Exportkreditgarantien der Bundesrepublik Deutschland ( Hermesdeckungen )

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1 Exportkreditgarantien der Bundesrepublik Deutschland ( Hermesdeckungen ) Exporteure und Banken schützen mit den Exportkreditgarantien der Bundesrepublik Deutschland ( Hermesdeckungen ) ihre Ausfuhrkredite gegen das Ausfallrisiko aus wirtschaftlichen und politischen Gründen. Gerade Exporte in Märkte mit erhöhten Risiken und hier vor allem Investitionsgeschäfte mit längeren Kreditlaufzeiten lassen sich oft nur mit Hilfe der staatlichen Exportkreditversicherung realisieren. Der Staat tritt also dort ein, wo die private Versicherungswirtschaft keinen ausreichenden Versicherungsschutz anbietet. Deshalb haben alle westlichen Industrieländer staatliche Exportkreditversicherungssysteme zur Förderung ihrer einheimischen Exportwirtschaft und der gleichzeitigen Sicherung von Arbeitsplätzen aufgebaut. Hermesdeckungen sichern daher deutschen Exporteuren Chancengleichheit im internationalen Wettbewerb. Das Management der Exportkreditgarantien hat die Bundesregierung einem Mandatarkonsortium übertragen, das aus der Euler Hermes Aktiengesellschaft und der PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft besteht. Zuständig für die Behandlung grundsätzlicher Fragen der Deckungspolitik und des Instrumentariums sowie die Entscheidung über konkrete Deckungsanträge ist ein Interministerieller Ausschuss (IMA). Im IMA sind unter Federführung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) auch die Bundesministerien für Finanzen (BMF), für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) sowie das Auswärtige Amt (AA) beteiligt. Zudem wird der IMA durch die Mandatare und verschiedene Sachverständige beraten. Die Entscheidungen des Ausschusses werden einvernehmlich getroffen. Gerade im Russlandgeschäft bietet die Bundesregierung seit vielen Jahren ein breites Spektrum an Deckungsmöglichkeiten an und erweist sich somit als verlässlicher Partner der deutschen Exportwirtschaft auf diesem Markt. Nachstehend werden die Grundzüge des Systems der Hermesdeckungen und die aktuelle Deckungssituation erläutert. Die jeweils aktuellsten Informationen zu den Deckungsmöglichkeiten finden sich im Internet unter Menüpunkt Deckungspolitik. Politische und wirtschaftliche Ursachen für Forderungsausfälle Exportkreditgarantien schützen vor politisch und wirtschaftlich bedingten Zahlungsausfällen. Politische Risiken können unmittelbar Einfluss auf die gedeckte Forderung haben z. B. durch - Zahlungsverbot - Moratorium - Nichtkonvertierung, Nichttransfer - gesetzgeberische oder behördliche Maßnahmen - kriegerische Ereignisse, Aufruhr oder Revolution im Ausland und zu deren Uneinbringlichkeit führen oder bereits die Entstehung der Forderung verhindern, weil bestimmte Ereignisse die Erfüllung des Vertrages nicht zulassen. Ferner gilt der Verlust der Ware vor Gefahrübergang als gedecktes politisches Ereignis, wenn die Ware beschlagnahmt oder in sonstiger Weise der Verfügungsgewalt des Exporteurs entzogen oder durch politische Ereignisse zerstört oder beschädigt wird und keine Möglichkeit bestanden hat, diese Gefahren in die Transportversicherung einzuschließen. Wirtschaftliche Risiken sind die Nichtzahlung des Kunden innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit oder die Insolvenztatbestände wie Konkurs, amtlicher oder außeramtlicher Vergleich, erfolglose Zwangsvollstreckung sowie nachweislich ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse des Schuldners, die eine Zahlungseinstellung zur Folge haben. Die Zuordnung eines Schadenfalles zu den politischen oder wirtschaftlichen Schadentatbeständen ist wegen der unterschiedlichen Selbstbeteiligung und der daraus resultierenden unterschiedlichen Höhe der Entschädigung von Bedeutung. Mit der Selbstbeteiligung wird der Versicherte am Ausfall einer Forderung beteiligt. Dadurch wird sein Interesse an einer Schadenverhütung, zumindest aber einer Schadenminderung aufrechterhalten. Die Selbstbeteiligung für das Ausfuhrrisiko beträgt für Exporteure im Regelfall für die politischen Risiken 5 % vom Ausfall und für die wirtschaftlichen Risiken sowie für den Fall der Nichtzahlung 15 %. Bei Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen beträgt die Selbstbeteiligung 5 % für politische und 10 % für wirtschaftliche Risiken, bei Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen-light generell 10 % und bei Finanzkredit- und Fabrikationsrisikodeckungen generell 5 %. Im Einzelfall sind Abweichungen hiervon möglich. Befristet bis Ende 2016 kann die Selbstbeteiligung für wirtschaftliche Risiken auf Antrag gegen Zahlung einer Zusatz-

2 - 2 - prämie auf 5 % reduziert werden. Neben der Selbstbeteiligung gibt es einen weiteren wesentlichen Unterschied zwischen wirtschaftlichen und politischen Schäden: Bei wirtschaftlichen Schäden ist der Deckungsnehmer verpflichtet, die Forderung selbst weiter zu verfolgen, während bei politischen Schäden der Bund dem Deckungsnehmer in der Regel diese Verpflichtung abnimmt. Das Antragsverfahren Der Exporteur oder die das Ausfuhrgeschäft finanzierende Bank oder beide beantragen möglichst frühzeitig bei der Euler Hermes Kreditversicherungs-AG eine Exportkreditgarantie. Eine schnelle Bearbeitung wird erleichtert, wenn der Antragsteller Auskunftsmaterial / Bilanzen soweit vorhanden beifügt. Zu den Anträgen mit einem Auftragsvolumen über 15 Millionen Euro gehört außerdem ein Memorandum mit Angaben über Finanzierung, Infrastruktur, Umweltaspekte und volkswirtschaftliche Bedeutung des Projekts. Eine von der Bundesregierung abgegebene grundsätzliche Stellungnahme ist verbindlich: Erfüllt das Geschäft alle hierin festgestellten Kriterien, wird bei unveränderter Sach- und Rechtslage eine Deckungsübernahme für den Fall der Unterzeichnung des Ausfuhrvertrags und gegebenenfalls des Finanzkreditvertrags zugesichert. Der Exporteur erhält durch die grundsätzliche Stellungnahme Verhandlungssicherheit. Auch kann im Fall einer bestehenden Grundsatzzusage bei unveränderter Sach- und Rechtslage schnell und kurzfristig eine endgültige Deckungszusage erteilt werden. Nach Abschluss des Exportvertrags und ggf. des Finanzkreditvertrags wird über die endgültige Übernahme einer Deckung entschieden. Bei einem positiven Bescheid stellt die Bundesregierung dem Deckungsnehmer als Gewährleistungsvertrag eine Deckungsurkunde aus. Hierin sind alle für die Deckung entscheidenden Faktoren aufgeführt, wie Art und Höhe der abgesicherten Risiken sowie eine Beschreibung des Geschäfts. Entscheidungskriterien Bei der Entscheidung über die Übernahme einer Exportkreditgarantie sind folgende Kriterien ausschlaggebend: Förderungswürdigkeit: Nicht jedes Exportgeschäft ist förderungswürdig. Förderungswürdigkeit findet dort ihre Grenze, wo dem Geschäft wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Einschränkungen der Förderungswürdigkeit können aus der Warenart, dem Bestellerland, einer Kombination von Warenart und Bestellerland, den beteiligten Vertragsparteien, den vereinbarten Zahlungsbedingungen oder anderen Gesichtspunkten wie z. B. Umweltaspekten, Menschenrechte oder Korruption abgeleitet werden. Risikomäßige Vertretbarkeit: Die zu deckenden Geschäfte müssen hinsichtlich der wirtschaftlichen und politischen Risiken vertretbar sein. Dabei wird die Bonität des ausländischen Schuldners geprüft und das Länderrisiko auf Basis bisheriger Zahlungserfahrungen und künftiger Schuldendienstfähigkeit eingeschätzt. Daneben sind Regelungen hinsichtlich der Vertragsbedingungen (z. B. OECD-Konsensus) und gemäß dem Haushaltsrecht der Bundesrepublik von Bedeutung. Die Deckungsformen So unterschiedlich, wie die Exportgeschäfte selbst sind, so vielfältig ist auch das Deckungsangebot. Absicherungsmöglichkeiten bestehen nicht nur für Risiken vor und nach Versand der Ware; unterschieden wird auch nach der Laufzeit der Kredite. Fabrikationsrisikodeckungen: Fabrikationsrisikodeckungen werden zur Deckung von Risiken während der Produktionsphase der Ware vergeben, also vom Beginn der Fertigung bis zum Versand. Sie sind isoliert oder kombiniert mit einer Ausfuhrdeckung erhältlich und empfehlen sich besonders bei Spezialanfertigungen. Denn diese sind im Falle der Nichtauslieferung anderweitig kaum absetzbar. Das Fabrikationsrisiko tritt ein, wenn politische oder wirtschaftliche Umstände im Ausland die Fertigstellung oder den Versand der Waren verhindern. Auch das Risiko eines Embargos ist abgesichert. Fabrikationsrisikodeckungen umfassen die tatsächlichen Selbstkosten des Exporteurs. Diese werden von ihm vorher geschätzt und der Deckung als Höchstbetrag zugrunde gelegt. Im Schadenfall stellt ein Gutachter die Höhe des Schadens fest. Deckungen für kurzfristige Exportgeschäfte: Die Bundesregierung hält für kurzfristige Exportgeschäfte mit Kreditlaufzeiten bis zu einem Jahr fünf verschiedene Deckungsformen bereit: kurzfristige Einzeldeckungen, revolvierende kurzfristige Einzeldeckungen, Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen und Ausfuhr- Pauschal-Gewährleistungen-light und revolvierende Finanzkreditdeckungen. Kurzfristige Einzeldeckungen übernimmt die Bundesregierung, sofern die vereinbarte Kreditlaufzeit 24 Monate nicht übersteigt. Es handelt sich dabei in erster Linie um Rohstoffe, Halbfertigwaren, Komponenten, Konsumgüter und Ersatzteile, wofür üblicherweise nur eine Kreditierung von maximal sechs Monaten akzeptiert wird. Bei hochwertigen Komponenten und langlebigen Konsumgütern kommt eine Kreditlaufzeit von 12 Monaten in Betracht.

3 - 3 - Liefert der Exporteur regelmäßig an einen ausländischen Kunden mit kurzfristigen Zahlungszielen, kann die Bundesregierung diese Einzeldeckungen auch als revolvierende Einzeldeckung übernehmen. Im Deckungsumfang und in der Höhe des Entgelts unterscheidet sich dieses Verfahren nicht von der kurzfristigen Einzeldeckung. Die Abwicklung ist jedoch für den Exporteur wesentlich einfacher. Eine Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung (APG) eignet sich bei einem absicherungsfähigen Exportumsatz ab Euro, wenn verschiedene ausländische Kunden z. B. in Russland und in mehreren weiteren Ländern mit kurzfristigen Zahlungszielen bis zu einem Jahr Kreditlaufzeit beliefert werden. Die APG bietet der mittelständischen Exportwirtschaft einen umfassenden, verwaltungsmäßig einfachen und kostengünstigen, dabei aber flexiblen Schutz ihrer Exporterlöse. In den Deckungsschutz eingeschlossen werden können Forderungen aus Geschäften mit ausländischen Schuldnern in Ländern außerhalb der EU und der OECD (eine Absicherung für die OECD-Länder Chile, Israel, Korea, Mexiko und Türkei ist jedoch möglich). Die besondere Flexibilität dieser Police zeigt sich in der Möglichkeit, pro Vertragsperiode nach Wahl weitere Forderungen in den Deckungsschutz mit einzubeziehen. Seit April 2012 sind auch, vorerst befristet bis zum 31.Dezember 2014, kurzfristige Exportgeschäfte nach Griechenland absicherbar. Mit der Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistung-light (APG-light) sichern vor allem kleinere und mittelständische Exporteure ihre Ausfuhrgeschäfte mit Kreditlaufzeiten bis zu vier Monaten ab. Diese Pauschaldeckung ist aber auch für größere Unternehmen mit nur geringem deckungsfähigen Exportumsatz geeignet. Wie bei der APG werden auch im Rahmen dieser Police nur Exportgeschäfte an Abnehmer versichert, die ihren Sitz außerhalb der EU/OECD oder in den genannten fünf OECD-Ländern haben, jedoch bestehen im Sinne einer leicht handhabbaren Deckungsform keine Wahlmöglichkeiten. Auch bei der APG-light besteht seit April 2013 die Möglichkeit, kurzfristige Exportgeschäfte mit Griechenland in den Deckungsschutz einzubeziehen. Ebenfalls aus Vereinfachungsgründen gibt es nur einen einzigen Schadenfall: Der Bund entschädigt eine gedeckte Forderung, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit nicht erfüllt wurde. Die revolvierende Finanzkreditdeckung ermöglicht Banken die Absicherung von Darlehensforderungen, die aus der Finanzierung von regelmäßigen, kurzfristigen Exportgeschäften eines Exporteurs mit einem bestimmten ausländischen Abnehmer resultieren. Die Deckung hat eine Laufzeit von einem Jahr und verlängert sich automatisch, sofern sie nicht durch Kündigung spätestens einen Monat vor Ablauf beendet wird. Deckungen für mittel- und langfristige Exportgeschäfte: Als mittel- und langfristig sind Exportkredite anzusehen, deren vereinbartes Zahlungsziel ein Jahr überschreitet. Von mittelfristigen Krediten spricht man bei Laufzeiten bis zu fünf Jahren, langfristige Kredite können bis zu zehn Jahre ab Betriebsbereitschaft laufen. Bei Kraftwerksprojekten und Großraumflugzeugen gelten 12 Jahre Kreditlaufzeit als Obergrenze, für erneuerbare Energien, Wasserprojekte sowie bestimmte Projekte und Technologien, die einen Beitrag zur Minderung des Klimawandels leisten, 18 Jahre. Deckungen für gebundene Finanzkredite: Größere Exportgeschäfte werden zunehmend von Banken finanziert. Zumeist auf Vermittlung des deutschen Exporteurs gewährt ein Kreditinstitut dem ausländischen Besteller ein Darlehen, mit dem die Kaufpreisforderung bereits bei Lieferung der Ware bezahlt wird. Die Bank erhält somit einen Rückzahlungsanspruch gegen den ausländischen Besteller / Darlehensnehmer aus dem Darlehensvertrag, den sie über die Hermesdeckungen absichern kann. Für den Exporteur ergeben sich bei einem Finanzkredit sofortige Bilanzentlastung und höhere Liquidität. Strukturierte Finanzierungen sind eine Finanzierungsform für Exportgeschäfte, bei der die Bonität des ausländischen Schuldners nicht ausreichend oder nicht bewertbar ist und keine konventionellen Sicherheiten (Zahlungsgarantie, Akkreditiv) zur Verfügung stehen. Um den Schuldendienst dennoch sicher zu stellen und so die Realisierung des Geschäftes zu ermöglichen, werden im Besicherungskonzept zusätzliche Elemente integriert, welche die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung des Geschäftes in den Vordergrund stellen, z. B. die künftigen Erlöse aus Abnahmeverträgen. Projektfinanzierungen, als eine Form der Strukturierten Finanzierungen, sind komplexe Exportgeschäfte, bei denen die Betriebskosten und der Schuldendienst für aufgenommene Fremdmittel aus dem Projekt selbst erwirtschaftet werden. Es kommt dabei weniger auf die Bonität des Auslandskunden als vielmehr auf die Wirtschaftlichkeit des Projektes selbst an. Daher liegt bei diesen Geschäftstypen der Schwerpunkt stets auf einer sehr sorgfältigen Analyse und Bewertung der Projektrisiken, wofür ein gesondertes Gutachten auf Kosten des Antragstellers erforderlich ist. Daneben gibt es weitere besondere Deckungsformen, z.b. für Bauleistungen und Leasinggeschäfte. Avalgarantien erleichtern es Exporteuren, die im Auslandsgeschäft üblichen Garantien z. B. Anzahlungsund Gewährleistungsgarantien beizubringen. Ausführliche Informationen zu allen Deckungsformen der Exportkreditgarantien enthält die Schriftenreihe Produktinformationen, die auch im Internet ( unter dem Menüpunkt Downloads bzw. unter den jeweiligen Produkten Verfügung steht.

4 Ausländische Zulieferungen Da die Exportkreditgarantien der Förderung der deutschen Ausfuhr dienen, sollen die gedeckten Lieferungen und Leistungen ihren Ursprung überwiegend im Inland haben. Aber im Zuge der Globalisierung wickeln heutzutage immer häufiger Exporteure aus verschiedenen Ländern Investitionsgütergeschäfte gemeinsam ab. Durch diese Arbeitsteilung sind ausländische Liefer- und Leistungsanteile oder ausländische Zulieferungen vielfach unabdingbar. Zulieferungen aus dem Ausland können in bestimmter Höhe in die Deckung einbezogen werden. Das OECD-einheitliche Limit für in die Deckung einbezogene örtliche Kosten liegt bei 23 % des Auftragswertes. Darüber hinaus können lokale Kosten und ausländische Zulieferungen zusammen bis zu einem Gesamtbetrag von 30 % des Auftragswertes ohne besondere Begründung in die Deckung einbezogen werden. Bei ausreichender Begründung können die ausländischen Zulieferungen auch bis zu 49 % des Auftragswertes betragen. Im zu prüfenden Einzelfall einer besonderen Förderungswürdigkeit kann der Anteil ausländischer Zulieferungen sogar den Wert von 49 % übersteigen. Wenn eine Einbeziehung ausländischer Zulieferungen in die Deckung nach den genannten Kriterien nicht möglich ist, bieten sich als Alternativen die Mitversicherung und die Rückversicherung an. Ausführliche Informationen hierzu finden Sie in der Publikation Hermesdeckungen spezial Einbeziehung von Auslandsanteilen bei Hermesdeckungen, verfügbar auf Menüpunkt Downloads. EU- oder bilaterale Absprachen Ausländische Zulieferungen können bis zu einem Anteil von 30 % innerhalb der EU-Länder bzw. bei niedrigeren Auftragswerten unter 7,5 Mio. Euro bis zu 40 % des Exportgeschäfts in den Deckungsschutz einbezogen werden. Außerdem bestehen mit Japan, Norwegen und der Schweiz bilaterale Abkommen, die ausländische Zulieferungen bis zu 30 % des Lieferumfangs vorsehen. Bei Zulieferungen von ausländischen Tochterunternehmen des deutschen Exporteurs ist ein ausländischer Lieferanteil von bis zu 49 % möglich. Nach der Definition handelt es sich bei ausländischen Zulieferungen um Waren, die ihren Ursprung im Ausland haben und in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht eine notwendige Ergänzung zu den Lieferungen oder Leistungen des deutschen Deckungsnehmers sind. Die Kosten Für die Absicherung seines Exportgeschäfts zahlt der Deckungsnehmer Bearbeitungsgebühren und ein Entgelt. Bearbeitungsgebühren fallen entweder als Antragsgebühr bzw. Verlängerungsgebühr (für jede Verlängerung der grundsätzlichen Stellungnahme über ein Jahr hinaus) und als Ausfertigungsgebühr (für die Beurkundung bei Deckungsübernahme) an. Kreditprüfungsgebühren werden nicht erhoben. Die Höhe des Entgelts richtet sich im Wesentlichen nach der Länderkategorie, in die das Empfängerland OECD-einheitlich eingestuft ist. Kategorie 0 bedeutet geringstes Risiko und damit geringstes Entgelt, Kategorie 7 höchstes Risiko mit höchstem Entgelt. Bemessungsgrundlage des Entgelts bei Forderungsdeckungen ist der Forderungsbetrag, bei Fabrikationsrisikodeckungen sind die Selbstkosten die Grundlage. Bei Sonder- und Nebendeckungen berechnet sich das Entgelt jeweils auf die gedeckten Beträge. Weiterhin wird das Entgelt durch die Laufzeit der Forderung und den Status des Bestellers öffentlich oder privat, mit oder ohne Bankgarantie sowie die individuelle Bonität des Bestellers bzw. Sicherheitengebers bei privaten Bestellern. Bei Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen erfolgt die individuelle Festsetzung des Entgelts aufgrund der im jeweiligen Vertrag gedeckten Risiken. Bei Ausfuhr-Pauschal-Gewährleistungen-light wird ein Entgelt von zunächst 0,8 % des deckungsfähigen, gemeldeten monatlichen Umsatzes erhoben. Bei beiden Deckungsformen wird auch der Schadenverlauf bei der Prämie berücksichtigt. Deckungspolitik Russland Russland ist seit vielen Jahren einer der wichtigsten Märkte für Hermesdeckungen. Im Jahr 2012 lag das Land auf Rang 1 im Hinblick auf neu übernommene Deckungen. Der Interministerielle Ausschuss prüft regelmäßig die Deckungspolitik gegenüber allen der Abnehmerstaaten und passt sie unter Risikogesichtspunkten an die aktuellen Erfordernisse an. Für Russland stehen sowohl für kurzfristige Geschäfte mit Kreditlaufzeiten bis zu einem Jahr als auch für mittel-/langfristige Geschäfte mit darüber hinausgehenden Kreditlaufzeiten Deckungsmöglichkeiten ohne formelle Einschränkungen zur Verfügung. Bei mittel- und langfristigen Geschäften mit privaten Bestellern sind bei nicht ausreichender Bonität Staats- oder Bankgarantien erforderlich. Bei ausreichender Bonität erfolgt bei privaten Bestellern

5 - 5 - auch eine Absicherung nur auf Corporate Risk - Basis. Hier sind nach internationalen Rechnungslegungsstandards erstellte und testierte Jahresabschlüsse notwendig, die eine Deckungsübernahme ohne weitere Sicherheiten rechtfertigen. Bei Auftragswerten bis zu 5 Mio. Euro kann die Bonitätsprüfung anhand dreier nach russischen Standards erstellter Jahresabschlüsse erfolgen. Die Anerkennung von Banken als Garanten erfolgt auf Einzelfallbasis bei ausreichender Bonitätsbeurteilung. Für drei Banken konnte bereits eine generelle Anerkennung erreicht werden: Bank VTB, Sberbank und Vnesheconombank. Für Kreditgeschäfte im Rahmen von Obliogohöchstbeträgen sowie für kurzfristige Geschäfte sind zehn Banken anerkannt. Auf Einzelfallbasis wurden bislang ferner mehr als 50 Banken akzeptiert. Bei kurzfristigen Geschäften mit privaten Abnehmern kann die Risikoprüfung bezüglich der Bonität des russischen Bestellers auch anhand anderer aussagefähiger Unterlagen erfolgen. Bei Großgeschäften erfolgt die Indeckungnahme weiter unter Berücksichtigung besonderer Förderungswürdigkeit. Damit kann die deutsche Exportwirtschaft im Russland-Geschäft alle wesentlichen Finanzierungsformen einschließlich Projektfinanzierungen und Strukturierter Finanzierungen umfassend in Anspruch nehmen. In der OECD-Länderrisikoklassifizierung ist Russland gegenwärtig in die Kategorie 3 eingruppiert. Diese Einstufungen werden jährlich durch die OECD überprüft und den aktuellen Entwicklungen angepasst. Diese Länderbeschlusslage gibt den Stand bei Drucklegung (April 2014) wieder. Die aktuellen Länderbeschlüsse sowie weitere umfangreiche Informationen sind im Internet verfügbar. Über die jeweiligen Änderungen informiert der AGA-Report, der kostenlos auf den Internetseiten der Hermesdeckungen ( abonniert werden kann. Kontakt: Euler Hermes Aktiengesellschaft Exportkreditgarantien der Bundesrepublik Deutschland Hamburg Tel.: Fax: Gasstr Hamburg info@exportkreditgarantien. de Länderreferenten für Einzeldeckung: Stefan Peters, Tel.: Christian Brügmann, Tel.: Länderreferenten für Sammeldeckung: Matthias Holst, Tel.: Karina Lasch, Tel.: Ihr Ansprechpartner bei der IHK Düsseldorf: Dr. Andrea Gebauer Leiterin des Russland Kompetenzzentrums Düsseldorf Tel.: Fax: gebauer@duesseldorf.ihk.de Postfachadresse: Postfach , Düsseldorf Hausadresse: Ernst-Schneider-Platz 1, Düsseldorf Hinweis: Dieses Merkblatt soll als Service Ihrer Kammer nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Stand: April 2014

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