Sicherung der haushaltsnahen Sammlung und Verwertung von Verpackungen durch 5. Novelle der Verpackungsverordnung
|
|
- Elly Baumann
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Sicherung der haushaltsnahen Sammlung und Verwertung von Verpackungen durch 5. Novelle der Verpackungsverordnung Den nachfolgenden Grundzügen zur geplanten 5. Novelle der Verpackungsverordnung haben zugestimmt: Arbeitsgemeinschaft Verpackung und Umwelt e. V. (AGVU) Markenverband e.v. Hauptverband des Deutschen Einzelhandels (HDE) Bundesarbeitsgemeinschaft der Mittel- und Großbetriebe des Einzelhandels e. V. (BAG) Bundesverband des Deutschen Groß- und Außenhandels e. V. (BGA) IK Industrieverband Kunststoffverpackungen e. V. PRO-S-PACK Arbeitsgemeinschaft für Serviceverpackungen e. V. Plus Warenhandelsgesellschaft mbh ALDI Einkauf GmbH & Co. OHG -Süd- Metro AG Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft e. V. (BDE) Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.v. (bvse) Duales System Deutschland GmbH (DSD) Interseroh AG Landbell AG Vereinigung für Wertstoffrecycling AG (VfW) Verbraucherzentrale Bundesverband e.v. (vzbv) Deutsche Umwelthilfe (DUH) e. V. Naturschutzbund Deutschland e. V. (NABU)
2 - 2 - Arbeitspapier: Grundzüge einer Novelle der Verpackungsverordnung Stand: Haushaltsnahe Erfassung von Verpackungen durch fairen Wettbewerb sichern Die Verpackungsverordnung hat den Aufbau einer effizienten Erfassungsinfrastruktur und eine Verwertung auf hohem ökologischem Niveau bewirkt. Insbesondere mit der Einrichtung eines flächendeckenden Systems der haushaltsnahen Erfassung, Sortierung und Verwertung von Verkaufsverpackungen hat die deutsche Wirtschaft ihre Produktverantwortung angenommen. Die haushaltsnahe Sammlung von gebrauchten Verkaufsverpackungen ist eine wesentliche Voraussetzung für eine qualitativ und quantitativ anspruchsvolle Verwertung. Die Bürgerinnen und Bürger betrachten sie als ein wichtiges Element eines verantwortungsbewussten Umgangs mit natürlichen Ressourcen und der Umwelt. Sowohl die Umweltministerinnen und minister der Länder als auch Vertreter der beteiligten Kreise, insbesondere Unternehmen des Handels und der Industrie, der Entsorgungswirtschaft, der Verbraucher und Umweltverbände sowie der Kommunen haben sich in einem breiten Konsens zur Produktverantwortung und zur Sicherung der haushaltsnahen Erfassung von Verkaufsverpackungen bekannt. Die überwiegende Mehrheit der betroffenen Wirtschaft hält hierzu eine Veränderung der Verpackungsverordnung für erforderlich und unterstützt die vom Bundesumweltministerium vorgelegten Grundzüge einer Novelle.
3 - 3 - Fairer Wettbewerb derzeit nur teilweise realisiert Die Verpackungsentsorgung in Deutschland ist durch zunehmenden Wettbewerb gekennzeichnet. Dieser im Grundsatz begrüßenswerten Entwicklung steht eine Zunahme der sog. Trittbrettfahrer gegenüber, die die Kosten der Entsorgung ihrer Verpackungen den haushaltsnahen Erfassungssystemen oder den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern aufbürden. Zwar wurden die Rahmenbedingungen für Wettbewerb mit der Verpackungsverordnung von 1998 verbessert. Diese Maßnahmen reichen jedoch offenbar nicht aus, um Trittbrettfahrerei nachhaltig einzudämmen. Zumindest sehen sich die Vollzugsbehörden nicht in der Lage, auf der Grundlage der geltenden Verordnung einen fairen Wettbewerb durchzusetzen. Durch die in der Verordnung vorgesehene Möglichkeit, im Bereich der Verkaufsverpackungen, die beim privaten Endverbraucher anfallen, zwischen der sog. Selbstentsorgung und der Beteiligung an einem Rücknahmesystem nach dem jetzigen 6 Abs. 3 VerpackV zu wählen, wird ein konsequenter Vollzug erschwert. Offensichtlich entscheidet sich eine zunehmende Zahl von Vertreibern angesichts der Wahlmöglichkeit zwischen Selbstentsorgung und Systembeteiligung gegen die Lizenzierung bei einem Rücknahmesystem, ohne jedoch die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, die in Verkehr gebrachten Verpackungen in eigener Verantwortung zurückzunehmen und zu verwerten. Diese Trittbrettfahrer sind nach Auffassung der Vollzugsbehörden auf der Grundlage des geltenden Rechts nicht beziehungsweise nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand - zu ermitteln. Darüber hinaus sind Selbstentsorgergemeinschaften entstanden, die die Verwertungsanforderungen für Verkaufsverpackungen gemeinsam erfüllen. Die Verwertungsquoten werden dabei durch die Verwertung von Mengen erfüllt, die an größeren Anfallstellen erfasst werden, welche nach geltendem Recht als den privaten Haushalten vergleichbare Endverbraucher gelten. Diese Möglichkeit der Mengenverrechnung wird offenbar teilweise von Unternehmen genutzt, die ihre Produkte über die haushaltsüblichen Distributi-
4 - 4 - onswege vertreiben und sich tatsächlich nicht oder allenfalls in sehr geringen Umfang um die Rücknahme am Ort der Übergabe bemühen. Es ist eine Neuregelung erforderlich, die Wettbewerbsverzerrungen möglichst weitgehend verhindert und Wirtschaftsbeteiligten, Verbrauchern und Vollzugsbehörden einen möglichst transparenten und praktikablen Handlungsrahmen vorgibt. Klare Trennung der Tätigkeitsfelder von Dualen Systemen und Selbstentsorgern Verpackungen, die zu privaten Endverbrauchern gelangen, sollen zukünftig ausschließlich durch haushaltsnahe Erfassungssysteme gesammelt werden. Die im bisherigen 6 Abs. 1 vorgesehene Rücknahme von Verkaufsverpackungen am Ort der Übergabe soll zukünftig nur noch für Verpackungen bestehen, die im gewerblichen Bereich anfallen. Ziel ist, verbesserte Rahmenbedingungen für einen fairen Wettbewerb bei der Erfassung von Verkaufsverpackungen sowohl im Bereich der privaten Endverbraucher als auch im Bereich der gewerblichen Endverbraucher zu erreichen. Nach Auffassung des Bundesumweltministeriums und der überwiegenden Mehrheit der betroffenen Wirtschaftskreise hat sich gezeigt, dass bei Verpackungsabfällen, die in privaten Haushalten anfallen, Selbstentsorger-Lösungen nur in Ausnahmefällen praktikabel sind. Eine deutliche Trennung der Tätigkeitsfelder ist somit logische Konsequenz der praktischen Entwicklung und begegnet den beobachteten Marktverwerfungen. Als Grundlage dieser klaren Abgrenzung ist zunächst der Begriff privater Endverbraucher wesentlich enger zu fassen. Neben privaten Haushaltungen sollen aber auch zukünftig andere Herkunftsbereiche wie private Endverbraucher behandelt werden, soweit dort Verpackungen der Art und Größe anfallen wie in privaten Haushaltungen und soweit diese über haushaltsübliche Sammelgefäße (bis zu 1100-Liter-Behälter) in einem haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden. Kantinen, Verwaltungen, Kasernen,
5 - 5 - Krankenhäuser und Bildungseinrichtungen sollen damit zukünftig nicht mehr als "private Endverbraucher" gelten. Hersteller und Vertreiber, die Verpackungen in Verkehr bringen, die bei privaten Endverbrauchern anfallen, werden zukünftig verpflichtet, sich an flächendeckenden haushaltsnahen Rücknahmesystemen zu beteiligen. Sie dürfen nur Verpackungen in Verkehr bringen, die bei einem solchen System lizenziert sind. In der Praxis ändert sich hierdurch nichts an der bestehenden Erfassungsinfrastruktur. Die konkurrierenden Systembetreiber können nach wie vor eine gemeinsame Erfassungslogistik betreiben. Es sollen lediglich alle Hersteller und Vertreiber an der Finanzierung dieser Infrastruktur beteiligt werden. Durch diese Maßnahme werden bestehende Wettbewerbsverzerrungen eingedämmt und die haushaltsnahe Erfassung von Verkaufsverpackungen wird langfristig gesichert. Somit führt die klare Abgrenzung der Tätigkeitsbereiche auch zu Anreizen für zusätzliche Unternehmen, in den derzeit offenbar risikobehafteten Markt der haushaltsnahen Erfassung einzutreten. Selbstentsorger sollen auch zukünftig dort im Wettbewerb agieren, wo Selbstentsorgung tatsächlich in der Praxis stattfindet, d.h. in Bereichen, in denen eine Rücknahme am Ort der Übergabe sinnvoll und praktikabel ist. Durch die neue Abgrenzung der gewerblichen Anfallstellen, an denen zukünftig eine Entsorgung durch haushaltsnahe Systeme nicht mehr zulässig ist, wird das Geschäftsfeld der Selbstentsorger vergrößert.
6 - 6 - Transparenz durch Vollständigkeitserklärungen Sowohl die für den Vollzug der Verpackungsverordnung zuständigen Länder als auch die Wirtschaftbeteiligten beklagen, dass auf der Grundlage des geltenden Rechts Trittbrettfahrer schwer zu entdecken sind. Es besteht kein Überblick darüber, wie viele Verpackungen ein Vertreiber insgesamt in Verkehr gebracht hat und ob über die Entsorgung der Gesamtmenge der Verpackungen des jeweiligen Vertreibers Mengenstromnachweise eines dualen Systems oder eines Selbstentsorgers vorliegen. Zukünftig sollen Hersteller/Vertreiber verpflichtet werden, eine Erklärung über sämtliche von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen abzugeben. Aus diesen Vollständigkeitserklärungen soll hervorgehen, welche Verpackungsmengen das verpflichtete Unternehmen in Verkehr bringt, welcher Anteil dieser Verpackungen bei privaten Endverbrauchern und welcher Anteil bei gewerblichen Endverbrauchern anfallen wird und bei welchen haushaltsnahen Systemen die Mengen lizenziert sind, die zu privaten Haushalten gelangen, bzw. wie die Entsorgung im Bereich der gewerblichen Verkaufsverpackungen gelöst ist. Die Erklärungen müssen grundsätzlich von Wirtschaftsprüfern testiert sein. Es dürfte genügen, wenn für eine Verpackung lediglich ein Verpflichteter in der gesamten Vertriebskette die Vollständigkeitserklärung erstellt, in der Regel der Hersteller/Importeur der Verpackung oder der Vertreiber, der die Verpackung erstmals mit seinem Produkt in Verkehr bringt. Um eine hinreichende Transparenz sicherzustellen, müssen jedoch grundsätzlich alle Vertreiber verpflichtet werden, die Vollständigkeitserklärung zu erstellen. Ein Vertreiber innerhalb einer Vertriebskette kann jedoch auf eine bereits in der Vertriebskette erstellte Vollständigkeitserklärung verweisen und braucht bei Existenz einer solchen selbst keine eigene mehr zu erstellen. Um mittleren und kleinen Unternehmen eine Erleichterung zu schaffen, könnte möglicherweise für sog. Serviceverpackungen im Bereich des Lebensmittelhandels vorgesehen
7 - 7 - werden, dass für solche Verpackungen der Hersteller der Verpackung bzw. der Importeur die Vollständigkeitserklärung zu erstellen hat. Hinterlegungspflicht Um eine effektive Kontrolle zu ermöglichen, ist die Vollständigkeitserklärung jährlich bei einer noch zu bestimmenden Stelle der Wirtschaft zu hinterlegen. Es sollte ermöglicht werden, dass diese Hinterlegung auch durch ein vom Hersteller/Vertreiber beauftragtes duales System vorgenommen werden kann. Die Kosten der Hinterlegung und des erforderlichen Verwaltungsaufwands tragen die Verpflichteten. Durch eine "Mindestmengenregelung" könnte im Falle des Inverkehrbringens geringer Mengen auf das Erfordernis eines Wirtschaftsprüfertestats oder auf die Verpflichtung zur jährlichen Vorlage verzichtet werden. Um eine möglichst weit reichende Selbstkontrolle der Wirtschaft zu gewährleisten, soll die Öffentlichkeit und somit Wettbewerber sowie Umwelt- und Verbraucherverbände die Möglichkeit erhalten, festzustellen, ob ein Vertreiber eine Vollständigkeitserklärung hinterlegt hat. Hierfür bietet sich die Einrichtung einer elektronischen Plattform im Internet an. Dabei sind datenschutzrechtliche Belange zu beachten. Darüber hinaus kann auch die in Zweifelsfällen erforderliche - Prüfung von Vollständigkeitserklärungen und von Mengenstromnachweisen auf eine oder mehrere noch zu bestimmende Stellen der Wirtschaft übertragen werden. Vollzugsbehörden erhalten die Möglichkeit, sich die vollständige Erklärung vorlegen zu lassen und diese zu prüfen. Als Vollzugsbehörden gelten dabei die für Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden. Wettbewerb zwischen haushaltsnahen Erfassungssystemen Die Neuregelung zur Abgrenzung der Tätigkeitsfelder von dualen Systemen und Selbstentsorgern wird einen fairen Wettbewerb in beiden Bereichen fördern. Da eine effiziente,
8 - 8 - für Verbraucher und Wirtschaft zumutbare Erfassung nur bei gemeinsamer Nutzung der Erfassungsinfrastruktur möglich erscheint, muss zum einen sichergestellt werden, dass die wettbewerbsrelevanten Aspekte dieser gemeinsamen Nutzung hinreichend klar geregelt sind und dass zum anderen ein Wettbewerb ab der Phase der Sortierung sichergestellt wird. Die Basis für einen Wettbewerb mehrerer Systeme nach dem jetzigen 6 Abs. 3 sowie für die gemeinsame Nutzung der Erfassungsinfrastruktur durch mehrere Systeme wurde mit der Verpackungsverordnung von 1998 und mit der Entscheidung der Europäischen Kommission vom September 2001 definiert. Die vorgesehene Novellierung soll den Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen den Systemen auf der Grundlage der Erfahrungen mit dem Markteintritt und der Feststellung weiterer Systeme in den vergangenen Jahren konkretisieren. Dabei gilt es, die flächendeckende haushaltsnahe Entsorgung von Verkaufsverpackungen auf hohem ökologischem Niveau zu gewährleisten und den Wirtschaftsbeteiligten möglichst viel Spielraum für die konkrete Ausgestaltung der Erfassung im Wettbewerb einzuräumen. Wesentliche Fragestellungen sind die Ausschreibung der Entsorgungsdienstleistungen, die Aufteilung der Entsorgungskosten und die Aufteilung der erfassten Verpackungsabfälle zwischen den gemeinsam erfassenden Rücknahmesystemen. Auch zukünftig sollen alle in einem Land festgestellten Systeme sicherstellen, dass die regelmäßige Abholung von Verkaufsverpackungsabfällen beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe in ausreichender Weise gewährleistet ist. Nach wie vor müssen die Entsorgungsdienstleistungen im Wettbewerb ausgeschrieben werden. Die bisher praktizierte alleinige Ausschreibung durch den Marktführer ist nicht zu rechtfertigen. Hier müssen die festgestellten Systeme in Abstimmung mit den Kartellbehörden - zu einer Praxis finden, die "Ausschreibungsführerschaften" in einer an den jeweiligen Marktanteilen der Systeme orientierten Zahl der Erfassungsgebiete vorsieht.
9 - 9 - Zukünftig sollen die Systeme verpflichtet sein, sich an einer gemeinsamen neutralen Clearingstelle zu beteiligen. Die bereits festgestellten Systeme haben in Abstimmung mit dem Bundeskartellamt vereinbart, die Ermittlung der bei den jeweiligen Systemen angemeldeten Mengen der lizenzierten Verkaufsverpackungen und die Aufteilung der erfassten Mengen durch eine solche Clearingstelle vorzunehmen. Diese Stelle könnte nach Auffassung des Bundesumweltministeriums auch die Modalitäten der Ausschreibung der Entsorgungsdienstleistungen festlegen. Zusammenarbeit zwischen Erfassungssystemen und Kommunen Der Rahmen für die notwendige Abstimmung zwischen Kommunen und Erfassungssystemen für Verkaufsverpackungen aus privaten Haushalten ist zu konkretisieren. Ziel ist, den Abstimmungsaufwand sowohl für Kommunen als auch für Systemanbieter möglichst gering zu halten und eine Anpassung an veränderte Rahmenbedingungen zu erleichtern. Klarstellend soll geregelt werden, dass neu hinzukommende Systeme keine neue Abstimmungserklärung mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vereinbaren müssen, wenn sie sich durch eine einseitige Erklärung der vorhandenen Abstimmungserklärung zwischen einem bzw. mehreren Systemen und dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger unterwerfen und die dort vereinbarten Kostenbeteiligungen ihrem Marktanteil entsprechend mittragen. Außerdem soll klargestellt werden, dass Abstimmungserklärungen einvernehmlich zu verändern sind, wenn sich die Randbedingungen in einer Gebietskörperschaft wesentlich verändert haben. In solchen Fällen sind alle Systeme, die in dem jeweiligen Land festgestellt sind, an den Nachverhandlungen zur Abstimmung zu beteiligen. Eine Verlagerung von Verantwortlichkeiten, die durch die Verpackungsverordnung Herstellern und Vertreibern zugeordnet wurden, auf die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, ist nicht vorgesehen.
Neues aus der Abfallwirtschaft. Überlegungen zur Überarbeitung der Verpackungsverordnung
Neues aus der Abfallwirtschaft Überlegungen zur Überarbeitung der Verpackungsverordnung Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz Referatsleiter Grundsatzfragen der Abfallwirtschaft, des Stoffstrommanagements
Mehrhier: Umsetzungshilfe bei der Rücknahme von gebrauchten Industrieverpackungen in der chemischen Industrie
hier: Umsetzungshilfe bei der Rücknahme von gebrauchten Industrieverpackungen in der chemischen Industrie 10.15-11.00 Uhr 5. Novelle Verpackungsverordnung Schwerpunkte der 5. Novelle VerpackV Helga Schmidt.
MehrLeitfaden zur Erstellung einer Vollständigkeitserklärung (VE)
Leitfaden zur Erstellung einer Vollständigkeitserklärung (VE) INHALT: 1 Zusammenstellung der benötigten Unterlagen... 2 1.1 Unterlagen zur Prüfung der Vollständigkeitserklärung bei einer Beteiligung von
MehrFünfte Novelle Verpackungsverordnung
Fünfte Novelle Verpackungsverordnung Dr. Thomas Rummler Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit BSI-Seminar 15. Mai 2008 Bonn Eckpunkte der Novelle Sicherung der haushaltsnahen
Mehr5. Novelle der Verpackungsverordnung. Erfahrungen mit der Vollständigkeitserklärung in der chemischen Industrie
VERBAND DER CHEMISCHEN INDUSTRIE e.v. Informationsveranstaltung des Verbandes der Chemischen Industrie e.v. (VCI) am 9. November 2009 5. Novelle der Verpackungsverordnung Erfahrungen mit der Vollständigkeitserklärung,
Mehr1. Wie viele Unternehmen in Baden-Württemberg haben zum 1. Mai bzw. zum 1. August 2009 eine Vollständigkeitserklärung abgegeben?
14. Wahlperiode 12. 01. 2010 Kleine Anfrage der Abg. Dr. Gisela Splett GRÜNE und Antwort des Umweltministeriums Vollzug der Verpackungsverordnung Kleine Anfrage Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele
MehrIHK-Merkblatt Stand: 20.05.2008
IHK-Merkblatt Stand: 20.05.2008 HINWEIS: Dieses Merkblatt soll als Service Ihrer IHK nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größter Sorgfalt erstellt
MehrFörderungeinesfairenWettbewerbs.DiesesZielwurdebishernurteilweiseerreicht,wiedieErfahrungenzeigen.AufdereinenSeitehateinzunehmender
Deutscher Bundestag Drucksache 16/6400 16. Wahlperiode 19. 09. 2007 Verordnung der Bundesregierung Fünfte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung A. Problem und Ziel DieSammlungundökologischoptimaleVerwertungvonVerpackungsabfällen
Mehr5. Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung vom 2. April 2008 (BGBl. I S. 531) FAQ zur Vollständigkeitserklärung nach 10 VerpackV neu-
5. Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung vom 2. April 2008 (BGBl. I S. 531) FAQ zur Vollständigkeitserklärung nach 10 VerpackV neu- A) Inhalt der Vollständigkeitserklärung (A.1) 10 tritt bereits
MehrVerordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung VerpackV)
Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung VerpackV) vom 21.08.1998 (BGBl. I S. 2379) zuletzt geändert durch Art. 2 V vom 02.04.2008 (BGBl. I S. 531) Umsetzung
MehrInformationen für den Wahlkreis. 15. Wahlperiode / 02-2005 15.03.2005. Wohin mit dem Elektroschrott?
' Informationen für den Wahlkreis 15. Wahlperiode / 02-2005 15.03.2005 Deutscher Bundestag Unter den Linden 50 11011 Berlin Tel.: (030) 227-73 303 Fax: (030) 227-76 303 ulla.burchardt@bundestag.de Wahlkreisbüro
MehrVorblatt. Ziel(e) Inhalt. Wesentliche Auswirkungen
1 von 5 Vorblatt Ziel(e) - Weitgehende Abgeltung der im Restmüll enthaltenen Verpackungen durch die Hersteller (Herstellerverantwortung) Inhalt Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
Mehr2.4.18 Verpackungsverordnung (VerpackV)
2.4.18 Verpackungsverordnung (VerpackV) I I Abfallwirtschaftliche Ziele: 1 VerpackV Ordnungswidrigkeiten: 15 VerpackV Einzelpflicht (1) Ordnungswidrig im Sinne des 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
MehrStellungnahme der Bundesärztekammer
Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz
MehrDas Recht der Verpackungsentsorgung - Die Verpackungsverordnung
Das Recht der Verpackungsentsorgung - Die Verpackungsverordnung BME-Thementag Einkauf von Verpackungen, Düsseldorf/Neuss, 21. August 2007 Dr. Andreas Kersting Rechtsanwalt BAUMEISTER RECHTSANWÄLTE Münster,
MehrBeschlüsse zur Umsetzung der 5. Novelle der Verpackungsverordnung
Beschlüsse zur Umsetzung der 5. Novelle der Verpackungsverordnung Stand 06. November 2008 SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT INHALTSVERZEICHNIS 1 Zur Einstufung von Verpackungen
MehrHintergrundpapier. Vollzug der Verpackungsverordnung: Bundesländer im Vergleich
Hintergrundpapier zur DUH-Pressemitteilung vom 01.12.2010 Vollzug der Verpackungsverordnung: Bundesländer im Vergleich Ausgangslage: Produktverantwortung im Rahmen der Verpackungsverordnung Hersteller
MehrWERTSTOFFGESETZ Eine Bewertung aus Marktsicht
WERTSTOFFGESETZ Eine Bewertung aus Marktsicht Auf Basis der zwischen den Koalitionsfraktionen ausgehandelten Eckpunkte hat das Bundesumweltministerium den Arbeitsentwurf eines Wertstoffgesetzes vorgelegt.
MehrWettbewerb um Verpackungsentsorgung in Deutschland: Ohne entschlossenen Verordnungsvollzug ist das duale System gefährdet
Wettbewerb um Verpackungsentsorgung in Deutschland: Ohne entschlossenen Verordnungsvollzug ist das duale Die seit 2009 in Kraft getretene 5. Novelle der Verpackungsverordnung führte zu erheblicher Ernüchterung
MehrEckpunkte künftiger Rechtsvorschriften zu Elektro- und Elektronik- Altgeräten in Deutschland
BMU April 2003 Eckpunkte künftiger Rechtsvorschriften zu Elektro- und Elektronik- Altgeräten in Deutschland 1. Vorgaben und Randbedingungen 1.1 Richtlinien 2002/95/EG und 2002/96/EG Die EG-Richtlinien
MehrAnforderungen an das Inverkehrbringen
Verpackungsverordnung Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 100968 Anforderungen an das Inverkehrbringen von Verpackungen Ziel der Verpackungsverordnung ist es, die Umweltbelastungen
MehrInhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht
Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung
MehrAMTSBLATT DER FREIEN HANSESTADT BREMEN
AMTSBLATT DER FREIEN HANSESTADT BREMEN H 70 567 007 Ausgegeben am 3. Mai 007 Nr. 68 Inhalt Feststellung des Dualen Systems der BellandVision GmbH gemäß 6 Abs. 3 der Verpackungsverordnung.........................................
MehrAm Köllnischen Park 1 10179 Berlin. Stellungnahme zum
Am Köllnischen Park 1 10179 Berlin Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesumweltministeriums für ein Gesetz zur Neuordnung des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche
MehrBitte beantworten Sie die nachfolgenden Verständnisfragen. Was bedeutet Mediation für Sie?
Bearbeitungsstand:10.01.2007 07:09, Seite 1 von 6 Mediation verstehen Viele reden über Mediation. Das machen wir doch schon immer so! behaupten sie. Tatsächlich sind die Vorstellungen von dem, was Mediation
MehrGrundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen
Hrsg. Institut für Sachverständigenwesen e.v. Seite 1/5 Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Grundsätze.doc Erstmals: 01/2000 Stand: 01/2000 Rev.: 0 Hrsg. Institut
MehrE-RIC 3. Verpflichtung zur Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
E-RIC 3 Verpflichtung zur Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten Dr. Stefan Schreiber München, 25. November 2005-1- DRSC e.v / 25.11.2005 Hintergrund Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte,
MehrFRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können
Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die
MehrVerordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung VerpackV)
Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung VerpackV) vom 21.08.1998 (BGBl. I S. 2379) zuletzt geändert durch Art. 2 V vom 02.04.2008 (BGBl. I S. 531) Alfred
MehrErfahrungen mit Hartz IV- Empfängern
Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November
MehrSonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen
Sonderrundschreiben Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonnenstraße 11-80331 München Telefon 089 / 5404133-0 - Fax 089 / 5404133-55 info@haus-und-grund-bayern.de
MehrZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee. 26. Januar 2007 in Meersburg
ZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee 26. Januar 2007 in Meersburg Zielvereinbarung Stand 10.11.2006 über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee
MehrWir ordnen, strukturieren, optimieren, beraten, zertifizieren, nehmen Stellung, weisen nach und begutachten
Wir ordnen, strukturieren, optimieren, beraten, zertifizieren, nehmen Stellung, weisen nach und begutachten Transparent für mehr Sicherheit wer schützt unsere Daten... der ö.b.u.v. Sachverständige als
MehrRückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern
Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern Untersuchung und Erfassung lebensmittelbedingter Ausbrüche Informationsveranstaltung des Bundesinstituts für Risikobewertung am 25. Januar
MehrRuprecht-Karls-Universität Heidelberg
Seite 1 von 6 Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Vordruck zur Stufenzuordnung für Beschäftigte der Entgeltgruppen 13-15 TV-L Name, Vorname: Geb.-Datum: Einrichtung (Institut): A. Allgemeine Hinweise:
MehrInformationen für Enteignungsbetroffene
1 Informationen für Enteignungsbetroffene Sie sind Eigentümer, Pächter oder haben ein anderes Recht (z. B. Nießbrauchrecht, Erbbaurecht) an einem Grundstück, das von Planungen zum Wohle der Allgemeinheit
MehrNovelle der Verpackungsverordnung. Problem und Ziel
Novelle der Verpackungsverordnung Problem und Ziel Erstinverkehrbringende Hersteller und Vertreiber von typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallenden Verkaufsverpackungen sind verpflichtet, sich
MehrAnmerkungen einer Haushaltspolitikerin
Anmerkungen einer Haushaltspolitikerin 1. Bisherige haushaltspolitische Probleme mit der DB AG 2. Risiken eines integrierten Börsengang für den Bundeshaushalt 3. Haushaltspolitische Argumente für das grüne
MehrInternet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen
Publiziert in SWITCHjournal 1/2004 Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Dr. Ursula Widmer, Rechtsanwältin, Bern ursula.widmer@widmerpartners-lawyers.ch Die Nutzung von Internet
MehrVerpackungsverordnung, die
5 Verpackungsverordnung, die te Stand Mai 2010 Sonderbeilage von Wein-Inside.de zur Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung VerpackV) ide..de zzurr
MehrDas neue Reisekostenrecht 2014
Seite 1 von 8 Das neue Reisekostenrecht 2014 Inhaltsverzeichnis: Seite I. Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte 1.1 Der zentrale Begriff: die erste Tätigkeitsstätte 1 1.2 Prüfungsstufe 1: Festlegung durch
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Bundesrat Drucksache 308/10 (Beschluss) 09.07.10 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes A. Problem Den Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht
Mehr6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen TK Lexikon Arbeitsrecht 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung HI2516431 (1) 1 Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als Bestandteil der Beurteilung
MehrAktuelle abfallrechtliche Entwicklungen
Aktuelle abfallrechtliche Entwicklungen Dr. Andreas Wasielewski, MLUR Rendsburg, 16.11.2006 Dr. Andreas Wasielewski, MLUR-SH 1 Aktuelle abfallrechtliche Entwicklungen I. Einleitung II. Jüngste Rechtsentwicklungen
MehrMüllgebühren Steiermark
Müllgebühren Steiermark - Veröffentlichung der Kosten und Gebührenberechnung (transparent) - Grundgebühr nicht pro Person (familienfreundlich) - Variable Gebühr mit ökologischen Anreiz (ökologisch) - Gemeindeverbände
MehrBestandskauf und Datenschutz?
Bestandskauf und Datenschutz? von Rechtsanwältin Christine Loest Fachanwältin für Familienrecht/Mediatorin Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte Die Bestandsübertragungen aller Versicherungsverträge (oder z.b.
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
MehrVorgehensweise bei Lastschriftverfahren
Vorgehensweise bei Lastschriftverfahren Voraussetzung hierfür sind nötige Einstellungen im ControlCenter. Sie finden dort unter Punkt 29 die Möglichkeit bis zu drei Banken für das Lastschriftverfahren
MehrEAR-Funktion: Mengenerfassung
EAR 04-001 Stand: April 2007 EAR-Funktion: Mengenerfassung Regel: In Verkehr gebrachte Mengen (Input) Produktbereich: übergreifend Begriffsbestimmungen Erklärungsbedürftige Begriffe sind bei ihrem ersten
MehrWebseiten mit fragwürdigen Aufrufen von "spy & track" - Unternehmen
Webseiten mit fragwürdigen Aufrufen von "spy & track" - Unternehmen Die vorliegende Dokumentation umfasst eine kleine Auswahl von Webseiten, bei denen automatisch (ohne Benutzer vorab zu informieren oder
MehrEntsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex
Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und
MehrBetriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000
Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Version November 2013 1. Anwendungsbereich Dieses Dokument regelt die Überlassung von Daten zum Zweck der Verarbeitung als Dienstleistung
MehrVerlagerung der Buchführung ins Ausland. 146 Abs. 2a AO
Verlagerung der Buchführung ins Ausland 146 Abs. 2a AO Neufassung i.r. des JStG 2010 vereinfachende, entschlackende Regelungen praktikabel bei Nachweispflichten und Überprüfungsmöglichkeiten Stand der
MehrErgebnis und Auswertung der BSV-Online-Umfrage zur dienstlichen Beurteilung
Ergebnis und Auswertung der BSV-Online-Umfrage zur dienstlichen Beurteilung Es waren exakt 237 Rückmeldungen, die wir erhalten, gesammelt und ausgewertet haben und damit ein Vielfaches von dem, was wir
MehrCopyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved
Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
MehrDer nachhaltigere Anbieter sollte den Auftrag kriegen Interview mit Klaus-Peter Tiedtke, Direktor des Beschaffungsamtes des Bundes
Der nachhaltigere Anbieter sollte den Auftrag kriegen Interview mit Klaus-Peter Tiedtke, Direktor des Beschaffungsamtes des Bundes Der öffentliche Einkaufskorb soll nach dem Willen der Bundesregierung
MehrNach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten
Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten 1 Übersicht: I. Tarifpluralität Was bedeutet das? II.
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrIm Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:
Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf
MehrInformationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1.
B A We Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1. Februar 1998) Vorbemerkung
Mehrratgeber Urlaub - Dein gutes Recht
Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrBericht des Gleichbehandlungsbeauftragten für das Geschäftsjahr 2012 gemäß 80 Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012
Bericht des Gleichbehandlungsbeauftragten für das Geschäftsjahr 2012 gemäß 80 Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012 TIWAG-Netz AG Bert-Köllensperger-Straße 7 6065 Thaur FN 216507v Seite 1 Inhaltsverzeichnis
MehrElektroG Inhalte und deren Umsetzung. Reiner Jilg
ElektroG Inhalte und deren Umsetzung Reiner Jilg Zu meiner Person: Ver- und Entsorger Fachrichtung Abfall Fachkraft für Abfallwirtschaft Seit 1991 bei der GfA tätig in den Bereichen Eingangskontolle Sonderabfall
MehrNutzung dieser Internetseite
Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher
MehrAuswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner
Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften
MehrDie rechtsformunabhängige Revisionspflicht
Handlungsbedarf für die bestehende GmbH Die rechtsformunabhängige Revisionspflicht Die Neuordnung des schweizerischen Revisionsrechts und das neue Revisionsaufsichtsgesetz haben weitreichende Folgen. Neben
MehrVollständigkeitserklärungen gemäß Verpackungsverordnung
Vollständigkeitserklärungen gemäß Verpackungsverordnung Was sind Vollständigkeitserklärungen und was beinhalten sie? Mit dem neuen 10 der VerpackV wird eine Pflicht zur Abgabe von Vollständigkeitserklärungen
MehrENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten
MehrRichtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender"
Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender" vom 18.01.2012 (Um die Lesbarkeit der Richtlinien zu erleichtern, ist zumeist nur die männliche Form
MehrMerkblatt. Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik
Merkblatt Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik Was sind Lebensmittelbedarfsgegenstände? Lebensmittelbedarfsgegenstände
MehrDas NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten
Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr Fragen und Antworten Stand: Juni 2015 1 Grundsatzfragen zum neuen Leistungspaket 1.1
MehrÖFB-BESTIMMUNGEN FÜR FREUNDSCHAFTSSPIELE MIT BETEILIGUNG AUSLÄNDISCHER MANNSCHAFTEN
ÖFB-BESTIMMUNGEN FÜR FREUNDSCHAFTSSPIELE MIT BETEILIGUNG AUSLÄNDISCHER MANNSCHAFTEN Diese Bestimmungen regeln 1 Regelungsbereich a) die Veranstaltung eines Spieles mit Beteiligung ausländischer Vereins-
MehrEinsammlung von Verpackungen im Land Brandenburg 1996 bis 2002
Einsammlung von Verpackungen im Land Brandenburg 1996 bis 22 In Brandenburg nahm die Menge an getrennt eingesammelten Verpackungen im Zeitraum 1996 bis 22 um über ein Drittel zu. Dies war Ausdruck der
MehrMERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007
Wozu dieses Merkblatt? In den vergangenen Monaten ist sowohl beim Verband der Diözesen Deutschlands als auch bei den Rundfunkanstalten und der GEZ eine Vielzahl an Anfragen aus dem kirchlichen Bereich
MehrPädagogik. Melanie Schewtschenko. Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe. Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig?
Pädagogik Melanie Schewtschenko Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig? Studienarbeit Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung.2 2. Warum ist Eingewöhnung
MehrSHG INVEST DAS SOLLTEN SIE UNBEDINGT. lesen, bevor Sie selbst verkaufen...
DAS SOLLTEN SIE UNBEDINGT lesen, bevor Sie selbst verkaufen... Bevor Sie mit uns über Ihre Immobilie reden, sprechen wir mit Ihnen über unser diskretes Verkaufsmarketing. Wir sind der Meinung, dass Sie
MehrAuf dem Weg zum Wertstoff gesetz
Auf dem Weg zum Wertstoff gesetz Thomas Schmid-Unterseh Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit NABU Dialogforum Kreislaufwirtschaft Berlin 26. November 2014 Koalitionsvertrag:
MehrK u n d e n. F r a g e b o g e n. für die Gütesiegel- verleihung. - ambulante Dienste -
K u n d e n F r a g e b o g e n für die Gütesiegel- verleihung - ambulante Dienste - Der ambulante Dienst, durch den Sie betreut werden, hat bei mir die Verleihung eines Gütesiegels beantragt. Hierbei
MehrLehrer: Einschreibemethoden
Lehrer: Einschreibemethoden Einschreibemethoden Für die Einschreibung in Ihren Kurs gibt es unterschiedliche Methoden. Sie können die Schüler über die Liste eingeschriebene Nutzer Ihrem Kurs zuweisen oder
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531. 17. Wahlperiode 2010-05-04
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531 17. Wahlperiode 2010-05-04 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Erteilung von Fahrberechtigungen
MehrVerband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU
Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU 2 DIE MEDIZINISCH-PSYCHOLOGISCHE UNTERSUCHUNG (MPU) IST HOCH ANGESEHEN Das Image der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) ist zwiespältig: Das ist
MehrFamilienrecht Vorlesung 6. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand
MehrBürgerhilfe Florstadt
Welche Menschen kommen? Erfahrungen mit der Aufnahme vor Ort vorgestellt von Anneliese Eckhardt, BHF Florstadt Flüchtlinge sind eine heterogene Gruppe Was heißt das für Sie? Jeder Einzelne ist ein Individuum,
MehrHilfedatei der Oden$-Börse Stand Juni 2014
Hilfedatei der Oden$-Börse Stand Juni 2014 Inhalt 1. Einleitung... 2 2. Die Anmeldung... 2 2.1 Die Erstregistrierung... 3 2.2 Die Mitgliedsnummer anfordern... 4 3. Die Funktionen für Nutzer... 5 3.1 Arbeiten
Mehr- 1- Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung
- 1- Bundesanzeiger vom 25. März 2004, S. 6104 Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung Bekanntmachung von Empfehlungen zum Versandhandel und elektronischen Handel mit Arzneimitteln Vom 18.
MehrIhre Fragen unsere Antworten rund um die Fusion der Sparkassen Wesel und Dinslaken-Voerde-Hünxe. Mehrwert der Fusion. Das Wichtigste vorab:
Ihre Fragen unsere Antworten rund um die Fusion der Sparkassen Wesel und Dinslaken-Voerde-Hünxe Das Wichtigste vorab: Der Zahlungsverkehr (inkl. Karten, Online-Banking, Vordrucke usw.) wird bis auf weiteres
MehrTeilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.
Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,
MehrVorlage für die Sitzung der staatlichen Deputation für Soziales, Kinder und Jugend am 05.03.2015
Die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen 20.02.2015 Dr.Rose 2858 Lfd. Nr. 141/15 Vorlage für die Sitzung der staatlichen Deputation für Soziales, Kinder und Jugend am 05.03.2015 Fonds West
MehrEntsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex
Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und
MehrHäufig gestellte Fragen zum Thema Migration
Häufig gestellte Fragen zum Thema Migration Was tun die EU und die Niederlande zur Bekämpfung der Fluchtursachen? Im November 2015 haben die Europäische Union und zahlreiche afrikanische Länder in der
MehrAuktionen erstellen und verwalten mit dem GV Büro System und der Justiz Auktion
Auktionen erstellen und verwalten mit dem GV Büro System und der Justiz Auktion Workshop Software GmbH Siemensstr. 21 47533 Kleve 02821 / 731 20 02821 / 731 299 www.workshop-software.de Verfasser: SK info@workshop-software.de
MehrEU-Verordnung Nr. 1907/2006 (REACH)
Was bedeutet REACH? REACH ist die EG-Verordnung Nr. 1907/2006 zur Registration, Evaluation, Authorization and Restriction of CHemicals (Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien). Mit dieser
MehrDAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)
DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.
MehrZwischenbericht der UAG NEGS- Fortschreibung
Zwischenbericht der UAG NEGS- Fortschreibung Vorlage zur 16. Sitzung des IT-Planungsrats am 18. März 2015 Entwurf vom 29. Januar 2015 Inhaltsverzeichnis 1 Anlass für die Fortschreibung der NEGS... 3 2
MehrUrheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten
Band 2 herausgegeben von Stefan Haupt Stefan Haupt Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten 2., überarbeitete Auflage Verlag
MehrStrompreis als Effizienzanreiz (FÖS-Fachgespräch) Ausnahmeregelungen des produzierenden Gewerbes
Strompreis als Effizienzanreiz (FÖS-Fachgespräch) Ausnahmeregelungen des produzierenden Gewerbes Begünstigungsregelungen der Industrie in Bezug auf Strom StromNEV ( 19 (2), S.2) 10.000 Umlage auf andere
MehrAn die Gläubiger der ALPHA Events UG
An die Gläubiger der ALPHA Events UG Sekretariat: Anja Krammer Aktenzeichen: 1616066 dk/sv Datum: 24.06.2015 Durchwahl: 0821/25272-70 Fax: 0821/25272-51 Email: anja.krammer@anchor.eu Insolvenzantragsverfahren
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
Mehram 23.10.2013 TOP Ö 143
Beschlussvorlage für die Sitzung des Gemeinderates der Stadt Stadt Amt/Sachbearbeiter Hauptamt / Herr Eszterle Betreff: Kinderkrippe Tausendfüßler UG AZ.: 465.051 Anlagen Anl. 1: Darlehensangebot Anl.
Mehr