Verpackungsverordnung, die

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1 5 Verpackungsverordnung, die te Stand Mai 2010 Sonderbeilage von Wein-Inside.de zur Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung VerpackV)

2 ide..de zzurr Verrpacckungssverrorrdnung // Maai ii SS..22 Schon der Begriff strahlt keinen Charme aus, und auch der Inhalt ist für viele, die Tag für Tag mit Wein umgehen, sicherlich alles andere als Genuss: VerpackV die seit geltende neue Verpackungsverordnung. Mit der Novelle will der Gesetzgeber vor allem die Sicherstellung der haushaltsnahen Entsorgung von Verkaufsverpackungen erreichen, indem grundsätzlich alle Verpackungen, die zu privaten Endverbrauchern gelangen, bei dualen Systemen zu lizenzieren sind. Damit soll u. a. verhindert werden, dass Unternehmen Verpackungen in den Verkehr bringen, ohne sich an den Entsorgungskosten zu beteiligen. SIND SIE BETROFFEN? Jeder Hersteller und Vertreiber, der» erstmalig» mit Ware befüllte Verpackungen» an einen Endverbraucher» in Deutschland» in den Verkehr bringt» egal aus welchem Material (Glas, Pappe/ Karton, Kunststoff, Naturmaterialien ) muss sich einem dualen System anschließen. Als Erzeuger sind Sie grundsätzlich ab der ersten Flasche betroffen, die Sie an einen privaten Endverbraucher in Deutschland abgeben, als Händler in bestimmten Fällen. Endverbraucher ist derjenige, der die Waren in der an ihn gelieferten Form nicht mehr weiter veräußert. (»Infokasten Seite 4) Zu diesen Endverbrauchern gehören unter anderem übrigens auch Hotels, Restaurants und Kantinen! Es wird auch nicht nach kleinen oder großen Mengen unterschieden. Diese erhalten erst in einem zweiten Schritt Bedeutung, nämlich bei der so genannten Vollständigkeitserklärung. Diese ist von jenen Herstellern und Vertreibern zwingend abzugeben, die eine bestimmte jährliche Menge an Verpackungsmaterial überschreiten: 80 Tonnen bei Glas, 50 Tonnen bei Papier, Pappe, Kartonagen sowie 30 Tonnen bei den übrigen Materialien. (»Infokasten Seite 5) Allerdings: Auch Hersteller und Vertreiber, die unterhalb dieser Bagatellgrenze liegen, können von der Behörde zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung aufgefordert werden. Beispiele für Weinerzeuger Ein Privatkunde kommt in Ihr Weingut und kauft einige Flaschen Wein, die Sie in einen Karton verpacken und an den Kunden verkaufen. Nach dem Gesetz sind Sie Erstinverkehrbringer: Sie haben die Verpackung mit Ware befüllt und an einen privaten Endverbraucher verkauft und tragen damit die Pflicht zur Lizenzierung. Bei Weihnachtsaufträgen von Firmenkunden gilt: Hier müssen Sie neben den Flaschen sowohl die Geschenkkartons als auch die Umkartons lizenzieren, die Sie an inländische Endverbraucher versenden. Daneben beliefern Sie auch Hotels und Restaurants? Auch diese gehören zu der Gruppe der Endverbraucher, wie auch Kantinen, Krankenhäuser, Opern, Museen, Kasernen, Freiberufler, Sportstadien, Raststätten etc. Hier trifft den Weinerzeuger die Pflicht zur Lizenzierung. Verkaufen Sie Wein an einen Weinfachhändler, der die Weine aus den Kartons auspackt, ins Regal stellt und an private Endverbraucher weiter verkauft, müssen Sie zwar das Glas, nicht aber die Kartonage lizenzieren, da sie in diesem Fall laut Verpackungsverordnung eine lizenzfreie Transportverpackung, nicht aber eine Verkaufsverpackung ist. Liefern Sie ihm allerdings fertig verpackte Geschenkkartons, so trifft Sie die Pflicht zur Lizenzierung, da Sie ihm eine fertig verpackte Verkaufseinheit verkauft haben. Für Exporte gilt: Verpackung, die aus Deutschland ausgeführt wird, unterliegt in Deutschland nicht der Lizenzierungspflicht. Hinweis: Neben den Flaschen sind auch Korken, Etiketten und Kartons (inklusive Packband und Füllmaterial) lizenzpflichtig.

3 ide..de zzurr Verrpacckungssverrorrdnung // Maai ii SS..33 WELCHE MATERIALIEN SIND BETROFFEN? Von der Verpackungsverordnung werden erfasst und unterliegen damit der Pflicht zur Lizenzierung:» Glas» Papier/Pappe/Karton» Kunststoff» Kartonverbunde» sonstige Verbunde» Naturmaterialien» Aluminium und Weißblech Als lizenzierungspflichtige Verkaufsverpackung gelten alle Verpackungen, die erstmalig beim Endverbraucher in Deutschland anfallen. Im Weinbereich also vor allem Glas, Kartons und Kisten inklusive weiterem Verpackungsmaterial wie Holzwolle, Chips, Folien etc. Für gebrauchte Verpackungen besteht eine Lizenzierungspflicht dann nicht, wenn die gebrauchten Verpackungen schon einmal bei einem dualen System nach 6 Abs. 3 VerpackV lizenziert wurden und sie noch nicht von einem dualen System erfasst wurden. Die Darlegungslast liegt dabei bei derjenigen Person, die die mit Ware befüllte gebrauchte Verkaufsverpackung in Verkehr bringt. Beispiele für Weinfachhändler Ein Privatkunde kommt in Ihr Geschäft und kauft eine Flasche Wein. Die Lizenzpflicht trifft Sie nicht für Wein (bzw. das Glas), den Sie bei einem deutschen Erzeuger oder einem in Deutschland ansässigen Importeur kaufen. Hier tragen Ihre Lieferanten die Lizenzierungspflicht. Nun beziehen Sie von einem deutschen Lieferanten (Erzeuger oder Importeur) auch bereits fertig verpackte Geschenkkartons, die Sie so an Ihre Kunden weitergeben. Hier ist Ihr Lieferant der Erstinverkehrbringer und hat für die Lizenzierung auch des Geschenkkartons zu sorgen. Packen Sie die Weinflasche allerdings selbst in einen Geschenkkarton, weil Ihr Kunde den Wein verschenken möchte, müssen Sie den Karton lizenzieren. Letzteres gilt auch für Weihnachtsaufträge von Firmenkunden. Hier müssen Sie neben den Geschenkkartons auch die Umkartons lizenzieren, die Sie an Endverbraucher im Inland versenden. Für Online- und Versandhändler gelten die Ausführungen entsprechend. Anzeige

4 ide..de zzurr Verrpacckungssverrorrdnung // Maai ii SS..44 WAS TUN? Fall 1 die Ausnahme Sie verwenden bereits lizenzierte Verpackungen Für den Fall, dass Sie definitiv sicherstellen können, dass sämtliche Verpackungen, die Sie in den Verkehr bringen, bereits durch Ihre Lieferanten lizenziert sind, brauchen Sie sich nicht einem der existierenden dualen Systeme anzuschließen. Lassen Sie sich unbedingt von Ihren Lieferanten bestätigen, dass diese als Erstinverkehrbringer einem dualen System angeschlossen sind, um kostenträchtige Bußgelder und Abmahnungen zu vermeiden. Denn nach 6 Abs.1 Satz 3 der neuen Verpackungsverordnung existiert faktisch ein Vertriebsverbot für B2C-Verkaufsverpackungen, die nicht lizenziert sind: Verkaufsverpackungen nach Satz 1 dürfen an private Endverbraucher nur abgegeben werden, wenn sich die Hersteller und Vertreiber mit diesen Verpackungen an einem dualen System nach Absatz 3 beteiligen. WAS TUN? Fall 2 die Regel Sie verwenden Verpackungen, die noch nicht lizenziert sind Hier sollten Sie» ermitteln welche jährlichen Mengen Sie an Glas, Kartons etc. an private Endverbraucher abgeben und für diese dann das jeweilige Gesamtgewicht errechnen,» Kontakt zu den Entsorgern aufnehmen und dort individuelle Angebote einholen,» parallel prüfen ob Ihr Berufsverband möglicherweise bereits einen Rahmenvertrag mit einem Entsorger abgeschlossen hat,» ebenfalls prüfen ob die Ihrerseits ermittelten Mengen bzw. Gewichte mittels eines Pauschalvertrages abgedeckt werden können,» sich einem dualen System anschließen. Beispiel Weinimport Wenn Sie einen Wein selbst importieren, gilt: Verantwortlich sind Sie dann, wenn Sie den Transport über die Grenze organisieren. Organisiert Ihr ausländischer Lieferant den Grenzübertritt (z.b. bei Lieferung frei Haus ), ist dieser zur Lizenzierung verpflichtet. Sie sollten sich die Teilnahme Ihres Lieferanten an einem dualen System in Deutschland auf jeden Fall schriftlich bestätigen lassen. Wenn Sie zur Lizenzierung verpflichtet sind, gilt dies auch für Waren, die Sie an Ihre Kunden aus Hotellerie und Gastronomie verkaufen (ebenso wie an Kantinen, Krankenhäuser, Opern, Museen, Kasernen, Krankenhäuser, Freiberufler, Sportstadien, Raststätten etc.) Hilfestellung gerade auch zum Thema Weinimport erhalten Sie bei Ihrer IHK. Anmerkung für Gastronomen: Wenn Sie als Gastronom beispielsweise aus einem Aufenthalt im Elsass Wein mitbringen und an Endverbraucher weiter geben, sind Sie ebenfalls zur Lizenzierung verpflichtet. Definition Endverbraucher Innerhalb der aktuellen Verpackungsverordnung wird der Begriff Endverbraucher wie folgt definiert: Endverbraucher im Sinne dieser Verordnung ist derjenige, der die Waren in der an ihn gelieferten Form nicht mehr weiter veräußert. Private Endverbraucher im Sinne dieser Verordnung sind Haushaltungen und vergleichbare Anfallstellen von Verpackungen, insbesondere Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Freiberufler und typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen, sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks, Sportstadien und Raststätten. Vergleichbare Anfallstellen sind außerdem landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, die über haushaltsübliche Sammelgefäße für Papier, Pappe, Kartonagen und Leichtverpackungen mit nicht mehr als maximal je Stoffgruppe einem Liter- Umleerbehälter im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können.

5 ide..de zzurr Verrpacckungssverrorrdnung // Maai ii SS..55 UND DIE KOSTENSEITE? Im heutigen Wettbewerb ist es nicht einfach, im Vorfeld die Kosten für die Verpackungsentsorgung zu beziffern. Im Wettbewerb sind die Preise in den vergangenen Jahren zum Teil stark gefallen, es lohnt sich daher, die Kosten bei den dualen Systemen abgestimmt auf die jeweilige Menge zu erfragen. Einfach geht das beim Marktführer Der Grüne Punkt Duales System Deutschland GmbH (DSD). Aufgrund der langjährigen Erfahrung ist DSD ein gefragter Partner, wenn es um die Entsorgung von Verkaufsverpackungen geht. Bei DSD kann man unter Tag und Nacht innerhalb von wenigen Minuten online nach der Eingabe seiner Daten und Mengen pro Materialfraktion und Jahr die anfallenden Kosten ermitteln, den möglichen Vertrag prüfen und diesen dann akzeptieren. Vollständigkeitserklärung Wenn Sie als Hersteller / Vertreiber jährlich mehr als» 80 Tonnen Glas oder» 50 Tonnen Papier/Pappe/Karton oder» 30 Tonnen übrige Materialien in Verkehr bringen, sind Sie verpflichtet, eine Vollständigkeitserklärung abzugeben. Diese muss von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigten Buchprüfer oder einem unabhängigen Sachverständigen geprüft werden und ist bei der örtlich zuständigen IHK abzugeben. Foto: Chrisdesign pixelio.de Durch die jeweiligen Mengenmeldungen an die Duales System Deutschland GmbH über das Onlineportal wird zudem der jährliche administrative Aufwand auf ein Minimum begrenzt somit bleibt mehr Zeit, sich auf das Kerngeschäft zu konzentrieren. Es lohnt für jeden Weinerzeuger, Weinhändler und Importeur sich bei DSD sein individuelles Angebot einzuholen. Sollte er dann noch Fragen zur Umsetzung der Verpackungsverordnung haben, stehen wir ihm selbstverständlich auch da beratend zur Seite, so die Key-Account-Manager für die Getränkebranche Sebastian Gelhaus (sebastian.gelhaus@gruener-punkt.de) und Martin Lausmann (martin.lausmann@gruener-punkt.de). Die Vollständigkeitserklärung muss jährlich bis spätestens zum 1.Mai für die Mengen des Vorjahres abgegeben werden. Weitere Informationen: Weiterführende Informationen Die Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen finden Sie auf der Website des Justizministeriums: Auf der Website finden Sie die Kontaktdaten der zugelassenen Entsorger, IHK- Ansprechpartner und Details zur Vollständigkeitserklärung. Hinweis: Dieses Merkblatt wurde mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit kann jedoch keine Haftung übernommen werden. Die Ausführungen stellen keine Rechtsberatung dar und erfolgen ohne Gewähr. Stand Mai Impressum Wein-Inside.de Theodor-Körner-Strasse 15, D Erkelenz Telefon Internet: redaktion@wein-inside.de Redaktion (Anschrift wie oben): Dipl.-Kffr. Kornelia Schumacher (verantw.)

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