Der MVM Quartalsbrief

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1 Der MVM Quartalsbrief > Ausgabe 1. Quartal 2015 vom 22. Januar 2015 Unsere aktuellen Themen > PSV-Beitragssatz für 2014 auf 1,3 gesenkt > Auswirkungen der neuen Rechengrößen 2015 auf die betriebliche Altersversorgung > Anhebung der Altersgrenzen in einer Versorgungsordnung (BAG-Urteil vom 13. Januar 2015) > Wahrung der Rügefrist bei Betriebsrentenanpassung (BAG-Urteil vom 21. Oktober 2014) > Grundsatz der Gleichbehandlung in der betrieblichen Altersversorgung (BAG-Urteil vom 12. August 2014) > Einschränkung des Sonderausgabenabzugs für Rürup-Beiträge bei bestehender betrieblicher Altersversorgung (BFH-Urteil vom 15. Juli 2014) > Anhang: Rechengrößen 2015 Alle Kennzahlen der Sozialversicherung auf einen Blick Liebe Leserin, lieber Leser, mit dem Neujahrstag 2015 sind wieder zahlreiche neue Gesetze, Verordnungen und nicht zuletzt die neuen Rechengrößen für die Sozialversicherung in Kraft getreten. Das neue Jahr bescherte den deutschen Unternehmen und ihren Beschäftigten diesmal zudem eine Zäsur bei der gesetzlichen Krankenversicherung der Einheitsbeitrag ist Geschichte, und die bislang kaum beachteten kassenindividuellen Zusatzbeiträge erleben eine wahre Renaissance. Damit Sie angesichts der vielen Neuerungen nicht den Überblick verlieren, erhalten Sie mit dieser neuen Ausgabe des MVM Quartalsbriefs wieder unsere bewährte Übersicht über die neuen Rechengrößen, auf deren Auswirkungen für die betriebliche Altersversorgung wir auf den folgenden Seiten auch wieder umfassend eingehen. Zudem haben wir alle wichtigen Urteile der letzten Monate in gewohnter Form für Sie kommentiert. Wir wünschen Ihnen eine angenehme Lektüre und ein erfolgreiches neues Jahr Gerne sind wir auch in diesem Jahr wieder der starke Partner an Ihrer Seite, wann immer es um die betriebliche Altersversorgung geht. Ihre MVM Micha Martin Lauterjung Vorstand Markus Schreieder Vorstand

2 Seite 2 > PSV-Beitragssatz für 2014 auf 1,3 gesenkt Der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) hat den Beitragssatz zur gesetzlichen Insolvenzsicherung für das Jahr 2014 auf 1,3 festgesetzt und damit gegenüber dem Vorjahr in dem der Beitragssatz noch 1,7 betragen hatte weiter gesenkt. Die erneute Reduzierung des Beitragssatzes geht damit sogar weit über die in Fachkreisen diskutierten Erwartungen hinaus. Erstmalig ist auch keine Umlage aus dem Rekordjahr 2009 mehr fällig, da der Verteilungszeitraum für die betroffenen Unternehmen bereits im vergangenen Jahr endete. Der zu zahlende PSV-Beitrag ergibt sich aus dem Beitragssatz und der an den PSV gemeldeten Beitragsbemessungsgrundlage. Alle insolvenzsicherungspflichtigen Unternehmen haben bereits im November 2014 einen entsprechenden Beitragsbescheid vom PSV erhalten. Bei Fragen zur Beitragserhebung unterstützen wir Sie gerne. Der PSV übernimmt im Insolvenzfall des Arbeitgebers die Zahlung der zugesagten Betriebsrenten. In erster Linie sind hiervon unmittelbare Pensionszusagen und Zusagen über Unterstützungskassen betroffen. Der PSV finanziert seine Leistungen ausschließlich aus den Beiträgen der insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber. Im Jahr 2006 wurde das Finanzierungssystem des PSV auf ein Kapitaldeckungsverfahren umgestellt. Das bedeutet, dass durch den Beitrag nicht nur wie in den Jahren vor 2006 die laufenden Renten, sondern auch bereits die Anwartschaften aus den Insolvenzfällen des Beitragsjahres ausfinanziert werden. Naturgemäß spiegelt der PSV-Beitragssatz damit die Insolvenzentwicklung des abgelaufenen Jahres wider. Der gegenüber dem Vorjahr gesunkene Beitragssatz ist eine Folge des weiterhin rückläufigen Schadensvolumens der eingetretenen Insolvenzen. Der PSV-Beitragssatz 2014 liegt auch deutlich unter dem langjährigen Durchschnittsbeitrag seit der Gründung des PSV im Jahr > 16,0 14,0 12,0 10,0 8,0 6,0 4,0 2,0 0,0 Entwicklung des PSV-Beitragssatzes seit Beitragssatz in Durchschnitt: 2,6

3 Seite 3 > Auswirkungen der neuen Rechengrößen 2015 auf die betriebliche Altersversorgung Mit einer neuen Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung hat die Bundesregierung die ab dem 1. Januar 2015 geltenden Rechengrößen für die gesetzliche Sozialversicherung bekanntgegeben. Bei der Festsetzung der Rechengrößen 2015 wurde die Einkommensentwicklung im Jahr 2013 zugrunde gelegt. Im Anhang zu diesem Quartalsbrief finden Sie wieder unsere bewährte Übersicht über alle neuen Rechengrößen als praktische Arbeitshilfe. Da sich die meisten Kennzahlen in der betrieblichen Altersversorgung an diesen nunmehr angepassten Rechengrößen orientieren, wirken sich die beschlossenen Änderungen auch unmittelbar auf die betriebliche Altersversorgung aus. Die Grenze nach 3 Nr. 63 EStG für die Steuer- und Sozialabgabenbefreiung von Beiträgen in den versicherungsförmigen Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds steigt im Jahr 2015 auf jährlich bzw. 242 monatlich (2014: jährlich bzw. 238 monatlich). Der Höchstbetrag für die Steuerbefreiung nicht jedoch für die Sozialabgabenbefreiung erhöht sich wie bisher um weitere jährlich für Neuzusagen ab dem Jahr 2005, wenn nicht bereits für eine andere Zusage die Pauschalversteuerung nach 40 b EStG in Anspruch genommen wird. Die Obergrenze für die sozialabgabenbefreite Entgeltumwandlung in den Durchführungswegen Direktzusage und Unterstützungskasse steigt ebenfalls auf jährlich bzw. 242 monatlich. Anders als bei den versicherungsförmigen Durchführungswegen bezieht sich diese Grenze allerdings ausschließlich auf die Entgeltumwandlung Arbeitgeberbeiträge bleiben in diesen Fällen unberücksichtigt. Aufgrund des fehlenden lohnsteuerlichen Zuflusses ist die Entgeltumwandlung zugunsten einer Versorgung im Wege der Direktzusage oder der Unterstützungskasse zudem in unbegrenzter Höhe steuerfrei. Die monatliche Freigrenze für die Beitragspflicht betrieblicher Versorgungsleistungen in der Krankenund Pflegeversicherung der Rentner (KVdR) steigt auf 141,75 (2014: 138,25 ). Sie bezieht sich auf den Zahlbetrag aller Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unabhängig vom Durchführungsweg. Liegt der Zahlbetrag über dieser Freigrenze, so ist der gesamte Zahlbetrag voll beitragspflichtig und nicht nur der Teil, der die Freigrenze übersteigt. Einmalige Kapitalleistungen werden zur Ermittlung eines fiktiven monatlichen Zahlbetrags auf zehn Jahre umgerechnet, also durch 120 Monate geteilt. Einen kompakten Überblick über alle steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung finden Sie auf unserer Internetseite unter dem Menüpunkt Betriebliche Altersversorgung / Steuern und Sozialabgaben. Die Höchstgrenze für die gesetzliche Insolvenzsicherung durch den Pensions-Sicherungs-Verein beträgt ab dem kommenden Jahr monatlich (2014: ) für die alten Bundesländer und (2014: ) für die neuen Bundesländer. Der Insolvenzschutz für einmalige Kapitalleistungen ist künftig auf (2014: ) für die alten Bundesländer und auf (2014: ) für die neuen Bundesländer begrenzt. >

4 Seite 4 > Anhebung der Altersgrenzen in einer Versorgungsordnung (BAG-Urteil vom 13. Januar 2015) In einem bislang noch nicht im Volltext veröffentlichten Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 13. Januar 2015 (3 AZR 894/12) ging es um die Anwendung der in einer Versorgungsordnung aus dem Jahr 1991 vorgesehenen Altersgrenze für den Bezug von Versorgungsleistungen. Darin war festgelegt, dass Versorgungsbezüge nur gewährt werden, wenn der jeweilige Arbeitnehmer fünf Jahre für die Gesellschaft tätig gewesen ist (Wartezeit) und entweder nach Vollendung des 63. Lebensjahres, bei weiblichen Arbeitnehmern des 60. Lebensjahres, aus den Diensten des Unternehmen ausgeschieden oder vor Vollendung der jeweiligen Altersgrenze berufsunfähig geworden ist. Im November 2010 teilte das nun beklagte Unternehmen ihren Arbeitnehmern mit, dass aufgrund der angehobenen Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung für Personen ab dem Geburtsjahrgang 1952 eine Betriebsrente frühstens nach Vollendung des 63. Lebensjahres gewährt werden kann. Im Übrigen sei der Bezug der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch früher schon eine entscheidende Voraussetzung für den Betriebsrentenanspruch gewesen. Hiergegen klagte eine betroffene Arbeitnehmerin. Die Klage hatte vor dem BAG, das der Revision der Beklagten stattgab, keinen Erfolg. Der Klägerin stünden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erst zu dem Zeitpunkt zu, zu dem sie auch die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspurch nimmt, so das Gericht. Das Gericht stellte bei der Auslegung der Versorgungsordnung nach den Grundsätzen für Allgemeine Geschäftsbedingungen fest, dass es sich nicht um eine feste, sondern um eine flexible Altersgrenze handele und zudem der Bezug der gesetzlichen Altersrente vorausgesetzt würde. Auch in diesem Urteil war somit die bereits umfassend in Rechtsprechung und Fachliteratur behandelte Frage, wie Altersgrenzen, die vor der seit dem Jahr 2012 schrittweise vollzogenen Anhebung der gesetzlichen Regelaltersgrenze festgelegt wurden, anzuwenden sind, von zentraler Bedeutung. Regelmäßig wird in der Festlegung einer Altersgrenze, die zum damaligen Zeitpunkt der gesetzlichen Altersgrenze entsprach, lediglich eine dynamische Verweisung gesehen womit sich spätere Anhebungen der gesetzlichen Altersgrenze unmittelbar auswirken können. Unternehmen, die dies nicht beabsichtigen, sollten einen klarstellenden Hinweis aufnehmen, dass eine Inbezugnahme der gesetzlichen Regelung nicht gewollt ist. >

5 Seite 5 > Wahrung der Rügefrist bei Betriebsrentenanpassung (BAG-Urteil vom 21. Oktober 2014) Arbeitgeber, die im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung laufende Rentenleistungen gewähren, sind aufgrund der sogenannten Anpassungsprüfungspflicht des 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen zu prüfen und darüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei ist das Interesse der Betriebsrentner an einem umfassenden Inflationsausgleich ebenso zu berücksichtigen wie die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers. Hält ein Versorgungsberechtigter die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers für fehlerhaft, so muss er dies noch vor dem nächsten Anpassungsstichtag also innerhalb von drei Jahren nach der Anpassung gegenüber dem Arbeitgeber zumindest außergerichtlich geltend machen. Die Frist kann mit einer Klage, die zwar noch innerhalb der Frist beim Gericht eingeht, dem Arbeitgeber aber erst danach zugestellt wird, nicht gewahrt werden. So hat das BAG in seinem Urteil vom 21. Oktober 2014 (3 AZR 690/12) entschieden. Der Kläger, der seit 1993 eine Betriebsrente bezieht, war mit der zum Stichtag 1. Juli 2008 vorgenommenen Betriebsrentenanpassung durch seinen früheren Arbeitgeber nicht einverstanden. Der Arbeitgeber hatte sich bei der Anpassung auf die reallohnbezogene Obergrenze berufen. Der Kläger hat die Anpassungsentscheidung mit einer Klage angegriffen, die per Telefax am 27. Juni 2011 sowie im Original am 28. Juni 2011 beim Arbeitsgericht eingegangen war, dem beklagten Unternehmen aber erst am 6. Juli 2011 also nach dem folgenden Anpassungsstichtag zugestellt wurde. Nach der Entscheidung des BAG kann der Kläger die Zahlung einer höheren Betriebsrente ab dem 1. Juli 2008 nicht mehr verlangen, da er die Anpassung nicht fristgerecht bis zum 30. Juni 2011 gerügt hat. Der Arbeitgeber müsse zur zuverlässigen Beurteilung seiner wirtschaftlichen Lage bereits am jeweils aktuellen Anpassungsstichtag wissen, ob und in welchem Umfang die vorangegangene Entscheidung gerügt wurde, so das Gericht. Eine Auslegung des 16 BetrAVG habe daher ergeben, dass die Rüge dem Arbeitgeber bis zum Ablauf des Tages vor dem nächsten Anpassungsstichtag zuzustellen gewesen wäre. > > Grundsatz der Gleichbehandlung in der betrieblichen Altersversorgung (BAG-Urteil vom 12. August 2014) Das BAG hatte sich in seinem Urteil vom 12. August 2014 (3 AZR 764/12) mit der Tragweite des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes im Hinblick auf die Anpassung einer Betriebsrente zu befassen. Dieser Grundsatz ergibt sich aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Dem Gleichbehandlungsgrundsatz kommt gerade in der betrieblichen Altersversorgung eine fundamentale Bedeutung zu. Er hat im Betriebsrentenrecht anspruchbegründende Wirkung kraft Gesetzes, da sich nach 1b Abs. 1 S. 4 BetrAVG Versorgungsverpflichtungen nicht nur aus einer Versorgungszusage, sondern auch unmittelbar aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung ergeben können.

6 Seite 6 Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Arbeitnehmer oder Gruppen ihrer Arbeitnehmer, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, bei der Anwendung betriebseigener Regelungen gleich zu behandeln. Unzulässig ist hierbei die Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe oder auch eine von vornherein sachfremde Gruppenbildung. Eine unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Gruppen ist möglich, wenn für die Ungleichbehandlung vor dem Hintergrund des Regelungszwecks ein hinreichender Sachgrund vorliegt und die Gruppenbildung somit einem legitimen Zweck dient sowie zur Erreichung des Zwecks erforderlich und angemessen ist. Insbesondere sind die Belohnung bisheriger und die Förderung zukünftiger Betriebstreue nach ständiger Rechtsprechung anerkannte Grundlagen für eine differenzierte Behandlung der Belegschaft. In diesem Fall hatte ein ausgeschiedener Arbeitnehmer geklagt, der seit dem 1. Januar 2006 eine Betriebsrente von seinem früheren Arbeitgeber bezieht. Im April 2008 erklärte der Arbeitgeber gegenüber den vier Geschäftsführern sowie sieben der 22 Arbeitnehmer, denen das Unternehmen eine Versorgungszusage erteilt hatte, die Betriebsrenten künftig um mindestens 2,2 % jährlich zu erhöhen. Sowohl unter den von dieser Regelung betroffenen Geschäftsführern als auch unter den Arbeitnehmern war jeweils eine Person, die bereits aus dem Unternehmen ausgeschieden war. Der Kläger hingegen erhielt das Schreiben nicht, verlangte jedoch aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes dieselbe Anpassung seiner Betriebsrente. Der Kläger vertrat die Auffassung, der Arbeitgeber könne sich nicht auf eine Differenzierung zwischen noch aktiven und bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmern berufen, da diese Unterscheidung unzulässig sei. Im Übrigen hätte sich der Arbeitgeber auch an dieses Kriterium nicht konsequent gehalten, da andere ausgeschiedene Arbeitnehmer in die Neuregelung einbezogen worden wären. Er wies außerdem darauf hin, dass er im Jahr 2008 noch beratend nicht jedoch im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses für das Unternehmen tätig war. Das BAG gab dem Kläger nicht Recht, während zuvor bereits das erstinstanzliche Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht ihr jedoch stattgegeben hatte. In seiner Urteilsbegründung führte das BAG zunächst aus, dass aus der Einbeziehung eines ausgeschiedenen Geschäftsführers in die Regelung des Arbeitgebers keine Ansprüche abgeleitet werden könnten, da diese Person nicht zum Kreis der Arbeitnehmer zähle. Die Begünstigung von Nichtarbeitnehmern könne Ansprüche aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz jedenfalls nicht begründen. Doch auch im Hinblick auf die übrigen Arbeitnehmer hatte die Argumentation des Klägers keinen Erfolg. Der beklagte Arbeitgeber habe einen Anreiz zur Betriebstreue schaffen wollen, um die Fluktuation gering zu halten und aktive Mitarbeiter zu belohnen, so die Richter. Die daraus abgeleitete Differenzierung zwischen aktiven und ausgeschiedenen Arbeitnehmern werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Arbeitgeber diese Unterscheidung nicht vollständig vollzogen habe. Das Zahlenverhältnis zeige vielmehr, dass die vorgebrachte Differenzierung tatsächlich beabsichtigt war. Dass unter den von der Regelung begünstigten Arbeitnehmern auch eine Person war, die das Unternehmen ebenso wie der Kläger bereits verlassen hatte, sei eine Ausnahme. Das Gericht wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz zwar eine willkürliche

7 Seite 7 Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer oder eine sachfremde Gruppenbildung verbiete, nicht jedoch die Begünstigung einzelner Arbeitnehmer verhindere. Die Auffassung, dass eine solche gezielte Begünstigung zulässig ist, hat das BAG bereits in seinem Urteil vom 13. Februar 2002 (5 AZR 713/00) vertreten. Das Urteil verdeutlicht den hohen Stellenwert, den der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz in der betrieblichen Altersversorgung einnimmt. Arbeitgeber sollten diesem Grundsatz nicht nur bei der Einführung, sondern auch bei der späteren Anpassung von Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung Beachtung schenken. Angesichts der Komplexität der Rechtsmaterie und der umfangreichen Rechtsprechung zu diesem Thema empfiehlt es sich, in jedem Fall spezialisierte Berater hinzuzuziehen. Durch eine trennscharfe und sachlich gerechtfertigte Gruppenbildung lassen sich die erheblichen Risiken, die bei einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes drohen, häufig von vornherein vermeiden. > > Einschränkung des Sonderausgabenabzugs für Rürup-Beiträge bei bestehender betrieblicher Altersversorgung (BFH-Urteil vom 15. Juli 2014) Beiträge zu Basisrentenverträgen ( Rürup-Rente ) können nach 10 Abs. 3 EStG bis zur Höhe von , bei Zusammenveranlagung von , als Vorsorgeaufwendungen angesetzt und somit bei der Einkommensermittlung in einem bestimmten Umfang im Jahr 2015 zu 80 % als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Damit soll es insbesondere Selbständigen und beherrschenden Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften ermöglicht werden, eine zusätzliche Altersvorsorge als Ausgleich für den fehlenden gesetzlichen Rentenanspruch aufzubauen. Für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer wird der Höchstbetrag teilweise bereits durch die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung aufgezehrt, da diese ebenfalls zu den Vorsorgeaufwendungen zählen. Im Ergebnis verbleibt für den Abzug von Rürup-Beiträgen nur noch ein deutlich geringerer Betrag. Bei nicht rentenversicherungspflichtigen Personen wird der Höchstbetrag für den Sonderausgabenabzug um fiktive Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt, sofern Anwartschaften auf eine betriebliche oder anderweitige Altersversorgung aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses bestehen. Damit soll vermieden werden, dass dieser Personenkreis gegenüber rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern bessergestellt wird, wenn diesen bereits eine der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Absicherung zuteil wird. Allerdings ergibt sich aus der Regelung des 10 Abs. 3 S. 3 EStG, dass die Kürzung des Höchstbetrages stets in voller Höhe vorzunehmen ist, auch wenn die bestehende Anwartschaft etwa auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung einen nur geringfügigen Umfang hat. Sie hängt zudem nicht davon ab, ob und in welchem Umfang der Steuerpflichtige hierzu eigene Beitragsleistungen erbringt. Diese Regelung ist unter Experten nicht unumstritten.

8 Seite 8 Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Juli 2014 (X R 35/12) ist die pauschale Kürzung jedoch weder unverhältnismäßig noch verstößt sie im Ergebnis gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Kläger, ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, wehrte sich dagegen, dass er von seinen Beiträgen zu einer Rürup-Rentenversicherung in Höhe von lediglich einen Betrag von als Sonderausgaben abziehen konnte. Eine über seine GmbH abgeschlossene betriebliche Altersversorgung in Form einer Direktversicherung hatte zu der Kürzung geführt ohne die er hätte ansetzen können. Die Beiträge zu seiner Direktversicherung waren im Streitjahr 2008 mit vergleichsweise gering, weshalb der Kläger die nach seiner Auffassung unverhältnismäßige Kürzung mit seiner Klage angriff. Der BFH stellte jedoch fest, dass es gerade beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer in der Hand haben, ihre Altersversorgung zu gestalten und auf die Auswirkungen der gesetzlichen Regelung reagieren zu können. Nach Ansicht des Gerichts liegen die vom Gesetzgeber vorgenommenen Typisierungen und Pauschalierungen insgesamt noch innerhalb des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums, auch wenn sie wie im vorliegenden Fall zu einer deutlichen Einschränkung des Sonderausgabenabzugs für Rürup-Beiträge führen können. Die Wechselwirkungen der verschiedenen Schichten der Altersvorsorge führen in der Praxis immer wieder zu für die Betroffenen oft unerwarteten Konsequenzen bis hin zu steuerlichen Nachteilen. Gleichwohl sind die gesetzlichen Regelungen eindeutig das BFH-Urteil überrascht daher kaum. Vor allem nicht gesetzlich rentenversicherte Personen sollten sich daher umfassend von Experten beraten lassen, bevor sie sich für bestimmte Vorsorgelösungen entscheiden. Dies gilt umso mehr, wenn neue Verträge als Ergänzung zu einer bereits vorhandenen Absicherung dienen sollen. In reinen Verkaufsgesprächen wird die Gesamtsituation des Kunden oftmals nur unzureichend beleuchtet, sodass eine Aufklärung über mögliche unerwünschte Folgen meist unterbleibt. >

9 Seite 9 > Kontakt MVM Münchner Versorgungsmanagement AG Südliche Münchner Straße 8a Grünwald bei München Tel. 089/ Fax 089/ info@mvm.ag > Impressum Sitz der Gesellschaft: Grünwald bei München Vorstand: Micha Martin Lauterjung, Markus Schreieder Aufsichtsratsvorsitzender: Norman Lemke Handelsregister: Amtsgericht München, HRB Zulassung zur Rechtsdienstleistung im Bereich Rentenberatung nach 10 Abs. 1 Nr. 2 RDG erteilt durch den Präsidenten des Amtsgerichts München, Aktenzeichen: 371 E - M Verantwortlich für den Inhalt: Dipl.-Kfm. Micha Martin Lauterjung Münchner Versorgungsmanagement AG (Anschrift wie oben) Redaktionsschluss dieser Ausgabe: 16. Januar 2015 Die Inhalte des MVM Quartalsbriefs wurden mit größtmöglicher Sorgfalt recherchiert. Dennoch sind Fehler unvermeidbar. Die MVM kann daher keine Haftung oder Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Zuverlässigkeit und Aktualität der enthaltenen Informationen übernehmen. Nachdruck nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung durch die MVM.

10 Ein Service der > Rechengrößen 2015 Alle Kennzahlen der Sozialversicherung auf einen Blick Beitragssätze Krankenversicherung > allgemeiner Beitragssatz...14,60 % (Arbeitgeberanteil: 7,30 %, Arbeitnehmeranteil: 7,30 %) > ermäßigter Beitragssatz...14,00 % (Arbeitgeberanteil: 7,00 %, Arbeitnehmeranteil: 7,00 %) > für Versorgungsbezüge ,60 % (Mindestzahlbetrag für die Beitragspflicht: 141,75 monatlich) > durchschnittlicher Zusatzbeitrag2...0,90 % Pflegeversicherung...2,35 % > Beitragszuschlag für Kinderlose...0,25 % Rentenversicherung...18,70 % Arbeitslosenversicherung...3,00 % Insolvenzgeldumlage...0,15 % Beitragsbemessungsgrenzen monatlich jährlich Kranken- und Pflegeversicherung , ,00 Renten- und Arbeitslosenversicherung > alte Bundesländer , ,00 > neue Bundesländer , ,00 Weitere Kennzahlen monatlich jährlich Bezugsgröße nach 18 SGB IV > alte Bundesländer , ,00 > neue Bundesländer , ,00 Versicherungspflichtgrenze , ,00 (Kranken- und Pflegeversicherung) Geringfügigkeitsgrenze ( Mini-Jobs ) , ,00 Geringverdienergrenze (Auszubildende)...325, ,00 (alleinige Beitragspflicht des Arbeitgebers) 1 Gilt ab dem Bis zu diesem Zeitpunkt gilt ein einheitlicher Gesamtbeitragssatz für Versorgungsbezüge von 15,50 %; ein Zusatzbeitrag fällt bis dahin nicht an. 2 Der Zusatzbeitrag wird von den gesetzlichen Krankenkassen individuell festgelegt. Der Zusatzbeitrag erhöht alle vorgenannten Beitragssätze und ist allein vom Arbeitnehmer zu tragen. 3 Gilt in der Kranken- und Pflegeversicherung auch für die neuen Bundesländer. 4 Für am wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze 2002 privat Krankenversicherte gilt der Betrag der Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung.

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