Liebe Mandanten Liebe Freunde. Wir freuen uns, Ihnen die März-Ausgabe unseres Newsletters zukommen zu lassen.
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- Irmela Auttenberg
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1 März 2013 Liebe Mandanten Liebe Freunde Wir freuen uns, Ihnen die März-Ausgabe unseres Newsletters zukommen zu lassen. In diesem Monat berichten wir aus aktuellem Anlass kurz über den Stand der Kulturlandinitiative, geben wissenswertes über die Probezeit in Arbeitsverhältnissen wieder und wollen Ihnen einen erstaunlichen Entscheid des Obergerichts Zürich betreffend die Verwertbarkeit von Alkohol-Atemlufttests nicht vorenthalten. Die älteren Ausgaben des Newsletters finden Sie auf unserer Website im Archiv. Dort finden Sie auch die Links, um eine neue adresse zu erfassen oder den Newsletter abzubestellen. Wir würden uns freuen, wenn Sie den Newsletter an Freunde und Bekannte weiterleiten. Den entsprechenden Link finden Sie am Ende dieses Newsletters. Für weiterführende Informationen zu den angeschnittenen Themen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Ihr Pachmann Rechtsanwälte Team Inhalt Neuigkeiten: Kein Wachstum mehr möglich? Die Umsetzung der Kulturlandinitiative im Kanton Zürich - von Rechtsanwalt lic. iur. Florian Rohrer Rechtliches: Die arbeitsrechtliche Probezeit - von lic. iur. Stefan Etter Erstaunliches: Alkohol-Atemlufttest nicht in jedem Fall verwertbar - von Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Fraefel
2 Neuigkeiten... Kein Wachstum mehr möglich? Die Umsetzung der Kulturlandinitiative im Kanton Zürich von Rechtsanwalt lic. iur. Florian Rohrer Das Thema Zersiedelung scheint die Bevölkerung zu beschäftigen: Am Sonntag, 3. März 2013 hat das Schweizer Stimmvolk der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG) und der darin enthaltenen Reduktion "überdimensionierter Bauzonen" zugestimmt. Bereits einen Schritt weiter ist die kantonale Kulturlandinitiative, welche in eine ähnliche Richtung zielt und deren Entwurf der Umsetzungsvorlage sich momentan noch bis Ende März in Vernehmlassung befindet. Die Kulturlandinitiative wurde vom Zürcher Stimmvolk am 17. Juni 2012 mit einer Zustimmung von 54.5% angenommen. Rund neun Monate später nimmt die Vorlage erste Konturen an. Die Initiative verlangt, dass gut geeignete Landwirtschaftsflächen sowie ökologisch wertvolle Flächen in Bestand und Qualität erhalten bleiben. Die in einer ersten Phase erlassene Sistierung der Einzonung neuer Gebiete wurde zwischenzeitlich durch die Aufnahme weiterer Ausnahmetatbestände wieder gelockert. Es zeichnet sich auch ab, dass die Umsetzungsvorlage weniger absolut formuliert sein wird, als aufgrund des Initiativtextes zu erwarten war. Aufgehoben wird das sogenannte Bauentwicklungsgebiet, also im Richtplan vorgesehene Flächen, welche für künftige Bauzonen "reserviert" waren. Zusätzliche Bauzonen auf landwirtschaftlich wertvollen Flächen sollen gemäss Entwurf nur festgelegt werden können, wenn dafür andernorts "flächengleicher Ersatz" geschaffen wird (sofern die eingezonte Fläche über der Bagatellschwelle von 2'500m² liegt). Dies kann durch Auszonung oder Aufwertung minder wertvoller Flächen geschehen. Ob sich dadurch ein Handel mit ausgezonten oder aufgewerteten Flächen ergibt, bleibt abzuwarten. Einzonungen werden wohl auch künftig noch möglich, jedoch an zusätzliche Auflagen (und Kosten) geknüpft sein. Voraussichtlich führt dies zu einem verstärkten Druck auf Siedlungs-
3 gebiete, sich baulich zu "verdichten", also mehr Menschen auf kleinerem Raum leben zu lassen. Siedlungsgrenzen im Kanton Zürich (PDF, 21.1 MB) Rechtliches... Die arbeitsrechtliche Probezeit von lic. iur. Stefan Etter Das Schweizerische Obligationenrecht sieht bei Arbeitsverträgen eine Probezeit vor. Die Probezeit soll dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer ermöglichen, eine Zusammenarbeit zu proben und das Arbeitsverhältnis unter erleichterten Bedingungen aufzulösen. Auf die gesetzlichen Bestimmungen zur Probezeit soll nachfolgend kurz eingegangen werden. Die Probezeit dauert gemäss Gesetz einen Monat. Die Parteien können hiervon aber durch schriftliche Abrede, Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag abweichen. Die Probezeit darf dabei nicht auf mehr als drei Monate verlängert werden. Sie kann auch nachträglich verlängert werden, wobei die Höchstdauer von drei Monaten zu beachten ist. Wünschen es die Parteien, so kann die Probezeit aber auch gänzlich ausgeschlossen werden. Während der Probezeit gilt eine gesetzliche Kündigungsfrist von sieben Tagen. Auch diese Frist kann von den Partien verlängert oder ganz wegbedungen werden. Wird die Frist gänzlich wegbedungen, so endet das Arbeitsverhältnis mit Zugang der Kündigung. Wichtig zu wissen ist, dass für die Berechnung der Frist die Kalender-, und nicht die Arbeitstage relevant sind. Ob die verkürzte Kündigungsfrist der Probezeit zur Anwendung kommt, hängt davon ab, ob die Kündigung dem Empfänger während oder nach der Probezeit zugegangen ist. Die Kündigungsfrist muss nicht während der Probezeit ablaufen. Auch müssen während der Probezeit keine Kündigungstermine (per Ende Monat) eingehalten werden. Das Arbeitsverhältnis endet mit dem letzten Tag der Kündigungsfrist. Zu erwähnen ist, dass die Parteien aber auch während der Probezeit Kündigungstermine vereinbaren können.
4 Der Arbeitgeber kann während der Probezeit dem Arbeitnehmer auch dann kündigen, wenn dieser infolge Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig geworden ist. Auch einer schwangeren Arbeitnehmerin kann gekündigt werden. Die gesetzlich vorgesehen zeitlichen Schutzbestimmungen zugunsten der Arbeitnehmer (wie z.b. Krankheit, Unfall oder Militärdienst) gelten erst nach dem Ende der Probezeit. Zu beachten ist, dass bei einer Verkürzung der effektiven Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Militär- und Zivildienst die Probezeit um die Zeit der Abwesenheit des Arbeitnehmers verlängert wird. Die Kündigung ist auch während der Probezeit grundsätzlich mündlich möglich. Aus Beweisgründen, nicht zuletzt hinsichtlich der einzuhaltenden Fristen, raten wir aber, Kündigungen immer schriftlich auszusprechen. Erstaunliches... Alkohol-Atemtests nicht in jedem Fall verwertbar von Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Fraefel Gemäss einer Entscheidung des Obergerichts Zürich vom 15. Januar 2013 kann ein Automobilist vom Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand trotz festgestelltem Blutalkoholwert von 0,56 Promille freigesprochen werden, wenn der Automobilist über den Bedeutungsgehalt und die mögliche Ungenauigkeit eines Atemlufttest nicht genügend aufgeklärt wurde. Ausgangspunkt war folgender Sachverhalt: Nachdem ein Schweizer Automobilist anlässlich einer Polizeikontrolle zugegeben hatte, kurz vor der Autofahrt drei Stangen Bier getrunken zu haben, nahmen die Polizisten einen Atemlufttest vor, der einen Blutalkoholwert von 0,56 Promille ergab. Der Automobilist anerkannte diesen Atemlufttest mit Unterschrift, weshalb eine in solchen Fällen sonst übliche Blutprobe nicht mehr angeordnet wurde. Der Automobilist wurde hierauf vom Statthalteramt Hinwil zu einer Busse von Fr und zu zusätzlichen Kosten in der Höhe von Fr verurteilt. Dies focht er an, woraufhin er vom Bezirksgericht Hinwil freigesprochen wurde. Das Statthalteramt Hinwil akzeptierte diesen Freispruch nicht und erhob Berufung ans Obergericht Zürich. Auch dieses sprach den Automobilisten frei und zwar aus den folgenden Erwägungen:
5 Dem Obergericht Zürich erschien die vom Automobilisten auch schon vor dem Bezirksgericht Hinwil vorgebrachte Argumentation als glaubhaft, wonach er anlässlich der Atemluftkontrolle von den Polizisten nur unzureichend über die Ungenauigkeit des Tests und über die Folgen seiner schriftlichen Anerkennung aufgeklärt wurde. Nach Ansicht des Obergerichts sei eine solche Aufklärung im Hinblick auf die Verwertbarkeit des Alkoholtest aber zwingend erforderlich, da das Ergebnis eines Atemlufttest bis zu 20 Prozent über oder unter einer mittels Blutprobe festgestellten Alkoholkonzentration liegen kann. Im vorliegenden Fall hätte also durchaus auch eine Blutalkoholkonzentration von 0,45 Promille vorliegen können, was zu keiner Bestrafung geführt hätte. Zwar vermöge eine unterschriftliche Anerkennung des Atemlufttest in der Regel als Nachweis für eine erfolgte Aufklärung genügen. Im vorliegenden Fall glaubte das Obergericht Zürich jedoch erstaunlicherweise den Behauptungen des Automobilisten, wonach dieser die auf dem Polizeiprotokoll festgehaltenen Folgen seiner unterschriftlichen Anerkennung nur kurz überflogen habe und ihm der Atemlufttest mitsamt der möglichen Ungenauigkeit nicht ausreichend erklärt worden sei. Da die Polizisten eine gehörige Aufklärung des Automobilisten auf andere Weise nicht nachweisen konnten, blieb dem Obergericht Zürich nichts anderes übrig, als den Automobilisten freizusprechen. Das Urteil erstaunt; schliesslich schenkt ein Gericht in den meisten Fällen den Aussagen von Polizisten weitaus mehr Glauben als den Aussagen des Beschuldigten. Es bleibt nun abzuwarten, wie das Bundesgericht vorliegend entscheiden wird. Das Statthalteramt Hinwil hat bereits eine Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts eingereicht.
6 Haben Sie Fragen oder Anregungen? Wir freuen uns, von Ihnen zu hören. Dr. Titus Pachmann Aurelia Schmid Dr. Christian Fraefel Florian Rohrer Angelika Huser Stefan Etter Pachmann Rechtsanwälte AG in Zürich Die Grundlage des Erfolgs ist das gegenseitige Vertrauen. Nichts ersetzt das persönliche Gespräch Pachmann Rechtsanwälte AG Löwenstrasse 29 Postfach 2325 CH-8021 Zürich Telefon +41 (0) Fax +41 (0)
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