BetrAV Betriebliche Altersversorgung. Aus dem Inhalt. aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.v.
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- Benedikt Dressler
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1 aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.v. BetrAV Betriebliche Altersversorgung 31. Januar Jahrgang ISSN Aus dem Inhalt Der Kommentar Thurnes Entwurf zur EbAV-Richtlinie und EIOPAs Idee der Holistischen Bilanz Es ist an der Zeit, klar Schiff zu machen! 1 Abhandlungen Neumann, Übergänge in den Ruhestand flexibel ermöglichen und sozial absichern 3 Meides, Kooperatives Staatshandeln und die betriebliche Altersversorgung 7 Reinecke, Die Rechtsprechung zum Betriebsrentenrecht 2013/ Walddörfer, BilMoG-Zinsentwicklung und Handlungsoptionen 39 Informationen 20 Mio. Anwartschaften in der betrieblichen Altersversorgung 63 Kröger, Rentenversicherungsbericht 2014 Die Ausführungen der Bundesregierung und deren Bewertung durch den Sozialbeirat 63 Rechtsprechung Interne Teilung von Anteilsrechten an betrieblichem Pensionsfonds BGH, Beschluss vom XII ZB 178/12 72 Haupternährerklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Pensionszusage BAG, Urteil vom AZR 930/12 79 Besitzstandswahrung im Betriebsübergang LAG Düsseldorf, Urteil vom Sa 1431/13 mit Anmerkung Noe 84
2 aba-tagungen aba-infotag Versorgungsausgleich, Mannheim aba-unterstützungskassentag, Mannheim aba-forum Steuerrecht, Mannheim aba-forum Arbeitsrecht, Mannheim 7./ aba-jahrestagung, Berlin Infotag Versorgungsausgleich 2015 Donnerstag, 19. Februar 2015, 9.00 bis Uhr Begrüßung, Einführung und Moderation Versorgungsausgleich Sachstand aus Sicht des BMJV Versorgungsausgleich einmal hin und zurück oder doch nicht? Die weitreichenden Auswirkungen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Versorgungsausgleich Versorgungsausgleich zwischen Theorie und Praxis Die Sicht der Ehegatten Versorgungsausgleich: Ergebnisse einer Studie von Towers Watson zum Versorgungsausgleich Umsetzung des Versorgungsausgleichs in der Praxis Praxisberichte Die Versorgungsausgleichskasse: Ein Erfolgsmodell Daten und Fakten Aktuarielle Aspekte des Versorgungsausgleichs Versorgungsausgleich bei laufenden Leistungen Dr. Birgit Uebelhack, aba, Berlin Daniela Pferr, BMJV, Berlin Michael Triebs, Richter am OLG München Dr. Claudio Nedden-Boeger, Richter am BGH, Karlsruhe Klaus Weil, Rechtsanwalt, Marburg Bettina Jumpertz, Towers Watson GmbH, Wiesbaden Johannes Teslau, Volkswagen AG, Wolfsburg Wolfgang Degel, BMW-Group, München Dr. Dietmar Fischer, Allianz Lebensversicherungs-AG, Stuttgart Dr. Ingo Budinger, Aon Hewitt GmbH, München Tobias Tausch, Institut Prof. Dr. Neuburger & Partner, München Fragen aus dem Bereich Tagungen beantwortet: Ulrike Schulz
3 Inhaltsverzeichnis Der Kommentar Thurnes Entwurf zur EbAV-Richtlinie und EIOPAs Idee der Holistischen Bilanz Es ist an der Zeit, klar Schiff zu machen! 1 Abhandlungen Neumann, Übergänge in den Ruhestand flexibel ermöglichen und sozial absichern 3 Meides, Kooperatives Staatshandeln und die betriebliche Altersversorgung 7 Reinecke, Die Rechtsprechung zum Betriebsrentenrecht 2013/ Janker/Kelwing, Die EU-Mobilitätsrichtlinie und ihre mögliche Umsetzung in deutsches Recht 33 Menne, Ein europaweiter Rentenaufzeichnungsdienst? 38 Walddörfer, BilMoG-Zinsentwicklung und Handlungsoptionen 39 Klinger, Kollektive Kapitalanlage in Versorgungswerken am Beispiel des CPPI-Modells 43 Hanau/Sürth, Die Ermessensausübung des PSVaG bei Anträgen auf Rücknahme bestandskräftiger Bescheide 49 Informationen Aus der Gesetzgebung Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung Beitragssatzverordnung 2015 veröffentlicht 53 Zollkodexanpassungsgesetz veröffentlicht 53 Staatenbezogene Aufteilung eines einheitlichen Sozialversicherungsbeitrags BMF, Schreiben vom Aus der Politik Berichtspflicht zur Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre BT-Drucksache 18/3513 vom Die Leistungsfähigkeit der Riester-Rente BT-Drucksache 18/3628 vom Meinungen Standpunkte Empfehlungen Rente mit 70 Für viele ein Alptraum! 61 Rente mit 70 zukunftsweisend für Beschäftigte und Unternehmen 62 Job, Familie, Einkommen aber wenig Rente? 62 Statistik 20 Mio. Anwartschaften in der betrieblichen Altersversorgung 63 Kröger, Rentenversicherungsbericht 2014 Die Ausführungen der Bundesregierung und deren Bewertung durch den Sozialbeirat 63 Sozialversicherung mit 3,6 Milliarden Euro Defizit im 1. bis 3. Quartal Europa Arbeitsprogramm der EU-Kommission 70 Rechtsprechung Pfändung des Anspruchs aus einer Direktversicherung BGH, Beschluss vom IX ZB 69/12 70 Interne Teilung von Anteilsrechten an betrieblichem Pensionsfonds BGH, Beschluss vom XII ZB 178/12 72 Ausgleichsreife bei freiwilliger Weiterversicherung nach Ausscheiden aus Betrieb BGH, Beschluss vom XII ZB 325/14 74 Gleichbehandlung bei Betriebsrentenanpassung BAG, Urteil vom AZR 764/12 75 Haupternährerklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Pensionszusage BAG, Urteil vom AZR 930/12 79 Wahrung der Rügefrist nach 16 BetrAVG BAG, Urteil vom AZR 690/12 (Pressemitteilung) 83 Voraussetzungen für den Bezug einer Betriebsrente ab Vollendung des 60. Lebensjahres BAG, Urteil vom AZR 894/12 (Pressemitteilung) 83 Besitzstandswahrung im Betriebsübergang LAG Düsseldorf, Urteil vom Sa 1431/13 mit Anmerkung Noe 84 Einschränkungen beim Abzug für Beiträge zu einer Rürup-Rente nicht verfassungswidrig BFH, Urteil vom X R 35/12 (Pressemitteilung) 88 Steuerliche Erfassung von Ausgleichzahlungen zwischen ehemaligen Eheleuten Hessisches Finanzgericht, Urteil vom K 1432/11 (Pressemitteilung) 88 Literatur Buchbesprechungen Höfer/Reinhard/Reich, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, Band I Arbeitsrecht, 16. Ergänzungslieferung 89 Vogelsang, Betriebliche Altersversorgung aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmersicht 90 Fromme, Das Einmaleins der bav-praxis, 4. Auflage 90 Heikel, Betriebsrentenanpassung und Berechnungsdurchgriff 90 Stephan, Die Versorgung(-sfallen) des GmbH- Geschäftsführers 90 Rupprecht, Zwangsvollstreckung in Altersvorsorgeansprüche 91 Pulte/Bigos, Betriebsvereinbarungen in der Praxis 91 Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung 91 Literaturhinweise 91 Nachrichten Neuer Mitgliederservice der aba Jahre PSVaG 92 Inhaltsverzeichnis Betriebliche Altersversorgung 1/2015 1I
4 II Betriebliche Altersversorgung 1/2015 Inhaltsverzeichnis
5 Der Kommentar Dr. Georg Thurnes, München Entwurf zur EbAV-Richtlinie und EIOPAs Idee der Holistischen Bilanz Es ist an der Zeit, klar Schiff zu machen! Mit dem inzwischen in den europäischen Entscheidungsprozess aufgenommenen Vorschlag vom März 2014 zur Überarbeitung der sog. Pensionsfondsrichtlinie (oder auch EbAV-Richtlinie) wurde unter italienischer Ratspräsidentschaft mit der allgemeinen Ausrichtung des Rates im Dezember 2014 ein insgesamt passabler Stand erreicht. An den gegenüber dem Kommissionsvorschlag aus dem März 2014 durch den Rat erreichten Verbesserungen waren die deutschen Vertreter nicht unerheblich beteiligt. So wurden zunächst völlig unpassende und nicht zu stemmende Regelungen zu Risikomanagement und Governance sowie insbesondere zu undifferenzierten und ausufernden Informationspflichten derart angepasst, dass sie nun zumindest im Grundsatz bewältigbar erscheinen. Dennoch lässt der Ratsvorschlag an einigen Stellen auch noch Wünsche offen, was die grundsätzliche Akzeptanz hier und da nur mit einem gewissen Zähneknirschen möglich macht. Zu den sicherlich noch verbesserungswürdigen Bereichen zählen u. a. die Definition grenzüberschreitender Tätigkeiten von EbAV, die Regelungen zur grenzüberschreitenden Zusammenführung von Beständen sowie insbesondere auch die Definition einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) selbst. Es scheint bislang auf politischer Ebene nicht möglich, die nicht sachgerechte Gleichsetzung von EbAV mit Finanzdienstleistungsunternehmen vollständig auszumerzen. Dabei liegt es doch auf der Hand, dass der mit der Finanzdienstleistung in der privaten Altersvorsorge zu Recht verbundene Verbraucherschutzgedanke für die betriebliche Altersversorgung nicht einschlägig ist hier erfüllt diese Aufgabe unser Arbeits- und Sozialrecht. Mit der Auswahl eines Finanzdienstleistungsproduktes vergleichbare Wahlrechte des Arbeitnehmers existieren in der betrieblichen Altersversorgung so gut wie nicht. Selbst bei der Entgeltumwandlung hat der Arbeitnehmer zumeist lediglich die Wahl, in welchem Umfang er teilnehmen will, sofern überhaupt. Maßgeblich für seine Entscheidung werden sicher nicht übertrieben detaillierte Informationen zu dem vom Arbeitgeber ausgewählten Versorgungsträger sein. Vielmehr wird es darauf ankommen, inwieweit der Arbeitnehmer sich den Barlohnverzicht überhaupt leisten kann und wie die steuerlichen und beitragsrechtlichen Rahmenbedingungen aussehen. Aber, wie gesagt, man könnte wohl grundsätzlich mit der EbAV-Richtlinie in der letzten Fassung leben, vorausgesetzt im Prozess bis zur Umsetzung in nationales Recht erfolgen keine entscheidenden nachteiligen Änderungen mehr. Denn immerhin sind bislang keine neuen quantitativen, risikobasierten Eigenkapitalvorschriften à la Solvency II vorgesehen. Das vorgeschlagene Regelwerk lässt an einigen Stellen allerdings erkennen, dass diese Idee offenbar noch nicht dauerhaft vom Tisch ist. Und das ist nicht gut, allein schon deshalb, weil dies Arbeitgeber und Arbeitnehmervertreter verunsichert oder gar davon abhält, neue oder ergänzende Pensionszusagen unter der Nutzung von EbAV anzugehen wer plant schon gerne langfristig angelegte Vorhaben auf nicht dauerhaft gesichertem Terrain? Und gerade EbAVs weisen das Potenzial auf, eine Verbreitung bei den viel zitierten KMU zu begünstigen. Hier müsste vor allem in Sachen quantitativer Eigenkapitalvorschriften endlich klar Schiff gemacht werden. Diese Verunsicherung wird ganz erheblich dadurch verstärkt, dass sich EIOPA, die für die betriebliche Altersversorgung zuständige europäische Aufsichtsbehörde, in Sachen Solvenzanforderungen an EbAV mächtig ins Zeug legt. Dies wird an der bis Januar 2015 angesetzten Konsultation zur Weiterarbeit an Solvenz-Regelungen für EbAV deutlich. Auf wieder einmal beachtlichen 163 Seiten diskutiert das Konsultationspapier vor allem Teilaspekte der sog. Holistischen Bilanz (HBS), die im Rahmen der quantitativen Auswirkungsstudie aus 2012 (QIS) offen geblieben sind, und stellt in sehr groben Umrissen aus EIOPAs Sicht mögliche Aufsichtssysteme für EbAV auf Basis der HBS vor. Interessierte hatten die Möglichkeit, durch Beantwortung von 111 Fragen das Konsultationspapier zu würdigen wiederum eine Herausforderung und echte Fleißarbeit. Die Initiative von EIOPA ignoriert also die Richtungsweisung, die sich aus den Verbesserungen am EbAV- II-Richtlinienvorschlag ergeben hat, und arbeitet mit unverminderter Energie an einem EU-Aufsichtssystem auf Basis der HBS weiter. Zur Erinnerung: Die HBS beabsichtigt eine ganzheitliche Betrachtung von Verpflichtungen, Vermögen und Sicherungsinstrumenten einer EbAV. Letztere sollen den subsidiär haftenden Arbeitgeber und Einrichtungen wie unseren PSVaG einschließen. Der Gedanke mag grundsätzlich nicht schlecht und auch die Besonderheiten der betrieblichen Altersversorgung scheinen dem Grunde nach erkannt zu sein, nur passen nach wie vor die von Solvency II abgeleiteten Messkriterien und Modelle Der Kommentar Betriebliche Altersversorgung 1/2015 1
6 grundsätzlich nicht zu unserer betrieblichen Altersversorgung und setzen in jeder Hinsicht falsche Steuerungsanreize. Ein solcher Weg so muss angenommen werden dürfte die Bereitschaft der Arbeitgeber zur Gewährung bav entscheidend schwächen und nicht fördern. Offenbar unbeirrbar unterstellt EIOPA auch bestimmte, nicht bewiesene Wirkungszusammenhänge. So soll ein europaweites, HBS-basiertes Aufsichtssystem die grenzüberschreitende EbAV-Tätigkeite fördern. Wenn man mit Unternehmens- und Arbeitnehmervertretern spricht, bestätigt sich diese Unterstellung überhaupt nicht. Für oder gegen eine grenzüberschreitende Tätigkeit von EbAV sind ganz andere Aspekte entscheidend. Auch sollen laut EIOPA risikobasierte Eigenkapitalvorschriften die Bereitschaft zu langfristigen Investitionen wie zum Beispiel in Infrastrukturprojekte fördern, weil stark abweichende Durationen von Vermögen und Verpflichtungen durch höhere Eigenkapitalanforderungen sanktioniert würden. Das mag ja tendenziell richtig sein, nur werden die überwiegenden nachteiligen Effekte der Solvency-IImäßigen Vorgehensweise offenbar nicht gesehen. Bemisst man die Verpflichtung unter Verwendung ggf. sehr kapitalmarktsensitiver, kurzfristig schwankender Zinssätze, dürfte man hinsichtlich Langfristinvestitionen, die vermutlich eine weit weniger volatile Bewertung aufweisen, eine gewisse Skepsis entwickeln. Weiterhin kann man aus dem Konsultationspapier wieder einmal herauslesen, dass aus Sicht von EIOPA offenbar die Sicherheit einer Rentenleistung alles andere dominiert also lieber eine ganz, ganz sichere Rente, auch wenn sie durch die Kosten der Sicherheit versorgungstechnisch keine relevante Höhe mehr hat. Hier stecken wohl wieder der falsch platzierte Verbraucherschutzgedanke und die unzureichende Berücksichtigung unseres Arbeits- und Sozialrechts dahinter. Das nationale Arbeits- und Sozialrecht, das kann sich EIOPA übrigens vorstellen, könnten die Mitgliedstaaten ja auch an ein neues Aufsichtsrecht anpassen. Ein sehr verwunderlicher Gedanke da muss man sich schon fragen, wer eigentlich Ross und wer Reiter ist. Wie selbstverständlich geht EIOPA des Weiteren davon aus, dass Arbeitgeber auch ein durch Kosten und Übersicherung finanzwirtschaftlich ineffizientes Vehikel nicht nur weiterhin, sondern sogar intensiver nutzen würden. Hier wird offenbar übersehen, dass die Gewährung betrieblicher Altersversorgung kein Muss ist, schon gar nicht das Einschalten einer EbAV. Auf die Idee, dass sich Sozialpartner anstelle der betrieblichen Altersversorgung auf eine effizienter ausgestaltete Sozialleistung verständigen könnten, scheint EIOPA nicht zu kommen. Trotz all dieser Kritikpunkte und der grundsätzlichen Ablehnung eines HBSbasierten Aufsichtsrechts mit risikobasierten Regelungen muss man sich m.e. dennoch mit der HBS-Konsultation auseinander setzen, will man für die weiteren Diskussionen gewappnet sein. Dazu einige wichtige Punkte: EIOPA will offenbar unbedingt ein EU-einheitliches Modell zur möglichst vollständigen Darlegung der Finanzierungssituation von EbAV und sieht die HBS hierfür als das geeignete Modell an. Man hat sich für die Erstellung des Konsultationspapiers sicher sehr viel Mühe gegeben, möglichst alle Sachverhalte grundlegend zu untersuchen und aufzubereiten. Weiterhin analysiert EIOPA allerdings sehr rudimentär, wie man unter der Verwendung der HBS ein Aufsichtssystem ausgestalten könnte. Eine interessante Idee bilden dabei die möglichen Bilanzausgleichspositionen, sog. Balancing Items. Ein Balancing Item bezeichnet eine Position in der Holistischen Bilanz, die nicht explizit berechnet wird, sondern die HBS nach expliziter Feststellung aller übrigen Positionen, ganz gleich in welcher Höhe, immer ausgleicht. Aus Sicht unserer bav kämen als Balancing Items der Sponsor Support und damit die Subsidiärhaftung des Arbeitgebers, der PSVaG als Pensionssicherungseinrichtung und die Leistungskürzungsoption unter anderem in Form der Sanierungsklausel regulierter Pensionskassen infrage. Bei der Bemessung des Sponsor Supports wird überraschend viel Pragmatismus sichtbar und erfreulicherweise die offenbare Einsicht erkennbar, dass man hier auf europäischer Ebene wenig regeln kann und dies besser den Mitgliedstaaten überlässt. Ganz befremdlich wirkt hingegen, dass auch über Varianten nachgedacht wird, bei denen unser PSVaG, die erfolgreichste Einrichtung dieser Art in Europa, ignoriert werden soll. Dagegen muss entschieden eingetreten werden. In Deutschland würden die regulierten Pensionskassen über Sponsor Support und Sanierungsklausel und die Pensionsfonds über Sponsor Support und PSVaG jeweils also über gleich zwei potenzielle Balancing Items verfügen. EIOPA lässt zwar in ihren Überlegungen immer nur ein Balancing Item zu aber warum eigentlich? Fasst man je zwei Balancing Items zusammen, erhält man jeweils eine Sicherung mit doppeltem Boden. Es ist zunächst schwer einzusehen, warum denn dann noch der ganze Aufwand zur Aufstellung und Auswertung einer HBS betrieben werden soll. Schließlich werden damit nur Arbeitgeberkosten erhöht und/oder Arbeitnehmerleistungen vermindert, ohne dass ein wirklicher Mehrwert für die Berechtigten erzielt wird. Nun, dies liegt wohl daran, dass die HBS selbst nur eine Ausgangsbasis für die Ableitung aufsichtsrechtlicher Bedeckungsvorschriften für die Verpflichtungen und getrennt davon die Ermittlung zu stellenden Eigenkapitals darstellt. Dies sind ausgehend von einer ggf. per Balancing Item ausgeglichenen HBS die eigentlich spannenden Themen, die auch in dem EIOPA-Konsultationspapier in verschiedenen Varianten eines Aufsichtssystems diskutiert werden. Die Vorschläge sind allerdings bei weitem nicht hinreichend konkret genug, um beurteilen zu können, ob sie aus deutscher Sicht akzeptabel sein könnten. Jedenfalls kann man kein einziges der diskutierten Aufsichtssysteme unverändert akzeptieren, nicht einmal jenes, das es bei den heutigen Solvabilitäts- und Bedeckungsvorschriften belässt. Denn bei dieser Variante werden z.b. unzumutbar Offenlegungspflichten vorgeschlagen. Bei einer Würdigung der vorgeschlagenen Varianten sind natürlich auch Kosten-Nutzen-Überlegungen einzubeziehen, die die HBS per se in ganz schlechtem Lichte erscheinen lassen, auch wenn im Konsultationspapier erfreulicherweise über Vereinfachungen und vielleicht sogar großzügige Übergangsregelungen nachgedacht wird. Angesichts der fehlenden Detailtiefe und vielen Unklarheiten ist eine richtungsweisende Würdigung der Vorschläge insgesamt nicht möglich bzw. wäre angesichts der unternehmensseitigen, gesellschaftlichen und volkswirtschaftlichen Relevanz der Thematik sogar grob fahrlässig. Jedenfalls wird deutlich, wie wichtig es war, dass der Rat die delegierten Rechtsakte, die EIOPA freie Fahrt gewährt hätten, aus dem EbAV-Richtlinienvorschlag entfernt hat. Nach alledem allein schon aus der konzeptionellen Betrachtung des Konzeptes (Stichwort: Balancing Item mit doppeltem Boden) wird klar, dass wir keine HBS-basierten Aufsichtssysteme für unsere EbAV brauchen, es bringt uns nichts außer Kosten. Auch der EbAV- Richtlinienvorschlag weist klar in diese Richtung. Unser heutiges Solvenzsystem ist ausreichend und in Verbindung mit den MaRisk und mit moderaten Verbesserungen im Sinne der vorliegenden Ratsfassung der EbAV-II-Richtlinie völlig ausreichend für eine Fortführung erfolgreicher betrieblicher Altersversorgung. Daher sollte klar Schiff gemacht werden und unter Einsatz aller Kräfte dafür gesorgt werden, dass das HBS-Thema endgültig vom Tisch kommt. Dr. Georg Thurnes Chefaktuar Aon Hewitt Deutschland Stv. Vorstandsvorsitzender der aba 2 Betriebliche Altersversorgung 1/2015 Der Kommentar
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