Berechnung der Eigenmittel

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1 Seite 1/31 Zeilen 1 Total anrechenbare Eigenmittel: = Art Anrechenbares bereinigtes Kernkapital (T1): = Art. Art , Art Anrechenbares bereinigtes hartes Kernkapital = (CET1): Art. Art , Art (+) Eigenkapital gemäss Jahresabschluss Eigenkapital gemäss buchhalterischem Konsolidierungskreis (+/ ) Auswirkung von Änderungen des Konsolidierungskreises: Art = Eigenkapital im Zusammenhang mit dem aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis (+/ ) Anpassung der eigenen Beteiligungstitel, die innerhalb oder ausserhalb der Handelsbücher gehalten werden, sowie der Kontrakte für eigene Beteiligungstitel, die gemäss anerkanntem Standard in der Eigenkapitalrechnung auszuweisen sind ( ) Eigenkapitalpositionen, die nicht (vollständig oder teilweise) als CET1 anrechenbar sind: Art. 20 Abs. 2 Der aufsichtsrechtliche Konsolidierungskreis schliesst Unternehmen, die nicht im Finanzsektor tätig sind, Versicherungsgesellschaften sowie bestimmte Einheiten, die im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen tätig sind, aus. = Die negative Eigenkapitalposition im Zusammenhang mit eigenen Beteiligungstiteln kann eliminiert werden (aufsichtsrechtliche Behandlung dieser Beteiligungstitel siehe ). Anteil des einbezahlten Gesellschaftskapitals, der nicht als CET1 anrechenbar ist, sowie Instrumente, die direkt oder indirekt vom Institut finanziert oder besichert werden ( ) Alle Minderheitsanteile ( ) Künftige erwartete Dividenden Die künftigen erwarteten Dividenden werden abgezogen, einschliesslich der Zuweisung der künftigen erwarteten Dividende im Zusammenhang mit dem Gewinn des laufenden Geschäftsjahres = Eigenkapital nach den ersten vorläufigen Anpassungen, ohne Minderheitsanteile davon: von der Muttergesellschaft emittiertes einbezahltes Gesellschaftskapital: Art. 21 Abs. 1 Bst. a und Art davon: Kapitaleinlagen unbeschränkt haftender Gesellschafter, die als CET1 anrechenbar sind: Art. 21 Abs. 1 Bst. a und Art. 25, Art. 22 Abs. 2 Bst. a Verordnung über die Börsen und den Effektenhandel davon: Bankgarantien oder Bareinlagen auf Sperrkonten: Art. 22 Abs. 4 und 5 BEHV = Unter der Bedingung, dass die Zinsen erst bezahlt werden, wenn es ersichtlich ist, dass der Periodengewinn ausreichend ist und diese Konten ebenso an den Verlusten teilnehmen wie die von den beschränkt haftenden Gesellschaften geleisteten Bareinlagen. Diese Konten können nur im Fall eines Verfahrens reduziert werden, an dem alle Gesellschafter beteiligt sind Vorbehaltlich der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Nur für Effektenhändler anwendbar.

2 Seite 2/ davon: Emittierte Beteiligungstitel durch Genossenschaften davon: Kapitalreserven und Gewinnreserven Art. 21 Abs. 1 Bst. b davon: Fremdwährungsumrechnungsreserven Art. 21 Abs. 1 Bst. b davon: Reserven für allgemeine Bankrisiken: Art. 21 Abs. 1 Bst. c Davon: sonstige Reserven / kumulierte sonstige dem Gesamtergebnis zugerechnete Beträge: Art. 21 Abs. 1 Bst. b davon: Gewinn- (+) oder Verlustvortrag ( ) / Konzerngewinn oder -verlust: Art. 21 Abs. 1 Bst. d und Art. 32 Bst. a davon: Gewinn (+) oder Verlust ( ) des laufenden Geschäftsjahres: Art. 21 Abs. 1 Bst. e und Art. 32 Bst. a Reserven im Zusammenhang mit Kapitaltransaktionen (z. B. Agios) und Gewinnreserven Positive oder negative Reserven aufgrund der direkten Erfassung von Umrechnungsdifferenzen in das Eigenkapital. Siehe , wenn die Steuerbehörde sie nicht besteuert hat. Sonstige Eigenkapitalkomponenten (positiv oder negativ) bei Banken, die anerkannte internationale Rechnungslegungsstandards anwenden: a) Änderungen der Neubewertungsrücklage (Sachanlagen gemäss IAS 16 und immaterielle Vermögenswerte gemäss IAS 38) b) versicherungsmathematische Gewinne und Verluste aus leistungsorientierten Plänen, die gemäss IAS 19 erfasst werden c) Gewinne und Verluste aus der Folgebewertung von zur Veräusserung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten (IAS 39) d) effektiver Anteil von Gewinnen und Verlusten aus Sicherungsinstrumenten, die der Absicherung von Zahlungsströmen dienen Die aus der Umrechnung des Jahresabschlusses eines ausländischen Betriebs erwachsenden Gewinne und Verluste werden unter angegeben. Gewinnvortrag: Art. 21 Abs. 1 Bst. d. Abzug des Verlustvortrags: Art. 32 Bst. a. Die künftige erwartete Dividende muss abgezogen werden. Gewinn oder negatives Ergebnis des laufenden Geschäftsjahres (abzüglich Zuweisung zur künftigen erwarteten Dividende), wobei der Gewinn einer prüferischen Durchsicht zu unterziehen ist Zweite vorläufige Anpassungen Keine Erfassung vorgesehen (+) Im CET1 erfasste Instrumente, die von im Als CET1 anrechenbare Kapitalbeteiligungen von Minderheitsaktionären an Bankensektor tätigen Tochtergesellschaften vollständig konsolidierten Tochtergesellschaften, die im Finanzsektor tätig sind und ausgegeben wurden und vollständig Eigenmittelanforderungen unterliegen, (im Bankensektor tätige anrechenbar sind: Tochtergesellschaften). Der im konsolidierten CET1 enthaltene Betrag darf den zur Art. 21 Abs. 2 Deckung des anteiligen Eigenmittelbedarfs der Tochtergesellschaft in Kombination (+) Im CET1 erfasste Instrumente, die von im Bankensektor tätigen Tochtergesellschaften ausgegeben wurden und teilweise anrechenbar sind: Art. 21 Abs (+) Von im Bankensektor tätigen Tochtergesellschaften ausgegebene Minderheitsanteile, die den Eigenmittelbedarf der Tochtergesellschaft übersteigen, jedoch im Rahmen der Übergangsbestimmungen berücksichtigt werden können (Phase-out) mit erforderlichen Betrag nicht übersteigen. Kapitalbeteiligungen von Minderheitsaktionären an CET1-Finanzinstrumenten, die von im Bankensektor tätigen Tochtergesellschaften ausgegeben wurden, unter Anwendung der Übergangsbestimmungen (Phase-out). Der im konsolidierten CET1 enthaltene Betrag darf den zur Deckung des anteiligen Eigenmittelbedarfs der Tochtergesellschaft in Kombination mit erforderlichen Betrag nicht übersteigen.

3 Seite 3/ (+) Minderheitsanteile, die von nicht im Bankensektor tätigen Tochtergesellschaften ausgegeben wurden und die im Rahmen der Übergangsbestimmungen berücksichtigt werden können (Phase-out) ( ) Ungedeckter Wertberichtigungs- und Rückstellungsbedarf des laufenden Geschäftsjahres: Art. 32 Bst. b ( ) Latente Steuerschulden in Bezug auf Reserven für allgemeine Bankrisiken (falls vorhanden): Art. 21 Abs. 1 Bst. b Anpassungen bei Banken, die anerkannte internationale Rechnungslegungsstandards anwenden: Art. 31 Abs. 3, FINMA-RS 13/ ( ) Positive Bewertungsdifferenzen bei zur Veräusserung verfügbaren Beteiligungstiteln ( ) Positive Bewertungsdifferenzen bei zur Veräusserung verfügbaren Schuldtiteln ( ) Positive Bewertungsdifferenzen bei den übrigen zur Veräusserung verfügbaren Vermögenswerten (+) Eliminierung von Verlusten im Zusammenhang mit dem eigenen Kreditrisiko im Kontext der Anwendung der Fair-Value- Option, Bruttobetrag ( ) Verluste im Zusammenhang mit dem eigenen Kreditrisiko, während der Übergangsphase nicht zum CET1 hinzugerechneter Anteil ( ) Eliminierung von Gewinnen im Zusammenhang mit dem eigenen Kreditrisiko im Kontext der Anwendung der Fair-Value- Option, Bruttobetrag (+) Gewinne im Zusammenhang mit dem eigenen Kreditrisiko, während der Übergangsphase nicht vom CET1 abgezogener Anteil (+) Eliminierung sonstiger Verluste im Zusammenhang mit der Anwendung der Fair- Value-Option, Bruttobetrag Wertberichtigungs- oder Rückstellungsbedarf, der noch nicht im Gewinn oder Verlust des laufenden Geschäftsjahres enthalten ist. Reduzierung der Anrechenbarkeit, wenn die Steuerbehörde die Reserven für allgemeine Bankrisiken nicht besteuert und die Bank keine angemessene Rückstellung dafür verbucht hat. Keine Erfassung vorgesehen. Nicht realisierte Gewinne aus der Folgebewertung von zur Veräusserung verfügbaren Beteiligungstiteln, die unter den sonstigen dem Gesamtergebnis zugerechneten Beträgen verbucht werden (einschliesslich solcher mit Bezug zu Minderheitsanteilen). Nicht realisierte Gewinne aus der Folgebewertung von zur Veräusserung verfügbaren Schuldtiteln, die unter den sonstigen dem Gesamtergebnis zugerechneten Beträgen verbucht werden (einschliesslich solcher mit Bezug zu Minderheitsanteilen). Nicht realisierte Gewinne aus der Folgebewertung der übrigen zur Veräusserung verfügbaren Vermögenswerte, die unter den sonstigen dem Gesamtergebnis zugerechneten Beträgen verbucht werden (einschliesslich solcher mit Bezug zu Minderheitsanteilen). Die positive Anpassung beinhaltet ausschliesslich nicht realisierte Verluste des laufenden und der vorhergehenden Geschäftsjahre aufgrund der Änderung der eigenen Bonität (im Kontext der Fair-Value-Bewertung der eigenen Verbindlichkeiten). Dieser Betrag wird auch unter ausgewiesen. Die negative Anpassung beinhaltet ausschliesslich nicht realisierte Gewinne des laufenden und der vorhergehenden Geschäftsjahre aufgrund der Änderung der eigenen Bonität (im Kontext der Fair-Value-Bewertung der eigenen Verbindlichkeiten). Dieser Betrag wird auch unter ausgewiesen. Wenn die FINMA die angewandte Fair-Value-Option nicht anerkennt: Die positive Anpassung beinhaltet nicht realisierte Verluste (brutto), die in der Erfolgsrechnung des laufenden und der vorhergehenden Geschäftsjahre erfasst werden. Verluste können nur hinzugerechnet werden, falls die Richtlinien der Aufsichtsbehörde zu den Rechnungslegungsvorschriften keine Verbuchung verlangen, d. h., die positive Anpassung entspricht der Differenz zwischen dem Buchwert (zum beizulegenden Zeitwert) und dem theoretischen höheren Buchwert ( bei Aktiven) bzw. dem theoretischen niedrigeren Buchwert (bei Passiven), wenn die schweizerischen Rechnungslegungsvorschriften angewendet würden.

4 Seite 4/ ( ) Sonstige Verluste im Zusammenhang mit der Fair-Value-Option, während der Übergangsphase nicht zum CET1 hinzugerechneter Anteil ( ) Eliminierung sonstiger Gewinne im Zusammenhang mit der Anwendung der Fair- Value-Option, Bruttobetrag (+) Sonstige Erträge im Zusammenhang mit der Fair-Value-Option, während der Übergangsphase nicht vom CET1 abgezogener Anteil ( ) Positive Bewertungsdifferenzen bei als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien ( ) Positive Bewertungsdifferenz bei den übrigen Sachanlagen ( ) Sonstige positive Bewertungsdifferenzen, die die Reserven und das Ergebnis beeinflussen (+) Eliminierung von Verlusten aus der Bewertung von Instrumenten zur Absicherung von Zahlungsströmen, Bruttobetrag ( ) Verluste aus der Bewertung von Instrumenten zur Absicherung von Zahlungsströmen, während der Übergangsphase nicht zum CET1 hinzugerechneter Anteil ( ) Eliminierung von Gewinnen aus der Bewertung von Instrumenten zur Absicherung von Zahlungsströmen, Bruttobetrag (+) Gewinne aus der Bewertung von Instrumenten zur Absicherung von Zahlungsströmen, während der Übergangsphase nicht vom CET1 abgezogener Anteil (+) Für Pensionsfonds von der FINMA bewilligte positive Korrekturen (Übergangsbestimmungen) = Eigenkapital nach den zweiten vorläufigen Anpassungen davon: CET1-Kapitalinstrumente der Muttergesellschaft, die in den Genuss von Übergangsbestimmungen (Phase-out) kommen: Art Allgemeine Anpassungen ohne Positionen: Art Dieser Betrag wird auch unter ausgewiesen. Wenn die FINMA die angewandte Fair-Value-Option nicht anerkennt: Die negative Anpassung beinhaltet nicht realisierte Gewinne (brutto), die in der Erfolgsrechnung des laufenden und der vorhergehenden Geschäftsjahre erfasst werden. Dieser Betrag wird auch unter ausgewiesen. Abzug der positiven Bewertungsdifferenzen, die im Ergebnis des laufenden Geschäftsjahres, in den Reserven (einschliesslich Gewinnvortrag) und den Minderheitsanteilen enthalten sind. Abzug der positiven Bewertungsdifferenzen, die in den Reserven und Minderheitsanteilen enthalten sind. Abzug sonstiger positiver Bewertungsdifferenzen, die im Ergebnis und/oder in den Reserven verbucht werden (einschliesslich Minderheitsanteilen). Hinzurechnung negativer Bewertungsdifferenzen, die im Eigenkapital verbucht werden. Der berücksichtigte Betrag versteht sich bereinigt um verbuchte Steuereffekte. Dieser Betrag wird auch unter ausgewiesen. Abzug positiver Bewertungsdifferenzen, im Eigenkapital verbucht werden. Der berücksichtigte Betrag versteht sich bereinigt um verbuchte Steuereffekte. Dieser Betrag wird auch unter ausgewiesen. Von der FINMA bewilligter positiver Filter im Fall des Widerrufs eines aufsichtsrechtlichen Filters und/oder einer signifikanten Änderung eines Bilanzierungsgrundsatzes, die die gleiche Auswirkung hat. = sum of to Keine Erfassung vorgesehen ( ) Bruttobetrag der eigenen CET1-Instrumente: Netto-Longposition gemäss Art. 52 in direkt oder indirekt Art. 32 Bst. h gehaltenen eigenen CET1-Instrumenten.

5 Seite 5/ (+) Eigene CET1-Instrumente, die während der Dieser Betrag wird auch unter ausgewiesen. Übergangsphase nicht vom CET1 abgezogen werden ( ) Goodwill, Bruttobetrag: Art. 32 Bst. c (+) Latente Steuerschulden im Zusammenhang mit dem Goodwill, Bruttobetrag (+) Goodwill, während der Übergangsphase nicht vom CET1 abgezogener Anteil Dieser Betrag wird auch unter ausgewiesen ( ) Latente Steuerschulden im Zusammenhang Dieser Betrag wird auch unter ausgewiesen. mit dem Goodwill-Anteil, der während der Übergangsphase nicht vom CET1 abgezogen wird ( ) Übrige immaterielle Werte, Bruttobetrag: Art. 32 Bst. c (+) Latente Steuerschulden im Zusammenhang mit den übrigen immateriellen Werten, Bruttobetrag (+) Übrige immaterielle Werte, während der Dieser Betrag wird auch unter ausgewiesen. Übergangsphase nicht vom CET1 abgezogener Anteil ( ) Latente Steuerschulden im Zusammenhang Dieser Betrag wird auch unter ausgewiesen. mit dem Anteil der übrigen immateriellen Werte, der während der Übergangsphase nicht vom CET1 abgezogen wird ( ) Latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängen, Bruttobetrag: Art. 32 Bst. d (+) Latente Steueransprüche, die von der Dieser Betrag unterliegt noch einer Eigenmittelanforderung. Vergleiche künftigen Rentabilität abhängen, während der Übergangsphase nicht vom CET1 abgezogener Anteil ( ) Betrag, um den die erwarteten Verluste die IRB-Wertberichtigungen übersteigen, brutto: Art. 32 Bst. e (+) Betrag, um den die erwarteten Verluste die Der verbleibende vom Kernkapital (T1) abzuziehende Anteil wird auch unter IRB-Wertberichtigungen übersteigen, während ausgewiesen. Der vom Ergänzungskapital (T2) abzuziehende Anteil ist in der Übergangsphase nicht vom CET enthalten. abgezogener Anteil ( ) Forderungen gegenüber leistungsorientierten Pensionsfonds, Bruttobetrag: Art. 32 Bst. g (+) Forderungen gegenüber leistungsorientierten Pensionsfonds, die das Institut uneingeschränkt nutzen kann (+) Latente Steuerschulden in Bezug auf den Betrag der Forderungen gegenüber leistungsorientierten Pensionsfonds, die das Institut nicht uneingeschränkt nutzen kann Positive Korrektur des unter angegebenen Betrags. Diese Position kann nur mit vorhergehender Einwilligung der FINMA verwendet werden, um den Betrag der abzugsfähigen Forderungen gegenüber leistungsorientierten Pensionsfonds zu reduzieren. Latente Steuerschulden in Bezug auf die Differenz zwischen den unter und ausgewiesenen absoluten Beträgen.

6 Seite 6/ (+) Forderungen gegenüber leistungsorientierten Pensionsfonds, während der Übergangsphase nicht vom CET1 abgezogener Anteil ( ) Latente Steuerschulden im Zusammenhang mit dem Anteil der Forderungen gegenüber Pensionsfonds, der während der Übergangsphase nicht vom CET1 ausgeschlossen wird ( ) Erträge aus dem Verkauf von Forderungen im Zusammenhang mit Verbriefungstransaktionen, Bruttobetrag: Art. 32 Bst. f (+) Erträge aus dem Verkauf von Forderungen im Zusammenhang mit Verbriefungstransaktionen, die während der Übergangsphase nicht vom CET1 abgezogen werden ( ) Betrag der nach dem PD/LGD-Ansatz und der einfachen Risikogewichtungsmethode berechneten erwarteten Verluste, Bruttobetrag: FINMA-RS 08/19, Rz (+) Betrag der nach dem PD/LGD-Ansatz und der einfachen Risikogewichtungsmethode berechneten erwarteten Verluste, während der Übergangsphase nicht vom CET1 abgezogener Anteil ( ) Bewertungsanpassungen auf der Basis der Leitlinien für eine vorsichtige Bewertung von Fair-Value-Positionen, Bruttobetrag: FINMA-RS 08/19, Rz 391, und FINMA-RS 08/20, Rz (+) Bewertungsanpassungen, die während der Übergangsphase nicht vom CET1 abgezogen werden (-) Abzug von Bewertungsanpassungen von Derivaten aufgrund des eigenen Kreditrisikos (DVA), Bruttobetrag (Art. 31 Bst. a ) (+) Bewertunsanpassungen für DVA, die während der Übergangsphase nicht vom CET1 abgezogen werden = Eigenkapital nach allgemeinen Anpassungen ( ) Abzug für wechselseitige (+) Wechselseitige Kapitalbeteiligungen, während der Übergangsphase nicht vom CET1 abgezogener Anteil Dieser Betrag unterliegt noch einer Eigenmittelanforderung (Phase-out Bestimmungen für die Differenz zwischen den unter und ausgewiesenen absoluten Beträgen). Vergleiche Der verbleibende vom Kernkapital (T1) abzuziehende Anteil wird unter ausgewiesen. Der vom Ergänzungskapital (T2) abzuziehende Anteil ist in enthalten. Der verbleibende vom Kernkapital (T1) abzuziehende Anteil wird unter ausgewiesen. Der vom Ergänzungskapital (T2) abzuziehende Anteil ist in enthalten. Abzug von Bewertungsanpassungen/-reserven, die sich aus den Leitlinien für eine vorsichtige Bewertung von Handelsbuch- und Bankenbuchpositionen ergeben: Rz des FINMA-RS Marktrisiken Banken, Rz 391 des FINMA-RS Kreditrisiken Banken. Unter dieser Position ist nur der Anteil einzutragen, der über den unter Anwendung der Rechnungslegungsstandards verbuchten Betrag hinausgeht. Dieser Abzug gilt unabhängig vom verwendeten Rechnungslegungsstandard. Der verbleibende vom Kernkapital (T1) abzuziehende Anteil wird unter ausgewiesen. Der vom Ergänzungskapital (T2) abzuziehende Anteil ist in enthalten. Bei Derivaten sind sämtliche Bewertungsannassungen von CET1 abzuziehen, die sich aus dem Kreditrisiko der Bank selbst ergeben. Die Aufrechnung von Bewertungsanpassungen aufgrund des Kreditrisikos der Banks selbst mit Bewertungsanpassungen aufgrund des Kreditrisikos der Gegenparteien ist nicht gestattet. = ( bis ) Der ausgewiesene Betrag, der das CET1-Kapital beeinflusst, wird gemäss dem Kapitalbeteiligungen, Bruttobetrag (Art. 32 Bst. entsprechenden Abzugsverfahren bestimmt. Die Position wird auf der Basis von i ) Art. 52 bestimmt. Der vom Kernkapital (T1) abzuziehende verbleibende Anteil ist in enthalten. Der vom Ergänzungskapital (T2) abzuziehende Anteil ist in enthalten.

7 Seite 7/ ( ) Abzug für Beteiligungen, für die ein Abzüge im Zusammenhang mit Art. 7 Abs. 4, Art. 8 Abs. 2 und 3 sowie Art. 9 Abs. 1 Abzugsverfahren gewählt wurde, Bruttobetrag und 3. (Art. 32 Bst. k ) Der ausgewiesene Betrag, der das CET1-Kapital beeinflusst, wird gemäss dem entsprechenden Abzugsverfahren bestimmt. Die Position wird auf der Basis von Art. 52 bestimmt (+) Abzug für Beteiligungen, für die ein Der vom Kernkapital (T1) abzuziehende verbleibende Anteil ist in enthalten. Abzugsverfahren gewählt wurde, während der Der vom Ergänzungskapital (T2) abzuziehende Anteil ist in enthalten. Übergangsphase nicht vom CET1 abgezogener Anteil = Eigenkapital nach allgemeinen Anpassungen und in Anwendung von Art. 32 Bst. i und k abgezogenen Beteiligungen = Summe von bis Dieser Betrag bildet die Basis für die Berechnung des Schwellenwerts 1 (siehe Art. 35 Abs. 2 ) ( ) Zu konsolidierende Beteiligungen, Bruttobetrag: Art. 32 Bst. j (+) Zu konsolidierende Beteiligungen, während der Übergangsphase nicht vom CET1 abgezogener Anteil ( ) Nicht qualifizierte Beteiligungen an Unternehmen des Finanzbereichs, abzuziehender Bruttobetrag: Art (+) Nicht qualifizierte Beteiligungen an Unternehmen des Finanzbereichs, während der Übergangsphase nicht vom CET1 abgezogener Anteil = Eigenkapital nach allgemeinen Anpassungen, wechselseitigen Kapitalbeteiligungen, Beteiligungen und nicht qualifizierten Beteiligungen an Unternehmen des Finanzbereichs ( ) Übrige qualifizierte Beteiligungen an Unternehmen des Finanzbereichs, vom CET1 abzuziehender Bruttobetrag, nach Massgabe des Schwellenwerts 2: Art (+) Übrige qualifizierte Beteiligungen an Unternehmen des Finanzbereichs, während der Übergangsphase nicht vom CET1 abgezogener Anteil ( ) Bedienungsrechte von Hypotheken, Bruttobetrag, der vom CET1 abzuziehen ist, nach Massgabe des Schwellenwerts 2: Art. 39 Gilt grundsätzlich nur für die Einzelinstitutsebene. Der ausgewiesene Betrag, der das CET1-Kapital beeinflusst, wird gemäss dem entsprechenden Abzugsverfahren bestimmt. Die Position wird auf der Basis von Art. 52 bestimmt. Der vom Kernkapital (T1) abzuziehende verbleibende Anteil ist in enthalten. Der vom Ergänzungskapital (T2) abzuziehende Anteil ist in enthalten. Beteiligungen, die 10% der von der betreffenden Gesellschaft ausgegebenen Beteiligungstitel nicht überschreiten. Das entsprechende Abzugsverfahren ist anzuwenden. Der den Schwellenwert 1 übersteigende Anteil, der das CET1 beeinflusst, ist auszuweisen. Die Position wird auf der Basis von Art. 52 bestimmt. Der unter dem Schwellenwert liegende Betrag wird unter ausgewiesen. Dieser Betrag unterliegt noch einer Eigenmittelanforderung. Vergleiche = Summe von bis Dieser Betrag bildet die Basis für die Berechnung des Schwellenwerts 2 (siehe Art. 35 Abs. 3 ). Das entsprechende Abzugsverfahren ist anzuwenden. Der den Schwellenwert 2 übersteigende Anteil, der das CET1 beeinflusst, ist auszuweisen. Die Position wird auf der Basis von Art. 52 bestimmt. Eine Beteiligung gilt als qualifiziert, wenn die Bank mehr als 10% des Stammkapitals der betreffenden Gesellschaft hält. Mit dem Begriff übrige ist gemeint, dass sich diese Beteiligung nicht auf wechselseitige Kapitalbeteiligungen (siehe ) und auf Beteiligungen an Gesellschaften bezieht, die nicht in eine Quoten- oder Vollkonsolidierung einbezogen wurden (siehe und ). Der vom Kernkapital (T1) abzuziehende verbleibende Anteil ist in enthalten. Der vom Ergänzungskapital (T2) abzuziehende Anteil ist in enthalten. Ein Anteil kann einer Eigenmittelanforderung unterliegen. Vergleiche Der den Schwellenwert 2 übersteigende Anteil ist auszuweisen.

8 Seite 8/ (+) Bedienungsrechte von Hypotheken, während der Übergangsphase nicht vom CET1 abgezogener Anteil ( ) Übrige latente Steueransprüche, Bruttobetrag, der vom CET1 abzuziehen ist, nach Massgabe des Schwellenwerts 2: Art (+) Übrige latente Steueransprüche, während der Übergangsphase nicht vom CET1 abgezogener Anteil = Eigenkapital vor Schwellenwert 3 und endgültigen Anpassungen ( ) Übrige qualifizierte Beteiligungen an Unternehmen des Finanzbereichs, vom CET1 abzuziehender Bruttobetrag, nach Massgabe des Schwellenwerts 3: Art ( ) Bedienungsrechte von Hypotheken, Bruttobetrag, der vom CET1 abzuziehen ist, nach Massgabe des Schwellenwerts 3: Art ( ) Übrige latente Steueransprüche, Bruttobetrag, der vom CET1 abzuziehen ist, nach Massgabe des Schwellenwerts 3: Art (+) Auswirkung der Übergangsbestimmungen in Bezug auf Schwellenwert davon: für die übrigen qualifizierten Beteiligungen an Unternehmen des Finanzbereichs, während der Übergangsphase nicht vom CET1 abgezogener Anteil davon: für Bedienungsrechte von Hypotheken, während der Übergangsphase nicht vom CET1 abgezogener Anteil davon: für die übrigen latenten Steueransprüche, während der Übergangsphase nicht vom CET1 abgezogener Anteil Endgültige Anpassungen Keine Erfassung vorgesehen ( ) Betrag, um den die AT1-Abzüge das AT1- Kapital übersteigen: Art. 33 Abs ( ) Sonstige spezifische Abzüge vom CET1: Art. 4 Abs. 3 Bankengesetz Für die Bedienungsrechte von Hypotheken, die im Rahmen von Basel II einem Abzugsverfahren unterzogen werden, siehe Der den Schwellenwert 2 übersteigende Anteil ist auszuweisen. Latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängen, werden vollständig vom CET1 abgezogen, siehe = Summe von bis Dieser Betrag bildet die Basis für die Berechnung des Schwellenwerts 3 (siehe Art. 35 Abs. 4 ). Der in Anwendung des Schwellenwerts 3 abzuziehende Anteil ist auszuweisen. Vorteil während der Übergangsphase siehe Der unter den Schwellenwerten liegende Betrag wird unter ausgewiesen. Der in Anwendung des Schwellenwerts 3 abzuziehende Anteil ist auszuweisen. Vorteil während der Übergangsphase siehe Der unter den Schwellenwerten liegende Betrag wird unter ausgewiesen. Der in Anwendung des Schwellenwerts 3 abzuziehende Anteil ist auszuweisen. Vorteil während der Übergangsphase siehe Der unter den Schwellenwerten liegende Betrag wird unter ausgewiesen. = -1 * Von der FINMA und/oder in besonderen Fällen angeordnete zusätzliche Abzüge, die auf der Ebene der Mindesteigenmittel angewandt werden = CET1-Kapital netto = Anrechenbares zusätzliches Kernkapital = (AT1): Art , 31, 33 40

9 Seite 9/ (+) Als Eigenkapital ausgewiesene, voll anrechenbare und von der Muttergesellschaft ausgegebene, einbezahlte Kapitalinstrumente (+) Als Schuldtitel ausgewiesene, voll anrechenbare und von der Muttergesellschaft ausgegebene, einbezahlte Kapitalinstrumente (+) Sonstige Komponenten des AT1-Kapitals bei Privatbankiers: FINMA-RS 13/1, Rz 53 Eigenkapitalinstrumente, die nicht als CET1 qualifiziert sind, jedoch als AT1 anrechenbar sind, ohne Anwendung von Phase-out Bestimmungen. Instrumente, die als AT1 qualifiziert sind, obwohl sie im Jahresabschluss nicht als Eigenkapital ausgewiesen sind, ohne Anwendung von Phase-out Bestimmungen. Kapitalkonten, die nicht als CET1 anrechenbar sind (+) Agio im Zusammenhang mit dem AT1 Der auf die Ausgabe von AT1-Kapitalinstrumenten zurückzuführende Anteil der Reserven aus Agio ist nur dann gesondert auszuweisen, wenn die FINMA dies ausdrücklich verlangt (+) Im AT1 erfasste Instrumente, die von im Bankensektor tätigen Tochtergesellschaften ausgegeben wurden und vollständig anrechenbar sind (+) Anpassungen wegen Übergangsbestimmungen für AT1- Kapitalinstrumente mit Bestandsschutz, die von der Muttergesellschaft ausgegeben wurden: Art. 140 und (+) Im AT1 erfasste Instrumente, die von im Bankensektor tätigen Tochtergesellschaften ausgegeben wurden und teilweise anrechenbar sind (Übergangsbestimmungen (Phase-out)) (+) Von im Bankensektor tätigen Tochtergesellschaften ausgegebene Minderheitsanteile, die den Eigenmittelbedarf der Tochtergesellschaft übersteigen, jedoch, im Rahmen der Übergangsbestimmungen berücksichtigt werden können (Phase-out) (+) Minderheitsanteile, die von nicht im Bankensektor tätigen Tochtergesellschaften ausgegeben wurden und die jedoch im Rahmen der Übergangsbestimmungen (Phase-out) berücksichtigt werden können = AT1-Kapital, vor Abzügen und der Auswirkung von Übergangsbestimmungen Allgemeine Abzüge vom AT1-Kapital: Art. 31, ( ) Eigene AT1-Instrumente: Art. 34 Abs ( ) Wechselseitige Kapitalbeteiligungen, abzuziehender Bruttobetrag Art. 32 Bst. i Vollständig als AT1 anrechenbare Kapitalbeteiligungen von Minderheitsaktionären an vollständig konsolidierten Tochtergesellschaften, die im Finanzsektor tätig sind und Eigenmittelanforderungen unterliegen (im Bankensektor tätige Tochtergesellschaften). Der im konsolidierten AT1 enthaltene Betrag darf den zur Deckung des anteiligen Eigenmittelbedarfs der Tochtergesellschaft in Kombination mit erforderlichen Betrag nicht übersteigen. Für AT1-Kapitalinstrumente mit Übergangsbestimmungen (Phase-out). Kapitalbeteiligungen von Minderheitsaktionären an AT1-Finanzinstrumenten, die von im Bankensektor tätigen Tochtergesellschaften ausgegeben wurden, unter Anwendung der Übergangsbestimmungen (Phase-out). Der im konsolidierten AT1 enthaltene Betrag darf den zur Deckung des anteiligen Eigenmittelbedarfs der Tochtergesellschaft in Kombination mit erforderlichen Betrag nicht übersteigen. = Summe von bis Keine Erfassung vorgesehen. Netto-Longposition gemäss Art. 52 in direkt oder indirekt gehaltenen eigenen AT1-Instrumenten. Der ausgewiesene Betrag wird gemäss dem entsprechenden Abzugsverfahren bestimmt. Die Position wird auf der Basis von Art. 52 bestimmt. Vorteile der Übergangsregelungen siehe

10 Seite 10/ ( ) Beteiligungen, für die ein Abzugsverfahren gewählt wurde, abzuziehender Bruttobetrag: Art. 32 Bst. k ( ) Zu konsolidierende Beteiligungen, abzuziehender Bruttobetrag: Art. 32 Bst. j ( ) Nicht qualifizierte Beteiligungen an Unternehmen des Finanzbereichs, abzuziehender Bruttobetrag: Art ( ) Übrige qualifizierte Beteiligungen an Unternehmen des Finanzbereichs, abzuziehender Bruttobetrag: Art. 38 und 40 Beteiligungen, für die anstelle einer Quoten- oder Vollkonsolidierung das Abzugsverfahren gewählt wurde. Der ausgewiesene Betrag wird gemäss dem entsprechenden Abzugsverfahren bestimmt. Die Position wird auf der Basis von Art. 52 bestimmt. Vorteile der Übergangsregelungen siehe Gilt grundsätzlich nur für die Einzelinstitutsebene. Der ausgewiesene Betrag wird gemäss dem entsprechenden Abzugsverfahren bestimmt. Die Position wird auf der Basis von Art. 52 bestimmt. Vorteile der Übergangsregelungen siehe Unternehmen des Finanzbereichs, an denen das Institut eine nicht qualifizierte Beteiligung hält (höchstens 10% des betreffenden Stammkapitals). Das entsprechende Abzugsverfahren ist in Verbindung mit dem Schwellenwert 1 anzuwenden. Die Position wird auf der Basis von Art. 52 bestimmt. Vorteile der Übergangsregelungen siehe Der unter dem Schwellenwert liegende Betrag wird unter ausgewiesen. Übrige Unternehmen des Finanzbereichs, an denen das Institut eine qualifizierte Beteiligung hält (mehr als 10% des betreffenden Stammkapitals). Die Position wird auf der Basis von Art. 52 bestimmt. Vorteile der Übergangsregelungen siehe ( ) Betrag, um den die T2-Abzüge = -1 * das T2-Kapital übersteigen: Art. 33 Abs (+) Positive Auswirkung der Übergangsbestimmungen (Übergangsphase für neue Abzüge) davon: Der vom Ergänzungskapital (T2) abzuziehende Anteil ist in enthalten. für wechselseitige Kapitalbeteiligungen davon: Der vom Ergänzungskapital (T2) abzuziehende Anteil ist in enthalten. für Beteiligungen, für die ein Abzugsverfahren gewählt wurde davon: für Beteiligungen, die zu konsolidieren sind Der vom Ergänzungskapital (T2) abzuziehende Anteil ist in enthalten davon: für nicht qualifizierte Beteiligungen an Unternehmen des Finanzbereichs davon: für die übrigen qualifizierten Beteiligungen an Unternehmen des Finanzbereichs = AT1-Kapital, vor Anpassungen, die auf das gesamte T1-Kapital angewandt werden Dieser Betrag unterliegt noch einer Eigenmittelanforderung. Vergleiche Dieser Betrag unterliegt noch einer Eigenmittelanforderung. Vergleiche Anpassungen, die auf das gesamte T1-Kapital Keine Erfassung vorgesehen. angewandt werden: Art ( ) Vom T1 abgezogener Anteil der eigenen = CET1-Instrumente =

11 Seite 11/ ( ) Vom T1 abgezogener Anteil des Goodwill = (+) Latente Steuerschulden im = Zusammenhang mit dem Goodwill-Anteil, der vom T1 abgezogen wird ( ) Vom T1 abgezogener Anteil der übrigen = immateriellen Werte (+) Latente Steuerschulden im = Zusammenhang mit dem Anteil der übrigen immateriellen Werte, der vom T1 abgezogen wird ( ) IRB-Fehlbeträge, vom T1 abgezogener = ( ) x 0.5 Anteil ( ) Erträge aus dem Verkauf von Forderungen = ( ) x 0.5 im Zusammenhang mit Verbriefungstransaktionen, vom T1 abgezogener Anteil ( ) Betrag der nach dem PD/LGD-Ansatz und = ( ) x 0.5 der einfachen Risikogewichtungsmethode berechneten erwarteten Verluste, vom T1 abgezogener Anteil ( ) Bewertungsanpassungen auf der Basis der = ( ) x 0.5 Leitlinien für eine vorsichtige Bewertung von Fair-Value-Positionen, vom T1 abgezogener Anteil ( ) Bedienungsrechte von Hypotheken Im Kontext der Übergangsbestimmungen für Bedienungsrechte von Hypotheken, die im Rahmen von Basel II einem Abzugsverfahren unterzogen werden (+) Verluste im Zusammenhang mit dem = eigenen Kreditrisiko, nicht dem CET1 hinzugerechneter Anteil ( ) Erträge im Zusammenhang mit dem = eigenen Kreditrisiko, nicht vom CET1 abgezogener Anteil (+) Sonstige Verluste im Zusammenhang mit = der Fair-Value-Option, nicht dem CET1 hinzugerechneter Anteil ( ) Sonstige Erträge im Zusammenhang mit = der Fair-Value-Option, nicht vom CET1 abgezogener Anteil (+) Verluste aus der Bewertung von = Instrumenten zur Absicherung von Zahlungsströmen, nicht dem CET1 hinzugerechneter Anteil ( ) Erträge aus der Bewertung von = Instrumenten zur Absicherung von Zahlungsströmen, nicht vom CET1 abgezogener Anteil ( ) Abzüge für Beteiligungen und Schwellenwerte, vom T1 abgezogener Anteil

12 Seite 12/ ( ) davon: für wechselseitige Kapitalbeteiligungen ( ) davon: für Beteiligungen, für die ein Abzugsverfahren gewählt wurde ( ) davon: für Beteiligungen, die zu konsolidieren sind ( ) davon: für die übrigen qualifizierten Beteiligungen ( ) davon: für sonstige Positionen = AT1-Kapital, nach Anpassungen, die auf das = ( bis ) gesamte T1-Kapital angewandt werden Endgültige Anpassungen Keine Erfassung vorgesehen ( ) Sonstige spezifische Abzüge vom AT1- Capital (Art. 4 Abs. 3 Bankengesetz) Von der FINMA in besonderen Fällen angeordnete zusätzliche Abzüge, die auf der Ebene der Mindesteigenmittel angewandt werden (+) Überschuss der Abzüge, der dem CET1- Capital zugeordnet wird (falls vorhanden) = AT1-Kapital netto = Kernkapital (T1), netto = Anrechenbares Ergänzungskapital (T2): = Art. 30 und (+) Voll anrechenbare und von der Muttergesellschaft ausgegebene, einbezahlte Kapitalinstrumente davon: von Genossenschaftsinstituten ausgegebene nachrangige Instrumente (+) Im T2 erfasste Instrumente, die von im Bankensektor tätigen Tochtergesellschaften ausgegeben wurden und vollständig anrechenbar sind (+) Anpassungen wegen Übergangsbestimmungen für T2- Kapitalinstrumente mit Bestandsschutz, die von der Muttergesellschaft ausgegeben wurden: Art. 140 und (+) Im T2 erfasste Instrumente, die von im Bankensektor tätigen Tochtergesellschaften ausgegeben wurden und teilweise anrechenbar sind (Übergangsbestimmungen (Phase-out)) T2-Instrumente, die als T2-Instrumente qualifiziert sind, ohne Anwendung von Übergangsbestimmungen (Phase-out). Angegeben wird der Bruttobetrag. (Reduzierung der Anrechenbarkeit aufgrund des Abschreibungsmechanismus während der letzten 5 Jahre vor Endfälligkeit, siehe 1.2.7) Vollständig als T2 anrechenbare Kapitalbeteiligungen von Minderheitsaktionären an vollständig konsolidierten Tochtergesellschaften, die im Finanzsektor tätig sind, und Eigenmittelanforderungen unterliegen (im Bankensektor tätige Tochtergesellschaften). Der im konsolidierten T2 enthaltene Betrag darf den zur Deckung des anteiligen Eigenmittelbedarfs der Tochtergesellschaft in Kombination mit erforderlichen Betrag nicht übersteigen. Für T2-Kapitalinstrumente, die den Übergangsbestimmungen (Phase-out) unterliegen Kapitalbeteiligungen von Minderheitsaktionären an T2-Finanzinstrumenten, die von im Bankensektor tätigen Tochtergesellschaften ausgegeben wurden, unter Anwendung der Übergangsbestimmungen (Phase-out). Der im konsolidierten T2 enthaltene Betrag darf den zur Deckung des anteiligen Eigenmittelbedarfs der Tochtergesellschaft in Kombination mit erforderlichen Betrag nicht übersteigen.

13 Seite 13/ (+) Von im Bankensektor tätigen Tochtergesellschaften ausgegebene Minderheitsanteile, die den Eigenmittelbedarf der Tochtergesellschaft übersteigen, jedoch im Rahmen der Übergangsbestimmungen (Phase-out) berücksichtigt werden können (+) Minderheitsanteile, die von nicht im Bankensektor tätigen Tochtergesellschaften ausgegeben wurden und die jedoch im Rahmen der Übergangsbestimmungen (Phase-out) berücksichtigt werden können ( ( ) Reduzierung der Anrechenbarkeit aufgrund Abschreibungsmechanismus während der letzten 5 Jahre vor Endfälligkeit. des Abschreibungsmechanismus: Vergleiche Memorandum Items. Diese Position bezieht sich auf die Positionen Art. 30 Abs (+) Sonstige Komponenten des T2-Kapitals bei Privatbankiers: FINMA-RS 13/1, Rz In der Position Rückstellungen enthaltene stille Reserven, nach Abzug latenter Steuern, falls zutreffend: Art. 30 Abs. 4, FINMA- RS 13/1, Rz In den Positionen Beteiligungen und Sachanlagen enthaltene stille Reserven, nach Abzug latenter Steuern, falls zutreffend: Art. 30 Abs. 4, FINMA-RS 13/1, Rz Aufwertungsreserven bei Beteiligungs- und Schuldtiteln, die zur Veräusserung verfügbar sind: Art. 30 Abs. 4, FINMA-RS 13/1, Rz Allgemeine Wertberichtigungen und Rückstellungen für Ausfallrisiken gemäss SA- BIZ-Ansatz: FINMA-RS 13/1, Rz 95 bis Übrige nachrangige Kapitaleinlagen unbeschränkt haftender Gesellschafter, die durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der externen Prüfgesellschaft gedeckt sind, in der festgehalten wird, dass keine Zahlung zugunsten eines Gesellschafters erfolgen wird, wenn dies einen Verstoss gegen die Anforderungen gemäss Art. 34 und die damit verbundenen Ausführungsbestimmungen der FINMA nach sich ziehen könnte. Gilt nur für die Einzelinstitutsebene. Eine Null ist auszuweisen, wenn der Jahresabschluss nach dem Grundsatz ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelnd erstellt wurde. Stille Reserven, die in der Position Rückstellungen enthalten sind. Diese Reserven müssen in einem gesonderten Konto ausgewiesen werden. Sie müssen den Steuerbehörden unaufgefordert mitgeteilt werden, und die Prüfgesellschaft muss in ihrem jährlichen Prüfbericht bestätigen, dass ihre Anrechenbarkeit als T2-Kapital möglich ist. Wenn sie nicht von der Steuerbehörde besteuert wurden und wenn die Bank keine angemessene Rückstellung verbucht hat, muss die latente Steuerbelastung berücksichtigt werden. Gilt nur für die Einzelinstitutsebene. Eine Null ist auszuweisen, wenn der Jahresabschluss nach dem Grundsatz ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelnd erstellt wurde. Stille Reserven, wenn der Buchwert niedriger als der gesetzliche Höchstwert ist. Der angesetzte Betrag darf die Differenz zwischen dem Buchwert und den Investitionskosten nicht überschreiten. Sie müssen den Steuerbehörden unaufgefordert mitgeteilt werden, und die Prüfgesellschaft muss in ihrem jährlichen Prüfbericht bestätigen, dass ihre Anrechenbarkeit als T2-Kapital möglich ist. Wenn sie nicht von der Steuerbehörde besteuert wurden und wenn die Bank keine angemessene Rückstellung verbucht hat, muss die latente Steuerbelastung berücksichtigt werden. Im Fall von Banken, die anerkannte internationale Rechnungslegungsstandards anwenden: Diese Reserven werden vollständig vom CET1-Kapital unter und abgezogen, sind jedoch teilweise (45%) im T2-Kapital anrechenbar. Bei Banken, die FINMA-Rechnungslegungsvorschriften anwenden, wird die Differenz zwischen dem Buchwert (Bewertung nach dem Niederstwertprinzip) und dem Marktwert für die teilweise Anrechnung herangezogen. Schliesst Aufwertungsreserven bei den übrigen zur Veräusserung verfügbaren Vermögenswerten aus. Die allgemeinen Wertberichtigungen und Rückstellungen für Ausfallrisiken unterliegen einer Begrenzung auf 1,25% der gesamten risikogewichteten Engagements gemäss SA-BIZ-Ansatz.

14 Seite 14/ Überschuss an Wertberichtigungen und Rückstellungen gemäss IRB-Ansatz: FINMA-RS 13/1, Rz = T2-Kapital, vor Abzug und Auswirkungen von Übergangsbestimmungen Allgemeine Abzüge vom T2-Kapital: Art. 31 und ( ) Eigene T2-Instrumente: Art. 34 Abs ( ) Wechselseitige Kapitalbeteiligungen, abzuziehender Bruttobetrag: Art. 32 Bst. i ( ) Beteiligungen, für die ein Abzugsverfahren gewählt wurde, abzuziehender Bruttobetrag: Art. 32 Bst. k ( ) Zu konsolidierende Beteiligungen, abzuziehender Bruttobetrag: Art. 32 Bst. j ( ) Nicht qualifizierte Beteiligungen an Unternehmen des Finanzbereichs, abzuziehender Bruttobetrag: Art ( ) Übrige qualifizierte Beteiligungen an Unternehmen des Finanzbereichs, abzuziehender Bruttobetrag: Art. 38 und ( ) Zusätzliche Abzüge im Kontext der Übergangsbestimmungen Für den Überschuss an anrechenbaren Wertberichtigungen und Rückstellungen gilt eine Begrenzung von 0,6% der gesamten risikogewichteten Engagements gemäss IRB-Ansatz. = Summe von bis Keine Erfassung vorgesehen ( ) davon: für IRB-Fehlbeträge = ( ) x ( ) davon: für Erträge aus dem Verkauf von Forderungen = ( ) x 0.5 im Zusammenhang mit Verbriefungstransaktionen ( ) davon: für den Betrag der nach dem PD/LGD-Ansatz = ( ) x 0.5 und der einfachen Risikogewichtungsmethode berechneten erwarteten Verluste ( ) davon: Bewertungsanpassungen auf der Basis der = ( ) x 0.5 Leitlinien für eine vorsichtige Bewertung von Fair-Value-Positionen ( ) davon: für wechselseitige Kapitalbeteiligungen Netto-Longposition gemäss Art. 52 in eigenen T2- Instrumenten. Der ausgewiesene Betrag wird gemäss dem entsprechenden Abzugsverfahren bestimmt. Die Position wird auf der Basis von Art. 52 bestimmt. Vorteile der Übergangsregelungen siehe Beteiligungen, für die anstelle einer Quoten- oder Vollkonsolidierung das Abzugsverfahren gewählt wurde. Der ausgewiesene Betrag wird gemäss dem entsprechenden Abzugsverfahren bestimmt. Die Position wird auf der Basis von Art. 52 bestimmt. Vorteile der Übergangsregelungen siehe Gilt grundsätzlich nur für die Einzelinstitutsebene. Der ausgewiesene Betrag wird gemäss dem entsprechenden Abzugsverfahren bestimmt. Die Position wird auf der Basis von Art. 52 bestimmt. Vorteile der Übergangsregelungen siehe Unternehmen des Finanzbereichs, an denen das Institut eine nicht qualifizierte Beteiligung hält (höchstens 10% des betreffenden Stammkapitals). Das entsprechende Abzugsverfahren ist in Verbindung mit dem Schwellenwert 1 anzuwenden. Die Position wird auf der Basis von Art. 52 bestimmt. Vorteile der Übergangsregelungen siehe Der unter dem Schwellenwert liegende Betrag wird unter ausgewiesen. Unternehmen des Finanzbereichs, an denen das Institut eine qualifizierte Beteiligung hält (mehr als 10% des betreffenden Stammkapitals). Die Position wird auf der Basis von Art. 52 bestimmt. Vorteile der Übergangsregelungen siehe Bezieht sich auf weitere Abzüge je zur Hälfte.

15 Seite 15/ ( ) davon: für Beteiligungen, für die ein Abzugsverfahren gewählt wurde ( ) davon: für Beteiligungen, die zu konsolidieren sind ( ) davon: für die übrigen qualifizierten Beteiligungen an Unternehmen des Finanzbereichs (+) Positive Auswirkung der Übergangsbestimmungen davon: für wechselseitige Kapitalbeteiligungen davon: für Beteiligungen, für die ein Abzugsverfahren gewählt wurde davon: für Beteiligungen, die zu konsolidieren sind Bezieht sich auf neue schrittweise angewandte Abzüge (Vorteil der Übergangsbestimmungen (Phase-in) für Abzüge, die unter den Positionen bis Anwendung finden) davon: Dieser Betrag unterliegt noch einer Eigenmittelanforderung. für nicht qualifizierte Beteiligungen an Vergleiche Unternehmen des Finanzbereichs davon: Dieser Betrag unterliegt noch einer Eigenmittelanforderung. für die übrigen qualifizierten Beteiligungen an Vergleiche Unternehmen des Finanzbereichs Endgültige Anpassungen Keine Erfassung vorgesehen ( ) Sonstige spezifische Abzüge vom T2- Kapital: Art. 4 Abs. 3 Bankengesetz Von der FINMA und/oder in besonderen Fällen angeordnete zusätzliche Abzüge, die auf der Ebene der Mindesteigenmittel angewandt werden (+) Überschuss der Abzüge, der dem AT1- Kapital zugeordnet wird (falls vorhanden) = T2-Kapital netto = Memorandum Items Keine Erfassung vorgesehen Anrechenbarkeit von CET1- Kapitalinstrumenten gemäss Übergangsbestimmungen Bruttobetrag von CET1-Kapitalinstrumenten mit Bestandsschutz, die von der Muttergesellschaft ausgegeben wurden Bruttobetrag von CET1-Kapitalinstrumenten (mit Bestandsschutz), die von im Bankensektor tätigen Tochtergesellschaften ausgegeben wurden und von Minderheitsbeteiligungen gehalten werden Anrechenbarkeit von AT1-Kapitalinstrumenten gemäss Übergangsbestimmungen Bruttobetrag von AT1-Kapitalinstrumenten mit Bestandsschutz, die von der Muttergesellschaft ausgegeben wurden

16 Seite 16/ Bruttobetrag von AT1-Kapitalinstrumenten (mit Bestandsschutz), die von im Bankensektor tätigen Tochtergesellschaften ausgegeben wurden und von Minderheitsbeteiligungen gehalten werden Anrechenbarkeit von T2-Kapitalinstrumenten gemäss Übergangsbestimmungen Bruttobetrag von T2-Kapitalinstrumenten mit Bestandsschutz, die von der Muttergesellschaft ausgegeben wurden Bruttobetrag von T2-Kapitalinstrumenten (mit Bestandsschutz), die von im Bankensektor tätigen Tochtergesellschaften ausgegeben wurden und von Minderheitsbeteiligungen gehalten werden T2-Instrumente, die während 5 Jahren vor Endfälligkeit einer abnehmenden Anrechenbarkeit unterliegen, einschliesslich solcher, die in den Genuss von Übergangsbestimmungen kommen, und solcher, die in der Hand anrechenbarer Minderheitsbeteiligungen sind (Bruttobetrag): Art. 30 Abs Nachrangige Darlehen mit einer Restlaufzeit Buchwerte; kein kumulativer Abzug für diesen Anteil. von mindestens 5 Jahren: Art. 30 Abs Nachrangige Darlehen mit einer Buchwerte, ohne Berücksichtigung eines kumulativen Abzugs von 20%. Ursprungslaufzeit von mindestens 5 Jahren und einer Restlaufzeit unter 5 Jahren: Art. 30 Abs Nachrangige Darlehen mit einer Buchwerte, ohne Berücksichtigung eines kumulativen Abzugs von 40%. Ursprungslaufzeit von mindestens 5 Jahren und einer Restlaufzeit unter 4 Jahren: Art. 30 Abs Nachrangige Darlehen mit einer Buchwerte, ohne Berücksichtigung eines kumulativen Abzugs von 60%. Ursprungslaufzeit von mindestens 5 Jahren und einer Restlaufzeit unter 3 Jahren: Art. 30 Abs Nachrangige Darlehen mit einer Buchwerte, ohne Berücksichtigung eines kumulativen Abzugs von 80%. Ursprungslaufzeit von mindestens 5 Jahren und einer Restlaufzeit unter 2 Jahren: Art. 30 Abs Nachrangige Darlehen mit einer Buchwerte, ohne Berücksichtigung eines kumulativen Abzugs von 100%. Ursprungslaufzeit von weniger als 5 Jahren oder einer Restlaufzeit unter 1 Jahr: Art. 30 Abs Anrechenbarkeit der Kapitalbestandteile Keine Erfassung vorgesehen CET1-Kapital, nach vorläufigen Anpassungen verfügbarer Betrag = CET1-Kapital, für Schwellenwert 1 zu berücksichtigender Betrag =

17 Seite 17/ CET1-Kapital, für Schwellenwert 2 zu berücksichtigender Betrag = CET1-Kapital, für Schwellenwert 3 zu berücksichtigender Betrag = CET1-Kapital, nach allen Anpassungen = AT1-Kapital, vor Anpassungen verfügbarer Betrag = AT1-Kapital, nach Anpassungen = T1-Kapital, nach Anpassungen = T2-Kapital, vor Anpassungen verfügbarer Betrag = T2-Kapital, nach Anpassungen = Total regulatorisches Kapital, nach Anpassungen = Anrechenbarkeit der Kapitalbestandteile unter Keine Erfassung vorgesehen. Berücksichtigung der zur Deckung der Beteiligungen und Klumpenrisiken erforderlichen Eigenmittel Verbleibendes CET1-Kapital Verfügbares CET1-Kapital abzüglich des zur Deckung der Beteiligungen und Klumpenrisiken benutzten Eigenmittelanteils Verbleibendes AT1-Kapital Verfügbares AT1-Kapital abzüglich des zur Deckung der Beteiligungen und Klumpenrisiken benutzten Eigenmittelanteils Verbleibendes Kernkapital (T1) = Verbleibendes T2-Kapital Verfügbares T2-Kapital abzüglich des zur Deckung der Beteiligungen und Klumpenrisiken benutzten Eigenmittelanteils Total verbleibendes regulatorisches Kapital =

18 Seite 18/31 2 Total Mindesteigenmittel: Art Mindesteigenmittel für das Kreditrisiko gemäss SA-BIZ und IRB und für sonstige Kreditrisikopositionen: Art Mindesteigenmittel für das Kreditrisiko gemäss SA-BIZ Mindesteigenmittel für Anlageklassen gemäss Art. 63 (ohne Forderungen im Zusammenhang mit Verbriefungen) davon: grundpfandgesicherte Positionen mit einem Risikogewicht von 35%: Art. 63 Abs. 3 Bst. c, Anhang 3 und Art davon: grundpfandgesicherte Positionen mit einem Risikogewicht von 75%: Art. 63 Abs. 3 Bst. c, Anhang 3 und Art davon: grundpfandgesicherte Positionen mit einem Risikogewicht von 100%: Art. 63 Abs. 3 Bst. c, Anhang 3 und Art davon: überfällige Positionen: Art. 63 Abs. 3 Bst. e Zentralbanken und Zentralregierungen: Art. 63 Abs. 2 Bst. a = Summe der erforderlichen Eigenmittel für Kreditrisiko (2.1), nicht gegenparteibezogenes Risiko (2.2), Marktrisiko (2.3), operationelles Risiko (2.4), Positionen, für die gemäss Art. 40 eine Risikogewichtung von 250% gilt (2.5), und sonstige Positionen (2.6 bis 2.10). = Summe der erforderlichen Eigenmittel für: Kreditrisiko gemäss SA-BIZ und IRB (einschliesslich IRB-Skalierungsfaktor 1,06; ), für Abwicklungsrisiko (2.1.3), für Garantieverpflichtungen gegenüber zentralen Gegenparteien (CCPs) (2.1.4), für Forderungen aus Handelsgeschäften und gestellte Sicherheiten zugunsten qualifizierter CCPs (2.1.5) sowie für CVA-Risiko (2.1.6). = Erforderliche Eigenmittel für das Kreditrisiko der in Art. 63 genannten Anlageklassen gemäss SA-BIZ und für Forderungen im Zusammenhang mit Verbriefungen gemäss SA-BIZ, jedoch ohne sonstige Kreditrisikopositionen (2.1.3 bis 2.1.6). Bezieht sich auf die Formulare [P/C]_CRSABIS_[01..07] und [P/C]_CRSECSA. = Erforderliche Eigenmittel für das Kreditrisiko der in Art. 63 genannten Anlageklassen gemäss SA-BIZ, jedoch ohne Forderungen im Zusammenhang mit Verbriefungen (siehe ). Bezieht sich auf das Formular [P/C]_CRSABIS_[01..07]. Die Formularnummern 01 bis 07 entsprechen den sieben definierten Berichtskategorien, die jeweils eine oder mehrere Anlageklassen umfassen. Die Berichtskategorien lauten: 01: Zentralregierungen und Zentralbanken 02: Banken und Effektenhändler 03: Andere Institutionen 04: Unternehmen 05: Natürliche Personen und Kleinunternehmen (Retailpositionen) 06: Beteiligungstitel sowie Anteile von kollektiven Kapitalanlagen 07: Übrige Positionen Erforderliche Eigenmittel für grundpfandgesicherte Positionen mit einem Risikogewicht von 35%. Übertrag aus den Formularen [P/C]_CRSABIS_[01..07]. Erforderliche Eigenmittel für grundpfandgesicherte Positionen mit einem Risikogewicht von 75%. Übertrag aus den Formularen [P/C]_CRSABIS_[01..07]. Erforderliche Eigenmittel für grundpfandgesicherte Positionen mit einem Risikogewicht von 100%. Übertrag aus den Formularen [P/C]_CRSABIS_[01..07]. Erforderliche Eigenmittel für überfällige Positionen. Übertrag aus den Formularen [P/C]_CRSABIS_[01..07]. Erforderliche Eigenmittel für die Berichtskategorie Zentralregierungen und Zentralbanken.

19 Seite 19/ Institutionen = Erforderliche Eigenmittel für Institutionen Banken und Effektenhändler: Art. 63 Abs. 2 Bst. d und Art 68 Erforderliche Eigenmittel für die Berichtskategorie Banken und Effektenhändler Andere Institutionen: Art. 63 Abs. 2 Bst. b, d und e Unternehmen: Art. 63 Abs. 2 Bst. f und g, Art. 63 Abs. 3 Bst. b, Art. 69 und Natürliche Personen und Kleinunternehmen (Retailpositionen): Art. 63 Abs. 3 Bst. a Beteiligungstitel sowie Anteile von kollektiven Kapitalanlagen: Art. 63 Abs. 3 Bst. f Übrige Positionen: Art. 63 Abs. 3 Bst. g Forderungen im Zusammenhang mit Verbriefungen gemäss SA-BIZ: Art. 49 Abs. 2 Bst. b Erforderliche Eigenmittel für das Kreditrisiko gemäss IRB: Art Subtotal erforderliche Eigenmittel für die Positionsklassen gemäss F-IRB (Foundation IRB) (ohne Forderungen im Zusammenhang mit Verbriefungen) Subtotal erforderliche Eigenmittel für die Anlageklassen gemäss F-IRB vor IRB- Skalierungsfaktor (ohne Forderungen im Zusammenhang mit Verbriefungen) Zentralregierungen und Zentralbanken (vor IRB-Skalierungsfaktor) Erforderliche Eigenmittel für die Berichtskategorie Andere Institutionen, einschliesslich Öffentlich-rechtliche Körperschaften (Bst. b), BIZ, IWF und multilaterale Entwicklungsbanken (Bst. d) und Gemeinschaftseinrichtungen (Bst. e). Erforderliche Eigenmittel für die Berichtskategorie Unternehmen, einschliesslich Börsen (Abs. 2 Bst. f), Unternehmen (Abs. 2 Bst. g) und Inländische Pfandbriefe (Abs. 3 Bst. b). Erforderliche Eigenmittel für die Berichtskategorie Retailpositionen. Erforderliche Eigenmittel für die Berichtskategorie Beteiligungstitel sowie Anteile von kollektiven Kapitalanlagen. Erforderliche Eigenmittel für die Berichtskategorie Übrige Positionen. Erforderliche Eigenmittel für Forderungen im Zusammenhang mit Verbriefungen gemäss SA-BIZ. = Erforderliche Eigenmittel für das Kreditrisiko gemäss IRB-Ansatz (F-IRB oder A-IRB), einschliesslich IRB-Skalierungsfaktor (Rz 381 des FINMA-RS Kreditrisiken Banken ). Erforderliche Eigenmittel für das Kreditrisiko aller Anlageklassen gemäss IRB sowie für Forderungen im Zusammenhang mit Verbriefungen gemäss IRB, jedoch ohne sonstige Kreditrisikopositionen (2.1.3 bis 2.1.6). Bezieht sich auf die Formulare [P/C]_CRIRB_[01..08], [P/C]_CREQUIRB und [P/C]_CRSECIRB. IRB-Skalierungsfaktor 1,06: Rz 381 des FINMA-RS Kreditrisiken Banken. Erforderliche Eigenmittel für die Berichtskategorien Zentralregierungen und Zentralbanken (siehe ), Institutionen (siehe ) und Unternehmen (siehe ) gemäss F-IRB-Ansatz, einschliesslich IRB-Skalierungsfaktor 1,06. Erforderliche Eigenmittel für Retailpositionen (siehe ), Beteiligungstitel sowie Anteile von kollektiven Kapitalanlagen gemäss IRB-Ansatz (siehe ) und Forderungen im Zusammenhang mit Verbriefungen gemäss IRB-Ansatz (siehe ) sind nicht enthalten. Bezieht sich auf die Formulare [P/C]_CRIRB_[01.0,05]. Übertrag aus multipliziert mit dem IRB-Skalierungsfaktor 1,06. = Erforderliche Eigenmittel für die gleichen Elemente wie unter genannt, jedoch vor dem IRB-Skalierungsfaktor 1,06. Erforderliche Eigenmittel gemäss F-IRB für Zentralregierungen und Zentralbanken, vor IRB-Skalierungsfaktor. Übertrag aus Formular [P/C]_CRIRB_ Institutionen (vor IRB-Skalierungsfaktor) = Erforderliche Eigenmittel gemäss F-IRB für Institutionen, vor IRB-Skalierungsfaktor Banken und Effektenhändler (vor IRB- Skalierungsfaktor) Erforderliche Eigenmittel gemäss F-IRB für Banken und Effektenhändler, vor IRB- Skalierungsfaktor. Formular [P/C]_CRIRB_02.

20 Seite 20/ Andere Institutionen (vor IRB- Skalierungsfaktor) Erforderliche Eigenmittel gemäss F-IRB für andere Institutionen, vor IRB- Skalierungsfaktor. Formular [P/C]_CRIRB_ Unternehmen (vor IRB-Skalierungsfaktor) = Erforderliche Eigenmittel gemäss F-IRB für Unternehmen, vor IRB-Skalierungsfaktor Unternehmen: Spezialfinanzierungen (vor IRB-Skalierungsfaktor) Erforderliche Eigenmittel gemäss F-IRB für Unternehmen: Spezialfinanzierungen, vor IRB-Skalierungsfaktor Unternehmen ohne Spezialfinanzierungen (vor IRB-Skalierungsfaktor) Subtotal Mindesteigenmittel für die Anlageklassen gemäss A-IRB (Advanced IRB) (ohne Forderungen im Zusammenhang mit Verbriefungen) Subtotal Mindesteigenmittel für die Anlageklassen gemäss A-IRB, vor IRB- Skalierungsfaktor (ohne Forderungen im Zusammenhang mit Verbriefungen) Zentralregierungen und Zentralbanken (vor IRB-Skalierungsfaktor) Formular [P/C]_CRIRB_04. Erforderliche Eigenmittel gemäss F-IRB für Unternehmen ohne Spezialfinanzierungen, vor IRB-Skalierungsfaktor. Formular [P/C]_CRIRB_05. IRB-Skalierungsfaktor 1,06: Rz 381 des FINMA-RS Kreditrisiken Banken. Erforderliche Eigenmittel für die Berichtskategorien Zentralregierungen und Zentralbanken (siehe ), Institutionen (siehe ), Unternehmen (siehe ) und Retailpositionen (siehe ) gemäss A-IRB-Ansatz, einschliesslich IRB-Skalierungsfaktor 1,06. Beinhaltet weder die erforderlichen Eigenmittel für Beteiligungstitel und Anteile von kollektiven Kapitalanlagen gemäss IRB-Ansatz (siehe ) noch Forderungen im Zusammenhang mit Verbriefungen gemäss IRB-Ansatz (siehe ). Bezieht sich auf die Formulare [P/C]_CRIRB_[01..08]. Übertrag aus multipliziert mit dem IRB-Skalierungsfaktor 1,06. = Erforderliche Eigenmittel für die gleichen Elemente wie unter genannt, jedoch vor IRB-Skalierungsfaktor 1,06. Erforderliche Eigenmittel gemäss A-IRB für Zentralregierungen und Zentralbanken, vor IRB-Skalierungsfaktor. Übertrag aus Formular [P/C]_CRIRB_ Institutionen (vor IRB-Skalierungsfaktor) = Erforderliche Eigenmittel gemäss A-IRB für Institutionen, vor IRB-Skalierungsfaktor Banken und Effektenhändler (vor IRB- Skalierungsfaktor) Erforderliche Eigenmittel gemäss A-IRB für Banken und Effektenhändler, vor IRB- Skalierungsfaktor Andere Institutionen (vor IRB- Skalierungsfaktor) Übertrag aus Formular [P/C]_CRIRB_02. Erforderliche Eigenmittel gemäss A-IRB für andere Institutionen, vor IRB- Skalierungsfaktor. Übertrag aus Formular [P/C]_CRIRB_ Unternehmen (vor IRB-Skalierungsfaktor) = Erforderliche Eigenmittel gemäss A-IRB für Unternehmen, vor IRB-Skalierungsfaktor Unternehmen: Spezialfinanzierungen (vor IRB-Skalierungsfaktor) Erforderliche Eigenmittel gemäss A-IRB für Unternehmen: Spezialfinanzierungen, vor IRB-Skalierungsfaktor Unternehmen ohne Spezialfinanzierungen (vor IRB-Skalierungsfaktor) Übertrag aus Formular [P/C]_CRIRB_04. Erforderliche Eigenmittel gemäss A-IRB für Unternehmen, ohne Spezialfinanzierungen, vor IRB-Skalierungsfaktor. Übertrag aus Formular [P/C]_CRIRB_ Retailpositionen (vor IRB-Skalierungsfaktor) = Erforderliche Eigenmittel gemäss A-IRB für Retailpositionen, vor IRB- Skalierungsfaktor Durch Liegenschaften gesicherte Retailpositionen (vor IRB-Skalierungsfaktor) Erforderliche Eigenmittel gemäss A-IRB für durch Liegenschaften gesicherte Retailpositionen, vor IRB-Skalierungsfaktor. Übertrag aus Formular [P/C]_CRIRB_06.

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