Reglement über den Tourismus in den Gemeinden Andermatt, Hospental und Realp

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1 GEMEINDERAT Reglement über den Tourismus in den Gemeinden Andermatt, Hospental und Realp Genehmigt an der Offenen Dorfgemeinde vom 28. Oktober 2010 geändert am 23. Oktober 2011 Genehmigt an der Offenen Dorfgemeinde Realp vom , geändert Genehmigt an der Offenen Dorfgemeinde Hospental vom , geändert Einwohnergemeinde Andermatt Telefon Kirchgasse 10 Fax Postfach Andermatt Homepage

2 R E G L E M E N T über den Tourismus in den Gemeinden Andermatt, Hospental und Realp Die Offene Dorfgemeinde gestützt auf Art. 106 und 110 Abs. 1 Buchst. a der Kantonsverfassung beschliesst: A) ZWECK UND AUFGABEN Artikel 1 Zweck 1 Dieses Reglement bezweckt, die nachhaltige Entwicklung des Tourismus in den Gemeinden Andermatt, Hospental und Realp (nachfolgend Gemeinden genannt) zu fördern. Dabei sind die Interessen der Bevölkerung, der Gäste, der Anbieter und der Umwelt zu berücksichtigen. 2 Es soll insbesondere dazu beitragen: a) die Wirtschaft der Gemeinden zu stärken; b) die Qualität der touristischen Dienstleistungen zu steigern sowie Innovation und Zusammenarbeit im Tourismusbereich zu fördern; c) die Tätigkeiten der Trägerinnen und Träger der Tourismusbranche zu koordinieren. Artikel 2 Grundsatz Es ist Sache der Tourismusbranche, den Tourismus in den Gemeinden wettbewerbsfähig und für die Gäste attraktiv zu gestalten. Artikel 3 Aufgaben der Gemeinden 1 Die Gemeinden schaffen gute Rahmenbedingungen für den Tourismus im Urserental, unterstützen die Verwirklichung innovativer und nachhaltiger Projekte und fördern die Zusammenarbeit im Tourismus. 2 Insbesondere: a) arbeiten sie mit den lokalen, regionalen und kantonalen Tourismusorganisationen zusammen; b) unterstützen sie den Tourismus mit raum- bzw. zonenplanerischen Massnahmen; c) veranlagen sie die Beherbergungsgebühr und die Tourismusabgabe; d) erheben sie die Beherbergungsgebühr und die Tourismusabgabe; Seite 2 von 13

3 e) überwachen sie die Verwendung der Beherbergungsgebühr und der Tourismusabgabe. 3 Die Gemeinden können diese Aufgaben gemeinsam erfüllen. B) FINANZIELLE BESTIMMUNGEN 1. Abschnitt: Beherbergungsgebühr Artikel 4 Grundsatz 1 Die Gemeinden erheben eine Beherbergungsgebühr und bestimmen deren Höhe. 2 Die Beherbergungsgebühr ist zu bezahlen für die zur Verfügungsstellung von Räumlichkeiten für die Übernachtung: a) in Beherbergungsbetrieben wie Hotels, Gasthäusern, Pensionen und Privatzimmern; b) in Lagerhäusern und Berghütten; c) auf Standplätzen für Zelte, Wohnwagen und Wohnmobile; d) in Zweitwohnungen, Ferienwohnungen und Ferienhäusern. 3 Die Beherbergungsgebühr wird aufgrund von vorhandenen Kapazitäten erhoben. In besonderen Fällen kann eine pauschale Beherbergungsgebühr vorgesehen werden. Artikel 5 Abgabepflicht Abgabepflichtig ist, wer Räumlichkeiten für die Übernachtung zur Verfügung stellt oder diese zu Wohnzwecken selbst nutzt. Artikel 6 Ausnahmen Keine Beherbergungsgebühr ist zu bezahlen für Räumlichkeiten, die dienstleistenden Militär- und Zivilschutzpersonen zur Übernachtung dienen. Im weitern sind von der Beherbergungsgebühr Zweitwohnungen ausgenommen, die dauervermietet werden und deren Mieter Hauptsteuersitz in der Standortgemeinde haben. Artikel 7 Gebühr für Beherbergungsbetriebe 1 Grundlage für die Berechnung der jährlich zu entrichtenden Beherbergungsgebühr bildet der Zimmerpreis pro Übernachtung. Seite 3 von 13

4 2 Es sind folgende Gebühren zu bezahlen: a) für Zimmer bis zu einem Zimmerpreis von CHF eine Gebühr von CHF pro Jahr und Zimmer; b) für Zimmer bis zu einem Zimmerpreis von CHF bis CHF eine Gebühr von CHF pro Jahr und Zimmer; c) für Zimmer ab einem Zimmerpreis von CHF eine Gebühr von CHF 1' pro Jahr und Zimmer. 3 In der Gemeinde Andermatt ist unter Berücksichtigung des Preisniveaus und der Marktstellung der Orte 100% der Gebühr und in den Gemeinden Hospental und Realp 70% der Gebühr zu bezahlen. 4 Einsaisonbetriebe haben in allen Gemeinden 60% der Gebühr gemäss Art. 7 Abs. 2 zu bezahlen. 5 Ein Beherbergungsbetrieb mit 2 und weniger Zimmern, der am gleichen Standort einen Gastgewerbebetrieb gemäss Art. 17 Abs. 2 Buchst. a dieses Reglements betreibt, hat nur eine Tourismusabgabe gemäss Art. 16 ff. zu bezahlen. Artikel 8 Gebühr für Lagerhäuser und Berghütten 1 Grundlage für die Berechnung der jährlich zu entrichtenden Beherbergungsgebühr ist die Anzahl der Schlafstätten. 2 Für mit einer Zufahrt erschlossene Lagerhäuser, die in einer Gemeinde oder in gemeindenähe liegen, ist eine Gebühr von CHF pro Jahr und Schlafstätte zu bezahlen. 3 Der Gemeinde Andermatt ist unter Berücksichtigung des Preisniveaus und der Marktstellung der Orte 100% der Gebühr für Lagerhäuser und in den Gemeinden Hospental und Realp 70% der Gebühr zu bezahlen. 4 Einsaisonbetriebe haben in allen Gemeinden 60% der Gebühr gemäss Art. 8 Abs. 2 zu bezahlen. 5 Für Berghütten, die mit einem erschlossenen Wanderweg zu erreichen sind, ist eine Gebühr von CHF pro Jahr und Schlafstätte zu bezahlen. Dies gilt ebenfalls für im Winter durch Aufstiegspisten mit Ski und Schneeschuhen zu Fuss erreichbare Berghütten. Artikel 9 Gebühr für Standplätze 1 Grundlage für die Berechnung der jährlich zu entrichtenden Beherbergungsgebühr ist die Anzahl der Standplätze. 2 Pro Standplatz ist eine Gebühr von CHF pro Jahr zu bezahlen. Seite 4 von 13

5 3 In der Gemeinde Andermatt ist unter Berücksichtigung des Preisniveaus und der Marktstellung der Orte 100% der Gebühr und in den Gemeinden Hospental und Realp 70% der Gebühr zu bezahlen. 4 Einsaisonbetriebe haben in allen Gemeinden 60% der Gebühr gemäss Art. 9 Abs. 2 zu bezahlen. Artikel 10 Gebühr für Zweitwohnungen, Ferienwohnungen und Ferienhäuser 1 Grundlage für die Berechnung der Beherbergungsgebühr ist die Nettowohnfläche der Zweitwohnung, der Ferienwohnung oder des Ferienhauses, unabhängig, ob diese eigenbelegt oder gewerbsmässig vermietet werden. 2 Für die ermittelte Nettowohnfläche (Summe aller begeh- und belegbaren Wohnflächen innerhalb der Wohnung) sind Fr pro m 2 und Jahr zu bezahlen. 3 In der Gemeinde Andermatt ist unter Berücksichtigung des Preisniveaus und der Marktstellung der Orte 100% der Gebühr und in den Gemeinden Hospental und Realp 40% der Gebühr zu bezahlen. Artikel 11 Teuerung Die Gemeinden Andermatt, Hospental und Realp passen die Beherbergungsgebühren mit gemeinsamem Beschluss der Teuerung an, wenn sich diese (Stand: Landesindex der Konsumentenpreise vom , Punkte) um 5% verändert. Die neuen Ansätze sind im voraus im amtlichen Publikationsorgan bekannt zu geben. Artikel 12 Veranlagung, Bezug und Ablieferung 1 Die Beherbergungsgebühr wird jährlich erhoben und bezogen. 2 Die Beherbergungsgebühr wird in zwei gleich grossen Tranchen am 1. März und am 1. Oktober für das laufende Jahr zur Zahlung fällig. 3 Die Gemeinden veranlagen die Beherbergungsgebühr auf ihrem Gemeindegebiet. Bei gemeindeübergreifenden Verhältnissen ist der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit der oder des Abgabepflichtigen massgebend; im Streitfall entscheidet eine durch die Gemeinden zu bestimmende unabhängige Schlichtungsstelle endgültig, welche Gemeinde für die Veranlagung zuständig ist. 4 Die Gemeinden beziehen die Beherbergungsgebühr auf ihrem Gemeindegebiet. Artikel 13 Erhebung und Ermittlung der Daten 1 Die Abgabepflichtigen haben bei der Veranlagung mitzuwirken und den Gemeinden unentgeltlich die für die Veranlagung notwendigen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Einsichtsrechte zu gewähren. Seite 5 von 13

6 2 Die Gemeinden können die notwendigen Erhebungen und Kontrollen direkt vor Ort bei den Abgabepflichtigen durchführen. 3 Sofern die Abgabepflichtigen die Mitwirkungspflicht verweigern und die Ermittlung der notwendigen Daten somit nicht möglich ist, kann die Veranlagung unter Berücksichtigung der kantonalen Steuergesetzgebung 1 als Ermessensveranlagung vorgenommen werden. Artikel 14 Eröffnung Die Veranlagungsgrundlagen und die sonstigen abgaberelevanten Daten werden den Abgabepflichtigen durch die Gemeinden eröffnet. Artikel 15 Verwendung Der Ertrag aus den Beherbergungsgebühren ist vollumfänglich im Interesse und zum Nutzen der Benützer der Beherbergungsangebote zu verwenden. Unter anderem sind mit den Beherbergungsgebühren touristische Dienste, Informationen aller Art, Veranstaltungen, der Bau und der Betrieb touristischer Anlagen sowie die Planung und die Entwicklung von Angeboten zu finanzieren. 2. Abschnitt: Tourismusabgabe Artikel 16 Grundsatz Die Gemeinden erheben eine Tourismusabgabe und bestimmen deren Höhe. Artikel 17 Abgabepflicht 1 Abgabepflichtig sind alle selbstständig erwerbenden natürlichen Personen und juristischen Personen mit Sitz oder Betriebsstätten inklusive Geschäftsadressen in den Gemeinden Andermatt, Hospental und Realp, soweit ihre unternehmerische oder freiberufliche Tätigkeit aus dem Tourismus direkten oder indirekten Nutzen ziehen. 2 Dazu gehören insbesondere: a) Inhaberinnen und Inhaber von Beherbergungsbetrieben sowie Gastgewerbebetrieben wie Restaurants, Cafés und dergleichen; b) kantonal oder eidgenössisch konzessionierte Transportunternehmungen mit touristischem Personenverkehr; 1 RB Seite 6 von 13

7 c) kommerzielle Anbieterinnen und Anbieter in den Bereichen Sport und Freizeit; d) Energie- und Transportbetriebe; e) übrige Handels- und Gewerbebetriebe Artikel 18 Ausnahmen Von der Abgabepflicht befreit sind: a) unselbstständig erwerbende natürliche Personen, für deren unselbstständige Erwerbstätigkeit; b) Landwirtinnen und Landwirte, soweit sie keine touristischen Dienstleistungen anbieten; c) juristische Personen, die von der Direkten Bundessteuer oder von der Steuerpflicht nach dem Gesetz über die direkten Steuern des Kantons Uri befreit sind. Soweit sie kommerziell handeln, sind sie uneingeschränkt abgabepflichtig. Artikel 19 Bemessung und Höhe der Abgabe 1 Die Tourismusabgabe bemisst sich nach dem Nutzen, welche die Abgabepflichtigen aus dem Tourismus ziehen. 2 Dabei sind die folgenden Kriterien zu berücksichtigen: a) Wertschöpfung der Branche; b) Grad der Tourismusabhängigkeit der Branche; c) Höhe der AHV-Lohnsumme 3 Die Faktoren für die Wertschöpfung der einzelnen Branchen sowie den Grad der Tourismus-abhängigkeit sind im Anhang geregelt. 4 Die Höhe der jährlichen Abgaben beträgt mindestens Fr und höchstens Fr Einsaisonbetriebe haben in allen Gemeinden 60% der Tourismusabgabe gemäss der in den vorstehenden Absätzen 1-4 geregelten Bemessung zu bezahlen. 6 Für Beherbergungsbetriebe mit 2 und weniger Zimmern, die am gleichen Standort einen Gastgewerbebetrieb betreiben, bemisst sich die Tourismusabgabe anhand der AHV-Lohnsumme für alle Betriebsbereiche. Alle anderen Abgabepflichtigen mit Betriebsteilen in mehreren Branchen haben die Tourismusabgabe nur ein Mal für den Branchenbereich mit der höchsten AHV-Lohnsumme zu bezahlen. Seite 7 von 13

8 Artikel 20 Teuerung Die Gemeinden Andermatt, Hospental und Realp passen die Tourismusabgabe mit gemeinsamem Beschluss der Teuerung an, wenn sich diese (Stand: Landesindex der Konsumentenpreise vom , Punkte) um 5% verändert. Die neuen Ansätze sind im voraus im amtlichen Publikationsorgan bekannt zu geben. Artikel 21 Veranlagung, Bezug und Ablieferung 1 Die Tourismusabgabe wird jährlich erhoben. 2 Die Tourismusabgabe wird am 1. März für das laufende Jahr zur Zahlung fällig. 3 Die Gemeinden veranlagen die Tourismusabgabe auf ihrem Gemeindegebiet. Bei gemeindeübergreifenden Verhältnissen ist der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit der oder des Abgabepflichtigen massgebend; im Streitfall entscheidet eine durch die Gemeinden zu bestimmende unabhängige Schlichtungsstelle endgültig, welche Gemeinde für die Veranlagung zuständig ist. 4 Die Gemeinden beziehen die Tourismusabgabe auf ihrem Gemeindegebiet. Artikel 22 Erhebung und Ermittlung der Daten 1 Die Abgabepflichtigen haben bei der Veranlagung mitzuwirken und den Gemeinden unentgeltlich die für die Veranlagung notwendigen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Einsichtsrechte zu gewähren. 2 Die Gemeinden können die notwendigen Erhebungen und Kontrollen direkt vor Ort bei den Abgabepflichtigen durchführen. 3 Sofern die Abgabepflichtigen die Mitwirkungspflicht verweigern und die Ermittlung der notwendigen Daten somit nicht möglich ist, kann die Veranlagung unter Berücksichtigung der kantonalen Steuergesetzgebung als Ermessensveranlagung vorgenommen werden. Artikel 23 Eröffnung Die Veranlagungsgrundlagen und die sonstigen abgaberelevanten Daten werden den Abgabepflichtigen durch die Gemeinden eröffnet. Artikel 24 Verwendung Der Ertrag aus der Tourismusabgabe ist vollumfänglich im Interesse und zum Nutzen von tourismusnahen Unternehmen und Beherbergungsbetrieben zu verwenden. Unter anderem sind mit der Tourismusabgabe die Auslagen für das Marketing zu finanzieren. Seite 8 von 13

9 3. Abschnitt: Gemeindebeiträge Artikel 25 Grundsatz 1 Die Gemeinden haben je einen Betrag pro Einwohner und Jahr für die Tourismusförderung zur Verfügung zu stellen, wobei dieser Betrag jeweils den Budgetabstimmungen der jeweiligen Gemeinden unterliegt. Richtgrösse für die jeweiligen Budgetabstimmungen ist ein Betrag von Fr pro Einwohner und Jahr. 2 Der Betrag ist für die jeweilige Gemeinde spätestens bis am 1. März für das laufende Jahr zur Zahlung fällig. Massgebend für die Berechnung des Beitrages ist die jeweilige Einwohnerzahl per des Vorjahres. 3 Weitere Beiträge der Gemeinden richten sich nach den ordentlichen Finanzkompetenzen der jeweiligen Gemeindeordnungen. Artikel 26 Verwendung Der Ertrag aus den Gemeindebeiträgen ist gemäss Art. 15 und Art. 24 des Reglements zu verwenden. C) ORGANISATORISCHE BESTIMMUNGEN Artikel 27 Zuständigkeiten Falls dieses Reglement keine andere Instanz bezeichnet, sind jeweils die Gemeinderäte von Andermatt, Hospental und Realp mit dem Vollzug in der jeweiligen Gemeinde beauftragt. Artikel 28 Leistungsvereinbarungen Die Gemeinden können mit Dritten (insbesondere mit juristischen Personen) Leistungsvereinbarungen, namentlich um geeignete Organisationsstrukturen zu erwirken und um den Zweck und die Aufgaben im Bereich des Tourismus umzusetzen, abschliessen. Zu diesem Zweck können sie einer bestehenden oder neuen Organisation finanzielle Beiträge zusichern. Die Finanzierung erfolgt mittels den gemäss diesem Reglement erhobenen Beherbergungsgebühren, Tourismusabgaben und Gemeindebeiträgen. Seite 9 von 13

10 D) VERFAHREN Artikel 29 Verwaltungsverfahren Soweit dieses Reglement oder darauf abgestützte Ausführungsbestimmungen nichts anderes vorsehen, richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV). 2 E) STRAFBESTIMMUNGEN Artikel 30 Busse und Strafverfügung 1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a) die rechtskräftig verfügte Beherbergungsgebühr oder Tourismusabgabe nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt; b) nicht oder nicht gehörig mitwirkt bei der Veranlagung der vorerwähnten Gebühren und Abgaben. 2 Der Gemeinderat, auf dessen Gemeindegebiet sich der Abgabepflichtige befindet, erlässt die Strafverfügung, soweit die Gemeindeordnung nichts anderes bestimmt. F) SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 31 Ausführungsbestimmungen Die Gemeinden können gemeinsam weitere erforderliche Ausführungsbestimmungen erlassen. Artikel 32 Aufhebung des bisherigen Rechts Das Kurtaxenreglement der Gemeinde Andermatt vom 2. Februar 1995 wird aufgehoben. Artikel 33 Inkrafttreten 1 Dieses Reglement ist von der Gemeindeversammlung zu erlassen und gilt nur für diejenigen Gemeinden, deren Erlass rechtskräftig erfolgt ist. 2 RB Seite 10 von 13

11 2 Die Gemeinderäte der Gemeinden bestimmen, wann das Reglement in Kraft tritt, wobei die Inkraftsetzung spätestens per 1. Juli 2011 erfolgt. Im Namen der Einwohnergemeinde Andermatt Im Namen der Einwohnergemeinde Hospental Im Namen der Einwohnergemeinde Realp Der Gemeindepräsident Der Gemeindeschreiber Bemerkung: Für die Gemeinden Hospental und Realp gilt das gleiche Reglement, wobei Art. 32 an die jeweiligen Verhältnisse in diesen Gemeinden anzupassen ist. Seite 11 von 13

12 Anhang Branchen Abhängigkeit vom Wertschöpfung Tourismus klein mittel gross klein mittel gross Bauhaupt- und Nebengewerbe x x Kleinhandwerker / Transportunternehmer x x Garagen / Tankstellen / Autoreparatur x x Lebensmittelgeschäfte /Getränkehandel x x Bäckereien / Konditoreien /Metzgereien x x Haushalt-, Radio-, TV Geschäfte x x Haus- und Wohneinrichtungen x x Tabak- und Rauchwarenhandlungen x x Reisebüros x x Apotheken / Drogerien x x Buchhandlungen / Papeterien x x Coiffeursalons, Parfümerien x x Kosmetik / Physiotherapie /Massage x x Wäschereien / Reinigungen x x Spielsalons / Fitnesscenter x x Blumenhandlungen x x Fotogeschäfte x x Kioske x x Souvenirgeschäfte / Boutiques x x Uhren- und Schmuckgeschäfte x x Bekleidungs- Sport und Schuhgeschäfte x x Antiquitätenhandel / Galerien x x Druckereien x x Taxi, Busunternehmer, Pferdekutschenhalter x x Fahrschulen x x Ärzte / Zahnärzte /Tierärzte x x Anwälte/Notare/Treuhänder/ x Versicherungen Verwalter von Ferienwohnungen x x Architekten / Ingenieure / Bauleitungen x x x Seite 12 von 13

13 Branchen Abhängigkeit vom Wertschöpfung Tourismus klein mittel gross klein mittel gross Immobilienhandel, Banken x x Banken x x Bergbahnunternehmungen x x Hängegleiter- und Deltaschulen x x Bergsteiger- und Schneesportschulen x x Tennislehrer- und Freizeitanbieter x x Berg- und Wanderführer x x Energie- und Wasserversorgung x x Restaurants (Ganzjahresbetriebe) x x Restaurants (Saisonbetriebe) x x Bars / Dancings / Diskotheken x x Berechnungstabelle Total der Punkte Grundtaxe Promille der AHV-Lohnsumme 2.0 Fr Fr Fr Fr Fr Fr Fr Seite 13 von 13

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