Gesellschaftsrecht. Lernunterlagen: Orac-Rechtsskripten. Schummer, Personengesellschaften Mader, Kapitalgesellschaften. Kodex Unternehmensrecht

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1 Gesellschaftsrecht Lernunterlagen: Orac-Rechtsskripten Schummer, Personengesellschaften Mader, Kapitalgesellschaften Gesetzestexte Kodex Unternehmensrecht Assoz.-Prof. Dr. Johannes Zollner Folie 1 Gesellschaft - Definition Eine durch Rechtsgeschäft begründete Rechtsgemeinschaft zwei oder mehrerer Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks durch organisiertes Zusammenwirken Assoz.-Prof. Dr. Johannes Zollner Folie 2 1

2 Gesellschaft Merkmale I Begründung durch Rechtsgeschäft Gesellschaftsvertrag, Satzung Rechtsgemeinschaft Zwei oder mehrere Personen, Dauerschuldverhältnis Gesellschaften auf bestimmte Zeit Einpersonengesellschaften (AG, GmbH) GmbH und AG: Gründung durch eine Person möglich Assoz.-Prof. Dr. Johannes Zollner Folie 3 Gesellschaften Merkmale II Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks Ideelle/materielle Zwecke Manche Gesellschaften jeweils nur für ideell oder materiell OHG, KG: materiell; durch Reform des HGB/UGB aber nunmehr OG und KG: jeder erlaubte Zweck Vereine nach dem VereinsG 2002: ideell GmbH und AG: beides Organisiertes Zusammenwirken Geschäftsführung, Vertretung, Willensbildung Assoz.-Prof. Dr. Johannes Zollner Folie 4 2

3 Gesellschaften - Abgrenzungen Rechtsgemeinschaft Gemeinsames Haben (zb Miteigentümergemeinschaft, Erbengemeinschaft (hier auch kein Vertrag) Gesellschaft: Gemeinsames Wirken Körperschaften öffentlichen Rechts Gesetz oder Hoheitsakt Stiftungen (Privatstiftungsgesetz) Zweckgewidmetes Vermögen, juristische Person ohne Gesellschafter Assoz.-Prof. Dr. Johannes Zollner Folie 5 Gesellschaften Einteilung I Gesellschaft ies/körperschaften Körperschaften: eigene Rechtspersönlichkeit Sehr relative Unterscheidung: vgl 105 UGB PersonenGes/KapitalGes Persönlichkeitsbetonter Aufbau, kein Mitgliederwechsel, Ausscheiden (Tod) führt zur Auflösung, persönliche Haftung, Selbstorganschaft Kapitalbeteiligung im Vordergrund, keine persönliche Mitarbeit, Übertragbarkeit b der Mitgliedschaft, keine persönliche Haftung, Fremdorganschaft Assoz.-Prof. Dr. Johannes Zollner Folie 6 3

4 Gesellschaften Einteilung II Mischformen, Möglichkeit privatautonomer Gestaltungen Personengesellschaften mit kapitalistischen Elementen Kapitalgesellschaften mit personalistischen Elementen, insb GmbH Genossenschaft Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft ihrer Mitglieder, hat personalistische und kapitalistische Elemente Assoz.-Prof. Dr. Johannes Zollner Folie 7 Gesellschaften Einteilung III Innengesellschaft/Außengesellschaft Innengesellschaft tritt nach außen nicht in Erscheinung Prototyp: Stille Gesellschaft GesBR kann Innengesellschaft sein: Beispiel: reine Stimmrechtskonsortien (Syndikatsverträge) Nationale/europäische Ges Societas Europaea (SE), EWIV, EUGEN Assoz.-Prof. Dr. Johannes Zollner Folie 8 4

5 Gesellschaftsformen - Überblick GesBR, O(H)G, KG, (OEG, KEG), StG, EWIV Durch UGB wurden OEG/KEG mit OG/KG verschmolzen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft, EUGEN AG, GmbH, SE Rechtsgrundlagen: ABGB (GesBR), UGB (OG, KG, StG), EGG (OEG und KEG, s oben) GenG, AktG, GmbHG, europarechtliche VO (EWIV, SE, EUGEN) + deren Durchführungsgesetze zb SEG Assoz.-Prof. Dr. Johannes Zollner Folie 9 Konzern Definition 15 AktG, 115 GmbHG: rechtlich selbständige Unternehmen unter einheitlicher Leitung Gleichordnungskonzern, Unterordnungskonzern Keine eigene Gesellschaftsform, kein Rechtssubjekt Spezifische Konzernproblematik: Gläubiger- und Gesellschafterschutz Assoz.-Prof. Dr. Johannes Zollner Folie 10 5

6 Gesellschaftsrecht Begriff und Querbezüge Recht der privaten Zweckverbände, also der Gesellschaften im definierten Sinn Steuerrecht: wesentliche Determinante, insb für Rechtsformwahl Kapitalmarktrecht: Ordnung des Kapitalmarktes primär unter dem Aspekt des Anlegerschutzes und der Transparenz Querbezüge: Anleger häufig auch Gesellschafter; Beispiele: Insiderregelungen, Übernahmerecht, Börsepublizität (Meldepflichten) Assoz.-Prof. Dr. Johannes Zollner Folie 11 Gesellschaftsrecht - Grundfragen Gründung Vertrag Rechtspersönlichkeit Innere Organisation: Willensbildung, Geschäftsführung, Organe Außenverhältnis: Vertretung: wer und wie weit Vermögen: Kapital, Einlage, Haftung (wer, wie weit) Gewinn und Verlustverteilung (wie wird die Beute geteilt, wer bestimmt darüber) Auflösung, Abwicklung, Ausscheiden, Beendigung, Übertragung des Anteils Assoz.-Prof. Dr. Johannes Zollner Folie 12 6

7 Zwei gesellschaftsrechtliche Grundprinzipien I Treuepflicht: gegenüber der Gesellschaft und den Mitgesellschaftern Besagt, dass Handeln am Gesellschaftsinteresse auszurichten ist Folgt aus der vertraglich festgelegten gemeinsamen Zweckverfolgung g Inhalt der einzelnen Pflichten oft unklar, jedenfalls keine Überspielung gesetzlicher Wertungen Assoz.-Prof. Dr. Johannes Zollner Folie 13 Zwei gesellschaftsrechtliche Grundprinzipien II Treuepflicht (Fortsetzung): Unterschiede nach Realstruktur der Ges, stärker bei personalistischen Gesellschaften, stärkere Bindung des Mehrheitsgesellschafters Uneigennützige Rechte, eigennützige Rechte Beispiele: keine herabsetzenden Äußerungen über Ges und Mitgesellschafter, Begrenzung g des Entnahmerechts bei Liquiditätsschwierigkeiten, Pflicht zur Mitwirkung an der Abberufung eines unfähigen Gesellschafter-Geschäftsführers Assoz.-Prof. Dr. Johannes Zollner Folie 14 7

8 Zwei gesellschaftsrechtliche Grundprinzipien III Gleichbehandlungsgrundsatz: vgl etwa 47a AktG: Aktionäre sind unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln. Grundsatz gilt für alle Gesellschaftsformen Gesellschaftsvertragliche Abweichung möglich, zb einzelne Gesellschafter mehr Gewinn, größeres Stimmgewicht, Sonderrecht auf Geschäftsführung Beispiele: Gleichbehandlung bei Einforderung von Einlagen, Dispens von einem Wettbewerbsverbot Assoz.-Prof. Dr. Johannes Zollner Folie 15 GesBR - Grundsätzliches Synonym auch Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts, ABGB-Gesellschaft , ABGB Regelung sehr alt (1811!), teilweise sehr unzweckmäßig; dringend: vertragliche Regelungen der einzelnen Rechte und Pflichten Definition: wie allgemeine Gesellschaftsdefinition Vertrag, gemeinsame Zweckverfolgung durch Vereinigung von Sachen und/oder Mühe Assoz.-Prof. Dr. Johannes Zollner Folie 16 8

9 GesBR Anwendungsbereich I Sehr weit Betrieb kleinerer Unternehmen (s nächste Folie) Freiberufler (keine Umsatzgrenze) Land- und Forstwirtschaft (keine Umsatzgrenze) Gelegenheitsgesellschaften, ARGE Stimmbindungsverträge, Syndikatsverträge (Innengesellschaft) Assoz.-Prof. Dr. Johannes Zollner Folie 17 GesBR Anwendungsbereich II Pflicht zur Eintragung g als OG oder KG bei Überschreiten der Schwellenwerte des 189 UGB (vgl 8 Abs 3) Betrieb eines Unternehmens durch mehrere Personen, ,- Umsatzerlöse (ab dem zweitfolgenden Jahr) bzw 1 Mio Umsatzerlöse (ab dem folgenden Jahr) Assoz.-Prof. Dr. Johannes Zollner Folie 18 9

10 GesBR Charakteristika I Keine Rechtspersönlichkeit, kann als solche nicht Träger von Rechten und Pflichten sein Berechtigt und verpflichtet demnach nur die Gesellschafter Steht nicht im FB Vertrag an keine Form gebunden, Vertragsschluss auch konkludent (häufig, aufpassen!) Assoz.-Prof. Dr. Johannes Zollner Folie 19 GesBR Charakteristika II Geschäftsführung und Vertretung am besten gesellschaftsvertraglich zu regeln, sonst sehr komplizierte und unpraktikable Rechtslage (Grundsatz: Gesamtgeschäftsführung mit Mehrstimmigkeitsprinzip, ebenso dann Vertretung) Haftung: grundsätzlich persönliche und solidarische Haftung (solidarisch: jeder für den gesamten Betrag) Assoz.-Prof. Dr. Johannes Zollner Folie 20 10

11 GesBR Charakteristika III Verkehrsschutz über 178 UGB (neu) Problem GesBR steht nicht im FB, Vertretungsregelung t daher nicht ersichtlich TBM: Gesellschafter oder sonst bevollmächtigte Person handelt für die unternehmerisch tätige GesBR GesBR tritt nach außen unter eigenem Namen auf Alle Gesellschafter werden daraus berechtigt und verpflichtet, auch wenn der Gesellschafter nicht über die erforderliche Vertretungsmacht verfügt Gilt nicht, wenn der Dritte Vollmachtsmangel kannte oder kennen musste Assoz.-Prof. Dr. Johannes Zollner Folie 21 GesBR Charakteristika IV Forderungen: grundsätzlich sog Gesamthandforderungen d Das heißt Geltendmachung der gesamten Forderung von der Gesamtheit der Gesellschafter bzw dem/n befugten Vertreter(n) Gewinnverteilung: nach Kapitalanteilen Geleistete Arbeiten heben einander auf Anders: wenn nicht alle mitarbeiten oder einzelne nur Arbeitsgesellschafter sind: angemessene Verteilung nach 1193 ABGB Dringend!: vertragliche Regelung Assoz.-Prof. Dr. Johannes Zollner Folie 22 11

12 OG Anwendungsbereich und Charakteristika I Früher OHG: Betrieb vollkaufmännischer Unternehmen, dh größerer Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb Nunmehr UGB: Jeder erlaubte Zweck Unter eigener Firma!: daher FB Persönliche Haftung jedes/r GesellschafterIn Rechtsfähigkeit gem 105 UGB Gesellschaftsvermögen steht im Eigentum der Gesellschaft Gesellschafter gesamthandschaftlich verbunden Assoz.-Prof. Dr. Johannes Zollner Folie 23 OG Anwendungsbereich und Charakteristika II Anzahl der OHGs hat drastisch abgenommen Aber die kleine Zwillingsschwester OEG sehr bedeutend Reform UGB: Offene Gesellschaft, OEGs können nicht mehr gegründet werden, bestehende werden zu OGs Assoz.-Prof. Dr. Johannes Zollner Folie 24 12

13 OG - Gründung Gesellschaftsvertrag: formfrei Entstehen im Außenverhältnis Durch Eintragung im FB ( 123 Abs 1 UGB) 8 Abs 3 UGB: Pflicht zur Eintragung, wenn Rechnungslegungsschwellenwerte erreicht werden Assoz.-Prof. Dr. Johannes Zollner Folie 25 OG Innere Organisation I Unterscheide (bei allen Gesellschaftsformen) Vertragsänderungen (Grundlagengeschäfte) Geschäftsführung Jede Tätigkeit, tatsächlicher wie rechtsgeschäftlicher Natur zur Förderung des Gesellschaftszwecks (Innenverhältnis) Vertretung: Berechtigung und Verpflichtung der Gesellschaft im Außenverhältnis Assoz.-Prof. Dr. Johannes Zollner Folie 26 13

14 OG Innere Organisation II 108 UGB: Grundsatz der Privatautonomie Dh: wer was zu tun hat, welche Rechte und Pflichten richtet sich primär nach Vertrag Beiträge (Einlagen): alles, was der Förderung des Gesellschaftszweckes dient: Geld, Sachen, Arbeitsleistungen Kein Mindestkapital erforderlich Assoz.-Prof. Dr. Johannes Zollner Folie 27 OG Innere Organisation III Geschäftsführung Gewöhnliche/außergewöhnliche Geschäfte Gewöhnlich: Einzelgeschäftsführungsbefugnis aller Gesellschafter, aber Widerspruchsrecht jedes anderen geschäftsführungsbefugten Ungewöhnliche Geschäfte: alle Gesellschafter Vielfältige andere gesellschaftsvertragliche Regelungen Beispiele: Gesamtgeschäftsführung, nur bestimme Gesellschafter, Mehrheitsentscheidungen... Assoz.-Prof. Dr. Johannes Zollner Folie 28 14

15 OG Vertretung, wer? Wer vertretungsbefugt ist, wiederum primär GV Sinnvollerweise mit Geschäftsführungsbefugnis akkordieren Gesetzlich: Einzelvertretungsbefugnis Vereinbarte Gesamtvertretungsbefugnis Eintragung in FB 15 UGB Passivvertretung: auch gegenüber g einzelnem gf Ges Assoz.-Prof. Dr. Johannes Zollner Folie 29 OG Umfang der Vertretungsmacht Umfang organschaftlicher Vertretungsmacht grundsätzlich unbeschränkt und unbeschränkbar Allgemeines gesellschaftsrechtliches Prinzip Hier 126 UGB (vgl etwa auch 20 Abs 2 GmbHG) Sinn: Verkehrsschutz Grenzen: sog Grundlagengeschäften, Missbrauch der Vertretungsmacht Assoz.-Prof. Dr. Johannes Zollner Folie 30 15

16 OG Haftung I Gesellschaft mit Gesellschaftsvermögen 128 UGB: persönlich, unbeschränkt, als Gesamtschuldner, primär Persönlich: mit gesamtem Privatvermögen Unbeschränkt: keine Haftungsgrenze Als Gesamtschuldner: jeder einzelne für alles Primär: OG muss nicht zunächst in Anspruch genommen werden Assoz.-Prof. Dr. Johannes Zollner Folie 31 OG Haftung II Eigener Titel gegen Gesellschaft und Gesellschafter erforderlich (beide klagen!) Einwendungen: 129 Persönliche Einwendungen der Gesellschaft Gestaltungsrechte der Gesellschaft Regress des Gesellschafters Gegen die Gesellschaft voll Anteilig gegen Mitgesellschafter (unter Abzug seines Verlustanteils) Assoz.-Prof. Dr. Johannes Zollner Folie 32 16

17 OG Haftung III Neuer Gesellschafter Bisheriger Einzelunternehmer: Haftung 38 UGB auch für Altschulden Eintritt in bestehende OG: 130, Haftung auch für Altschulden Ausscheidender Gesellschafter Haftung für alle bis zu Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten ( 15 UGB: Eintragung des Ausscheidens!) Nachhaftungsbegrenzung gem 160 UGB Haftung nur für die Verbindlichkeiten, die innert von 5 Jahren nach Ausscheiden fällig werden Assoz.-Prof. Dr. Johannes Zollner Folie 33 OG Finanzverfassung I Einlagen S oben (Sachen, Geld, Arbeitsleistungen, gar nix) feste Kapitalkonten, genannt: Beteiligung, sie bestimmt sich nach dem Verhältnis des Werts der vereinbarten Einlagen Rechnungsposten, auf dessen Basis insbesondere Gewinn, Abfindungsguthaben, Liquidationsanteil, Stimmgewicht berechnet wird Gesellschaftsvermögen tatsächlich vorhandenes Vermögen der Gesellschaft Assoz.-Prof. Dr. Johannes Zollner Folie 34 17

18 OG Finanzverfassung II wenn nur Dienstleistungen im Zweifel keine Beteiligung, sondern nur Anspruch auf Gewinn reiner Arbeitsgesellschafter (vgl 109 Abs 2) Gewinn und Verlust nach Verhältnis der Beteiligung Für Dienste angemessener Betrag des Gewinns vorweg Früher (HGB): andere Regelung, bewegliche Kapitalkonten und andere Form der Gewinn- und Verlustverteilung; besteht, wenn nicht gesellschaftsvertraglich anderes vereinbart, für Altgesellschaften fort Assoz.-Prof. Dr. Johannes Zollner Folie 35 OG Auflösung und Ende Unterscheide: Auflösung Liquidation Vollbeendigung Auflösungsgründe 131 Zeitablauf Gesellschafterbeschluss Konkurseröffnung Gesellschaft und Gesellschafter, ebenso Ablehnung der Konkurseröffnung mangels Masse Tod Kündigung durch Gesellschafter Kündigung durch Privatgläubiger Häufig andere gesellschaftsvertragliche Regelung, Insb Vermeidung der Auflösung Assoz.-Prof. Dr. Johannes Zollner Folie 36 18

19 Kommanditgesellschaft I Abart der OG: zumindest ein Gesellschafter haftet unbeschränkt, einer beschränkt auf eine bestimmte t Hafteinlage Somit: Gesellschaft zum Betrieb eines Vollhandelsgewerbes unter gemeinsamer Firma mit dem beschriebenen Gesellschafterkreis UGB: zu jedem erlaubten Zweck Komplementär: Vollhaftender Kommanditist: beschränkt Haftender Assoz.-Prof. Dr. Johannes Zollner Folie 37 Kommanditgesellschaft II Es gilt grundsätzlich OG-Recht ( 161 Abs 2), mit ergänzenden Bestimmungen für Kommanditisten ( ) Kommanditist Pflichteinlage Hafteinlage Eintragung im FB regelmäßig ident, muss aber nicht sein Assoz.-Prof. Dr. Johannes Zollner Folie 38 19

20 Kommanditgesellschaft III Kommanditist, wesentliche Unterschiede zum Komplementär Beschränkte Haftung (s dazu noch unten) Keine Geschäftsführung (dispositiv) Kein Widerspruchsrecht bei gewöhnlicher Geschäftsführung Muss aber außergewöhnlichen Maßnahmen zustimmen Keine Vertretung (aber rechtsgeschäftliche Vollmacht, auch Prokura möglich) Weniger Kontrollrechte Kein Wettbewerbsverbot Assoz.-Prof. Dr. Johannes Zollner Folie 39 Kommanditgesellschaft IV Finanzverfassung nach UGB Auch hier feste Kapitalkonten: Beteiligung Komplementäre: für Haftung angemessener Betrag des Jahresgewinns Darüber hinaus: nach dem Verhältnis der Beteiligungen Assoz.-Prof. Dr. Johannes Zollner Folie 40 20

21 Kommanditgesellschaft V Haftung des Kommanditisten 1 Unmittelbare Haftung den Gläubigern gegenüber Nur bis zur Höhe der Hafteinlage (die steht im FB) Haftung entfällt, wenn und soweit die Einlage geleistet wurde Lebt wieder auf, wenn und soweit die Hafteinlage zurückbezahlt wird Problem: tatsächliche Leistungen stehen nicht im FB UGB: Auskunftspflicht des Kommanditisten Assoz.-Prof. Dr. Johannes Zollner Folie 41 Kommanditgesellschaft VII Haftung des Kommanditisten 2 Früher (HGB) in bestimmten Fällen unbeschränkte Haftung Beginn der Geschäfte einer KG, die schon mit Aufnahme der Tätigkeit entsteht ( 1 HGB), mit Zustimmung des Kommanditisten, aber ohne Eintragung seiner Kommanditistenstellung im FB Eintritt in bestehende Gesellschaft Haftung der bis zur Eintragung begründeten Verbindlichkeiten, ebenfalls Zustimmung des Kommanditisten UGB: Haftung nur bis zur Haftsumme für zwischen Errichtung bzw Beitritt und Eintragung begründete Verbindlichkeiten Assoz.-Prof. Dr. Johannes Zollner Folie 42 21

22 Kommanditgesellschaft VIII Sonderformen PublikumsKG Vielzahl an Kommanditisten, vertraglich sehr geringe Rechte, meist in Form der GmbH&Co KG GmbH & Co KG In der typischen Konstellation: einziger Komplementär ist GmbH Ist Personengesellschaft Wird aber in mancher Hinsicht wie Kapitalgesellschaft behandelt, zb Rechnungslegung Konkurstatbestand Assoz.-Prof. Dr. Johannes Zollner Folie 43 OEG und KEG Gab es bis zum UGB (s unten) Kleine Zwillingsschwestern der OHG und KG Gemeinschaftlicher Erwerb unter gemeinsamer Firma, kein Vollhandelsgewerbe (dann OHG/KG) Auch Nutzung und Verwaltung von Vermögen Nur unbeschränkt Haftende OEG Auch beschränkt mit Hafteinlage Haftende KEG Anwendungsbereich: Minderhandelsgewerbe; nichtkaufmännische, insbesondere kleinere Dienstleister, freie Berufe; ev. Land- und Forstwirtschaft Mit dem UGB: Zusammenführung mit OG und KG Bestehende OEG und KEG wurden zu OG und KG Assoz.-Prof. Dr. Johannes Zollner Folie 44 22

23 Stille Gesellschaft I Vertrag zwischen Träger eines Unternehmens und Stillem Leistung einer Einlage Gewinnbeteiligung des Stillen Reine Innengesellschaft Assoz.-Prof. Dr. Johannes Zollner Folie 45 Stille Gesellschaft II Motive: anonyme Beteiligung, start-up, häufig auch Mitarbeiterbeteiligung b t ili Gewinnbeteiligung Gesetz: Angemessener Anteil Vertragliche Regelung Verlustbeteiligung Nicht unbedingt erforderlich Sonst: wie Gewinn Assoz.-Prof. Dr. Johannes Zollner Folie 46 23

24 Stille Gesellschaft III Atypische Stille Gesellschaft Steuerrecht: Beteiligung an Firmenwert und stillen Reserven zumindest im Fall der Auflösung: dann Mitunternehmerschaft und nicht Einkünfte aus Kapitalvermögen Gesellschaftsrecht: Beteiligung an Gesellschaftsvermögen und/oder an der Geschäftsführung Assoz.-Prof. Dr. Johannes Zollner Folie 47 GmbH Zweck und Charakteristika I Haftungsbeschränkung für den Mittelstand Förderung der Risikobereitschaft Erstmals in Deutschland 1892, 1906 in Ö Juristische Person Haftung nur mit dem Gesellschaftsvermögen Kapitalgesellschaft Fremdorganschaft möglich GV: personalistische Gestaltungen möglich Verbreitung: viele Familienunternehmen bzw Gesellschaften mit ein oder zwei Gesellschaftern Assoz.-Prof. Dr. Johannes Zollner Folie 48 24

25 GmbH Zweck und Charakteristika II Haftungsbeschränkung erfordert Vorschriften über Kapitalaufbringung i und -erhaltung Geschäftsanteile zwar übertragbar, aber keine handelbaren Wertpapiere Anders als AG, kein Zugang zur Börse Gesellschaftszweck Grundsätzlich jeder erlaubte, auch ideelle Zweckverfolgung möglich Assoz.-Prof. Dr. Johannes Zollner Folie 49 GmbH Grundbegriffe Geschäftsanteil/Stammeinlagen/Stammkapital/Ge- sellschaftsvermögen Geschäftsanteil: Summe der Mitgliedschaftsrechte und pflichten Stammeinlage: Einzahlungsverpflichtung; ihre verhältnismäßige Höhe bestimmt das Ausmaß des Geschäftsanteils (und damit das Ausmaß der meisten Rechte) Stammkapital: Summe der Stammeinlagen Gesellschaftsvermögen: tatsächlich vorhandenes Vermögen; mehr oder weniger als, nur zufällig gleich wie Stammkapital Assoz.-Prof. Dr. Johannes Zollner Folie 50 25

26 GmbH Gründung / Überblick Abschluss des Gesellschaftsvertrages Bestellung der Organe Geschäftsführer (wenn Gesellschafter auch im GV möglich) allenfalls auch AR Unbedenklichkeitsbescheinigung Für 1%ige Gesellschaftssteuer Selbstberechnungserklärung bei RA, WT, Notar Leistung der Einlagen Anmeldung zum FB, Eintragung und Veröffentlichung Assoz.-Prof. Dr. Johannes Zollner Folie 51 Gesellschaftsvertrag I Formpflichtig: Notariatsakt Mantelung einer Privaturkunde beim Notar Zwingender Inhalt: 4G GmbHG Firma und Sitz Sach- und Personenfirma, auch Mischung, zwingender Rechtsformzusatz ( 5). UGB: auch hier Liberalisierung Unternehmensgegenstand Unterscheide in diesem Zusammenhang Gegenstand und Zweck einer Gesellschaft Höhe des Stammkapitals Einlageleistungspflicht der Gesellschafter Assoz.-Prof. Dr. Johannes Zollner Folie 52 26

27 Gesellschaftsvertrag II Fakultativer Inhalt Vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten GmbH als personalistische Kapitalgesellschaft, flexibel Übertragung der Anteile (zumeist Beschränkungen, sog Vinkulierung) Auflösung zb Kündigungsmöglichkeit des Einzelnen Nachschusspflichten Andere Gewinnverteilungsregeln Sonderrechte Einzelner zb auf Geschäftsführung oder Geschäftsführerbestellung Fakultative Organe zb Beirat Assoz.-Prof. Dr. Johannes Zollner Folie 53 EinpersonenGmbH Kann auch als solche gegründet werden EinpersonenGmbH-RL der EG Dann kein Vertrag, sondern Errichtungserklärung Formpflichtig: Notariatsakt Gleicher zwingender Inhalt wie Vertrag Zusätzliche Dokumentationspflichten bei In-sich- Geschäften Vermeidung von Manipulationen Assoz.-Prof. Dr. Johannes Zollner Folie 54 27

28 Aufbringung des Kapitals - Allgemeines Unterscheide Bargründung, Sachgründung, gemischte Gründung Rekapituliere: Warum Regeln bei GmbH und nicht bei Personengesellschaften? Stammkapital mindestens ,- Für jede Art der Gründung Einzelne Stammeinlage mindestens 70,- Assoz.-Prof. Dr. Johannes Zollner Folie 55 Bargründung I Nicht alles muss sofort eingezahlt werden Auf jede Stammeinlage mindestens ¼ Jedenfalls aber 70,- Jedenfalls insgesamt mindestens ,- Einzahlung in gesetzlichen Zahlungsmittel oder auf ein Konto letztlich braucht es Konto, wegen Bankbestätigung Assoz.-Prof. Dr. Johannes Zollner Folie 56 28

29 Bargründung II Erklärung der Geschäftsführer dass bar eingezahlt wurde und der Betrag zur freien Verfügung steht Bankbestätigung über Einzahlung und freie Verfügbarkeit Haftung sowohl der Geschäftsführer als auch der Bank bei Unrichtigkeit der Bestätigung Haftung gegenüber Gesellschaft, sog Innenhaftung Assoz.-Prof. Dr. Johannes Zollner Folie 57 Sachgründung I Problem: Feststellung des Wertes, Gefahr von Überbewertungenb Bedürfnis der Gesellschafter: insb Einbringung lebender Unternehmen, aber auch sonstiger vorhandener Vermögenswerte Gesetz: Mittelweg zwischen beiden Lösungen Steuerlich: UmgrStG ( 12 ff) Aufdeckung stiller Reserven und eines Firmenwerts und damit Gewinnrealisierung beim Einbringenden wird bei Einhaltung der Vorgaben des UmgrStG verhindert (vgl auch 6 Z 14 EStG) Assoz.-Prof. Dr. Johannes Zollner Folie 58 29

30 Sachgründung II Grundregel: 6a Abs 1 Mindestens ½ in bar Ausnahmen Fortführung eines seit mindestens 5 Jahren bestehenden Unternehmens und Gesellschafter nur bisheriger Inhaber und Angehörige Einhaltung der aktienrechtlichen Gründungsprüfung Prüfung und Berichte durch Vorstand, AR, unabhängige, vom Gericht bestellte Gründungsprüfer Assoz.-Prof. Dr. Johannes Zollner Folie 59 Sachgründung III Einlagefähig g nur was bilanzierungsfähig g ist Daher nicht Arbeits- und Dienstleistungen Sacheinlagen müssen sofort voll geleistet werden Person des Einbringers, Gegenstand und Geldwert im Gesellschaftsvertrag festzusetzen Assoz.-Prof. Dr. Johannes Zollner Folie 60 30

31 Organe I Zwingend bei jeder GmbH: Geschäftsführer und Generalversammlung größenabhängig: Aufsichtsrat (vgl 29 GmbHG) größenabhängig: Abschlussprüfer (vgl 268 ivm 221 UGB) Fakultative Organe zb Aufsichtsrat, Beirat Assoz.-Prof. Dr. Johannes Zollner Folie 61 Organe II Generalversammlung: Gesellschafter Weisungsbefugnis gegenüber Geschäftsführern Geschäftsführer: ein oder mehrere Bestellung durch Gesellschafterbeschluss Gesellschafter können auch schon im GV bestellt werden Sonderrecht auf Gf bzw Entsendungsrecht Widerruf der Bestellung durch Gesellschafterbeschluss Unterscheide: Bestellung und Anstellungsvertrag Assoz.-Prof. Dr. Johannes Zollner Folie 62 31

32 Organe III Rechte und Pflichten der Geschäftsführer Geschäftsführung Gesamtgeschäftsführung wenn mehrere und nicht anders im GV ordnungsgemäße Führung der Geschäfte gesetzmäßiges und der Art des Unternehmens adäquates Rechnungswesen und Kontrollsystem Weisungen der Generalversammlung zulässig und zu beachten Vertretung der Gesellschaft Wenn mehrere: Gesamtvertretung, anders GV, aus FB ersichtlich Umfang der Vertretungsmacht: unbeschränkt und unbeschränkbar, insb wirken Weisungen auch nicht nach außen Assoz.-Prof. Dr. Johannes Zollner Folie 63 Organe IV Geschäftsführer Haftung 25 GmbHG Innenhaftung, dh der Gesellschaft gegenüber Sorgfaltsmaßstab: ordentlicher Geschäftsmann Bei Ressortverteilung: Überwachungspflichten Solidarische Haftung Gesetz zählt beispielhaft einige gravierende Haftungsfälle auf Sonst: nicht fachgerechte Unternehmensleitung Jedoch keine Erfolgshaftung, schwierige Abgrenzung: was ist Fehler, was normales unternehmerisches Risiko? Assoz.-Prof. Dr. Johannes Zollner Folie 64 32

33 Organe V Geschäftsführer sonstige Haftungen Insb Verletzung der Konkursantragspflicht 69 KO Außenhaftung Altgläubiger: sog Quotenschaden Erhöhung des Ausfalls durch verspätete Konkursantragstellung, verminderte Konkursquote Neugläubiger: Vertrauensschaden Schaden, der darin besteht, dass sie überhaupt noch mit der Gesellschaft kontrahiert haben S auch noch 159 StGB: grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen Assoz.-Prof. Dr. Johannes Zollner Folie 65 Organe VI Generalversammlung Oberstes Willensbildungsorgan Stimmrecht der Gesellschafter nach Maßgabe der übernommenen Stammeinlagen, je 10 eine Stimme GV kann anders regeln Beschlussfassung im schriftlichen Weg (Umlaufbeschlüsse) Einverständnis aller mit dieser Form der Beschlussfassung Mehrheit Grundsätzlich einfache der abgegebenen Stimmen Wichtige Beschlüsse zb GVänderung ¾ Vereinzelt: Einstimmigkeit Gegenstandsänderung Assoz.-Prof. Dr. Johannes Zollner Folie 66 33

34 Organe VII Generalversammlung: Kompetenzen Prüfung und Überwachung der Gf, einschließlich allumfassende Weisungskompetenz Feststellung des Jahresabschlusses Aufstellung ist Pflicht der Geschäftsführer Entlastung der Gf (und des AR) Gewinnverwendung, aber nur, wenn diese durch GV der Beschlussfassung vorbehalten ist Sonst: Vollausschüttung Vertragsänderungen, insb auch Kapitalmaßnahmen Assoz.-Prof. Dr. Johannes Zollner Folie 67 Organe VIII Rechtswidrige Beschlüsse Nichtigkeit und Anfechtbarkeit Nichtigkeit: zb Beschluss über Einlagenrückgewähr Anfechtbarkeit: zb satzungswidriger Beschluss, Treuepflicht, Gleichbehandlungsgrundsatz, Einberufungsmängel Anfechtungsfrist: vier Wochen ab Absendung der Beschlusskopie Anfechtungsberechtigt: jeder Gesellschafter Assoz.-Prof. Dr. Johannes Zollner Folie 68 34

35 Kapitalerhaltung 82/83: Verbot der Einlagenrückgewähr Kein Vermögenstransfer außerhalb von Gewinnausschüttung, Liquidationsüberschuss und Mittel aus ordnungsgemäßer Kapitalherabsetzung Offene und verdeckte Einlagenrückgewähr Beispiele: überhöhtes Geschäftsführergehalt, zu hoher/niedriger Kaufpreis bei Gesellschaftergeschäften; Darlehensgewährung an Gesellschafter Feststellung mit sog Drittvergleich: hätte sorgfältiger Geschäftsführer füh das Geschäft zu diesen Konditionen auch mit einem gesellschaftsfremden Dritten abgeschlossen? Rechtsfolgen: Nichtigkeit; Rückleistungsverpflichtung des Gesellschafters; Haftung der Geschäftsführer; subsidiär auch der anderen Gesellschafter (anteilig, beschränkt auf Stammkapital) Assoz.-Prof. Dr. Johannes Zollner Folie 69 Abschlussprüfer/-ung I Für mittlere und große GmbH, für kleine nur dann, wenn aufsichtsratspflichtig t fli hti Vgl 221 und 268 UGB, 29 GmbHG Prüfungsgegenstand: Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht Prüfungsziel und umfang: entspricht Buchführung, Bilanz und GuV Gesetz und Satzung? Steht Lagebericht mit Jahresabschluss in Einklang und vermittelt kein falsches Bild? Nicht: Zweckmäßigkeit der Geschäftsführung Assoz.-Prof. Dr. Johannes Zollner Folie 70 35

36 Abschlussprüfer/-ung II Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk Wahl der Abschlussprüfer durch Gesellschafter Besteht AR: Vorschlagsrecht Besondere Qualifikation: WP Ausschließungsgründe 271 Haftung: gegenüber Gesellschaft aber auch gegenüber Dritten Entsprechende Vorschriften für Konzernabschlussund -lagebericht Assoz.-Prof. Dr. Johannes Zollner Folie 71 Übertragung der Geschäftsanteile und Auflösung Grundsätzlich möglich, aber Notariatsakt Häufig: Beschränkung durch GV Aufgriffs- oder Vorkaufsrechte Zustimmungsrechte, sog Vinkulierungsklauseln Ersetzungsmöglichkeit durch Gericht Auflösungsgründe: 84 GmbHG: Insb Generalversammlungsbeschluss mit einfacher Mehrheit Kein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund Häufig gesellschaftsvertragliches Kündigungsrecht Assoz.-Prof. Dr. Johannes Zollner Folie 72 36

37 Gesellschafter Haftung? Grundsätzlich nein Ausnahmen Qualifizierte Unterkapitalisierung (problematisch zu bestimmen) Vermögens- oder Sphärenvermischung Rechtswidrige Weisungen, insb Veranlassen der Gf keinen Konkursantrag zu stellen Sorgfaltswidrige faktische Geschäftsführung Ebenfalls sehr problematisch Ferner und s schon oben: Verstoß gegen Kapitalerhaltungspflichten In der Praxis: häufig Mitverpflichtung der Gesellschafter insb für Bankverbindlichkeiten Assoz.-Prof. Dr. Johannes Zollner Folie 73 Gesellschafter Finanzierungsverantwortung Eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen Tatbestand: Gewähren eines Darlehens in der Krise Konsequenz: Umqualifizierung in Eigenkapital, daher keine Konkursforderung und keine Verwertung allfälliger Sicherheiten Nunmehr eigenes Gesetz: EKEG Präzisierung der vorher nur von der Rsp entwickelten Kriterien Genaue Krisendefinition Erfassung der Gesellschafter grundsätzlich erst ab bestimmter Beteiligungshöhe Assoz.-Prof. Dr. Johannes Zollner Folie 74 37

38 Veränderung des GV, insbesondere Kapitalerhöhung Grundsätzlich ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen Kapitalerhöhung Nominelle: Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln Umwandlung offener Rücklagen in Stammkapital Effektive: tatsächliche Mittelzuführung von außen Bezugsrecht der Gesellschafter Kann im Beschluss ausgeschlossen werden, dafür aber sachliche Rechtfertigung Sacheinbringung ebenso wie Sachgründung möglich Überhaupt: entsprechende Anwendbarkeit der Gründungsvorschriften Assoz.-Prof. Dr. Johannes Zollner Folie 75 Aktiengesellschaft: Überblick und Abweichungen zur GmbH Große Kapitalgesellschaft Höheres Grundkapital: ,- Strengere Kapitalaufbringungsvorschriften Kapitalsammelbecken Aktie als handelbares, insb börsegängiges Wertpapier verhältnismäßig wenig privatautonomer Gestaltungsspielraum Assoz.-Prof. Dr. Johannes Zollner Folie 76 38

39 Aktiengesellschaft II Organe Hauptversammlung Vorstand Aufsichtsrat Abschlussprüfer Bestellung des Vorstandes durch Aufsichtsrat Wahl des Aufsichtsrates durch HV Assoz.-Prof. Dr. Johannes Zollner Folie 77 Aktiengesellschaft III Vorstand: leitet eigenverantwortlich und weisungsfrei (!) die AG HV: keine Weisungskompetenz, vielmehr grundsätzlich nur Rechte in Verfassungsfragen : Änderung der Satzung, Kapitalmaßnahmen, Wahl des AR AR: Kontrollorgan, beachte: Arbeitnehmermitbestimmung Abschlussprüfer: wie GmbH Assoz.-Prof. Dr. Johannes Zollner Folie 78 39

40 Privatstiftungen I Eigenes Privatstiftungsgesetz g 1993 Zweck: (große) Vermögen in Ö zu halten Privatstiftung bei Nachfolgeszenarien ein Thema Im Vordergrund freilich meist steuerliche Motive Großer Einfluss des Stifters lässt sich vertraglich realisieren Assoz.-Prof. Dr. Johannes Zollner Folie 79 Privatstiftung II Privatstiftung Merkmale Rechtsträger mit Rechtspersönlichkeit und Sitz im Inland, dem vom Stifter Vermögen gewidmet ist, das genutzt, verwaltet und verwertet wird, um einen vom Stifter bestimmten (erlaubten) Zweck zu erfüllen Nicht nur mildtätige Zwecke Sondern zb Versorgung von Familienmitgliedern, sog Familienstiftung/Versorgungsstiftung Assoz.-Prof. Dr. Johannes Zollner Folie 80 40

41 Privatstiftung III Privatstiftung darf nicht Selbst eine gewerbsmäßige Tätigkeit ausüben (außer es handelt sich um Nebentätigkeit) Geschäftsführung einer Handelsgesellschaft übernehmen Persönlich haftender Gesellschafter sein Grund: eigentümerloser Rechtsträger, daher niemand der Risiko trägt Anteile an Kapitalgesellschaften, Kommanditbeteiligungen können gehalten werden Problem: Konzernleitung zulässig? Assoz.-Prof. Dr. Johannes Zollner Folie 81 Privatstiftung IV Stifter stiften Vermögen Mindestens ,- Stiftungserklärung Stiftungsurkunde Stiftungszusatzurkunde Nur erstere zum FB-Gericht einzureichen Ermöglicht Anonymität in bestimmten wichtigen Fragen zb Stiftungsvermögen, das über Mindestvermögen hinausgeht, nähere Regelungen zu den Begünstigten Assoz.-Prof. Dr. Johannes Zollner Folie 82 41

42 Privatstiftung V Begünstigte und Letztbegünstigte Organe Vorstand Stiftungsprüfer Unter bestimmten Voraussetzungen Aufsichtsrat Stifter kann Vorstandsmitglieds sein Begünstigte können nicht Mitglied des Vorstands sein Gilt auch für Stifter als Begünstigte Problem: Einflusssicherung des begünstigten Stifters bzw der Begünstigten Bestellung des Vorstandes durch mit Begünstigten besetzten Beirat? Assoz.-Prof. Dr. Johannes Zollner Folie 83 Privatstiftung VI Einflusssicherung des Stifters Stifter kann sich Widerruf der Stiftung und Änderung der Stiftungserklärung vorbehalten Geschieht in der Praxis regelmäßig Stifter, der nicht Begünstigter ist, kann Vorstand sein Vorstand besteht aus mindestens drei Personen Alleinentscheidungsrecht eines Vorstandsmitglieds kann vorgesehen sein Dadurch kann sich Stifter Entscheidungsgewalt sichern Assoz.-Prof. Dr. Johannes Zollner Folie 84 42

43 Umgründungen I Verschmelzung Möglich bei AG und GmbH (+ Gen, Sparkassen, VersVaG) Gesellschaft überträgt ihr Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf übernehmende Gesellschaft Übertragende Gesellschaft geht ohne Liquidation unter Gesellschafter erhalten als Gegenleistung Anteile der übernehmenden Gesellschaft Verschmelzung durch Aufnahme: eine oder mehrere übertragende Gesellschaften auf schon bestehende übernehmende Verschmelzung durch Neugründung: zwei oder mehrere Ges auf durch Vorgang gegründete neue Ges Assoz.-Prof. Dr. Johannes Zollner Folie 85 Umgründungen II Verschmelzung - Gefahren Gesellschafter: Vermögen und Beteiligungsquote durch unangemessenes Umtauschverhältnis Abhilfe: Berichts- und Prüfungspflichten insb über Unternehmensbewertung Gläubiger: bei idealtypischer Variante nein, Vermögen wird vermehrt, Schulden gehen automatisch (Gesamtrechtsnachfolge) über Aber: Sicherstellungsanspruch, wenn Gläubiger Befriedigungsgefährdung glaubhaft machen Assoz.-Prof. Dr. Johannes Zollner Folie 86 43

44 Umgründungen III Spaltung AG und GmbH Vermögensteile (Aktiva, Schulden, Vertragsverhältnisse) werden im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übertragen Gesellschafter der übertragenden Ges erhalten dafür Anteile der übernehmenden Ges Abspaltung/Aufspaltung Zur Neugründung/zur Aufnahme Verhältniswahrende/nicht verhältniswahrende rechtsformübergreifende Assoz.-Prof. Dr. Johannes Zollner Folie 87 Umgründungen IV Spaltung Gefahren Gesellschafter: Bei nichtverhältniswahrender sowie bei Spaltung zur Aufnahme: wie bei Verschmelzung - Unternehmensbewertung Reaktion: Grundsätzlich wie bei Verschmelzung durch Berichts- und Prüfungspflichten Gläubiger große Gefahren, weil Ges Vermögen entzogen wird und Schulden willkürlich zuordenbar sind Reaktion: Mithaftung anderer spaltungsbeteiligter Gesellschaften Assoz.-Prof. Dr. Johannes Zollner Folie 88 44

45 Umgründungen V Übertragende Umwandlung Vermögensübertragung auf Hauptgesellschafter Gesamtrechtsnachfolge, Erlöschen der übertragenden Gesellschaft Abfindung der Minderheit gegen Geld Mindestens 90% Beteiligung erforderlich Formwechsel AG auf GmbH und umgekehrt Gesellschafter können Gesellschaft Anteile zum Verkauf zur Verfügung stellen Assoz.-Prof. Dr. Johannes Zollner Folie 89 45

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