Die EEG-Novelle 2014 aus rechtlicher Sicht

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1 Die EEG-Novelle 2014 aus rechtlicher Sicht 2. Renewables Lounge Dr. Thorsten Behle und Dr. Daniel Breuer 18. Juni 2014 Hamburg 1

2 Inhaltsverzeichnis 1. Wann kommt die EEG-Novelle 2014 und was will sie? 2. Für wen gilt die EEG-Novelle 2014? 3. Welche wesentlichen Neuerungen bringt die EEG-Novelle 2014? 4. Wie erfolgt die Vergütung nach der EEG-Novelle 2014? 5. Was hat Osborne Clarke damit zu tun? 2

3 1. Wann kommt die EEG-Novelle 2014 und was will sie? 3

4 Zeitplan der EEG-Novelle 2014 Kabinett beschließt Gesetzesentwurf der Bundesregierung 1. Durchgang im Bundesrat, diverse Änderungsanträge Abschließende Beratung im Ausschuss für Wirtschaft und Energie Beschluss Bundesrat 8. April 23. Mai 24. Juni 11. Juli 8. Mai 28. Mai 26./27. Juni 1. August 1. Lesung im Bundestag Gegenäußerung der Bundesregierung 2. und 3. Lesung im Bundestag, Beschluss des Gesetzes Geplantes In-Kraft- Treten der EEG- Novelle 4

5 Ziele der EEG-Novelle 2014 Anteil der erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch bis 2050 auf 80% ausbauen Bestehende Kostendynamik durchbrechen Stromkosten für Verbraucher senken Weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien in planbare Bahnen lenken Europarechtskonforme Ausgestaltung des EEG 5

6 Maßnahmen für die Zielerreichung Durch technologiespezifische Ausbaupfade soll eine Konzentration auf kostengünstige Technologien (Wind, PV) erreicht werden. Einführung neuer Instrumente der Mengensteuerung Förderung der Kosteneffizienz durch Absenkung der Förderung, Streichung von Boni etc. Bessere Integration der erneuerbaren Energien in den Strommarkt durch verpflichtende Direktvermarktung Angemessenere Verteilung der entstehenden Kosten 6

7 2. Für wen gilt die EEG-Novelle 2014? 7

8 Geltung der EEG-Novelle 2014 für Neuanlagen Grundsatz: EEG-Novelle 2014 gilt grundsätzlich für Anlagen, die nach dem 31. Juli 2014 in Betrieb genommen werden Ausnahme: EEG 2012 gilt für Anlagen die bis zum 31. Dezember 2014 in Betrieb genommen werden, sofern sie vor dem 23. Januar 2014 BImSchG-genehmigt wurden ( 100 Abs. 3 EEG 2014) 8

9 Geltung der EEG-Novelle 2014 für Bestandsanlagen Grundsatz: Nach 100 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 gelten die neuen Regelungen grundsätzlich auch für Bestandsanlagen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, es sei denn, es gibt eine explizite Ausnahmeregelung. Ausnahme: Aus Gründen des Bestandsschutzes gelten zahlreiche Ausnahmeregelungen für Bestandsanlagen, insbesondere bzgl. Vergütungsvorschriften 9

10 Wesentliche Ausnahmen für Bestandsanlagen Inbetriebnahmebegriff des EEG 2012 gilt weiterhin Fortgeltung der bei Inbetriebnahme gültigen Fördersätze Fernsteuerbarkeit erst ab dem 1. April 2015 erforderlich Fortgeltung optionaler Direktvermarktung und größenunabhängiger Förderung Berücksichtigung der Managementprämie für Bestandsanlagen 0,60-0,45 ct/kwh (bis 31. Dezember 2014) u. 0,40-0,30 ct/kwh (ab 1. Januar 2015) je nach Einhaltung der Fernsteuerbarkeits-Anforderungen Fortgeltung des 66 EEG 2012, insb. des SDL-Bonus Nachrüstung bis 1. Januar 2016 bei IBN gemäß EEG 2009 (EEG) Fortgeltung 29 Abs. 2 S. 4 EEG 2012 ggf. auch bei IBN vor 1. Januar

11 3. Welche wesentlichen Neuerungen bringt die EEG- Novelle 2014? 11

12 Einführung technologiespezifischer Ausbaupfade Wind onshore MW/Jahr (netto) Photovoltaik MW/Jahr (brutto) Wind offshore: installierte Leistung von insg MW bis 2020 und MW im Jahr 2030 Biomasse 100 MW/Jahr (brutto) 12

13 Verpflichtende Direktvermarktung Nach 2 Abs. 2 EEG 2014 lautet ein neu eingeführter Grundsatz: "Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas soll zum Zweck der Marktintegration direkt vermarktet werden." Die Direktvermarktung wird für neue Anlagen grundsätzlich verpflichtend und löst die feste Einspeisevergütung als Grundmodell der finanziellen Förderung erneuerbarer Energien ab. 13

14 Atmender Deckel "Atmender Deckel" soll für die Einhaltung der Zielkorridore sorgen Bei Überschreitung der festgelegten Zielkorridore fällt die Absenkung der anzulegenden Werte in der Folgezeit stärker, bei Unterschreitung der Zielkorridore geringer aus Für Strom aus solarer Strahlungsenergie werden außerdem Gesamtausbauziele festgelegt. Überschreitet die installierte Leistung der geförderten Anlagen 52 GW, entfällt die Förderung für dann neue Anlagen 14

15 Einführung eines Anlagenregisters Einführung eines zentralen Anlagenregisters durch die BNetzA zum Zweck der Erhöhung der Transparenz des Ausbaus erneuerbarer Energien Genauere Ausgestaltung bleibt der Anlagenregisterverordnung vorbehalten, 93 EEG 2014 (aktueller Entwurf liegt bereits vor) Nach aktuellem Entwurf gilt Registrierungspflicht nur für Neuanlagen, Registrierung hat binnen drei Wochen nach Inbetriebnahme zu erfolgen Bei Nichteinhalten der Verpflichtungen verringert sich der anzulegende Wert auf Null, 25 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EEG

16 Technische Vorgaben 9 EEG 2014 Abs. 1: Pflicht zur Ausstattung von Anlagen (> 100 kw) mit technischen Einrichtungen, über die jederzeit Einspeiseleistung ferngesteuert reduziert werden kann und Ist-Einspeisung abgelesen werden kann bei mehreren Anlagen mit demselben Netzverknüpfungspunkt reicht gemeinsame technische Einrichtung (um Folgen der Entscheidung des KG Berlin v. 9. Juli U 71/12 zu entschärfen, gemäß 99 Abs. 1 EEG 2014 auch rückwirkend für Bestandsanlagen) Abs. 6: Einhaltung der Anforderungen der SDLWindV Abs. 7: Soweit grds. ein Förderanspruch besteht, richten sich die Folgen von Verstößen nach 25 EEG 2014 (aber: 100 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014) Abs. 8: Anforderungen der 21c-21e EnWG und entsprechender Verordnungen bleiben unberührt 16

17 Einspeisemanagement, 14 EEG 2014 Härtefallregelung, 15 EEG EEG 2014 gibt Netzbetreibern unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit des Einspeisemanagements, sofern dies aus Gründen der Netzstabilität geboten ist Neuregelung im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens zur Änderung des EnWG geplant, insb. Vereinheitlichung EEG./. EnWG ggf. Entschädigungsanspruch i. H. v. 95 % der entgangenen Einnahmen zzgl. zusätzlicher Aufwendungen Neu: Schuldner ist der Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist; keine gesamtschuldnerische Haftung mehr; nur Regressanspruch gegen Netzbetreiber, der den Engpass verschuldet hat Ausgleichsenergiekosten des Direktvermarkters als "zusätzliche Aufwendungen" des Anlagenbetreibers erstattungsfähig? 17

18 Fernsteuerbarkeit 36 EEG 2014 Anforderungen entsprechen weitgehend 3 Abs. 1 der MaPrV Es bedarf technischer Einrichtungen, um (einem Dritten) jederzeit die jeweilige Abrufung der Ist-Einspeisung und die ferngesteuerte Reduzierung der Einspeiseleistung zu ermöglichen SCADA Daten für die Ermittlung der Ist-Einspeisung ausreichend? Es bedarf ferner der Einräumung der Befugnis des Dritten zum Abruf der Daten und bedarfsgerechten Reduzierung der Einspeiseleistung Klarstellung, dass für mehrere Anlagen mit einem Verknüpfungspunkt gemeinsame Einrichtungen ausreichen (s. Hinweis zu 9 EEG 2014) Neu: Umrüstung von Bestandsanlagen noch bis 1. April 2015 möglich, sodann jedoch auch für Direktvermarktung von Bestandsanlagen zwingend 18

19 4. Wie erfolgt die Vergütung nach der EEG-Novelle 2014? 19

20 Förderanspruch für Strom 19 EEG 2014 Neue Systematik der finanziellen Förderung 19 EEG 2014: die zentrale Anspruchsgrundlage für Marktprämie (Abs. 1 Nr. 1) und Einspeisevergütung (Abs. 1 Nr. 2) Marktprämie ("Geförderte Direktvermarktung") künftig als Regelfall Einspeisevergütung wird nur noch ausnahmsweise (und zwar abweichend vom Grundsatz in 2 Abs. 2 EEG 2014) gezahlt: für kleine Anlagen, 37 EEG 2014 in Ausnahmefällen, 38 EEG 2014 Bestandsanlagen, insb. 100 Abs. 1 Nr. 4 EEG

21 Förderanspruch für Strom 19 EEG 2014 Anspruchsberechtigt: Anlagenbetreiber Zahlungsverpflichtet: Netzbetreiber Keine Nutzung der Grünstromeigenschaft durch Anlagenbetreiber; Netzbetreiber erhält das Recht zur Stromkennzeichnung Anspruch auf angemessene Abschlagszahlungen zum 15. eines Monats Rechtzeitige Datenübermittlung nach 67 EEG 2014 beachten Vorsicht bei Einspeisung über gemeinsame Messeinrichtung: Vorgaben von 9 Abs. 1, 24 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2014 beachten Folge bei Verstoß: Verringerung des "AW" auf den "MW" Sorgfältige vertragliche Ausgestaltung bei Einspeisung (und ggf. Abrechnung) über Umspannwerk 21

22 Geförderte Direktvermarktung 34 EEG 2014 Geförderte Direktvermarktung zur Inanspruchnahme der Marktprämie nunmehr Grundmodell der EEG-Förderung Berechnung gemäß 23, 34 Abs. 2 i. V. m. Anlage 1 EEG 2014 Marktprämie auch weiterhin Differenz zwischen dem anzulegenden Wert (energieträgerspezifisch) und dem Monatsmarktwert MP = AW - MW Managementprämie wird aufgehoben und Vermarktungskosten in Höhe von 0,40 ct/kwh in den jeweils anzulegenden Wert eingepreist Übergangsregelung für Bestandsanlagen ( 100 Abs. 1 Nr. 8 EEG 2014) Keine finanzielle Förderung bei sonstiger Direktvermarktung, aber sonstige EEG-Vorteile bleiben erhalten (z. B. Vorrangprinzip) 22

23 Voraussetzungen der Marktprämie 35 EEG 2014 Veräußerung an Dritten (nicht an Netzbetreiber; auch an mehrere Dritte denkbar, z. B. bei regionaler Direktvermarktung) Keine Inanspruchnahme vermiedener Netzentgelte nach 18 StromNEV Neu: Anlage muss fernsteuerbar nach 36 Abs. 1 EEG 2014 sein Bei Neuanlagen erst ab dem zweiten Kalendermonat nach IBN zwingend Sortenreine Bilanzierung des produzierten Stroms "Sortenrein" = Strom in einem reinen "MPM"-Bilanzkreis bilanziert Bei "Verunreinigung" des Bilanzkreises bleibt Anspruch auf die Marktprämie bestehen, wenn der Anlagenbetreiber/DVU die Verunreinigung nicht zu vertreten hat. Dies wird dann vermutet, wenn (Unter-) Bilanzkreise für Ausgleichsenergiemengen gebildet wurden 23

24 Wechsel zwischen Veräußerungsformen 20 EEG 2014 Wechsel zum ersten Kalendertag eines Monats möglich zwischen Geförderter Direktvermarktung Sonstiger Direktvermarktung Einspeisevergütung nach 37 EEG 2014 Einspeisevergütung nach 38 EEG 2014 Achtung: anteilige Direktvermarktung nach zwischenzeitlicher Streichung erneut in 20 Abs. 2 EEG 2014 aufgenommen Neu: Grünstromprivileg ( 33b Nr. 2, 39 EEG 2012) ersatzlos gestrichen Nutzung der Grünstromeigenschaft derzeit nur bei sonstiger DV Wechsel des DVU und Nachbarbelieferung sind jederzeit möglich (Bilanzkreiszuordnung durch Netzbetreiber als faktische Wechselfrist?) 24

25 Wechselverfahren 21 EEG 2014 Grundsatz: Wechsel vor Beginn des vorangegangenen Kalendermonats mitzuteilen Ausnahme: Wechsel in/aus 38 EEG 2014 bis zum fünftletzten Werktag des Vormonats möglich Jederzeitiger Wechsel in "Ausfallvergütung" gemäß Marktprozesse Einspeisestellen (BK ) möglich? Mit Wechsel in eine Direktvermarktungsform muss auch der Bilanzkreis angegeben werden, dem der vermarktete Strom zugeordnet werden soll Obliegenheit: Angabe eines (Unter-)Bilanzkreises für Ausgleichsenergie Bewirkt Vermutung im Sinne von 35 Nr. 2 EEG

26 Verringerung der Förderung bei Pflichtverstößen 25 EEG 2014 Anzulegender Wert verringert sich auf null bei Verstoß u.a. gegen: Registrierungspflichten (Abs. 1 Nr. 1 und 2) Vorgaben anteiliger Direktvermarktung (Abs. 1 Nr. 3) Anzulegender Wert verringert sich auf den Monatsmarktwert u.a. bei: Nichteinhaltung technischer Vorgaben (Abs. 2 Nr. 1) Nichteinhalten des vorgegebenen Wechselverfahrens (Abs. 2 Nr. 2) Nicht einheitlicher Direktvermarktung oder Inanspruchnahme der Einspeisevergütung über gemeinsame Messeinrichtung (Abs. 2 Nr. 3) Faktischer Zwang zur Direktvermarktung auch von Bestands- oder Kleinanlagen? Lösung über Referenzerträge oder virtuelle Zählpunkte? Verstoß gegen das Doppelvermarktungsverbot (Abs. 2 Nr. 5) 26

27 Einspeisevergütung in Ausnahmefällen 38 EEG 2014 Verfolgter Zweck: Verringerung der Finanzierungskosten der Anlage Abschlag von dem jeweils anzulegenden Wert in Höhe von 20 % Unklare Regelung: Anwendungsfälle und Dauer der Inanspruchnahme gesetzlich nicht bestimmt; nicht abschließend ausgestaltet ("insbesondere") Entwurfsbegründung nennt beispielhaft Anwendungsfälle: Insolvenz des Direktvermarktungsunternehmers Neu: Situation unmittelbar nach Aufnahme des Anlagenbetriebs (!) Nicht-Vorliegen von Anlagen-Stammdaten? Nicht-Verfügbarkeit "zuverlässiger Prognosen"? Übergang von Test-Betrieb zu (kommerzieller) Inbetriebnahme 95 Nr. 2 EEG 2014 regelt Verordnungs-Ermächtigung 27

28 Einspeisevergütung bei Bestands- und Neuanlagen Bestandsanlagen Direktvermarktung weiterhin optional, aber nach EEG 2014 Größenunabhängiger Anspruch auf Einspeisevergütung Anpassung der Managementprämie ab 1. Januar 2015 Fernsteuerbarkeit ab 1. April 2015 Wegfall des Grünstromprivilegs Anpassung auf neues Regelungsregime des EEG 2014 Neue Anlagen Direktvermarktung verpflichtend Managementprämie entfällt, Vermarktungskosten "eingepreist" Einspeisevergütung nur noch für Kleinanlagen oder in "Notfällen" Risiko: Folgen steigender Vermarktungskosten (was garantieren die Direktvermarkter?) Risiko: steigende Finanzierungsund Transaktionskosten (was verlangen die Banken?) 28

29 5. Was wird die Zukunft bringen? 29

30 Technologiespezifische Ausschreibungen Bis zum Jahr 2017 soll die Förderung erneuerbarer Energien insgesamt auf technologiespezifische Ausschreibungen umgestellt werden. Die finanzielle Förderung und deren Höhe soll im Rahmen der Ausschreibung ermittelt werden Pilotprojekt: Ausschreibungssystem für PV-Freiflächenanlagen Bis zur Einführung des Systems wird weiterhin eine finanzielle Förderung für Freiflächenanlagen gewährt, für Anlagen die 6 Monate nach Bekanntmachung des Ausschreibungssystems in Betrieb genommen werden, entfällt diese. 30

31 Sicherheit für Erneuerbare Energien-Projekte durch die EEG-Novelle 2014? 31

32 6. Was hat Osborne Clarke damit zu tun? 32

33 Wir begleiten Erneuerbare Energien-Projekte mit unserem Sektorteam Energy & Utilities in Deutschland Standorte Berlin, Hamburg, Köln, München Osborne Clarke Hamburg Osborne Clarke Berlin Osborne Clarke Köln Osborne Clarke München Mitarbeiter 213 Mitarbeiter insgesamt davon 120 Rechtsanwälte und Steuerberater davon 40 Partner Praxisgruppen Capital Markets / Banking IT Commercial / Competition Property Corporate Öffentliches Wirtschafts- und Vergaberecht Employment Tax IP Branchenfokus Digital Business Energy & Utilities Financial Services Life Sciences & Healthcare Real Estate & Infrastructure Retail Transport & Automotive 33

34 und auf den internationalen Märkten Standorte Osborne Clarke USA Amsterdam Barcelona Köln London Palo Alto (Silicon Valley) Paris Berlin Madrid Reading (Thames Valley) Brescia Mailand Rom Bristol München San Francisco Brüssel New York Osborne Clarke UK Hamburg Padua Osborne Clarke Belgien Osborne Clarke Niederlande Osborne Clarke Deutschland Mitarbeiter mehr als Mitarbeiter insgesamt mehr als 640 Rechtsanwälte und Steuerberater davon 183 Partner Osborne Clarke Frankreich Osborne Clarke Spanien Osborne Clarke Italien Darüber hinaus haben wir unser über viele Jahre aufgebautes "Best Friends"- Netzwerk. Dies bedeutet für Sie: Ein belastbares weltweites Netzwerk vor allem in den Regionen Nordamerika, EMEA und Südostasien Kurze Kommunikationswege Ein Ansprechpartner, der das Engagement der internationalen Partner koordiniert 34

35 und bekommen Anerkennung dafür Energy And Natural Resources Law Firm Of The Year UK The Lawyers World Law Awards 2013 Energy and Natural Resources Law Firm of the Year - UK M&A International Global Awards Bei Transaktionen im Bereich der Erneuerbaren Energien ( ) sind ( ) Dr. Isabella Niklas und ( ) Dr. Thorsten Behle erfolgreich. Mining, Energy & Natural Resources Lawyers of the Year Finance Monthly - Law Awards

36 Wen können Sie bei Fragen gerne ansprechen? Dr. Thorsten Behle, Umweltberater (WBSU) Rechtsanwalt Reeperbahn 1, Hamburg Dr. Daniel Breuer Rechtsanwalt Innere Kanalstr. 15, Köln

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