ArbG Hamburg, Ca 537/13

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1 Arbeitsgericht Hamburg Urt. v , Az.: 27 Ca 537/13 Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag Gericht: ArbG Hamburg Entscheidungsform: Urteil Datum: Referenz: JurionRS 2014, Aktenzeichen: 27 Ca 537/13 Rechtsgrundlagen: 123 Abs. 1 BGB 142 BGB Tenor: 1. Die Klage wird abgewiesen. ArbG Hamburg, Ca 537/13 In dem Rechtsstreit erkennt das Arbeitsgericht Hamburg, 27. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 2014 durch den Richter Dr. Leydecker als Vorsitzenden ehrenamtlicher Richter Herr... ehrenamtlicher Richter Herr... für Recht: 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR ,36 festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über die Anfechtung eines Aufhebungsvertrags und den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Der Beklagte ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der S. GmbH & Co. (im Folgenden Insolvenzschuldnerin). Über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin wurde am das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Insolvenzschuldnerin beschäftigte zu diesem Zeitpunkt ca. 400 Arbeitnehmer. Es bestand ein Betriebsrat. Der Kläger war seit 1973 bei der Insolvenzschuldnerin als Schiffsbauer tätig. Sein Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt EUR 4.018,59. Die Insolvenzschuldnerin verfügte zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung lediglich über zwei Schiffbauaufträge, die noch im Jahr 2012 abgeschlossen wurden. Kurz nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens schloss der Beklagte einen weiteren Vertrag über ein sog. Errichterschiff ab. An diesem Auftrag wurde noch im Januar 2014 gearbeitet. In seiner Sitzung am beschloss der Gläubigerausschuss, dass der Beklagte alle erforderlichen Maßnahmen für eine Betriebseinstellung ergreifen sollte. Auch wurde die Einstellungsentscheidung des Beklagten bestätigt. Im Februar und März 2013 wurde der Betriebsrat vom Beklagten über den Stilllegungsbeschluss für Ende Juli 2013 informiert. Mit Datum vom wurde ein Teil-Interessenausgleich geschlossen. Es wird Bezug genommen auf die Anlage B 1 (Bl. 27 ff. d.a.). Unter demselben Datum wurde eine Protokollnotiz unterzeichnet betreffend die Gründung einer Wolters Kluwer Deutschland GmbH - PC-Contentfinder,

2 Ingenieursgesellschaft (Anlage zum Schriftsatz vom , Bl. 37 d.a.). In einer Informationsveranstaltung am wurde u.a. dem Kläger mitgeteilt, dass Ende Juni 2013, spätestens Ende Juli 2013 sämtliche Tätigkeit der Werft eingestellt werde. Bis dahin sollten alle Arbeitsverträge gekündigt werden. Dem Kläger wurde weiterhin in Aussicht gestellt, dass bei Fortführung der Insolvenzschuldnerin ggf. durch einen Investor die in der T. mbh tätigen Arbeitnehmer übernommen würden. Der Kläger und die Insolvenzschuldnerin, vertreten durch den Beklagten, unterzeichneten am einen Aufhebungsvertrag. Gegenstand des Aufhebungsvertrags war die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu der Insolvenzschuldnerin zum und den Wechsel in die "T. mbh - Betriebsstätte S. II". In Ziffer I des Aufhebungsvertrags wurde u.a. Bezug genommen auf den Teil-Interessenausgleich vom Es wird Bezug genommen auf die Anlage 2 (Bl. 5 d.a.). Der Beklagte führte die Insolvenzschuldnerin über den hinaus fort, um das Errichterschiff fertigzustellen und auszuliefern. Anfang 2014 wurde bekannt gegeben, dass ein Investor gefunden worden sei und die Insolvenzschuldnerin fortgeführt werde. Der Kläger erklärte mit Schreiben vom die Anfechtung seiner Erklärung zum Abschluss des Aufhebungsvertrags gemäß 123 BGB wegen arglistiger Täuschung, hilfsweise wegen Irrtums gemäß 119 BGB (Anlage 3, Bl. 6 f. d.a.). Mit Schriftsatz vom , eingegangen beim Gericht am und dem Beklagten zugestellt am , hat der Kläger Klage erhoben und den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom den Rücktritt vom Aufhebungsvertrag erklärt. Der Kläger ist der Ansicht, dass er den Aufhebungsvertrag wirksam angefochten habe. Dem Beklagte habe bereits bei Abschluss des Aufhebungsvertrags bekannt gewesen sein müssen, dass die Insolvenzschuldnerin fortgeführt werde. Eine Fertigstellung des Errichterschiffs bis Juni/Juli 2013 sei nicht möglich gewesen. Insofern habe es keine Verzögerungen gegeben. Vielmehr habe es der Planung entsprochen, dass über den Zeitpunkt der beabsichtigten Stilllegung hinaus noch gearbeitet worden sei. Der Beklagte habe keine Maßnahmen zur Stilllegung getroffen. Weder seien Maschinen noch Patente oder Inventar ab Juni/Juli 2013 verkauft worden. Auch die Protokollnotiz vom spreche dafür, dass die Fortführung der Werft beabsichtigt gewesen sei. Der Kläger könne sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen. Der Aufhebungsvertrag sei wegen der Betriebsstilllegung geschlossen worden. Aus der Presse sei jedoch zu entnehmen, dass die Insolvenzschuldnerin verkauft und übergeben worden sei zusammen mit dem verbliebenen Personalbestand von ca. 50 Mitarbeitern. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch den Aufhebungsvertrag vom nicht aufgelöst ist, 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers über den hinaus fortbesteht, 3. den Beklagten zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Schiffsbauer zu beschäftigen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, dass er im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung nicht gewusst habe, dass eine Einstellung des Betriebs der Insolvenzschuldnerin bis Ende Juli 2013 nicht erfolgen würde. Vielmehr sollten die wesentlichen Arbeiten am Errichterschiff bereits Juni 2013 abgeschlossen sein, sodass das Schiff im Juli 2013 hätte übergeben werden können. Der Beklagte habe im Februar 2013 mit Maßnahmen begonnen, die zur Stilllegung Ende Juli 2013 führen sollten. Dass es zu Verzögerungen kommen würde, sei dem Beklagten zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst gewesen Wolters Kluwer Deutschland GmbH - PC-Contentfinder,

3 Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen ( 46 Abs. 2 ArbGG, 313 Abs. 2 ZPO ). Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Entscheidung beruht auf den nachfolgend kurz zusammengefassten rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen ( 46 Abs. 2 ArbGG, 313 Abs. 3 ZPO ): I. 1. Die Klage ist zulässig. Das für die Feststellungsanträge erforderliche besondere Feststellungsinteresse folgt daraus, dass es dem Kläger um die Feststellung geht, dass ein Arbeitsverhältnis besteht, das nicht durch den Aufhebungsvertrag vom beendet worden ist. Insofern handelt es sich letztlich um eine Statusklage. Eine solche Klage ist grundsätzlich zulässig, wenn es dem Kläger wie vorliegend um die Klärung seines gegenwärtigen Status geht. Nach 256 ZPO kann Gegenstand einer Feststellungsklage das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein. Rechtsverhältnis im Sinne des 256 ZPO kann jedes Schuldverhältnis zwischen den Parteien sein. Grundsätzlich gehört hierzu auch die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines Arbeitsverhältnisses (sog. Statusklage). Bei der Frage, ob zwischen den Parteien gegenwärtig ein Arbeitsverhältnis besteht, bedarf es keines gesonderten Feststellungsinteresses ( BAG v AZR 364/01 -, [...] Rn. 13). 2. Die Klage hat keinen Erfolg. Das Arbeitsverhältnis wurde durch den Aufhebungsvertrag vom mit Ablauf des beendet. Ein Anspruch auf Wiedereinstellung wurde weder geltend gemacht noch besteht ein solcher Anspruch. a. Der Aufhebungsvertrag ist nicht nach 142 BGB nichtig. Der Kläger konnte den Aufhebungsvertrag nicht wirksam anfechten. Es fehlt an einem Anfechtungsgrund. Die Voraussetzungen des 123 Abs. 1, 1. Alt. BGB lagen nicht vor. aa. Eine arglistige Täuschung im Sinne von 123 Abs. 1 BGB setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass der Täuschende durch Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen beim Erklärungsgegner einen Irrtum erregt und ihn hierdurch zur Abgabe einer Willenserklärung veranlasst hat. Dabei muss sich die Täuschung auf objektiv nachprüfbare Tatsachen beziehen. Die Äußerung subjektiver Werturteile genügt nicht. Eine Täuschung kann auch in dem Verschweigen von Tatsachen bestehen, sofern der Erklärende zu deren Offenbarung verpflichtet war. Das subjektive Merkmal der Arglist im Sinne von 123 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn der Täuschende weiß oder billigend in Kauf nimmt, dass seine Behauptungen nicht der Wahrheit entsprechen oder mangels Offenbarung bestimmter Tatsachen irrige Vorstellungen beim Erklärungsgegner entstehen oder aufrecht erhalten werden; Fahrlässigkeit - auch grobe Fahrlässigkeit - genügt insoweit nicht. Die Beweislast für das Vorliegen von Arglist trägt der Anfechtende; dass es sich hierbei um eine innere Tatsache handelt, steht dem nicht entgegen ( Hessisches LAG v Sa 782/13 -, [...] Rn. 35). bb. Der Beklagte hat den Kläger nicht arglistig über die Absicht getäuscht, den Betrieb der Insolvenzschuldnerin stillzulegen. Der Kläger hat nicht substantiiert darlegt, dass der Beklagte bereits am bei Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags wusste oder billigend in Kauf genommen hat, dass das Errichterschiff nicht bis zum fertiggestellt werden konnte und deshalb der Betrieb über den hinaus fortgeführt werden musste. Auch hat der Kläger nicht dargelegt, dass der Beklagte bereits im März 2013 damit gerechnet hat, einen Investor zu finden, der die Insolvenzschuldnerin übernehmen würde, was nach dem Vortrag des Klägers der Öffentlichkeit erst Anfang 2014 mitgeteilt wurde. Der Kläger hat lediglich pauschal behauptet, dass eine Fertigstellung des Errichterschiffs bis zum nicht geplant gewesen sei. Aufgrund welcher Umstände er davon ausgegangen ist, dass eine planmäßige Fertigstellung nicht möglich war, hat er nicht vorgetragen. Für die Anfechtung nach 123 BGB reicht grobe Fahrlässigkeit nicht aus. Das bedeutet, dass zu unterscheiden ist, ob der Beklagte damit gerechnet hat, das Wolters Kluwer Deutschland GmbH - PC-Contentfinder,

4 Errichterschiff planmäßig fertigzustellen oder ihm bewusst war, dass aufgrund äußerer Umstände die planmäßige Fertigstellung unwahrscheinlich war. Zwar gelten die Grundsätze der abgestuften Darlegungsund Beweislast. Das bedeutet, dass der anfechtende Arbeitnehmer die Umstände darlegen muss, aufgrund derer er auf den Vorsatz als innere Tatsache schließt. Der Arbeitgeber hat sich dann im Rahmen der sekundären Darlegungslast substantiiert einzulassen und dazu vorzutragen, aufgrund welcher Umstände er von einer planmäßigen Fertigstellung ausgegangen ist (vgl. LAG Hamm v Sa 13/13 -, [...] Rn. 28; ErfK-Müller-Glöge, 13. Aufl. 2013, 620 BGB Rn. 11). Vorliegend hat der Kläger jedoch keinen Sachverhalt vorgetragen, aus dem überhaupt auf eine vorsätzliche Täuschung über die Fertigstellung des Errichterschiffs geschlossen werden konnte. Der Vortrag des Klägers beschränkt sich auf eine reine Behauptung ohne Tatsachengrundlage. Der Kläger hat nicht vorgetragen, über welche Kenntnisse er verfügt und wozu ausschließlich der Beklagte vortragen kann. Dies reicht nicht aus, damit der Beklagte zu dem Zeitplan des Baus des Errichterschiffs substantiiert vortragen musste. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich aber auch nicht die Vermutung, dass der Beklagte bei Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags mit dem Finden eines Investors gerechnet hat. Allein die Hoffnung, einen Investor zu finden und eine Betriebsschließung letztlich zu vermeiden, reicht vorliegend nicht aus. Aus dem zeitlichen Ablauf, nach dem der Beklagte erst Anfang 2014 und damit ein knappes Jahr später - der Kläger trägt hierzu keine näheren Daten vor - den Einstieg eines Investors bekannt gegeben hat, folgt nicht, dass der Beklagte im März 2013 mit der Möglichkeit fest gerechnet hat. Der Beklagte hat dem Kläger jedenfalls nicht mitgeteilt, er habe die Suche nach einem Investor eingestellt. Vielmehr hat der Kläger bereits in der Klagschrift vorgetragen, dass der Beklagte die Übernahme der Arbeitnehmer aus der Transfergesellschaft durch einen Investor in Aussicht gestellt hat. Das bedeutet aber, dass der Beklagte den Arbeitnehmern gesagt hat, dass er weiterhin auf Investorensuche ist und damit eine Betriebsfortführung nicht ausgeschlossen ist. Dies folgt auch aus dem Teil-Interessenausgleich vom Auf den Teil-Interessenausgleich wird im Aufhebungsvertrag ausdrücklich verwiesen, sodass dessen Inhalt in den Aufhebungsvertrag einbezogen wurde. In dem Teil-Interessenausgleich kommt zum einen zum Ausdruck, dass der Betrieb zum stillgelegt werden soll, dass dies aber keinesfalls feststeht. Bereits in der Präambel heißt es: Durch die Abarbeitung eines Auftrages für ein Windkraft-Errichterschiff (1...) konnte die übrige Belegschaft bis jetzt weiter beschäftigt werden. Dieser Auftrag ist in absehbarer Zeit voraussichtlich zum fertiggestellt. Es konnten bis zum Abschluß dieser Vereinbarung keine weiteren Aufträge generiert werden. Ohne weitere Aufträge gibt es keine Investoren, die den Betrieb oder Teile des Betriebs aus der Insolvenzmasse übernehmen würden. Daher müssen sich die Betriebsparteien mit dieser Vereinbarung auf eine Stilllegung des Betriebes zum einrichten. In dieser Situation sind alle Mitarbeiter der S. von betriebsbedingten Kündigungen bedroht. Hieran wird in 2 Abs. 2 des Teil-Interessenausgleichs angeknüpft: Der Auftrag ist am beendet, so dass dann der Betrieb der S. stillgelegt wird. Die Betriebsparteien streben nach wie vor die Möglichkeit der Betriebs- und Teilbetriebsübernahme bis zum an, dies hängt jedoch wesentlich davon ab, ob es gelingt, Aufträge zu generieren. In 3 Nr. 4 des Teil-Interessenausgleichs heißt es zur Anschlussperspektive: Allen Beschäftigten kann zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung keine Anschlussperspektive geboten werden. Sollte sich bis zum ein Investor finden, der den Betrieb oder einen Teil des Betriebes übernimmt, so entfällt bei den Beschäftigten, die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung in den betreffenden Betriebsteilen arbeiten, die Geschäftsgrundlage für den Aufhebungsvertrag, der im Hinblick auf eine Betriebsstilllegung abgeschlossen wird. Dies gilt nicht für Mitarbeiter, die bereits tatsächlich in die Transfergesellschaft gewechselt sind Wolters Kluwer Deutschland GmbH - PC-Contentfinder,

5 und Transferkurzarbeitergeld erhalten haben. In diesem Fall kommen die Betriebsparteien unverzüglich zusammen, um den Interessenausgleich der neuen Sachlage anzupassen. Damit haben die Betriebsparteien, mithin auch der Beklagte deutlich gemacht, dass sowohl weitere Aufträge gesucht werden sollen als auch eine Betriebsfortführung mit einem Investor weiterhin erwogen wird. Damit war den Mitarbeitern und vorliegend dem Kläger bekannt, dass eine Betriebsstilllegung noch nicht definitiv und endgültig beschlossen war. Solange der Insolvenzverwalter eine Übernahme noch nicht als sicher absehen kann, darf er betriebsbedingte Kündigungen in Erwägung ziehen, wobei es nicht darauf ankommt, ob diese im Ergebnis kündigungsschutzrechtlich Bestand gehabt hätten (LAG Düsseldorf v Sa 1078/11 -, [...] Rn. 60). Dementsprechend fehlt es aber an einer arglistigen Täuschung, da der Beklagte zwar vor dem Hintergrund einer geplanten Betriebsstillegung einen Aufhebungsvertrag geschlossen, jedoch die weitere Investorensuche den Mitarbeiterin, mithin auch dem Kläger, mitgeteilt hat. Demgegenüber folgt aus der vom Kläger vorgelegten Protokollnotiz vom nicht, dass zu diesem Zeitpunkt die Fortführung des Betriebes bereits feststand. Die Protokollnotiz betrifft die Gründung einer Ingenieursgesellschaft, "um das Konstruktions-know how zu erhalten", die "in Aussicht gestellt (wird)". Hierbei handelt es sich allenfalls um die Schaffung einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit für qualifizierte Mitarbeiter der Abteilung Konstruktion. Es ist nicht ersichtlich, dass die Gründung der Ingenieursgesellschaft in einem Zusammenhang mit der Fortführung des Betriebs der Insolvenzschuldnerin steht. Hieraus folgt allenfalls die Planung eines Teilbetriebsübergangs der Abteilung Konstruktion, in der der Kläger nicht beschäftigt wurde. Ein Zusammenhang zu dem Arbeitsplatz des Klägers ist dementsprechend nicht erkennbar. b. Dem Kläger stand kein Recht zu, vom Aufhebungsvertrag zurückzutreten nach 313 Abs. 3 BGB. Es fehlt an den Voraussetzungen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. aa. Gemäß 313 Abs. 1 BGB liegt eine Störung der Geschäftsgrundlage vor, wenn sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss in schwerwiegender Weise geändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder nicht mit diesem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, 313 Abs. 2 i.v.m. Abs. 1 BGB. Rechtsfolge ist eine Anpassung des Vertrages, soweit einem Vertragspartner unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann. Falls eine Anpassung nicht möglich ist, kommt auch eine Auflösung des Vertrages in Betracht ( Hessisches LAG v Sa 782/13 -, [...] Rn. 32). Der Arbeitnehmer ist dafür, dass dem Vertragsschluss bestimmte beiderseitige Vorstellungen zugrunde gelegen haben, darlegungs- und beweisbelastet ( LAG Köln v Sa 701/10 -, [...] Rn. 23). Kommt es auf Veranlassung des Arbeitgebers zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags, ist dieser Vertrag nach den Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage ( 313 BGB ) anzupassen, wenn sich in der Zeit zwischen dem Abschluss des Aufhebungsvertrags und dem vereinbarten Vertragsende unvorhergesehen eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer ergibt ( BAG v AZR 517/07 -, [...] Rn. 25 m.w.n.; LAG Mecklenburg-Vorpommern v Sa 144/11 -, [...] Rn. 41; LAG Düsseldorf v Sa 1078/11 -, [...] Rn. 62). Insofern gelten die Grundsätze des Wiedereinstellungsanspruchs nach Ausspruch einer Kündigung entsprechend, nach denen eine Prognoseabweichung während des Laufs der Kündigungsfrist erfolgen muss ( LAG Düsseldorf v Sa 886/11 -, [...] Rn. 34). Die zeitliche Begrenzung folgt aus der methodischen Begründung des Wiedereinstellungsanspruchs als einer vertraglichen Nebenpflicht, dass der Arbeitnehmer jedenfalls für den Bereich der betriebsbedingten Kündigung eine Wiedereinstellung grundsätzlich nicht verlangen kann, wenn die Änderung der maßgeblichen Umstände erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetreten ist. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses enden auch die vertraglichen Interessenwahrungspflichten. Danach bestehen nur noch nachvertragliche Pflichten, die regelmäßig schwächer und allenfalls in besonderen Ausnahmefällen geeignet sind, einen Wiedereinstellungsanspruch zu begründen ( BAG v AZR 904/98 -, [...] Rn. 28 m.w.n.; v AZR 281/03 -, [...] Rn. 44) Wolters Kluwer Deutschland GmbH - PC-Contentfinder,

6 Der Wegfall der Geschäftsgrundlage ist aber nur dann erheblich, wenn das Festhalten an der ursprünglichen Regelung zu einem "untragbaren mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnis führen würde" ( BAG v AZR 349/06 -, [...] Rn. 23; LAG Mecklenburg-Vorpommern v Sa 144/11 -, [...] Rn. 45). bb. Gemessen an den vorstehenden rechtlichen Voraussetzungen hat der Kläger nicht dargelegt, dass die Voraussetzungen des 313 BGB vorlagen. (1) Die Parteien haben mit Datum vom einen Aufhebungsvertrag geschlossen, aufgrund dessen das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des sein Ende finden sollte. Der Kläger sollte anschließend in die Transfergesellschaft T. S. wechseln. Mit dieser sollte ein weiterer Vertrag geschlossen werden. In Ziffer I. des Aufhebungsvertrags heißt es, dass "aufgrund der zum beabsichtigten Betriebsstilllegung und nach Ankündigung des Insolvenzverwalters das Arbeitsverhältnis gem. 113 InsO zu kündigen, das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen einvernehmlich zum (endet)". Dies spricht dafür, dass die Vorstellung der Parteien zur beabsichtigten Betriebsstilllegung wesentlich für den Vertragsschluss, mithin Geschäftsgrundlage des Vertrags geworden ist. Allerdings wurde dem Kläger vor Vertragsschluss auch mitgeteilt, dass der Beklagte weiterhin auf Investorensuche sei. Damit wurde auch die Investorensuche zur Geschäftsgrundlage des Aufhebungsvertrags (vgl. LAG Düsseldorf v Sa 1078/11 -, [...] Rn. 64). Dies wird vorliegend noch dadurch verstärkt, dass im Aufhebungsvertrag ausdrücklich auf den Teil-Interessenausgleich vom Bezug genommen wird, sodass auch die darin niedergelegten Vorstellungen Teil der Geschäftsgrundlage geworden sind. Wie bereits dargelegt, kommt in dem Teil-Interessenausgleich ganz deutlich zum Ausdruck, dass sich der Beklagte sowohl um weitere Aufträge als auch um eine Betriebsfortführung durch einen Investor bemühen würde. Die Betriebsparteien haben in 3 Nr. 4 des Teil-Interessenausgleichs sogar den Fall geregelt, dass ein Investor erst nach dem Wechsel von Mitarbeitern in die Transfergesellschaft gefunden wird. Insofern gehörte die Unsicherheit der Betriebsfortführung zur Geschäftsgrundlage. Demgegenüber ist eine andauernde Stilllegung des Betriebes gerade nicht rechtserhebliche Grundlage des Aufhebungsvertrages geworden, sondern war allenfalls der Hintergrund des Aufhebungsvertrages bzw. das Motiv des Klägers (vgl. BAG v AZR 349/06 -, [...] Rn. 22). Dass der Beklagte deutlich nach Abschluss des Aufhebungsvertrags einen Investor gefunden hat, entsprach damit der bewusst eingegangenen Risikoverteilung und konnte dementsprechend nicht die Geschäftsgrundlage nachträglich entfallen lassen. (2) Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass eine Betriebsfortführung rechtzeitig festgestanden hätte. Voraussetzung der Anwendung der Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist, dass sich zwischen dem Abschluss des Aufhebungsvertrags und dem vereinbarten Vertragsende unvorhergesehen eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer ergibt. Das Arbeitsverhältnis des Klägers hat zum sein Ende gefunden und damit auch die vertraglichen Interessenwahrungspflichten, auf die das BAG zutreffend einen Wiedereinstellungsanspruch gestützt hat. Der Kläger hat nicht substantiiert vorgetragen, dass die Behaupteten Änderungen - nämlich die Fortführung des Betriebs - zu diesem Zeitpunkt bereits feststand. Auf etwaige spätere Änderungen kommt es deshalb nicht an. Aber selbst wenn man besondere Treuepflichten für den Beklagten annehmen würde, solange der Arbeitsvertrag mit der Transfergesellschaft bestanden hat, folgt hieraus kein anderes Ergebnis. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass sich etwaige Änderungen ergeben haben, während er in der Transfergesellschaft beschäftigt war. c. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch ein Anspruch auf Wiedereinstellung aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ( 242 BGB ) nicht gegeben ist. Ein solcher Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrags scheitert bereits daran, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch den Aufhebungsvertrag vom wirksam beendet wurde. Scheidet ein Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis aufgrund eines Aufhebungsvertrages aus, besteht kein Wiedereinstellungsanspruch, solange die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrages nicht wegen Anfechtung, Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder aus einem anderen Grunde beseitigt worden ist ( BAG v AZR 349/06 -, [...] Rn. 32; LAG Rheinland-Pfalz v Sa 710/10 -, [...] Rn. 64; anders wohl LAG Düsseldorf v Sa 1078/11 -, [...] Rn. 66). Ein Wiedereinstellungsanspruch nach 242 BGB kommt demgegenüber nur bei einer Kündigung in Betracht ( LAG Mecklenburg-Vorpommern v Sa 144/11 -, [...] Rn. 41). Weder konnte der Kläger den Aufhebungsvertrag wirksam anfechten noch ist die Geschäftsgrundlage des Aufhebungsvertrags nachträglich entfallen. Auf die Frage, ob der Kläger einen Wiedereinstellungsanspruch fristgemäß geltend gemacht hat (vgl. zur Frage der Verwirkung innerhalb von drei Wochen oder eines Monats ab Kenntniserlangung der wesentlichen Umstände LAG Düsseldorf v Sa 886/11 -, [...] Wolters Kluwer Deutschland GmbH - PC-Contentfinder,

7 Rn. 33 m.w.n.), kommt es aus diesem Grund nicht an. II. Die Kostenentscheidung beruht auf 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.v.m. 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes beruht auf den Vorschriften der 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO, 42 Abs. 2 GKG. Der Wert des Streitgegenstandes für die Anträge zu 1 und 2 war mit dem dreifachen Bruttomonatsgehalt zu bemessen, da es dem Kläger um den Bestand seines Arbeitsverhältnisses ging. Der Antrag auf Weiterbeschäftigung war mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten. Einer gesonderten Zulassung der Berufung bedurfte es nicht. Die Berufungsmöglichkeit ergibt sich bereits aus 64 Abs. 2 b) und c) ArbGG. Im Übrigen lagen die Voraussetzungen einer Berufungszulassung nach 64 Abs. 3 ArbGG nicht vor. Verkündet am: Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet Wolters Kluwer Deutschland GmbH - PC-Contentfinder,

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