DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom

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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den C(2015) 6940 final DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom über die Erstellung der Liste der von Visumantragstellern in Afghanistan, Indien, Marokko, Singapur und Trinidad und Tobago einzureichenden Belege (Nur der bulgarische, der spanische, der tschechische, der deutsche, der estnische, der griechische, der französische, der kroatische, der italienische, der lettische, der litauische, der ungarische, der maltesische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der rumänische, der slowakische, der slowenische, der finnische und der schwedische Text sind verbindlich) DE DE

2 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom über die Erstellung der Liste der von Visumantragstellern in Afghanistan, Indien, Marokko, Singapur und Trinidad und Tobago einzureichenden Belege (Nur der bulgarische, der spanische, der tschechische, der deutsche, der estnische, der griechische, der französische, der kroatische, der italienische, der lettische, der litauische, der ungarische, der maltesische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der rumänische, der slowakische, der slowenische, der finnische und der schwedische Text sind verbindlich) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) 1, insbesondere auf Artikel 48 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 enthält die Verfahren und Bedingungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen. (2) Um eine einheitliche Anwendung der gemeinsamen Visumpolitik zu gewährleisten, ist in der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 vorgesehen, dass im Rahmen der Schengen- Zusammenarbeit vor Ort zu prüfen ist, ob die Listen der vorzulegenden Belege in den einzelnen Konsularbezirken der Ergänzung und Vereinheitlichung bedürfen, damit sie den örtlichen Gegebenheiten Rechnung tragen. (3) Die mit der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort beauftragten Stellen in Afghanistan, Indien, Marokko, Singapur und Trinidad und Tobago haben bestätigt, dass Bedarf an der Vereinheitlichung der Listen der einzureichenden Belege besteht, und haben jeweils eine Liste erstellt. (4) Im Falle von Antragstellern, die dem Konsulat für ihre Integrität und Zuverlässigkeit bekannt sind, sollte es möglich sein, im Einklang mit Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 von der Vorlage eines oder mehrerer der aufgeführten Belege abzusehen. Außerdem sollte das Konsulat in begründeten Fällen im Einklang mit Artikel 21 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 im Verlauf der Prüfung eines Antrags zusätzliche Unterlagen anfordern können. (5) Da die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 den Schengen-Besitzstand weiterentwickelt, hat Dänemark gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks und gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union 1 ABl. L 243 vom , S. 1. DE 2 DE

3 und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks mitgeteilt, dass es die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 in nationales Recht umgesetzt hat. Dänemark ist daher völkerrechtlich zur Umsetzung des vorliegenden Beschlusses verpflichtet. (6) Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen- Besitzstands dar, die auf das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates 2 keine Anwendung finden. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der folglich für das Vereinigte Königreich weder bindend noch ihm gegenüber anwendbar ist. Das Vereinigte Königreich ist somit nicht Adressat dieses Beschlusses. (7) Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen- Besitzstands dar, die auf Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates 3 keine Anwendung finden. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der folglich für Irland weder bindend noch ihm gegenüber anwendbar ist. Irland ist somit nicht Adressat dieses Beschlusses. (8) Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates 4 genannten Bereich gehören. (9) Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates 5 genannten Bereich gehören. (10) Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen- Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in 2 Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (ABl. L 131 vom , S. 43). 3 Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom , S. 20). 4 Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom , S. 31). 5 Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss im Namen der Europäischen Gemeinschaft des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom , S. 1). DE 3 DE

4 Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates 6 genannten Bereich gehören. (11) Für Zypern stellt dieser Beschluss einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 dar. (12) Für Bulgarien und Rumänien stellt dieser Beschluss einen auf dem Schengen- Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 dar. (13) Für Kroatien stellt dieser Beschluss einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2012 dar. (14) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Visa-Ausschusses HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 a) Die Liste der in Afghanistan bei Anträgen auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt einzureichenden Belege ist in Anhang I aufgeführt. b) Die Liste der in Indien bei Anträgen auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt einzureichenden Belege ist in Anhang II aufgeführt. c) Die Liste der in Marokko bei Anträgen auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt einzureichenden Belege ist in Anhang III aufgeführt. d) Die Liste der in Singapur bei Anträgen auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt einzureichenden Belege ist in Anhang IV aufgeführt. e) Die Liste der in Trinidad und Tobago bei Anträgen auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt einzureichenden Belege ist in Anhang V aufgeführt. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Kroatien, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland und das Königreich Schweden gerichtet. 6 Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss im Namen der Europäischen Union des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom , S. 19). DE 4 DE

5 Geschehen zu Brüssel am Für die Kommission Dimitris AVRAMOPOULOS Mitglied der Kommission DE 5 DE

6 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den C(2015) 6940 final ANNEXES 1 to 5 ANHÄNGE des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom über die Erstellung der Liste der von Visumantragstellern in Afghanistan, Indien, Marokko, Singapur und Trinidad und Tobago einzureichenden Belege DE DE

7 ANHANG I Liste der von Visumantragstellern in Afghanistan einzureichenden Belege I. Von allen Antragstellern einzureichende Belege: 1. Original-tazkera (afghanischer Personalausweis) mit einer Übersetzung in eine Landessprache des Bestimmungsmitgliedstaats oder ins Englische 2. Nachweis familiärer Bindungen (Heiratsurkunde und tazkeras des Ehepartners und der Kinder) 3. Nachweis zur Bestreitung der Aufenthaltskosten ausreichender finanzieller Mittel (Kontoauszüge für die vorangegangenen sechs Monate, Sparbücher) 4. Nachweis des Einkommens und der gesellschaftlich-beruflichen Stellung (zum Beispiel Schreiben des Arbeitgebers mit Angabe der beruflichen Position, des Monatsgehalts und des bewilligten Urlaubs, Dokumente als Nachweis für Immobilieneigentum, die Registrierung eines Unternehmens, Altersversorgungsleistungen) II. Dienstreise: Inhaber eines Diplomaten- oder Dienstpasses, deren Reise offiziellen Zwecken dient: Verbalnote des betreffenden Ministeriums oder der betreffenden Verwaltung III. Je nach Reisezweck einzureichende Belege: 1. Tourismus: Flugbuchung, Hotelbuchung 2. Besuch von Verwandten/Freunden: a) Beleg für die Unterbringung im (in den) Bestimmungsmitgliedstaat(en), zum Beispiel offizieller Unterkunftsnachweis (siehe Website des Bestimmungsmitgliedstaats) b) Angaben zur privaten Situation der besuchten Personen, nachzuweisen zum Beispiel durch Personalausweis, Beschäftigungsbescheinigung oder Bescheinigung über Wohneigentum 3. Berufliche/geschäftliche Reise: a) Einladungsschreiben (Original), aus dem der Aufenthaltszweck und frühere Geschäftsbeziehungen hervorgehen b) Amtliches Dokument einer Verwaltung betreffend die Existenz des einladenden Unternehmens und 2

8 c) Bilanzen der vorangegangenen drei Jahre sowie Einnahmen/Ausgaben- Übersichten 3

9 ANHANG II Liste der von Visumantragstellern in Indien einzureichenden Belege I. Von allen Antragstellern einzureichende Belege 1. Belege für Beförderungsmittel Buchung eines Rückflug- oder Rundreisetickets. Antragsteller, die in mehrere Schengen- Staaten reisen, müssen einen Beleg für die Buchung eines Fluges/von Flügen innerhalb des Schengen-Raums, den Verlauf der Zugreise oder die Anmietung eines Autos vorlegen. 2. Unterkunftsnachweis Hotelbuchungen, Anmietung eines Feriendomizils oder Reservierung in einem Studentenheim. Im Falle einer Unterbringung bei Familienangehörigen oder Freunden ist die Kostenübernahme und/oder die private Unterbringung durch den Gastgeber nachzuweisen. Einzelne Schengen-Staaten können vom Antragsteller den Nachweis der Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft durch Ausfüllen eines Formulars der zuständigen Behörde des Schengen-Staates (nachstehend nationales Formular ) verlangen. Antragsteller, die in mehrere Schengen-Staaten reisen, müssen für jeden dieser Staaten einen Unterkunftsnachweis vorlegen. 3. Nachweis finanzieller Mittel Private Kontoauszüge (Originale), aus denen die Kontobewegungen der letzten drei Monate ersichtlich sind (von einem Bankvertreter ordnungsgemäß abgestempelt und unterzeichnet) Indischer Einkommensteuerbescheid (income tax return acknowledgment) für die letzten beiden Veranlagungsjahre Zusätzlich: Bei Arbeitnehmern: Gehaltsabrechnungen für die letzten drei Monate Arbeitsvertrag Bescheinigung des Arbeitgebers über die Urlaubsgenehmigung Bei Unternehmern oder Selbstständigen: Nachweis der Unternehmensregistrierung Bei Kostenübernahme für den Antragsteller: Nachweis der Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft durch Ausfüllen eines nationalen Formulars des betreffenden Schengen-Staates (siehe Website des Bestimmungsmitgliedstaats) Bei Personen im Ruhestand: 4

10 Ruhegehaltsabrechnungen für die letzten drei Monate Nachweis regelmäßiger Einkünfte aus Immobilieneigentum oder Eigentum an einem Unternehmen 4. Bei Minderjährigen: Wenn der/die Minderjährige mit nur einem Elternteil reist: notariell beglaubigte schriftliche Einwilligung des anderen Elternteils oder Vormunds, außer wenn ein Elternteil das alleinige Sorgerecht bzw. die alleinige Vormundschaft für den Minderjährigen hat Wenn der/die Minderjährige allein (ohne Eltern) reist: notariell beglaubigte schriftliche Einwilligung beider Elternteile oder Vormunde, die das Sorgerecht bzw. die Vormundschaft für den Minderjährigen haben Kopien der Reisepässe der Eltern. Falls unzutreffend, Geburtsurkunde des Antragstellers und Kopien der Personalausweise der Eltern II. Je nach Reisezweck einzureichende Belege 1. Geschäftsreisen: Einladungsschreiben des einladenden Unternehmens oder der einladenden Organisation Begleitschreiben des Arbeitgebers des Antragstellers Beide Schreiben müssen mindestens folgende Angaben enthalten: a) Personalien des Antragstellers b) Zweck der Reise (Besprechungen, Tagungen, Schulungen oder unternehmensbezogene Veranstaltungen) und c) Zeitraum und Ort des geplanten Aufenthalts 2. Reisen zu Studien-, Forschungs- oder Praktikumszwecken: Aufnahme- oder Einschreibebescheinigung einer Bildungseinrichtung über die beabsichtigte Teilnahme an akademischen oder berufsbildenden Kursen oder Begleitschreiben des einladenden Unternehmens Schüler- bzw. Studentenausweis oder Anmeldebescheinigung der betreffenden Bildungseinrichtung 3. Touristische Reisen: Bescheinigung eines Reisebüros über die Buchung einer organisierten Reise oder sonstige geeignete Unterlagen, aus denen die Reisepläne hervorgehen 5

11 Heiratsurkunde, wenn der Antragsteller verheiratet ist und sein Familienstand nicht aus dem Reisepass ersichtlich ist; ggf. Kopie der Lebensmittelkarte 4. Besuch von Verwandten/Freunden: Heiratsurkunde, wenn der Antragsteller verheiratet ist und sein Familienstand nicht aus dem Reisepass ersichtlich ist; ggf. Kopie der Lebensmittelkarte Bescheinigung verwandtschaftlicher Beziehungen, wenn der Antragsteller Verwandte besucht 5. Reisen zur Teilnahme an kulturellen, sportlichen oder religiösen Veranstaltungen oder zu Dreharbeiten: Einladung, Eintrittskarten, Anmeldebestätigungen oder Programme Filmteams: a) Schreiben der Filmgesellschaft mit Angabe des Titels und der Inhaltsangabe des Films und der Drehorte b) Vollständige Liste mit den Namen der mitreisenden Teammitglieder und deren Funktionen c) Schreiben der Agentur im Schengen-Staat zur Bestätigung der Vereinbarungen für Drehgenehmigungen d) Bescheinigung über die Registrierung bei der Indian Motion Pictures Producers Association oder der Film Chamber of Commerce 6. Reisen von Mitgliedern offizieller Delegationen: Kopie der offiziellen Einladung Verbalnote der entsendenden Behörde(n), in der Folgendes bestätigt wird: a) Personalien des Antragstellers b) Zweck der Reise (Besprechungen, Beratungen, Verhandlungen oder Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen) c) Zeitraum des geplanten Aufenthalts d) Aufenthaltsort 7. Reisen zum Zwecke medizinischer Behandlung: Bestätigung eines Arztes oder einer medizinischen Einrichtung der Notwendigkeit einer speziellen medizinischen Behandlung im Bestimmungsmitgliedstaat Amtliches Dokument der medizinischen Einrichtung, aus dem hervorgeht, dass die spezielle medizinische Behandlung durchgeführt werden kann und der Antragsteller zu diesem Zweck aufgenommen wird 6

12 8. Seeleute: Nachweis der Vorauszahlung der Behandlung Sonstiger Schriftwechsel zwischen dem überweisenden Arzt und der medizinischen Einrichtung, die die Behandlung vornehmen soll a) Arbeitsvertrag/Anstellungsschreiben (mit Angabe der Beschäftigungsdauer) Kopie der Arbeitsverträge/des Anstellungsschreibens, die der Seemann benötigt, um an Bord gehen zu können b) Seemannsbuch c) Einladungsschreiben der Reederei/Schifffahrtsagentur des Mitgliedstaats, in dem der Seemann an Bord geht. Dieses Schreiben muss unterzeichnet und mit dem Stempel der Reederei/Agentur versehen sein und folgende Angaben enthalten: Name und Nachname des Seemanns Geburtsort und -datum, Nummer des Reisepasses und Nummer des Seemannsbuches Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer des Reisepasses und des Seemannsbuches Position des Seemanns auf dem Schiff (bei mehreren Seeleuten kann diese Information in einer unterzeichneten und abgestempelten Liste als Anlage zum Einladungsschreiben enthalten sein) Name und Flagge des Schiffes Hafen und Datum der Einschiffung und der Ausschiffung Verlauf der Reise des Seemanns zum Bestimmungs-/Transitmitgliedstaat (einschließlich Datum und Ort der Einreise (Flughafen) in den Schengen-Raum) Im Einladungsschreiben sollte die im Mitgliedstaat ansässige Reederei/Schifffahrtsagentur den Namen und die Anschrift der indischen Agentur angeben, mit der sie zusammenarbeitet und die für die Einreichung der Visumanträge zuständig ist. Die im Mitgliedstaat ansässige Reederei/Schifffahrtsagentur muss außerdem angeben, dass sie die gesamte Verantwortung für den Seemann nach dessen Ankunft im Mitgliedstaat (auch im Falle seiner Repatriierung) trägt und sicherstellt, dass er an Bord des Schiffes geht. d) (ggf.) Flugbuchung e) Wird der Visumantrag von einer indischen Reederei/Schifffahrtsagentur vorgelegt, ist ein Einladungsschreiben der Reederei/Agentur zusammen mit der Liste der das Visum beantragenden Seeleute beizulegen. 9. Flughafentransit: Visum oder sonstige Einreisegenehmigung für das Bestimmungsdrittland Unterlagen betreffend die Weiterreise zum Endbestimmungsland nach dem beabsichtigten Flughafentransit 7

13 ANHANG III Liste der von Visumantragstellern in Marokko einzureichenden Belege I. Von allen Visumantragstellern einzureichende Belege: 1. Wohnsitznachweis 2. In Marokko wohnhafte Personen, die nicht die marokkanische Staatsangehörigkeit besitzen: Marokkanische Aufenthaltskarte oder Beleg für einen Antrag auf Verlängerung Familienstand (Heiratsurkunde, Geburtsurkunde und/oder Familienstammbuch o. Ä.) (sofern relevant) 3. Beförderungsmittel - ggf. bestätigte Buchung eines Rückflug-, Bus- oder Fährentickets - ggf. Fahrzeugzulassungsbescheinigung II. Je nach Reisezweck einzureichende Belege: A. Tourismus oder Verwandten-/Privatbesuch 1. Unterkunftsnachweis - Bestätigte Hotelbuchung oder - Nachweis einer Einladung (von den Mitgliedstaaten verlangte nationale Formulare, siehe Website des zuständigen Mitgliedstaats) oder - Nachweis einer Pauschalreise 2. Geschäftsleute, Unternehmer, Selbstständige: - Eintragung des marokkanischen Unternehmens ins Handelsregister (Original) - Satzung des marokkanischen Unternehmens (Original) - Gewerbeerlaubnis des marokkanischen Unternehmens für das laufende Jahr (Original) - Einkommensteuererklärung (IGR) 1 des marokkanischen Unternehmens für das laufende Jahr (Original) - Beleg über die von dem marokkanischen Unternehmen zuletzt entrichteten sonstigen Steuern (Original) - Kontoauszüge des marokkanischen Unternehmens für die letzten drei Monate (Originale) - Kontoauszüge für das persönliche Konto des Antragstellers für die letzten drei Monate (Originale) - ggf. Berufsausweis des Antragstellers oder Bescheinigung eines Berufsverbands und/oder 1 Impôt Général sur les Revenus. 8

14 - ggf. sonstiger Nachweis von Vermögenswerten oder anderen Mitteln zur Bestreitung des Lebensunterhalts (zum Beispiel Eigentum an einem Unternehmen, Immobilieneigentum, landwirtschaftliches Eigentum, Grundeigentum) 3. Arbeitnehmer: - Beschäftigungsbescheinigung - CNSS 2 -Beschäftigungsbescheinigung - CNSS-Zahlungsbelege für die letzten drei Monate und Lohn- bzw. Gehaltsübersicht und - die letzten drei Gehaltsabrechnungen (Originale) - Kontoauszüge für die letzten drei Monate (Originale) und/oder ggf. sonstiger Nachweis von Vermögenswerten oder anderen Mitteln zur Bestreitung des Lebensunterhalts 4. Personen im Ruhestand: - Nachweis des Bezugs eines Ruhegehalts - Kontoauszüge für die letzten drei Monate (Originale) und/oder - ggf. sonstiger Nachweis von Vermögenswerten oder anderen Mitteln zur Bestreitung des Lebensunterhalts 5. Beamte: - Ernennungsurkunde - die letzten drei Gehaltsabrechnungen (Originale) - Kontoauszüge für die letzten drei Monate (Originale) und/oder - ggf. sonstiger Nachweis von Vermögenswerten oder anderen Mitteln zur Bestreitung des Lebensunterhalts 6. Landwirte: - Nachweis des Landwirtstatus - Bescheinigung über landwirtschaftliches Eigentum und/oder - ggf. sonstiger Nachweis von Vermögenswerten oder anderen Mitteln zur Bestreitung des Lebensunterhalts 7. Minderjährige: - Einwilligung des Sorgeberechtigten oder des Vormunds erforderlich, wenn der/die Minderjährige allein oder mit nur einem Elternteil reist, außer wenn der Elternteil, mit dem der/die Minderjährige reist, das alleinige Sorgerecht besitzt - Geburtsurkunde (Original) oder Familienstammbuch der Eltern (Original) - Unterzeichnete und beglaubigte Verpflichtung zur Kostenübernahme mit Nachweis der gesellschaftlich-beruflichen Stellung der Eltern/des gesetzlichen Vertreters bzw. der gesetzlichen Vertreter (entsprechend den vorstehenden Personengruppen) und/oder 2 Caisse National de Sécurité Sociale: nationale Sozialversicherungskasse. 9

15 - ggf. sonstiger Nachweis von Vermögenswerten oder anderen Mitteln zur Bestreitung des Lebensunterhalts 8. Schüler und Studenten: - Minderjährige: von den gesetzlichen Vertretern unterzeichnete und beglaubigte Genehmigung zum Verlassen des Hoheitsgebiets - Schulbescheinigung/Studentenausweis für das laufende Jahr - Geburtsurkunde (Original) oder Familienstammbuch der Eltern (Original) - Unterzeichnete und beglaubigte Verpflichtung zur Kostenübernahme mit Nachweis der gesellschaftlich-beruflichen Stellung der Eltern/des gesetzlichen Vertreters bzw. der gesetzlichen Vertreter (entsprechend den vorstehenden Personengruppen) und/oder - ggf. sonstiger Nachweis von Vermögenswerten oder anderen Mitteln zur Bestreitung des Lebensunterhalts 9. Erwerbslose: - Unterzeichnete und beglaubigte Verpflichtung zur Kostenübernahme mit Nachweis der gesellschaftlich-beruflichen Stellung der die Kosten übernehmenden Person (entsprechend den vorstehenden Personengruppen) und Kontoauszüge für die letzten drei Monate (ggf.) und/oder - ggf. sonstiger Nachweis von Vermögenswerten oder anderen Mitteln zur Bestreitung des Lebensunterhalts B. Geschäftsreise 1. Aufenthaltszweck: - Reiseauftrag des marokkanischen Unternehmens als Beleg für den Geschäftsbesuch - Einladung des Geschäftspartners im Schengen-Staat (ggf. mit Angabe der Aufenthaltsdauer) - Nachweis von Geschäftsbeziehungen zu dem europäischen Unternehmen (sofern relevant) - Eintrittskarten für Messen und Kongresse (sofern relevant) 2. Kostenübernahme (ggf.): - Verpflichtung des marokkanischen Unternehmens zur Übernahme der Kosten oder - Nachweis der von den Mitgliedstaaten verlangten Kostenübernahme (siehe Website des zuständigen Konsulats) 3. Unterkunftsnachweis: - Bestätigte Hotelbuchung oder Nachweis einer Unterkunft 4. Beförderungsmittel: - ggf. bestätigte Buchung eines Rückflug-, Bus- oder Fährentickets - ggf. Fahrzeugzulassungsbescheinigung 5. Geschäftsleute, Unternehmer, Angehörige der freien Berufe: 10

16 - Eintragung des marokkanischen Unternehmens ins Handelsregister (Original und Kopie) - Satzung des marokkanischen Unternehmens (Original und Kopie) - Gewerbeerlaubnis des marokkanischen Unternehmens für das laufende Jahr (Original und Kopie) - Einkommensteuererklärung (IGR) 3 des marokkanischen Unternehmens für das laufende Jahr (Original und Kopie) - Beleg über die von dem marokkanischen Unternehmen zuletzt entrichteten sonstigen Steuern (Original und Kopie) - Kontoauszüge für das persönliche Konto des Antragstellers für die letzten drei Monate (Originale) - ggf. Berufsausweis des Antragstellers oder Bescheinigung eines Berufsverbands - Kontoauszüge des marokkanischen Unternehmens für die letzten drei Monate (Originale und Kopien) und/oder - ggf. sonstiger Nachweis von Vermögenswerten oder anderen Mitteln zur Bestreitung des Lebensunterhalts 6. Arbeitnehmer: - Beschäftigungsbescheinigung - CNSS-Beschäftigungsbescheinigung - CNSS-Zahlungsbelege für die letzten drei Monate - Eintragung des marokkanischen Unternehmens ins Handelsregister (Original und Kopie) - die letzten drei Gehaltsabrechnungen (Originale und Kopien) - Kontoauszüge für das persönliche Konto des Antragstellers für die letzten drei Monate (Originale) - Kontoauszüge des marokkanischen Unternehmens für die letzten drei Monate (Originale und Kopien) und/oder - ggf. sonstiger Nachweis von Vermögenswerten oder anderen Mitteln zur Bestreitung des Lebensunterhalts 7. Beamte: - Offizieller Dienstreiseauftrag - Beschäftigungsbescheinigung - die letzten drei Gehaltsabrechnungen (Originale und Kopien) - Kontoauszüge für die letzten drei Monate (Originale und Kopien) und/oder - ggf. sonstiger Nachweis von Vermögenswerten oder anderen Mitteln zur Bestreitung des Lebensunterhalts 3 Impôt Général sur les Revenus. 11

17 ANHANG IV Liste der von Visumantragstellern in Singapur einzureichenden Belege I. Allgemeine Anforderungen 1. Flugticketbuchung (Hin- und Rückflug) 2. Beleg für den Reiseverlauf einschließlich einer Hotelbuchung oder einer ähnlichen Unterkunftsbestätigung für die gesamte Reise 3. Nachweis des rechtmäßigen Aufenthalts in Singapur, der noch mindestens drei Monate nach dem Datum der geplanten Ausreise aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten gültig ist II. Je nach Reisezweck einzureichende Belege 1. Geschäftsreise a) Einladungsschreiben des Geschäftspartners des Antragstellers im Schengen-Staat mit Angabe des Zwecks und der Dauer des Aufenthalts b) Garantieschreiben des Arbeitgebers des Antragstellers mit Angaben zum Antragsteller, zur Beschäftigungsdauer, zur Betrauung des Antragstellers mit der Geschäftsreise, zum Zweck und zur Dauer der Reise 2. Besuch von Verwandten und/oder Freunden a) Einladungsschreiben der Person, die der Antragsteller im Schengen-Raum besucht, eventuell in Form eines Nachweises der Kostenübernahme oder einer privaten Unterkunft durch ein nationales Formular b) Nachweis der finanziellen Verhältnisse des Antragstellers (zum Beispiel Bankkonto-, Sparkonto- oder Festgeldkontoauszüge für drei Monate) c) Schreiben des Arbeitgebers des Antragstellers zur Bestätigung des bewilligten Urlaubs 12

18 3. Tourismus a) Nachweis der finanziellen Verhältnisse des Antragstellers (zum Beispiel Bankkonto-, Sparkonto- oder Festgeldkontoauszüge für drei Monate) b) Schreiben des Arbeitgebers des Antragstellers zur Bestätigung des bewilligten Urlaubs III. Besondere Anforderungen für bestimmte Gruppen von Reisenden a) Bei Minderjährigen, die ohne ihre Eltern/Vormunde zu reisen beabsichtigen, ist der Antrag von den Eltern/Vormunden einzureichen, die die Geburtsurkunde des/der Minderjährigen vorlegen und ihre schriftliche Einwilligung erteilen müssen. Wenn sich die Eltern/Vormunde nicht in Singapur aufhalten, sollte ihre schriftliche Einwilligung von der betreffenden Botschaft am Aufenthaltsort der Eltern/Vormunde beglaubigt werden. b) Schüler und Studenten müssen einen Beleg für die Anmeldung an einer singapurischen Bildungseinrichtung (Schule oder Hochschule) vorlegen. 13

19 ANHANG V Liste der von Visumantragstellern in Trinidad und Tobago einzureichenden Belege 1. Allgemeine Anforderungen 1.1. Reisenachweis: a) Beleg für den Reiseverlauf, aus dem die Buchung der Reise bei einem Beförderungsunternehmen oder Reisebüro ersichtlich ist b) In dem Beleg für den Reiseverlauf müssen der Name des Antragstellers und die Daten der Reise aus dem Herkunftsland und der Rückreise in das Herkunftsland eindeutig vermerkt sein Nachweis der Zahlungsfähigkeit des Antragstellers: a) Neuere Kontoauszüge mit Angabe des Namens und der Adresse des Antragsstellers, aus denen mindestens die in den letzten drei Monaten (ab dem Datum der Antragstellung) getätigten Transaktionen ersichtlich sind Bei Studenten: b) Nachweis der Zahlungsfähigkeit der Eltern oder Nachweis für den gesamten Aufenthalt ausreichender Mittel oder Sicherheitsleistung c) Studentenausweis oder Kopie der Immatrikulationsbescheinigung und Studienbuch (mit Unterschrift und Stempel der Hochschule) Weitere Belege bei Sport-/Kulturveranstaltungen: d) Nachweis der Zahlungsfähigkeit der Veranstalter oder Nachweis für den gesamten Aufenthalt ausreichender Mittel oder Sicherheitsleistung 1.3. Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit von Trinidad und Tobago besitzen: mindestens noch drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Schengen-Gebiet gültige Arbeits- und/oder Aufenthaltsgenehmigung 1.4. Arbeitnehmer: unterzeichneter Beschäftigungsnachweis neueren Datum (höchstens zwei Wochen vor dem Konsulatstermin) mit dem Briefkopf des Arbeitgebers und mindestens folgenden Angaben: Funktionsbezeichnung, Gehalt, Beschäftigungszeitraum und -status 1.5. Selbstständige: Nachweis der Unternehmensregistrierung (Original und Kopie) und unterzeichnetes offizielles Schreiben neueren Datums eines Buchprüfers, Bankdirektors, Rechtsanwalts oder der örtlichen Handelskammer zur Bestätigung des Status der Selbstständigkeit und/oder der Unternehmenseigentümerschaft 2. Tourismus 2.1. Nachweis einer Unterkunft (für die gesamte Dauer des geplanten Aufenthalts): a) Hotelbuchung oder b) Urkunden als Nachweis für Immobilieneigentum im Hoheitsgebiet des Bestimmungsmitgliedstaats 3. Besuch von Verwandten/Freunden 14

20 3.1. Unterkunftsnachweis: nationales Formular zum Nachweis der Kostenübernahme und/oder einer Unterkunft (siehe Website des Bestimmungsmitgliedstaats) 4. Geschäftsreise 4.1. Nachweis einer Unterkunft (für die gesamte Dauer des geplanten Aufenthalts): Hotelbuchung 4.2. Einladungsschreiben des Unternehmens im Schengen-Raum mit Angaben zu der eingeladenen Person, zur Aufenthaltsdauer und zum Aufenthaltszweck. Wenn die Reise von dem Unternehmen finanziert wird: Bestätigung der Unternehmensleitung, dass alle Kosten im Zusammenhang mit der Geschäftsreise übernommen werden 5. Studienreise 5.1. Schreiben der Bildungseinrichtung im Schengen-Raum zur Bestätigung der Anmeldung des Antragstellers 5.2. Unterzeichnetes offizielles Schreiben, das die Bildungseinrichtung, bei der der Antragsteller angemeldet ist, höchstens zwei Wochen vor dem Konsulatstermin verfasst hat, mit folgenden Angaben: Ausstellungsdatum, Name des Antragstellers, Art der Studien, Zahl der Unterrichtsstunden pro Woche und Teilnahmebestätigung 6. Kultur-/Sportveranstaltung 6.1. Einladungsschreiben der Organisatoren einer Kultur-/Sportveranstaltung mit Angaben zu der eingeladenen Person, zur Aufenthaltsdauer und zum Aufenthaltszweck 7. Von Minderjährigen zusätzlich einzureichende Belege: 7.1. Minderjährige (unter 18 Jahre) müssen bei der Einreichung des Visumantrags in Begleitung mindestens eines Elternteils sein Amtliche Geburtsurkunde (Original und Kopie) 7.3. Reisepass der Eltern und Kopie der Seite ihres Reisepasses mit den personenbezogenen Angaben 7.4. Wenn der/die Minderjährige in Begleitung nur eines Elternteils oder Vormunds reist: notariell beglaubigte schriftliche Einwilligung des anderen Elternteils/Vormunds und Kopie der Seite seines Reisepasses mit den personenbezogenen Angaben 7.5. Wenn der/die Minderjährige in Begleitung anderer Personen als der Eltern oder des Vormunds/der Vormunde reist: schriftliche Einwilligung des Vormunds/der Vormunde für die geplante Reise mit beglaubigter Unterschrift sowie Reisepass der Eltern und Kopie der Seite ihres Reisepasses mit den personenbezogenen Angaben 7.6. Wenn der Aufenthaltsort eines Elternteils unbekannt ist (zum Beispiel ein Elternteil vermisst wird): notariell beglaubigte eidesstattliche Bestätigung des Elternteils, der im Namen des/der Minderjährigen den Antrag einreicht, dass er der einzige bekannte Elternteil ist 8. Von Antragstellern mit offiziellem Status oder Diplomatenstatus zusätzlich einzureichende Belege: 8.1. Diplomatische Note des Außenministeriums mit Angabe des Aufenthaltszwecks und der Reisedaten 15

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