Satzung des Vereins Förderverein Freie Schule LernZeitRäume

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1 Satzung des Vereins Förderverein Freie Schule LernZeitRäume 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Förderverein Freie Schule LernZeitRäume. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz e.v. (2) Sitz des Vereins ist Heidelberg. (3) Das Geschäftsjahr läuft vom 1.8. eines jeden Jahres bis zum des Folgejahres. 2 Zweck (1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung an der Freien Schule LernZeitRäume (staatlich genehmigte Grundschule, Realschule und Aufbaugymnasium), zur Zeit ansässig in Dossenheim. (2) Im Einzelnen verfolgt der Verein folgende Ziele: Förderung sozialer Fähigkeiten Förderung der Berufsorientierung Förderung fremdsprachlicher Kompetenzen Förderung sportlicher Aktivitäten über normale schulische Standards hinaus Förderung medialer Kompetenzen (3) Diese Ziele werden insbesondere verwirklicht durch Einwerben finanzieller Mittel für Zuwendungen an die genannte Schule bzw. deren Trägerverein LernZeitRäume e.v. für diverse Aktivitäten außerhalb des normalen Schulbetriebs bzw. über den normalen Schulbetrieb hinaus, wie Projekte und Arbeitsgemeinschaften Übernahme von Patenschaften besondere schulische Veranstaltungen Klassenfahrten und Exkursionen Lehrerausbildung Schulbau-Investitionen besondere Anschaffungen

2 3 Mittelverwendung (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. (2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Aufgaben verwendet werden. (3) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter. 4 Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden, die sich für die Ziele des Vereins einsetzen möchten. (2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme in den Verein, die keiner Begründung bedarf, ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. (3) Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Mitgliedern durch Tod bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Liquidation durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand, die spätestens bis zum eines Jahres zum Ende des laufenden Geschäftsjahres möglich ist. durch Ausschluss aus wichtigem Grund. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem Mitglied bekannt zu geben ist. Ist das Mitglied mit dem Ausschluss nicht einverstanden, muss es innerhalb eines Monats nach Zugang der Ausschlusserklärung gegenüber dem Vorstand Beschwerde gegen den Ausschluss einlegen. Über den Ausschluss entscheidet dann abschließend die nächste Mitgliederversammlung. Eine Mitgliederversammlung ist hierfür nicht eigens einzuberufen. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruhen sämtliche Mitgliedschaftsrechte.

3 5 Mitgliedsbeitrag Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben. 6 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 7 Vorstand (1) Der Vorstand im Sinne des 26 BGB besteht aus einem Vorsitzenden und dem ersten und zweiten Stellvertreter. Die Vorstandsmitglieder stimmen die Aufgabenverteilung untereinander ab. (2) Jeweils zwei Vorstände vertreten den Verein gemeinsam. (3) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. (4) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so wird der Verein nach den vorgenannten Bestimmungen von den verbleibenden Vorständen vertreten. Es ist dann innerhalb von 6 Wochen eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl des ausgeschiedenen Vorstands einzuberufen. (5) Die Wahl der Vorstandsmitglieder kann im Block erfolgen, sofern nicht mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung dem widersprechen. (6) Vorstandssitzungen können durch jedes Vorstandsmitglied einberufen werden; sie sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. (7) Der Vorstand stimmt sich in seinen Fördermaßnahmen mit dem Vorstand des Schulträgers LernZeitRäume e.v. ab. 8 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal jährlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen in Textform einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde. Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.

4 (2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt außerdem, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20% der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angaben von Gründen verlangen. (3) Die Mitglieder können Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung stellen. Über Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins kann nur dann Beschluss gefasst werden, wenn diese Anträge auf der ordnungsgemäß ergangenen Einberufung zur Mitgliederversammlung als Gegenstand der Beschlussfassung angekündigt wurden. Der Vorstand hat Anträge, die vor der Einberufung gestellt werden, als Gegenstand der Beschlussfassung aufzunehmen und mit der Einberufung anzukündigen. Im Übrigen müssen Anträge zur Tagesordnung fünf Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden; über deren Behandlung entscheidet die Mitgliederversammlung. Anträge, die verspätet eingereicht wurden, sind auf der nächsten Mitgliederversammlung zu behandeln; sie sind bei der Einberufung als Gegenstand der Beschlussfassung aufzunehmen. (4) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere: Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands, Wahl zweier Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vereins sein müssen und nicht Mitglied des Vorstands sein dürfen, Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung, Entgegennahme des Jahresberichts, Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer, Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand. (5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder außer den Beschlüssen über Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszwecks und Vereinsauflösung, für die die Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich ist. (6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen. 9 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens m Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den Verein LernZeitRäume e.v. (V Reg.Nr. 3020) mit der Auflage, das Vereinsvermögen vollständig und unmittelbar für Schulbau- Investitionen steuerbegünstigt zu verwenden.

5 Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist die Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Ladungsfrist für eine Mitgliederversammlung, auf der die Auflösung des Vereins beschlossen werden soll, beträgt vier Wochen. Eine Mitgliederversammlung, auf der die Auflösung des Vereins beschlossen werden soll, ist nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend oder mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten sind.

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