Das neue Recht der GmbH ein Überblick 35
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- Calvin Geisler
- vor 8 Jahren
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1 Einer der wesentlichen Anstöße, das Recht der GmbH zu reformieren, dürfte die Beobachtung gewesen sein, dass immer mehr deutsche Unternehmensgründer in die englische Limited geflüchtet sind. Dort, so hat es sich herumgesprochen, kann man praktisch ohne Kapital eine Gesellschaft gründen, für die ähnlich wie in der GmbH Haftungsbeschränkung gilt. Dass dies ein Irrtum ist, der den Gründern eines Tages teuer zu stehen kommen wird, wird noch im nächsten Kapitel über die Limited gezeigt. Trotzdem: Viele haben eine Limited gegründet, was überhaupt erst durch die fortschreitende Vereinigung der europäischen Staaten möglich war. Da sah sich der Gesetzgeber wohl gezwungen, etwas Ähnliches auch in Deutschland anzubieten. Man ergriff die Gelegenheit beim Schopf und regelte auch gleich verschiedene andere Dinge. So wurde etwa auch die Gründung der klassischen GmbH erleichtert. Es wurden aber auch Bestimmungen herausgenommen, die die Einpersonen-GmbH für Teilnehmer am wirtschaftlichen Verkehr früher sicherer und berechenbarer gemacht hatten, und diverse neue Schwierigkeiten eingebaut. So etwa bei der Frage der Haftung der Gesellschafter bzw. der Geschäftsführer. Konkret heißt das: Das Gesetz bietet nun für diejenigen, die es ganz eilig haben, eine Mustersatzung an. Wer diese Mustersatzung verwendet und nicht abändert, der kann eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gründen, ohne die Satzung durch den Notar beglaubigen zu lassen um die Beglaubigung der Unterschriften kommen aber auch die Gründer dieser Gesellschaft nicht herum. Greift man aber durch Änderungen oder Ergänzungen doch in den Text der Satzung ein, läuft alles wie früher ab. Die erleichterte Gründung ist aber nur dann möglich, wenn die neue Gesellschaft nicht mehr als drei Gesellschafter haben soll und wenn die Einlage in Geld stattfindet. Wer als Einlage Gegenstände oder Rechte einbringt (Maschinen, Urheberrechte, Patente etc.) (Sachgründung), kommt nicht zur schnellen Gründung. Die Schnellgründung ist nicht nur deshalb billiger, weil man beim Notar sparen kann, sondern auch deshalb, weil das Mindeststammkapital nur noch einen Euro betragen muss (bei der klassischen GmbH müssen es mindestens Euro sein). Wichtig für die nur im Volksmund so genannte Mini-GmbH : Sie führt in ihrem Namen nicht die Abkürzung GmbH oder ausgeschrie- Das neue Recht der GmbH ein Überblick 35
2 ben Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Vielmehr heißt sie offiziell Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt). Oder, abgekürzt, UG (haftungsbeschränkt). Dies sind die beiden Formen, wie sie nach außen auftreten darf. Der Zusatz haftungsbeschränkt darf nicht abgekürzt werden. Die UG (haftungsbeschränkt) darf erst angemeldet werden, wenn das Stammkapital in Höhe von einem Euro eingezahlt wurde. Es gibt keine Sachgründung. Des Weiteren gilt für die Mini-GmbH, dass sie gesetzlich Rücklagen in Höhe eines Viertels des Jahresüberschusses zu bilden hat. Im Übrigen gilt für beide vereinfachten Gesellschaften, dass die Handelsregisteranmeldung standardisiert ist, dass es also Musterprotokolle gibt, wobei die drei Dokumente Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste zusammengeführt sind. Es gibt also zwei Mustersatzungen, derer man sich bedienen kann eine für die GmbH, bei der ein Stammkapital von mindestens Euro eingetragen wird, und eine für die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mit einem Stammkapital von mindestens einem Euro. Wer sich nicht an das Korsett dieser Mustersatzungen halten möchte, etwa weil es mehr als drei Gesellschafter geben soll, weil auch Sacheinlagen möglich sein sollen oder weil es ein höheres Stammkapital geben soll, der muss die GmbH wie bisher und konventionell gründen. 36 Mini-GmbH Limited oder neue klassische GmbH?
3 Wenn wir uns schon die ganze Zeit mit der GmbH befassen, will ich auch einige Worte über die GmbH & Co. KG verlieren. Das wäre eigentlich überflüssig, denn die GmbH & Co. KG ist eben keine GmbH, sondern eine Kommanditgesellschaft. Aber gerade die neue Rechtsentwicklung bei der GmbH, nämlich die Schaffung der Mini-GmbH, kann Neugründer auf ganz neue Gedanken kommen lassen. Aber der Reihe nach. Was genau ist eigentlich eine Kommanditgesellschaft? Das ist eine Personengesellschaft, bei der es zwei verschiedene Arten von Beteiligungen gibt: Nämlich auf der einen Seite eine Art von Gesellschaftern, die Komplementäre, die mit ihrem ganzen Vermögen persönlich voll und ganz haften. Das ist also wie bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder wie bei der Offenen Handelsgesellschaft. Dann gibt es aber auf der anderen Seite noch eine zweite Sorte von Gesellschaftern, die Kommanditisten. Sie sind an der Gesellschaft mit einer bestimmten Einlage beteiligt und haften nur in Höhe ihrer Einlage. Die Gründung einer KG ist verhältnismäßig einfach und die Beteiligung als Kommanditist eine sehr verlockende Art und Weise, sein Geld anzulegen. Deshalb ist die Kommanditgesellschaft im mittelständischen Bereich recht verbreitet und beliebt. Irgendwann kam aber jemand auf die Idee, dass man auch dann eine KG hätte, wenn einer der Komplementäre eine GmbH ist, also keine natürliche Person. Während die Kommanditgesellschaft ursprünglich nur aus natürlichen Personen als Gesellschaftern bestand, egal, ob sie voll oder nur mit ihrer Einlage hafteten, ist es bei der GmbH & Co. KG nun so, dass persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) nicht eine natürliche Person ist, sondern eine GmbH, also eine juristische Person. Und bei dieser Komplementär-GmbH handelt es sich, wie immer bei der GmbH, um eine Kapitalgesellschaft, deren Haftung gegenüber den Gläubigern auf das Gesellschaftskapital beschränkt ist. Zwar ist die KG und somit auch die GmbH & Co. KG auf den Betrieb eines Handelsgewerbes ausgerichtet, sie ist aber auch für kleingewerbliche und rein vermögensverwaltende Gesellschaften möglich. Wenn eine Kommanditgesellschaft eine GmbH als Komplementärin aufnimmt, dann muss das nach außen in der Firmierung aufscheinen. Sie muss also neben ihrem eigentlichen Firmennamen den Zusatz GmbH & Co. KG tragen. Die GmbH & Co. KG 105
4 Insgesamt ist das Gebilde als KG zu behandeln, wie dies in den 161 ff. des Handelsgesetzbuches niedergelegt ist. Für die GmbH als Komplementärin gilt das GmbH-Gesetz. Der Witz an dieser Gestaltungsform: Die Gesellschafter, die die Geschäftsführung und die Vertretung (wie dies eben bei Personengesellschaften der Fall ist) ausüben, brauchen nicht die unbeschränkte persönliche Haftung zu übernehmen, sie treten lediglich als Kommanditisten auf. Faktisch ist die GmbH & Co. KG eine Personengesellschaft mit beschränkter Haftung. Interessant ist diese Variante auch deshalb, weil die Geschäftsführung auch gesellschaftsfremden Dritten anvertraut werden kann. Das ist zwar bei einer reinen Personengesellschaft theoretisch ebenfalls möglich, aber eher ungewöhnlich. Die Gestaltung ist auch noch unter einem weiteren Gesichtspunkt für viele interessant: Es kann nämlich ein Gesellschafter der GmbH & Co. KG die Herrschaft über die gesamte Gesellschaft ausüben, ohne dort über die Mehrheit zu verfügen. Ist nämlich ein Gesellschafter der GmbH gleichzeitig ein Kommanditist der KG, dann können die GmbH-Gesellschafter die Geschäftsführung und Vertretung der KG bestimmen, obwohl ihre Einlagen möglicherweise geringer als die der Kommanditisten sind. Gehen wir weiterhin von dem typischen Fall aus, nämlich dass die GmbH der einzige persönlich haftende Gesellschafter der GmbH & Co. KG ist, also Komplementär. Zur Gründung der GmbH & Co. KG ist zuerst die GmbH und sodann die KG unter Hereinnahme der GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin zu gründen. Das Gebilde heißt fortan GmbH & Co. KG. Interessant ist die Form des Vertrages. Denn nur für die GmbH besteht eine Formvorschrift wie die GmbH gegründet wird und welche Varianten es gibt, ist das Hauptthema dieses Ratgebers. Die Gründung der KG unterliegt allerdings keiner Formvorschrift. Der Gesellschaftsvertrag der KG könnte notfalls auch stillschweigend abgeschlossen werden. Das ist selbstverständlich keinesfalls anzuraten. Nur ist eben festzustellen, dass die KG ohne fremde Hilfe gegründet werden kann oder zumindest gegründet werden könnte. Die anderen Gesellschafter, die natürlichen Personen, schließen gemeinsam mit dem Vertreter der GmbH einen Vertrag und vereinbaren, dass die GmbH der einzige persönlich haftende Gesellschafter sein soll. 106 Mini-GmbH Limited oder neue klassische GmbH?
5 Ansonsten besteht Vertragsfreiheit, eine Freiheit, die nur durch wenige Normen begrenzt wird. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, zu einer GmbH & Co. KG zu kommen. Entweder man geht von einer bereits bestehenden Kommanditgesellschaft aus. In ihr übernimmt eine bereits bestehende oder eigens zu diesem Zweck gegründete GmbH die Stellung eines der bisherigen Komplementäre, also einer natürlichen Person. Das kann geschehen, indem der bisherige Komplementär seinen Geschäftsanteil an die GmbH überträgt und aus der KG ausscheidet. Er könnte dann auch Kommanditist werden. Es könnten auch alle bisherigen Komplementäre ihre Geschäftsanteile in die GmbH einbringen. Oder andersrum: Eine GmbH beteiligt sich unter Einbringung ihres Handelsgeschäfts als Sacheinlage an einer bereits bestehenden oder neu zu gründenden KG als Komplementär. Oder es werden sowohl die GmbH als auch die KG neu gegründet. Nehmen wir als Beispiel einen Einzelkaufmann, der zunächst eine GmbH gründet. Sodann wird eine Kommanditgesellschaft errichtet, an der sich die GmbH als Komplementärin und der Einzelkaufmann als Kommanditist beteiligt. In diese KG bringt er sein Unternehmen ein. Das ist dann eine Sachgründung mit Sacheinlage. Oder wir nehmen die Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, die nicht mehr voll haften möchten. Sie gründen eine GmbH. Dann ändern sie den OHG-Vertrag und nehmen die GmbH als Komplementärin auf. Sie selbst treten von ihrer Komplementärstellung in die des Kommanditisten zurück. In einer solchen Konstellation verwandelt sich die OHG zwingend in eine KG in der typischen Form der GmbH & Co. KG. Die Chancen der GmbH & Co. KG seit es die Mini-GmbH gibt In der Einleitung zu diesem Kapitel habe ich schon erläutert, dass der Gesetzgeber damals, als die Kommanditgesellschaft als Rechtsform eingeführt wurde, nicht daran gedacht hat, dass ein Komplementär eine juristische Person sein könnte. Die KG sollte eine Personengesellschaft sein, deren Mitglieder nur natürliche Personen sind. Aber schon 1912 setzte sich nach heftigen Diskussionen die GmbH & Co. KG durch. Und nun Die GmbH & Co. KG 107
6 haben wir in Deutschland eine neue Variante der GmbH, nämlich die Mini-GmbH. Das bedeutet, der Kreis der Kapitalgesellschaften, die als Komplementärin in Betracht kommen, ist diesmal durch den Gesetzgeber erneut erweitert worden. Es gibt nun neben der klassischen GmbH & Co. KG auch die Möglichkeit, eine UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG zu gründen. Das ist nicht nur eine interessante Alternative zur Limited & Co. KG eine weitere existierende Rechtsform. In der Praxis könnte sich die neue Mini-GmbH & Co. KG auch als Konkurrenz zur klassischen GmbH & Co. KG erweisen. Denn da die Mini-GmbH praktisch ohne Kapital gegründet werden kann, gilt dies auch für die UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG. Wer also heute an die Gründung eines Unternehmens denkt und dabei Wert auf die Haftungsbeschränkung legt, hat nun vier Varianten zur Verfügung: Klassische GmbH mit individueller Satzung Klassische GmbH mit Musterprotokoll UG (haftungsbeschränkt) mit individueller Satzung UG (haftungsbeschränkt) mit Musterprotokoll Wenn es eine GmbH & Co. KG sein soll, erweitert sich der Katalog um weitere vier Varianten, nämlich: Klassische GmbH & Co. KG mit individueller Satzung Klassische GmbH & Co. KG mit Musterprotokoll UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG mit individueller Satzung UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG mit Musterprotokoll Die klassische GmbH & Co. KG mit individueller Satzung Hier gilt wie bisher, dass die GmbH & Co. KG sich eine eigene Satzung gibt und mit dem gesetzlichen Mindestkapital von Euro errichtet wird. Allerdings mit der nun eingeführten Erleichterung, dass bei der Gründung nur noch die Hälfte des Stammkapitals eingezahlt werden muss. Die herkömmliche GmbH & Co. KG ist daher hinsichtlich der GmbH mit Euro zu gründen, ein Betrag, der nicht allzu hoch erscheint. Es werden sich wohl viele für diesen Weg entscheiden, denn etwas Geld braucht die 108 Mini-GmbH Limited oder neue klassische GmbH?
7 Gründung eines jeden Unternehmens. Mit dieser Summe ist auch die Einpersonen-GmbH & Co. KG zu gründen. Die frühere Regel, dass der eine Gesellschafter für den Rest des Mindestkapitals von Euro eine Sicherheit bieten muss, ist weggefallen. Die klassische GmbH & Co. KG mit Musterprotokoll Wer will, kann sich, statt eine individuelle Satzung der GmbH auszuarbeiten, des Musterprotokolls bedienen, das der Gesetzgeber vorgibt. Auch diese Variante kann mit Euro gegründet werden, da die restlichen Euro auf das Mindestkapital erst später eingezahlt werden müssen. Der einzige Unterschied zur klassischen GmbH & Co. KG ist also die Verwendung des Musterprotokolls, die möglicherweise (das muss die Praxis aber erst zeigen) eine gewisse Beschleunigung bei der Gründung zur Folge hat. Ansonsten kann ich mir nicht vorstellen, dass diese Variante besonders häufig gewählt werden wird. Die Kosten für die Errichtung entsprechen voraussichtlich denen der klassischen Variante. Allerdings wird man bei dieser einen Berater hinzuziehen, der die GmbH-Satzung und die Verzahnung mit der KG erarbeitet. Dafür hat man dann aber eine Satzung, die den eigenen Bedürfnissen genau angepasst ist. Gegen die Verwendung des Musterprotokolls bei einer GmbH & Co. KG spricht auch, dass man in die GmbH-Satzung Bestimmungen aufnehmen sollte, die die Verschränkung der GmbH und der KG regeln. Dies geht mit der Mustersatzung nicht. Vor dieser Entscheidung sei daher gewarnt. UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG mit individueller Satzung Zumindest bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist diese Form der Kommanditgesellschaft attraktiv. Die UG kann praktisch ohne Kapital gegründet werden, nämlich mit nur einem Euro anstatt Euro bei der Variante, wo eine GmbH Komplementärin ist. Das Folgende ist allerdings mit Vorsicht zu genießen. Denn es gibt noch keinerlei praktische Erfahrung mit der UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG. Logisch betrachtet ist diese Variante der KG möglich. Sie wird auch nirgends verboten. Die UG (haftungsbeschränkt) ist nur eine Variante der GmbH. Sie wurde durch Änderung des GmbH-Gesetzes eingeführt, eine Die GmbH & Co. KG 109
8 Änderung, die im Gesetzbuch lediglich ein paar Zeilen umfasst. Das war zwar eine elegante Lösung, weil man auf diese Weise vermieden hat, ein eigenes Gesetz für die UG (haftungsbeschränkt) zu machen. Denn man wollte keine neue Gesellschaftsart schaffen, sondern lediglich eine Abart der GmbH. Der Gesetzgeber geht also offensichtlich davon aus, dass auch eine UG (haftungsbeschränkt), also eine Mini-GmbH, persönlich haftende Gesellschafterin einer KG sein kann. Die Probleme, die in der Praxis vielleicht doch noch auftreten werden, liegen in einer Besonderheit der Mini-GmbH: Diese ist durch das Gesetz zur Bildung von Rücklagen in Höhe von 25 % des Jahresüberschusses gezwungen. Auf diese Weise soll im Laufe der Existenz der Mini-GmbH der Umstand wettgemacht werden, dass sie so wenig Stammkapital hat. Die Mini-GmbH baut also in den Jahren nach der Gründung nach und nach Stammkapital auf, denn die Jahresüberschüsse können nicht einfach entnommen werden, wie dies bei der GmbH klassischen Zuschnitts möglich ist. Vielmehr müssen eben 25 % davon in einen Rücklagetopf eingebracht werden. Dieser Grundgedanke kann aber nur funktionieren, wenn die Mini-GmbH zumindest die Aussicht hat, Gewinne zu erwirtschaften. Das ist aber bei der GmbH & Co. KG häufig nicht der Fall. Bei der GmbH & Co. KG ist die Komplementär-GmbH heutzutage in ihrer typischen Ausgestaltung am Kapital der KG nicht beteiligt, deshalb erhält sie auch keine Gewinnbeteiligung. Viele Vertragsmuster für die GmbH & Co. KG sehen genau diese wirtschaftliche Folge vor. Die GmbH als Komplementärin kann also schon aus rechtlichen Gründen in dieser Konstellation gar keinen Gewinn erzielen. Wenn die Mini-GmbH in einer solchen KG als persönlich haftende Gesellschafterin auftritt, ist es buchstäblich ausgeschlossen, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Bildung einer Rücklage nachkommt. Es sind bereits Stimmen lautgeworden, die sagen, dass ein solcher Gesellschaftsvertrag der Mini-GmbH & Co. KG deshalb gegen die gesetzliche Verpflichtung zur Bildung von Rücklagen verstoße. Einwenden kann man dagegen allenfalls, dass die Mini-GmbH als Komplementärin der KG, selbst wenn sie nicht an deren Kapital beteiligt ist, immerhin einen Anspruch auf Aufwendungsersatz für ihre Funktion in der Geschäftsführung und einen Anspruch auf Vergütung hat, der ihr Haftungsrisiko abgelten soll. 110 Mini-GmbH Limited oder neue klassische GmbH?
9 Dieser Zufluss an Geld ergibt sich allerdings nicht aus der Beteiligung am Gewinn der KG. Er wird bei der Mini-GmbH auch nicht wirklich zu einem merklichen Jahresüberschuss führen. Denn immerhin dienen diese Zahlungen zur Bestreitung der laufenden Kosten, wie etwa Buchführung und Bilanzierung. Das heißt, sie wird das Ziel, dass der Eigenkapitalstock der Mini-GmbH sich mit der Zeit erhöht, sodass ihre Fähigkeit zu haften nach einigen Jahren doch nennenswert ist, praktisch nie erreichen. Manche meinen auch, dass eine UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, bei der die UG nicht am Gewinn der KG beteiligt ist, gegen ein gesetzliches Verbot verstoße (in 5a Abs. 3 GmbHG wird die Rücklagenbildung angeordnet) und unter Hinweis auf 134 BGB unwirksam sei. In 134 BGB steht, dass ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig ist. Man könnte aber rabulistisch argumentieren, dass in 5a Abs. 3 GmbHG kein gesetzliches Verbot enthalten ist. Vielmehr steht dort, dass Rücklagen zu bilden sind. Und nicht, dass es verboten ist, keine Rücklagen zu bilden. Ein solches Verbot wäre auch gänzlich unsinnig, da selbst bei der ganz einfachen Mini-GmbH, die eben zu der Rücklagenbildung aufgerufen ist, Rücklagen nur dann gebildet werden können, wenn Jahresüberschüsse da sind. Gibt es keine, verstößt die Mini-GmbH deshalb nicht gegen das Rücklageverbot. Rücklagen setzen Jahresüberschuss voraus. Gibt es keinen, sind auch keine Rücklagen zu bilden. Man sieht: Hier gibt es eine Menge Diskussions- und auch Zündstoff. Eine Mini-GmbH & Co. KG scheint eine interessante Variante des geschäftlichen Auftretens zu sein. Ob sie auch bestehen bleibt, wenn sich die Gerichte dafür interessieren, ist noch unklar. Und wenn die Mini-GmbH gewinnbeteiligt ist? Dann, mag vielleicht jemand einwenden, gründen wir eben eine Mini- GmbH & Co. KG, wobei die Mini-GmbH die persönlich haftende Gesellschafterin der KG sein soll und dafür gesorgt ist, dass sie auch kapitalmäßig an der KG beteiligt ist und eine angemessene Gewinnbeteiligung erhält. Bei dieser Konstruktion ist es zumindest nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass die Mini-GmbH auch Gewinne erhält. Und dann kann sie ihrer Verpflichtung, Rücklagen zu bilden, auch wirklich nachkommen. Die GmbH & Co. KG 111
10 Die Mini-GmbH, die sich an der KG beteiligt, muss über Kapital verfügen. Hat man sie aber mit einem Stammkapital von einem Euro gegründet, hat sie nichts, womit sie sich an der KG beteiligen kann. Das könnte man ändern, indem die Mini-GmbH eben doch mit einem wirtschaftlich relevanten Stammkapital ausgestattet wird (höchstens Euro) oder man gewährt ihr ein Gesellschafterdarlehen. Finanziert die Mini-GmbH ihre Kapitalanlage an der KG jedoch nur aus Mitteln des Stammkapitals und hat sie sonst nichts, dann könnte sie gegen Grundsätze des Kapitalaufbringens und der Kapitalerhaltung verstoßen (für Neugierige: zum Beispiel 19 Abs. 5 GmbHG und 30 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 GmbHG). Ob das rechtens ist, daran zweifeln die klugen Geister in der Literatur. Doch über die Konstruktion eines Gesellschafterdarlehens, das der Mini-GmbH gewährt wird, könnte die Angelegenheit zu lösen sein. Zwischenergebnis: Eine Mini-GmbH & Co. KG (also eine UG [haftungsbeschränkt] & Co. KG) mit Gewinnbeteiligung, sei es auch nur eine geringe, die zumindest eine Chance bietet, dass der Auftrag zur Rücklagenbildung erfüllt werden kann, müsste Bestand haben. Junge Gründer sollten allerdings auch noch Folgendes bedenken und mit ihren Beratern diskutieren: Im Allgemeinen werden die Verträge zwischen der KG und der GmbH so gestaltet, dass die GmbH auch an den Verlusten der KG beteiligt ist. Hier kann ein Problem darin liegen, dass die Mini-GmbH typischerweise eben nur wenig Kapital hat. Wenn sie an den Verlusten beteiligt ist, ist sie wegen ihres geringen Stammkapitals schnell überschuldet. Es müsste also entweder eben doch ein erhebliches Kapital zur Verfügung stehen oder aber man schließt die Verlustbeteiligung aus. Geht das auch mit der Mini-GmbH & Co. KG nach Musterprotokoll? Das halte ich (leider) nicht für möglich. Eine UG (haftungsbeschränkt), die nach Musterprotokoll gegründet ist, kann die Position als persönlich haftende Gesellschafterin einer KG im Allgemeinen nicht übernehmen. Der Grund: Bei dieser Beteiligung einer Mini-GmbH an einer KG muss man den Vertrag so gestalten, dass eine Verzahnung mit dem KG-Vertrag bewerkstelligt wird. Das geht schlichtweg nicht, wenn man über Musterprotokoll gründet, denn dessen Text ist gesetzlich vorgegeben. 112 Mini-GmbH Limited oder neue klassische GmbH?
11 Fazit: Die GmbH & Co. KG ist immer eine verlockende Konstruktion mit interessanten Vorteilen für alle Beteiligten. Auch die Mini-GmbH eröffnet interessante Perspektiven, weil sich hier eine billige und leicht zu gründende juristische Person an der KG beteiligt. Möglich erscheint mir dies allerdings nur über die Mini-GmbH, die mit einer individuellen Satzung gegründet wird. Die Konstruktion über die Mini-GmbH nach Musterprotokoll scheint mir kein gangbarer Weg zu sein. Wählt man den Weg über die UG (haftungsbeschränkt), gegründet mit einer individuellen Satzung, sollte ein nicht ganz unbedeutender Betrag als Stammeinlage eingebracht und eine Beteiligung am Verlust der KG ausgeschlossen werden. Zieht man diese Auffangnetze nicht ein, läuft die GmbH Gefahr, alsbald zahlungsunfähig zu sein. Ob diese Konstruktion auf Dauer juristisch hält, ist augenblicklich noch nicht absehbar. Auf jeden Fall sollten Gründer, die diese Konstruktion erwägen, sie mit einem Rechtsanwalt und um auch die steuerliche Seite abzudecken mit einem Steuerberater diskutieren. Zum Schluss noch ein Gedanke: Nach außen hin und in der Öffentlichkeit erweckt eine Firmierung als Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) & Co. KG nicht viel Vertrauen. Jeder weiß, dass die UG (haftungsbeschränkt) eine Konstruktion ist, hinter der offensichtlich Personen stehen, die, ohne viel Geld in die wirtschaftliche Waagschale werfen zu müssen, in das Wirtschaftsgeschehen eintreten möchten. Und man weiß auch, dass bei der klassischen GmbH & Co. KG Haftungsbeschränkungen in die Konstruktion eingezogen werden, um eine Personengesellschaft mit beschränkter Haftung zu erreichen. Eine UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG ist also zumindest für Kundige eine doppelt fragwürdige Angelegenheit. Zusammengefasst lässt sich über die GmbH & Co. KG Folgendes sagen: Man braucht dafür einen Mindestkapitalaufwand von Euro selbstverständlich noch zzgl. Gründungskosten, ein Betrag, der für die Neueröffnung eines Unternehmens nicht überzogen scheint. Diese Variante der Kommanditgesellschaft ist seit vielen Jahrzehnten anerkannt. Die Beteiligten müssen nicht befürchten, bei jedem Kontakt mit einer Behörde Stirnrunzeln und womöglich prozessuale Auseinandersetzungen auszulösen. Auch die Geschäftspartner einer GmbH & Co. KG wissen, dass sich diese Konstruktion auf sicherem Boden bewegt. Niemand wird viele Fragen stellen. Und man wird in der Regel mit so einem Unternehmen sehr viel leichter Verträge abschließen. Die GmbH & Co. KG 113
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