Absatz 2 Grundsätzlich sollen alle Daten der TVD für den Vollzug der Tierseuchen- und der Landwirtschaftsgesetzgebung

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1 Vernehmlassung 12 Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank (TVD-Verordnung) 12.1 Ausgangslage Bis zum TVD-Release vom 13. Januar 2017 waren die Ergebnisse der Qualitätseinstufung und die Angaben zur Kalbfleischfarbe (L*-Wert) für alle einsehbar. Mit dem Release ist das Einsichtsrecht für die Ergebnisse der Qualitätseinstufung auf den letzten Tierhalter und den Schlachtbetrieb eingeschränkt und für die Kalbfleischfarbe wegen fehlender rechtlicher Grundlage aufgehoben worden. Im Rahmen des VP2017 wurde das Einsichtsrecht für die Ergebnisse der Qualitätseinstufung auf alle früheren Tierhalter und auf allfällige Abtretungsempfänger mit Bundesratsentscheid vom 18. Oktober 2017 ausgedehnt. Im Rahmen der Vernehmlassung zum VP 2017 wurde vereinzelt die Wiedereinführung der Einsichtnahme in den L*-Wert beim Kalbfleisch und neu die Einsichtnahme ins Schlachtgewicht bei Tieren der Rindviehgattung gefordert. Diese Änderungen werden nun im Rahmen des VP 2018 in die Vernehmlassung geschickt. Verendet ein Tier auf dem Weg in den Schlachtbetrieb oder in selbigem, hat der Schlachtbetrieb keine Möglichkeit, dies zu melden. Entweder lebt das Tier in der TVD virtuell weiter oder der Schlachtbetrieb meldet eine (nicht stattgefunden habende) Schlachtung und erhält dafür (widerrechtlich) Entsorgungsbeiträge (gemäss Verordnung über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten; SR ) Wichtigste Änderungen im Überblick Die Tierhalter (Kälbermäster) und die Fleischbranche haben stark auf die Einschränkung der Einsichtsrechte reagiert und möchten wieder Zugriff auf die Angaben zur Fleischfarbe (L*-Wert) erhalten. Gleichzeitig soll, auf Gesuch von IP Suisse hin, Einsicht in die Angaben über das Schlachtgewicht gewährt werden. Schlachtbetriebe müssen inskünftig verendete Tiere der TVD melden Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln Artikel 1 Absatz 2 Grundsätzlich sollen alle Daten der TVD für den Vollzug der Tierseuchen- und der Landwirtschaftsgesetzgebung verwendet werden können. Artikel 2 Die Fleischfarbe wird in der Branche als Qualitätsmerkmal zur Beurteilung des Kalbfleischs verwendet. Die Fleischfarbe wird mit einem speziellen Gerät gemessen und wird als L*-Wert ausgedrückt. Artikel 5 Absatz 4 Mit diesem neuen Absatz soll klarer zum Ausdruck kommen, dass Schlachtbetriebe nicht beliebige Ereignisse an die TVD melden können, sondern von der Verordnung vorgegebene Informationen im Sinn einer Präzisierung der Praxis. Mit der Rolle Schlachtbetrieb können in der TVD lediglich folgende Daten gemeldet werden: (1) Telefonnummer und Korrespondenzsprache (2) Post- oder Bankverbindung (3) Schlachtungen und (4) Verendungen. Artikel 7 Absatz 3 Schlachtbetriebe müssen neu neben Schlachtungen auch Verendungen melden hier bei Ziegen und Schafen.

2 Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank (TVD-Verordnung) Artikel 8 Zur Verbesserung der Lesbarkeit wird der gesamte Artikel neu nach den Adressaten strukturiert. Materiell ist lediglich Absatz 5 Buchstabe e neu. Nach diesem Buchstaben müssen Schlachtbetriebe neu neben Schlachtungen auch Verendungen melden hier bei Equiden. Artikel 16 Absatz 1 bis Aufgrund von Eingaben im Rahmen der Vernehmlassung zum Agrar-Verordnungspaket 2017 sollen neu das Schlachtgewicht und die Fleischfarbe (L*-Wert) den berechtigten Personen angezeigt werden. Artikel 26 Absatz 1 Buchstage f Neben der neutralen Qualitätseinstufung sollen hier neu auch das Schlachtgewicht und die Fleischfarbe (L*-Wert) aufgeführt werden. Die entsprechenden Daten werden heute bereits an die TVD geliefert. Änderung anderer Erlasse Aufgrund der neuen Strukturierung von Artikel 8 muss die Ziffer des Anhangs der Verordnung vom 28. Oktober 2015 über die Gebühren für den Tierverkehr (SR , GebV-TVD) angepasst werden. Materiell ändert nichts Auswirkungen Bund Die Kosten für die Anpassungen der TVD im Umfang von schätzungsweise CHF werden im Rahmen der bestehenden Leistungsvereinbarung von der identitas AG getragen Kantone Für die Kantone entstehen weder Kosten noch Mehraufwand Volkswirtschaft Auf die Volkswirtschaft haben die vorgeschlagenen Änderungen keine Auswirkungen Verhältnis zum internationalen Recht Die Änderungen sind mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar Inkrafttreten Die Änderungen sollen am 1. Januar 2019 in Kraft treten Rechtliche Grundlagen Artikel 15a Absatz 4, 16, und 53 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG; SR ) sowie Artikel 177 Absatz 1 und Artikel 185 Absatz 2 und 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1).

3 [Signature] [QR Code] Verordnung über die Tierverkehrsdatenbank (TVD-Verordnung) Änderung vom... Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die TVD-Verordnung vom 26. Oktober wird wie folgt geändert: Art. 1 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. a und b 2 Sie gilt beim Vollzug der Tierseuchengesetzgebung und der Landwirtschaftsgesetzgebung. a. Aufgehoben b. Aufgehoben Art. 2 Bst l Die folgenden Begriffe bedeuten: l. L*-Wert: Rotwert der Farbe beim Kalbfleisch. Art. 5 Abs. 4 4 Schlachtbetriebe müssen die Daten nach Absatz 1 Buchstaben b und c sowie nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe e und f melden. Art. 7 Abs. 3 3 Bei der Verendung eines Tiers der Ziegen- und Schafgattung auf dem Weg zum Schlachtbetrieb oder im Schlachtbetrieb muss dieser der Betreiberin die Daten nach Anhang 1 Ziffer 4 Buchstabe f innert drei Arbeitstagen melden. 1 SR

4 TVD-Verordnung AS 2018 Art. 8 Abs. 4 bis 1 Eigentümerinnen und Eigentümer von Equiden müssen der Betreiberin die folgenden Daten melden: a. Name, Adresse und -Adresse; b. Telefonnummer und Korrespondenzsprache; c. Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstaben a i. 2 Die Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe h sind durch die bisherige Eigentümerin oder der bisherige Eigentümer und die Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe i durch die neue Eigentümerin oder den neuen Eigentümer zu melden. 3 Wurde bei der Geburt oder bei der Einfuhr eine erwartete Endgrösse von über 148 cm gemeldet und erreicht das erwachsene Tier diese Endgrösse nicht, so muss die Eigentümerin oder der Eigentümer dies melden. 4 Personen, die Equiden nach Artikel 15a Absatz 2 TSV kennzeichnen, müssen der Betreiberin die folgenden Daten melden: a. Name, Adresse und -Adresse; b. Telefonnummer und Korrespondenzsprache; c. bei der Kennzeichnung eines Equiden: Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe k. 5 Schlachtbetriebe müssen der Betreiberin die folgenden Daten melden: a. Name, Adresse und -Adresse; b. Telefonnummer und Korrespondenzsprache; c. Post- oder Bankverbindung; d. bei der Schlachtung eines Equiden: Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe j; e. bei der Verendung eines Equiden auf dem Weg zum Schlachtbetrieb oder im Schlachtbetrieb: die Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe d. 6 Zu melden sind zudem Änderungen der Daten nach Absatz 1 Buchstaben a und b, Absatz 4 Buchstaben a und b sowie Absatz 5 Buchstaben a c. Art. 16 Abs. 1 bis 1bis Tierhalterinnen und Tierhalter, bei denen das Tier gestanden ist, der Schlachtbetrieb sowie eine allfällige Abtretungsempfängerin bzw. ein allfälliger Abtretungsempfänger nach Artikel 24 SV 2 können in die Ergebnisse der neutralen Qualitätseinstufung nach Artikel 3 Absatz 1 SV sowie in das Schlachtgewicht und den L*-Wert Einsicht nehmen, sie bei der Betreiberin beschaffen und verwenden. 2 SR

5 TVD-Verordnung AS 2018 Art. 26 Abs. 1 Bst. f 1 Die Betreiberin kann ausser den Daten nach den Artikeln 4 11 weitere Daten, insbesondere der folgenden Art, bearbeiten: f. neutrale Qualitätseinstufung, Schlachtgewicht und L*-Wert des Schlachttierkörpers. II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt. III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain -Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr 3

6 TVD-Verordnung AS 2018 Anhang (Ziff. II) Änderung anderer Erlasse Die Verordnung vom 28. Oktober über die Gebühren für den Tierverkehr (GebV-TVD) wird wie folgt geändert: Anhang 1 Ziff Fehlende Meldungen oder fehlende oder mangelhafte Angaben 4.3 Bei Equiden: fehlende Meldung nach Artikel 8 Absatze 1 Buchstabe c, Absatz 2, Absatz 4 Buchstabe c sowie Absatz 5 Buchstaben d und e der TVD-Verordnung vom 26. Oktober SR

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