PRESSE INFORMATION. Experten diskutieren über Datenschutz in Anwaltskanzleien. Rechtsschutz-Kongress der HUK-COBURG:
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- Reiner Böhme
- vor 8 Jahren
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1 Rechtsschutz-Kongress der : Experten diskutieren über Datenschutz in Anwaltskanzleien Professor Schwintowski fordert Qualitätsrating -Rechtsschutzversicherung bietet Empfehlungsanwälten eigene Checkliste an Coburg, 3. Dezember 2012 Damit die Anwaltschaft ihrer Rolle als Vertrauensträger par excellence gerecht wird, sollte sie selbst ein Qualitätsrating für anwaltliches Datenschutzmanagement umsetzen. Dies forderte Professor Dr. Hans-Peter Schwintowski von der Humboldt-Universität zu Berlin beim 2. Kongress der -Rechtsschutzversicherung, der Aspekte des Datenschutzes in Anwaltskanzleien zum Thema hatte. Dr. Ulrich Eberhardt, Vorstandsmitglied der - Rechtsschutzversicherung, kündigte an, Empfehlungsanwälte bei der Umsetzung der Datenschutz-Anforderungen mit einer Checkliste zu unterstützen. Diese Checkliste habe für alle Beteiligten einen besonderen Mehrwert, da sie mit dem Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht abgestimmt sei. Die oberfränkische Europa-Abgeordnete und Staatsministerin a.d. Monika Hohlmeier machte bei der Veranstaltung auf die erheblichen Unterschiede aufmerksam, die europaweit bei der Einschätzung der Bedeutung des Datenschutzes bestehen. Sie erschwerten die Einführung von einheitlichen europäischen Regelungen während gleichzeitig die Gefährdung durch kriminelle Aktivitäten im Internet drastisch zunähme.
2 2 Rund 70 Vertreter aus Anwaltschaft, Versicherungswirtschaft, Datenschutz und Informationstechnologie konnte Dr. Eberhardt im großen Saal des Rathauses der Stadt Coburg zum 2. Kongress der -Rechtsschutzversicherung begrüßen. Monika Hohlmeier gab als erste Rednerin einen grundlegenden Einblick in die aktuell kontroverse Diskussion um eine Vereinheitlichung des europäischen Datenschutzrechts. Hohlmeier machte auch deutlich, dass die Auffassungen von Datenschutz in der EU höchst unterschiedlich ausgeprägt seien. Insbesondere die Vorstellungen von der Notwendigkeit des Anwaltsgeheimnisses seien keineswegs einheitlich. Angesichts der sehr unterschiedlichen Auffassungen von Europäischem Rat, der EU-Kommission und des Europaparlaments rechnet die Abgeordnete mit einer Lösung nicht vor Immer wieder betonte sie, dass angesichts stark wachsender krimineller Aktivitäten im Internet keine Aufweichung anwaltlicher Verschwiegenheitsverpflichtung nach deutschem Standard das Wort geredet werden dürfe. Gleichzeitig dürften aber auch die datenschutzrechtlichen Absicherungen des Mandanten nicht unterhalb des hohen deutschen Datenschutzstandards formuliert werden. Professor Dr. Hans-Peter Schwintowski, Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Handels-, Wirtschafts- und Europarecht an der Humboldt-Universität zu Berlin und zudem Vorsitzender des wissenschaftlichen Beirats des Bundes der Versicherten, näherte sich seinem Thema Anwaltliches Datenschutzrecht aus der Sicht der Mandanten. Diese würden erwarten, dass ihr Anwalt verschwiegen sei und ein nachhaltiges Datenschutzmanagement betreibe. Diese Erwartungshaltung werde auf den Rechtsschutzversicherer als Dienstleister projiziert. Daraus leitete Schwintowski eine Rechtspflicht des Versicherers ab, bei den von ihm empfohlenen Anwälten auf ein nachhaltiges Datenschutzmanagement zu achten.
3 3 Schwintowski forderte die Anwälte auf, sich einem Qualitätsrating zu unterziehen. Mit den erreichten Standards könnten die Anwälte dann werben und sich profilieren. Der Mindeststandard enthält nach den Vorstellungen Schwintowskis die gesetzlich zwingend erforderlichen Vorkehrungen und Vereinbarungen. Ein Basisstandard würde dann im Sinne eines best practise erweitert um Anforderungen oberhalb des Bundesdatenschutzgesetzes, der durchaus machbare und wünschenswerte Höchststandard würde ein Datenschutzniveau weit oberhalb der gesetzlichen Anforderungen voraussetzen und den Kanzleien, die diesem genügen, ein optimales Ratingergebnis ermöglichen. Hieran könnten sich dann auch Verbraucher schnell und sicher orientieren. Bereits der Mindeststandard erfordert laut Schwintowski zwingend die Einwilligung des Mandanten in die Nutzung personenbezogener Daten, die Einwilligung in den unverschlüsselten E- Mail-Verkehr sowie soweit die Kanzlei Cloud Computing nutzt auch den unmissverständlichen Hinweis auf die damit möglicherweise verbundenen Datenunsicherheiten. Des Weiteren forderte Schwintowski eine datenschutzgerechte Organisation des Anwaltsbüros. Dazu gehörten unter anderem die Sperrung von PC-Bildschirmen bei Verlassen des Anwaltsbüros auch bei kürzeren Zeitspannen, Diskretionszonen innerhalb der Kanzlei sowie verschließbare Aktenschränke. Was die kanzleiinterne Datensicherheit anbetrifft, so verlangte Schwintowski unter anderem die regelmäßige Aktualisierung der Software, die Verschlüsselung personenbezogener Daten und die Installation von Firewalls. Bei externer Auftragsdatenverarbeitung bedürfe es eines schriftlichen Vertrags und der Einwilligung des Mandanten. Schließlich sei auch ab einer bestimmten Größe der Kanzlei die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten erforderlich. Während Professor Schwintowski den Einsatz von Cloud Computing unter Datenschutzaspekten eher kritisch sah, vertrat Dr.
4 4 Astrid Auer-Reinsdorff, Vizepräsidentin des Deutschen Anwaltvereins und als Fachanwältin für IT-Recht auch Vorsitzende der ARGE IT-Recht im Deutschen Anwaltverein die Auffassung, Cloud Computing könne den Datenschutz sogar erhöhen. Voraussetzung sei allerdings, dass ein vernünftiger Dienstleister eingesetzt werde. Auer-Reinsdorff sprach sich für deutsche Anbieter mit zulässigen Verschlüsselungsverfahren und technischen Zertifizierungen nach deutschen Standards aus. Auf die vielfältigen Bedrohungen der elektronischen Datenverarbeitung durch kriminelle Aktivitäten machte der freie Journalist und Autor zahlreicher Aufsätze zum Thema Datenschutz Joachim Jakobs aufmerksam. Insbesondere Anwälte seien für Kriminelle interessant, da sie ihre Mandanten besser als sich selbst kennen würden, gleichzeitig aber besonders privilegierten Schutz z.b. vor staatlichen Zugriffen genössen. Eine besondere Gefahr stelle der Identitätsdiebstahl dar noch gar nicht statistisch erfasst, gefährde er laut Schufa mittlerweile das deutsche Wirtschaftsleben. 1,1 Millionen Fälle habe man 2011 bereist gezählt. Jakobs verwies auf zahlreiche Beispiele von Datenkriminalität insbesondere in den USA. Dort seien allein 2011 achtzig bedeutende Anwaltskanzleien geknackt worden. Jakobs kündigte an, 2013 auf einer deutschlandweiten Vortragsreise unter dem Stichwort Fit + frei im Web 2.0 für mehr Problembewusstsein sorgen zu wollen. Auch Dr. Ulrich Eberhardt ging als Gastgeber mit mehreren konkreten Beispielen auf die vielfältigen Risiken ein, denen jede Datenverarbeitung ausgesetzt sei. Durch die Möglichkeiten des Web 2.0 hätten sich diese Risiken noch gravierend vermehrt. Die von Professor Schwintowski formulierten Anforderungen an den anwaltlichen Datenschutz aus Sicht von Wissenschaft und Verbraucherschutz hielt er in einer Zeit, in der die Anwaltschaft ohnehin schon sehr kontrovers zu Qualitätsfragen Stellung nehme, in der Sache für berechtigt. Eine Branche wie die Versicherungswirtschaft, die sich jüngst als erste Branche in Europa
5 5 überhaupt mittels einer freiwilligen Selbstverpflichtung gegenüber Daten- und Verbraucherschützern in Form eines Code of Conduct zu einer einheitlichen Anwendung datenschutzrechtlicher Grundsätze bekannt hat, müsse in einem nächsten Schritt diese Anforderungen auch bei ihren Dienstleistern durchsetzen. Daraus leitete Eberhardt für die - Rechtsschutzversicherung die Notwendigkeit ab, empfohlene Kanzleien bei der datenschutzrechtlichen Qualitätssicherung aktiv zu unterstützen. Eberhardt kündigte hierzu an, an das Empfehlungsnetzwerk mit über Berufsträgern schon Anfang 2013 eine Checkliste zu verschicken, die eine überprüfbare Beachtung der datenschutzrechtlichen Belange des Mandanten erleichtere. Die Checkliste, die er dem Auditorium sodann exklusiv vorstellte, decke relevante Themenfelder mit konkreten Einzelfragen ab, ermögliche die Identifizierung und Ableitung von Handlungsbedarfen, führe zu messbaren und objektivierbaren Mess-Ergebnissen und sei sofort einsetzbar. Sie gehe damit über die vom Deutschen Anwaltsverein eher abstrakt gehaltenen Orientierungen hinaus und sei zudem in Abstimmung mit dem Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht entstanden, was einen besonderen Mehrwert auch für die sich daran orientierenden Kanzleien bedeuten könne. Dabei gelte es, einen praktikablen Weg zwischen berechtigtem anwaltlichen Integritätsinteresse und dem Schutz der informationellen Selbstbestimmung des Mandanten zu finden, die in Deutschland verfassungsgleichen Rang habe. Dr. Eberhardt lud daher erneut ein, dieses grundlegende Thema auf der Internetplattform LawyersLife mitzudiskutieren. Dort werde man die Checkliste zur öffentlichen Diskussion stellen. Derzeit laufe ein Praxistest mit ausgewählten Kanzleien. Aus deren Erfahrungsberichten werde man eine angemessene Umsetzungsfrist ermitteln. Eberhardt machte klar, dass nach Ablauf der Umsetzungsfrist nur noch datenschutzkonforme Kanzleien empfohlen werden.
6 6 Wolfgang Hörnlein, am Praxistest beteiligter Coburger Rechtsanwalt, gab schließlich einen Einblick in die Erfahrungen mit dem Umgang mit den Datenschutz-Anforderungen der Checkliste. Er schilderte die Sorglosigkeit mancher Anwaltskollegen, die er auf eine mangelnde Sensibilität für das Thema Datenschutz zurückführte. Hauptproblem bei der Umsetzung der Datenschutzanforderungen seien die Schnittstellen mit Dritten wie externen Dienstleistern. s würden, so Hörnlein weiter, in seiner Kanzlei nicht geschrieben, es gebe nur Papierbriefe oder die Webakte. Damit habe man gute Erfahrungen gemacht. In einem launigen Schlusswort fasste Dr. Wolfgang Weiler, Sprecher der Vorstände der Versicherungsgruppe und Vorsitzender des Aufsichtsrats der - Rechtsschutzversicherung, die Diskussion zusammen. Das Problem, so verwies er auf entsprechende Erkenntnisse von IT-Experten, sitzt immer vor dem PC : Weitere Informationen zum Kongress sind erhältlich auf
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