keine Tatsachen unterschlagen wurden, die die reproduzierten Informationen unkorrekt oder irreführend gestalten würden. Der Index Der Dow Jones EURO STOXX 50 Index Einführung Der Dow Jones EURO STOXX 50 Index (ISIN EU ) ist ein Aktienindex (der EURO STOXX 50 ) der von der STOXX Ltd. als Teil einer Familie verschiedener europaweiter Aktienindizes veröffentlicht wird. Zweck dieser Indizes ist es, die Transparenz des sich zunehmend herausbildenden Europäischen Kapitalmarktes zu fördern. Der EURO STOXX 50 ist ein Blue Chip Index, der die Wertentwicklung von 50 Aktien von Gesellschaften aus den Teilnehmerländern der europäischen Währungsunion umfasst, die in ihrem Markt führend sind. Der EURO STOXX 50 ist ein nach der Marktkapitalisierung des Streubesitzes ( free float ) gewichteter Preisindex, der nicht dividendenkorrigiert wird und deckt ca. 60% der Marktkapitalisierung des Dow Jones Euro STOXX Total Market Index ab. Er spiegelt direkt die Bewertung der behandelten Unternehmen und deren Einschätzung durch den europäischen Kapitalmarkt wider. Damit erhält der Investor einen Maßstab, der es ihm ermöglicht, sich ein genaues Bild von Ertrag und Risiko der wichtigsten Aktien am europäischen Kapitalmarkt zu machen. Zusammensetzung und Gewichtung Die Auswahl der in den EURO STOXX 50 aufgenommenen Aktien erfolgt aus den Aktien von Gesellschaften aus den europäischen Ländern, die an der Europäischen Währungsunion teilnehmen. Dies sind Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxembourg, die Niederlande, Österreich, Portugal und Spanien. Abhängig von Änderungen im Kreis der Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion kann sich diese Zusammensetzung in Zukunft verändern. In einem mehrstufigen Auswahlverfahren werden unter diesen Unternehmen die Werte ausgewählt, die Eingang in den breiter angelegten Dow Jones EURO ST0XX Index finden. Der EURO STOXX 50 ist seinerseits eine Auswahl der 50 nach Marktkapitalisierung des free float wichtigsten Unternehmen des Dow Jones EURO ST0XX Index. Die Gewichtung der einzelnen Werte im Verhältnis zueinander entspricht der Anzahl der Aktien im free float, d.h. der Aktien, die zum Handel zur Verfügung stehen, der jeweiligen Werte und wird, soweit sich Veränderungen ergeben, in regelmäßigen Abständen angepasst. Markenschutz Der Dow Jones EURO STOXX 50 ist urheberrechtlich geschützt. Der Dow Jones EURO STOXX 50 und die damit verbundenen Warenzeichen wurden für die Nutzung zu bestimmten Zwecken von STOXX Ltd. lizenziert. Die Beziehung von STOXX und Dow Jones zu der WGZ BANK AG Westdeutsche Genossenschafts-Zentralbank beschränkt sich auf die Lizenzierung von Dow Jones EURO STOXX 50 und damit verbundenen Warenzeichen für die Nutzung im Zusammenhang mit diesen Zertifikaten. 4

6 STOXX und Dow Jones: Tätigen keine Verkäufe und Übertragungen von Zertifikaten und führen keine Förderungs- oder Werbeaktivitäten für die Zertifikate durch. Erteilen keine Anlageempfehlungen für diese Zertifikate oder anderweitige Wertschriften. Übernehmen keinerlei Verantwortung oder Haftung und treffen keine Entscheidungen bezüglich Anlagezeitpunkt, Menge oder Preis der Zertifikate. Übernehmen keinerlei Verantwortung oder Haftung für die Verwaltung und Vermarktung der Zertifikate. Sind nicht verpflichtet, den Ansprüchen der Zertifikate oder des Inhabers der Zertifikate bei der Bestimmung, Zusammensetzung oder Berechnung des Dow Jones EURO STOXX 50 Rechnung zu tragen. STOXX UND DOW JONES ÜBERNEHMEN KEINERLEI HAFTUNG IN VERBINDUNG MIT DEN ZERTIFIKATEN. INSBESONDERE, GEBEN STOXX UND DOW JONES KEINERLEI AUSDRÜCKLICHE ODER STILLSCHWEIGENDE GARANTIEN UND LEHNEN JEGLICHE GEWÄHRLEISTUNG AB HINSICHTLICH; DER VON ZERTIFIKATEN, DEM INHABER VON ZERTIFIKATEN ODER JEGLICHER ANDERER PERSON IN VERBINDUNG MIT DER NUTZUNG DES DOW JONES EURO STOXX 50 UND DEN IM DOW JONES EURO STOXX 50 ENTHALTENEN DATEN ERZIELTEN UND NICHT ERREICHTE ERGEBNISSE; DER RICHTIGKEIT ODER VOLLSTÄNDIGKEIT DES DOW JONES EURO STOXX 50 UND DER DARIN ENTHALTENEN DATEN; DER MARKTGÄNGIGKEIT UND EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK ODER EINE BESTIMMTE NUTZUNG DES DOW JONES EURO STOXX 50 UND DER DARIN ENTHALTENEN DATEN; STOXX UND DOW JONES ÜBERNEHMEN KEINERLEI HAFTUNG FÜR FEHLER, UNTERLASSUNGEN ODER STÖRUNGEN DES DOW JONES EURO STOXX 50 ODER DER DARIN ENTHALTENEN DATEN; STOXX ODER DOW JONES HAFTEN UNTER KEINEN UMSTÄNDEN FÜR ALLFÄLLIGE ENTGANGENE GEWINNE ODER INDIREKTE, BESONDERE ODER FOLGESCHÄDEN ODER FÜR STRAFWEISE FESTGESETZTEN SCHADENERSATZ, AUCH DANN NICHT, WENN STOXX ODER DOW JONES ÜBER DEREN MÖGLICHES EINTRETEN IN KENNTNIS SIND. DER LIZENZVERTRAG ZWISCHEN DER WGZ BANK AG WESTDEUTSCHE GENOSSENSCHAFTS-ZENTRALBANK UND STOXX WIRD EINZIG UND ALLEIN ZU DEREN GUNSTEN UND NICHT ZU GUNSTEN DER INHABER DER ZERTIFIKATE ODER IRGEND EINER DRITTPERSON ABGESCHLOSSEN. Weitere Informationen über den Basiswert sind unter und erhältlich. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der auf den angegebenen Internetseiten enthaltenen Inhalte übernimmt die Emittentin keine Gewähr. 5

7 Zertifikatsbedingungen Express-Zertifikate 1 Zertifikatsrecht, Definitionen (1) Nach Maßgabe dieser Zertifikatsbedingungen (die Zertifikatsbedingungen ) gewährt die WGZ BANK AG Westdeutsche Genossenschafts-Zentralbank (die Emittentin ) dem Inhaber von je einem Zertifikat (das Zertifikat ) das Recht (das Zertifikatsrecht ), den Abrechnungsbetrag (wie in 4 (1) definiert), zu erhalten. Eine Verzinsung der Zertifikate erfolgt nicht. (2) Im Sinne dieser Zertifikatsbedingungen gelten die Definitionen gemäß Die Express- Zertifikate Emission(en) in tabellarischer Übersicht für Relax-Express-Zertifikate (soweit anwendbar). 2 Form der Zertifikate, Girosammelverwahrung, Übertragbarkeit (1) Die von der Emittentin begebenen Zertifikate sind durch ein Dauer-Inhaber-Sammelzertifikat (das Inhaber-Sammelzertifikat ) verbrieft. Der Anspruch der Inhaber der Zertifikate auf Lieferung effektiver Stücke ist ausgeschlossen. Das Inhaber-Sammelzertifikat wird zum Wirksamwerden von zwei Vertretern der Emittentin eigenhändig unterschrieben. (2) Das Inhaber-Sammelzertifikat ist bei der Clearstream Banking AG in Frankfurt am Main ( CBF ) hinterlegt. Die Zertifikate sind als Miteigentumsanteile oder Rechte am Inhaber- Sammelzertifikat entsprechend den Regeln und Bestimmungen der CBF übertragbar. 3 Status Die Zertifikate begründen unmittelbare, unbesicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen sonstigen gegenwärtigen und künftigen unbesicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind, ausgenommen solche Verbindlichkeiten, denen aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften Vorrang zukommt. 4 Abrechnungsbetrag, Bewertungstag, Fälligkeitstag Relax-Express-Zertifikate (1) Die Höhe des Abrechnungsbetrages je Zertifikat wird wie folgt festgestellt: (a) Sofern keine vorzeitige Beendigung der Laufzeit der Zertifikate eingetreten ist und am letzten Bewertungstag der Bewertungstagspreis die untere Kursbarriere, die dem letzten Bewertungstag zugeordnet ist, unterschreitet, wird der Abrechnungsbetrag gem. folgender Formel ermittelt: A= NW*BW/BP wobei: A für den Abrechnungsbetrag, NW für Nennwert eines Zertifikats, BP für Basispreis, BW für Bewertungstagspreis, d.h. dem offiziellen Schlusskurs des Basiswerts am Bewertungstag, steht. 6

8 oder (b) Sofern keine vorzeitige Beendigung der Laufzeit der Zertifikate eingetreten ist und am letzten Bewertungstag der Bewertungstagspreis auf oder oberhalb der unteren Kursbarriere, aber unter der oberen Kursbarriere liegt, die dem letzten Bewertungstag zugeordnet sind, wird der Abrechnungsbetrag gem. folgender Formel ermittelt: A= NW wobei: A für den Abrechnungsbetrag, NW für Nennwert eines Zertifikats steht. oder (c) Sofern keine vorzeitige Beendigung der Laufzeit der Zertifikate eingetreten ist und am letzten Bewertungstag der Bewertungstagspreis der oberen Kursbarriere, die dem letzten Bewertungstag zugeordnet ist, entspricht oder diese überschreitet, wird der Abrechnungsbetrag gem. folgender Formel ermittelt: A= NW+BB (n) wobei: A für den Abrechnungsbetrag, NW für Nennwert eines Zertifikats, BB (n) für Bonusbetrag steht. oder (d) Falls eine vorzeitige Beendigung der Laufzeit der Zertifikate eingetreten ist, gemäß 5a festgelegt. (2) Sofern am jeweiligen Bewertungstag der Bewertungstagspreis größer oder gleich der unteren Kursbarriere ist, die diesem Bewertungstag zugeordnet ist, aber kleiner als die obere Kursbarriere, die diesem Bewertungstag zugeordnet ist, dann wird ein Ausschüttungsbetrag AB(n) gezahlt, wobei AB(n) für Ausschüttungsbetrag steht, der dem jeweiligen Bewertungstag gem. Tabelle zugeordnet ist. Im Falle einer Zahlung wird der Ausschüttungsbetrag bis zum fünften Börsengeschäftstag nach dem entsprechenden Bewertungstag vergütet. Falls am Bewertungstag der Bewertungstagspreis aufgrund einer Marktstörung nicht festgestellt wird, finden die Regelungen gem. 6 Anwendung. (3) Börsengeschäftstag ist jeder Tag an dem ein Börsenhandel in dem Basiswert (Aktie) an der Maßgeblichen Börse stattfindet bzw. jeder Tag an dem für den Basiswert (Index) ein offizieller Stand von der Festlegungsstelle festgestellt und veröffentlicht wird. (4) Die Emittentin wird die gegebenenfalls auf die Zertifikate zahlbaren Beträge an die Zahlstelle (wie in 7 (2) definiert) zur Weiterleitung an die CBF oder auf deren Order zur Gutschrift auf den Konten der Hinterleger der Zertifikate bei der CBF zahlen. Alle in diesem Zusammenhang anfallenden Steuern, Gebühren oder anderen Abgaben sind von dem Inhaber der Zertifikate zu tragen und zu zahlen. Die Emittentin bzw. die Zahlstelle ist berechtigt, von dem Abrechnungsbetrag etwaige Steuern oder Abgaben einzubehalten, die von dem Inhaber der Zertifikate gemäß vorstehendem Satz zu zahlen sind. 7

9 Basiswert = Index 5 Anpassung des Basiswerts (1) Der Index wird von Stoxx Ltd., Zürich, (die Festlegungsstelle ) berechnet und veröffentlicht. Der Schlusskurs des Index ist der Indexwert, der an einem Tag, an dem der Index von der Festlegungsstelle berechnet wird, von dieser als Schlusskurs festgestellt wird, bzw. gegebenenfalls ein von der Berechnungsstelle bezeichneter Ersatzkurs. (2) Wird der Index nicht mehr von der Festlegungsstelle, sondern von einer anderen Person, Gesellschaft oder Institution, die die Berechnungsstelle nach billigem Ermessen gemäß 315 BGB für geeignet hält (die Neue Festlegungsstelle ), berechnet und veröffentlicht, so wird der Abrechnungsbetrag auf der Grundlage des von der Festlegungsstelle berechneten und veröffentlichten Schlusskurs des Index berechnet. Ferner gilt dann jede in diesen Zertifikatsbedingungen enthaltene Bezugnahme auf die Festlegungsstelle, sofern es der Zusammenhang erlaubt, als Bezugnahme auf die Neue Festlegungsstelle. (3) Veränderungen in der Berechnung des Index (einschließlich Bereinigungen) oder der Zusammensetzung oder Gewichtung der Kurse oder Wertpapiere, auf deren Grundlage der Index berechnet wird, führen nicht zu einer Anpassung des Zertifikatsrechts, es sei denn, dass das an einem Bewertungstag maßgebende Konzept und die Berechnung des Index infolge einer Veränderung (einschließlich einer Bereinigung) nach billigem Ermessen ( 315 BGB) der Berechnungsstelle nicht mehr vergleichbar ist mit dem bisher maßgebenden Konzept oder der maßgebenden Berechnung des Index. Dies gilt insbesondere, wenn sich aufgrund irgendeiner Änderung trotz gleich bleibender Kurse der in dem Index enthaltenen Einzelwerte und ihrer Gewichtung eine wesentliche Änderung des Indexwertes ergibt. Eine Anpassung des Zertifikatsrechts kann auch bei Aufhebung des Index und/oder seiner Ersetzung durch einen anderen Index erfolgen. Die Berechnungsstelle passt in diesem Fall das Zertifikatsrecht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des zuletzt ermittelten Kurses, mit dem Ziel an, den wirtschaftlichen Wert der Zertifikate zu erhalten, und bestimmt unter Berücksichtigung des Zeitpunktes der Veränderung den Tag, zu dem das angepasste Zertifikatsrecht erstmals zugrunde zu legen ist. Das angepasste Zertifikatsrecht sowie der Zeitpunkt seiner erstmaligen Anwendung werden unverzüglich gemäß 8 bekannt gemacht. (4) Wird der Index zu irgendeiner Zeit aufgehoben und/oder durch einen anderen Index ersetzt, legt die Berechnungsstelle nach billigem Ermessen ( 315 BGB), gegebenenfalls unter entsprechender Anpassung des Zertifikatsrechts gemäß Absatz (3), fest, welcher Index künftig für das Zertifikatsrecht zugrunde zu legen ist (der Nachfolgeindex ). Der Nachfolgeindex sowie der Zeitpunkt seiner erstmaligen Anwendung werden unverzüglich gemäß 8 bekannt gemacht. Jede in diesen Zertifikatsbedingungen enthaltene Bezugnahme auf den Index gilt dann, sofern es der Zusammenhang erlaubt, als Bezugnahme auf den Nachfolgeindex. (5) Ist nach billigem Ermessen ( 315 BGB) der Berechnungsstelle eine Anpassung des Zertifikatsrechts oder die Festlegung eines Nachfolgeindex, aus welchen Gründen auch immer, nicht möglich, wird die Berechnungsstelle oder ein von der Berechnungsstelle bestellter unabhängiger Sachverständiger, vorbehaltlich einer Kündigung der Zertifikate nach Absatz (6), für die Weiterberechnung und Veröffentlichung des Index auf der Grundlage des bisherigen Indexkonzeptes und des letzten festgestellten Indexwertes Sorge tragen. Eine derartige Fortführung wird unverzüglich gemäß 8 bekannt gemacht. (6) Ist nach Ansicht der Maßgeblichen Terminbörse bzw. der Berechnungsstelle eine sachgerechte Anpassung, aus welchen Gründen auch immer, nicht möglich, ist die Berechnungsstelle berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Zertifikate vorzeitig durch Bekanntmachung gemäß 8 unter Angabe des nachstehend definierten Kündigungsbetrages zu kündigen. Die Kündigung wird wirksam mit dem Zeitpunkt der Bekanntmachung gemäß 8. Im Falle einer Kündigung zahlt die Berechnungsstelle bis zum fünften Börsengeschäftstag nach Kündigungsbekanntmachung an jeden Zertifikatsinhaber einen Betrag je Zertifikat (der Kündigungsbetrag ), der von der Berechnungsstelle nach 8

10 billigem Ermessen, wenn möglich unter Heranziehung eines von der Berechnungsstelle bestellten unabhängigen Sachverständigen gem. 315 BGB als angemessener Marktpreis eines Zertifikats festgelegt wird. Die Rechte aus diesen Zertifikaten erlöschen mit Zahlung des Kündigungsbetrages. (7) Anpassungen und Festlegungen nach den vorstehenden Absätzen werden durch die Berechnungsstelle vorgenommen und sind, sofern nicht ein offensichtlicher Fehler vorliegt, für alle Beteiligten bindend. Die Berechnungsstelle haftet dafür, dass sie im Zusammenhang mit diesen Zertifikaten Festlegungen und Anpassungen vornimmt, nicht vornimmt oder unterlässt, nur, wenn und soweit sie die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verletzt hat. Die Anpassungen und Festlegungen sowie der Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens werden durch die Berechnungsstelle gemäß 8 bekannt gemacht. Relax-Express-Zertifikate 5 a Vorzeitige Beendigung der Laufzeit (1) Die vorzeitige Beendigung der Laufzeit der Zertifikate tritt ein, wenn an einem der Bewertungstage der Bewertungstagspreis der diesem Tag zugeordneten oberen Kursbarriere entspricht oder sie überschreitet. (2) Der Abrechnungsbetrag im Falle einer vorzeitigen Beendigung bestimmt sich gem. Tabelle. (3) Im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Laufzeit der Zertifikate werden die Zertifikate bis zum fünften Börsengeschäftstag nach dem entsprechenden Bewertungstag eingelöst. Falls der Schlusskurs des Basiswerts aufgrund einer Marktstörung erst nach dem entsprechenden Bewertungstag festgestellt wird, verschiebt sich die Zahlung eines Abrechnungsbetrages entsprechend. (4) Die Emittentin wird den auf die Zertifikate zahlbaren Abrechnungsbetrag an die Zahlstelle (wie in 7 (2) definiert) zur Weiterleitung an die CBF oder auf deren Order zur Gutschrift auf den Konten der Hinterleger der Zertifikate bei der CBF zahlen. Alle in diesem Zusammenhang anfallenden Steuern, Gebühren oder anderen Abgaben sind von dem Inhaber der Zertifikate zu tragen und zu zahlen. Die Emittentin bzw. die Zahlstelle ist berechtigt, von dem Abrechnungsbetrag etwaige Steuern oder Abgaben einzubehalten, die von dem Inhaber der Zertifikate gemäß vorstehendem Satz zu zahlen sind. (5) Eine vorzeitige Beendigung der Laufzeit der Zertifikate wird gemäß 8 unverzüglich bekannt gemacht. Basiswert = Index 6 Marktstörungen (1) Eine Marktstörung bedeutet die vorübergehende Suspendierung oder wesentliche Einschränkung des Handels (z.b. durch Preisbewegungen, die bestimmte von einer der nachstehenden Börsen zugelassene oder vorgegebene Grenzen überschreiten, oder aus sonstigen Gründen) (i) (ii) an der/den Börse(n) bzw. dem Markt/den Märkten, an der/dem/denen die dem Index zugrunde liegenden Werte notiert bzw. gehandelt werden, allgemein oder einzelner dem Index zugrunde liegender Werte an der/den Börse(n) bzw. dem Markt/den Märkten, an der/dem/denen diese Werte notiert bzw. gehandelt werden, sofern eine wesentliche Anzahl oder ein wesentlicher Anteil unter Berücksichtigung der Marktkapitalisierung betroffen ist oder 9

11 (iii) (iv) in einem Termin- oder Optionskontrakt in Bezug auf den Index an einer Options- oder Terminbörse in den Ländern, an deren Aktienbörsen bzw. Handelssystemen Kurse von den dem Index zugrunde liegenden Werten ermittelt werden, oder auf Grund der Anordnung einer Behörde oder der betreffenden Börse. Eine Beschränkung der Stunden oder Anzahl der Tage, an denen ein Handel stattfindet, gilt nicht als Marktstörung, sofern die Einschränkung auf einer vorher angekündigten Änderung der regulären Geschäftszeiten der betreffenden Börse beruht. Eine im Laufe eines Tages eintretende Beschränkung im Handel aufgrund von Preisbewegungen, die bestimmte vorgegebene Grenzen überschreitet, gilt nur dann als Marktstörung, wenn diese Beschränkung bis zum Ende der Handelszeit an dem betreffenden Tag fortdauert. (2) Wenn ein Schlusskurs des Index an einem der Bewertungstage nicht festgestellt und veröffentlicht wird oder wenn nach Auffassung der Berechnungsstelle eine Marktstörung vorliegt, wird der Bewertungstag auf den nächstfolgenden Börsengeschäftstag, an dem keine Marktstörung mehr vorliegt und der Schlusskurs des Index wieder festgestellt und veröffentlicht wird, verschoben. Der Fälligkeitstag verschiebt sich entsprechend. Die Berechnungsstelle wird sich bemühen, den Zertifikatsinhabern unverzüglich gemäß 8 mitzuteilen, dass eine Marktstörung eingetreten ist. Eine Pflicht zur Mitteilung besteht jedoch nicht. Wenn der Bewertungstag aufgrund der Bestimmungen dieses Absatzes um zwei Börsengeschäftstage verschoben worden ist und auch an diesem Tag die Marktstörung fortbesteht, dann gilt dieser Tag, bzw., wenn dieser Tag kein Börsengeschäftstag ist, der nächstfolgende Börsengeschäftstag, als der Bewertungstag, wobei die Berechnungsstelle den Abrechnungsbetrag, nach billigem Ermessen gemäß 315 BGB unter Berücksichtigung der berechtigten wirtschaftlichen Belange der Zertifikatsinhaber sowie unter Berücksichtigung der an diesem Tag herrschenden Marktgegebenheiten bestimmen wird. (3) Ergänzend zu den vorgenannten Bestimmungen gelten die Definitionen und Regelungen der Festlegungsstelle sowie die Definitionen und Regelungen der Maßgeblichen Terminbörse. 7 Berechnungsstelle, Zahlstelle (1) Berechnungsstelle ist die WGZ BANK AG Westdeutsche Genossenschafts-Zentralbank, Ludwig-Erhard-Allee 20, Düsseldorf, die diese Funktion in Übereinstimmung mit diesen Zertifikatsbedingungen übernommen hat. Die Emittentin ist berechtigt, jederzeit die Berechnungsstelle durch ein anderes Kreditinstitut zu ersetzen, eine oder mehrere zusätzliche Berechnungsstellen zu bestellen und/oder deren Bestellung zu widerrufen. Ersetzung, Bestellung und Widerruf werden gemäß 8 bekannt gemacht. (2) Zahlstelle ist die WGZ BANK AG Westdeutsche Genossenschafts-Zentralbank, Ludwig- Erhard-Allee 20, Düsseldorf. (3) Die Berechnungsstelle und die Zahlstelle handeln ausschließlich für die Emittentin und stehen nicht in einem Auftrags-, Treuhand- oder Vertretungsverhältnis zu den Inhabern der Zertifikate. Die Berechnungsstelle und die Zahlstelle haften dafür, dass sie im Zusammenhang mit den Zertifikaten Erklärungen abgeben, Berechnungen oder Anpassungen vornehmen, nicht vornehmen oder nicht richtig vornehmen oder sonstige Maßnahmen treffen oder unterlassen nur, wenn und soweit sie die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verletzt haben. (4) Die Berechnungsstelle und die Zahlstelle sind berechtigt, jederzeit ihr Amt als Berechnungsstelle oder Zahlstelle niederzulegen. Die Niederlegung wird nur wirksam mit der Bestellung eines anderen Kreditinstituts, das seine Hauptniederlassung oder eine Zweigniederlassung in der Bundesrepublik Deutschland unterhält, zur Berechnungsstelle oder zur Zahlstelle durch die Emittentin. Niederlegung und Bestellung werden unverzüglich gemäß 8 bekannt gemacht. 10

12 (5) Die Berechnungsstelle und die Zahlstelle sowie die Emittentin sind von den Beschränkungen des 181 BGB befreit. (6) Weder die Emittentin noch die Berechnungsstelle sind verpflichtet, die Berechtigung der Einreicher von Zertifikaten zu prüfen. 8 Bekanntmachungen Alle die Zertifikate betreffenden Bekanntmachungen werden soweit erforderlich in der gesetzlich vorgeschriebenen Art und Form veröffentlicht. Soweit Fristen durch die Veröffentlichung ausgelöst werden, beginnen sie mit der ersten Veröffentlichung. Einer besonderen Benachrichtigung der einzelnen Gläubiger bedarf es nicht. 9 Aufstockung Die Emittentin ist berechtigt, ohne Zustimmung der Inhaber von Zertifikaten jederzeit weitere Zertifikate mit gleicher Ausstattung zu begeben, so dass sie mit den Zertifikaten zusammengefasst werden, eine einheitliche Emission mit ihnen bilden und ihre Anzahl erhöhen. Der Begriff Zertifikate umfasst im Fall einer solchen Aufstockung auch solche zusätzlich begebenen Zertifikate. 10 Ersetzung der Emittentin (1) Die Emittentin ist jederzeit berechtigt, ohne Zustimmung der Zertifikatsinhaber eine andere Gesellschaft (die Neue Emittentin ), als Schuldnerin für alle Verpflichtungen aus und im Zusammenhang mit diesen Zertifikaten an die Stelle der Emittentin zu setzen. Voraussetzung dafür ist, dass: (a) (b) (c) (d) die Neue Emittentin sämtliche sich aus und im Zusammenhang mit diesen Zertifikaten ergebenden Verpflichtungen erfüllen kann und durch Vertrag mit der Emittentin übernimmt und die Neue Emittentin alle etwa erforderlichen Zustimmungen, Ermächtigungen, Erlaubnisse und Bewilligungen der Behörden des Landes, in dem sie ihren Sitz hat oder nach dessen Recht sie gegründet ist, erhalten hat und sich die Neue Emittentin verpflichtet hat und in geeigneter Form nachweist, dass sie alle Beträge, die zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen aus oder in Zusammenhang mit diesen Zertifikaten erforderlich sind, ohne Beschränkungen und ohne die Notwendigkeit einer Einbehaltung oder eines sonstigen Abzugs von irgendwelchen Steuern, Gebühren oder Abgaben in Euro an die Berechnungsstelle transferieren darf und die Emittentin entweder (für diesen Fall auch Garantin genannt) unbedingt und unwiderruflich zugunsten der Zertifikatsinhaber die Erfüllung aller zu übernehmenden Verpflichtungen der Neuen Emittentin aus diesen Zertifikatsbedingungen garantiert und der Garantietext gemäß 8 bekannt gemacht wurde oder die Neue Emittentin in der Weise und in dem Umfang Sicherheit leistet, dass jederzeit die Erfüllung der Verpflichtungen aus den Zertifikaten gewährleistet ist. (2) Mit Erfüllung vorgenannter Bedingungen tritt die Neue Emittentin in jeder Hinsicht an die Stelle der Emittentin und die Emittentin wird von allen mit der Funktion als Emittentin zusammenhängenden Verpflichtungen gegenüber den Zertifikatsinhabern aus oder im Zusammenhang mit den Zertifikaten befreit. (3) Im Falle einer solchen Schuldnerersetzung gilt jede in diesen Zertifikatsbedingungen enthaltene Bezugnahme auf die Emittentin fortan als Bezugnahme auf die Neue Emittentin. (4) Die Ersetzung der Emittentin wird unverzüglich gemäß 8 bekannt gemacht. 11

13 11 Verjährung Die Ansprüche der jeweiligen Inhaber von Zertifikaten gegen die Emittentin verjähren grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften. Sofern ein Anspruch nicht auf Haftung wegen Vorsatzes beruht, tritt die Verjährung jedoch spätestens in 10 Jahren nach dem Tag, an dem der Anspruch erstmals fällig wird, ein. 12 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand (1) Form und Inhalt der Zertifikate sowie alle Rechte und Pflichten der Inhaber der Zertifikate, der Emittentin, der Zahlstelle und der Berechnungsstelle bestimmen sich in jeder Hinsicht nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. (2) Erfüllungsort ist Frankfurt am Main. (3) Gerichtsstand für alle Klagen oder sonstigen Verfahren aus oder im Zusammenhang mit den Zertifikaten ist Düsseldorf, wenn der Inhaber der Zertifikate Kaufmann ist oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet. 13 Schlussbestimmungen Die Emittentin ist berechtigt, in diesen Zertifikatsbedingungen (i) offensichtliche Schreib- oder Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten sowie (ii) widersprüchliche oder lückenhafte Bestimmungen ohne Zustimmung der Inhaber der Zertifikate zu ändern bzw. zu ergänzen, wobei in den unter (ii) genannten Fällen nur solche Änderungen bzw. Ergänzungen zulässig sind, die unter Berücksichtigung der Interessen der Emittentin für die Inhaber der Zertifikate zumutbar sind, d.h. die die finanzielle Situation des Inhabers der Zertifikate nicht wesentlich verschlechtern. Änderungen bzw. Ergänzungen dieser Zertifikatsbedingungen werden unverzüglich gemäß 8 bekannt gemacht. 14 Salvatorische Klausel Sollte eine der Bestimmungen dieser Zertifikatsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Eine durch die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer Bestimmung dieser Zertifikatsbedingungen etwa entstehende Lücke ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten sinngemäß auszufüllen. Düsseldorf, 23. September 2009 WGZ BANK 12

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