Entscheidungskriterien für die Rechtsformwahl
|
|
- Elvira Keller
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Entscheidungskriterien für die Rechtsformwahl Kriterium Eigenbetrieb Kommunalunternehmen GmbH AG Wesen und Rechtsgrundlagen Organisatorisch, verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich gesondertes kommunales Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit Rechtlich selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts Rechtlich selbständige juristische Person des privaten Rechts Rechtlich selbständige juristische Person des privaten Rechts Rechtsgrundlage: Kommunalrecht Rechtsgrundlage: Kommunalrecht Rechtsgrundlage: Privatrecht Rechtsgrundlage: Privatrecht Organe und Zuständigkeiten - Organe - Krankenhausleitung - Krankenhausausschuß - Stadtrat - Oberbürgermeister - Vorstand - Verwaltungsrat - Geschäftsführer - Gesellschafterversammlung - Aufsichtsrat (fakultativ, soweit Tendenzschutz greift) - Vorstand - Hauptversammlung - Aufsichtsrat (zwingend) nicht nicht nicht - Ausgestaltung der Organe Krankenhausleitung kann aus einem oder mehreren Mitgliedern bestehen Vorstand kann aus einem oder mehreren Mitgliedern bestehen Geschäftsführung kann aus einem oder mehreren Mitgliedern bestehen Vorstand kann aus einem oder mehreren Mitgliedern bestehen Mitglieder des Krankenhausausschusses sind Stadträte Mitglieder des Verwaltungsrats können Mitglieder des Stadtrats, aber auch andere Personen sein, jedoch keine Arbeitnehmer des Unternehmens Mitglieder des Aufsichtsrats können Mitglieder des Stadtrats, aber auch andere Personen sein, auch Arbeitnehmer der GmbH Mitglieder des Aufsichtsrats können Mitglieder des Stadtrats, und Arbeitnehmervertreter sein Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband Anlage Blatt 1
2 - Zuständigkeiten der Organe Geschäftsführendes Organ Krankenhausleitung führt kraft Gesetz die laufenden Geschäfte; Delegation der Personalbefugnisse bis einschließlich der ersten beiden Ämter des höheren Dienstes bei Beamten und vergleichbaren Angestellten Vorstand leitet das KU in eigener Verantwortung; damit sind auch grundsätzlich alle Personalbefugnisse dem Vorstand zugeordnet, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt Geschäftsführer hat rechtlich unbeschränkbare Vertretungsmacht nach außen. Im Innenverhältnis kann die Geschäftsführungsbefugnis eingeschränkt werden Vorstand leitet die Gesellschaft eigenverantwortlich und ist weisungsunabhängig Aufsichtsorgan Gesetzliche Zuständigkeiten des Stadtrats: Gesetzliche Zuständigkeiten des Verwaltungsrats: Gesetzliche Zuständigkeiten der Gesellschafterversammlung: Gesetzliche Zuständigkeiten der Hauptversammlung: - Bestellung von Werkleitung und Werkausschuß - Erlaß der Betriebssatzung - Feststellung des Jahresabschlusses - Beschlußfassung über den Wirtschaftsplan - Personalgrundentscheidungen, soweit nicht übertragen Der Krankenhausausschuß ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht der Krankenhausleitung oder dem Stadtrat obliegen Der Oberbürgermeister trifft dringliche Entscheidungen und ist Vorsitzender des Krankenhausausschusses, soweit nicht anderes bestimmt ist - Bestellung des Vorstands - Überwachung des Vorstands - Erlaß von Satzungen und Verordnungen - Festsetzung allgemein geltender Tarife - Feststellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses - Beteiligung an anderen Unternehmen - Bestellung des Abschlußprüfers - Ergebnisverwendung - Errichtung der Gesellschaft - Änderung des Gesellschaftsvertrags einschließlich Kapitalerhöhung und Kapitalherabsetzung - Festlegung der Nachschußpflicht - Auflösung der Gesellschaft dispositiv: - Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung des Ergebnisses - Bestellung des Abschlußprüfers - Entlastung des Aufsichtsrats und der Geschäftsführer - Festlegung der Vergütung von Aufsichtsratsmitgliedern Zuständigkeiten des Aufsichtsrats (fakultativ): Überwachung und Beratung der Geschäftsführung - Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats - Verwendung des Bilanzgewinns - Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats - Bestellung des Abschlußprüfers - Satzungsänderungen - Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und der Kapitalherabsetzung - Bestellung von Prüfern zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung - Auflösung der Gesellschaft Zuständigkeiten des Aufsichtsrats: - Bestellung und Abberufung des Vorstands - Überwachung des Vorstands - Erteilung des Prüfungsauftrags an den Abschlußprüfer Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband Anlage Blatt 2
3 Einfluß- und Kontrollkeiten der Trägerin Einflußkeit über Stadtrat und Krankenhausausschuß Einflußkeit nur über den Verwaltungsrat; bestimmte Entscheidungen des Verwaltungsrats können aber unter den Vorbehalt der Zustimmung durch den Stadtrat gestellt werden Einflußkeit über den Aufsichtsrat; Angelegenheiten der Gesellschafterversammlung erfordern in der Regel vorherigen Beschluß des Stadtrats Einflußkeit über den Aufsichtsrat; Angelegenheiten der Hauptversammlung erfordern in der Regel vorherigen Beschluß des Stadtrats Personalwesen und Mitbestimmung - Personalübergang Bedienstete bleiben Personal der Stadt; ein Personalübergang findet nicht statt Übergang des Personals auf das KU; jedoch kein Betriebsübergang nach 613 a BGB; Rechte und Pflichten des Personals bestehen fort Betriebsübergang nach 613 a BGB Betriebsübergang nach 613 a BGB - Personalwesen Bindung an Regelungen der Stadt (gesetzliche und tarifliche Regelungen der Kommunen; BAT) Keine zwingende Mitgliedschaft im KAV; keine Tarifbindung Keine zwingende Mitgliedschaft im KAV; keine Tarifbindung Keine zwingende Mitgliedschaft im KAV; keine Tarifbindung Beschäftigung Beamter Grundsätzlich keine Dienstherrnfähigkeit, Beschäftigung Beamter aber über Zuweisung Keine Dienstherrnfähigkeit, Beschäftigung Beamter aber über Zuweisung Keine Dienstherrnfähigkeit, Beschäftigung Beamter aber über Zuweisung - Personalvertretung, Mitbestimmung Geltung des BayPVG Geltung des BayPVG Geltung des BetrVG; soweit nicht auf den Tendenzschutz verzichtet, sind die Beteiligungsrechte des Betriebsrates nach dem BetrVG jedoch eingeschränkt Geltung des BetrVG; soweit nicht auf den Tendenzschutz verzichtet, sind die Beteiligungsrechte des Betriebsrates nach dem BetrVG jedoch eingeschränkt Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes (bei mehr als 2000 Mitarbeitern) gelten nur, wenn auf den Tendenzschutz verzichtet Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes (bei mehr als 2000 Mitarbeitern) gelten nur, wenn auf den Tendenzschutz verzichtet Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband Anlage Blatt 3
4 Kapitalausstattung und -beschaffung Ausstattung mit angemessenem Stammkapital Ausstattung mit angemessenem Stammkapital Stammkapital mindestens Stammkapital mindestens Keine Insolvenzfähigkeit Keine Insolvenzfähigkeit Insolvenz Insolvenz Kommunalkredite Kommunalkredite Für zinsgünstige Kredite ist in der Regel Bürgschaft der Stadt erforderlich Für zinsgünstige Kredite ist in der Regel Bürgschaft der Stadt erforderlich Verlustausgleich nach Ablauf von 5 Jahren vorgeschrieben Verlustausgleich nach Ablauf von 5 Jahren vorgeschrieben Verlustausgleich nicht zwingend vorgeschrieben Verlustausgleich nicht zwingend vorgeschrieben Rechtsformspezifische Kosten - Gründungskosten Keine Gründungskosten Keine Gründungskosten, da keine notarielle Beurkundung der Satzung und keine Eintragung ins Handelsregister Kosten für notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags und Eintragung ins Handelsregister Kosten für notarielle Beurkundung der Satzung und Eintragung ins Handelsregister Grunderwerbsteuer fällt nicht an, da kein Vermögensübergang auf einen neuen Rechtsträger stattfindet Grunderwerbsteuer fällig, soweit Grundvermögen übertragen Grunderwerbsteuer fällig, soweit Grundvermögen übertragen Grunderwerbsteuer fällig, soweit Grundvermögen übertragen - Laufende Kosten Keine Mehrkosten gegenüber bisheriger Situation Vergütung des Vorstands ist regelmäßig höher als Vergütung der Werkleitung Vergütung der Geschäftsführung ist vergleichbar mit Vorstandsvergütung bei KU Vergütung des Vorstands üblicherweise höher als bei KU und GmbH Geringe Publizitätskosten Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts im Bundesanzeiger sowie Einreichung zum Handelsregister Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts im Bundesanzeiger sowie Einreichung zum Handelsregister Insolvenzgeldumlage fällt an Insolvenzgeldumlage fällt an Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband Anlage Blatt 4
5 Sonstige Aspekte - Förderung nach dem KHG jedoch: Trägerwechsel daher: Übertragung der Fördermittel auf KU; schriftliche Anerkennung der bisherigen Bescheide mit allen Bedingungen durch KU jedoch: Trägerwechsel daher: Übertragung der Fördermittel auf GmbH; schriftliche Anerkennung der bisherigen Bescheide mit allen Bedingungen durch GmbH jedoch: Trägerwechsel daher: Übertragung der Fördermittel auf AG; schriftliche Anerkennung der bisherigen Bescheide mit allen Bedingungen durch AG zusätzlich: Absicherung der Fördermittel durch Bürgschaft der Stadt zusätzlich: Absicherung der Fördermittel durch Bürgschaft der Stadt - Steuern Steuerbefreiungen bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit Steuerbefreiungen bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit Steuerbefreiungen bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit Steuerbefreiungen bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit Leistungsaustausch zwischen Stadt und Eigenbetrieb ist nicht umsatzsteuerpflichtig Leistungsaustausch zwischen Stadt und Kommunalunternehmen ist umsatzsteuerpflichtig Leistungsaustausch zwischen Stadt und Gesellschaft ist umsatzsteuerpflichtig Leistungsaustausch zwischen Stadt und Gesellschaft ist umsatzsteuerpflichtig - Vergaberecht Anwendung des 31KommHV: Vorrang der öffentlichen Ausschreibung Keine Anwendung des 31 KommHV Bei öffentlichen Zuschüssen ggf. VOL/VOB Keine Anwendung des 31 KommHV Bei öffentlichen Zuschüssen ggf. VOL/VOB Keine Anwendung des 31 KommHV Bei öffentlichen Zuschüssen ggf. VOL/VOB Beachtung des EU-Rechts Beachtung des EU-Rechts Beachtung des EU-Rechts Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband Anlage Blatt 5
6 Sonstige Aspekte - Beteiligung Dritter und Beteiligung einer anderen Kommune nur über einen Zweckverband Trägerschaft nach derzeitiger Rechtslage nur durch eine Kommune, gesetzliche Änderung aber geplant Zusammenschluß mehrerer Gesellschafter Größere Anzahl von Gesellschaftern entspricht dem Wesen der Gesellschaft Beteiligung einer anderen Kommune nach derzeitiger Rechtslage nur über einen Zweckverband Gründung einer eigenen Tochtergesellschaft nicht ; die organschaftliche Einbindung einer Tochtergesellschaft der Trägerin ist Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband Anlage Blatt 6
Gesellschaftsvertrag der Klärwerk Vreden GmbH
Gesellschaftsvertrag der Klärwerk Vreden GmbH Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen 1 Rechtsform, Firma und Sitz der Gesellschaft 2 Gegenstand des Unternehmens 3 Stammkapital 4 Dauer der Gesellschaft,
MehrGesellschaftsvertrag der Stadtklinik Frankenthal Service GmbH. 1 Firma und Sitz der Gesellschaft
(Nachfolgender Text entspricht der beglaubigten Abschrift Urkunde Nr. B-599/2004 vom 23.04.2004, Notar Helmut Barth, FT) Gesellschaftsvertrag der Stadtklinik Frankenthal Service GmbH 1 Firma und Sitz der
MehrDie GmbH. Unterscheidungsmerkmal Gründungsvorschriften. Organe. HR-Eintragung. Firma Kapitalaufbringung. Haftung. Geschäftsführung.
Die GmbH GmbH GmbH (gemäß GmbH-Gesetz) GmbH Gründung durch eine oder mehrere Personen; Gesellschaftsvertrag erforderlich (=Satzung); muss notariell beurkundet werden - Gesellschafterversammlung: oberstes
MehrBETRIEBSSATZUNG FÜR DEN EIGENBETRIEB DER STADT ROSENHEIM "SONDERVERMÖGEN KLINIKUM ROSENHEIM"
BETRIEBSSATZUNG FÜR DEN EIGENBETRIEB DER STADT ROSENHEIM "SONDERVERMÖGEN 541 a Vom 13. Dezember 2004 (ABl. S. 412) geändert durch Satzung vom 07.07.2009 (ABl. S. 164) geändert durch Satzung vom 15.10.2009
MehrGesellschaftsvertrag der Stadtwerke Hattingen Netz GmbH. zugestimmt durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 14.12.2006
Gesellschaftsvertrag der Stadtwerke Hattingen Netz GmbH zugestimmt durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 14.12.2006 1 Rechtsform, Firma und Sitz (1) Die Gesellschaft führt die Firma "Stadtwerke
MehrBetriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Starnberg, Wasserwerk Starnberg
Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Starnberg, Wasserwerk Starnberg Aufgrund von Artikel 23 Satz 1, Art. 95 Abs. 5 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.01.1993 (GVBl.
MehrBetriebssatzung. für den Eigenbetrieb der Großen Kreisstadt Dachau Stadtwerke Dachau
vom 10.11.1995 Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Großen Kreisstadt Dachau Stadtwerke Dachau Bekanntmachung: 07.12.1995 (Dachauer Neueste) Änderungen: 21./22.07.2001 (Dachauer Nachrichten) 27.12.2002
MehrEntsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex
Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und
MehrBetriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Füssen Städtische Forggensee-Schifffahrt Füssen (FSF) Vom 24.11.2015
Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Füssen Städtische Forggensee-Schifffahrt Füssen (FSF) Vom 24.11.2015 Aufgrund von Art. 23 Satz 1 und Art. 88 Abs. 5 der Gemeindeordnung in der Fassung der
MehrS A T Z U N G. VSA GmbH Tomannweg 6 81673 München. (gültig ab März 2016)
S A T Z U N G VSA GmbH Tomannweg 6 81673 München (gültig ab März 2016) Satzung VSA GmbH, ab März 2016 2 Inhalt 1 Firma, Sitz und Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr... 3 2 Gegenstand des Unternehmens...
MehrBetriebssatzung der Finnentroper Vermögensverwaltung
Betriebssatzung der Finnentroper Vermögensverwaltung vom 05. Dezember 2006 Aufgrund der 7, 107 Abs. 2 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung
MehrGesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) (GmbH) Verfolgung beliebiger gemeinsamer
Rechtsformvergleich Eingetragene Zweck Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft der Mitglieder oder deren sozialen oder kulturellen Belange mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs jeder, aber grundsätzlich
MehrWirtschaftlichkeits- und Rechtsfragen im Planungsbüro
Wirtschaftlichkeits- und Rechtsfragen im Planungsbüro Rechtsformen und Kooperationen - Rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten - 1/28 Der Architekt / Ingenieur als Einzelunternehmer - kein Gründungsakt erforderlich
MehrTelearbeit - Geltungsbereich des BetrVG
Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob
MehrVORLESUNG: ALLG. BWL J THEMA: RECHTSFORMEN. Referentin: Madlen Schumann
VORLESUNG: ALLG. BWL J THEMA: RECHTSFORMEN Referentin: Madlen Schumann 23.10.2013 M. Schumann 2 Bedeutung der Rechtsform 1. Rechtsgestaltung (Haftung) 2. Leistungsbefugnisse (Vertretung nach außen, Geschäftsführung)
MehrM U S T E R. einer Satzung für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer AG. Firma und Sitz
M U S T E R einer Satzung für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer AG 1 Firma und Sitz (1) Die Firma der Gesellschaft lautet:...aktiengesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
MehrEntsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex
Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und
MehrBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron
MehrKommunalunternehmen B E R G W a s s e r - A b w a s s e r Unternehmenssatzung
Kommunalunternehmen B E R G W a s s e r - A b w a s s e r Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen Berg Anstalt des öffentlichen Rechts der Gemeinde Berg Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen
MehrSATZUNG DER BERLIN HYP AG
SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma
MehrKommunalrechtliche Rahmenbedingungen zur wirtschaftlichen Betätigung
Kommunalrechtliche Rahmenbedingungen zur wirtschaftlichen Betätigung Wesentliche gesetzliche Grundlagen zum Tätigwerden der Gemeinde und der Unternehmen finden sich vor allem in der Kommunalverfassung
MehrGesellschaftsvertrag der Wirtschaftsbetriebe der Gemeinde Ritterhude Gesellschaft mit beschränkter Haftung
OS 5.06 Gesellschaftsvertrag der Wirtschaftsbetriebe der Gemeinde Ritterhude Gesellschaft mit beschränkter Haftung 1 Rechtsform und Firma 1. Das Unternehmen ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
MehrBericht. über die Prüfung
Bericht über die Prüfung des Gewinnabführungsvertrags zwischen der CORECD Commerz Real Estate Consulting and Development GmbH Berlin und der Commerzbank AG Frankfurt am Main Auftrag: 0.0157849.001 Exemplar:
MehrGESELLSCHAFTERVERTRAG
GESELLSCHAFTERVERTRAG der Entwicklungsgesellschaft Meckenheim-Merl mit beschränkter Haftung in der Fassung vom 12.09.1984 1 Firma, Sitz und Dauer der Gesellschaft (1) Die Firma der Gesellschaft lautet:
MehrEntwurf Gesellschaftsvertrag (Stand: 17.03.2016) Rechtsform, Firma und Sitz der Gesellschaft
Entwurf Gesellschaftsvertrag (Stand: 17.03.2016) 1 Rechtsform, Firma und Sitz der Gesellschaft (1) Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und führt die Firma: LaGa Wittstock/Dosse
MehrBetriebssatzung der Stadt Rheinbach für den Eigenbetrieb Wasserwerk vom 15.12.2005
VIII/4/ 1 Betriebssatzung der Stadt Rheinbach für den Eigenbetrieb Wasserwerk vom 15.12.2005 Aufgrund der 7 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung
MehrStatut. der LBBW Rheinland-Pfalz Bank. als unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts. der. Landesbank Baden-Württemberg
Statut der LBBW Rheinland-Pfalz Bank der Landesbank Baden-Württemberg Fassung: 12. Mai 2015 Seite 2 Statut der LBBW Rheinland-Pfalz Bank Aufgrund von 3 in Verbindung mit 8 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes über
MehrSatzung der Aktiengesellschaft Bad Neuenahr. Stand: 28. Oktober 2015. 1 Firma, Sitz, Geschäftsjahr
1 Satzung der Aktiengesellschaft Bad Neuenahr Stand: 28. Oktober 2015 1 Firma, Sitz, Geschäftsjahr (1) Die Gesellschaft ist eine Aktiengesellschaft. (2) Die Aktiengesellschaft führt die Firma,,Aktiengesellschaft
Mehra) Fortbildung des unternehmerischen Nachwuchses und der Mitarbeiter aus den Betrieben, insbesondere im Bereich der technologischen Entwicklung
Beschlossen von der Mitgliederversammlung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. am 11. April 2002 * Satzung des Förderkreises Wirtschaft, Technologie, Gesellschaft e.v. 1 Name, Sitz,
MehrM U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft und Buchprüfungsgesellschaft in der
M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft und Buchprüfungsgesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung 1 Firma und Sitz (1)
MehrSatzung des Fördervereins der Grundschule an der Klenzestr. 48 in München e.v. mit dem Sitz in München. 1 Name, Sitz
Satzung des Fördervereins der Grundschule an der Klenzestr. 48 in München e.v. mit dem Sitz in München 1 Name, Sitz Der Verein führt den Namen Freunde GS Klenze 48 e. V. Nach Eintragung im Vereinsregister
MehrRWE Pensionsfonds AG
- Genehmigt durch Verfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 18.10.2007 Gesch.Z: VA 14-PF 2007/9 - RWE Pensionsfonds AG I. Allgemeine Bestimmungen 1 Firma, Sitz, Geschäftsgebiet
MehrHauptversammlung der thyssenkrupp AG am 29. Januar 2016 Seite 1/5
Hauptversammlung der thyssenkrupp AG am 29. Januar 2016 Seite 1/5 Hinweise zu den Rechten der Aktionäre im Sinne des 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG und weitere Informationen gem. 124a Satz 1 Nr. 2, Nr. 4
MehrLesefassung der B E T R I E B S S A T Z U N G des Trink- und AbwasserVerbandes Eisenach-Erbstromtal
Lesefassung der B E T R I E B S S A T Z U N G des Trink- und AbwasserVerbandes Eisenach-Erbstromtal Der Trink- und AbwasserVerbandes Eisenach-Erbstromtal (TAV) erläßt auf Grundlage des 36 Abs. 1 des Thüringer
MehrM U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform
M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: 1 Firma
MehrErgebnisabführungsvertrag
Ergebnisabführungsvertrag zwischen Funkwerk AG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Jena unter HRB 111457, und - im folgenden Organträger genannt - Funkwerk Security Communications GmbH, eingetragen
MehrM U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft und Rechtsanwaltsgesellschaft in der
M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft und Rechtsanwaltsgesellschaft in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung 1 Firma und Sitz
Mehr1 Errichtung, Sitz, Aufgabe
Gesetz über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer (WPVG NW) Vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 418), geändert durch Gesetz vom 10. November 1998 (GV. NRW. S. 663), durch Gesetz
MehrGesellschaftsvertrag der Stadtwerke Biberach GmbH vom 2. August 2001
Gesellschaftsvertrag Stadtwerke 8.1 Gesellschaftsvertrag der Stadtwerke Biberach GmbH vom 2. August 2001 1 Firma, Sitz, Geschäftsjahr (1) Die Gesellschaft führt die Firma "Stadtwerke Biberach GmbH". (2)
MehrDas Weisungsrecht der Kommunen in Baden-Württemberg. von Rudolf X. Ruter/Dr. Rainer Schuhknecht, Stuttgart
Das srecht der Kommunen in Baden-Württemberg von Rudolf X. Ruter/Dr. Rainer Schuhknecht, Stuttgart In der letzten Zeit ist ein zunehmender Trend zur Privatisierung von kommunalen Aufgaben zu verzeichnen.
MehrSatzung der Kreissparkasse Verden vom 27.11.2006 (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 17.04.2015)
Satzung der Kreissparkasse Verden vom 27.11.2006 (in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 17.04.2015) berücksichtigte Änderungen: 3 Absatz 2 geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 12.02.2007 (Amtsblatt
MehrSatzung für die Sparkasse Aurich-Norden in Ostfriesland Ostfriesische Sparkasse
Satzung für die Sparkasse Aurich-Norden in Ostfriesland Ostfriesische Sparkasse Inhaltsverzeichnis 1 Name, Sitz, Träger 2 Aufgaben 3 Allgemeine Grundsätze für die Geschäftspolitik der Sparkasse 4 Organe
MehrGesellschaftsrechtliche Aspekte der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung
Gesellschaftsrechtliche Aspekte der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) Alternatives Outsourcing im Konzern Dr. Christoph Hiltl, Lovells München 15. Juni 2004 Themenübersicht Rechtsquellen
MehrGewinnausschüttung der Sparkasse
Gewinnausschüttung der Sparkasse Stadtrat der Stadt Lindau (Bodensee) Thomas Munding Vorsitzender des Vorstandes Agenda TOP 1 Geschäftsentwicklung im Jahr 2015 TOP 2 TOP 3 Entscheidung über Verwendung
MehrHeidelberger Lebensversicherung AG
Heidelberg Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2014 Die Aktionäre unserer Gesellschaft laden wir hiermit ein zur ordentlichen Hauptversammlung der am Dienstag, 17. Juni 2014, um 12:00 Uhr, Forum
MehrSatzung der Stadtsparkasse Wunstorf
Bekanntmachung der Neufassung der Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf Satzung der Stadtsparkasse Wunstorf Aufgrund 6 des Niedersächsischen Sparkassengesetzes (NSpG) vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. Nr.
MehrAuszug aus Gesellschaftsvertrag
Auszug aus Gesellschaftsvertrag (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: 1 Firma, Sitz Ethos gemeinnützige GmbH. (2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Werne. 2 Zweck der Gesellschaft (1) Zweck der Gesellschaft
MehrDie richtige Rechtsform im Handwerk
Die richtige Rechtsform im Handwerk Welche Rechtsform für Ihren Betrieb die richtige ist, hängt von vielen Faktoren ab; beispielsweise von der geplanten Größe des Betriebes, von der Anzahl der am Unternehmen
MehrRechtsformen. Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen Esslingen, 9. Februar 2015. Rolf Koch
Rechtsformen Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen Esslingen, 9. Februar 2015 Rolf Koch Diplom-Kaufmann Einzelunternehmung Gründung Unternehmensform Rechtsgrundlage Eigene Rechtspersönlichkeit
MehrWeitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 121 Abs. 3 Nr. 3 Aktiengesetz
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 121 Abs. 3 Nr. 3 Aktiengesetz Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre 2/6 Den Aktionären stehen unter anderem die folgenden
MehrRechtsformvergleich 2
Rechtsformvergleich 2 Europäische Genossenschaft (SCE) Private Limited Company (Ltd.) Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), Zweck Förderung des Bedarfs ihrer Mitglieder und/oder deren wirtschaftliche
MehrSATZUNG der Bayerischen Raiffeisen- Beteiligungs-Aktiengesellschaft Beilngries. Stand: 13. Juni 2014
SATZUNG der Bayerischen Raiffeisen- Beteiligungs-Aktiengesellschaft Beilngries Stand: 13. Juni 2014 1 Firma und Sitz der Gesellschaft Geschäftsjahr (1) Die Firma lautet: Bayerische Raiffeisen-Beteiligungs-Aktiengesellschaft.
MehrVereinssatzung. in der von der Börsenversammlung am 21. November 2012 beschlossenen Fassung
Vereinssatzung in der von der Börsenversammlung am 21. November 2012 beschlossenen Fassung - 1-1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Schifferbörse zu Duisburg-Ruhrort, im Folgenden Schifferbörse.
MehrWas sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM
Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Peter Gerhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main Gesetzliche Grundlagen des BEM seit 2004 in 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. bei allen
MehrKann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?
Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,
MehrErläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB)
Erläuternder Bericht des Vorstands der GK Software AG zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) Die nachstehenden Erläuterungen beziehen sich auf die Angaben nach 289 Abs.
MehrUnternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen Füssen Tourismus und Marketing Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Füssen
Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen Füssen Tourismus und Marketing Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Füssen Vom 01.12.2004 Aufgrund von Art. 23 Satz 1, Art. 89 Abs. 3 der Gemeindeordnung
MehrGesellschaftsvertrag der infra Infrastrukturgesellschaft. Fassung vom 06. Juli 2005
Seite 1 Gesellschaftsvertrag der infra Infrastrukturgesellschaft Vorbemerkung Fassung vom 06. Juli 2005 Der öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers liberalisiert
MehrENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten
MehrNiedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) 128 Jahresabschluss, konsolidierter Gesamtabschluss (1) 1 Die Kommune hat für jedes Haushaltsjahr einen Jahresabschluss nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger
Mehrund Bauordnung Stadtsanierung und Wohnungsbau PLAN HA III/12
Telefon: 0 233-26338 Telefax: 0 233-28078 Seite Referat 1 von 6für Stadtplanung und Bauordnung Stadtsanierung und Wohnungsbau PLAN HA III/12 Optimierung der Beteiligungsstruktur Konzern GEWOFAG Umsetzung
MehrKonsolidierte Fassung. Betriebssatzung. Eigenbetrieb Energie- und Immobilienmanagement des Main- Tauber-Kreises (EIMT)
Konsolidierte Fassung Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Energie- und Immobilienmanagement des Main- Tauber-Kreises (EIMT) Auf Grund von 3 Abs. 2 des Eigenbetriebsgesetzes i. d. F. vom 08.01.1992 (GBl.
MehrGemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und
Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG des Vorstands der Allianz AG, München, und des Vorstands der CM 01 Vermögensverwaltung 006 AG (künftig: Allianz Global Risks Rückversicherungs-AG ), München zum Beherrschungs-
MehrG E S C H Ä F T S O R D N U N G
Referendarkurs Dr. Mailänder - Beispiel für Geschäftsordnung einer GmbH - (nur für Ausbildungszwecke) G E S C H Ä F T S O R D N U N G für die GESCHÄFTSFÜHRUNG der [ ] GmbH - 2 - Die Geschäftsführung der
MehrAußerordentliche Hauptversammlung der Analytik Jena AG, Jena, am 23. Februar 2016
Außerordentliche Hauptversammlung der Analytik Jena AG, Jena, am 23. Februar 2016 Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre 1. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach 126 Absatz 1, 127 AktG
MehrSteuerberaterkammern NRW Stand: Juni 2008 M U S T E R
Steuerberaterkammern NRW Stand: Juni 2008 M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft 1 Firma und Sitz (1)
MehrSatzung des Fördervereins der
2013 Satzung des Fördervereins der Sekundarschule Netphen Sekundarschule Netphen Steinweg 22 57250 Netphen Tel. 02738/3078970 Fax: 02738/30789733 E-Mail: info@sekundarschule-netphen.de Homepage:sekundarschule-netphen.de
Mehr1996 wurden in Deutschland 630.337 GmbHs in den Handelsregistern geführt (Stat. Bunoesamt>.
"lutzp.wuensche" Die GmbH - 1 - Die GmbH ist eine Handelsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschafter mit Stammeinlagen am Stammkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten
MehrUnternehmensmitbestimmung. Prof. Dr. Monika Schlachter
Unternehmensmitbestimmung Prof. Dr. Monika Schlachter WS 2007/2008 Unternehmensmitbestimmung und Betriebsverfassung Z W E C K Betriebsverfassung Mitbestimmung auf betrieblicher Ebene Unternehm.-mitbest..
MehrSatzung. Banglakids Zukunft für Bangladesch e.v.
Satzung Banglakids Zukunft für Bangladesch e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Banglakids Zukunft für Bangladesch. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung
MehrM U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform. der GmbH & Co. KG.
M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG 1 Firma und Sitz (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: mbh & Co. KG Steuerberatungsgesellschaft
MehrDie Beendigung der GmbH
Die Beendigung der GmbH Folie 31 Die Beendigung der GmbH beginnt wie bei jeder Gesellschaftsform mit ihrer Auflösung. Auflösungsgründe Die GmbH wird durch folgende Ereignisse aufgelöst: 1. Auflösungsbeschluss,
MehrSatzung des Eigenbetriebes Hochwald-Krankenhaus Städtisches Krankenhaus Bad Nauheim
Satzung des Eigenbetriebes Hochwald-Krankenhaus Städtisches Krankenhaus Bad Nauheim Aufgrund 5, 51, 121 Abs. 8 und 127 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.2005 (GVBl. I S. 142),
MehrGegenstand der Einrichtung
- 1 - Betriebssatzung für den E n t s o r g u n g s - u n d S e r v i c e b e t r i e b B o c h o l t () vom 06.12.2007, in Kraft getreten am 01.01.2008, unter Berücksichtigung der Änderungen vom 09.11.2009,
Mehr1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v..
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v.. 2. Der Verein hat seinen Sitz in
MehrCorporate Governance Bericht/ Erklärung zur Unternehmensführung gemäß 289a HGB
Stand: 26. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1. Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß 161 AktG... 1 2. Angaben zu angewandten Unternehmensführungspraktiken... 2 3. Zusammensetzung
MehrDas Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - Die Rolle des Betriebsrats in Cateringbetrieben
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) - Die Rolle des Betriebsrats in Cateringbetrieben Inhalt I. Errichtung des Betriebsrats II. Grundlagen der Betriebsratsarbeit III. Rechte des Betriebsrats Überblick
MehrGrundlagen internationaler Arbeitsbeziehungen
Grundlagen internationaler Arbeitsbeziehungen Begriff und Idee der Mitbestimmung Mitbestimmungsregelungen im internationalen Kontext Mitbestimmung auf überbetrieblicher Ebene Mitbestimmung auf Unternehmensebene
MehrDEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG
DEUTSCH-TÜRKISCHER WISSENSCHAFTLERVEREIN e. V. (DTW) SATZUNG beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 26. November 1994 in Bonn. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins (1) Der Verein trägt den
MehrG e s e l l s c h a f t s v e r t r a g der Dragons Rhöndorf Marketing GmbH-Beteiligungs-GbR GESELLSCHAFTSVERTRAG. 1 Name und Sitz
Seite 1 von 5 G e s e l l s c h a f t s v e r t r a g der Dragons Rhöndorf Marketing GmbH-Beteiligungs-GbR Die Gesellschafter Michael Wichterich, wohnhaft Wupperstr. 5, 53175 Bonn Hansjörg Tamoj, wohnhaft
MehrS A T Z U N G. der Betriebssportgemeinschaft Rheinpark e.v. (Stand 29.3.2007) -----------------------------------------------------------------------
S A T Z U N G der Betriebssportgemeinschaft Rheinpark e.v. (Stand 29.3.2007) ----------------------------------------------------------------------- 1 Name, Sitz und Zweck (1) Der Verein führt den Namen
MehrUND DER GESCHÄFTSFÜHRUNG DER BEHERRSCHUNGS- UND GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAGES
GEMEINSAMER BERICHT DES VORSTANDS DER MPC MÜNCHMEYER PETERSEN CAPITAL AG UND DER GESCHÄFTSFÜHRUNG DER MPC MÜNCHMEYER PETERSEN LIFE PLUS CONSULTING GMBH ÜBER DIE ÄNDERUNG DES AM 03. JANUAR 2005 ABGESCHLOSSENEN
MehrSatzung. der. Industriemeistervereinigung. Würzburg e.v.
Satzung der Industriemeistervereinigung Würzburg e.v. 1 : NAME UND SITZ 1. Die Vereinigung führt den Namen: Industriemeistervereinigung ( IMV ) Würzburg e. V. 2. Die Vereinigung ist im Vereinsregister
MehrB E T R I E B S S A T Z U N G
B E T R I E B S S A T Z U N G für den Eigen- und Wirtschaftsbetrieb Frankenthal (Pfalz) - EWF - Eigenbetrieb der Stadt Frankenthal (Pfalz) vom 21. Januar 2014 Der Stadtrat der Stadt Frankenthal (Pfalz)
MehrEinladung zur 118. ordentlichen Hauptversammlung. der Cloppenburg Automobil SE, Düsseldorf. 03. Februar 2015, um 10:00 Uhr
Einladung zur 118. ordentlichen Hauptversammlung der, Düsseldorf 03. Februar 2015, um 10:00 Uhr in den Räumlichkeiten der Commerzbank AG, Düsseldorf (Eingang: Benrather Str. 19) - 2 - Chamissostraße 12,
Mehr2 Organisationsverfassung der GmbH
2 Organisationsverfassung der GmbH I. Geschäftsführer 1. Rechtsstellung 2. Vertretung 3. Bestellung und Abberufung 4. Haftung II. Gesellschafterversammlung 1. Zuständigkeit 2. Formalien 3. Stimmrecht und
MehrSchwabenverlag Aktiengesellschaft mit Sitz in Ostfildern. Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2015
Schwabenverlag Aktiengesellschaft mit Sitz in Ostfildern Wertpapierkenn-Nr.: 721 750 ISIN: DE 0007217507 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2015 Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zu
MehrBetriebssatzung für den Eigenbetrieb Städtisches Bestattungswesen Meißen
Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Städtisches Bestattungswesen Meißen Auf der Grundlage von 4 Abs. 1 i.v.m. 91 Abs.1 Nr. 1 und 95 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen SächsGemO in der Fassung
MehrRepetitorium zur Diplomklausur in Rechtswissenschaft. 2. Alternative B 2: Gesellschaftsrecht
Repetitorium zur Diplomklausur in Rechtswissenschaft 2. Alternative B 2: Gesellschaftsrecht Aufgabe 1.1: A und B betreiben eine größere Autowerkstatt in Tübingen unter der Bezeichnung Albrecht und Co.
Mehrdie e.m.s. cycle GmbH & Co. KG, Lingen (Ems), Amtsgericht Osnabrück, HRA 100643, im
Gegenantrag der Envio AG, Hamburg ( Aktionärin ) zu TOP 9 - Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft durch Sacheinlagen unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre
MehrKörperschaft (Personenverbindung mit Rechtspersönlichkeit) zwingend ausschliessliche Haftung der Gesellschaft (Art. 772 Abs. 1 Satz 3, Art.
Charakterisierung der GmbH aufgrund der Unterscheidungsmerkmale von Gesellschaftsformen Körperschaft (Personenverbindung mit Rechtspersönlichkeit) zwingend ausschliessliche Haftung der Gesellschaft (Art.
MehrKapitalgesellschaftsrecht 18. Gründung der AG
Kapitalgesellschaftsrecht 18 Gründung der AG 23 AktG Feststellung der Satzung (1) Die Satzung muß durch notarielle Beurkundung festgestellt werden. Bevollmächtigte bedürfen einer notariell beglaubigten
MehrIVU Traffic Technologies AG
IVU Traffic Technologies AG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten
MehrSatzung BHGL-Förderverein Fortbildung e.v.
FÖRDERVEREIN FORTBILDUNG e.v. Gemeinnütziger Verein in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband der Hochschulabsolventen/Ingenieuren Gartenbau und Landschaftsarchitektur e.v. BHGL 17. März 1994 geändert am
MehrRechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz
Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz Der Betriebsrat ist als kollektive Interessenvertretung auch in den Bereichen Arbeits- und Gesundheitsschutz, Arbeitssicherheit,
MehrGewinnverwendung in der GmbH. Geschäftsleiterhaftung - Grundlagen und typische Pflichten Vortrag bei der IHK Köln am 3.
Geschäftsleiterhaftung - Grundlagen und typische Pflichten Vortrag bei der IHK Köln am 3. Juni 2014 2014 Rechtsanwalt Dr. Andreas Menkel Fachanwalt für Handels- & Gesellschaftsrecht Fachanwalt für Steuerrecht
MehrGesellschaftsvertrag der Stadtbau Emmendingen GmbH
Gesellschaftsvertrag der Stadtbau Emmendingen GmbH 1. Die Firma der Gesellschaft lautet: Stadtbau Emmendingen GmbH. 2. Sitz der Gesellschaft ist Emmendingen. 1 Firma und Sitz 2 Gegenstand des Unternehmens
MehrSanochemia Pharmazeutika AG
Sanochemia Pharmazeutika AG Wien Bericht des Vorstandes über den Ausschluss des Bezugsrechtes der Aktionäre bei einer Veräußerung von gem. 65 Abs. 1 Z 8 AktG erworbenen eigenen Aktien Der Vorstand der
MehrFolgen für die Aktionäre und sonstige Angaben. PATRIZIA Immobilienmanagement GmbH ist der Abschluss des neuen Gewinnabführungsvertrages
Gemeinsamer Bericht des Vorstands der PATRIZIA Immobilien AG und der Geschäftsführung der PATRIZIA Immobilienmanagement GmbH gemäß 293a AktG über einen Gewinnabführungsvertrag zwischen der PATRIZIA Immobilien
Mehr