Welche Regelungen zu EE-Strom gewährt uns Brüssel?

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1 bne Werkstattgespräch Neue Vermarktungs- und Finanzierungsmodelle für die Wind- und Solarenergie Welche Regelungen zu EE-Strom gewährt uns Brüssel? Dr. Markus Kahles Berlin, 11. Oktober 2018

2 STIFTUNG UMWELTENERGIERECHT ZUKUNFTSWERKSTATT FÜR DAS RECHT DER ENERGIEWENDE

3 Zukunftswerkstatt für das Recht der Energiewende Vor sieben Jahren gegründet von 46 Stiftern, mittlerweile zahlreiche Zustifter und Spender. Zweck ist die Förderung von Rechtswissenschaft und guter Gesetzgebung auf dem Gebiet des Klimaschutz- und Umweltenergierechts. Leitfrage: Wie muss sich der Rechtsrahmen ändern, um die energieund klimapolitischen Ziele zu erreichen? Operativ tätig als außeruniversitäres Forschungsinstitut mit aktuell 19 Rechtswissenschaftlern und Teil eines interdisziplinären und europäischen Forschungsnetzwerkes. Finanzierung über Zuwendungen und Aufträge der öffentlichen Hand sowie Spenden. 3

4 Gliederung Umsetzungsstand des Clean Energy -Pakets. Ansätze für neue Vermarktungs- und Finanzierungsmodelle in der neuen Erneuerbaren-Energien-Richtlinie, der Elektrizitätsbinnenmarkt-RL und -VO. Fazit. 4

5 UMSETZUNGSSTAND DES CLEAN ENERGY PAKETS

6 Umsetzungsstand des Clean Energy -Pakets Quelle: EU-Kommission, 6

7 ERNEUERBARE-ENERGIEN- RICHTLINIE

8 Ausgestaltung von Förderregelungen (Art. 4) Starke Betonung des generellen Ziels der Marktintegration, Berücksichtigung von Systemintegrationskosten und Netzstabilität. In direkten Preisstützungssystemen muss Förderung mittels Marktprämie erfolgen: Marktprämie kann u.a. gleitend oder fest sein. Ausnahmen möglich für kleine Anlagen oder Demonstrationsprojekte. Gewährung der Förderung: offen, transparent, wettbewerblich, diskriminierungsfrei und kosteneffizient = technologieneutrale Ausschreibungen. Ausnahmen für kleine Anlagen und Demonstrationsprojekte möglich. MS können Mechanismen zur Sicherung regionaler Diversifizierung und kosteneffizienter Systemintegration einführen. 8

9 Ausgestaltung von Förderregelungen (Art. 4) Technologiespezifische Ausschreibungen möglich, wenn technologieneutrale Ausschreibungen aus folgenden Gründen zu einem suboptimalen Ergebnis führen: Langfristiges Potential bestimmter Technologie, Notwendigkeit einer Diversifizierung, Systemintegrationskosten, Netzeinschränkungen und Netzstabilität, Biomasse: Vermeidung von Verzerrungen auf den Rohstoffmärkten. Ausnahmegründe nach Rn. 126 Uabs. 5 UEBLL Berichtspflicht der KOM (alle drei Jahre) über die Wirkungen von Ausschreibungen. Weitgehende Übernahme der Vorgaben der UEBLL: Wie reagiert KOM bei UEBLL-Reform darauf? 9

10 EE-Eigenversorgung (Art. 21) Künftig erstmalig Definition, Regelungen und Rechte für EE- Eigenversorgung in der EE-RL. An Ort und Stelle selbst genutzter eigenerzeugter EE-Strom darf nur dann in Abgaben oder Gebühren einbezogen werden, wenn, der Strom in einer Anlage > 30 kw erzeugt wird. Anlagen unter 30 kw: o wenn der vom Eigenversorger erzeugte Strom auf effektive Weise durch eine Förderregelung unterstützt wird und die Belastung nicht die Wirtschaftlichkeit des Projekts und den Anreizeffekt der Förderung untergräbt oder o ab 12/2026 der Anteil von EE-Eigenversorgungsanlagen 8% der gesamten in einem MS installierten Stromerzeugungskapazität übersteigt oder Strom, der aus dem Netz bezogen oder in das Netz eingespeist wird, kann in ein kostenorientiertes Abgaben- und Netzentgeltsystem einbezogen werden. 10

11 EE-Eigenversorgung (Art. 21) Einschätzung: Reichweite der Ausnahmen war am Ende einer der strittigsten Punkte des gesamten Trilogs zur EE-RL. Belastung der Eigenversorgung mit EEG-Umlage auch bei Anlagen von kw wohl weiterhin europarechtskonform, da effektive Förderung durch EEG-Zahlungen: (P) Umgang mit Grenzfällen? Positiv: Explizites Recht zur Vermarktung des Überschussstroms, auch mittels PPA oder peer-to-peer Verträgen ( Legaldefinition). Daneben weiterer Umsetzungsbedarf wahrscheinlich, muss noch geprüft werden, u.a.: o Umgekehrtes Regel-Ausnahme-Verhältnis von Art. 21 EE-RL im Vergleich zu 61 ff. EEG o Passen Definitionen der Eigenversorgung in EE-RL und EEG zusammen? o Konkreter Umsetzungsbedarf hinsichtlich des enabling framework. o Neue Rechtsfigur der gemeinsam handelnden Eigenversorger. 11

12 EE-Gemeinschaften (Art. 22) MS müssen EE-Gemeinschaften Rechte einräumen, EE zu erzeugen, zu verbrauchen, zu speichern und zu verkaufen (auch durch PPA). Definition EE-Gemeinschaften mit großem Umsetzungsspielraum: Unabhängig, Beteiligung muss offen und freiwillig sein, Lokale Kontrolle: Effektive Kontrolle durch in der Nähe ( proximity ) ansässige Anteilseigner und Mitglieder (natürliche Personen, lokale Behörden (einschließlich Gemeinden) und KMU), Profit darf nicht Hauptzweck sein, MS müssen hierzu eine Bewertung bestehender Hindernisse und Potentiale durchführen. MS müssen geeignete Rahmenbedingungen zu bestimmten Punkten schaffen ( enabling framework ). EE-Gemeinschaften sind von den MS im Rahmen von Förderregelungen besonders zu berücksichtigen, um Chancengleichheit im Wettbewerb herzustellen. 12

13 Herkunftsnachweise (Art. 19) Entgegen ursprünglichem KOM-Vorschlag können MS weiterhin frei entscheiden, ob sie HKN für geförderten Strom ausstellen oder nicht. Stellen MS HKN für geförderten Strom aus, müssen sie sicherstellen, das der Marktwert der HKN einberechnet wird. Es wird angenommen, dass dies der Fall ist, wenn Förderhöhe durch Ausschreibungen bestimmt wird, Marktwert im Rahmen administrativer Festsetzung der Förderhöhe berücksichtigt wird, HKN direkt dem Käufer der EE-Strommenge ausgestellt werden, z.b. bei Abschluss eines Corporate PPA. Fazit: Deutsches HKN- und Stromkennzeichnungssystem kann weitgehend beibehalten werden (viele Änderungen nur optional für MS). 13

14 ELEKTRIZITÄTSBINNENMARKT-RL UND ELEKTRIZITÄTSBINNENMARKT-VO

15 Elektrizitätsbinnenmarkt-RL und /-VO (I) Noch nicht final verhandelt, Trilog läuft noch. Aber bereits absehbar, dass verstärkt neue Akteure und die Flexibilisierung der Märkte in den Mittelpunkt gerückt werden. Beispiele aus der Elektrizitätsbinnenmarkt-RL: Rechte aktiver Kunden zu Erzeugung, Speicherung und Verkauf von Strom, ggf. über Aggregatoren oder via PPA (Art. 15 RL). Rechte von lokalen Energiegemeinschaften zur Erzeugung, Speicherung, Netzbetrieb, Versorgung (Art. 16 RL). Nachfragesteuerung mittels Aggregierung z.b. von Endkunden (Art. 17 RL). Wettbewerbliche Beschaffung von Systemdienstleistungen und Inanspruchnahme von Flexibilität durch VNB und ÜNB, ggf. über Aggregatoren und inkl. EE (Art. 31, 32, 40 RL). 15

16 Elektrizitätsbinnenmarkt-RL und /-VO (II) Beispiele aus der Elektrizitätsbinnenmarkt-VO: Zugang zum Regelenergiemarkt für alle Marktteilnehmer, ggf. über Aggregatoren (Art. 5 VO). Abstimmung des Handels im day-ahead und intraday-markt auf fluktuierende Erzeugung ( as close to real time as possible ) (Art. 7 VO). Marktbasiertes diskriminierungsfreies Redispatching (Art. 12 VO). 16

17 FAZIT

18 Fazit Durchaus neue und innovative Regelungsansätze: Bedeutung neuer Vermarktungskonzepte und neuer Akteure wird im Clean Energy -Paket deutlich aufgewertet: Aggregatoren, PPA, peer-to-peer, EE-Gemeinschaften, gemeinsam handelnde Eigenversorger, Clean Energy -Paket zielt auf Schaffung eines stärkeren level playing field für neue Akteure und Anwendungen sowie Flexibilität im Strommarkt: Zugang zu Regelenergiemärkten, neue Beschaffungskonzepte für Systemdienstleistungen, Aber: Konkrete Umsetzung und Grad der Ausnutzung der europarechtlichen Spielräume durch den Mitgliedstaat entscheidend: Künftige Entwicklung in den Jahren ab 2021 bleibt abzuwarten. 18

19 20. Würzburger Gespräche zum Umweltenergierecht Klimaschutz durch mehr erneuerbare Energien Was heißt das für die Rechtsentwicklung in der laufenden Legislaturperiode? Veranstaltungen am Vortag Expertenworkshop Direktvermarktung Fachgespräch Update zum EU-Energie- Winterpaket Abendempfang in der Würzburger Residenz Oktober 2018 in Würzburg mimadeo / Fotolia

20 Bleiben Sie auf dem Laufenden Info Stiftung Umweltenergierecht informiert periodisch über die aktuellen Entwicklungen als Informationsportal 20

21 Stiftung Umweltenergierecht Dr. Markus Kahles Projektleiter Ludwigstraße Würzburg Tel: Fax: Unterstützen Sie unsere Arbeit durch Zustiftungen und Spenden für laufende Forschungsaufgaben. Spenden: Zustiftungen: BIC BYLADEM1SWU (Sparkasse Mainfranken Würzburg) IBAN DE BIC BYLADEM1SWU (Sparkasse Mainfranken Würzburg) IBAN DE

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