Entscheidungskriterien für die Rechtsformwahl

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1 Entscheidungskriterien für die Rechtsformwahl Kriterium Eigenbetrieb Kommunalunternehmen GmbH AG Wesen und Rechtsgrundlagen Organisatorisch, verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich gesondertes kommunales Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit Rechtlich selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts Rechtlich selbständige juristische Person des privaten Rechts Rechtlich selbständige juristische Person des privaten Rechts Rechtsgrundlage: Kommunalrecht Rechtsgrundlage: Kommunalrecht Rechtsgrundlage: Privatrecht Rechtsgrundlage: Privatrecht Organe und Zuständigkeiten - Organe - Krankenhausleitung - Krankenhausausschuß - Stadtrat - Oberbürgermeister - Vorstand - Verwaltungsrat - Geschäftsführer - Gesellschafterversammlung - Aufsichtsrat (fakultativ, soweit Tendenzschutz greift) - Vorstand - Hauptversammlung - Aufsichtsrat (zwingend) nicht nicht nicht - Ausgestaltung der Organe Krankenhausleitung kann aus einem oder mehreren Mitgliedern bestehen Vorstand kann aus einem oder mehreren Mitgliedern bestehen Geschäftsführung kann aus einem oder mehreren Mitgliedern bestehen Vorstand kann aus einem oder mehreren Mitgliedern bestehen Mitglieder des Krankenhausausschusses sind Stadträte Mitglieder des Verwaltungsrats können Mitglieder des Stadtrats, aber auch andere Personen sein, jedoch keine Arbeitnehmer des Unternehmens Mitglieder des Aufsichtsrats können Mitglieder des Stadtrats, aber auch andere Personen sein, auch Arbeitnehmer der GmbH Mitglieder des Aufsichtsrats können Mitglieder des Stadtrats, und Arbeitnehmervertreter sein Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband Anlage Blatt 1

2 - Zuständigkeiten der Organe Geschäftsführendes Organ Krankenhausleitung führt kraft Gesetz die laufenden Geschäfte; Delegation der Personalbefugnisse bis einschließlich der ersten beiden Ämter des höheren Dienstes bei Beamten und vergleichbaren Angestellten Vorstand leitet das KU in eigener Verantwortung; damit sind auch grundsätzlich alle Personalbefugnisse dem Vorstand zugeordnet, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt Geschäftsführer hat rechtlich unbeschränkbare Vertretungsmacht nach außen. Im Innenverhältnis kann die Geschäftsführungsbefugnis eingeschränkt werden Vorstand leitet die Gesellschaft eigenverantwortlich und ist weisungsunabhängig Aufsichtsorgan Gesetzliche Zuständigkeiten des Stadtrats: Gesetzliche Zuständigkeiten des Verwaltungsrats: Gesetzliche Zuständigkeiten der Gesellschafterversammlung: Gesetzliche Zuständigkeiten der Hauptversammlung: - Bestellung von Werkleitung und Werkausschuß - Erlaß der Betriebssatzung - Feststellung des Jahresabschlusses - Beschlußfassung über den Wirtschaftsplan - Personalgrundentscheidungen, soweit nicht übertragen Der Krankenhausausschuß ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht der Krankenhausleitung oder dem Stadtrat obliegen Der Oberbürgermeister trifft dringliche Entscheidungen und ist Vorsitzender des Krankenhausausschusses, soweit nicht anderes bestimmt ist - Bestellung des Vorstands - Überwachung des Vorstands - Erlaß von Satzungen und Verordnungen - Festsetzung allgemein geltender Tarife - Feststellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses - Beteiligung an anderen Unternehmen - Bestellung des Abschlußprüfers - Ergebnisverwendung - Errichtung der Gesellschaft - Änderung des Gesellschaftsvertrags einschließlich Kapitalerhöhung und Kapitalherabsetzung - Festlegung der Nachschußpflicht - Auflösung der Gesellschaft dispositiv: - Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung des Ergebnisses - Bestellung des Abschlußprüfers - Entlastung des Aufsichtsrats und der Geschäftsführer - Festlegung der Vergütung von Aufsichtsratsmitgliedern Zuständigkeiten des Aufsichtsrats (fakultativ): Überwachung und Beratung der Geschäftsführung - Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats - Verwendung des Bilanzgewinns - Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats - Bestellung des Abschlußprüfers - Satzungsänderungen - Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und der Kapitalherabsetzung - Bestellung von Prüfern zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung - Auflösung der Gesellschaft Zuständigkeiten des Aufsichtsrats: - Bestellung und Abberufung des Vorstands - Überwachung des Vorstands - Erteilung des Prüfungsauftrags an den Abschlußprüfer Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband Anlage Blatt 2

3 Einfluß- und Kontrollkeiten der Trägerin Einflußkeit über Stadtrat und Krankenhausausschuß Einflußkeit nur über den Verwaltungsrat; bestimmte Entscheidungen des Verwaltungsrats können aber unter den Vorbehalt der Zustimmung durch den Stadtrat gestellt werden Einflußkeit über den Aufsichtsrat; Angelegenheiten der Gesellschafterversammlung erfordern in der Regel vorherigen Beschluß des Stadtrats Einflußkeit über den Aufsichtsrat; Angelegenheiten der Hauptversammlung erfordern in der Regel vorherigen Beschluß des Stadtrats Personalwesen und Mitbestimmung - Personalübergang Bedienstete bleiben Personal der Stadt; ein Personalübergang findet nicht statt Übergang des Personals auf das KU; jedoch kein Betriebsübergang nach 613 a BGB; Rechte und Pflichten des Personals bestehen fort Betriebsübergang nach 613 a BGB Betriebsübergang nach 613 a BGB - Personalwesen Bindung an Regelungen der Stadt (gesetzliche und tarifliche Regelungen der Kommunen; BAT) Keine zwingende Mitgliedschaft im KAV; keine Tarifbindung Keine zwingende Mitgliedschaft im KAV; keine Tarifbindung Keine zwingende Mitgliedschaft im KAV; keine Tarifbindung Beschäftigung Beamter Grundsätzlich keine Dienstherrnfähigkeit, Beschäftigung Beamter aber über Zuweisung Keine Dienstherrnfähigkeit, Beschäftigung Beamter aber über Zuweisung Keine Dienstherrnfähigkeit, Beschäftigung Beamter aber über Zuweisung - Personalvertretung, Mitbestimmung Geltung des BayPVG Geltung des BayPVG Geltung des BetrVG; soweit nicht auf den Tendenzschutz verzichtet, sind die Beteiligungsrechte des Betriebsrates nach dem BetrVG jedoch eingeschränkt Geltung des BetrVG; soweit nicht auf den Tendenzschutz verzichtet, sind die Beteiligungsrechte des Betriebsrates nach dem BetrVG jedoch eingeschränkt Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes (bei mehr als 2000 Mitarbeitern) gelten nur, wenn auf den Tendenzschutz verzichtet Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes (bei mehr als 2000 Mitarbeitern) gelten nur, wenn auf den Tendenzschutz verzichtet Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband Anlage Blatt 3

4 Kapitalausstattung und -beschaffung Ausstattung mit angemessenem Stammkapital Ausstattung mit angemessenem Stammkapital Stammkapital mindestens Stammkapital mindestens Keine Insolvenzfähigkeit Keine Insolvenzfähigkeit Insolvenz Insolvenz Kommunalkredite Kommunalkredite Für zinsgünstige Kredite ist in der Regel Bürgschaft der Stadt erforderlich Für zinsgünstige Kredite ist in der Regel Bürgschaft der Stadt erforderlich Verlustausgleich nach Ablauf von 5 Jahren vorgeschrieben Verlustausgleich nach Ablauf von 5 Jahren vorgeschrieben Verlustausgleich nicht zwingend vorgeschrieben Verlustausgleich nicht zwingend vorgeschrieben Rechtsformspezifische Kosten - Gründungskosten Keine Gründungskosten Keine Gründungskosten, da keine notarielle Beurkundung der Satzung und keine Eintragung ins Handelsregister Kosten für notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags und Eintragung ins Handelsregister Kosten für notarielle Beurkundung der Satzung und Eintragung ins Handelsregister Grunderwerbsteuer fällt nicht an, da kein Vermögensübergang auf einen neuen Rechtsträger stattfindet Grunderwerbsteuer fällig, soweit Grundvermögen übertragen Grunderwerbsteuer fällig, soweit Grundvermögen übertragen Grunderwerbsteuer fällig, soweit Grundvermögen übertragen - Laufende Kosten Keine Mehrkosten gegenüber bisheriger Situation Vergütung des Vorstands ist regelmäßig höher als Vergütung der Werkleitung Vergütung der Geschäftsführung ist vergleichbar mit Vorstandsvergütung bei KU Vergütung des Vorstands üblicherweise höher als bei KU und GmbH Geringe Publizitätskosten Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts im Bundesanzeiger sowie Einreichung zum Handelsregister Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts im Bundesanzeiger sowie Einreichung zum Handelsregister Insolvenzgeldumlage fällt an Insolvenzgeldumlage fällt an Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband Anlage Blatt 4

5 Sonstige Aspekte - Förderung nach dem KHG jedoch: Trägerwechsel daher: Übertragung der Fördermittel auf KU; schriftliche Anerkennung der bisherigen Bescheide mit allen Bedingungen durch KU jedoch: Trägerwechsel daher: Übertragung der Fördermittel auf GmbH; schriftliche Anerkennung der bisherigen Bescheide mit allen Bedingungen durch GmbH jedoch: Trägerwechsel daher: Übertragung der Fördermittel auf AG; schriftliche Anerkennung der bisherigen Bescheide mit allen Bedingungen durch AG zusätzlich: Absicherung der Fördermittel durch Bürgschaft der Stadt zusätzlich: Absicherung der Fördermittel durch Bürgschaft der Stadt - Steuern Steuerbefreiungen bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit Steuerbefreiungen bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit Steuerbefreiungen bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit Steuerbefreiungen bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit Leistungsaustausch zwischen Stadt und Eigenbetrieb ist nicht umsatzsteuerpflichtig Leistungsaustausch zwischen Stadt und Kommunalunternehmen ist umsatzsteuerpflichtig Leistungsaustausch zwischen Stadt und Gesellschaft ist umsatzsteuerpflichtig Leistungsaustausch zwischen Stadt und Gesellschaft ist umsatzsteuerpflichtig - Vergaberecht Anwendung des 31KommHV: Vorrang der öffentlichen Ausschreibung Keine Anwendung des 31 KommHV Bei öffentlichen Zuschüssen ggf. VOL/VOB Keine Anwendung des 31 KommHV Bei öffentlichen Zuschüssen ggf. VOL/VOB Keine Anwendung des 31 KommHV Bei öffentlichen Zuschüssen ggf. VOL/VOB Beachtung des EU-Rechts Beachtung des EU-Rechts Beachtung des EU-Rechts Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband Anlage Blatt 5

6 Sonstige Aspekte - Beteiligung Dritter und Beteiligung einer anderen Kommune nur über einen Zweckverband Trägerschaft nach derzeitiger Rechtslage nur durch eine Kommune, gesetzliche Änderung aber geplant Zusammenschluß mehrerer Gesellschafter Größere Anzahl von Gesellschaftern entspricht dem Wesen der Gesellschaft Beteiligung einer anderen Kommune nach derzeitiger Rechtslage nur über einen Zweckverband Gründung einer eigenen Tochtergesellschaft nicht ; die organschaftliche Einbindung einer Tochtergesellschaft der Trägerin ist Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband Anlage Blatt 6

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