Datum Endgültige Konditionen. Emission von. EUR ,-- mit Aufstockungsmöglichkeit

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3 Datum Endgültige Konditionen Emission von EUR ,-- mit Aufstockungsmöglichkeit 1,650% BAWAG P.S.K. Obligation (7) (die "Schuldverschreibungen") emittiert ab dem 11. Juni 2013 unter dem Angebotsprogramm der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG für das öffentliche Angebot von bestimmten in Wertpapieren verbrieften Schuldverschreibungen sowie deren Zulassung an einem geregelten Markt ISIN AT0000A10LN4 Ein gemäß Kapitalmarktgesetz gebilligter Basisprospekt vom 28. Mai 2013 wurde veröffentlicht und ist bei der Emittentin erhältlich. Dieses Dokument stellt die Endgültigen Konditionen dar und bezieht sich auf die Emission der hierin beschriebenen fix verzinslichen Schuldverschreibungen. Die hierin verwendeten Begriffe haben die für sie in den im Basisprospekt vom 28. Mai 2013, der einen Basisprospekt gemäß der Prospektrichtlinie (Richtlinie 2003/71/EG) idgf darstellt (der "Basisprospekt") enthaltenen Emissionsbedingungen der jeweiligen Schuldverschreibungen (die "Emissionsbedingungen") festgelegte Bedeutung. Dieses Dokument enthält gemäß Artikel 5.4 der Prospektrichtlinie die Endgültigen Konditionen der Schuldverschreibungen und ist nur mit dem Basisprospekt gemeinsam zu lesen. Der Basisprospekt und etwaige Nachträge hierzu sind am Sitz der Emittentin BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft, Georg-Coch- Platz 2, 1018 Wien, kostenlos erhältlich und können dort eingesehen werden. Die Schuldverschreibungen werden institutionellen Investoren und Privatanlegern angeboten. Die im Basisprospekt festgelegten Emissionsbedingungen werden gemäß den Bestimmungen dieser Endgültigen Konditionen ergänzt. Die entsprechend ergänzten Emissionsbedingungen und die entsprechenden Bestimmungen der Endgültigen Konditionen stellen zusammen die Bedingungen dar, die auf diese Emission von Schuldverschreibungen anwendbar sind. Diese Endgültigen Konditionen stellen kein Angebot oder eine Einladung dar, Schuldverschreibungen zu verkaufen oder zu kaufen und sind auch nicht als Anlageempfehlung zu betrachten. Weder die Übergabe dieser Endgültigen Konditionen bzw. der Verkauf von Schuldverschreibungen hierunter bedeutet, dass keine Verschlechterung der Finanzlage der Emittentin oder der Emittenten der Basiswerte seit dem Datum dieser Endgültigen Konditionen eingetreten ist oder dass die hierin enthaltenen Informationen auch nach diesem Datum zutreffend sind. 1

4 Diesen Endgültigen Konditionen ist am Ende eine Zusammenfassung des Basisprospekts im Sinn des Art 24 der ProspektVO angefügt. Der Vertrieb dieser Endgültigen Konditionen sowie das Angebot, der Verkauf und die Lieferung von Schuldverschreibungen können in bestimmten Ländern gesetzlich beschränkt sein. Personen, die in den Besitz dieser Endgültigen Konditionen gelangen, sind von der Emittentin aufgefordert, sich selbst über solche Beschränkungen zu unterrichten und diese zu beachten. ABSCHNITT A VERTRAGLICHE BESTIMMUNGEN WÄHRUNG, GESAMTNENNBETRAG, STÜCKELUNG, ISIN ( 1) 1. (i) Emissionswährung Euro o Andere: (ii) Währungsumrechnung entfällt o Sowohl die Konvertierung von EUR in die [Emissionswährung] als auch die Konvertierung von der [Emissionswährung] in EUR erfolgt österreichische Banktage vor der jeweiligen Valuta zum Geldkurs. 1 o andere Regelung: 2. Gesamtnennbetrag (Nominale) oder Anzahl der Stück EUR ,-- Die Emittentin ist berechtigt, den Gesamtnennbetrag (das Nominale) oder die Anzahl der Stücke der Schuldverschreibungen jederzeit aufzustocken. 3. Stückelung EUR 100, o EUR 1.000, o andere: 4. ISIN AT0000A10LN4 FORM, SAMMELURKUNDE ( 2) 5. (i) Form der Emission o Einmalemission Daueremission (ii) Art der Sammelurkunde Sammelurkunde veränderbar o Sammelurkunde nicht veränderbar ZEICHNUNG, LAUFZEIT ( 3) 6. Mindestzeichnungsvolumen o entfällt EUR 1.000, 7. Zeichnungsfrist o entfällt von 11. Juni 2013 bis 14. Juni Für die Konvertierung wird eine Devisenprovision gemäß Konditionenübersicht Wertpapiere der Emittentin verrechnet. 2

5 8. Laufzeit (i) Laufzeitbeginn (Valuta) 17. Juni 2013 (ii) Laufzeitende 16. Juni 2018 (iii) Geschäftstagekonvention Folgender-Geschäftstag-Konvention o Modifizierte-Folgender-Geschäftstag- Konvention o Vorangegangener-Geschäftstag-Konvention o Floating-Rate-Konvention VERWAHRSTELLE, CLEARING-SYSTEM, ZAHLSTELLE ( 2, 5, 7, 10) 9. (i) Verwahrstelle Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft, Am Hof 4, A-1010 Wien o andere Verwahrstelle: (ii) Clearing-System o entfällt Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft, Am Hof 4, A-1010 Wien o Euroclear Bank S.A./N.V. (Euroclear Operator), 1. Boulevard du Roi Albert II, B-1210 Brüssel o anderes / zusätzliches Clearing-System: (iii) Zahlstelle BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft o andere Zahlstelle: STATUS, EMISSIONSPREIS ( 1, 3) 10. (i) Status nicht-nachrangige Schuldverschreibungen o nachrangige Schuldverschreibungen o fundierte Schuldverschreibungen (ii) Deckungsstock entfällt o Hypothekarischer Deckungsstock o Öffentlicher Deckungsstock o weiterer Deckungsstock: 11. Emissionspreis / Erstausgabepreis Erstausgabepreis 100% 12. Erstausgabekurs o entfällt Beim Angebot von Schuldverschreibungen wird von der Emittentin ein Emissionspreis bzw. im Fall von Daueremissionen ein Erstausgabepreis festgelegt, der von der Emittentin fortlaufend angepasst werden kann. 100% 13. Höchstausgabekurs o entfällt 115% 3

6 FÄLLIGKEIT, VERZINSUNG ( 4) 14. Fälligkeitstag (Laufzeitende) 17. Juni Verzinsung (i) Art der Verzinsung o keine (Nullkupon-Schuldverschreibung) fix o variabel o fix-zu-variabel o komplex (ii) Art des Basiswerts entfällt o Zinssatz o Index (iii) Feststellung des Basiswerts (der Basiswerte) (iv) Beschreibung des Basiswerts (v) Informationen über die vergangene und künftige Wertentwicklung des Basiswerts und dessen Volatilität entfällt o EURIBOR: Bezugnahme auf den vom EURIBOR-Panel derzeit auf der [Bildschirmseite] ("Quelle") quotierten Satz für [Zahl]-Monats-EUR-Einlagen o LIBOR: Bezugnahme auf den von [Quelle] derzeit auf der [Bildschirmseite] ("Quelle") quotierten Satz für [Zahl]-Monats-[Währung]- Einlagen o EUR-Swap-Satz: Bezugnahme auf den auf der [Bildschirmseite] ("Quelle") angegebenen Satz für auf EUR lautende Swap Transaktionen mit einer Laufzeit von [Zahl] Jahren o CMS-Swap-Satz: Bezugnahme auf den auf der [Bildschirmseite] ("Quelle") angegebenen Satz für auf EUR lautende Swap Transaktionen mit einer Laufzeit von [Zahl] Jahren o SMR: Bezugnahme auf die auf der [Bildschirmseite] ("Quelle") angegebene Bund Sekundärmarktrendite für den Periodendurchschnitt von [Periodenangabe]. o Inflation: Bezugnahme auf den auf [Quelle] ("Quelle") angegebenen unrevidierten Harmonisierte Verbraucherpreisindex (HVPI) der Eurozone exklusive Tabak jeweils für den Monat [Monat] entfällt entfällt ("Basiswert"). 4

7 (vi) Zinsberechnung o entfällt Fixer Zinssatz: 1,650 % p.a. o Fixer zweiter Zinssatz: o Stichtag für fix-zu-variable Verzinsung: o Aufschlag: entfällt Basispunkte o Abschlag: entfällt Basispunkte o Multiplikator: entfällt Basispunkte o Divisor: entfällt Basispunkte o Berechnungsart: [Punkt-vor-Strich Strich-vor- Punkt] [ 1 Wobei "[Min] [Max]" bedeutet, dass der jeweils niedrigste oder höchste Betrag, welcher sich aus den Formeln ergibt und die gegebenenfalls durch ";" getrennt sind, genommen wird.] o Berechnungsart für den komplexen Zinssatz 1 : [Min][Max]( [Min][Max](([Basiswert] * [Faktor] [-] [+] [Basiswert] * [Faktor]) [+] [-] [Marge]; ([Basiswert] * [Faktor] [-] [+] [Basiswert] * [Faktor]) [+] [-] [Marge]); ([Basiswert] * [Faktor] [-] [+] [Basiswert] * [Faktor]) [+][-] [Marge]) (vii) Mindestzinssatz (Floor) entfällt o (viii) Höchstzinssatz (Cap) entfällt o (ix) Zinsberechnungstage (x) Verzinsungsbeginn (xi) Verzinsungsende (xii) Zinszahlungstermine o entfällt o Bankarbeitstage vor Beginn der jeweiligen Zinsperiode im Vorhinein o Bankarbeitstage vor Ende der jeweiligen Zinsperiode im Nachhinein Beginn der jeweiligen Zinsperiode o entfällt Laufzeitbeginn nach Punkt 8 (i) o Datum: o Verzinsungsbeginn der zweiten Fixzinsperiode: Datum: o entfällt Laufzeitende nach Punkt 8 (ii) o Datum: o Verzinsungsende der zweiten Fixzinsperiode: [Laufzeitende nach Punkt 8 (ii) Datum ] 17. Juni (xiii) Erster Zinszahlungstag (xiv) Letzter Zinszahlungstag

8 (xv) Zinstagequotient (xvi) Zinsperiode (xvii) Geschäftstagekonvention o entfällt o Actual/Actual (ISDA) o Actual/Actual (ICMA) o Actual/365 o Actual/360 30/360 o 30E/360 o entfällt jährlich o halbjährlich o vierteljährlich o monatlich o andere Konvention: o entfällt Folgender-Geschäftstag-Konvention o Modifizierte-Folgender-Geschäftstag- Konvention o Vorangegangener-Geschäftstag-Konvention o Floating-Rate-Konvention RÜCKZAHLUNG ( 5) 16. (i) Art der Rückzahlung einmalig o Teiltilgungen (ii) Tilgungszeitpunkte o entfällt 17. Juni 2018 KÜNDIGUNG ( 6) 17. Ordentliche Kündigung (i) Zulässigkeit ordentliche Kündigung ausgeschlossen o ordentliche Kündigung durch Wertpapierinhaber o ordentliche Kündigung durch Emittentin (Falls nicht anwendbar, entfallen die Unterabschnitte dieses Absatzes.) (ii) Kündigungsfrist (iii) Kündigungstermin entfällt entfällt (iv) Kündigungstag(e) Bankarbeitstage vor dem jeweiligen Kündigungstag 6

9 (v) Kapital-Aberkennungs-Ereignisse entfällt o Eigenmittelanrechnung o Tier 2 Anrechnung o Eigenmittelneueinstufung SCHULDNERERSETZUNG ( 11) 18. (i) Schuldnerersetzung entfällt o anwendbar (ii) Liste möglicher neue Schuldner nicht anwendbar o Liste möglicher neuer Schuldner: BEKANNTMACHUNGEN ( 12) 19. (i) Art der Bekanntmachungen Homepage der Emittentin (ii) Website für Bekanntmachungen o BÖRSEEINFÜHRUNG ( 1, 13) 20. Börsenotierung / Einbeziehung in ein MTF keine Zulassung beantragt o Zulassung zum Amtlichen Handel der Wiener Börse o Zulassung zum Geregelten Freiverkehr der Wiener Börse o Zulassung zum Dritten Markt der Wiener Börse o Zulassung zu folgendem Geregelten Markt in Deutschland: o Zulassung zu folgendem Multilateralen Handelssystem in Deutschland: ABSCHNITT B WEITERE ANGABEN Angebotsverfahren Direktvertrieb durch die Emittentin o Zusätzlicher Vertrieb durch Banken o Vertrieb durch ein Bankensyndikat Weitere Bestimmungsländer nicht anwendbar o anwendbar: Rendite der fix verzinslichen Schuldverschreibung Kosten und Steuern, die speziell dem Zeichner oder Käufer in Rechnung gestellt werden o nicht anwendbar anwendbar: 1,650% (vor KESt) nicht anwendbar o anwendbar: 7

10 Ratings, die für die Schuldverschreibungen im Auftrag der oder in Zusammenarbeit mit der Emittentin beim Ratingverfahren erstellt wurden, und kurze Erläuterung der Bedeutung des Ratings, sofern zuvor von der Ratingagentur veröffentlicht Land/Länder, in dem/denen das Wertpapier öffentlich angeboten wird Land/Länder, dem/denen die Billigung des betreffenden Basisprospekts mitgeteilt wurde Beschreibung aller für die Emission wesentlichen Interessen, auch widerstreitender Interessen Wenn die Schuldverschreibungen gleichzeitig an den Märkten zweier oder mehrerer Staaten angeboten werden, Angabe der Tranche, die einigen dieser Märkte vorbehalten ist Name und Adresse des Finanzintermediärs oder der Finanzintermediäre, die den Prospekt in Bezug auf die begebenen Schuldverschreibungen verwenden dürfen Bedingungen, an die die Zustimmung gebunden ist und die für die Verwendung des Prospekts relevant sind nicht anwendbar o anwendbar: o nicht anwendbar anwendbar: Österreich nicht anwendbar o anwendbar: nicht anwendbar o anwendbar: nicht anwendbar o anwendbar: nicht anwendbar o anwendbar: nicht anwendbar o anwendbar: ERKLÄRUNG ÜBER DAS NICHTVORLIEGEN WESENTLICHER NACHTEILIGER VERÄNDERUNGEN Es hat in Bezug auf die Finanzlage der Emittentin oder der BAWAG P.S.K.-Gruppe seit keine wesentlichen Änderungen gegeben, und keine wesentlichen nachteiligen Veränderungen in Bezug auf die Finanzlage der Emittentin oder der BAWAG P.S.K.-Gruppe seit INFORMATIONEN NACH DER EMISSION Die Emittentin wird nach Emission keine Informationen bezüglich der Basiswerte liefern, ausgenommen wie in den Bedingungen und den Endgültigen Konditionen bestimmt. 8

11 ZUSAMMENFASSUNG Zusammenfassungen sind zusammengesetzt aus Offenlegungspflichten, die als "Rubriken" bekannt sind. Diese Rubriken sind in die Abschnitte A E (A.1 E.7) nummeriert. Diese Zusammenfassung enthält alle Punkte, die in eine Zusammenfassung für diese Art von Wertpapieren und Emittentin aufzunehmen sind. Da einzelne Rubriken nicht zu berücksichtigen sind, kann die Nummerierung der Rubriken Lücken aufweisen. Obwohl eine Rubrik in der Zusammenfassung für diese Art von Wertpapier und Emittent enthalten sein muss, kann es sein, dass zu dieser Rubrik keine relevanten Informationen angegeben werden können. In diesem Fall ist in der Zusammenfassung eine kurze Beschreibung der Rubrik samt einem Hinweis "entfällt" angegeben. Abschnitt A Einleitung und Warnhinweise A.1 Warnhinweise Diese Zusammenfassung ist eine kurze, allgemeine Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte des Prospekts. Sie ist nur als Einleitung zum Prospekt zu verstehen und ersetzt nicht die Lektüre des gesamten Prospekts. Anleger sollten jede Entscheidung in die Wertpapiere zu investieren auf die Prüfung des gesamten Prospekts stützen und alle im Prospekt dargestellten Informationen und Risikofaktoren gründlich abwägen. Für den Fall, dass vor einem Gericht Ansprüche auf Grund der in diesem Prospekt enthaltenen Informationen geltend gemacht werden, könnte ein als Kläger auftretender Anleger in Anwendung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der EWR-Mitgliedstaaten die Kosten für die Übersetzung des Prospekts vor Prozessbeginn zu tragen haben. Nur diejenigen Personen, die die Zusammenfassung einschließlich einer Übersetzung davon vorgelegt und deren Meldung beantragt haben, können zivilrechtlich haftbar gemacht werden, und dies auch nur für den Fall, dass die Zusammenfassung verglichen mit den anderen Teilen des Prospekts irreführend, unrichtig oder inkohärent ist oder verglichen mit den anderen Teilen des Prospekts wesentliche Angaben, die in Bezug auf Anlagen in die betreffenden Wertpapiere für die Anleger eine Entscheidungshilfe darstellen (Schlüsselinformationen), vermissen lassen. A.2 Zustimmung der Emittentin zur Verwendung des Prospekts für die spätere Weiterveräußerung oder endgültige Platzierung von Wertpapieren durch Finanzintermediäre Die Emittentin kann hinsichtlich zukünftiger Emissionen von Wertpapieren unter diesem Basisprospekt einer Verwendung dieses Basisprospekts und sämtlicher allfälliger Nachträge dazu durch bestimmte Finanzintermediäre zustimmen (individuelle Zustimmung), die mit der Emittentin diesbezüglich eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen haben. Jeder Finanzintermediär, mit dem eine solche Vereinbarung in Bezug auf eine bestimmte Emission abgeschlossen wird, wird in den jeweils anwendbaren Endgültigen Konditionen genannt. Die Emittentin erklärt, dass sie die Haftung für den Inhalt des Basisprospekts auch hinsichtlich einer späteren Weiterveräußerung oder endgültigen Platzierung von Schuldverschreibungen durch Finanzintermediäre übernimmt, die eine Zustimmung zur Verwendung des Basisprospekts erhalten haben. Für Handlungen und Unterlassungen der Finanzintermediäre übernimmt die Emittentin jedoch keine Haftung. Bei der Nutzung des Basisprospekts hat jeder berechtigte Finanzintermediär sicherzustellen, dass er alle anwendbaren geltenden Gesetze und Rechtsvorschriften beachtet. 9

12 Angebotsfrist, innerhalb der die spätere Weiterveräußerung oder endgültige Platzierung von Wertpapieren durch Finanzintermediäre erfolgen kann und für die die Zustimmung zur Verwendung des Prospekts erteilt wird Alle sonstigen klaren und objektiven Bedingungen, an die die Zustimmung gebunden ist und die für die Verwendung des Prospekts relevant sind Hinweis für Anleger Die Zustimmung zur Prospektverwendung gilt grundsätzlich für die Dauer der Gültigkeit des Basisprospekts und nur für Österreich und allfällige weitere Mitgliedstaaten, in welche der Basisprospekt notifiziert wurde. Die Angebotsfrist, während der die spätere Weiterveräußerung oder endgültige Platzierung der Schuldverschreibungen durch Finanzintermediäre erfolgen kann, wird in den Endgültigen Konditionen angegeben. Die Emittentin ist berechtigt, seine Zustimmung jederzeit zu ändern oder zu widerrufen. Alle sonstigen klaren und objektiven Bedingungen, an die die Zustimmung allenfalls gebunden ist und die für die Verwendung des Basisprospekts relevant sind, werden in den Endgültigen Konditionen angegeben. Etwaige neue Informationen zu Finanzintermediären, die zum Zeitpunkt der Billigung des Basisprospekts unbekannt waren, werden auf der Website der Emittentin unter veröffentlicht, unter dem Punkt "Gesetzliche Informationspflichten". Bietet ein Finanzintermediär die diesem Basisprospekt zugrunde liegenden Schuldverschreibungen an, wird dieser die Anleger zum Zeitpunkt der Angebotsvorlage über die Angebotsbedingungen unterrichten. Abschnitt B Emittentin B.1 Gesetzliche Bezeichnung B.2 Sitz Kommerzielle Bezeichnung Rechtsform Auf die Emittentin anzuwendendes Recht Land der Gründung BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft BAWAG P.S.K. Georg-Coch-Platz 2, 1018 Vienna Aktiengesellschaft Österreichisches Recht Österreich B.4b Bekannte Trends BAWAG. P.S.K erwartet eine graduelle Verbesserung des wirtschaftlichen Umfelds während der kommenden Jahre. Der Bankensektor wird insbesondere in Österreich weiterhin hohem Wettbewerbsdruck ausgesetzt sein, und Banken werden sich weiterhin einem nachteiligen Marktumfeld stellen müssen, das durch geringe Zinsmargen, abnehmende Volumen und regulatorische Einschränkungen gekennzeichnet sein wird. B.5 Beschreibung der Gruppe und der Stellung der Emittentin darin Die Emittentin steht (direkt und indirekt) im Alleineigentum der BAWAG Holding GmbH, die ihrerseits im Alleineigentum der Promontoria Sacher Holding N.V. steht, einer niederländischen Finanzholding im Eigentum (i) verschiedener von Cerberus verwalteter Fonds, (ii) verschiedener von GoldenTree verwalteter Fonds und Beteiligungen und (iii) verschiedener anderer Einheiten und Personen, unter anderem Österreichische Post AG, Generali Holding Vienna AG, und Wüstenrot Wohnungswirtschaft registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung. Wesentliche Tochtergesellschaften der Emittentin sind unter anderem BAWAG Malta Bank Limited, BAWAG P.S.K. INVEST GmbH, BAWAG P.S.K. Wohnbaubank Aktiengesellschaft, easybank AG and Österreichische Verkehrskreditbank AG. 10

13 B.9 Gewinnprognosen oder -schätzungen B.10 Beschränkungen im Bestätigungsvermerk zu den historischen Finanzinformationen B.12 Ausgewählte historische Finanzinformationen Entfällt; es erfolgen keine Gewinnprognosen oder -schätzungen. Entfällt; Deloitte Audit Wirtschaftsprüfungs GmbH hat den Konzernabschluss der BAWAG P.S.K. zum und zum geprüft und jeweils mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen. Bilanz (in Millionen Euro)* Bilanzsumme Finanzielle Vermögenswerte Forderungen an Kunden Verbindlichkeiten gegenüber Kunden Eigene Emissionen Tier I Kapital Risikogewichtete Aktiva (Total RWA) Erfolgsrechnung (in Millionen Euro)* Nettozinsertrag 597,4 677,9 Provisionsüberschuss 194,7 175,9 Operative Kernerträge (Core Revenues)* 792,1 853,8 Gewinne und Verluste aus finanziellen Vermögenswerten und Schulden (um nicht beherrschende Anteile bereinigt) 1) 128,9 31,5 Operative Erträge 931,8 923,7 Verwaltungsaufwand und planmäßige Abschreibung (ohne Restrukturierungsaufwendungen) -604,5-592,9 Rückstellungen und Wertberichtigungen -150,1-154,8 Jahresüberschuss nach Steuern (um nicht beherrschende Anteile bereinigt) 1) 110,0 127,2 Jahresüberschuss nach Steuern, der dem Mutterunternehmen zurechenbar ist (Net Profit) 107,3 122,5 Unternehmenskennzahlen (in Prozent) Core Equity Tier I Quote** 11,0% 7,8% Kernkapitalquote (Tier I)* 11,7% 9,6% Eigenmittelquote* 13,8% 12,3% Return on Credit-RWA** 2) 0,55% 0,59% Return on Equity** 3) 6,83% 7,18% Cost/Income Ratio** 4) 64,9% 64,2% Ressourcen zum Mitarbeiter (auf Vollzeitkräfte umgelegt)* Bankgeschäftsstellen** * Finanzinformationen, die dem Konsolidierten Jahresabschluss der Emittentin für das Jahr 2012 entnommen sind. ** Eigener Beitrag der BAWAG P.S.K. (nicht geprüfte Finanzinformationen). 11

14 1) Die Position Gewinne und Verluste aus Finanzinstrumenten umfasst nach IFRS auch die Bewertung von Wertpapieren, deren Risiko von Inhabern nicht beherrschender Anteile getragen wird. Diese Wertpapiere waren im Zeitablauf wesentlichen Marktwertschwankungen unterworfen. Um eine bessere Vergleichbarkeit der Ergebnisse zu ermöglichen, sind die Bewertungsergebnisse, welche den Inhabern nicht beherrschender Anteile zuzurechnen sind, in den hier dargestellten Zahlen nicht enthalten. Im Vergleich zu der im Konzernabschluss nach IFRS dargestellten Gewinn- und Verlustrechnung verringert sich die Position Gewinne und Verluste aus Finanzinstrumenten um 26,3 Mio EUR (2011: erhöhte sich um 6,4 Mio EUR). Die oben dargestellte Position Jahresüberschuss nach Steuern ist dementsprechend um 26,3 Mio EUR niedriger (2011: um 6,4 Mio EUR höher) als die im Konzernabschluss nach IFRS dargestellte Position Jahresüberschuss nach Steuern. 2) Return on Credit-RWA = Jahresüberschuss nach Steuern (exklusive nicht beherrschende Anteile) / durchschnittliche Kreditrisiko-RWA (exklusive nicht beherrschende Anteile). 3) Return on Equity = Jahresüberschuss nach Steuern (exklusive nicht beherrschende Anteile und Restrukturierungsaufwendungen) / durchschnittliches IFRS Eigenkapital (exklusive nicht beherrschende Anteile) 4) Die Cost/Income Ratio errechnet sich aus: Operative Erträge: Nettozinsertrag, Erträge und Aufwendungen aus Gebühren und Provisionen, sonstige betriebliche Erträge und Aufwendungen, Gewinne und Verluste aus finanziellen Vermögenswerten und Schulden; Operative Aufwände: Verwaltungsaufwand, planmäßige Abschreibungen aus immateriellen Vermögenswerten und Sachanlagen (exklusive Restrukturierungsaufwendungen). Seit dem Datum des letzten veröffentlichten geprüften Abschlusses haben sich die Aussichten der Emittentin nicht wesentlich verschlechtert. Seit dem 31. Dezember 2012 sind weiters keine wesentlichen Veränderungen in der Finanzlage oder der Handelsposition der Emittentin eingetreten. B.13 Jüngste Entwicklungen, die für die Bewertung der Zahlungsfähigkeit der Emittentin in hohem Maße relevant sind. Am 28. Dezember 2012 hat BAWAG P.S.K einen Eigenkapital-Zuschuss ihrer derzeitigen Eigentümer und Investoren in Höhe von EUR 200 Millionen bekanntgegeben. Im März 2013 hat Moody s 2 die wichtigsten Ratings der BAWAG P.S.K. bestätigt. Das Rating für nachrangige Verbindlichkeiten wurde von Baa3 auf Ba3 herabgestuft. Siehe dazu B.17. Daneben sind der Emittentin keine Entwicklungen bekannt, die für die Bewertung der Zahlungsfähigkeit der Emittentin in hohem Maße relevant sind. B.14 Abhängigkeit von anderen Unternehmen innerhalb der Gruppe B.15 Haupttätigkeiten der Emittentin B.16 Beteiligungs- und Beherrschungsverhältnis Entfällt; die BAWAG P.S.K. ist von anderen Unternehmen ihrer Gruppe nicht abhängig. Siehe auch B.5. Die Emittentin bietet als Universalbank umfassende Bankdienstleistungen an. Das Kerngeschäft der BAWAG P.S.K. ist das Privatkundengeschäft. Die Emittentin steht indirekt im Eigentum bzw. wird kontrolliert von (i) Cerberus, letztlich unter der Kontrolle von Stephen A. Feinberg (zu etwa 52 %), (ii) GoldenTree, letztlich unter der Kontrolle von Steven A. Tananbaum (zu etwa 39%) und (iii) verschiedenen anderen Einheiten und Personen, unter anderem Österreichische Post AG, Generali Holding Vienna AG, und Wüstenrot Wohnungswirtschaft registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung. 2 Die Rating Agentur Moody s Investors Service Ltd. hat ihren Sitz in London und die Geschäftsadresse One Canada Square, Canary Wharf, London, United Kingdom E14 5FA. Moody's Investors Service Ltd. wie auch andere Niederlassungen von Moody's in EU-Mitgliedstaaten sind seit gemäß Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 vom über Ratingagenturen EU-weit registriert. 12

15 B.17 Kreditratings der Emittentin Die Emittentin wird von Moody s Investors Service, Inc. ("Moody s") geratet. Mit 27. März 2013 wurde die Emittentin geratet wie folgt: Kategorie Rating Outlook Stable Bank Deposits Baa2/P-2 Bank Financial Strength D Senior Unsecured Baa2 Senior Subordinate -Dom Curr Ba3 BAWAG Capital Finance (Jersey) II Limited Outlook Stable Preference Stock B2 BAWAG Capital Finance (Jersey) Ltd Outlook Stable Bkd Preference Stock B2 Abschnitt C Wertpapiere C.1 Gattung und Art der Wertpapiere, einschließlich der Wertpapierkennnummer (WKN) C.2 Währung der Wertpapieremission C.5 Beschränkungen der freien Übertragbarkeit C.8 Beschreibung der mit den Wertpapieren verbundenen Rechte Inhaberschuldverschreibungen mit einer fixen Verzinsung. Die ISIN der Schuldverschreibungen wird in den Endgültigen Konditionen angegeben. Die Wertpapieremission lautet auf Euro, sofern nicht in den Endgültigen Konditionen im Punkt "Emissionswährung" anders definiert. Die Wertpapiere unterliegen nach den Emissionsbedingungen keiner Beschränkung hinsichtlich ihrer freien Übertragbarkeit. Die Schuldverschreibungen verbriefen das Recht auf Zins- und Tilgungszahlungen. Die Verzinsung ist fix. Die Verzinsungsbasis ist der Nominalbetrag der Schuldverschreibungen. Für Details siehe C.9. Die Schuldverschreibungen können vor Fälligkeit weder von der Emittentin noch von den Anleihegläubigern gekündigt werden. - einschließlich der Rangordnung Nicht nachrangige Schuldverschreibung der Emittentin begründen unmittelbare, unbedingte, nicht nachrangige und unbesicherte Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen gegenwärtigen und zukünftigen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind. - einschließlich Beschränkungen dieser Rechte Entfällt; es gibt keine Beschränkungen der oben beschriebenen Rechte. C.9 - Nominaler Zinssatz - Datum, ab dem die Zinsen zahlbar werden und Zinsfälligkeitstermine Die Schuldverschreibungen werden mit 1,650 % p.a. vom Nennwert verzinst, zahlbar im Nachhinein jährlich am 17. Juni eines jeden Jahres ("Zinstermine"), erstmals am 17. Juni 2014, es sei denn, der betreffende Tag ist kein Bankarbeitstag. In diesem Fall wird der Zinstermin je nach Anwendung der in den Endgültigen Konditionen spezifizierten Geschäftstage-Konvention verschoben. Der letzte Zinstermin ist der 17. Juni Die fixe Verzinsung der Schuldverschreibungen beginnt am 17. Juni 2013 und endet an dem ihrer Fälligkeit vorangehenden Tag. - ist der Zinssatz nicht festgelegt, Beschreibung des Basiswerts, auf den er sich stützt Es gilt folgende Geschäftstagekonvention: Folgender-Geschäftstag-Konvention Entfällt. Die Schuldverschreibungen haben eine fixe Verzinsung. 13

16 - Fälligkeitstermin und Vereinbarungen für die Darlehenstilgung, einschließlich der Rückzahlungsverfahren Die Laufzeit der Schuldverschreibungen beginnt am 17. Juni 2013 und endet mit Ablauf des 16. Juni Die Schuldverschreibungen werden zum Nominale am 17. Juni 2018 ("Tilgungstermin(e)") zurückgezahlt. - Angabe der Rendite Die Rendite beträgt 1,650% p.a. (vor KESt). - Name des Vertreters der Schuldtitelinhaber C.10 Erläuterung wie der Wert der Anlage beeinflusst wird, falls die Wertpapiere eine derivative Komponente bei der Zinszahlung aufweisen Grundsätzlich sind alle Rechte aus den Schuldverschreibungen der gegenständlichen Emissionen durch den einzelnen Schuldverschreibungsgläubiger selbst gegenüber der Emittentin direkt bzw. im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Eine organisierte Vertretung der Schuldverschreibungsgläubiger ist seitens der Emittentin nicht vorgesehen. Das österreichische Recht sieht im Konkursfall der Emittentin, die Vertretung der Gläubiger der Schuldverschreibungen durch einen gerichtlich bestellten Kurator vor. Darüber hinaus findet keine Vertretung der Anleihegläubiger statt. Entfällt; die Schuldverschreibungen haben keine derivative Komponente. C.11 Einführung in einen regulierten Markt oder einem gleichwertigen Markt Ein Antrag auf Zulassung der Schuldverschreibungen zum Handel wird nicht gestellt. C.15 Beschreibung, wie der Wert der Anlage durch den Wert des Basisinstruments/der Basisinstrumente beeinflusst wird Siehe Punkt C.10. C.16 Verfalltag oder Fälligkeitstermin der derivativen Wertpapiere Ausübungstermin oder letzter Referenztermin C.17 Beschreibung des Abrechnungsverfahrens für die derivativen Wertpapiere Die Laufzeit endet an dem dem Fälligkeitstag vorangehenden Bankarbeitstag (Laufzeitende). Die Emittentin bezahlt den Tilgungsbetrag einen Bankarbeitstag nach dem Laufzeitende. Fällt ein Fälligkeitstermin für eine Tilgungs-/Rückzahlung auf einen Tag, der kein Bankarbeitstag ist, so verschiebt sich die Fälligkeit für die Tilgungs-/Rückzahlung auf den nächstfolgenden Bankarbeitstag. Lieferung und Übertragung. Die Miteigentumsanteile der Wertpapierinhaber an der Sammelurkunde gehen in der Regel durch Besitzanweisungen über. Der Erwerb der Miteigentumsanteile erfolgt durch Gutschrift auf dem Depot des Erwerbers. Zahlungen auf die Wertpapiere. Sämtliche gemäß den Endgültigen Konditionen auf die jeweiligen Wertpapiere zahlbaren Beträge werden beim jeweiligen Clearing-System zwecks Gutschrift an die Wertpapierinhaber bereitgestellt. Die Gutschrift aller Zahlungen erfolgt im Wege der depotführenden Bank an die Wertpapierinhaber. Als Zahlstelle fungiert die Emittentin oder eine sonstige in den Endgültigen Konditionen definierte Zahlstelle. C.18 Beschreibung der Ertragsmodalitäten bei derivativen Wertpapieren Entfällt. C.19 Ausübungspreis oder endgültiger Referenzpreis des Basiswerts Entfällt. 14

17 C.20 Beschreibung der Art des Basiswerts und Angabe des Ortes, an dem Informationen über den Basiswert erhältlich sind Entfällt. D.2 Zentrale Angaben zu den zentralen Risiken, die der BAWAG P.S.K. eigen sind Abschnitt D Risiken Der wirtschaftliche Erfolg der Emittentin ist von der Entwicklung der österreichischen Wirtschaft abhängig. Die Finanzmarkt- und Wirtschaftskrise hatte einen erheblich nachteiligen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit, die Vermögens-, Finanz- und/oder Ertragslage und die Geschäftsaussichten der Emittentin, der anhalten oder sich verschlimmern kann. Die Finanzmarkt- und Wirtschaftskrise kann sich negativ auf die wirtschaftliche Situation der Kreditnehmer der Emittentin auswirken und damit zu einem erhöhten Kreditausfallsrisiko führen. Insolvenzen im Finanzsektor können aufgrund der weltweiten Verflechtung der Finanzmärkte einen negativen Effekt auf den gesamten Finanzsektor und damit auch auf die Emittentin haben. Die Emittentin sieht sich insbesondere in Österreich starkem Wettbewerbsdruck ausgesetzt, der einen wesentlichen negativen Einfluss auf ihre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage haben kann. Eine Herabstufung des Ratings der Emittentin kann ihre Refinanzierungskosten erhöhen und Liquidität und Profitabilität beeinträchtigen. Die Emittentin ist hinsichtlich nicht währungsgesicherter Positionen dem Risiko von Verlusten aufgrund von Wechselkursänderungen ausgesetzt. Weiters trägt sie bei grenzüberschreitenden Transaktionen oder Direktinvestitionen ein Transfer- und Konvertibilitätsrisiko. Die internationale Geschäftstätigkeit der Emittentin birgt Markt-, Transfer-, Konvertibilitäts- und politische Risiken. Niedrige Immobilienpreise und -erträge können die Bedienbarkeit von Hypothekarkrediten gefährden und die Fähigkeit der Emittentin, Kreditausfälle durch Verwertung von Sicherheiten auszugleichen, erheblich beeinträchtigen. Risiko, dass die Emittentin ihre Verpflichtungen, insbesondere im Hinblick auf Zinszahlungen, Tilgungen etc nicht vereinbarungsgemäß erfüllen kann (Emittentenrisiko). Die Emittentin trägt im Kreditgeschäft ein erhebliches Verlustrisiko (Kreditrisiko). Die Emittentin ist dem Risiko nachteiliger Preis- bzw. Wertänderungen der von ihr gehaltenen Vermögenswerte ausgesetzt (Marktrisiko). Die Emittentin ist dem Risiko einer mangelnden Verfügbarkeit liquider Mittel (Refinanzierungsrisiko) und allgemein dem Risiko, ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen zu können (Liquiditätsrisiko) ausgesetzt. Die Emittentin ist im Zusammenhang mit Anleihen, die von der öffentlichen Hand oder von anderen Banken ausgegeben werden, dem Kredit- und Marktrisiko ausgesetzt. Risiko, dass die Emittentin aufgrund der Entwicklung der Weltwirtschaft und der Finanzkrise durch eine verstärkte Regulierung bzw. einen Ausbau des staatlichen Einflusses Nachteile erleidet. Strengere Rechtsvorschriften aufgrund von Basel III können zu höheren Eigenkapitalanforderungen führen und die Verfügbarkeit von Krediten beschränken und damit zu höheren Kosten, niedrigeren Umsätzen und geringerer Profitabilität führen. Änderungen des regulatorischen und wirtschaftlichen Umfelds und Untersuchungen und Verfahren von Regulierungsbehörden können nachteilige Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit der Emittentin und ihrer Beteiligungsgesellschaften haben. 15

18 D.3 Zentrale Angaben zu den zentralen Risiken, die den Wertpapieren eigen sind Weitere im Zusammenhang mit der Finanzkrise vorgeschlagene Gesetzesänderungen, wie zum Beispiel Bankenabgaben oder Änderungen der aufsichtsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften können einen großen Einfluss auf die Geschäftsentwicklung der Gruppe der Emittentin und deren Wettbewerbsumfeld haben. Eine Einstufung der Emittentin als systemrelevantes Kreditinstitut kann das Geschäft der Gruppe der Emittentin beeinträchtigen. Umgekehrt kann auch die Einstufung als nicht-systemrelevantes Kreditinstitut das Geschäft der Gruppe der Emittentin beeinträchtigen. Risiko sinkender Nachfrage nach Dienstleistungen und Finanzprodukten der Emittentin. Die Nichteinhaltung von Auflagen der Europäischen Kommission in Zusammenhang mit Staatsbeihilfen kann die Zulässigkeit und Wirksamkeit dieser Maßnahmen gefährden. Die Kündigung oder Einschränkung der engen Zusammenarbeit mit Vertriebspartnern hätte nachteilige Auswirkungen auf den Vertrieb der Emittentin. Änderungen in der Geschäftsstrategie der Emittentin oder der Gruppe der Emittentin können Gegenteiliges als die erwarteten Effekte bewirken. Änderungen der Bilanzierungsmethoden oder -standards der Emittentin können die Kontinuität ihrer Finanzberichterstattung beeinträchtigen. Das Risikomanagement der Emittentin trifft möglicherweise nicht für alle Risiken in jeglichem Marktumfeld ausreichend Vorsorge. Aufgrund der Unangemessenheit oder des Versagens von internen Verfahren, Menschen und Systemen oder aufgrund externer Ereignisse kann es zu unerwarteten Verlusten kommen (operationelles Risiko). Ausfälle der EDV-Systeme der Emittentin können zu erheblichen Beeinträchtigungen des operativen Geschäfts der Emittentin führen. Anhängige Gerichts und Behördenverfahren können bei negativem Ausgang zu finanziellen und rechtlichen Belastungen der Emittentin führen. Die Geschäftstätigkeit der Emittentin kann durch Rechtsunsicherheiten in den von der Emittentin bearbeiteten Märkten wesentlich nachteilig beeinflusst werden. Die Verletzung von Rechtsvorschriften durch die Emittentin kann mit hohen Kosten verbunden sein und sich daher auf die Emittentin erheblich nachteilig auswirken. Weiters können der Emittentin auch durch die Einhaltung von Rechtsvorschriften hohe Kosten erwachsen. Beteiligungserträge der Emittentin können ausbleiben, und Wertverluste von Beteiligungen der BAWAG P.S.K-Gruppe können Abschreibungen erforderlich machen. Beteiligungen könnten lediglich unter Realisierung von Verlusten verkauft werden. Von der Emittentin getätigte Unternehmensakquisitionen können Haftungen, Kosten und andere nachteiligen Folgen nach sich ziehen. Der Erfolg der Emittentin ist vom derzeitigen Management und Mitarbeitern in Schlüsselpositionen abhängig, deren Ausscheiden erhebliche negative Auswirkungen haben kann. Die Emittentin unterliegt dem beherrschenden Einfluss ihrer Hauptaktionäre, deren Interessen sich nicht mit jenen der Gesellschaft und der Wertpapierinhaber decken müssen. Wechselwirkungen mehrerer Risikofaktoren können zu einer wechselseitigen Verstärkung führen (Konzentrationsrisiko). Meinungen und Prognosen, die in diesem Programm enthalten sind, können sich rückwirkend als unrichtig herausstellen. Die nachstehenden Risikohinweise können eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Eine Investition in die Wertpapiere setzt sehr gute Kenntnisse im Finanzbereich voraus und eignet sich daher nicht für alle Anleger. In diesem Prospekt allenfalls wiedergegebene Meinungen und Prognosen können sich nachträglich als unrichtig herausstellen. 16

19 Änderungen steuerlicher Rahmenbedingungen in der Sphäre des Wertpapierinhabers können erheblich negative Auswirkungen auf eine Veranlagung in die Wertpapiere, insbesondere deren Rendite haben. Änderungen rechtlicher Rahmenbedingungen können die Rechte der Wertpapierinhaber aus den Wertpapieren, und den Ertragswert der Wertpapiere beeinträchtigen. Die Wertpapierinhaber sind im Fall eines kreditfinanzierten Erwerbs von Wertpapieren erheblichen zusätzlichen Risiken ausgesetzt, insbesondere dem Risiko, den Kredit nicht aus den Erträgen oder Tilgungen der Wertpapiere bedienen zu können. Der Ertragswert der Wertpapiere unterliegt dem Inflationsrisiko und vermindert sich durch den inflationsbedingten Verlust der Kaufkraft. Die Wertpapiere verleihen keine Rechte als Gesellschafter der Emittentin oder Dritter, und damit insbesondere keine Mitsprache- und Gewinnbeteiligungsrechte. Die Wertpapierinhaber tragen das Risiko, die Wertpapiere nicht jederzeit zu fairen Preisen verkaufen zu können (Liquiditätsrisiko). Handelsaussetzungen können negative Auswirkungen auf die Liquidität und den Kurs der Wertpapiere haben. Die Wertentwicklung der Wertpapiere sowie deren Kursverlauf sind nicht vorhersehbar. Die Wertpapierinhaber sind dem Risiko eines Totalverlustes, d.h. dem Risiko, ihr gesamtes in die Wertpapiere investiertes Kapital zu verlieren, ausgesetzt und haben zusätzlich das Bonitätsrisiko der Emittentin zu tragen. Die Wertpapierinhaber sind dem Zinsänderungsrisiko ausgesetzt, insbesondere wenn das Marktzinsniveau steigt. Die Verwirklichung des Zinsänderungsrisikos kann dazu führen, dass der Wert der Wertpapiere erheblich sinkt. Die Wertpapierinhaber sind dem Risiko ausgesetzt, dass zukünftige, eventuell sogar durch Sicherheiten unterlegte Emissionen von Nichtdividendenwerten der Emittentin die in einer Insolvenz oder Liquidation der Emittentin zur Auszahlung an die Wertpapierinhaber verfügbaren Beträge erheblich reduzieren. Risiko aufgrund eines Wechsels des Hauptschuldners der Wertpapiere. Die Wertpapierinhaber können allfällig vorzeitig zurückgezahlte Beträge möglicherweise nicht wunschgemäß wieder veranlagen (Wiederveranlagungsrisiko). Die Wertpapiere unterliegen nicht dem System der Einlagensicherung. Als Fremdkapitalgeber der Emittentin tragen die Wertpapierinhaber das unbeschränkte Insolvenz- und Emittentenrisiko. Veränderungen des Credit-Spreads der Emittentin können den Kurs der Wertpapiere durch bonitätsabhängige Auf- bzw. Abschläge negativ beeinflussen. Tatsächliche Zahlungsströme der Wertpapiere können von den vom Wertpapierinhaber erwarteten Zahlungsströmen zu seinem Nachteil abweichen. Transaktionen der Emittentin können den Interessen der Wertpapierinhaber entgegenlaufen, und es kann auch aus anderen Gründen zu Interessenskonflikten zwischen der Emittentin und den Wertpapierinhabern kommen. Insbesondere können Hedging-Transaktionen (Absicherungsgeschäfte) der Emittentin den Marktpreis der Wertpapiere aus Sicht der Wertpapierinhaber nachteilig beeinflussen. Die Abwicklung von Wertpapiertransaktionen erfolgt über Clearing- Systeme, für deren Funktionsfähigkeit die Emittentin nicht verantwortlich zeichnet. Transaktionskosten können die Rendite der Wertpapiere erheblich negativ beeinflussen. Wertpapierinhaber können nicht in der Lage sein, das durch den Erwerb der Wertpapiere eingegangene Risiko durch andere Transaktionen abzusichern. Ansprüche der Wertpapierinhaber auf Rückzahlung des Kapitals verjähren bereits nach 10 Jahren. 17

20 Die Wertpapiere oder Basiswerte, auf die sich die Wertpapiere beziehen, können zwingendem ausländischem Recht unterliegen. Risiko fehlender Kündigungsmöglichkeit D.6 Risikohinweis Siehe D.3. Der Anleger kann seinen Kapitaleinsatz ganz oder teilweise verlieren. Abschnitt E Angebot E.2b Gründe für das Angebot und Zweckbestimmung der Erlöse, sofern diese nicht in der Gewinnerzielung und/oder der Absicherung bestimmter Risiken liegen Die Emission der Wertpapiere im Rahmen des Angebotsprogramms erfolgt in Gewinnerzielungsabsicht und dient zur Finanzierung der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Emittentin. E.3 Beschreibung der Angebotskonditionen E.4 Beschreibung aller für die Emission/das Angebot wesentlichen Interessen, auch Interessenskonflikte Die Schuldverschreibungen werden in Österreich im Weg eines öffentlichen Angebots angeboten. Angebote werde nicht auf eine bestimmte Art von Investoren beschränkt. Die Emittentin behält sich das Recht vor, die Angebotsperiode für bestimmte Tranchen nach eigenem Ermessen zu verkürzen oder zu verlängern. Angebote unter diesem Programm erfolgen im Interesse der Emittentin. Abgesehen davon sind der Emittentin keine für die Emission/das Angebot wesentliche Interessen oder Interessenskonflikte bekannt. E.7 Schätzung der Ausgaben, die dem Anleger vom Emittenten oder Anbieter in Rechnung gestellt werden Entfällt; von der Emittentin oder den Anbietern der Wertpapiere werden den Anlegern keine Spesen in Rechnung gestellt. 18

21 Emissionsbedingungen für fix verzinsliche, variabel verzinsliche und fix-zu-variabel verzinsliche Schuldverschreibungen sowie Nullkupon-Schuldverschreibungen der BAWAG P.S.K. BANK FÜR ARBEIT UND WIRTSCHAFT UND ÖSTERREICHISCHE POSTSPARKASSE AKTIENGESELLSCHAFT 1 ANGEBOT, STATUS, DEFINITIONEN 1. Angebot / Gesamtnennbetrag / Stückelung. Die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft, 1018 Wien, Georg-Coch-Platz 2 ("Emittentin") begibt gemäß diesen Emissionsbedingungen und den jeweils anwendbaren Endgültigen Konditionen ("EK") auf den Inhaber lautende Wertpapiere gemäß Punkt 10 (i) EK in der in Punkt 5 (i) EK vorgesehenen Form ("Schuldverschreibungen"). Der Gesamtnennbetrag der Schuldverschreibungen und/oder die Anzahl an Stücken ist in Punkt 2 EK, der Nennbetrag der einzelnen Stücke ("Stückelung") in Punkt 3 EK, sowie ein allfälliges Mindestzeichnungsvolumen in Punkt 6 EK festgelegt. Die ISIN der Schuldverschreibungen ist in Punkt 4 EK festgelegt. 2. Währung. Die Schuldverschreibungen werden in der in Punkt 1 (i) EK festgelegten Emissionswährung emittiert ("Emissionswährung"). Handelt es sich bei der festgelegten Emissionswährung um eine andere Währung als Euro, richtet sich die Währungsumrechnung nach Punkt 1 (ii) EK. 3. Börsenotierung / Einbeziehung in ein Multilaterales Handelssystem. In Punkt 20 EK ist angegeben, ob die Zulassung der Schuldverschreibungen zu einem Geregelten Markt beantragt wird und/oder die Einbeziehung der Schuldverschreibungen in ein Multilaterales Handelssystem beantragt wird. Die Emittentin ist zur Stellung verbindlicher Kurse nicht verpflichtet und übernimmt keine Haftung für die Höhe oder das Zustandekommen von Kursen. 4. Status. Der Status der Schuldverschreibungen ergibt sich aus Punkt 10 (i) EK. a) Im Fall von nicht-nachrangigen Schuldverschreibungen begründen die Schuldverschreibungen nicht besicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind, mit Ausnahme von Verbindlichkeiten, die nach geltenden Rechtsvorschriften vorrangig sind. 3 b) Im Fall von nachrangigen Schuldverschreibungen begründen die Schuldverschreibungen nicht besicherte, nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind. Im Fall der Liquidation oder des Konkurses der Emittentin dürfen die Forderungen aus den Schuldverschreibungen erst nach den Forderungen der nicht nachrangigen Gläubiger der Emittentin befriedigt werden, so dass Zahlungen auf die Schuldverschreibungen solange nicht erfolgen, bis die Ansprüche der nicht nachrangigen Gläubiger der Emittentin vollständig befriedigt sind. Kein Gläubiger ist berechtigt, mit Rückerstattungsansprüchen aus den Schuldverschreibungen gegen Forderungen der Emittentin aufzurechnen. Für die Rechte der Gläubiger aus den Schuldverschreibungen darf diesen keine vertragliche Sicherheit durch die Emittentin oder durch Dritte gestellt werden; eine solche Sicherheit wird auch zu keinem Zeitpunkt gestellt werden. Hinweis an die Gläubiger: In Bezug auf den Status wird auf das Risiko einer gesetzlichen Verlustabsorption, wie sie näher im Risikofaktor "Strengere Rechtsvorschriften aufgrund von Basel III können zu höheren Eigenkapitalanforderungen führen und die Verfügbarkeit von Krediten beschränken und damit zu höheren Kosten, niedrigeren Umsätzen und geringerer Profitabilität führen" auf Seite 30 dieses Basisprospekts beschrieben wird. Die nachrangigen Schuldverschreibungen sollen nachrangiges Kapital der Emittentin gemäß 23 Abs 8 BWG darstellen. Die 3 ZB Arbeitnehmeransprüche oder Kosten des Insolvenzverfahrens. 19

22 Anleihebedingungen wurden erstellt unter Berücksichtigung der erwarteten Umsetzung der Capital Requirement Directive (CRD IV) in Österreich bzw. der erwarteten Aufnahme der Capital Requirements Regulation (CRR) als Bestandteil des geltenden österreichischen Rechts. c) Im Fall von fundierten Schuldverschreibungen begründen die Schuldverschreibungen direkte, unbedingte, nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen fundierten Bankschuldverschreibungen der Emittentin gleichrangig sind. Die Schuldverschreibungen sind gemäß dem Gesetz über fundierte Bankschuldverschreibungen vom RGBl. Nr. 213 idgf (FBSchVG), sowie gemäß Punkt 13 der Satzung der Emittentin durch einen Deckungsstock gesichert. Die Art des Deckungsstocks ist in Punkt 10 (ii) EK angegeben. Die Emittentin ist verpflichtet, Vermögensobjekte zur Deckung der Schuldverschreibungen zu bestellen und die Ansprüche aus den Schuldverschreibungen vorzugsweise aus diesen bestellten Vermögensobjekten (Kaution) zu befriedigen. Nach dem Gesetz über fundierte Bankschuldverschreibungen und nach der Satzung der Emittentin umfasst die vorzugsweise Deckung bestimmte Forderungen gegen den durch das Gesetz definierten öffentlichen Sektor und Bargeld als Ersatzdeckung. Im Fall der Liquidation oder des Konkurses der Emittentin (oder in anderen Fällen, in denen die Emittentin ihren Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit den fundierten Schuldverschreibungen in Übereinstimmung mit diesen Emissionsbedingungen nicht nachkommt) werden die Ansprüche der Inhaber von fundierten Schuldverschreibungen aus den Vermögenswerten zur Deckung der Schuldverschreibungen in Übereinstimmung mit dem Gesetz über fundierte Bankschuldverschreibungen, der Satzung der Emittentin und diesen Emissionsbedingungen befriedigt. (i) (ii) Im Fall eines hypothekarischen Deckungsstocks nach Punkt 10 (ii) EK werden die Schuldverschreibungen durch den hypothekarischen Deckungsstock der Emittentin, welcher hauptsächlich die in 1 Abs 5 Z 1 und 2 FBSchVG genannten Werte enthält, besichert. Die Höhe der durch die Vermögensobjekte bestellten Deckung muss dem Gesetz betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen und der Satzung der Emittentin entsprechen. Die Emittentin muss die Vermögensobjekte, die zur Sicherung der Schuldverschreibungen bestellt werden, einzeln in einem Deckungsregister anführen. Vermögensobjekte gemäß 1 Abs 5 Z 2 FBSchVG dürfen in das Deckungsregister erst eingetragen werden, nachdem das Kautionsband in den öffentlichen Büchern eingetragen worden ist. Im Fall eines öffentlichen Deckungsstocks nach Punkt 10 (ii) EK werden die Schuldverschreibungen durch den öffentlichen Deckungsstock der Emittentin, welcher hauptsächlich aus Forderungen gegenüber oder besichert von öffentlichen Schuldnern gemäß 1 Abs 5 Z 3 und 4 FBSchVG besteht, besichert. Die Höhe der durch die Vermögensobjekte bestellten Deckung muss dem Gesetz betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen und der Satzung der Emittentin entsprechen. Die Emittentin muss die Vermögensobjekte, die zur Sicherung der Schuldverschreibungen bestellt werden, einzeln in einem Deckungsregister anführen. 2 FORM, SAMMELURKUNDE, ÜBERTRAGBARKEIT 1. Verbriefung. Die Schuldverschreibungen einer Emission werden zur Gänze in Form einer Sammelurkunde gemäß 24 lit. b Depotgesetz, BGBl. Nr. 424/1969, in der jeweils gültigen Fassung, verbrieft, welche die Unterschrift unterschriftsberechtigter Personen der Emittentin in erforderlicher Zahl trägt. Ob es sich um eine veränderbare oder eine nicht veränderbare Sammelurkunde handelt, ist in Punkt 5 (ii) EK festgelegt. Es werden keine Einzelurkunden für die gegenständlichen Schuldverschreibungen ausgegeben. Ein Anspruch auf Ausfolgung von effektiven Stücken besteht nur wenn und soweit die Regeln des Clearing-Systems gemäß Punkt 9 (ii) EK dies zwingend vorsehen. 2. Verwahrung. Die Sammelurkunde wird bei der Verwahrstelle gemäß Punkt 9 (i) EK für das Clearing-System gemäß Punkt 9 (ii) EK hinterlegt. Die Schuldverschreibungen sind im Rahmen der auf sie anwendbaren Gesetze und Regelungen frei übertrag- und handelbar. 20

23 3 EMISSIONSPREIS, EMISSIONSVOLUMEN, LAUFZEIT 1. Laufzeitbeginn / Laufzeitende. Die Schuldverschreibungen werden in der in Punkt 5 (i) EK vorgesehenen Form begeben und von der Emittentin zum freibleibenden Verkauf gestellt. Sofern Punkt 7 EK nicht eine abweichende Zeichnungsfrist vorsieht, beginnen Ausgabe und Laufzeit der Schuldverschreibungen an dem in Punkt 8 (i) EK angegebenen Tag ("Laufzeitbeginn") und enden mit Ablauf des Tages, auf den das Laufzeitende gemäß Punkt 8 (ii) EK ("Laufzeitende") fällt, sofern nicht zuvor eine Kündigung nach 6 erfolgt. Sollte das Laufzeitende kein Bankarbeitstag sein, kommt die gemäß Punkt 8 (iii) EK festgelegte Geschäftstagekonvention zur Anwendung. 2. Zeichnungsfrist / Emissionspreis / Erstausgabekurs. Die Zeichnungsfrist ist in Punkt 7 EK angegeben. Der Emissionspreis bzw. Erstausgabepreis wird von der Emittentin in Punkt 11 EK festgelegt, der Erstausgabekurs wird von der Emittentin in Punkt 12 EK festgelegt und im Fall einer Daueremission laufend gemäß den Marktbedingungen angepasst und kann maximal den Höchstausgabekurs gemäß Punkt 13 EK erreichen. 3. Emissionsvolumen. Das Emissionsvolumen wird von der Emittentin gemäß Punkt 2 EK festgelegt. 4 VERZINSUNG 1. Nullkupon-Schuldverschreibung. Erfolgt gemäß Punkt 15 (i) EK keine Verzinsung, werden die Schuldverschreibungen während der gesamten Laufzeit nicht verzinst. 2. Fix verzinsliche Schuldverschreibungen. Ist die Verzinsung gemäß Punkt 15 (i) EK fix, werden die Schuldverschreibungen bezogen auf ihren Nennbetrag vom Verzinsungsbeginn gemäß Punkt 15 (x) EK (einschließlich) bis zum Verzinsungsende gemäß Punkt 15 (xi) EK (ausschließlich) zu dem in Punkt 15 (vi) EK angegebenen fixen Zinssatz verzinst. Ist in Punkt 15 (vi) EK ein fixer zweiter Zinssatz angegeben, werden die Schuldverschreibungen bezogen auf ihren Nennbetrag vom Verzinsungsbeginn der zweiten Fixzinsperiode nach Punkt 15 (x) EK (einschließlich) bis zum Verzinsungsende der zweiten Fixzinsperiode gemäß Punkt 15 (xi) EK (ausschließlich) zu dem in Punkt 15 (vi) EK angegebenen fixen zweiten Zinssatz verzinst. 3. Abhängigkeit von einem Basiswert. Ist die Verzinsung gemäß Punkt 15 (ii) EK von einem dort angegebenen Basiswert abhängig, wird in Punkt 15 (iii) EK festgelegt, welcher konkrete Basiswert für die Berechnung der Zinsen heranzuziehen ist (Zinssatz oder Index). Eine Beschreibung des Basiswerts findet sich in Punkt 15 (iv) EK. Informationen über die vergangene und künftige Wertentwicklung des Basiswerts und dessen Volatilität können gemäß Punkt 15 (v) EK abgerufen werden. Ein Mindestzinssatz kann in Punkt 15 (vii) EK angegeben werden. Die Angabe eines Mindestzinssatzes bedeutet, dass der variable Zinssatz jedenfalls nicht niedriger als der Mindestzinssatz sein kann. Ein Höchstzinssatz kann in Punkt 15 (viii) EK angegeben werden. Die Angabe eines Höchstzinssatz bedeutet, dass der variable Zinssatz nicht höher als der Höchstzinssatz sein kann. a) Variabel verzinste Schuldverschreibungen. Erfolgt die Verzinsung gemäß Punkt 15 (i) EK in der Variante "variabel", werden die Schuldverschreibungen bezogen auf ihren Nennbetrag vom Verzinsungsbeginn gemäß Punkt 15 (x) EK (einschließlich) bis zum Verzinsungsende gemäß Punkt 15 (xi) EK (ausschließlich) mit einem variablen Zinssatz verzinst, der sich wie folgt berechnet: Wird in Punkt 15 (vi) EK die Berechnungsart "Punkt-vor-Strich" angewendet, entspricht der variable Zinssatz für die jeweilige Zinsperiode dem gemäß Punkt 15 (iii) EK festgestellten Basiswert multipliziert mit einem Multiplikator nach Punkt 15 (vi) EK oder dividiert durch einen Divisor nach Punkt 15 (vi) EK; zu dem Ergebnis wird eine Aufschlag nach Punkt 15 (vi) EK addiert oder ein Abschlag nach Punkt 15 (vi) EK subtrahiert. Wird in Punkt 15 (vi) EK die Berechnungsart "Strich-vor-Punkt" angewendet, entspricht der variable Zinssatz für die jeweilige Zinsperiode dem gemäß Punkt 15 (iii) EK festgestellten Basiswert zuzüglich einem Aufschlag nach Punkt 15 (vi) EK oder abzüglich einem Abschlag nach Punkt 15 (vi) EK; das Ergebnis wird multipliziert mit einem Multiplikator nach Punkt 15 (vi) EK oder dividiert durch einen Divisor nach Punkt 15 (vi) EK. 21

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