Was bedeutet gewerblicher Rechtsschutz?

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1 I. Geistiges Eigentum was ist das? 11 B. Begriffe I. Geistiges Eigentum was ist das? Der Begriff des Rechts des Geistigen Eigentums erfasst die gesamte gesetzliche Materie betreffend Ausschließlichkeitsrechte, wie sie an immateriellen Gütern bestehen können. Es geht letztlich um das Eigentum an materiell nicht fassbaren Arbeitsergebnissen, wie technischen Ideen oder kreativen Konzepten, aber auch um Wertvorstellungen (guter Ruf), die bei Dritten in Bezug auf die eigenen Leistungen geschaffen wurden. Angesichts der bis heute andauernden Diskussion um die Einordnung und den inhaltlichen Umfang des Rechts am Geistigen Eigentum (Immaterialgüterrecht) erscheint es erforderlich, eine weitere Konkretisierung vorzunehmen: Wenn in diesem Kontext vom Recht des Geistigen Eigentums bzw. dem Immaterialgüterrecht gesprochen wird, so meint dies einen die Bereiche des so genannten gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechtes überspannenden Oberbegriff. Während das Urheberrecht eher den musischen Bereich betrifft 6, erfasst der gewerbliche Rechtsschutz den gewerblichen Bereich. Als dritter relevanter Bereich ist an dieser Stelle das Wettbewerbsrecht zu nennen, welches zwar primär Verhaltensregeln für Wettbewerber aufstellt, vor allem in den Vorschriften zum sog. ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz, aber als Auffangrecht eine starke Schnittmenge zum gewerblichen Rechtsschutz liefert und die Kommunen z. B. im Rahmen von Ausschreibungen betrifft. II. Was bedeutet gewerblicher Rechtsschutz? Unter dem Begriff des gewerblichen Rechtsschutzes kann die Gesamtheit aller Gesetze verstanden werden, mit deren Hilfe innovative oder unternehmerische Leistungen durch speziell hierfür geschaffene Schutzrechte ummantelt werden können. Mit der Schaffung solcher Schutzrechte will der 6 Trotz dieses klassischen Verständnisses strahlt das Urheberrecht heute längst in seiner Bedeutung auch in den technisch-innovativen Sektor hinein.

2 12 B. Begriffe Gesetzgeber das Gewerbewesen fördern. 7 Die individuelle kreative Entfaltung des Einzelnen soll dabei um des allgemeinen wirtschaftlichen Fortschritts willen gegen Beeinträchtigungen durch Dritte geschützt werden. Dies geschieht regelmäßig durch die Verleihung einer manchmal zeitlich begrenzten Monopolstellung für den Schutzrechtsinhaber. Derartige Schutzrechte entfalten ihre wirtschaftliche Bedeutung im Markt. Letztlich erlangen sie also für Kommunen dann Bedeutung, wenn diese als Marktteilnehmer auftreten und unternehmerische Ziele verfolgen oder wenn sie Gewerbetreibende, die als Gewerbesteuerzahler umworben werden, anlocken oder unterstützen wollen. III. Welche gewerblichen Schutzrechte gibt es? Der bestehende Schutzrechtskatalog setzt sich aus den folgenden Sonderschutzrechten zusammen: den Marken- und Kennzeichenrechten nach dem Markengesetz (MarkenG), dem im Patentgesetz (PatG) verankerten Patent, respektive dem im Gebrauchsmustergesetz (GebrMG) fixierten Gebrauchsmuster, dem nach dem Geschmacksmustergesetz (GeschmMG) vorgesehe- 7 Götting, S. 49

3 III. Welche gewerblichen Schutzrechte gibt es? 13 nen Geschmacksmuster und schließlich dem Sortenschutzrecht nach dem Sortenschutzgesetz (SortSchG) sowie dem durch das Halbleiterschutzgesetz 8 (HalblSchG) geschaffenen Halbleiterschutzrecht (Topografieschutz). Diese Rechte unterscheiden sich neben ihren verschiedenartigen Schutzgegenständen u. a. hinsichtlich des Erwerbs. Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster und teilweise Marken muss man zur Eintragung ins Register anmelden. Urheberrechte, Rechte an Titeln, etwa von Büchern, oder Namen von Unternehmen entstehen einfach so, als Realakt sozusagen automatisch beim Schaffen des Werkes bzw. bei der Verwendung. Die verschiedenen Rechte kann und muss man auf verschiedenen Wegen pflegen bzw. verteidigen. Auch verleihen sie unterschiedliche Befugnisse. Patente 9, Gebrauchsmuster, Marken und Geschmacksmuster kann ihr Inhaber im Gegensatz zu Urheber- und Namensrechten verkaufen; auch kann er ihre Nutzung anderen erlauben (Lizenz). 1. Marken Marken unterscheiden Produkte und Dienstleistungen nach ihrer betrieblichen Herkunft und garantieren so dem Verbraucher eine ihm bereits bekannte Qualität. Es gibt: eingetragene Marken benutzte Marken notorische Marken Sie entstehen durch Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt und sind gleichberechtigt zu den benutzten Marken. Eine Marke kann auch durch extensive Benutzung am Markt und eine dadurch bewirkte Verkehrsgeltung ( 4 Nr. 2 MarkenG) erworben werden. Der Nachweis der Schutzvoraussetzungen ist schwierig! Bei sog. notorisch bekannten Marken genügt eine im Ausland erworbene Bekanntheit eines Zeichens. Ein prominentes Beispiel ist die Marke COCA COLA, die automatisch in Deutschland Schutz genießt, ohne dass es einer Eintragung oder Benutzung bedürfte. 8 Gesetz über den Schutz der Topografien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen 9 Aber nicht den damit verbundenen Erfinderstatus

4 14 B. Begriffe 2. Geographische Herkunftsangaben Geographische Herkunftsangaben sind ebenfalls im Markengesetz geregelt. Hier geht es um Ortsangaben, die einem Angebot einen besonderen Ruf verleihen (Fränkische Bratwürste) aber nicht einem bestimmten Hersteller gehören. Die Kommunen haben in diesem Bereich eine Fülle von Gestaltungsmöglichkeiten, die es verdienen, beachtet und genutzt zu werden (siehe S. 116). 3. Geschäftliche Bezeichnungen Dies ist die dritte im Markengesetz geregelte Art von Kennzeichen; hierzu gehören Unternehmenskennzeichen und Werktitel ( 5 MarkenG) (siehe S. 124) Unternehmenskennzeichen Werktitel Dies sind Bezeichnungen oder Abzeichen, die im geschäftlichen Verkehr zur Identifizierung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens verwendet werden ( 5 Abs. 2 MarkenG); bezeichnet ein Unternehmen auch seine Produkte mit diesem Zeichen (Marke), können parallel unterschiedliche Schutzrechte vorliegen (etwa zusätzliche Markenrechte), so dass jeweils die entsprechenden Regeln anzuwenden sind. Unternehmenskennzeichen können auch Uniformen der Mitarbeiter (z. B. schwarz-orange Blazer bei SIXT) sein oder Farbausstattungen von Tankstellen. Werktitel sind die im Geschäftsverkehr verwendeten Bezeichnungen von Druckwerken, Filmen, Tonwerken u. Ä. ( 5 Abs. 3 MarkenG); auch beim Werktitelschutz kann in der Praxis parallel Markenschutz gegeben sein BGH, Beschluss vom , Az: I ZB 33/97, GRUR 2000, 882 Bücher für eine bessere Welt; BGH, Beschluss vom , Az: I ZB 54/98, GRUR 2001, 1042 Reich und Schön; BGH, Beschluss vom , Az: I ZB 60/98, GRUR 2001, 1043 Gute Zeiten Schlechte Zeiten

5 III. Welche gewerblichen Schutzrechte gibt es? Technische Schutzrechte (Patente, Gebrauchsmuster) Patente Gebrauchsmuster Das Patent ist die bekannteste Schutzmöglichkeit für technische Erfindungen, die gegenüber dem bisherigen Stand der Technik neu sind und einen relevanten Schritt nach vorne bedeuten (Erfindungshöhe); siehe S Das Gebrauchsmuster dient ebenfalls dem Schutz technischer Erfindungen. Die Schutzvoraussetzungen entsprechen denen des Patents, werden aber bei der Eintragung nicht geprüft; siehe S Geschmacksmuster Geschmacksmuster dienen dem Schutz ästhetischer Gestaltungen (Muster, Schmuck, Dekorationsgegenstände). Sie unterscheiden sich von Urheberrechten dadurch, dass es bei ihnen nicht auf eine persönlichkeitsrechtliche künstlerische Entäußerung ankommt, sondern lediglich gefragt wird, ob das Muster neu ist und eine sog. geschmackmusterrechtliche Eigenart aufweist (siehe S. 130). Wer etwa für eine Parkbank 11 Geschmacksmusterschutz beantragen will, weil die Kurgäste sich begeistert gezeigt haben, ist zu spät dran. Die Anmeldung hätte erfolgen müssen, bevor die Bänke aufgestellt wurden. 6. Sortenschutz Sortenschutz kann für Pflanzensorten beansprucht werden. Der Sortenschutz dient somit der Pflanzenzüchtung und dem züchterischen Fortschritt in Landwirtschaft und Gartenbau. Schutzvoraussetzungen sind eine ausreichende Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit der Sorte. Zudem benötigt die Sorte eine unterscheidungskräftige Sortenbezeichnung. 11 LG Hamburg, Urteil vom , Az: 308 O 491/07, GRUR-RR 2009, 123 Gartenmöbel

6 16 B. Begriffe 7. Topografieschutz Eher der Vollständigkeit halber sei schließlich auch der Topografieschutz erwähnt. Dieser erfasst dreidimensionale Strukturen mikroelektronischer Halbleitererzeugnisse, die eine sog. Eigenart aufweisen. Dieser Begriff hat einen eigenständigen tatbestandlichen Inhalt. Eigenart liegt vor, wenn die Topografie nicht nur eine Nachbildung (Kopie) einer anderen ist, die keine Entwicklungsarbeit und keine besonderen Investitionskosten verursacht hat, oder wenn sie nicht dem im Industriebereich allgemein üblichen Standard entspricht. Die Topografie braucht nicht unbedingt neu zu sein; jedoch wird der Mangel an Neuheit in der Regel Eigenart ausschließen. IV. Was ist das allgemeine Namensrecht? Neben den Sonderschutzrechten des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere dem Marken- und Kennzeichenrecht, verdient die aus dem grundrechtlich verbürgten Persönlichkeitsrecht ausfließende Position des allgemeinen Namensrechts ( 12 BGB) besondere Beachtung. Das allgemeine Namensrecht hat jedoch, zumindest fokussiert auf den hier zu interessierenden Bereich, kaum eine isolierte Bedeutung, sondern geht vielfach in den sondergesetzlichen Normierungen des Marken- und Kennzeichenrechts auf. Während Patente, Marken etc. Erfindungen der Juristen sind, sind die Namen schon ewig soziale Phänomene. Seinen eigenen Namen erhält man bei der Geburt ( 1617c BGB). Anders ist dies bei Firmen, die ihren Namen frei wählen und ändern können. Bei Personennamen ist die willkürliche Änderung dagegen sehr schwer ( 3 NamÄndG). Gleichwohl besteht die Möglichkeit der Wahl eines Pseudonyms. Wer ein Unternehmenskennzeichen benutzt, auch als Domainnamen, kann damit parallel Namensrechte erwerben. Während er Marken verkaufen und ihre Nutzung lizenzieren kann, bleibt beim Namensrecht allein die Gestattung der Benutzung. Praxistipp: Um Lizenzen vergeben zu können, sollte man Namen soweit möglich auch als Marke schützen lassen.

7 IV. Was ist das allgemeine Namensrecht? 17 Unter das Namensrecht fallen auch Gemeindenamen und namensähnliche Zeichen wie Wappen 12, Siegel, Embleme, Wahrzeichen und Gebäudenamen 13 sowie die bereits erwähnten Domainnamen. 14 Bestehen solche Namen aus Sachangaben, fehlt die Unterscheidungskraft, und für einen Schutz nach 12 BGB wäre Verkehrsgeltung erforderlich. 15 Vor allem bei der Namenswahl von Zusammenschlüssen (Zweckverbände etc.) ist daher darauf zu achten, dass nicht nur die Mitglieder oder der angestrebte Zweck in sachlicher Form beschrieben werden. Bezeichnungen, wie ZWECKVERBAND RADWANDERWEGE oder THERMALBÄDER-GRUPPE sollte man vermeiden! Der Schutz nach 12 BGB kommt nicht nur natürlichen, sondern ebenso juristischen Personen, wie z. B. Vereinen 16, zu. Auch öffentlich-rechtliche Körperschaften schützt 12 BGB gegen eine unbefugte Nutzung ihres Namens. 17 Dieser Schutz ist nicht auf den Namen im engeren Sinn beschränkt 18, sondern schließt etwa Stadtteilnamen 19 ein, wenn diese individualisierende Unterscheidungskraft aufweisen. Die Bezeichnungen von Kommunen sind auch gegen eine Verwendung als Bestandteil einer Domain durch andere namensrechtlich geschützt. Dies alles gilt jedoch nur eingeschränkt für die Namen kleinerer Gemeinden, deren Namen nicht von überragender Bedeutung sind. Geschützt ist die Kommune auch nicht gegen Domainbezeichnungen mit erklärenden Zusätzen oder unter branchen- bzw. länderübergreifenden Top-Level-Domains. 12 BGH, Urteil vom , Az: I ZR 235/99, MarkenR 2002, 287 Düsseldorfer Stadtwappen; BGH, Urteil vom , Az: I ZR 15/92, GRUR 1994, 844 Rotes Kreuz; BGH, Urteil vom , Az: I ZR 251/90, GRUR 1993, 151 Universitätsemblem 13 BGH, Urteil vom , Az: I ZR 71/74, WM 1976, 384 Sternhaus; KG, Urteil vom , Az: 5 U 5388/86, NJW 1988, 2892 Esplanade; LG Düsseldorf, Urteil vom , Az: 4 O 357/99, GRUR-RR 2001, 311 Skylight 14 OLG Köln, Urteil vom , Az: 18 U 34/00, MMR 2001, 170; Eichelberger, MarkenR 2008, 468, 469, II.1.a; OLG Frankfurt/M., Urteil vom , Az: 6 U 51/95, OLGR 1996, 125 Goethe-Kopf 15 KG, Urteil vom , Az: 5 U 142/05, WRP 2009, 339 Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener e.v. 16 OLG München, Urteil vom , Az: 29 U 3769/01, GRUR-RR 2002, 109 Literaturhaus 17 BGH, Urteil vom , Az: Ib ZR 98/61, GRUR 1964, 38 Dortmund grüßt 18 BGH, Urteil vom , Az: I ZR 81/75, GRUR 1976, 644 Kyffhäuser 19 BGH, Urteil vom , Az: I ZR 249/03, CR 2006, 678 Stadt Geldern; OLG Karlsruhe, Urteil vom , Az: 6 U 62/99, OLGR 1999, 376 Bad Wildbad; LG München I, Urteil vom , Az: 7 O 12248/01, CR 2002, 840 (mit Anm. Eckhardt)

8 18 B. Begriffe Keine Rechte kann eine Kommune aus 12 BGB ableiten, wenn ihr Name zugleich ein weiteres Gebiet (Altmühltal) oder einen Landschaftsteil (Tegernsee) bezeichnet. 20 Hier kann die Stadt Tegernsee nur als solche auftreten und den Gesamtbegriff Stadt Tegernsee verteidigen. Bei Neubenennungen von Gemeinden oder Gemeindezusammenschlüssen kann es zu Streit kommen. So sollten sich die Gemeinden Elbingerode und die Verwaltungsgemeinschaft Brocken-Hochharz in Sachsen-Anhalt als Oberharz zusammenschließen. Im westlichen Harz gibt es aber seit 1972 bereits die Samtgemeinde Oberharz mit dem Hauptort Clausthal-Zellerfeld. Das Innenministerium war der Ansicht, der Streit berühre allein das kommunale Selbstverwaltungsrecht. Im Mai 2009 einigten sich die Beteiligten auf einen Namen mit Zusatz: Stadt Oberharz/Brocken. Bundesländer, Bezirke und Landkreise haben an Namen, die in ihrem Bereich liegen, nicht die gleichen Rechte wie die jeweiligen Namensträger. 21 Gleiches dürfte für Verwaltungsgemeinschaften gelten. 12 BGB schützt zunächst einmal den Namen als Identitätsbezeichnung. Nur die Namensanmaßung stellt also eine originäre Verletzung dar. Eine verletzende und damit angreifbare Zuordnungsverwirrung durch andere Nutzungen sieht die Rechtsprechung aber auch dann als gegeben an, wenn der Namensträger durch die nicht gestattete Verwendung seines Namens zu Produkten, Einrichtungen etc. in Beziehung gesetzt wird. 22 Gleiches gilt, wenn die Verbraucher annehmen, der Namensträger hätte die Verwendung gestattet. Keine Zuordnungsverwirrung tritt ein, wenn der Name aus einem Wort der Umgangssprache besteht, wie z. B. bei den Ortschaften Welle in Niedersachsen oder Haar im Landkreis München. 23 Die nicht genehmigte Verwendung des Wappens einer Stadt im Zusammenhang mit dem Titel eines Anzeigenblattes verletzt das Namensrecht des Wappeninhabers, das sich aus Landesrecht ergeben kann, in Verbindung mit 12 BGB analog unter dem Gesichtspunkt einer namensmäßigen Zuordnungsverwirrung. Der Gebrauch eines fremden Wappens im Sinn von 12 BGB ist nicht nur bei einer völlig identischen Übernahme, sondern auch bei 20 OLG Brandenburg, Urteil vom , Az: 6 U 123/06, GRUR-RR 2008, 105 schlaubetal.de 21 OLG Rostock, Urteil vom , Az: 2 U 5/99, NJWE-WettbR 2000, 161 Müritz 22 BGH, Urteil vom , Az: I ZR 251/90, GRUR 1993, 151 Universitätsemblem; BGH, Urteil vom , Az: IV ZR 182/58, GRUR 1959, 430 Caterina Valente; BGH, Urteil vom , Az: Ib ZR 98/61, NJW 1963, 2267 Dortmund grüßt 23 LG Köln, Urteil vom , Az: 81 O 220/08 Welle

9 IV. Was ist das allgemeine Namensrecht? 19 einer nur ähnlichen Wiedergabe gegeben, sofern diese die wesentlichen Merkmale des Originals enthält und damit geeignet ist, auf den Berechtigten hinzuweisen. 24 Im Innenteil einer Zeitung mag das anders wirken. Hier kann die Abbildung eines Stadtwappens lediglich als Hinweis auf den lokalen Bezug der Berichterstattung wirken und nicht dahingehend, die Stadt sei Herausgeberin der Zeitung. Ebenso kann anderes gelten, wenn ein hoher Bekanntheitsgrad der Zeitung erkennen lässt, dass nicht die Stadt Herausgeberin ist. Auch Organisationen wie das Deutsche Rote Kreuz e.v. genießen für ihre Wahrzeichen Schutz in entsprechender Anwendung des 12 BGB. 25 Sogar der Name eines Gebäudes kann Schutz genießen, wenn daran ein schützenswertes Interesse besteht. Die Art dieses Interesses ist belanglos; es braucht nicht wirtschaftlicher Art zu sein. Es kann etwa darin bestehen, dass die Bezeichnung auf die besonderen Beziehungen einer bekannten Persönlichkeit des kulturellen oder politischen Lebens zu diesem Gebäude (Geburtshaus, Wohnhaus) hinweist, oder falls es sich um ein Bauwerk von architektonischer oder sonst bemerkenswerter Eigenart handelt auf den Erbauer oder Bauherrn. Selbst eine Phantasiebezeichnung erfährt den Schutz des 12 BGB, etwa wenn sie als einprägsame Adressangabe verwendet wird. 26 Sogar früher gebräuchliche Gebäudenamen können durchaus auch später noch (etwa nach kriegsbedingter Zerstörung) Namensschutz erfahren (Esplanade, Bernheimer Palais, Titania-Palast, Schimmelpfeng-Haus, Bierpinsel, Dänische Botschaft), wenn die Bevölkerung oder städtische Behörden 24 BGH, Urteil vom , Az: I ZR 235/99, MarkenR 2002, 287 Düsseldorfer Stadtwappen 25 BGH, Urteil vom , Az: I ZR 15/92, GRUR 1994, 844 Rotes Kreuz; BGH, Urteil vom , Az: XII ZR 112/89, GRUR 1991, 157 Johanniter-Bier 26 BGH, Urteil vom , Az: I ZR 71/74, WM 1976, 384 Sternhaus; LG Düsseldorf, Urteil vom , Az: 4 O 357/99, GRUR-RR 2001, 311 Skylight

10 20 B. Begriffe wiederhergestellte Gebäude unverändert nach ihrem früheren Verwendungszweck bezeichnen. 27 V. Was regelt das Wettbewerbsrecht? Den gewerblichen Schutzrechten und dem Urheberrecht ist gemein, dass sie nach ihrer Struktur und Wirkungsweise rechtlich erfassbare Einzelgüter schaffen. Anders ist dies im Wettbewerbsrecht. Es stellt keine klar umgrenzbaren Rechtsgegenstände heraus, sondern verbietet wettbewerbswidrige Handlungen ohne dabei einen bestimmten Schutzgegenstand zu nennen. Es geht also im Wettbewerbsrecht um das faire Verhalten im Markt. Dabei ist die Nachahmung der Leistung eines anderen Marktteilnehmers per se zunächst nicht unfair, oder wie man im Wettbewerbsrecht sagt, unlauter. Schließlich hat der Gesetzgeber bewusst die gewerblichen Schutzrechte geschaffen, um bestimmte Leistungen monopolisierbar zu machen. Werden diese Möglichkeiten nicht in Anspruch genommen, gilt prinzipiell der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit. Allerdings sind der Nachahmung Grenzen gesetzt. Unlauter wird sie, wenn sie die Verbraucher irreführt oder den guten Ruf eines anderen ausnutzt. Unlauter kann es auch sein, wenn eine Behörde einem Marktteilnehmer einen Wettbewerbsvorsprung verschafft. Der öffentlichen Hand ist es nämlich grundsätzlich untersagt, amtliche Beziehungen auszunutzen, um sich oder einem Dritten auf diese Weise Vorteile im Wettbewerb zu verschaffen. In einem solchen Vorgehen kann ein Missbrauch der amtlichen Stellung liegen, der im Sinn des 1 UWG sittenwidrig ist. Eine andere Beurteilung ist nur geboten, wenn ein enger Zusammenhang zwischen der hoheitlichen Tätigkeit und der Teilnahme am Wirtschaftsleben besteht und die Handlung der Erfüllung amtlicher Aufgaben in der Weise dient, dass sie nur als Hilfstätigkeit erscheint. So darf die Kraftfahrzeugzulassungsstelle nicht einen Hersteller der Kennzeichenschilder bevorzugen. 28 Ebenso darf das Standesamt den Brautleuten nicht Kochbücher nur eines einzigen Verlags schenken. 29 Ebenso ist die Ausnutzung amtlich erlangter Informationen, etwa Heiratsabsicht, 27 KG, Urteil vom , Az: 5 U 5388/86, NJW 1988, 2892 Esplanade 28 BGH, Urteil vom , Az: I ZR 8/73, GRUR 1974, 733 Schilderverkauf; BGH, Urteil vom , Az: KZR 4/01 Kommunaler Schilderprägebetrieb 29 BGH, Urteil vom , Az: I ZR 106/06, GRUR 2009, 606 Buchgeschenk vom Standesamt

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