Besondere Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung nach dem Konzept für Wohnungseigentümergemeinschaften und Hausverwalter (04/10)

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1 Besondere Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung nach dem Konzept für Wohnungseigentümergemeinschaften und Hausverwalter (04/10) Es gelten die Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen - Wert VGB 2002 (01/08) mit folgenden Erweiterungen / Änderungen: Für die Gefahr Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel, sofern Versicherungsschutz besteht: 1. sonstige Grundstücksbestandteile/weiteres Zubehör/Nebengebäude In Ergänzung zu 1 Nr. 2 b) VGB 2002 (01/08) gelten die nachfolgend aufgeführten sonstigen Grundstücksbestandteile sowie weiteres Zubehör auf dem Versicherungsgrundstück, soweit es sich nicht im Gebäude befindet oder nicht außen am Gebäude angebracht ist, bis zu Euro mitversichert: z.b. Antennen auf dem Grundstück, Beleuchtungsanlagen, Hundehütten, Müllboxen, Briefkastenanlagen, Hof- und Gehsteigbefestigungen, elektrische Freileitungen, Ständer, Masten, Hundezwinger, Wäschespinnen, Zisternen, Pergolen und Trennwände, Einfriedungen und im Boden verankerte Spielgeräte. Nicht mitversichert sind Bäume, Pflanzen und gärtnerische Anlagen. Mitversichert im Rahmen des oben genannten Betrages gelten unbedeutende Nebengebäude auf dem Versicherungsgrundstück. Als unbedeutende Nebengebäude auf dem Versicherungsgrundstück gelten: Gebäude ohne gewerbliche Nutzung aus Stein, Beton, Blech, Steinfachwerk bis 10 qm Grundfläche, Gartenhäuser und Gartengeräteschuppen aus Holz sowie Hobbygewächshäuser. 2. Aufräumungs-, Abbruch-, Bewegungs- und Schutzkosten In Ergänzung von 2 VGB 2002 (01/08) ermittelt sich die Versicherungssumme auf Erstes Risiko für Aufräumungs-, Abbruchs-, Bewegungs- und Schutzkosten gemäß 2 Nr. 1 a) und b) VGB 2002 (01/08) anhand der Anzahl deklarierter Wohneinheiten je Risiko multipliziert mit einer Summe von Euro. 3. Versicherter Mietausfall 1. In Erweiterung von 3 Nr. 2 VGB 2002 (01/08) beträgt der Haftungszeitraum für Mietausfall bzw. Mietwertersatz von Wohnraum 36 Monate. 2. In Erweiterung von 3 Nr. 3 VGB 2002 (01/08) beträgt der Haftungszeitraum für Mietausfall bzw. Mietwertersatz von gewerblichen genutzten Räumen 24 Monate. 4. Mehrkosten infolge behördlicher Auflagen In Abänderung von 27 Nr. 4 VGB 2002 (01/08) ermittelt sich die Versicherungssumme auf Erstes Risiko für Mehrkosten durch behördliche Auflagen durch die Anzahl der deklarierten Wohneinheiten je Risiko, multipliziert mit einer Summe von Euro. 5. Mehrkosten infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen für Restwerte 1. Abweichend von 27 Nr. 4 VGB 2002 (01/08) sind bei der Anrechnung des Wertes wieder verwertbarer Reste versicherter und vom Schaden betroffener Sachen behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen zu berücksichtigen. Die Entschädigung ist jedoch begrenzt auf den Betrag, der sich vertragsgemäß ergeben würde, wenn die versicherte und vom Schaden betroffene Sache zerstört worden wäre, gekürzt um den Altmaterialwert abzüglich Aufräumungs- und Abbruchkosten. 2. Die Berücksichtigung von behördlichen Wiederherstellungsbeschränkungen für Restwerte erfolgt nur, soweit sie auf der Grundlage vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassener Gesetze und Verordnungen beruhen. Soweit behördliche Auflagen mit Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden, werden sie für die Restwerte nicht berücksichtigt. 3. In Abänderung von 27 Nr. 4 VGB 2002 (01/08) ermittelt sich die Versicherungssumme für Mehrkosten infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen für Restwerte anhand der Anzahl der deklarierten Wohneinheiten je Risiko, multipliziert mit einer Summe von Euro. Die Versicherung erfolgt auf Erstes Risiko. 6. Mehrkosten für den alters-/ behindertengerechten Wiederaufbau 1. Soweit der entschädigungspflichtige Schaden am versicherten Gebäude die Höhe von Euro übersteigt, werden die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass durch einen Versicherungsfall (siehe 27 VGB 2002 (01/08)) zerstörte bzw. beschädigte versicherte Gebäude bzw. Gebäudeteile (siehe 1 Nr. 1 VGB 2002 (01/08)) alters- bzw. behindertengerecht aufgebaut werden sollen, ersetzt. 2. Der alters- bzw. behindertengerechte Wiederaufbau (siehe Nr. 1) gilt für a) den schwellenlosen rollstuhl- bzw. rollatorgerechten Umbau, b) die Installation von Handläufen im Treppenhaus und eines Treppenliftes, c) den die Selbstständigkeit unterstützenden Umbau des Badezimmers und der Küche (ohne Mobiliar). 7. Mehrkosten für Technologiefortschritt In Ergänzung zu 27 VGB 2002 (01/08) ersetzt der Versicherer auch die notwendigen Mehraufwendungen für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der Sache in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts nicht mehr möglich ist. Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, das der vom Schaden betroffenen Sache in Art und Güte möglichst nahe kommt. 8. Gebäudebeschädigungen an Mehrfamilienhäusern nach einem Einbruch 1. Versichert sind angefallene Kosten für die Beseitigung von Schäden an Teilen des versicherten und von mehreren Parteien genutzten Gebäudes wie z.b. Dächern, Decken, Fußböden, Türen, Fenstern (ausgenommen Schaufensterverglasungen), Rollläden und Schutzgittern, wenn die Schäden dadurch entstanden sind, dass ein unbefugter Dritter in Diebstahlsabsicht a) in das Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge eingedrungen ist; b) versucht, durch eine Handlung gemäß Nr. 1 a) in ein versichertes Gebäude einzudringen. 2. Schäden, die der Täter an dem versicherten Gebäude von außen verursacht, sind nur versichert, soweit sie Folge einer Handlung gemäß Nr. 1 sind. 3. Kein Versicherungsschutz nach Nr.1 besteht, wenn der Versicherungsnehmer eine Entschädigung aus einem anderen Versicherungsvertrag des Versicherungsnehmers oder des Mieters beanspruchen kann. 9. Vorsorge 1. In Erweiterung von 10 und 12 Nr. 5 VGB 2002 (01/08) besteht für wertsteigernde Um-, An- oder Ausbauten, die die gemeldeten Einheiten verändern, während der Vertragslaufzeit eine Vorsorgeversicherung. 2. Der Versicherungsschutz besteht sofort mit dem Beginn der baulichen Maßnahmen und endet mit der ersten auf das Ende der Baumaßnahmen folgenden Prämienfälligkeit. 3. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer binnen eines Monats die Beendigung der baulichen Maßnahmen schriftlich anzuzeigen. 4. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige oder kommt innerhalb der Monatsfrist nach Eingang der Anzeige bei dem Versicherer eine Vereinbarung über die neuen Konditionen nicht (4.10) C

2 zustande, erlischt die Vorsorgeversicherung für das folgende Versicherungsjahr. 5. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor die Anzeige über die Erhöhung der Einheiten erstattet ist, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und in einem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem die Anzeigefrist nicht verstrichen war. 6. Die Bestimmungen über die anzeigepflichtigen Gefahrerhöhungen gemäß 24 VGB 2002 (01/08) bleiben unberührt. 10. Mut- und böswillige Beschädigungen (inkl. Graffiti) 1. In Erweiterung von 2 VGB 2002 (01/08) gelten auch Kosten versichert für die Beseitigung von Sachschäden durch vorsätzliche Zerstörung oder Beschädigung von versicherten Sachen durch unbefugte Dritte. Ebenso sind die notwendigen Kosten für die Beseitigung von Schäden durch Graffiti, die durch unbefugte Dritte an Außenmauern / Fassaden verursacht werden, versichert. 2. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf - Schäden, die von dem Versicherungsnehmer selbst oder seinen Repräsentanten verursacht werden; - Schäden, die der Mieter an der eigenen Mietsache verursacht hat. 3. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Schaden dem Versicherer und der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich anzuzeigen. 4. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf Euro begrenzt. 11. Rückreisekosten aus dem Urlaub - soweit dafür aus einem anderen Versicherungsvertrag keine Entschädigung erlangt werden kann - den Mehraufwand für Fahrtkosten, wenn der Wohnungseigentümer wegen eines erheblichen Versicherungsfalls der selbst genutzten Wohnung gemäß 1 VGB 2002 (01/08) vorzeitig eine Urlaubsreise abbricht und an den Schadenort (Versicherungsort gemäß 1 VGB 2002 (01/08)) reist. 2. Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich Euro übersteigt. 3. Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit des Wohnungseigentümers von mindestens 4 Tagen bis zu einer Dauer von höchstens 6 Wochen. 4. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf Euro begrenzt. 12. Hotelkosten - soweit dafür aus keinem anderen Versicherungsvertrag Entschädigung erlangt werden kann - die notwendigen Kosten für eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z.b. Frühstück, Telefon), wenn die vom Wohnungseigentümer selbst genutzte Wohnung infolge eines Versicherungsfalles unbewohnbar wurde und eine Beschränkung auf einen benutzbar gebliebenen Teil der Wohnung nicht zugemutet werden kann. 2. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist, längstens für die Dauer von 100 Tagen. 3. Die Entschädigung ist pro Tag auf 100 Euro begrenzt. 13. Regiekosten Der Versicherer vergütet dem Versicherungsnehmer als Ausgleich für den infolge eines Versicherungsfalles angefallenen Verwaltungsaufwand (Regiekosten) 5% des bedingungsgemäß ermittelten Entschädigungsbetrages, wenn dieser Euro übersteigt. Die Entschädigung für Regiekosten ist je Versicherungsfall auf max Euro begrenzt. 14. Grobe Fahrlässigkeit In Abänderung von 29 Nr. 3 VGB 2002 (01/08) verzichtet der Versicherer auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit. 15. Schäden durch radioaktive Isotope In Erweiterung von 4 VGB 2002 (01/08) ersetzt der Versicherer auch Schäden an versicherten Sachen, die als Folge einer versicherten Gefahr durch auf dem Versicherungsgrundstück befindliche radioaktive Isotope entstehen, insbesondere Schäden durch Verseuchung. 16. Schäden durch Innere Unruhen/Streik/Aussperrung 1. Abweichend von 4 Nr. 4 VGB 2002 (01/08) ersetzt der Versicherer auch Schäden durch Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung, soweit dafür keine öffentlich-rechtliche Entschädigungsleistung erlangt werden kann. 2. Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile des Volkes in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen verüben. 3. Als Streik gilt die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern. Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern. 17. Sachverständigenkosten Abweichend von 32 Nr. 5 VGB 2002 (01/08) ersetzt der Versicherer die durch den Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens, soweit der entschädigungspflichtige Schaden den Betrag von Euro übersteigt. 18. Unterversicherung Sind die letzten vor Eintritt des Versicherungsfalles gemeldeten Wohnbzw. Geschäftseinheiten niedriger als die am Schadentag vorhandenen, so wird bei nicht auf Erstes Risiko versicherten Positionen nur der Betrag ersetzt, der sich zum ganzen Schaden verhält, wie die Zahl der gemeldeten Einheiten zu jener der vorhandenen Einheiten. 19. Verkehrsicherungsmaßnahmen Entsteht durch den Eintritt des Versicherungsfalles eine Gefahr innerhalb und/oder außerhalb des Versicherungsortes, zu deren Beseitigung oder Verhütung der Versicherungsnehmer auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist, so ersetzt der Versicherer die dadurch entstehenden Aufwendungen. 20. Vom Wohnungseigentümer bereitgestellte Sachen Vom Gebäudeeigentümer in den Wohnungen bereitgestellte Einbaumöbel, -herde, Türen, Badewannen, Handwaschbecken und sonstige zur Wohnung gehörenden Gebäudeteile sind auch dann versichert, wenn sie von den Mietern vom ursprünglichen Bestimmungsort entfernt und an anderer Stelle auf dem jeweiligen Versicherungsgrundstück eingelagert werden. 21. Verlust von Arbeitsmaschinen und -geräten durch Einbruchdiebstahl 1. Versichert ist das Abhandenkommen und die Beschädigung von Arbeitsmaschinen und -geräten, die der Gebäudeeigentümer oder die Eigentümergemeinschaft zur Gartenpflege und zur Reinigung bereitstellt, wenn die Schäden dadurch entstanden sind, dass ein unbefugter Dritter in das Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge eingedrungen ist oder versucht, durch eine dieser Handlungen in das Gebäude einzudringen. 2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf Euro begrenzt. 22. Kehrmaschinen, Leitern und Gerüste Kehrmaschinen, Leitern, Gerüste gelten als Zubehör. 23. Datenrettungskosten 1. Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles am Versicherungsort tatsächlich entstandenen, notwendigen Kosten für die technische Wiederherstellung - und nicht der Wiederbeschaffung - von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die an das Objekt zweckgebundene Nutzung bestimmten, Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programme. 2. Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine ersatzpflichtige Substanzbeschädigung an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind.

3 3. Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung. 4. Ausschlüsse a) Nicht ersetzt werden derartige Wiederherstellungskosten für: aa) Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist (z. B. so genannte Raubkopien). bb) Programme und Daten, die der Versicherungsnehmer auf einem Rücksicherungs- oder Installationsmedium vorhält. b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für die Kosten eines neuerlichen Lizenzerwerbs. 5. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf Euro begrenzt. 24. Einfacher Diebstahl von außen am Gebäude angebrachten Sachen 1. In Ergänzung von 4 Nr. 1 VGB 2002 (01/08) ist auch der Diebstahl fest mit dem Gebäude verbundener Sachen wie z.b. Markisen, Schutzgitter, Rollläden, Antennen, Satellitenanlagen usw. 2. Versicherungsschutz besteht nicht, soweit aus einer anderen Versicherung Entschädigung erlangt werden kann. 3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf Euro begrenzt. 25. Externe Lagerkosten Werden versicherte Sachen infolge eines eingetretenen Versicherungsfalles vom Versicherungsgrundstück entfernt und für die Dauer der Wiederherstellung des versicherten Gebäudes extern gelagert, so ersetzt der Versicherer die Lagerkosten bis zu einer Dauer von 12 Monaten. 26. Transport und Lagerkosten für Hausrat 1. Infolge eines ersatzpflichtigen Schadens sind - soweit dafür aus einem anderen Versicherungsvertrag keine Entschädigung erlangt werden kann - auch Kosten für Transport und Lagerung des Hausrats der Wohnungsnutzer versichert, wenn die Wohnung unbenutzbar wurde und dem Wohnungsnutzer auch die Lagerung in einem benutzbaren Teil der Wohnung nicht zumutbar ist. 2. Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist, längstens für die Dauer von 12 Monaten. 3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf Euro begrenzt. 27. Einbruchdiebstahl in Gemeinschaftswaschräumen - Inhalt des Münzzählers 1. Wird der Münzzähler einer Gemeinschaftswaschküche aufgebrochen, ist der Inhalt bis zu einer Jahreshöchstentschädigung von 500 Euro 2. Der Schaden an Waschmaschinen/Wäschetrocknern oder dem Münzzähler selbst ist nicht 3. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Schaden dem Versicherer und der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich anzuzeigen. Für die Gefahr Feuer, sofern Versicherungsschutz besteht: 28. Anprall/Absturz unbemannter Flugkörper In Erweiterung von 4 Nr. 1 a) VGB 2002 (01/08) leistet der Versicherer Entschädigung auch für Schäden durch Anprall oder Absturz eines unbemannten Flugkörpers, seiner Teile oder Ladung. 29. Anprall von Straßen-, Schienen- und Wasserfahrzeugen 1. In Erweiterung von 4 Nr. 1 a) VGB 2002 (01/08) leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Gebäude (gemäß 1 Nr.1 und 2 VGB 2002 (01/08)), die durch Anprall eines Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeuges zerstört oder beschädigt werden. 2. Für den Anprall von Straßen- und Wasserfahrzeugen besteht Versicherungsschutz nur, wenn diese nicht vom Versicherungsnehmer betrieben werden. 30. Überspannungsschäden durch Blitz Abweichend von 5 Nr. 6 VGB 2002 (01/08) ersetzt der Versicherer auch Überspannungsschäden an elektrischen Einrichtungen durch Blitz. 31. Einschluss von Nutzwärmeschäden 1. Abweichend von 5 Nr. 5 VGB 2002 (01/08) sind auch die dort bezeichneten Brandschäden versichert. 2. Schäden durch dauernde Einwirkung (Allmählichkeitsschäden) bleiben ausgeschlossen. 32. Sengschäden In Erweiterung von 4 Nr. 1 und 5 Nr. 4 VGB 2002 (01/08) ersetzt der Versicherer auch Sengschäden, die nicht durch einen Brand entstanden sind. 33. Implosion an elektrischen Geräten und Verpuffung 1. Mitversichert sind Schäden an versicherten Sachen, die durch Implosion an elektrischen Geräten oder durch Verpuffung entstehen. a) Implosion ist eine plötzliche Zerstörung eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks. b) Verpuffung ist die Umsetzung von Gasen, Dämpfen oder Stäuben, die im Gegensatz zur Explosion mit nur geringer Geschwindigkeit und Druckwirkung und mit dumpfem Geräusch verläuft. 34. Kosten für Dekontamination von Erdreich 1. In Erweiterung von 2 VGB 2002 (01/08) ersetzt der Versicherer die notwendigen Kosten, die dem Versicherungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnungen infolge eines Versicherungsfalls entstehen, um a) Erdreich des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücks zu untersuchen oder zu dekontaminieren oder auszutauschen; b) den Aushub in die nächstgelegene, geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten; c) insoweit den Zustand des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalles wiederherzustellen. 2. Die Aufwendungen gemäß Nr. 1 werden nur ersetzt, sofern die behördlichen Anordnungen a) aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassen waren und b) eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalles entstanden ist; c) innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalles ergangen sind und dem Versicherer ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis der Anordnung gemeldet wurden. 3. Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so werden nur die Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt. 4. Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der sogenannten Einliefererhaftung werden nicht ersetzt. 5. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. 6. Kosten gemäß Nr. 1 gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß 2 Nr. 1 a) VGB 2002 (01/08). 7. In Abänderung von 2 VGB 2002 (01/08) ermittelt sich die Versicherungssumme auf Erstes Risiko für Dekontaminationskosten anhand der Anzahl der deklarierten Wohneinheiten je Risiko, multipliziert mit einer Summe von Euro. 35. Schäden durch Rauch/Ruß/Überschallknall 1. In Erweiterung von 4 VGB 2002 (01/08) leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Rauch, Ruß oder Überschallknall zerstört oder beschädigt werden.

4 2. Überschallknall ist eine durch einen Flugkörper entstehende Druckwelle. 3. Nicht versichert sind Schäden, die durch dauerhafte Einwirkung von Rauch oder Ruß entstehen. 36. Blindgängerschäden Mitversichert sind Explosionsschäden durch Kampfmittel aus beendeten Kriegen. 37. Gebäudeschäden bei Fehlalarm von Rauch-/Gasmeldern 1. Sofern ein Rauch-/Gasmelder gemäß den anerkannten Regeln der Technik eingebaut wurde, gilt: Veranlasst der Alarm eines Rauch-/Gasmelders Polizei oder Feuerwehr, sich gewaltsam Zugang zu einer Wohnung zu verschaffen, so sind die Kosten für die Beseitigung der Aufbruchschäden auch dann versichert, wenn der Alarm durch eine Fehlfunktion des Rauch-/Gasmelders ausgelöst wurde. 2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf Euro begrenzt. Für die Gefahr Leitungswasser, sofern Versicherungsschutz besteht: 38. Schäden an und durch Fußbodenheizungsanlagen In Erweiterung von 6 Nr. 1 c und 7 Nr. 1 b VGB 2002 (01/08) ist die Fußbodenheizung 39. Armaturen 1. In Erweiterung von 7 Nr. 1 VGB 2002 (01/08) ersetzt der Versicherer auch Bruchschäden an Armaturen (Wasser und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsverschlüsse und dergleichen). Ausgeschlossen sind Bruchschäden an bereits defekten Armaturen. 2. Weiterhin ersetzt der Versicherer die Kosten für den Austausch der zuvor genannten Armaturen, soweit dieser Austausch infolge eines Versicherungsfalles gemäß 7 Nr. 1 VGB 2002 (01/08) im Bereich der Rohrbruchstelle notwendig ist. 3. Die Entschädigung ist je Armatur auf Euro auf Erstes Risiko begrenzt. 40. Wasseraustritt aus Aquarien und/oder Wasserbetten Abweichend von 6 Nr. 1 VGB 2002 (01/08) gilt als Leitungswasser auch Wasser, das aus Aquarien und/oder Wasserbetten bestimmungswidrig ausgetreten ist. 41. Klima-, Wärmepumpen-, Solarheizungsanlagen 1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Schäden durch Wasser oder sonstige wärmetragende Flüssigkeiten wie Sole, Öle, Kühlmittel, Kältemittel und dergleichen, die aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen bestimmungswidrig ausgetreten sind. 2. Innerhalb versicherter Gebäude sind versichert a) Frost- und sonstige Bruchschäden an Rohren der in Nr. 1 genannten Anlagen, b) Bruchschäden durch Frost an sonstigen Einrichtungen der in Nr. 1 genannten Anlagen. 3. Außerhalb versicherter Gebäude sind versichert: Frost- und Bruchschäden an Rohren der in Nr. 1 genannten Anlagen, soweit diese Rohre der Versorgung der versicherten Gebäude oder Anlagen dienen und sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden. 42. Regenfallrohre innerhalb des Gebäudes 1. In Erweiterung von 6 Nr. 1 VGB 2002 (01/08) gilt als Leitungswasser auch Wasser, das aus im Gebäude verlaufenden Regenfallrohren bestimmungswidrig ausgetreten ist. 2. In Erweiterung von 7 Nr. 1 VGB 2002 (01/08) sind frostbedingte und sonstige Bruchschäden an im Gebäude verlaufenden Regenfallrohren versichert. 43. Erweiterte Versicherung von Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren auf dem Versicherungsgrundstück 1. In Erweiterung von 7 VGB 2002 (01/08) sind Frost- und sonstige Bruchschäden an Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren versichert, die auf dem Versicherungsgrundstück verlegt sind, aber nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen 2. Nr. 1 gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken 3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf Euro auf Erstes Risiko. 44. Erweiterte Versicherung von Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren außerhalb des Versicherungsgrundstücks 1. In Erweiterung von 7 VGB 2002 (01/08) sind Frost- und sonstige Bruchschäden an Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren versichert, die außerhalb des Versicherungsgrundstücks verlegt sind und der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, soweit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt. 2. Nr. 1 gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken 3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf Euro auf Erstes Risiko. 45. Wasserableitungsrohre 1. In Erweiterung zu 7 Nr. 3 VGB 2002 (01/08) sind Frost- und sonstige Bruchschäden an Ableitungsrohren der Wasserversorgung außerhalb versicherter Gebäude auf und außerhalb des Versicherungsgrundstücks versichert, soweit diese Rohre der Entsorgung versicherter Gebäude und Anlagen 2. Nr. 1. gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken 3. Die Entschädigung ist je Schaden auf einen Höchstbetrag von Euro begrenzt. 46. Medienverlust infolge Rohrbruch 1. In Erweiterung von 2 VGB 2002 (01/08) ersetzt der Versicherer den Mehrverbrauch von Frischwasser, Gas oder Dampf, der infolge eines Versicherungsfalles nach 7 VGB 2002 (01/08) entsteht und den das Versorgungsunternehmen in Rechnung stellt. 2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf Euro begrenzt. 47. Gasleitungen innerhalb des Gebäudes In Erweiterung zu 7 Nr. 1 VGB 2002 (01/08) sind Frost- und sonstige Bruchschäden an Gasleitungen innerhalb versicherter Gebäude 48. Gasleitungen auf und außerhalb des versicherten Grundstücks In Erweiterung zu 7 Nr. 3 VGB 2002 (01/08) sind Frost- und sonstige Bruchschäden an Gasleitungen außerhalb versicherter Gebäude auf und außerhalb des Versicherungsgrundstücks versichert. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf Euro begrenzt. 49. Leckortungskosten bei nicht versicherten Schäden 1. Bei Nässeschäden an versicherten Gebäuden werden auch Kosten zur Leckortung ersetzt, wenn kein Versicherungsfall im Sinne der Bedingungen angefallen ist. 2. Die Entschädigung ist je Ereignis auf 500 Euro begrenzt. 50. Aufwendungen für die Beseitigung von Rohrverstopfungen 1. In Erweiterung von 6 VGB 2002 (01/08) sind die notwendigen Kosten für die Beseitigung von Verstopfungen von Ableitungsrohren innerhalb versicherter Gebäude sowie auf dem Versicherungsgrundstück 2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf Euro begrenzt, max Euro je Versicherungsjahr. 51. Entlüftungsrohre von Abwasserleitungen im Gebäude In Erweiterung von 7 Nr. 1 VGB 2002 (01/08) erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Entlüftungsrohre von Abwasserleitungen. 52. Entlüftungsrohre von Abwasserleitungen außerhalb des Gebäudes 1. In Erweiterung von 7 Nr. 3 VGB 2002 (01/08) erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Entlüftungsrohre von Abwasserleitungen, die sich außerhalb des Gebäudes befinden, aber fest mit dem Gebäude verbunden sind (keine Regenrohre). 2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf Euro begrenzt, max Euro je Versicherungsjahr.

5 53. Schläuche von Wasch- und Geschirrspülmaschinen In Erweiterung von 7 VGB 2002 (01/08) sind geplatzte Schläuche von Gemeinschaftswaschmaschinen/-wäschetrocknern und Geschirrspülmaschinen 54. Leckage von stationären Brandschutzanlagen 1. Leckage ist der bestimmungswidrige Austritt von Wasser oder sonstigen Löschmedien aus stationär installierten Brandschutzanlagen (siehe Nr. 4). 2. Innerhalb versicherter Gebäude sind versichert: a) frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren von stationär installierten Wasserlöschanlagen. b) frostbedingte Bruchschäden an Einrichtungen oder Installationen von stationär installierten Brandschutzanlagen. 3. Außerhalb versicherter Gebäude sind versichert frostbedingte und sonstige Bruchschäden an stationär installierten Brandschutzanlagen. 4. Zu stationären Brandschutzanlagen gehören Sprinkler-, Berieselungsanlagen, Pumpenanlagen, sonstige Armaturen und Zuleitungsrohre. Der Versicherungsschutz nach Nr. 2 erstreckt sich nur auf stationäre Löschanlagen, die von einem Sachverständigen abgenommen sind und regelmäßig durch eine anerkannte Überwachungsstelle überprüft werden. Für die Gefahr Sturm/Hagel, sofern Versicherungsschutz besteht: 55. Aufwendungen für die Beseitigung umgestürzter Bäume die notwendigen Kosten für das Entfernen, den Abtransport und die Entsorgung durch Blitzschlag oder Sturm umgestürzter Bäume auf dem Versicherungsgrundstück, soweit eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist. Bereits abgestorbene Bäume sind von der Versicherung ausgeschlossen. 2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf Euro begrenzt. 56. Wiederaufforstung von Bäumen die notwendigen Kosten für die Wiederaufforstung durch Blitzschlag oder Sturm umgestürzter Bäume auf dem Versicherungsgrundstück, soweit eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist. Bereits abgestorbene Bäume sind von der Versicherung ausgeschlossen. 2. Die Wiederaufforstung umfasst das Einpflanzen junger Bäume bis zu 1,50 m Höhe. 3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf Euro begrenzt. 57. Wiederherstellung der Gartenanlage die notwendigen Kosten für die Wiederbepflanzung durch Blitzschlag oder Sturm beschädigter und/oder umgestürzter Hecken, Sträucher und Zierpflanzen auf dem Versicherungsgrundstück, soweit eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist. Bereits abgestorbene Hecken, Sträucher und Zierpflanzen sind von der Versicherung ebenso ausgeschlossen wie jegliche Art von Topfbepflanzungen. 2. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf Euro begrenzt. 3. Schäden durch Hagel sind nicht

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