Telefonische Erklärungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

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1 Rechtsanwälte Hertweck & Kretschmer Partnerschaft, Alte Waage 21, Braunschweig Staatsanwaltschaft Braunschweig Turnierstaße Braunschweig Robin Wood e.v. u.a. Strafanzeige Geschäftsnummer: neu Kai Hertweck Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Monique Kretschmer Rechtsanwältin Alte Waage Braunschweig Tel.: Fax: info@rechtsanwaelte-bs.de Unser Zeichen: 557/11 Braunschweig, Sehr geehrte Damen und Herren, ich zeige Ihnen die Vertretung von a) Robin Wood e.v., Langemarckstr. 210, Bremen, vertreten durch die Vorstandssprecherin Frau XXXXXXXXXXXXXX b) XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX c) XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX d) XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX an. Meine ordnungsgemäße Bevollmächtigung versichere ich anwaltlich. Für meinen Mandanten, den Robin Wood e.v. liegt dieser Strafanzeige eine Kopie der Vollmachtsurkunde bei. Namens und im Auftrag meiner Mandanten bringe ich nachstehenden Sachverhalt zur Kenntnis, mit der Bitte um strafrechtliche Würdigung, vor allem hinsichtlich 311 StGB, 328 StGB, 268 StGB und aller anderer in Betracht kommender Straf- und Ordnungswidrigkeitsvorschriften, betreffend 1) QSA Global GmbH & Co. KG, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX 2) Amersham Buchler GmbH & Co. KG, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX 3) GE-Healthcare Buchler GmbH & Co. KG, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX 4) Eckert & Ziegler Nuclitec GmbH, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX 5) Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz, Betriebsstelle Hannover- Hildesheim, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX 6) Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover, Dezernat 72 - Strahlenschutz (ZUS), XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX 7) Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig (GAA-BS), XXXXXXXXXXXXXXXXXXX 8) Unbekannt Telefonische Erklärungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Deutsche Bank PGK Konto-Nr.: USt-IdNr.: Partnerschaftsregister Hannover BLZ: Anderkonto: DE Register-Nr. in Gründung

2 Für die bessere Übersichtlichkeit habe ich den Sachverhalt nach den beteiligten Unternehmen und staatlichen Stellen geordnet. I.) 1-4, 8: Wiederholte bzw. über Jahre hinweg andauernde Freisetzung radioaktive Strahlung. 1) Anwendung der 2000-Stunden-Regelung und mögliche Überschreitung der Grenzwerte Gemäß den Jahresberichten der Berichtsjahre [Anlagen 1 bis 5] wird für die Überwachung der Direktstrahlung von einer anzusetzenden maximalen Aufenthaltszeit von 2000 Stunden im Jahr ausgegangen und sämtliche Gamma-Ortsdosisleistungen im Kapitel auf 2000 Stunden pro Jahr normiert, was faktisch einer Erhöhung des Grenzwertes gem. 46 StrlSchV von 1 msv/a um den Faktor 4,38 entspricht. Diese Normierung wird auch auf Messstellen angewendet, die sich in einem Wohngebiet bzw. an einem Kindergarten und einer Schule befinden. Auf S. 32 [1] wird dies näher ausgeführt (die Passage ist (nahezu) wortgleich auch in den anderen Berichten der Jahre , jeweils in Kapitel 4 enthalten): Zur Bewertung des 46 StrlSchV ist die maximal mögliche Aufenthaltszeit an der Grenze zu den Firmen abzuschätzen. Die MP 1, 2 und 3 liegen an der Grenze eines überwachten Stückes des Firmengeländes. Daher kann hier von einer maximalen Aufenthaltsdauer einer Referenzperson der allgemeinen Bevölkerung von höchstens 2000 h ausgegangen werden. Die MP 4 und 5 liegen an der Grenze zum allgemeinen Staatsgebiet. Das dort anschließende Land ist nicht zur Wohnbebauung freigegeben. Daher kann auch hier von einer maximalen Aufenthaltszeit von 2000 h ausgegangen werden. Die MP 6, 7, 8 und 9 grenzen an ein firmeneigenes Feld. Die Firmen können sicherstellen, dass sich an den Stellen niemand länger als 2000 h im Jahr aufhält. Gemäß der Aussage aus einem Schreiben der Geschäftsleitung des Kompetenzzentrums für sichere Entsorgung GmbH für FA. Eckert & Ziegler Nuclitec GmbH mit Datum vom [Anlage 8] kann die 2000-Stunden-Regelung ausschließlich für Unternehmensflächen, die nicht an das `allgemeine Staatsgebiet` angrenzen angewandt werden. Sofern diese Auskunft zutrifft ist davon auszugehen, dass die 2000-Stunden-Regelung: a) auf die Messpunkte MP nicht angewendet werden kann, da sie sich unmittelbar vor Wohnbebauung bzw. an einem Kindergarten und einer Schule befinden. b) auf die MP 3, 4, 5 und 11 nicht angewendet werden kann, da diese nach [1], S. 32 an der Grenze zum allgemeinen Staatsgebiet liegen. Den Einwand in Bezug auf MP 4 und 5, die Stunden-Regel sei hier anwendbar, da das dort anschließende Land nicht zur Wohnbebauung freigegeben sei, halten wir für fehlerhaft. c) auf den MP 6 nicht angewendet werden kann, da die MP 4 und 5 laut [1], S. 32 an allgemeines Staatsgebiet grenzen und aufgrund der Lage des Grundstückes und der anschließenden Straße zu vermuten ist, dass MP6 ebenfalls an das allgemeine Staatsgebiet grenzt. e) auf die MP 1 und 2 nicht angewendet werden kann, da diese sich durch die Wahl des Ortes auf dem Firmengelände in unmittelbarer Nähe zu einer öffentlichen Straße und damit zum allgemeinen Staatsgebiet und lediglich um wenige Meter von der Grundstücksgrenze des Firmengeländes zurückversetzt befinden.

3 Eine Verlegung der MPs von der Grundstücksgrenze um wenige Meter kann unserer Auffassung nach allenfalls eine Verringerung der Messwerte um einen kleinen Prozentsatz rechtfertigen, um so auf die an der Grundstücksgrenze vorhandene Ortsdosis zu schließen, nicht aber eine faktische Erhöhung des Grenzwertes um den Faktor 4,38 durch Anwendung der 2000-Stunden-Regelung. Da es problemlos möglich wäre, die Messpunkte 1 und 2 an die Grundstücksgrenze zu legen entsteht diesbezüglich der Eindruck, die Verlegung der Messpunkte um wenige Meter auf das Betriebsgelände sei erfolgt, um so die 2000-Stunden-Regelung in Anwendung bringen zu können. Die in Kapitel [1-5] dargestellten Messwerte werden durchgängig zunächst als Jahreswert (8760 Stunden) ausgewiesen und in der darauffolgenden Zeile auf 2000 Stunden normiert. Von der Richtigkeit der Aussagen gem. Anlage [8] ausgehend hätte eine korrekte Ermittlung der relevanten Ortsdosis am MP 3 unserer Auffassung nach ohne Anwendung der 2000-Stunden-Regelung und als Summe der Gamma-Ortsdosis und der Neutronen-Ortsdosis an diesem Ort ermittelt werden müssen. Nach dem oben gesagten ergäben sich für die Jahre auf Grundlage der in den Jahresberichten [1 5] veröffentlichten Daten folgende relevanten Direktstrahlungs-Gesamtdosen (Herleitung siehe die Jahresberichte [1 5]: ,47 msv/a ,52 msv/a ,38 msv/a ,37 msv/a 2009 keine Angabe, Grenzwertüberschreitung wahrscheinlich. 2) Für das Jahr 2007 besteht ein erheblicher Peak bei den gammaspektrometrischen Analysewerten der Boden- und Bewuchsproben. Sofern den weiter unten getroffenen Annahmen gefolgt wird, dass sich die hohe Korrelation der Messwerte der MP 22, 23 und 26 daraus erklärt, dass bei einer massiven Freisetzung radioaktiver Partikel oder ggf. radioaktiver Gase bei überwiegend vorherrschenden Westwindlagen der MP 26 nur mit unter 2 % (1/50stel) des an stärksten belasteten Aufpunktes beaufschlagt wird und sich die erhöhten Werte der MP 22 und 23 durch eine im Verhältnis sehr kurzzeitige Beaufschlagung aufgrund von z.b. umlaufenden Winden oder Nordost- bzw. Südost-Windlagen erklären, ist zu vermuten, dass sich die Belastungen am maximal belasteten Aufpunkt auf das ca. 50- fache belaufen haben könnten. In diesem Fall wäre von einem erheblichen Störfall mit Freisetzung genehmigungsüberschreitender Mengen an radioaktiven Stoffen auszugehen (siehe auch nachfolgenden Punkt 3). Weiter wird auf Punkt 11 10) c) zur Kopie der Messwerte der Bewuchsproben verweisen. Sollten hier an Stelle der Messwerte vom die Werte vom eingesetzt worden sein, wäre aufgrund der Differenz zwischen den Werten der Bodenproben dieser Messzeitpunkte an den MP 23 und 26 ca. eine Verdoppelung der ausgewiesenen Werte zu befürchten. 3) Brand an einem Veraschungsofen im Jahr 2007 Gemäß dem Schreiben [8] Punkt 1.1 gab es im Jahr 2007 einen Brand an einem Veraschungsofen, der angeblich ohne Auswirkungen blieb.

4 Es erscheint hochgradig plausibel, dass genau dieser Störfall die Ursache für die erheblich erhöhten Werte der Boden- und Bewuchsproben im Jahr 2007 war. Dies stützt die Annahmen des vorstehenden Punktes 2 und lässt befürchten, dass östlich an das Firmengelände angrenzende Wohngebiete in erheblichem Maße radioaktiv belastet wurden. Aufgrund der Einschätzung aus [6] ist zu vermuten, dass eine bis zu ca. 50-fach über den ausgewiesenen Werten am MP 26 liegende radioaktive Belastung im Aufpunkt maximaler Belastung, entsprechend bis zu Bq/Kg (Boden) bzw Bq/kg (Bewuchs) erfolgt ist. Da die Anzeigeerstatter bisher keine Einsicht in die hier relevanten Dokumente hatten, können diese nur vermuten, dass die damals angemessen und ggf. in diesem Gebiet entnommenen Proben nicht zu den geeignete Maßnahmen zur Warnung der Bevölkerung und zur Minimierung der Belastung in angemessenem Umfang und unverzüglich geführt haben. Es liegt weiter ein vertraulicher Hinweis vor, dass die Ursache des Störfalls darin bestand, dass an Stelle eines geeigneten Veraschungsofens ein günstigerer Ofen mit einem Aschebehälter aus Kunststoff verwendet wurde, in dem sich heiße Asche entzündet hat, was aufgrund mangelnder Beaufsichtigung nicht rechtzeitig entdeckt wurde. Ob für den Betrieb dieses Ofens eine entsprechende Genehmigung vorlag und falls ja, ob diese korrekt erteilt wurde, entzieht sich der Kenntnis der Anzeigeerstatter. II.) Zu 5-8: Die Jahresberichte [1 5] weisen diverse Ungereimtheiten und Unstimmigkeiten auf, auf Grund derer sich die Frage aufdrängt, ob diese Berichte ergebnisoffen erstellt worden sind. Sie führen in jedem Fall dazu, dass keine Überschreitung der Grenzwerte festgestellt wurde. Im einzelnen ist bei der Durchsicht der Berichte [1 5] aufgefallen, dass 1) Der Referenzpunkt MP 26 für die Belastung des Bodens und Bewuchses unter offensichtlich falschen Annahmen gewählt wurde a) Der MP 26 liegt nicht, wie in den Berichten [1 5] durchgängig behauptet, ca. 5 km vom zu überwachenden Betriebsgelände entfernt. b) Der MP 26 liegt nahezu exakt östlich vom Betriebsgelände. Bei vor Ort weit überwiegend vorherrschenden Westwindlagen ist daher damit zu rechnen, dass radioaktive Emissionen in Form von radioaktiven Partikeln und Gasen im Gebiet des MP 26 zu einem nicht zu vernachlässigenden Anteil ausgewaschen werden bzw. sich dort ablagern. c) Der MP 26 weist laut niedersächsischem Geodatenportal ( einen anderen Bodentyp als die Böden an den Messpunkten 22 und 23 auf, was aufgrund anderer Bodenzusammensetzung zu einer abweichenden natürlichen Belastung des Bodens mit radioaktiven Nukliden führen kann. d) Der MP 26 liegt auf dem Gelände einer ehemaligen Kläranlage, wobei eine Veränderung der Bodenwerte durch den Betrieb der Kläranlage zumindest nicht ausgeschlossen werden kann. e) Der MP 26 ist von intensiv bewirtschafteten landwirtschaftlichen Nutzflächen umgeben und befindet sich in einer Senke. Bei Düngung mit mineralischem Phosphor ist Uran eine häufige Beimengung und es besteht die Befürchtung, dass dieses Uran sich zudem durch Erosions- und Lösungsprozesse im Bereich der Senke besonders konzentriert.

5 Selbst für den Fall, dass sich die erstellenden und überwachenden Behörden aufgrund einer Genehmigung dieses MP 26 als Referenzmesspunkt zunächst auf guten Glauben berufen sollten, hätte aufgrund der für Bodenproben sehr hohen bzw. für Bewuchsproben deutlichen Korrelation der Messwerte die Fraglichkeit der Eignung des MP 26 als Referenzmesspunkt auch bei nur oberflächlicher Prüfung erkannt werden müssen. Vergleiche hierzu die Grafiken 1 und 2 und Tabelle 1 (alle Aktivitätsangaben in Bq/kg) sowie die vorstehenden Punkte 2 und 3 des Abschnitts I. Grafik 1: Zeitlicher Verlauf der Aktivitäten der Bodenproben an den MP 22, 23 und MP 22 Boden MP 23 Boden MP 26 Boden Grafik 2 Zeitlicher Verlauf der Aktivitäten der Bewuchsproben an den MP 22, 23 und MP 22 Bewuchs MP 23 Bewuchs MP 26 Bewuchs

6 Tabelle 1: Zusammenstellung der Summen der ermittelten Aktivitäten der Boden- und Bewuchsproben aus den Jahresberichten (eigene Summierung). MP 22 MP 23 MP 26 MP 22 MP 23 MP 26 Zeitpunkt Boden Boden Boden Bewuchs Bewuchs Bewuchs Hinweis: die fett hervorgehobenen Zahlen stellen jeweils die höchsten Werte dar. Für Bodenproben waren dies mit Ausnahme des Jahres 2007 stets die Werte der Referenzproben. 2) Die Messpunkte für Boden- und Bewuchsproben MP 22 und MP 23 wurden offensichtlich unter falschen Annahmen gewählt a) Bei weit überwiegenden Westwindlagen ist offensichtlich, dass Messpunkte, die im westlichen Randbereich des Firmengeländes nördlich bzw. südlich gelegen sind, nicht als meteorologisch hauptbeaufschlagte Punkte angesehen werden können. Eine Ablagerung von mit der Luft verteilten radioaktiven Partikeln und Gasen ist daher im Bereich der MP 22 und 23 nicht plausibel ist. b) Für die Annahme der falschen Wahl der Orte der MP 22 und 23 spricht weiter, dass die Summe der Nuklidkonzentrationen für Bodenproben des Referenzmesspunktes der Jahre mit Ausnahme der beiden Werte des Jahres 2007 in allen Fällen höhere Aktivitäten als die der Messpunkte MP 22 und 23 ausweisen. Allein dies hätte zu einer Überprüfung der Wahl des Referenzmesspunktes führen müssen. Für Bewuchsproben lässt sich zwar eine deutliche Korrelation zwischen den Werten des MP 23 und MP 26 erkennen, die höchsten Aktivitäten wurden jedoch nur in 3 von 10 Fällen am MP 26 ermittelt. Allerdings ist hier zu bedenken, dass die Einflüsse durch die Eigenschaften der für die Beprobung verwendeten Pflanzenarten hier eine relativ große Rolle spielen können. c) Für die hohe Korrelation der Werte, insbesondere der Bodenproben der MP 22, 23 und 26 der Jahre , kommen unseres Erachtens grundsätzlich zwei Erklärungen in Betracht: (1) Die Messwerte aller drei Messpunkte sind entweder vom Firmengelände im wesentlichen unbeeinflusst oder die Beeinflussung durch das Firmengelände ist zwar gegeben, aber in der Größe so gering, dass ein Effekt vor dem Hintergrund der allgemeinen Messwertschwankungen nicht erkennbar ist. In diesem Fall müsste der deutliche Peak der Werte vom und durch ein großflächig wirkendes, äußeres Ereignis erklärbar sein, wofür es nach unserer Kenntnis keine Anhaltspunkte gibt. (2) Es gab eine erhebliche, vom überwachten Firmengelände ausgehende Freisetzung radioaktiver Nuklide, die sich aufgrund der vorherrschenden Westwindlagen nur zu einem geringen Teil (bei vorübergehenden Nordost bis Südost-Windlagen) an den MP 22 und 23 ausgewirkt haben. Der Großteil der radioaktiven Nuklide wäre in diesem Fall bei

7 überwiegenden Westwinden in Richtung des MP 26 transportiert worden, wobei nach einer Einschätzung von Herrn Dipl. Phys. Bernd Hettwig von der Landesmessstelle für Radioaktivität an der Universität Bremen [6] je nach Ausbreitungsmodell am MP 26 mit weniger als 2 % des Wertes am maximalen Aufpunkt zu rechnen wäre. Dies würde bedeuten, dass bei einer Ausbreitung von vom Firmengelände emittierten radioaktiven Nukliden bei überwiegendem Westwind und vorübergehenden z.b. umlaufenden Winden eine hohe Korrelation der Messwerte der MP 22, 23 und 26 plausibel wäre und zu befürchten wäre, dass am tatsächlichen maximal beeinflussten Aufpunkt eine im Vergleich zu den Werten des MP 26 ca. 50 mal höhere Belastung zu erwarten wäre. 3) Fehlende unabhängige Überwachung von Neutronenstrahlung a) Neutronenstrahlung wird durch das NLWKN überhaupt nicht eigenständig überwacht. Es werden laut [1-5] lediglich drei Messwerte der Eigenüberwachung der Betreiber übernommen (S. 3, 2.1.1, 2. Abs. sowie entsprechende Stellen der Berichte [2-4]). b) Diese Werte werden nur zusammenfassend in den jeweiligen Kapiteln 4 der Berichte [1-5] als Tagesdosis erwähnt, wobei für 2008 [4] der Wert für MP 1 und für 2009 [5] die Werte für MP 1 und 3 nicht angegeben werden. c) Aufgrund der Höhe der Neutronenstrahlung, deren Anteil bis zu 1,42 msv/a beträgt und im Bereich des MP 3 0,40 bis 0,44 msv/a beträgt, ist unverständlich, weshalb das NLWKN bzw. die ZUS auf eine unabhängige Erhebung dieser Werte verzichtet hat und weshalb ein Messnetz von nur drei Messstellen für diesen hochgradig signifikanten Anteil der Neutronenstrahlung an der Direktstrahlungsdosis für ausreichend gehalten wurde. Insbesondere wurde am MP 5, der regelmäßig mit die höchsten Gammadosiswerte ausweist auf eine Erfassung der Neutronenstrahlung über die gesamte Zeit verzichtet. 4) Zu hoch angenommener Nullwert der Neutronenstrahlung In den Berichten der Jahre wird jeweils in Kapitel angegeben, dass der MP 1 als ein von Neutronen [des Werksgeländes] unbelasteter Messpunkt angesehen wird. Die Berichte der Jahre [1, 2] führen in Kapitel 4 jeweils aus, dass ein Nullwert von den Messwerten abgezogen wurde. Für die anderen Berichte wird dies nicht erwähnt, womit die Vergleichbarkeit und Klarheit erheblich eingeschränkt werden. Nicht verständlich ist, weshalb ein Fachmann annehmen kann, dass ausgerechnet die Neutronenstrahlung mit ihrer auch im Vergleich zu Gammastrahlung sehr großen Reichweite bzw. geringen Abschirmung durch Materie in nur ca,. 130 Metern neben einem Messpunkt mit relativ sehr hohen Neutronendosen (MP7) als unbelastet angesehen werden kann. Hinzu kommt, dass aufgrund der Lage der Messpunkte 1 und 7 davon ausgegangen werden muss, dass sich die Quelle der Neutronenstrahlung in geringerer Entfernung als der Abstand zwischen MP 1 und MP 7 befindet. Weiter ist der angesetzte Nullwert mit 0,6 bzw. 0,7 mikrosv/d, entsprechend 0,22 msv/a bzw. 0,26 msv/a, im Vergleich zu anderen Werten, beispielsweise am Zwischenlager Gorleben (0,05mSv/a) um das 4- bzw. 5- fache höher. Sofern ein Nullwert von der Neutronendosis abgezogen werden soll, ist dieser zu ermitteln. Ein bloßes Abziehen des jeweils geringsten Messwertes führt zu einer systematisch zu gering angesetzten Neutronenstrahlung. 5) Unberücksichtigter Messfehler bei der Neutronen-Ortsdosis. Gerade bei der Erfassung einer Neutronendosis durch den Vergleich der Werte von neutronenempfindlichen TLDs (Typ 100) und neutronenunempfindlichen TLDs (Typ 700) besteht eine große Messunsicherheit. Da beide TLD-Typen die natürliche Gamma-Hintergrundstrahlung und die vom Werksgelände ausgehende Gamma-Ortsdosis erfassen, was im Fall des MP 3 einer

8 Ortsdosis von 1,492 msv/a (2005), 1,403 msv/a (2006), 1,417 msv/a (2007), 1,431 msv/a (2008) und 1,456 msv/a (2009) entspricht, macht die Neutronendosis mit ca. 0,44 msv/a hier nur einen kleinen Anteil des Messwertes aus, wodurch die Messunsicherheit besonders groß ist. Dieser Eindruck wird auch durch die angesetzten Messunsicherheiten der Neutronendosiserfassung am Zwischenlager Gorleben (Messfehler von 23 bis 47 %) gestützt (vgl. [7]). Bei gebotener konservativer Abschätzung der Strahlenbelastung ist es nicht verständlich, weshalb für Neutronenstrahlung Messunsicherheitsbereiche weder ausgewiesen noch erkennbar (konservativ) berücksichtigt werden. 6) Unberücksichtigte Neutronenstrahlung bei der Ausweisung der Direktstrahlungs- Gesamtdosen In den Berichten der Jahre [1 5] wird jeweils im Kapitel 4 richtig und hervorgehoben ausgeführt: Nur die Neutronendosimeter liefern die durch die Neutronen erzeugte relevante Ortsdosis. Unmittelbar anschließend wird ausgeführt, dass zur Ermittlung der effektiven Ortsdosis an einem Messpunkt alle dort aufgetretenen Dosisanteile addiert werden müssen. Es folgen jedoch keine Gesamtdosen, sondern die Wiederholung der Ortsdosen der Gamma-Direktstrahlung nach Abzug des Nullwertes aus Kapitel Es werden damit objektiv grob falsche Angaben mit teils erheblich zu niedrigen Werten gemacht, was sowohl bei der Erstellung als auch bei der Überprüfung schon bei sehr oberflächlicher Durchsicht hätte auffallen müssen. 7) Nicht-Ausweisung und fehlende Berücksichtigung eines Messfehlers bei den Angaben zur Gammadosen Um eine Überschreitung von Grenzwerten sicher ausschließen zu können, sind Messfehlerbereiche konservativ zu berücksichtigen. Bei der Angabe der Gamma-Ortsdosen in Kapitel der Berichte [1 5] ist jeweils angegeben, dass Messfehler und NWG [Nachweisgrenzen] z.zt. nicht verfügbar wären, womit sich die Frage stellt, ob solchen Messwerten mit einer völlig unbekannten Genauigkeit überhaupt irgendeine Bedeutung in Bezug auf eine Einhaltung von Grenzwerten beigemessen werden kann. Es fällt weiter auf, dass dieses Nicht-verfügbar-sein von Messfehlern über zumindest 5 Jahre andauerte, ohne dass Abhilfe geschaffen wurde. Schließlich führt diese Nicht-Ausweisung der Messfehler zu einer im Vergleich zu einer gebotenen, konservativen Berücksichtigung der Messfehler erheblichen Verringerung der ausgewiesenen relevanten Ortsdosen. Zum Vergleich: Am Zwischenlager Gorleben werden für durch TLDs ermittelte Gamma-Ortsdosen Messwertfehler von 9,1 % ausgewiesen. 8) Fragliche Ermittlung des Nullwertes der Gammadirektstrahlung Der Nullwert der Gammastrahlung wird am Referenzmesspunkt MP 26 ermittelt. Auf die unter II 1) a) d) erhobenen Einwände wird verwiesen. Die Nicht-Eignung des MP 26 zur Bestimmung des Gamma-Nullwertes hätte darüber hinaus auch bei oberflächlicher Betrachtung auffallen müssen, da in den Jahren 2005 (MP 13, Quartale 1 3), 2006 (MP 8 Quartal 4, MP 13, Quartale 1, 3), 2008 (MP 8, Quartale 1, 2, MP 13 Quartal 3) und 2009 (MP 8, Quartale 2, 3, MP 13, Quartale 2, 3) an den MP 13 und 8 teils erheblich geringere Gamma-Ortsdosen ermittelt wurden. Dies springt um so mehr ins Auge, als der MP 8, unmittelbar am Werksgelände und in unmittelbarer Nähe des in der Regel mit die höchsten Werte aufweisenden MP 7 liegt und im Jahr 2008

9 eine bis zu 5,38 nsv/h (2009: 4,26 nsv/h) unter dem Nullwert liegende Gammadosis ausweist (entsprechend knapp 0,047 msv/a bzw. 0,037 msv/a geringere Gammadosis). Dies führt im Ergebnis zu einer entsprechend geringeren ausgewiesenen Gamma-Ortsdosis an allen Gammastrahlungs-Messpunkten, da ein zu hoher Nullwert abgezogen wurde. 9) Mangelhafte Überwachung der Abluft Das Gelände verfügt laut Angaben der Berichte [1 5] über insgesamt 6 relevante, zu überwachende Kamine. Die Überwachung findet stichprobenartig in unregelmäßigen Zeitabständen durch das GAA-BS statt. Zunächst fällt die geringe Anzahl der Stichproben auf. So werden innerhalb des hier betrachteten 5- Jahres-Zeitraums die Kamine A4 und A6 jeweils nur ein einziges Mal beprobt. Auch der am häufigsten beprobte Kamin A3 wird insgesamt nur 6 mal beprobt. Werden die Beprobungszeiträume mit einbezogen, ergibt sich unter der Annahme, dass die angegebenen Randtage der Beprobung jeweils voll beprobt wurden und unter Berücksichtigung aller Wochenenden und Feiertage etc. für die Kamine N1, A4 und A6 eine Beprobungszeit von Tagen, entsprechend rechnerisch durchschnittlich 3 Tagen pro Jahr. Auch die Kamine N2 (19 Tage und A5 (31 Tage) wurden nicht wesentlich länger beprobt. Bei genauerer Betrachtung fällt auf, dass die Messzeiträume in den meisten Fällen so festgelegt wurden, dass jeweils bis Montag gemessen wurde. Wenn davon ausgegangen wird, dass der Betrieb in den entsprechenden Anlagenteilen in der Regel an den Wochenenden ruht oder allenfalls eingeschränkt stattfindet und die Beprobung der Randtage im Mittel nur jeweils halbe Betriebstage erfassen, reduziert sich die Anzahl der beprobten Tage während des Betriebs der Anlagen erheblich. Bei durchgängig eingeschalteten Lüftern würde sich zudem eine erhebliche Verringerung der in Bq/m³ ausgewiesenen Aktivitätskonzentration durch Durchleitung von Luft bei ruhendem Betrieb ergeben. Weiter fällt auf, dass in vielen Fällen lediglich über das Wochenende gemessen wurde (Freitag bis Montag, wobei keine Angaben darüber gemacht werden, ob die Randtage voll erfasst werden oder die Filter ggf. erst am Freitag nach Betriebsschluss eingesetzt und am Montag vor Beginn der Arbeit wieder entfernt werden). In einer erheblichen Anzahl von Fällen wurden die Messzeiträume darüber hinaus so gelegt, dass zu erheblichen Zeitanteilen allenfalls von einem eingeschränkten Betrieb ausgegangen werden kann. So wurde beispielsweise über die Pfingsttage oder einen an den 1. Mai (Feiertag) anschließenden Freitag gemessen. Für die Kamine N1 und N2 ergeben sich vermutete effektive Messzeiten bei vollem Betrieb der jeweiligen Anlagenteile von 3,5 bzw. 4,5 Tagen über einen Messzeitraum von fünf Jahren, gefolgt von den Kaminen A6 und A4 mit 8 bzw. 10 Tagen. Selbst die nach dieser Zählweise am längsten beprobten Kamine A5 und A3 erreichen nur effektive Beprobungszeiten von 20 bzw. 28 Tagen, was gerade einmal durchschnittlich 5,6 Tagen bei vermutetem vollem Betrieb pro Jahr entspricht. Insgesamt ergibt sich der Eindruck, dass die Anzahl der Beprobungen nicht ausreichend erscheint um die Emissionen über die Abluft mit zumindest einer gewissen Aussagekraft zu erfassen. Laut [8], S. 2 Punkt 1b ist jeder Kamin 1-2 mal jährlich zu beproben. In den Jahren wurden jedoch gemäß den Berichten [3 5] lediglich jeweils zwei der sechs Kamine jeweils ein mal beprobt, zudem im Jahr 2007 der Kamin N2 lediglich von Freitag, bis Montag, Im Jahr 2008 wurde der Kamin N2 erneut lediglich vom Fr. dem bis Montag dem beprobt, wobei ein voller Betrieb der Anlagen zumindest am Freitag und Wochenende aufgrund des vorangehenden Feiertags (1. Mai) und des folgenden schulfreien Tages (2.5.) ausgesprochen unwahrscheinlich erscheint, da dieser Tag von vie-

10 len Mitarbeitern als Brückentag genutzt worden sein dürfte, womit die Messung faktisch ohne Betrieb der Anlagen erfolgt sein dürfte. In den Jahren 2007 und 2008 wurde damit faktisch nur jeweils einer von insgesamt 6 Kaminen pro Jahr für Brutto 8 Tage (Kamin A5, 2007) bzw. brutto 15 Tage (Kamin A6, 2008) beprobt. (2009: Kamine A3 und A5, Beprobung über brutto jeweils 8 Tage). Sofern realistisch davon ausgegangen wird, dass der Betrieb der zugehörigen Anlagen an Wochenenden, Feiertagen und ggf. mit Einschränkungen an Brückentagen allenfalls stark eingeschränkt erfolgte und die Randtage der Beprobung insgesamt einen vollen Arbeitstag beproben (Einsetzen und Entnehmen der Filter zur gleichen Uhrzeit), ergeben sich Netto-Beprobungszeiten von lediglich 5 Tagen (Kamin A5, 2007) bzw. 8 Tagen, wobei anzunehmen ist, dass die Entlüftung auch in diesen Zeiten eingeschaltet ist und damit eine Verringerung der ausgewiesenen Werte durch Durchleitung (nahezu) unbelasteter Luft an diesen Tagen (ohne nennenswerten Betrieb an den entsprechenden Anlagenteilen) erfolgt ist. Da dies auf drei von 8 Tagen (Kamin A5) bzw. 7 von 15 Tagen (Kamin A6) zutrifft, ergibt sich bei kontinuierlicher Messung während des Beprobungszeitraumes eine im Vergleich zum Jahresdurchschnitt nicht-repräsentative Beprobung. Es fragt sich, ob die Beprobung von nur zwei von 6 Kaminen in den Jahren mit einer durchschnittlichen Messdauer von brutto 7,8 Tagen, netto wahrscheinlich nur 4,1 Tagen, fachgerecht bzw. ausreichend ist, um eine Aussage über die mit der Abluft freigesetzten Emissionen treffen oder die Eigenüberwachung ausreichend überprüfen zu können. Messungen, die im Wesentlichen bzw. zum großen Teil nur an Wochenenden, Feiertagen erfolgen, geben wohl kaum ein objektives Bild der tatsächlichen Emissionen. Vielmehr stellen sie die Emissionen falsch dar. Nachfolgende Tabellen zeigen Zusammenstellung der aus den Jahresberichten [1 5] entnommenen Beprobungen. Tabelle 2 zeigt die Anzahl der Beprobungen pro Jahr, Tabelle 3 zeigt die kalendarische Länge der Beprobungen und Tabelle 4 die Länge aussagekräftiger Beprobungszeiträume, bei denen von Normalbetrieb ausgegangen werden kann. Tabelle 2: Anzahl der Beprobungen Kamin N1 Kamin N2 Kamin A3 Kamin A4 Kamin A5 Kamin A6 Summe: Summe: Tabelle 3: Länge der Beprobung unter der Annahme, dass die Randtage jeweils voll beprobt wurden und unter Einbeziehung von Wochenenden, Feiertagen etc. Kamin N1 Kamin N2 Kamin A3 Kamin A4 Kamin A5 Kamin A6 Summe Summe:

11 Tabelle 4: Länge der Beprobung unter der Annahme, dass die Randtage jeweils zur Hälfte beprobt wurden und ohne Berücksichtigung von Wochenenden, Feiertagen und üblichen Brückentagen Kamin N1 Kamin N2 Kamin A3 Kamin A4 Kamin A5 Kamin A6 Summe: , , ,5 8 8, Summe: 3,5 4, ) Fehlender Ausweis von Werten aus dem Abwasserpfad Gemäß dem Schreiben vom [8], Seite 2 Punkt 3 nimmt das NLWKN im Rahmen der Umgebungsüberwachung Bodenproben im Bereich des Verregnungsgebietes und untersucht diese zweimal jährlich auf Radioaktivität. Gemäß Seite 1, Punkt 2.1 [8] erfolgt die Abgabe von Abwasser erst nach mit der Behörde gemeinsam durchgeführter Probenentnahme und Messung. Allerdings werden diese für die Umgebungsüberwachung relevanten Werte in den Berichten [1 5] weder erwähnt noch berücksichtigt. Selbst für den Fall, dass sämtliche Messwerte unterhalb von relevanten Grenzwerten gelegen haben sollten, ist dies unseres Erachtens ein eklatanter Verstoß gegen das Gebote der Vollständigkeit der Ausweisung und Berücksichtigung relevanter Daten und stellt einen schweren systematischen Mangel der Berichte dar, der kaum durch Unachtsamkeit bei der Erstellung der Berichte zu erklären ist. 11) Weitere Unstimmigkeiten a) Bericht 2005 [1]: Seite 12: Falsche Berechnung des Nullwertes der Gammastrahlung: Zur quartalsweisen Korrektur der Dosis an den Messpunkten wird eine mittlere Referenzdosis von 78,1 nsv/h zugrunde gelegt. Dies entspricht einem Jahreswert von 0,6842 msv/a. Die angegebene Jahresdosis für den Referenzmesspunkt MP 26 wird jedoch mit 0,638 msv/a angegeben. Dadurch wird der Nullwert der Gammastrahlung um 0,046 msv/a zu hoch angesetzt und die ausgewiesenen Gammadosen des Kapitels werden entsprechend zu gering angegeben. Dieser Fehler hätte auch bei oberflächlicher Betrachtung auffallen müssen, da es nicht plausibel ist, dass ein Durchschnittswert (78,1 nsv/h) höher ist, als der höchste Einzelwert der Quartale (76,88 nsv/h) b) Bericht 2006 [2]: Seite 12: Auch hier wird die als Nullwert abzuziehende mittlere Referenzdosis mit 78,1 nsv/h (Vorjahreswert) angegeben, entsprechend 0,6842 msv/a. Der Nullwert erscheint so gesehen im Vergleich zum ausgewiesenen Jahreswert von 0,627 msv systematisch zu niedrig angesetzt. Andererseits liegt die angesetzte mittlere Referenzdosis von 78,1 nsv/h erheblich über der höchsten ausgewiesenen quartalsweisen Dosisleistung, womit auch hier für die in Kapitel ausgewiesenen Gamma-Ortsdosen ein systematisch zu hoher abgezogener Nullwert wahrscheinlich erscheint.

12 Eine Plausibilitätsprüfung hätte hier den Fehler leicht erkennen lassen (höchste Quartals-Dosisleistung: 74,31 nsv/h ). Der Nullwert wurde offenbar aus dem Vorjahr übernommen. Wenn aufgrund der quartalsweisen Dosisleistungen (von 69,88, 70,02, 71,56 und 74,31 nsv/h) von einer überschlägigen mittleren Referenzdosis von 72 nsv/h ausgegangen würde, ergäbe sich ein Jahreswert der Gammadosis von 0,631 msv/a, was etwa dem ausgewiesenen Wert der Tabelle entspricht. Wir gehen daher davon aus, dass die tatsächlich zur Korrektur der Ortsdosis anzuwendende Referenzdosis ca. 72 nsv/h an Stelle der ausgewiesenen 78,1 nsv/h beträgt und damit ein um ca. 6 nsv/h bzw. 0,05 msv/a zu hoher Referenzwert ermittelt wurde und die ausgewiesenen übrigen Gammadosiswerte durch den zu hoch angesetzten Nullwert entsprechend zu gering ausgewiesen wurden. c) Bericht 2007 [3]: Seiten 26 28: Die Werte der Gammaspektrometrie-Anlayse der Bewuchsproben des Jahres 2007 sind für die Probendaten und jeweils identisch. Dieser Fehler hätte auch bei oberflächlichster Kontrolle unmittelbar auffallen müssen. Hinzu kommt, dass die Werte des Jahres 2007 erheblich höher als die Werte der übrigen Jahre sind und sich für die Bodenproben zwischen den Proben vom und nochmals eine erhebliche Steigerung der Werte (für MP 26 und MP 23) ergibt. Es ist auffällig, dass ein solch gravierender und offensichtlicher Fehler gerade zu diesem Zeitpunkt auftritt und auch von der auftraggebenden Stelle (GAA-BS) nicht bemerkt wird. Sollten für die Tabelle der Bewuchsproben die Werte der ersten Probe in die Felder der 2. Probe kopiert worden sein, wäre zu befürchten, dass die tatsächlichen Werte noch erheblich über den ausgewiesenen Werten gelegen haben, da sich die Werte der Bodenproben an den MP 23 und 26 von der ersten Messung zur zweiten Messung 2007 jeweils mehr als verdoppelt haben. d) Bericht 2007 [3]: Seite 29, 31: Obwohl es im Jahr 2007 zu einem erheblichen Anstieg der Werte der gammaspektrometrischen Nuklidanalyse der Boden- und Bewuchsproben kam, der augenscheinlich auf den in [8], S. 1, Punkt 1.1 benannten Störfall (Brand an einem Veraschungsofen) zurückzuführen ist, der laut dieser Quelle ohne Auswirkungen bliebe, aber wie in den Richtlinien beschrieben gemeldet wurde, stellt der Bericht [3] auf Seite 29 fest: Im Jahr 2007 kam es im Rahmen der vom NLWKN durchgeführten Umgebungsüberwachung zu keinem meldepflichtigen Ereignis. Dies mag vom Wortlaut her zutreffen, erweckt jedoch unseres Erachtens nach gezielt den Eindruck, es wäre im Jahr 2007 in Bezug auf das überwachte Betriebsgelände zu keinem meldepflichtigen Ereignis gekommen und ist damit zumindest missverständlich oder irreführend formuliert, zumal auf den Brand des Veraschungsofens im Bericht auch an keiner anderen Stelle hingewiesen wird. Auf Seite 31 wird in Bezug auf diese gammaspektroskopischen Messungen ausgeführt: Die für dieses Jahr gemessenen Aktivitätskonzentrationen liegen alle in der Größenordnung der Werte, die am Referenzpunkt ermittelt wurden, und weiter (hervorgehoben) Im Rahmen der Überwachung wurde für das Jahr 2007 kein relevanter Eintrag von Radioaktivität im Sinne der StrlSchV auf Bodenflächen in der Umgebung der Firma festgestellt. Es wird nirgends darauf hingewiesen, dass die maximalen Bodenwerte des Jahres 2007 am Referenzpunkt MP 26 im Vergleich zum Durchschnitt der Vorjahre mehr als das Dreifache betragen haben. In Bezug auf die Bewuchsproben (soweit überhaupt ausgewiesen) ergibt sich im Vergleich zum Durchschnitt der Vorjahreswerte eine Erhöhung um knapp 50 %. Wie bereits vorstehend erläutert, hätte aufgrund der extrem gestiegenen Werte in zeitlichem Zusammenhang mit der Freisetzung radioaktiver Isotope vom Firmengelände spätestens zu diesem Zeitpunkt die Eignung des MP 26 als Referenzmesspunkt hinterfragt werden müssen.

13 e) Berichte [1 3]: Im Kapitel 4 wird jeweils fälschlich auf Werte der Neutronendosismessung an den Messwerten 2, 3 und 7 Bezug genommen, während in Kapitel ausgeführt wird, dass die neutronenempfindlichen Dosimeter an den MP 1, 3 und 7 angeordnet sind. Dies ist für sich genommen sicherlich ein bloßer Flüchtigkeitsfehler, dessen Wiederholung über zumindest drei Jahre jedoch ein bezeichnendes Licht auf die mangelnde Sorgfalt bei der Erstellung der Berichte wirft. In den Jahren 2008 und 2009 wird der Fehler nicht behoben, sondern lediglich nicht wiederholt, da hier in den Kapiteln 4 kein Bezug mehr zu den Neutronendosen am MP 1 (bzw. 2 ) genommen wird. f) Berichte [1 5], Kapitel 2.3, MP 26: Falsche Angabe der Entfernung des MP 26 vom Betriebsgelände. Die Entfernung beträgt Luftlinie ca. 3 km, nicht wie durchgängig angegeben ca. 5 km. Auch dies könnte für sich genommen als Flüchtigkeits- bzw. Schreibfehler angesehen werden, wirft jedoch durch die jahrelange Wiederholung ebenfalls ein bezeichnendes Licht auf die bei der Erstellung und Prüfung der Berichte aufgewendete Sorgfalt. g) Berichte [1 5], Kapitel 2.3, MP 14: Der Abstand zum Messpunkt auf dem Dach des Schulgeländes wird mit ~ 0,7 km angegeben. Der Abstand der am weitesten vom Betriebsgelände entfernten Dachkante des Schulgebäudes vom Zaun der Anlage beträgt jedoch nur ca. 430 m. Auch dieser Fehler hätte mit einem Blick auf eine Karte erkannt werden müssen. h) Berichte [1 5], Kapitel 4: Die Werte der MP 14 und 15 sind nach (s. Bericht 2002) vergleichenden Messungen nicht den Firmen, sondern der natürlichen Strahlung des am Messpunkt eingesetzten Baumaterials zuzuordnen. Hier fragt sich, warum die Gammadosimeter, die problemlos (siehe MP 12) an jedem Lichtmast befestigt werden können, nach 2002 nicht an Stellen verlegt wurden, an denen diese Fremdbeeinflussung nicht auftritt. Zusammenfassung: Während einzelne der vorstehend beschriebenen Sachverhalte bei einmaligem Auftauchen als Flüchtigkeits- bzw. Schreibfehler angesehen werden könnten, drängt sich angesichts der Vielzahl der Fehler und Unstimmigkeiten sowie deren überwiegender auch bei oberflächlicher Prüfung bestehender Offensichtlichkeit der Eindruck auf, dass die Berichte ohne auch nur einfache Sorgfalt und/oder Fachwissen erstellt bzw. geprüft wurden. Die Vielzahl von Fehlern und Auffälligkeiten: Falsche Bestimmung des Gamma-Direktstrahlungs-Nullwertes fehlende Ausweisung und Berücksichtigung eines Messfehlers der Gamma- Direktstrahlung Verzicht auf eine eigenständige Überwachung der Neutronenstrahlung und Rückgriff auf lückenhafte Eigenüberwachungswerte des Betreibers von nur drei Messstellen, dabei Annahme der Werte des MP 1 als Nullwert, keine Ausweisung der Messwerte (nur zum Teil lückenhafte) Erwähnung summarischer Werte, keine Angabe oder Berücksichtigung einer Messunsicherheit, Grob fehlerhafte Auswahl des Referenzmesspunktes und damit systematisch zu hoher Ansatz der Nullwerte für Gammastrahlung und gammaspektrometrische Auswertungen der Boden- und Bewuchsproben grob fehlerhafte Auswahl der MP 22 und 23 als meteorologisch hauptbeaufschlagte Punkte,

14 verdeckte Nicht-Veröffentlichung ausgerechnet der mutmaßlich höchsten Messwerte der Bewuchsproben im Jahr 2007, Nicht-Einbeziehung der Abwasserüberwachung in den Bericht, lückenhafte, nicht ausreichende und in Bezug auf Anzahl und Dauer der Probennahme nicht plausible Überwachung der Emissionen mit der Abluft Fälschliche Ausweisung der reinen Gamma-Strahlungswerte der TLDs als relevante Gesamtwerte unter Einbeziehung der Neutronenstrahlung falsche Anwendung der 2000-Stunden-Regel für die Messwerte der MP, zumindest für die MP laut [8] falsche Anwendung der 2000-Stunden-Regel in Bezug auf die MP 1 4, ggf. weiterer, insbesondere MP 3 Damit fehlerhafte nicht-ausweisung massiver und ständiger Grenzwertüberschreitungen am MP 3 führen alle zu eine Verringerung der ermittelten Werte und hätten bereits Anwendung einfacher Sorgfalt erkannt werden müssen. Sollte den oben genannten Ausführungen gefolgt werden, besteht der Anfangsverdacht, dass die mit der Durchführung der Umgebungsüberwachung beauftragten Stellen (ZUS und NLWKN) durch Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt gegen ihre Sorgfaltspflichten bei der Erstellung der Berichte verstoßen haben und das beauftragende und für die Überwachung zuständige GAA-BS dies ebenfalls durch Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt bei der Prüfung nicht erkannt hat. Sollten die oben genannten Ausführungen in Bezug auf den Brand des Veraschungsofens und/oder die Höhe der Ortsdosen am MP 3 gefolgt werden, besteht der Anfangsverdacht, dass die mit der Umgebungsüberwachung beauftragten Stellen (ZUS und NLWKN) im Ergebnis trotz tatsächlicher Grenzwertüberschreitung fälschlich eine Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte testiert haben und dies bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt auch hätten erkennen müssen. Ebenso hätte dies das beauftragende und für die Überwachung zuständige GAA-BS bei sorgfältiger Prüfung erkennen können und müssen. Nach Abschluss der Ermittlungen bitte ich, mich über den Ausgang des Ermittlungsverfahrens zu unterrichten. Hochachtungsvoll Hertweck Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht

15 Anlagen: Hinweis: In den Anlagen sind teilweise umfangreiche, in den Originalen nicht enthaltene Erläuterungen und Kommentare enthalten. Diese sind durch gelb/orange Hinterlegung bzw. rote Schrift mit Umrandung klar vom Inhalt des Originales unterscheidbar und dienen dem schnelleren Auffinden und leichteren Verständnis der jeweiligen Passagen. [1] Umgebungsüberwachung der Firmen QSA Global GmbH & Co. KG und Amersham Buchler GmbH & Co. KG, Braunschweig, Berichtsjahr 2005, ZUS [2] Umgebungsüberwachung der Firmen QSA Global GmbH & Co. KG und und GE Healthcare GmbH & Co. KG, Berichtsjahr 2006, NLWKN [3] Umgebungsüberwachung der Firmen Nuclitec GmbH und GE Healthcare GmbH & Co. KG, Berichtsjahr 2007, NLWKN [4] Emissions- und Immissionsüberwachung der Firmen Nuclitec GmbH und GE Healthcare GmbH & Co. KG, Berichtsjahr 2008, NLWKN [5] Emissions- und Immissionsüberwachung der Firmen Nuclitec GmbH und GE Healthcare GmbH & Co. KG, Berichtsjahr 2009, NLWKN [6] Gammaspektrometrische Auswertung eigener Bodenproben [7] Vergleichswerte des Zwischenlagers Gorleben [8] Schreiben der Geschäftsleitung des Kompetenzzentrums für sichere Entsorgung GmbH für Eckert & Ziegler Nuclitec GmbH [9] Vertretungsvollmacht für ROBIN WOOD e.v. [10] Tabellarische und/oder grafische Aufbereitung einiger zentraler Werte

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