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4 Hinweis: Unsere Ratgeber sind stets bemüht, Sie nach bestem Wissen zu informieren. Die vorliegende Ausgabe beruht auf dem Stand vom August Verbindliche Rechtsauskünfte holen Sie im Zweifelsfall bei Ihrem Finanzamt oder Steuerberater ein. WALHALLA Digital: Mit den WALHALLA E-Books bleiben Sie stets auf aktuellem Stand! Auf finden Sie unser komplettes E-Book- und App-Angebot. Klicken Sie doch mal rein! Wir weisen darauf hin, dass Sie die gekauften E-Books nur für Ihren persönlichen Gebrauch nutzen dürfen. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe oder Leihe an Dritte ist nicht erlaubt. Auch das Einspeisen des E-Books in ein Netzwerk (z. B. Behörden-, Bibliotheksserver, Unternehmens-Intranet) ist nicht erlaubt. Sollten Sie an einer Serverlösung interessiert sein, wenden Sie sich bitte an den WALHALLA-Kundenservice; wir bieten hierfür attraktive Lösungen an: Tel. 0941/ Walhalla u. Praetoria Verlag GmbH & Co. KG, Regensburg Dieses E-Book ist nur für den persönlichen Gebrauch bestimmt. Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und Verbreitung sowie der Übersetzung, vorbehalten. Kein Teil des Werkes darf in irgendeiner Form ohne schriftliche Genehmigung des Verlages reproduziert, vervielfältigt oder verbreitet werden. Bestellnummer:

5 Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Nähere Informationen zum Inhalt finden Sie vor den einzelnen Kapiteln auf Extra-Seiten. Alle Steuersparmöglichkeiten ausschöpfen... 7 Steuerliche Änderungen seit Vorläufige Steuerfestsetzungen Hilfreiche Tipps Hinweis zu den Steuertabellen Lohn-/ Einkommensteuerübersicht Einkunftsarten Das Steuer-ABC Gebäudeabschreibungen/ Förderung des Wohneigentums Schnellübersicht

6 Schnellübersicht 5 Berechnungsschema Musterformulare Tabellen Einzeldarstellungen Übersichten Abkürzungen Stichwortverzeichnis Weiterführend empfehlen wir: Steuersünden Strafen Selbstanzeige Richtig handeln, bevor es zu spät ist ISBN: Euro-Jobs: Maximaler Profit mit Minijobs Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber wissen müssen ISBN:

7 Alle Steuersparmöglichkeiten ausschöpfen In diesem Ratgeber stellen wir die Änderungen mit ihren Auswirkungen ab 2013/14 und 2014/15 dar. Das heißt, Sie können Ihre Einkommensteuererklärung für die Jahre 2013 und 2014 mithilfe dieses Ratgebers erstellen und Ihre Einkommensteuer ermitteln. Ich wünsche viel Gewinn beim Lesen. Zugleich bedanke ich mich bei meinem Kollegen Wolfgang Kunte für seine Unterstützung bei der Fortschreibung dieser Ausgabe. Dieter Kattenbeck Steuerliche Änderungen seit 2013 Änderung der Kfz-Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge Die Steuerbefreiung wird von fünf auf zehn Jahre verlängert. Die Steuerbefreiung gilt nicht nur für neue Fahrzeuge, sondern bereits rückwirkend für alle ab vorgenommenen Erstzulassungen von Elektrofahrzeugen. Ab soll die Befreiung wieder fünf Jahre dauern. Elektrodienstwagen Bei der Dienstwagenbesteuerung wird der Nachteil des derzeit höheren Listenpreises von Elektro-, Elektrohybrid- und Brennstoffzellenfahrzeugen gegenüber Autos mit Verbrennungsmotor ausgeglichen. Der gelistete Anschafftungspreis, der für die Berechnung des Nutzungsvorteils entscheidend ist, wird um 500 Euro je Kilowattstunde der Batteriekapazität verringert (max Euro). Seit 2014 verringert sich der Betrag nur noch um 450 Euro pro Kilowattstunde (max Euro). Erbschaftsteuer vorläufige Festsetzung Sämtliche Festsetzungen nach dem entstandener Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes vorläufig durchzuführen. Lohnsteuer-Freibeträge für zwei Jahre Zur Verfahrensvereinfachung ist es Arbeitnehmern möglich, beim Finanzamt einen Antrag zu stellen, um die Geltungsdauer eines im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigenden Freibetrags künftig auf zwei Kalenderjahre zu verlängern. Ein jährlicher Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung ist damit entbehrlich. 7

8 Elektronische Lohnsteuerkarte Seit ersetzt das neue ELStAM-Verfahren grundsätzlich die alte Lohnsteuerkarte aus Papier. ELStAM steht für elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. Bei diesen Verfahren werden steuerliche Daten, wie z. B. Kinderfreibeträge, Steuerklassen und die Religionszugehörigkeit eines Arbeitnehmers elektronisch gespeichert und können so leicht übermittelt werden. Ehegattensplitting für Lebenspartnerschaften Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Gleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen beim Ehegattensplitting musste der Gesetzgeber unverzüglich die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes anpassen. Somit ist der Splittingtarif auch für eingetragene Lebenspartner, deren Veranlagung noch nicht bestandskräftig durchgeführt ist, anwendbar. Diese Regelung gilt rückwirkend ab Vereinfachte steuerliche Veranlagung für Ehegatten Seit 2013 werden die bereits durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 eingeführten Maßnahmen für eine verbesserte Übersicht bei den steuerlichen Veranlagungs- und Tarifvarianten für Ehepaare wirksam. Ehegatten können künftig zwischen der Zusammenveranlagung oder einer Einzelveranlagung wählen, die die getrennte Veranlagung seit 2013 abgelöst hat. Folgende Veranlagungsarten sind möglich: die Einzelveranlagung mit Grundtarif, Verwitweten-Splitting oder Sondersplitting im Trennungsjahr und die Zusammenveranlagung mit Splittingverfahren für Ehegatten Das Verfahren für den Wechsel der Veranlagungsarten wird gestrafft. Bisher konnte die mit der Abgabe der Steuererklärung getroffene Wahl der Veranlagungsart bis zur Bestandskraft des betreffenden Steuerbescheids und auch im Rahmen von Änderungsveranlagungen beliebig oft geändert werden. Jetzt ist ein nachträglicher Wechsel der Veranlagungsart nach Eintritt der Unanfechtbarkeit nur noch in bestimmten Fällen möglich. Vorausgefüllte Steuererklärung Anfang 2014 wurde von der Finanzverwaltung die Möglichkeit eröffnet, zur Erleichterung der Erstellung der Einkommensteuererklärungen eine Vielzahl der zu einem Steuerpflichtigen bei der Finanzverwaltung gespeicherten Daten einzusehen und abrufen zu können. 8

9 Unter dem Stichwort Vorausgefüllte Steuererklärung (VaSt) werden insbesondere Daten zum Abruf bereitgestellt, die von Dritten an die Finanzverwaltung übermittelt wurden. Der Datenumfang soll sukzessive erweitert werden. Um die eigenen bei der Finanzverwaltung gespeicherten Daten abrufen zu können, muss sich der Steuerpflichtige im ELSTER-Online- Portal anmelden und authentifizieren. Es können auch Dritte (z. B. Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein) bevollmächtigt werden, Daten einzusehen und bei der Erstellung der Steuererklärung zu verwenden. Grundfreibeträge Die Grundfreibeträge sind für 2013 auf 8130 Euro und zum auf 8354 Euro erhöht worden. Höhere Freibeträge für Ehrenamtliche Die Übungsleiterpauschale ist von 2100 Euro auf 2400 Euro angehoben worden. Übungsleitertätigkeiten sind nebenberufliche Tätigkeiten für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, z. B. als Ausbilder oder Betreuer. Auch die Ehrenamtspauschale ist von 500 Euro auf 720 Euro angehoben worden. Die Ehrenamtspauschale kann für jede Art von Tätigkeit für gemeinnützige Vereine, kirchliche oder öffentliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden, etwa für Vereinsvorstände, Platzwart, Fahrdienst von Eltern etc. Ehrenamtlich engagierte Bürger können damit rückwirkend seit jährlich bis zu den genannten Freibetragsgrenzen Zahlungen entgegennehmen, ohne dass diese Einnahmen steuer- oder sozialversicherungspflichtig sind. Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse Die Verdienstgrenze für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse ist auf 450 Euro erhöht worden. Wehrsold bleibt steuerfrei Steuerfrei bleiben der Wehrsold für den freiwilligen Wehrdienst zurzeit ca. 280 bis 350 Euro monatlich und das Dienstgeld für Reservisten. Steuerpflichtig werden dagegen bei Dienstverhältnissen seit dem unter anderem der Wehrdienstzuschlag, besondere Zuwendungen sowie unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung. 9

10 Steuerfrei bleibt das Taschengeld für den Bundesfreiwilligendienst, den Jugendfreiwilligendienst und für die anderen zivilen Freiwilligendienste. Es beträgt beim Bundesfreiwilligendienst derzeit monatlich maximal 336 Euro. Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Diese Änderung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden. Verbesserte Absetzbarkeit von Vorsorgeaufwendungen Ab 2025 können Ausgaben für die gesetzliche Rentenversicherung oder eine Basis-Rente ( Rürup -Rente) vollständig beim Finanzamt geltend gemacht werden. Bis dahin gilt eine Übergangsregelung mit jährlich steigenden Sätzen: Für 2013 werden demnach 76 % und % der Beiträge bis zu einer Obergrenze von Euro (Singles) bzw Euro (Paare) bei der Steuer berücksichtigt. Bei gesetzlichen Rentenversicherten wird allerdings der steuerfreie Beitragszuschuss der Arbeitgeber von den Vorsorgeaufwendungen vorweg abgezogen. Ab 2014 können auch Beiträge zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung geltend gemacht werden. Der Vertrag muss aber im Versicherungsfall die Zahlung einer lebenslangen Rente vorsehen. Neben der verbesserten Absetzbarkeit von Vorsorgeaufwendungen erhöht sich gleichzeitig derjenige Teil der Rente, der im Alter versteuert werden muss liegt die Quote bei 68 % zwei Punkte höher als Das heißt, für alle 2014 hinzukommenden Ruheständler sind nur noch 32 % der ersten vollen Bruttojahresrente steuerfrei. Für diejenigen, die bereits Rente beziehen, bleibt dagegen alles beim Alten. Änderungen beim Wohn-Riester Seit 2014 kann das in einem Wohn-Riestervertrag (Förderung des selbstgenutzten Wohneigentums) angesparte Vermögen vollumfänglich oder teilweise entnommen werden. Es ist jetzt möglich, in der Ansparphase jederzeit Kapital zu entnehmen, um eine bestehende Finanzierung von Anschaffungs-/Herstellungskosten einer selbst genutzten Immobilie ganz oder teilweise abzulösen. 10

11 Außerdem soll der Wohnungsumbau im Alter gefördert werden. Bisher durfte das Kapital aus einem Wohn-Riester-Vertrag nur für den Erwerb, den Bau oder die Entschuldung (Tilgung) einer selbst genutzten Wohnimmobilie eingesetzt werden, nicht aber für eine Modernisierung. Ab 2014 werden auch Umbauten in die Eigenheimrenten-Förderung einbezogen, wenn dadurch Barrieren reduziert oder beseitigt werden. Bei einer Teilentnahme muss das verbleibende geförderte Restkapital mindestens 3000 Euro betragen. Bei einer Entnahme muss mindestens der Betrag von 3000 Euro entnommen werden. Doppelte Haushaltsführung Doppelte Haushaltsführung bedeutet grundsätzlich: Es muss eine Wohnung am Mittelpunkt des Lebensinteresses vorhanden sein und eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort. Ab 2014 wird die doppelte Haushaltsführung aber nur noch anerkannt, wenn sich der Steuerzahler finanziell an den Kosten der Lebensführung in der Erstwohnung beteiligt. Ein kostenloses Mitwohnen, etwa in der Einliegerwohnung der Eltern, genügt daher nicht mehr. Künftig werden bis zu Euro monatlich für die Unterkunftskosten am Beschäftigungsort berücksichtigt. Damit sind alle Kosten, wie die Miete inklusive aller Nebenkosten, aber auch die Anschaffung von Möbeln, abgegolten. Es kommt nicht mehr auf die Höhe der ortsüblichen Miete und die Größe der Wohnung an. Reisekostenrecht reformiert Der Begriff der sogenannten ersten Tätigkeitsstätte ist neu definiert worden. Danach ist ab 2014 die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, in der der Mitarbeiter dauerhaft arbeitet, also zum Beispiel sein Büro oder die Filiale, die erste Tätigkeitsstätte. Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte werden mit der Entfernungspauschale abgerechnet. Fahrten zwischen Wohnung und anderen Tätigkeitsstätten werden hingegen nach Reisekostengrundsätzen abgerechnet. Das heißt, der Arbeitgeber kann seinem Mitarbeiter hier die tatsächlichen Kosten für den Hin- und Rückweg steuerfrei erstatten oder pauschal mit 0,30 Euro je Fahrtkilometer bezahlen, wenn der eigene Pkw genutzt wird. Neue Reisekostenpauschalen Wer dienstlich länger als acht Stunden außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte arbeitet, z. B. bei einem Kunden, kann einen Verpflegungsmehraufwand geltend machen. Ab 2014 kann der Arbeitgeber bei 11

12 einer auswärtigen Tätigkeit von mehr als acht Stunden eine Verpflegungspauschale von zwölf Euro steuerfrei erstatten. Bei einer ganztägigen Abwesenheit beträgt die Verpflegungspauschale 24 Euro. Bei einer auswärtigen Übernachtung können für den An- und Abreisetag ebenfalls pauschal 12 Euro steuerfrei erstattet werden. Demzufolge gilt: Zahlt der Arbeitgeber keine Verpflegungsmehraufwendungen, können die Mitarbeiter die genannten Beträge von 12 Euro bzw. 24 Euro in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten absetzen. Höherer Freibetrag bei Unterhaltsleistungen Wer Unterhalt für einen Dritten zahlt, kann diese Kosten als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht. Das gilt zum Beispiel, wenn ein in Ausbildung befindliches erwachsenes Kind unterstützt wird, für das es keinen Kinderfreibetrag bzw. kein Kindergeld mehr gibt. Ab dem Jahr 2014 erhöht sich der abzugsfähige Unterhaltshöchstbetrag auf 8354 Euro maximal. Für das Jahr 2013 gilt noch ein Unterhaltshöchstbetrag von höchstens 8130 Euro. Höhere Sachbezugswerte Sachwerte wie Mahlzeiten oder eine Unterkunft können Arbeitnehmer bis zu einer bestimmten Höhe in Anspruch nehmen, ohne diesen Vorteil versteuern zu müssen. Diese Leistungen sind bei der Lohnabrechnung mit den amtlichen Sachbezugswerten zu berücksichtigen. Der Monatswert für Verpflegung ist ab 2014 von 224 Euro auf 229 Euro angehoben worden drei Euro für ein Mittag- oder Abendessen, 1,63 Euro für ein Frühstück. Der Wert für Unterkunft oder Mieten steigt 2014 von 216 Euro auf 221 Euro. Vorläufige Steuerfestsetzungen Das Bundesfinanzministerium hat angeordnet, wegen der großen Zahl von Rechtsbehelfen, die im Hinblick auf anhängige Musterverfahren eingelegt werden, erstmalige Veranlagungen vorläufig durchzuführen. Das stellt sicher, dass bei folgenden Tatbeständen kein Einspruch erhoben werden muss. Bitte beachten Sie: In der Steuererklärung nicht geltend gemachte Aufwendungen können im Nachhinein nur bis zur Bestandskraft des Steuerbescheides, d. h. innerhalb der Einspruchsfrist reklamiert werden. Das wirkt sich insbesondere dann aus, wenn per Gerichtsurteil etwaige Ansprüche rückwirkend als rechtmäßig erklärt werden (so z. B. im Fall der Anrechnungsfähigkeit des Arbeitszimmers). 12

13 Die Anlage zum BMF-Schreiben vom 7. Februar 2014 wurde mit sofortiger Wirkung wie folgt gefasst: Festsetzungen der Einkommensteuer sind hinsichtlich folgender Punkte gemäß 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm vorläufig vorzunehmen: 1. Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer und der darauf entfallenden Nebenleistungen als Betriebsausgaben ( 4 Absatz 5b EStG) 2.a) Beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten ( 4f, 9 Absatz 5 Satz 1, 10 Absatz 1 Nummern 5 und 8 EStG) für die Veranlagungszeiträume 2006 bis b) Beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten ( 9c, 9 Absatz 5 Satz 1 EStG) für die Veranlagungszeiträume 2009 bis a) Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen ( 10 Absatz 3, 4, 4a EStG) für die Veranlagungszeiträume 2005 bis b) Beschränkte Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen im Sinne des 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG für Veranlagungszeiträume ab Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a EStG für Veranlagungszeiträume ab Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG für Veranlagungszeiträume ab Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach 32 Absatz 6 Sätze 1 und 2 EStG 7. Höhe des Grundfreibetrags ( 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 EStG) 8. Berücksichtigung von Beiträgen zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit im Rahmen eines negativen Progressionsvorbehalts ( 32b EStG). 9. Abzug einer zumutbaren Belastung ( 33 Absatz 3 EStG) bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung. Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 1 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten folgenden Bescheiden beizufügen: Sämtlichen Einkommensteuerbescheiden für Veranlagungszeiträume ab 2008, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfassen, sämtlichen Körperschaftsteuerbescheiden für Veranlagungszeiträume ab

14 sowie sämtlichen Bescheiden über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften, soweit diese Bescheide Feststellungszeiträume ab 2008 betreffen und für die Gesellschaft oder Gemeinschaft ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt wurde. Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 2 ist auch Bescheiden über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften i. S. von 2 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 EStG beizufügen. Im Vorläufigkeitsvermerk ist nur 4f EStG (Feststellungszeiträume 2006 bis 2008) bzw. 9c Absatz 1 und 3 Satz 1 EStG (Feststellungszeiträume 2009 bis 2011) zu zitieren. Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 3 Buchstabe b ist in Fällen unbeschränkter Steuerpflicht im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2010 beizufügen Hilfreiche Tipps Anträge richtig stellen Prüfen Sie, ob Sie Ihre Steuerschuld durch Ausnutzung aller legalen Möglichkeiten verringern können. Von vornherein wird weniger Steuer abgezogen, wenn Sie Freibeträge beim Finanzamt frühzeitig im Jahr eintragen lassen. Sie können aber auch nachträglich einen Antrag auf Einkommensteuerveranlagung zur Berichtigung der Steuerschuld für das abgelaufene Jahr stellen. Einspruch rechtzeitig erheben Prüfen Sie Ihre Bescheide innerhalb der Rechtsmittelfrist (1 Monat nach Bekanntgabe). Vergleichen Sie Ihre Angaben mit denen des Finanzamts. Ob das Finanzamt Ihren Angaben gefolgt ist, erkennen Sie daran, dass Abweichungen im Normalfall erläutert sind. Gegebenenfalls müssen Sie Einspruch einlegen, es sei denn, der Bescheid wurde insoweit vom Finanzamt für vorläufig erklärt. Termine und Fristen einhalten Antrag auf Lohnsteuerermäßigung, wenn der Freibetrag ab des laufenden Jahres gelten soll Termin für die Abgabe der Einkommensteuererklärung. Die Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung kann auf Antrag verlängert werden Frist für die Beantragung von Wohnungsbauprämie oder Sparprämie (kann nicht verlängert werden). 14

15 Letzter Termin für den Antrag auf Änderung oder Ergänzung von Lohnsteuerabzugsmerkmalen für das laufende Jahr Frist zur Abgabe des Antrages zur Antragsveranlagung (früher Lohnsteuer-Jahresausgleich) aus dem vorletzten Jahr. Praxis-Tipp: Wer den Termin zur Abgabe der Einkommensteuererklärung nicht halten kann, sollte beizeiten einen Verlängerungsantrag stellen. Was gehört zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen? Beziehen beide Ehegatten Arbeitslohn, ist die Wahl der Steuerklasse wichtig. Beachten Sie bitte die Tabelle in Rn. 32. Für bestimmte Tatbestände ist die Eintragung von Freibeträgen eingeschränkt. Ausgeschlossen ist der Eintrag von eventuell höheren Vorsorgeaufwendungen als Freibetrag. Sie können erst durch Antragsveranlagung oder bei der Veranlagung geltend gemacht werden (im Rahmen der Sonderausgaben-Höchstbeträge). Für Kinder über 18 Jahre werden ohne Prüfung Kinderfreibeträge bei den Lohnsteuerabzugsmerkmalen berücksichtigt, wenn diese bereits im Vorjahr in gleicher Höhe eingetragen waren und der Steuerpflichtige versichert, dass sich keine wesentlichen Änderungen ergeben haben. Hinweis: Diese Vereinfachung gilt auch für andere Freibeträge, wenn höchstens der Freibetrag des vergangenen Jahres beantragt wird und versichert wird, dass sich die Verhältnisse nicht geändert haben. In diesen Fällen ist aber nach Ablauf des Kalenderjahres eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Unbeschränkt können eingetragen werden: Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung und Hinterbliebene Beträge aus Inanspruchnahme erhöhter Absetzung bei Vermietung und Verpachtung negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die sich aus der degressiven Abschreibung gem. 7 Abs. 5 EStG ergeben. Dies gilt seit der Änderung des 39a Abs. 5 EStG (Bundesverfassungs- 15

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