LOPS KONGRESS Arbeitsrechtliche Aspekte bei Personalentscheiden.

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1 LOPS KONGRESS 2015 Arbeitsrechtliche Aspekte bei Personalentscheiden 1

2 n 1. Einstellung - Vorstellungsgespräch Der Arbeitgeber darf alle Fragen stellen, die für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses erforderlich und für die Eignungsabklärung notwendig und bedeutsam sind. Die Bewerber haben solche Fragen wahrheitsgetreu zu beantworten. Das Recht zur Notlüge besteht nur dort, wo Fragen unzulässig sind. 2

3 n Informationsbeschaffung (datenschutzrechtliche Grundsätze) Rechtmässig (kein Zwang, keine heimliche Beschaffung) Verhältnismässig und zweckgebunden (für Eignungsabklärung und Durchführung Arbeitsverhältnis relevant; Zweck der Datenbeschaffung muss bekannt sein, Bearbeitungszweck nicht ändern oder erweitern ohne Wissen und Zustimmung der betroffenen Person) 3

4 n Nur anstellungsrelevante Daten dürfen erhoben werden, sodass das Beschaffen weiterer Informationen in einem sozialen Netzwerk nicht erlaubt ist (Art. 328b OR) Schutz der Privatsphäre Unterscheiden zwischen Business-Netzwerken (z.b. Xing, LinkedIn) und privaten Netzwerken (z.b. Facebook) Private Netzwerke sind Privatsache; sie sind dem Privatbereich zuzuordnen und unterstehen dem Schutz der Privatsphäre Business-Netzwerke dienen der Selbstdarstellung im geschäftlichen Bereich und haben so auch die berufliche Eigenwerbung zum Zweck; wer ein Profil auf solchen Business- Netzwerken anlegt, gibt konkludent die Zustimmung zum Besuch 4

5 n Screening von Bewerbern auf Business Netzwerken zulässig, da ausreichender Arbeitsplatzbezug gegeben und Zustimmung unterstellt werden kann Informationsbeschaffung auf privaten Netzwerken nicht gestattet zur Entscheidfindung im Arbeitsverhältnis Verboten ist die generelle Internetrecherche ( googlen ), ausser mit ausdrücklicher Zustimmung 5

6 n Zulässige Fragen Lebenslauf, beruflicher Werdegang und Berufserfahrungen Ausbildungen und notwendige Berufsbewilligungen (Führerausweis, Pilotenlizenz, Meisterprüfung, medizinisches Staatsexamen, Anwaltspatent) Nebenbeschäftigungen (Interessenkollisionen, Schranken der Arbeitszeit) Berufliche Perspektiven, Karriereplanung Konkurrenzverbote Zeitliche Verfügbarkeit 6

7 Unzulässige Fragen Private Verhältnisse (Lebenspartner, Heiratsabsichten, Kinderwünsche, Wohnverhältnisse, Lebensgewohnheiten) Früherer Lohn persönliche Neigungen 7

8 Nur ausnahmsweise zulässige Fragen, wenn aus besonderen Gründen für das konkrete Arbeitsverhältnis erforderlich: chronische Krankheiten Allergien genetische Untersuchungen (HIV bei Gefährdung Dritter durch Arbeitsausführung) Schwangerschaft Vorstrafen Verschuldung Religion / Weltanschauung / politische Einstellung 8

9 Arbeitsverhinderung 2. Arztzeugnis - Vertrauensarzt Beweislast für unverschuldete Arbeitsverhinderung bei AN Arztzeugnis Arbeitsverhältnis Vertrauensverhältnis: grundsätzlich Arztzeugnis ab drittem Tag, doch kann Arbeitgeber ab erstem Tag ein solches verlangen Arztzeugnis ohne ärztliche Untersuchung hat keinen Beweiswert bei begründetem Zweifel an Richtigkeit: Anordnung zu vertrauensärztlicher Untersuchung, auch ohne vertragliche Regelung 9

10 Arbeitsverhinderung Arztzeugnis - Vertrauensarzt Treuepflicht verlangt vom AN, Anordnung Folge zu leisten bei Weigerung gilt AN als arbeitsfähig: keine Lohnfortzahlung und ohne Arbeit kein Lohn Empfehlung: bei Anordnung diese Konsequenz androhen vertrauensärztliches Attest gilt als neutraler und ist massgebend (KtGer SG ; SozialversGer GE ; Obergericht BE ; Obergericht LU ) 10

11 3. Vertragsbeendigung 3.1 Aufhebungsvereinbarung gegenseitiger Wille zur Vertragsbeendigung Einhaltung Kündigungsfrist vorzeitige Auflösung nur im berechtigten Interesse AN sofortige Vertragsbeendigung nur mit vollständiger finanzieller Abgeltung für entgangene Kündigungsfrist (Lohn, 13. ML, Feriengeld) 11

12 3.2 Kündigung Arbeitgeber Formvorschrift Kündigungsfrist Kündigungstermin Kündigungsfrist : Rückrechnung vom Endtermin Empfang massgebend Zustellung mit A-Plus (Post bestätigt Zustellung) Abholfrist eingeschriebener Brief 7 Tage Empfang bei Abholung Zustellfiktion 12

13 zeitlicher Kündigungsschutz bei Kündigung durch Arbeitgeber nach der Probezeit (maximal 3 Monate) 1. Arbeitsunfähigkeit Krankheit / Unfall 1. Dienstjahr: 30 Tage Dienstjahr: 90 Tage ab 6. Dienstjahr: 180 Tage für jede neue Ursache neue Sperrfrist Grad der Arbeitsunfähigkeit nicht relevant Keine Sperrfrist bei rein arbeitsplatzbezogener Arbeitsunfähigkeit (Verwaltungsgericht Zürich ) oder bei Arbeitsunfähigkeit nur für Nachtarbeit (Obergericht Luzern ) 13

14 2. Schweizerischer obligatorischer Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst während Dienst Dienst > 11 Tage: Sperrfrist 4 Wochen vor, während und bis 4 Wochen nach Dienst 3. Schwangerschaft und bis 16 Wochen nach Niederkunft - ab 23. Schwangerschaftswoche - vorher Fehlgeburt mit Lohnfortzahlung und Kündigungsschutz wie bei Krankheit 14

15 Konsequenzen: Empfang Kündigung in Sperrfrist: nichtig Sperrfrist während Kündigungsfrist: Unterbruch Kündigungsfrist und entsprechende Erstreckung Arbeitsverhältnis (mit allen Rechten und Pflichten) 15

16 3.3 fristlose Entlassung aus wichtigen Gründen (schwerwiegende Verfehlungen, Vertrauensverhältnis zerstört) Verhältnismässigkeitsprinzip (Massnahme muss unter Berücksichtigung der Umstände angemessen sein) -> je Einzelfallbeurteilung jederzeit möglich, d.h. ohne Rücksicht auf Sperrfristen Reaktion innert 2-3 Tagen nach Kenntnis der Verfehlung im Zweifel Verwarnung (Rüge und Androhung der Konsequenz im Wiederholungsfall) 16

17 Konsequenz: Vertragsbeendigung rechtlich und faktisch Konsequenz bei ungerechtfertigter Entlassung: Schadenersatz für entgangenen Lohn bis ordentliche Vertragsbeendigung Geldstrafe bis 6 Monate nach richterlichem Ermessen 17

18 Freistellung Freistellungsart (absolut: Verzicht auf Arbeitsleistung und Arbeitsbereitschaft ; relativ: nur Verzicht auf Arbeitsleistung) Anrechnung anderweitig erzielter Verdienst Bezug Ferien (bei Stellensuche: 1/3 der Freistellungszeit möglich und zumutbar) Kompensation Überstunden: nur im gegenseitigen Einvernehmen Meldepflicht/ Arztzeugnis bei Krankheit/ Unfall Kündigungsschutz Rückgabepflicht 18

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