BEGRÜNDUNG ZUM BEBAUUNGSPLAN / GRÜNORDNUNGSPLAN

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1 BEGRÜNDUNG ZUM BEBAUUNGSPLAN / GRÜNORDNUNGSPLAN KINDSBERG DECKBLATT 01 GEMEINDE LANDKREIS REGIERUNGSBEZIRK AIGLSBACH KELHEIM NIEDERBAYERN PLANUNGSTRÄGER: Verwaltungsgemeinschaft Mainburg Gemeinde Aiglsbach Regensburger Straße Mainburg 1. Bürgermeister PLANUNG: K o m P l a n Ingenieurbüro für kommunale Planungen Leukstraße Landshut Fon Fax e-m ail: inf o@k om plan -landshut.de Stand: Projekt Nr.: _BBP_D

2 INHALTSVERZEICHNIS SEITE ÜBERSICHTSLAGEPLÄNE LAGE IM RAUM INSTRUKTIONSGEBIET ZIEL UND ZWECK DER PLANUNG RAHMENBEDINGUNGEN Rechtsverhältnisse Umweltprüfung Planungsvorgaben Landesentwicklungsprogramm Regionalplan Flächennutzungsplan/ Landschaftsplan Arten- und Biotopschutzprogramm Biotopkartierung Artenschutzkartierung Aussagen zum speziellen Artenschutz ALTLASTEN DENKMALSCHUTZ Bodendenkmäler Baudenkmäler VERFAHRENSHINWEISE AUSSAGEN ZUM BEBAUUNGSPLAN Städtebauliches Konzept Planungsinhalte Art der baulichen Nutzung Maß der baulichen Nutzung Höhenentwicklung Überbaubare Grundstücksflächen Örtliche Bauvorschriften Erschließung Verkehr Wasserwirtschaft Energie Telekommunikation Abfallentsorgung Immissionsschutz Straßenverkehrslärm Gewerbelärm Sport- und Freizeitlärm Geruchsimmissionen Brandschutz AUSSAGEN ZUM GRÜNORDNUNGSPLAN Grünordnerisches Konzept Bewertung der Schutzgüter des Naturhaushaltes Arten und Lebensräume Boden Wasser Klima und Luft Landschaftsbild/ Erholungseignung Eingriffsregelung in der Bauleitplanung VERWENDETE UNTERLAGEN Anhang: Ausschnitt aus dem aktuell rechtskräftigen Bebauungsplan Kindsberg

3 Begründung BBP/GOP Kindsberg Deckblatt Nr ÜBERSICHTSLAGEPLÄNE Übersichtskarte Quelle: Ausschnitt digitale Flurkarte mit Planung Quelle:

4 Begründung BBP/GOP Kindsberg Deckblatt Nr LAGE IM RAUM Die Gemeinde Aiglsbach befindet sich in der Region 13 - Landshut und gleichzeitig im Einzugsbereich der Stadt Mainburg, die nach dem Landesentwicklungsprogramm Bayern als Mittelzentrum eingestuft ist. Innerhalb des Landkreises Kelheim liegt die Gemeinde Aiglsbach im südlichen Bereich und ist der Verwaltungsgemeinschaft Mainburg zugehörig. Aufgrund der vorhandenen Infrastruktur, u.a. durch die Bundesautobahn A 93 München - Regensburg mit eigener Anschlussstelle Aiglsbach, ist das Gemeindegebiet vorteilhaft an das überregionale Straßenverkehrsnetz angebunden. Das vorliegende Baugebiet befindet sich im Süden des Hauptortes Aiglsbach als Erweiterung der bereits vorhandenen Ortsrandbebauung Am Kindsberg. 2 INSTRUKTIONSGEBIET 2.1 Beschreibung des Planungsumgriffes Der Planungsumgriff des Änderungsbereiches beinhaltet eine Gesamtfläche von ca. 3,30 ha. Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes/Grünordnungsplanes Kindsberg Deckblatt Nr. 01 befinden sich folgende Grundstücke: Flurnummer 131 (Teilfläche) Flurnummer 398 (Teilfläche) Flurnummer 400 (Teilfläche) Der Änderungsbereich wird folgendermaßen begrenzt: im Norden: Bebauung Aiglsbach/ landwirtschaftliche Nutzfläche im Westen: Bebauung Aiglsbach Kindsberg/ landwirtschaftliche Nutzfläche im Süden: landwirtschaftliche Nutzfläche im Osten: landwirtschaftliche Nutzfläche Karte Änderungsbereich Quelle:

5 Begründung BBP/GOP Kindsberg Deckblatt Nr Bestandsbeschreibung Beschreibung des Standortes Bei dem vorliegenden Standort handelt es sich hauptsächlich um landwirtschaftliche Nutzflächen. Entlang der nördlichen und östlichen Grenze sind vereinzelt kleinere Gehölze und wegebegleitende Säume anzutreffen. Naturräumliche Lage Aiglsbach liegt in der naturräumlichen Haupteinheit 062 Donau-Isar-Hügelland und darin in der gleichnamigen naturräumlichen Untereinheit 062 A Donau-Isar-Hügelland. 062-B Abenstal 062-A Donau- Isar-Hügelland Quelle: ABSP Landkreis Kelheim (verändert)

6 Begründung BBP/GOP Kindsberg Deckblatt Nr Flächenbilanz Anteil der Flächennutzungen innerhalb des Geltungsbereiches ART DER NUTZUNG FLÄCHE (M 2 ) Gesamtfläche innerhalb des Geltungsbereiches abzgl. geplante Erschließungsfläche m² - Gehweg 615 m² abzgl. geplante Grünflächen - Grünflächen zur Gliederung m² - Spielplatz 512 m² - Kompensationsflächen m² 100 % 18 % 27 % Nettobaufläche - Planung 55 % Parzellengrößen: Parzelle Fläche in m Gesamt Einwohnerberechnung Anzahl der Parzellen im WA: 27 Stk. Anzahl der angesetzten Wohneinheiten: 54 WE Anzahl der angesetzten Einwohner pro WE: 2,5 E/ WE 54 WE x 2,5 E = 135 Einwohner

7 Begründung BBP/GOP Kindsberg Deckblatt Nr Erschließungskosten Die voraussichtlichen Kosten für die geplanten Erschließungsmaßnahmen sind derzeit noch nicht dimensioniert und somit noch nicht bekannt. Diese werden im Zuge der detaillierten Erschließungs- und Entwässerungsplanung ermittelt. Entstehende und erforderliche Anschlusskosten für - Abwasserbeseitigung - Wasserversorgung - Versorgung mit elektrischer Energie - Fernmeldeeinrichtungen richten sich je nach Bedarf nach den entsprechenden Satzungen bzw. nach den tatsächlichen Herstellungskosten. 3 ZIEL UND ZWECK DER PLANUNG Die vorliegende Änderung stellt die Umsetzung des II. Teilabschnitts des Bebauungsplanes Kindsberg dar, wobei die Grundstruktur uneingeschränkt aufrechterhalten wird. Im Detail erfolgte jedoch eine Anpassung der textlichen und planlichen Festsetzungen. Dies beinhaltet folgende Änderungen: Zusätzlicher Bautyp C: Zulassen eines weiteren Bautyps C in ebenerdiger Bauweise für Erdgeschoss und Obergeschoss (E+I) mit maximaler Wandhöhe von 6,50 m, Dachform: Satteldach / Walmdach / Zeltdach, Dachneigung: max. 24 Wandhöhe: Erhöhung der Wandhöhe bei Bautyp B talseitig von 6,50 m auf 7,50 m Höhenlage baulicher Anlagen: Neudefinition der Höhenlage der zukünftigen Bebauung über einen Höhenbezugspunkt von FOK-Erdgeschoss auf das Straßenniveau der zukünftigen Erschließungsstraße Doppelhausparzellen Doppelhausbebauung statt Einfamilienhausbebauung auf den Parzellen 30, 40 sowie Alle übrigen wesentlichen Aussagen der textlichen und planlichen Festsetzungen, wie Erschließung, GRZ, Aussagen zur Eingriffsregelung in der Bauleitplanung bleiben unverändert. 4 RAHMENBEDINGUNGEN 4.1 Rechtsverhältnisse Im Zuge der Fortschreibung durch die Aufstellung des Deckblattes Nr. 02 zum Flächennutzungsplan/ Landschaftsplan Aiglsbach, wurde der Planungsbereich als Allgemeines Wohngebiet gemäß 4 BauNVO ausgewiesen. Durch die Änderung des Bauleitplans werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Ebenso sind keine nachteiligen Auswirkungen auf die relevanten Schutzgüter des Naturhaushaltes zu erwarten. Entsprechend 13 BauGB wurde auf die Erarbeitung einer Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB verzichtet. Hinweis Nach Inkrafttreten des BBP/GOP Kindsberg Deckblatt Nr. 01 tritt der betroffene Überlagerungsbereich Kindsberg außer Kraft.

8 Begründung BBP/GOP Kindsberg Deckblatt Nr Umweltprüfung Bei dieser Planung handelt es sich um eine Änderung, welche im Vereinfachten Verfahren nach 13 BauGB abgewickelt wird. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der relevanten Schutzgüter. Es kann daher im Verfahren nach 13 BauGB von der allgemeinen Umweltprüfpflicht nach 2 Abs. 4 BauGB, vom Umweltbericht nach 2 a BauGB, von der Angabe nach 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie der zusammenfassenden Erklärung nach 6 Abs. 5 Satz 2 und 3 BauGB und 10 Abs. 4 BauGB abgesehen werden. 4c BauGB ist nicht anzuwenden ( 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Bei der Billigung nach 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird ( 13 Abs. 3 Satz 2 BauGB). 4.3 Planungsvorgaben Landesentwicklungsprogramm Das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) in der Fassung vom enthält als Leitbild einer nachhaltigen Raumentwicklung fachübergreifende und rahmensetzende Ziele, die einerseits das querschnittsorientierte Zukunftskonzept zur räumlichen Ordnung und Entwicklung Bayerns konkretisieren, andererseits Leitlinien darstellen, die im Zuge der Regionalplanung konkretisiert werden. Ziel muss dabei stets die nachhaltige Entwicklung der Regionen sein. Das aktuelle Landesentwicklungsprogramm ordnet die Gemeinde Aiglsbach nach den Zielen der Raumordnung dem Allgemeinen ländlichen Raum zu Regionalplan Quelle: Der Gemeinde Aiglsbach befindet sich in der Region 13 Landshut im Ländlichen Teilraum, dessen Entwicklung in besonderem Maße gestärkt werden soll. Die Gemeinde Aiglsbach liegt im westlichen Bereich der Region Landshut, zählt zur Verwaltungsgemeinschaft Mainburg und besitzt keine zentralörtlichen Funktionen. Nach dem Regionalplan der Region 13 Landshut, hat die Gemeinde Aiglsbach Funktionen im Bereich der Erholung, der Landschaftspflege und des Landschaftsschutzes sowie der Landwirtschaft zu erfüllen. Angegliedert ist die Gemeinde Aiglsbach der Stadt Mainburg, das als Mittelzentrum eingestuft ist.

9 Begründung BBP/GOP Kindsberg Deckblatt Nr Flächennutzungsplan/ Landschaftsplan Die Gemeinde Aiglsbach besitzt einen rechtswirksamen Flächennutzungsplan/ Landschaftsplan. Im Zuge der Fortschreibung durch die Aufstellung des Deckblattes Nr. 02 zum Flächennutzungsplan/ Landschaftsplan Aiglsbach wurde der Planungsbereich als Allgemeines Wohngebiet gemäß 4 BauNVO ausgewiesen. Der Bebauungsplan/ Grünordnungsplan Kindsberg ist somit aus dem Flächennutzungsplan/ Landschaftsplan entwickelt Arten- und Biotopschutzprogramm Aiglsbach liegt innerhalb der Gruppe der naturräumlichen Haupteinheiten (06 Unterbayerisches Hügelland) in der naturräumlichen Haupteinheit 062 Donau-Isar- Hügelland und darin in der gleichnamigen naturräumlichen Untereinheit 062 A Donau- Isar-Hügelland. Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes/ Grünordnungsplanes selbst werden keine konkreten Maßnahmen aufgezeigt Biotopkartierung Innerhalb des Änderungsbereiches befinden sich keine amtlich kartierten Biotope Artenschutzkartierung Im Norden des Änderungsbereiches ist ein Fundpunkt der Artenschutzkartierung aus dem Jahr 1996 verzeichnet (ASK-Nummer , Sichtbeobachtung von Rebhuhn, keine Brutstatus, Kohlweißling, diverse Heuschreckenarten), wobei der Lebensraum als Ranken und Hecke am südlichen Ortsrand von Aiglsbach beschrieben wird. Eine Hecke ist nicht mehr vorhanden, auch ist die Bebauung zwischenzeitlich wesentlich näher an den Fundpunkt herangerückt. Am südöstlichen Rand des Änderungsgebietes liegt außerhalb ein weiterer Fundpunkt aus dem Jahr 1996, der jedoch durch die Planung nicht tangiert wird (ASK-Nummer Rain entlang eines Flurbereinigungsweges am Südrand von Aiglsbach, Vorkommen von Heuschrecken, Marienkäfer) Aussagen zum speziellen Artenschutz Gegenüber dem rechtsgültigen Bebauungsplan ergibt sich keine Verschlechterung aus artenschutzrechtlicher Sicht.

10 Begründung BBP/GOP Kindsberg Deckblatt Nr ALTLASTEN Altlast- bzw. Altlastverdachtsflächen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes/ Grünordnungsplanes sind weder der Gemeinde noch dem Wasserwirtschaftsamt bekannt und auch nicht dem Altlastenkataster des Landratsamtes zu entnehmen. Teilbereiche der Wohngebietsausweisung sind durch langjährig genutzte Hopfengärten geprägt. Um sicher zu gehen, dass die vorhandenen Grundflächen den Richtlinien des Bayerischen Bodenschutzgesetzes (BayBodSchG) in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Bodenschutz- und Altlastenrechtes in Bayern (Bay- BodSchVwV) entsprechen, wurde seitens der Gemeinde Aiglsbach eine Altlastenuntersuchung das Institut für Erd- und Grundbau Dr. Zerbes & Kargl GbR, Kelheim, in Auftrag gegeben. Durchgeführt wurde hierbei zum einen eine Bodenuntersuchung des Wirkungspfades Boden Mensch zur Ermittlung eventueller schädlicher Bodenverunreinigungen im Zusammenhang zur Umnutzung einer landwirtschaftlichen Fläche für Wohnbebauung mit Datum vom Ergebnis dieser Untersuchung ist, dass in keiner der genommenen Proben für keinen der untersuchten Parameter eine Prüfwertüberschreitung nach BBodSchG festgestellt wurde, die vorhandenen Grundflächen somit uneingeschränkt für Wohnbauzwecke und Kinderspielflächen geeignet sind. Weiterhin wurde eine ergänzende Untersuchung für den Wirkungspfad Boden Mensch des nicht erfassten Parameterumfangs mit Datum vom vorgenommen. Die Aufgabenstellung beinhaltete hier die laboranalytischen Untersuchungen von erneuten Bodenproben auf Forderung des Landratsamtes Kelheim. Negative Auswirkungen sind demzufolge auf die geprüften Wirkungspfade nicht zu erwarten. 6 DENKMALSCHUTZ 6.1 Bodendenkmäler Bodendenkmäler im Bereich der vorgesehenen Baugebietsausweisungen sind nicht bekannt. Da nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass sich im Geltungsbereich weitere, oberirdisch nicht mehr sichtbare und daher unbekannte Bodendenkmäler in der Erde befinden, sind die Bauträger und die ausführenden Baufirmen ausdrücklich auf die entsprechenden Bestimmungen des Art. 8 Abs. 1 bis 2 DSchG hinzuweisen. Art. 8 Abs. 1 DSchG Wer Bodendenkmäler auffindet, ist verpflichtet dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks, sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch die Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit. Art. 8 Abs. 2 DSchG Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. 6.2 Baudenkmäler Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes/Grünordnungsplanes sind keine Baudenkmäler registriert.

11 Begründung BBP/GOP Kindsberg Deckblatt Nr VERFAHRENSHINWEISE Die Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes Kindsberg Deckblatt Nr. 01 erfolgte gemäß 13 BauGB im Vereinfachten Verfahren. Die Gemeinde Aiglsbach hat in der Sitzung am die Überarbeitung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes beschlossen. Von der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit nach 3 Abs. 1 sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach 4 Abs. 1 BauGB wurde gemäß 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen. Der Entwurf Bebauungs- und Grünordnungsplan Kindsberg Deckblatt Nr. 01 in der Fassung vom wurde gemäß 3 Abs. 2 bzw. 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom bis öffentlich ausgelegt. Nachfolgende Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange wurden dabei am Verfahren beteiligt: Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Abensberg Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bayerischer Bauernverband Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege Bund Naturschutz Deutsche Telekom Technik GmbH Bayernwerk AG Energienetze Südbayern GmbH Vodafone-Kabel Deutschland GmbH Landesbund für Vogelschutz Landratsamt Kelheim - Abteilung Bauplanungsrecht - Abteilung Städtebau - Abteilung Immissionsschutz - Abteilung Naturschutz und Landschaftspflege - Abteilung Wasserrecht - Abteilung Feuerwehrwesen - Abteilung Gesundheitswesen - Abteilung Abfallrecht - Abteilung Straßenverkehrsrecht Regierung von Niederbayern - Höhere Landesplanung Regionaler Planungsverband Region 13 Wasserwirtschaftsamt Landshut Zweckverband Wasserversorgung Hallertau Der Bebauungsplan mit Grünordnungsplan "Kindsberg - Deckblatt 01" wurde mit Beschluss vom gemäß 10 Abs. 1 BauGB und Art. 81 BayBO in der Fassung vom als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan mit Grünordnungsplan "Kindsberg - Deckblatt 01" wurde am gemäß 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekanntgemacht. Der Bebauungsplan mit Grünordnungsplan "Kindsberg - Deckblatt 01" tritt mit der Bekanntmachung in Kraft. Auf die Rechtsfolgen der 44 Abs. 3/4, 214 u. 215 BauGB wird hingewiesen.

12 Begründung BBP/GOP Kindsberg Deckblatt Nr AUSSAGEN ZUM BEBAUUNGSPLAN 8.1 Städtebauliches Konzept Die vorliegende Änderung stellt die Umsetzung des II. Teilabschnitts des Bebauungsplanes Kindsberg dar, wobei die Grundstruktur uneingeschränkt aufrechterhalten wird. Im Detail erfolgte jedoch eine Anpassung der textlichen und planlichen Festsetzungen mit folgenden Änderungen: Zusätzlicher Bautyp C: Zulassen eines weiteren Bautyps C in ebenerdiger Bauweise für Erdgeschoss und Obergeschoss (E+I) mit maximaler Wandhöhe von 6,50 m, Dachform: Satteldach / Walmdach / Zeltdach, Dachneigung: max. 24 Wandhöhe: Erhöhung der Wandhöhe bei Bautyp B talseitig von 6,50 m auf 7,50 m Höhenlage baulicher Anlagen: Neudefinition der Höhenlage der zukünftigen Bebauung über einen Höhenbezugspunkt von FOK-Erdgeschoss auf das Straßenniveau der zukünftigen Erschließungsstraße Doppelhausparzellen Doppelhausbebauung statt Einfamilienhausbebauung auf den Parzellen 30, 40 sowie Alle übrigen wesentlichen Aussagen der textlichen und planlichen Festsetzungen bleiben unverändert. 8.2 Planungsinhalte Art der baulichen Nutzung Die Art der baulichen Nutzung für den gesamten Änderungsbereich wird gemäß den Vorgaben des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes als Allgemeines Wohngebiet gemäß 4 BauNVO festgesetzt Maß der baulichen Nutzung Festsetzungen und Aussagen zum Maß der baulichen Nutzung werden über die Definition von Grund- und Geschossflächenzahlen sowie über die Anzahl der Vollgeschosse geregelt. Für zulässig erklärt werden hierbei folgende Werte: GRZ max. 0,35 GFZ max. 0,5 Die Zahl der Vollgeschosse ist wie folgt aus städtebaulichen Gründen als zwingend festgesetzt: Bauweise : Bautyp A - Erdgeschoss und Dachgeschoss Das 2. Vollgeschoss ist im Dachgeschoss anzuordnen. Bautyp B - Erdgeschoss und Untergeschoss Das 2. Vollgeschoss ist im Obergeschoss anzuordnen. Bautyp C - Erdgeschoss und Obergeschoss Das 2. Vollgeschoss ist im Obergeschoss anzuordnen. Haustyp nach Geländeneigung: Hangbauweise mit Erdgeschoss und Untergeschoss ist bei einer Geländeneigung von mehr als 1,50 m auf Haustiefe anzuwenden. Hierdurch wird die Höhenentwicklung im Bebauungsplan geregelt und städtebaulich an die bestehenden baulichen Entwicklungen im Umfeld des Planungsbereiches angeglichen.

13 Begründung BBP/GOP Kindsberg Deckblatt Nr Höhenentwicklung Die Höhe der baulichen Anlagen bildet einen weiteren Schwerpunkt in vorliegender Planung und ist aus städtebaulichen Gesichtspunkten über Obergrenzen im Bebauungsplan geregelt. Definiert wird daher im Bebauungsplan die maximal zulässige Wandhöhe. Für zulässig erklärt werden dabei Wandhöhen wie folgt: Wohngebäude: Bautyp A max. 4,50 m Bautyp B max. 3,50 m bergseitig max. 7,50 m talseitig Bautyp C max. 6,50 m Garagen/ Carports/ Nebengebäude: max. 3,00 m Die Definition der Wandhöhe bemisst sich dabei von der FFOK-Erdgeschoss bis zum Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut an der Traufseite oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Dies ist im Bebauungsplan zusätzlich durch die Festlegung der Höhenlage der baulichen Anlagen geregelt. Diese sieht als Bezugspunkt das jeweilige Straßenniveau vor und lässt eine Höhendifferenz bis zu 0,30 m über dieses Niveau zu, um den zukünftigen Bauwerbern einen gewissen Planungs- und Gestaltungsspielraum zu ermöglichen, so dass insgesamt eine vertretbare Höhenentwicklung umgesetzt werden kann Überbaubare Grundstücksflächen Aus städtebaulichen und gestalterischen Gründen stellt die Ausweisung von überbaubaren Grundstücksflächen ein zwingendes Erfordernis dar. In vorliegender Situation wurden dabei zur Umsetzung der getroffenen Planungsabsichten detaillierte Baugrenzen sowie Baulinien vorgegeben. Die weiteren überbaubaren Grundstücksflächen sind zusätzlich gegliedert für Zubehöranlagen und Wohngebäude als Hauptnutzung, sie gewährleisten das Umsetzen der vorgegebenen Baustruktur. Neben den überbaubaren Grundstücksflächen wurde in der Planung auch die Bauweise definiert, um insgesamt der städtebaulichen Zielsetzung gerecht zu werden. Innerhalb des Geltungsbereiches ist dabei in vorliegender Situation ausschließlich eine offene Bauweise gemäß 22 Abs. 2 BauNVO festgesetzt Örtliche Bauvorschriften Die im Bebauungsplan festgesetzten Regelungen zu örtlichen Bauvorschriften stellen ergänzende Maßnahmen für die Bebauung der einzelnen Grundstücke dar, wurden allerdings auf den tatsächlich erforderlichen Bedarf beschränkt. Diese betreffen die Gestaltung der baulichen Anlagen, Aussagen zu privaten Verkehrsflächen einschließlich der Anzahl der Stellplätze, zu Abstandsflächen, Einfriedungen und der Gestaltung des Geländes. Auf Ziffer 7 ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN der textlichen Festsetzungen wird Bezug genommen. Baustruktur Die zukünftige Bebauung dieses II. Bauabschnittes wurde an den I. Bauabschnitt und die Umgebungsbebauung angepasst. In Bezug zu der vorherrschenden Siedlungsstruktur in Aiglsbach wurde eine Begrenzung der Wohneinheiten (WE) auf maximal 2 WE pro Wohngebäude vorgenommen. Dies trägt zur Erhaltung einer möglichst kleingliedrigen Siedlungsstruktur bei und entspricht im Wesentlichen den vorhandenen Gegebenheiten. Stellplätze Es wurde für die Gebäude ein Stellplatzplatzschlüssel von 2 St / WE angewendet.

14 Begründung BBP/GOP Kindsberg Deckblatt Nr Abstandsflächen Unabhängig von den planerischen Festsetzungen im Bebauungsplan gelten für die Abstandsflächen ausschließlich die Bestimmungen gemäß Art. 6 BayBO. Bei Grenzbebauung von Garagen/ Carports/ Nebengebäude werden gemäß Art. 7 Abs. 1 BauBO geringere Abstandsflächen zugelassen. Hier gelten die im Bebauungsplan ausgewiesenen überbaubaren Grundstücksflächen. Maßgebend für die Ermittlung der Abstandsflächen ist das natürliche Gelände. Einfriedungen Bei der Art der Einfriedung sind straßenseitig Metallzäune und Holzlattenzäune zulässig, als seitliche und rückwärtige Begrenzungen sind Holzlattenzäune und Maschendrahtzäune zulässig. Die Zaunhöhe darf max. 1,00 m ab fertigem Gelände betragen. Sockel sind bis max. 0,15 m zulässig. Gestaltung des Geländes Das Gelände innerhalb des Geltungsbereiches darf nur in der Form verändert werden, wie es hinsichtlich der festgesetzten Nutzung erforderlich ist. Zulässig sind Abgrabungen und Aufschüttungen bis zur OK der jeweiligen Erschließungsstraße, max. jedoch bis 1,00 m. Eine Höhendifferenz bis zu max. 0,50 m zur OK der Erschließungsstraße ist zulässig. Stützmauern sind bis zu einer Höhe von 1,00 m zulässig. 8.3 Erschließung Verkehr Die verkehrliche Erschließung der Bauflächen erfolgt über eine neue Anbindungsstelle von Westen über die Straße Am Kindsberg, die in ihrem weiteren Verlauf auch die innere Erschließung des Planungsbereiches gewährleistet. Diese erfolgt als Ringstraßensystem. Zusätzlich erfolgt eine Anbindungsstelle von Osten, um den Verkehr im Baugebiet und zum Innerortsbereich gleichmäßig zu verteilen. Vorgesehen ist ein Erschließungskonzept, das insgesamt auf einen möglichst verkehrsberuhigten Wohnstraßenausbau abzielt, wobei die nördliche Durchgangsstraße durch einen platzartigen Versatz gegliedert ist und eine gewisse Sammelfunktion im Baugebiet erfüllen wird. Geplant ist ein Regelquerschnitt von 7,00 m, der sich in 5,00 m Fahrbahn mit 0,50 m Entwässerung und 2,00 m Randstreifen zum Ausweichen, Parken, Begehen sowie zur Verlegung der Ver- und Entsorgungsleitungen unterteilt ist. Der entlang der nördlichen Baugebietsgrenze vorhandene Feldweg wird in seinem vollen Umfang erhalten und als Geh- und Radweg ausgebildet. Das geplante Bau- und Erschließungssystem ist auf ein straßenraumbezogenes Bebauungskonzept mit streng nach Süden bzw. Südwesten orientierten Gebäuden ausgerichtet, um einerseits kurze Erschließungswege zu ermöglichen, und anderseits möglichst zusammenhängende, ebenfalls nach Süden orientierte Hausgärten zu schaffen. Stellplätze Es wurde für die Gebäude ein Stellplatzplatzschlüssel von 2 St / WE angewendet. Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) Die Gemeinde Aiglsbach ist durch ein privates Busunternehmen an das öffentliche Liniennetz angebunden.

15 Begründung BBP/GOP Kindsberg Deckblatt Nr Wasserwirtschaft Wasserversorgung Das Baugebiet wird vom Zweckverband Hallertau mit Trink- und Brauchwasser versorgt und ist als gesichert anzusehen. Abwasserbeseitigung Die Entwässerung des Baugebietes erfolgt im Trennsystem. Schmutzwasserwasserbeseitigung Die Reinigung des anfallenden Schmutzwassers erfolgt in der gemeindlichen Kläranlage im Westen von Aiglsbach. Der Anschluss an das vorhandene Kanalnetz im Unterpindtharter Weg ist möglich und beabsichtigt. Nach Untersuchungen des Ingenieurbüros Eder, Landshut, kann das Schmutzwasser an die bestehende Ortskanalisation angeschlossen werden. Die Kläranlage am Standort Aiglsbach wurde entsprechend saniert und auf EW erweitert. Eine ausreichende Reinigung des zusätzlich anfallenden Abwassers ist gewährleistet. Niederschlagswasserbeseitigung Die Bodenversiegelung ist auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Zur Aufrechterhaltung der natürlichen Versickerungsfähigkeit sind die KFZ-Stellplätze und -Stauräume versickerungsfähig zu gestalten (z.b. Rasengitterstein, rasenverfugtes Pflaster, Schotterrasen, Mineralbetondecke u.ä.). Die Grundstücksentwässerung hat nach DIN 1986 ff zu erfolgen. Von den Dachflächen anfallendes und unverschmutztes Niederschlagswasser soll soweit als möglich auf den privaten Grundstücksflächen zurückgehalten werden. Möglichkeiten hierfür sind z.b. die Anlage von Zisternen, Teichanlagen bzw. Versickerungsmulden. Die Art der Oberflächenentwässerung ist mit den einzelnen Bauanträgen aufzuzeigen. Geplant ist bereits im Zuge der Erschließungsmaßnahmen für das Baugebiet, auf den jeweiligen privaten Grundstücksflächen Rückhaltevorrichtungen in Form von unterirdischen Zisternen mit einem Volumen von 6,0 bis 8,0 cbm mit anschließendem Notüberlauf in den öffentlichen Regenwasserkanal zu errichten. Der Drosselablauf aus den Zisternen in den Regenwasserkanal soll im Bereich von 0,5 bis 1,5 l/s liegen. Es ist auf jeden Fall sicherzustellen, dass nach einem Regenereignis wieder ausreichend Rückhalteraum für künftige Niederschläge zur Verfügung steht: Es werden dabei sogenannte Retentionszisternen vorgeschrieben. Dadurch kann bereits ein Großteil an erforderlichen Rückhaltevolumen bereitgestellt werden. Außerdem trägt dies aus wirtschaftlicher Sicht einen positiven Betrag zur Senkung der Erschließungskosten dar, da gleichzeitig die Regenwasserkanalisation sowie die Rückhaltebecken geringer dimensioniert werden können. Zur Ableitung des anfallenden Oberflächenwassers aus dem geplanten Baugebiet ist die Errichtung von Rückhaltevorrichtungen erforderlich. Vorgesehen ist der Bau eines Regenrückhaltebeckens als offene, naturnah ausgebildete Teichanlage, mit anschließender gedrosselter Ableitung in die Regenwasserkanalisation im Unterpindtharter Weg. Der Einlauf dieses Regenwasserkanals erfolgt in den Graben Fl.Nr. 1060, der in diesem Bereich als Vorfluter dient. Das Niederschlagswasser muss gedrosselt dem Vorfluter zugeführt werden. Ist dafür die Nutzung bestehender Regenwasserkanäle geplant, so sollte vorab deren hydraulische Leistungsfähigkeit überprüft werden. Eine Einleitung in die Mischwasserkanalisation darf nicht erfolgen ( 55 Abs. 2 WHG). Zur Genehmigung der Einleitung ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Für die Vorlage der Genehmigungsunterlagen sind die einschlägigen Arbeits- und Merkblätter der DWA, insbesondere das Merkblatt M 153 und das Arbeitsblatt A 117 zu beachten.

16 Begründung BBP/GOP Kindsberg Deckblatt Nr Es wird empfohlen eine frühzeitige Abstimmung des Entwässerungskonzepts und der Antragsunterlagen für das Wasserrechtsverfahren mit dem Wasserwirtschaftsamt Landshut, um unnötige Planungskosten und Verzögerungen zu vermeiden. Bauliche Anlagen sind auch abseits von oberirdischen Gewässern vielfältigen Gefahren durch Wasser ausgesetzt. Aufgrund der Hanglage des Planungsgebietes ist hier mit wild abfließendem Wasser bis hin zu Sturzfluten bei Starkregenereignissen oder Schneeschmelze zu rechnen. Eine Ab- oder Umleitung wild abfließenden Wassers zum Nachteil Dritter darf nicht erfolgen ( 37 WHG). Geeignete Vorsorgemaßnahmen zur Schadensvermeidung sollten vorgesehen werden (z. B. planmäßige Ableitung des wild abfließenden Wassers oder Objektschutzmaßnahmen, z. B. die Anordnung des Erdgeschosses mindestens 50 cm über Geländeniveau). Ferner muss mit Hang- / Schichtwasser gerechnet werden. Es wird daher empfohlen, Keller oder vergleichbare bauliche Anlagen wasserdicht auszuführen. Das bedeutet auch, dass alle Öffnungen sowie Leitungs- und Rohrdurchführungen wasserdicht oder anderweitig geschützt sein müssen. Die senkrecht zum Hang verlaufenden Erschließungsstraßen bergen ein Überflutungsrisiko für die unten angrenzende Häuserzeile. Bei der Entwässerungsplanung sollte daher ein besonderes Augenmerk auf die schadlose Ableitung des gesammelten Niederschlagwassers gelegt werden (z. B. zahlreiche und richtig platzierte Einläufe, Abflusslenkung durch Bordstein). Umfang und Dimensionierung der erforderlichen Maßnahmen erfolgt entsprechend der Untersuchungen bzw. Planungen des Ingenieurbüros Eder, Landshut. Grundwasser Aussagen über die Grundwasserverhältnisse können derzeit nicht getroffen werden, da keine Berechnungen bzw. wasserwirtschaftlichen Nachweise vorliegen. Die Grundwasseroberfläche dürfte jedoch auf Grund der topografischen Verhältnisse ausreichend tief liegen. Auf Grund der vorhandenen Geländeneigung muss allerdings damit gerechnet werden, dass bei der Gründung der Gebäude wasserführende Schichten angeschnitten werden. Entsprechende Vorkehrungen werden den einzelnen Bauherren überlassen. Festsetzungen im Bebauungsplan sind diesbezüglich nicht erforderlich. Hochwasser Mit Hochwasser ist im Planungsgebiet nicht zu rechnen, da keine Fließgewässer den Planungsbereich tangieren Energie Zuständig für die örtliche Stromversorgung ist die: Bayernwerk AG Netzservice Altdorf Eugenbacher Str Altdorf Beabsichtigt ist die Errichtung einer neuen Trafostation zur Versorgung der geplanten Bauflächen im Bereich des Kinderspielplatzes. lm überplanten Bereich sollen neue Anlagenteile der Bayernwerk AG erstellt werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich frühzeitig (mindestens 3 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk AG schriftlich mitgeteilt wird. Nach 123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können.

17 Begründung BBP/GOP Kindsberg Deckblatt Nr Die Anschlüsse der einzelnen Gebäude erfolgen mit Erdkabel, bei der Errichtung der Bauten sind entsprechende Kabeleinführungen vorzusehen. Um Unfälle und Kabelschäden zu vermeiden, müssen die Kabeltrassen örtlich genau bestimmt und die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen festgelegt werden. Soweit Baumpflanzungen erfolgen, ist eine Abstandszone von je 2,50 m beiderseits von Erdkabeln freizuhalten. Lässt sich dieser Abstand nicht einhalten, sind im Einvernehmen mit dem Energieträger geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen. Es geht hier nicht nur um die Verhinderung von Schäden durch Pflanzarbeiten, sondern auch um zu befürchtende Spätfolgen durch Bäume bzw. Baumwurzeln mit erschwertem Betrieb, Überwachung und Reparatur von unterirdischen Versorgungsanlagen. In jedem Fall ist ein Zusammenwirken der Beteiligten erforderlich. Pflanzungen von Sträuchern im Bereich von Erdkabeln sind nach Möglichkeit ebenfalls zu vermeiden. Bei Annäherungen ist eine Verständigung erforderlich, damit die Pflanztiefe sowie die Sträucherart und deren Wurzelverhalten hinsichtlich der unterirdischen Versorgungsanlage überprüft werden kann. Das Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen, herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, ist zu beachten. Die gültigen Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik für elektrische Anlagen und Betriebsmittel (VBG 4) und die darin aufgeführten VDE - Bestimmungen sind einzuhalten Telekommunikation Für den rechtzeitigen Ausbau des Fernmeldenetzes sowie der Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planungsbereich der Deutschen Telekom Technik GmbH, Netzproduktion GmbH T NL Süd/ PTI 22 Siemensstraße Landshut so früh wie möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.die Unterbringung der zusätzlich notwendigen Versorgungsleitungen soll unterirdisch erfolgen. Des Weiteren trifft Vodafone nach internen Wirtschaftlichkeitskriterien eine Ausbauentscheidung. Dazu erfolgt eine Bewertung entsprechend Ihrer Anfrage zu einem Neubaugebiet. Bei Interesse setzen Sie sich bitte mit dem Team Neubaugebiete in Verbindung: Vodafone Kabel Deutschland GmbH -Neubaugebiete KMU- Südwestpark 15, Nürnberg Neubaugebiete@Kabeldeutschland.de Bitte legen Sie einen Erschließungsplan des Gebietes Ihrer Kostenanfrage bei Abfallentsorgung Die Müllbeseitigung bzw. Verwertung erfolgt zentral auf Landkreisebene. Die Müllabfuhr erfolgt regelmäßig durch ein privates Abfuhrunternehmen. Auf den einzelnen Bauquartieren sind ausreichende Flächen für Abfallbehälter bereitzustellen. 8.4 Immissionsschutz Straßenverkehrslärm In Bezug auf Straßenverkehrslärm sind keine negativen Auswirkungen zu erwarten, da keine überörtlichen Verkehrstrassen den Planungsbereich tangieren Gewerbelärm Gewerbegebiete sind in der näheren Umgebung nicht vorhanden, eine Beurteilungsrelevanz ist somit nicht gegeben.

18 Begründung BBP/GOP Kindsberg Deckblatt Nr Sport- und Freizeitlärm Immissionen durch Sport und Freizeitlärm sind im Geltungsbereich nicht zu erwarten, da sich keine derartigen Anlagen in der unmittelbaren Umgebung befinden Geruchsimmissionen Auswirkungen in Bezug auf möglich anfallende Geruchsimmissionen durch benachbarte landwirtschaftliche Anwesen sind ebenfalls nicht zu erwarten, da entsprechend den DIN-Vorschriften Abstände von mehr als 120 m vorhanden sind bzw. die geplante Wohnbebauung nicht näher an Geruchsemittenten heranrückt als der vorhandene Bestand. Östlich und südlich des Geltungsbereiches befinden sich landwirtschaftliche Nutzflächen. Mit zeitlich bedingten Immissionen durch die Bewirtschaftung der an das Baugebiet angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzflächen, auch in Form von Lärm, Staub und Gerüchen muss gerechnet werden. Diese sind zu dulden. Die Bauwerber sind darauf hinzuweisen. 8.5 Brandschutz Bezüglich des vorbeugenden baulichen und abwehrenden Brandschutzes sind bei der Aufstellung von Bauleitplanungen die allgemeinen Bestimmungen gemäß den Vorschriften der DIN sowie der BayBO einzuhalten. Insgesamt gesehen ist der abwehrende Brandschutz sowie die Bereitstellung der notwendigen Löschwasserversorgungsanlagen entsprechend Art. 1 Abs. 1 und 2 des Bayer. Feuerwehrgesetzes (BayFwG) durch die vorhandenen Anlagen als erfüllt zu betrachten. Weiterhin sind ausreichend dimensionierte verkehrliche Erschließungsanlagen für den Brand- und Katastrophenfall geplant. Die gemeindliche Feuerwehr hat insgesamt ausreichende Möglichkeiten, um den Anforderungen der gesetzlichen Vorgaben gerecht zu werden. Folgende Hinweise gilt es außerdem zu beachten: Bei Feuerwehrzufahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr sind auf Privatgrundstücken entsprechend der Liste der Technischen Baubestimmungen (vgl. All-MBl Nr. 14/2013 lfd. Nr. 7.4) die Vorgaben der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr (Fassung 02/2007) einzuhalten. Bei Flächen für die Feuerwehr im öffentlichen Bereich wird den Gemeinden die Anwendung dieser Richtlinie empfohlen (Die DIN Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken kann hierfür ebenfalls als Planungsgröße herangezogen werden.). Die Bekanntmachung zum Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (VollzBek- BayFwG) des Bayerischen Staatsministeriums des lnnern vom (Az.: ld ) empfehlt den Gemeinden, bei der Ermittlung der notwendigen Löschwassermenge die Technische Regel zur Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasser-versorgung - Arbeitsblatt W 405 der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) anzuwenden. Ich bitte zu berücksichtigen, dass der Abstand der Hydranten untereinander 150 m nicht überschreitet. DVGW: Für Feuerlöschzwecke [DVGW W 405 (A)] bestimmte Hydranten sind in angemessenen Abständen in das Rohrnetz einzubauen [DVGW W (A)] (vgl. DVGW-Merkblatt W 331). Die Abstände von Hydranten im Rohrnetz sind in Abhängigkeit von der Bebauung und von der Struktur des Rohrnetzes örtlich verschieden. Sie liegen in Ortsnetzen meist unter 150 m (vgl. DVGW-Arbeitsblatt W 400-1). Eine entsprechende Begründung gibt der Landesfeuerwehrverband Bayern e.v. mit seiner Fachinformation für Feuerwehren zur Planung von Löschwasserversorgungseinrichtungen aus der Sicht der Feuerwehr mit Stand 04/2013.

19 Begründung BBP/GOP Kindsberg Deckblatt Nr Es wird die Verwendung von Überflurhydranten empfohlen. Begründung: Bei Überflurhydranten größer DN 80 liegt die Löschwasserentnahmemenge über der möglichen Entnahmemenge von Unterflurhydranten, da Unterflurhydranten trotz zwei verfügbarer Abgänge an den Durchmesser DN 80 des Standrohrs der Feuerwehr gebunden sind. Wird die Löschwasserversorgung durch Löschwasserbehälter sichergestellt, sind die Vor-gaben der DIN 14230: (Unterirdische Löschwasserbehälter) einzuhalten. Bei der Einplanung von Löschwasserteichen ist die Einhaltung der DIN 14210: (Löschwasserteiche) vorausgesetzt. 9 AUSSAGEN ZUM GRÜNORDNUNGSPLAN 9.1 Grünordnerisches Konzept Das grünordnerische Konzept bleibt unverändert und sieht in erster Linie umfangreiche öffentliche Grünflächen in den Randbereichen des geplanten Baugebietes in Form von Streuobstwiesen, abschirmender Bepflanzung im Südosten zu vorhand e- nen Hopfengärten und wegebegleitenden Baumreihen im Norden entlang eines geplanten Fußweges vor mit folgender Zielsetzung: Begrünung des öffentlichen Straßenraumes mit Gehölzen der heimischen Vegetation (Verbesserung des Kleinklimas, Schaffung von Identifikation, Schaffung optischer Leitlinien, Verbesserung des Landschaftsbildes). Begrünung der nicht überbaubaren, privaten Grundstücksflächen mit standortheimischen Gehölzen in der im Bebauungsplan/ Grünordnungsplan festgesetzter Anzahl und Größe zur Förderung des Lokalklimas (Beschattung, Wasserhaushalt, Verdunstung, Einbindung in die Landschaft). Zäsur des Gesamtgebietes durch großflächige begrünte öffentliche Freiflächen. Im Nordosten ist zudem ein naturnah gestaltetes Rückhaltebecken mit umfangreicher Eingrünung vorgesehen. 9.2 Bewertung der Schutzgüter des Naturhaushaltes Arten und Lebensräume Bei dem vorliegenden Standort handelt es sich hauptsächlich um landwirtschaftliche Nutzflächen. Entlang der nördlichen und östlichen Grenze sind vereinzelt kleinere Gehölze und wegebegleitende Säume anzutreffen Boden Naturräumlich dominieren im Bereich des Geltungsbereiches anthropogen überprägte, erosionsgefährdete Böden, v.a. Braunerden mit mittlerem bis hohen Basengehalt. Die Bodenkarte 1: gibt für das Planungsgebiet Fast ausschließlich Pararendzina aus Carbonatschluff (Löss) im Übergang zu Fast ausschließlich Parabraunerde und Braunerde aus Schluff bis Schluffton (Lösslehm) über Carbonatschluff (Löss) an. Die Bodennutzung ist durch die landwirtschaftliche Nutzung anthropogen überprägt. Eine kulturhistorische Bedeutung oder Eignung für die Entwicklung von besonderen Biotopen besteht nicht.

20 Begründung BBP/GOP Kindsberg Deckblatt Nr Wasser Oberflächengewässer Der Planungsbereich ist nach dem Informationsdienst Überschwemmungsgefährdeter Gebiete (IÜG) nicht von Hochwasser betroffen und liegt weder in einem Wasserschutzgebiet noch in einem wassersensiblen Bereich. Grundwasser Aufgrund der topografischen Verhältnisse kann davon ausgegangen werden, dass Grundwasserzuflüsse, Hangschichtquellen und oberflächennahe wasserführende Bodenschichten nicht oder nur in geringem Umfang vorhanden sind Klima und Luft Es werden weder Frischluftentstehungsgebiete noch Schneisen für den Austausch von Luftmassen und den Nachschub von Frischluft für die bewohnten Gebiete von der Planung berührt. Kleinklimatisch ist auf den zu überbauenden Flächen durch die herzustellenden Belagsflächen und Baukörper sicherlich eine Verringerung der Verdunstung und somit erhöhten Lufttemperaturen und geringerer Luftfeuchte in den bodennahen Luftschichten zu erwarten. Auf Grund der Lage der Neuausweisungen, anschließend an bereits vorhandenen Baubestand, sind durch die Bebauung keine gravierenden Veränderungen des Lokalklimas zu erwarten Landschaftsbild/ Erholungseignung Der Planungsbereich besitzt aufgrund der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung keine Bedeutung für das Landschaftsbild. Eine Funktion zur Erholungseignung ist im Geltungsbereich selbst ebenfalls nicht gegeben. 9.3 Eingriffsregelung in der Bauleitplanung Nach 1 a Abs. 3 BauGB ist für die Aufstellung von Bauleitplänen die Eingriffsregelung in der Bauleitplanung einschlägig, wenn auf Grund der Planung Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind. Da es sich im vorliegenden Fall um eine Änderung eines Bauleitplans handelt, durch die die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, wird der Bebauungsplan nach 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB im vereinfachten Verfahren aufgestellt. Die GRZ wird nicht erhöht, daher wird auf die Anwendung der Eingriffsregelung im Rahmen des rechtsgültigen Bebauungsplanes Kindsberg verwiesen.

21 Begründung BBP/GOP Kindsberg Deckblatt Nr VERWENDETE UNTERLAGEN LITERATUR BAYERISCHES LANDESAMT FÜR UMWELTSCHUTZ: Artenschutzkartierung Bayern. Augsburg BAYERISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR LANDESENTWICKLUNG UND UMWELTFRA- GEN (1999): Arten- und Biotopschutzprogramm, Landkreis Kelheim. München GESETZE BAUGESETZBUCH [BauGB] in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist BAUNUTZUNGSVERORDNUNG [BauNVO] in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist BAYERISCHE BAUORDNUNG [BayBO] in der Fassung der Bekanntmachung. vom 14. August 2007 (GVBl S. 588, BayRS I), die zuletzt durch 3 des Gesetzes vom 24.Juli 2015 (GVBI. S. 296) geändert worden ist. BUNDESNATURSCHUTZGESETZ [BNatSchG] vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13.Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist GESETZ ÜBER DEN SCHUTZ DER NATUR, DIE PFLEGE DER LANDSCHAFT UND DIE ER- HOLUNG IN DER FREIEN NATUR [Bayerisches Naturschutzgesetz BayNatSchG] vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 82) BayRS U, das zuletzt durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 372) geändert worden ist WASSERHAUSHALTSGESETZ [WHG] vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das durch Artikel 122 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist BAYERISCHES WASSERGESETZ [BayWG] vom 25. Februar 2010 (GVBl. S. 66, ber. S. 130) das zuletzt durch Art. 9a Abs. 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458) geändert worden ist GESETZ ZUM SCHUTZ UND ZUR PFLEGE DER DENKMÄLER [Denkmalschutzgesetz DSchG] vom 25. Juni 1973 (BayRS IV S. 354), BayRS K, das zuletzt durch 2 Nr. 44 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl. S. 82) geändert worden ist VERORDNUNG ZUM SCHUTZ WILD LEBENDER TIER- UND PFLANZENARTEN [Bundesartenschutzverordnung BartSchV] vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) geändert worden ist SONSTIGE DATENQUELLEN / INTERNETQUELLEN Bayerisches Fachinformationssystem Naturschutz (FIN-Web): Onlineangebot des Bayerischen Landesamtes für Umwelt und des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege via BayernAtlas: Rauminformationssystem Bayern: Regionaler Planungsverband Landshut Regionalplan Region Landshut: Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat - Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP): landesentwicklungs-programm-bayern-lep/

22 Anhang ANHANG Ausschnitt aus dem aktuell rechtskräftigen Bebauungsplan Kindsberg (Quelle: Gemeinde Aiglsbach)

BEGRÜNDUNG ZUM BEBAUUNGSPLAN/ GRÜNORDNUNGSPLAN NR. 94

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