Fünfte Novelle Verpackungsverordnung
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- Otto Fuchs
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1 Fünfte Novelle Verpackungsverordnung Dr. Thomas Rummler Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit BSI-Seminar 15. Mai 2008 Bonn
2 Eckpunkte der Novelle Sicherung der haushaltsnahen Sammlung Trennungsmodell: Beteiligung an dualen Systemen für Verpackungen bei privaten Endverbrauchern Erhalt funktionierender Branchen-Entsorgungsmodelle Transparenz durch Vollständigkeitserklärung Wettbewerb zwischen dualen Systemen Einweg-Pfand: Korrektur bei Diätgetränken
3 Trennungsmodell Verpackungen bei privaten Endverbrauchern: Pflicht zur Beteiligung an einem dualen System Ausnahme: Verpackungen, die in Branchen-Entsorgungskonzept zurückgenommen und verwertet werden Verpackungen bei Industrie/Großgewerbe: individuelle Entsorgung
4 privater Endverbraucher 3 Abs. 11 = Haushaltungen und vergleichbare Anfallstellen vergleichbare Anfallstellen = insbesondere Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Freiberufler typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern, Museen und des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks, Sportstadien, Raststätten landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, die über haushaltsübliche Sammelgefäße für LVP/PPK mit je Liter-Behälter im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können
5 Verkaufsverpackungen bei privaten Endverbrauchern Pflicht zur Beteiligung an einem (oder mehreren) dualen System(en) grds. durch Erstinverkehrbringer (Verpackung mit Ware) Hersteller / Importeur Handels-Lizenzierung für Handelsmarken Lizenzierung (und VE) durch beauftragten Dritten möglich: im Namen d. Herstellers keine für mehrere Hersteller zusammengefasste Lizenzierung oder VE durch Dritten bei Serviceverpackungen kann Erstinverkehrbringer Beteiligung durch Hersteller/Vorvertreiber verlangen Verkehrsverbot ohne Lizenzierung Verwertungsquoten wie bisher Ausnahme für Branchen-Entsorgungsmodelle bei kleingewerblichen Anfallstellen Rückerstattungsanspruch bei nachgewiesener Selbstentsorgung
6 Vollständigkeitserklärung (VE) Pflicht für Erstinverkehrbringer von mit Ware befüllten Verkaufsverpackungen für private Endverbraucher bei Serviceverpackungen kann Erstinverkehrbringer Abgabe der VE durch Hersteller/Vorvertreiber verlangen Inhalt: jährlich Angaben zu Materialart, Masse in Verkehr gebrachter Verkaufsverpackungen ( 6 u. 7) p.a. Beteiligung an dualen Systemen für Verp. bei privaten Endverbrauchern Materialart, Masse der nach 6 Abs. 2 in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen Erfüllung der Rücknahme-/Verwertungsanforderungen bei Verpackungen nach 7 Testat durch Wirtschaftsprüfer/Steuerberater/vereid. Buchprüfer Hinterlegung bei örtlich zuständiger IHK Bagatellklausel: ausgenommen von VE sind Klein-Vertreiber p.a. weniger als Glas < 80 t. PPK < 50 t. LVP < 30 t. IHK veröffentlichen im Internet, wer VE abgegeben hat
7 Option für Branchen-Entsorgungsmodelle Voraussetzungen: Verkverpackungen bei kleingewerbl. Anfallstellen in einer Branche Branchen-Begriff: bezogen auf Produkt + Anfallstelle Bescheinigung durch Sachverständigen über branchenbezogene Erfassungsstruktur an allen belieferten Anfallstellen regelmäßige kostenlose Rücknahme Erreichen der Verwertungsquoten (Prognose) ohne Anrechnung von Verpackungen anderer Branchen und von Transport-/Umverpackungen Anfallstellen nach 7 dürfen einbezogen werden Vorlage bei Behörde 1 Monat vor Start bzw. bis 02/2009 Nachweis der Rücknahme/Verwertung durch SV Behörde kann SE gem. 21 KrW-/AbfG untersagen Rechtsfolge keine Lizenzierung bei DS, soweit Rücknahme/Verwertung nachgewiesen Nach-Lizenzierung soweit nicht zurückgenommen und verwertet
8 Selbstentsorgung von Verpackungen bei privaten Endverbrauchern Verpackungen sind bei einem DS zu lizenzieren Rücknahme der Verpackungen am Ort der Übergabe zulässig Rückerstattung des geleisteten Lizenzentgelts durch DS Anspruchsberechtigter: der Lizenznehmer Anspruchgegner: das jeweilige DS, bei dem lizenziert wurde Anspruchsinhalt: Rückerstattung des Lizenzentgelts Anspruchsgegenstand: vom Letztvertreiber in Verkehr gebrachte und am Ort der Abgabe zurückgenommene und verwertete Verpackungen (einschl. gleichartiger Verpackungen von Waren, die dieser im Sortiment führt) Anspruchsumfang: maximal das geleistete Lizenzentgelt Voraussetzungen sind durch unabhängigen SV nachzuweisen
9 Gemeinsame Stelle der dualen Systeme Einrichten einer Gemeinsamen Stelle durch DS Aufgaben: Ermitteln der anteilig zuzuordnenden Verpackungsmengen Aufteilen der abgestimmten Nebenentgelte wettbewerbsneutrale Koordination der Ausschreibungen Abstimmen der Sicherheitsleistung für evtl. Leistungsmängel des Entsorgers Beteiligung der öre bei Entscheidungen mit kommunalem Bezug Interne Regularien Verlosung von Vertragsgebieten unter DS ( 1%-Hürde / 5%-Hürde ) Ausschreibung durch neutralen Betreiber via elektronische Plattform Ermittlung des günstigsten Bieters durch neutralen Betreiber der Plattform Mitbenutzungsverträge zwischen Gewinner und anderen DS 70%-Zurechnungs-Modell des BKartellamtes
10 Verkaufsverpackungen bei Industrie/Großgewerbe keine Änderungen unentgeltliche Rücknahme am Ort der Übergabe abweichende Vereinbarungen über Ort der Rückgabe und Kostentragung zulässig Pflicht zur Wiederverwendung bzw. stofflichen Verwertung soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar keine Entsorgung durch duale Systeme Zusammenwirken von Herstellern/Vertreibern und deren Beauftragter zulässig (Mitbenutzung von Sammelbehältnissen)
11 Getränkeverpackungen Klarstellung: EW-Getränkeverp. nicht-pfandpflichtiger Getränke aus BAW Pflicht zur Beteiligung an DS neu: Kennzeichnung pfandpflichtiger EW-Getränkeverpackungen Beteiligung an bundesweitem Pfandclearingsystem Pfandpflicht für diätetische Erfrischungsgetränke (ausser solchen für Säuglinge und Kleinkinder) ab April 2009 bis Ende 2012 keine Pfandpflicht für EW-Getränkeverp. aus BAW und 75% nachwachsenden Rohstoffen, soweit Beteiligung an einem dualen System erfolgt
12 Rolle der Kommunen weiterhin: Abstimmung des Sammelsystems = Voraussetzung der Systemanerkennung Belange der öre sind besonders zu berücksichtigen Beteiligung an Kosten für Abfallberatung, für Errichten, Bereitstellen, Unterhalten und für Sauberhaltung von Flächen für Sammelgroßbehälter öre können bei Leistungsmängeln des Entsorgers Kostenerstattung für Ersatzvornahme verlangen neue Rechte der öre: Anpassen der Abstimmung an geänderte Rahmenbedingungen Sammlung stoffgleicher Nicht-Verpackungen gegen angemessenes Entgelt Beteiligung durch GS bei Entscheidungen mit kommunalem Bezug Pflicht der DS zur Sicherheitsleistung für Leistungsstörungen durch beauftragten Entsorger
13 Inkrafttreten Inkrafttreten 1. Januar 2009 Vollständigkeitserklärung erstmals zum 1. Mai 2009 (für von 5.4. bis in Verkehr gebrachte Verpackungen sowie Beteiligung an DS) Pfandpflicht für diätetische Getränke in EW ab 5. April 2009
14 Fünfte Novelle Verpackungsverordnung Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! weitere Informationen unter
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