AIFMD Regulierung der Verwalter Alternativer Investmentfonds

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1 Juli 2011 AIFMD Regulierung der Verwalter Alternativer Investmentfonds Allen & Overy Briefing Paper Nr. 2: Update Anwendungsbereich: Schwellenwertberechnung der ESMA zeigt Gestaltungsspielräume!

2 Ab Mitte 2013 werden zahlreiche Verwalter bislang nicht regulierter Fonds einer strengen Aufsicht unterliegen. Dies gilt beispielsweise für Private Equity Fondsmanager, Manager geschlossener Immobilienfonds und Manager von Schiffs- und Flugzeugfonds. Ob sie einer vollständigen Aufsicht, vergleichbar der für Kapitalanlagegesellschaften (KAGen) ausgesetzt sind oder lediglich einer Regulierung Light, hängt davon ab, ob der Wert aller verwalteten Vermögen (mit Ausnahme von UCITS) bestimmte Schwellenwerte übersteigt. Dieses Briefing informiert Sie über die relevanten Bestimmungen der Schwellenwertberechnung. Im Amtsblatt der EU vom 1. Juli 2011 wurde die Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds (Alternative Investment Funds Manager Directive AIFMD) veröffentlicht. Bereits am 13. Juli 2011 veröffentlichte die European Securities and Markets Authority (ESMA), der Nachfolger von CESR, ein Konsultationspapier zu möglichen Level-2-Maßnahmen der AIFMD (Konsultationspapier) 1. Mit dem Konsultationspapier werden die betroffenen Kreise aufgefordert, zu vorgeschlagenen Konkretisierungen der AIFMD-Regelungen Stellung zu nehmen. Das Konsultationspapier beschäftigt sich u. a. mit der Bestimmung der für den Anwendungsbereich maßgeblichen Schwellenwerte, Eigenmittel- und Verwahrstellenfragen, Organisations- und Risikomanagementmaßnahmen sowie Maßnahmen für den Umgang mit Interessenkonflikten. Zugleich werden damit offene Fragen einer Antwort zugeführt, die wir noch im ersten Briefing Paper aufgeworfen hatten. Dieses Briefing Paper Update Anwendungsbereich: Schwellenwertberechnung der ESMA zeigt Gestaltungsmöglichkeiten! ist das zweite einer Reihe von Briefing Papers, die sich mit der AIFMD, deren Umsetzung in Deutschland und vor allem mit den Auswirkungen auf die betroffenen Unternehmen (Verwalter (Alternative Investment Funds Manager AIFM), Verwahrstellen, Auslagerungsunternehmen und Vertrieb) befassen. Englischsprachige Briefing Papers zum Thema AIFMD stehen auch auf der Internetseite von Allen & Overy LLP zur Verfügung. 2 Zusammenfassung Die ESMA räumt den AIFM auf Basis des Konsultationspapiers einen weiten Gestaltungsspielraum ein, um zu bestimmen, ob ein relevanter Schwellenwert (dauerhaft) überschritten wird und damit eine Erlaubnispflicht vorliegt. Insbesondere besteht die Möglichkeit, bei einer Investition eines verwalteten AIF in einen von dem gleichen AIFM verwalteten AIF keine Vollanrechnung vorzunehmen, sondern eine Durchschau. Dies hat zur Folge, dass keine Doppelanrechnung erfolgt und eröffnet insbesondere für Dach-AIF und Master-Feeder-Strukturen die Möglichkeit, nur der Regulierung Light zu unterfallen. Eine einheitliche Bewertung der von einem bzw. für einen AIF gehaltenen Vermögensgegenstände ist aufgrund der Heterogenität der möglichen Vermögensgegenstände nach wie vor Gegenstand der Diskussion. ESMA scheint vorerst eine Tendenz zu einer gewissen Vereinheitlichung zu haben, steht aber Alternativen offen gegenüber. Eine Übernahme der Berechnung des Global Exposure für UCITS wird zumindest teilweise kritisch gesehen. Für die notwendige Berücksichtigung von Hebelfinanzierungen auch bei der Schwellenwertberechnung bestehen sehr detaillierte und komplexe Vorgaben, die entsprechende Bewertungsverfahren bei den AIFM erfordern. AIFM müssen den Gesamtwert der verwalteten AIF mindestens jährlich berechnen. Zugleich haben sie aber ein dauerhaftes Monitoring durchzuführen, um ein Über- oder Unterschreiten des relevanten Schwellenwertes zu erkennen und bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eine entsprechende Anzeige vornehmen zu können. Wird ein relevanter Schwellenwert innerhalb eines Jahres überschritten, führt dies nur dann zu einer Erlaubnispflicht, wenn die Überschreitung länger als drei Monate dauert. 1 2 Veröffentlicht unter: Veröffentlicht unter: ID=58752&aofeID=304&practiceID=349&prefLangID=410 2 Allen & Overy LLP 2011

3 Schwellenwertberechnung In unserem ersten Briefing Paper Übersicht, Anwendungsbereich und Ausnahmen der AIFMD 3 hatten wir bereits dargestellt, in welchen Fällen die AIFMD vollständig zur Anwendung gelangt, in welchen Fällen eine Regulierung Light eintritt und in welchen Fällen Ausnahmen eingreifen. Zusammenfassend lässt sich sagen: Erreicht oder übersteigt der Wert aller von einem AIFM verwalteten AIF den Schwellenwert von EUR 500 Millionen, findet das AIFMD-Regelungsregime vollständig Anwendung. Wird dieser Schwellenwert nicht erreicht, muss differenziert werden: Können für die verwalteten AIF keine Hebelfinanzierungen eingesetzt werden und hat der Anleger für fünf Jahre kein Rückgaberecht in Bezug auf die von ihm gehaltenen AIF-Anteile, ist grundsätzlich nur ein abgeschwächtes Regulierungsregime ( Regulierung Light ) anwendbar. Können allerdings Hebelfinanzierungen bei der Verwaltung auch nur eines verwalteten AIF eingesetzt werden oder haben die Anleger auch nur eines verwalteten AIF innerhalb der ersten fünf Jahre nach Tätigung der ersten Anlage ein Rückgaberecht, reicht bereits der Schwellenwert von EUR 100 Millionen aus, um das AIFMD- Regime vollständig zur Anwendung zu bringen. Unterhalb des Schwellenwertes von EUR 100 Millionen findet eine Regulierung Light statt. Einzelne Strukturierungen unterliegen dem AIFMD-Regime gar nicht. Diesbezüglich verweisen wir auf unser Briefing Paper Nr. 1. Die Bestimmung des Gesamtwertes der verwalteten AIF ist damit innerhalb des Anwendungsbereichs der AIFMD ganz wesentlich, um zu bestimmen, ob ein AIFM der vollständigen Regulierung unterliegt oder nur Anzeige- und Informationspflichten bestehen ( Regulierung Light ). Berechnung der Schwellenwerte Die AIFMD sagt nichts darüber aus, wie die vorgenannten Schwellenwerte berechnet werden oder was passiert, wenn das Gesamtvolumen der von einem AIFM verwalteten AIF unterjährig gelegentlich über und dann wieder unterhalb der relevanten Schwellenwerte liegt (z. B. aufgrund von Marktschwankungen oder neuer Investoren). Zur Beantwortung u.a. dieser Frage hat die EU-Kommission ESMA gebeten, Vorschläge zu unterbreiten. Ein erster Schritt hierfür ist das oben genannte Konsultationspapier, mit dem ESMA ihre Überlegungen und Vorschläge der Marktpraxis vorstellt und um Bewertung bittet. Probleme bereitet diese Fragestellung insbesondere deshalb, weil die AIF hinsichtlich der Vermögensgegenstände keinen Beschränkungen unterliegen und aufgrund der möglichen Unterschiedlichkeit damit auch unterschiedliche Bewertungen möglich sind. Zudem stellen sich Zurechnungsfragen z. B. in den Fällen, in denen für einen verwalteten AIF Anteile an einem anderen von dem gleichen AIFM verwalteten AIF gehalten werden. Im Einzelnen: ESMA hält zunächst fest, dass jeder AIFM feststellen (können) muss, für welche AIF er als AIFM eingesetzt ist. Dies ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit, da der AIFM im Fall einer externen Verwaltung vom AIF beauftragt worden sein oder auf dessen Rechnung handeln muss und im Fall einer internen Verwaltung (Gesellschaftsform) das verwaltete Portfolio eindeutig sein sollte. Steht fest, für welche AIF der AIFM Verwaltungskompetenzen hat, muss der AIFM aber auch feststellen, ob das Gesamtvolumen der verwalteten AIF einen relevanten Schwellenwert überschreitet. Dabei sind auch Vermögensgegenstände zu berücksichtigen, die durch Hebelfinanzierungen erworben werden (s. u. Hebelfinanzierung). 3 Veröffentlicht unter: Allen & Overy LLP

4 Hinweis: Fonds, die unter dem UCITS Regime verwaltet werden, sind keine AIF. Dementsprechend werden sie bei der Schwellenwertberechnung nicht berücksichtigt. Dies hat ESMA auch noch einmal explizit herausgestellt. Verwaltet eine KAG damit zukünftig neben UCITS auch AIF, ist für die Schwellenwertberechnung nur der Wert der AIF von Bedeutung. Hinsichtlich der Berechnungszeitpunkte und des Berechnungsprozesses schlägt ESMA ein sehr ausdifferenziertes Modell vor, das sich an den Begriffen Gesamtwert verwalteter AIF (total value of assets) und Nettoinventarwert des einzelnen AIF (net asset value) festmacht: Mindestens jährlich zu einem vom AIFM festzulegenden Datum muss der Gesamtwert der Vermögensgegenstände aller verwalteten AIF berechnet werden, um festzustellen, ob der relevante Schwellenwert (noch) nicht überschritten ist. Änderungen des für die Schwellenwertberechnung maßgeblichen Datums müssen der zuständigen Aufsichtsbehörde angezeigt und begründet werden. Die Berechnung erfolgt auf Basis des Nettoinventarwertes (der allerdings etwas anders ermittelt wird als bei UCITS, s. u.) aller verwalteten AIF bzw. der diesen zugeordneten Vermögensgegenstände. Der für die Schwellenwertberechnung genutzte Nettoinventarwert darf dabei höchstens 12 Monate alt sein. Es wird empfohlen, die Bewertung des Nettoinventarwerts und die Berechnung des Gesamtwertes aller verwalteten AIF nicht zu weit auseinanderfallen zu lassen. Neben dieser Schwellenwertberechnung müssen AIFM dauerhaft einen Monitoringprozess implementieren und nutzen, mit dem der Gesamtwert der verwalteten AIF bestimmt werden kann. Dieser Monitoringprozess sollte Rückgabe- und Anlageaktivitäten ebenso berücksichtigen wie Ausschüttungen und die Art der Vermögensgegenstände, die ein AIF hält bzw. die für dessen Rechnung gehalten werden. Zur Berechnung des Nettoinventarwerts der verwalteten AIF selbst äußert sich ESMA nur sehr zurückhaltend. Festgestellt wird lediglich, dass, je nachdem, in welche Vermögensgegenstände ein AIF investiert ist, in der Praxis unterschiedliche Bewertungsmethoden zum Einsatz kommen. Für offene AIF (z. B. Sonstige Sondervermögen ) kann der Nettoinventarwert üblicherweise recht einfach anhand von Marktpreisen ermittelt werden. Für andere AIF, insbesondere solche der geschlossenen Art, können in Abhängigkeit der Vermögensgegenstände auch ganz andere Bewertungsverfahren einen realistischeren Wert des AIF abbilden. So können hier beispielsweise mark to model oder andere Fair Value-Bewertungen angemessener sein. Auch Bewertungen anhand der Kosten (z. B. bei Venture Capital Funds) oder Experteneinschätzungen (z. B. bei Immobilienportfolien) sind denkbar. ESMA stellt hier an die betroffenen Kreise die Frage, ob eine Methode für alle AIF genutzt werden soll oder ob alternative Bewertungsmethoden vielleicht passender sind. Hinweis: ESMA bittet hier um Stellungnahme bis zum 13. September Da der one-size-fits-all-ansatz mitunter nicht allen AIF gerecht wird, sollte diese Möglichkeit der Stellungnahme offensiv genutzt werden. Sofern man einen one-size-fits-all-ansatz gutheißt, könnte man überlegen, Bewertungsansätze nach internationalen Rechnungslegungsstandards (IAS/IFRS) vorzuschlagen, die den Mitgliedsstaaten bereits bekannt sind. Für einige betroffene Unternehmen dürfte diese Rechnungslegung allerdings neu sein und erheblichen Umsetzungsaufwand mit sich bringen. Zudem könnten in einigen Fällen (z. B. bei Immobilienportfolien oder Projektfinanzierung) deutliche Abweichungen zum aktuellen Bewertungsverfahren auftreten. Wenn eine ausdifferenzierte Bewertungsmethodik verwendet werden soll, so ist hier zu beachten, dass nationale Alleingänge vermutlich nicht zielführend sein werden. Hier dürfte nur eine Abstimmung zwischen den betroffenen Kreisen in den unterschiedlichen Jurisdiktionen und eine gemeinsame Position zu einer angemessenen Berücksichtigung seitens ESMA führen. 4 Allen & Overy LLP 2011

5 Hebelfinanzierung Wie bereits erwähnt, müssen bei der Schwellenwertberechnung auch Hebelfinanzierungen berücksichtigt werden. Die Definition für Hebelfinanzierungen in der AIFMD ist denkbar weit. Hierunter fällt jede Methode, mit der ein AIFM das Risiko eines vom ihm verwalteten AIF durch Kreditaufnahme, Wertpapierleihe, in Derivate eingebettete Hebelfinanzierungen oder auf andere Weise erhöht. Die gute Nachricht dabei ist, dass sich die Hebelfinanzierung nur auf die Ebene des AIF bezieht. Hierauf deuten zumindest Erwägungsgründe 49 und 78 der AIFMD hin. So gibt Erwägungsgrund 78 an: Hebelfinanzierungen auf der Ebene des AIF zu schaffen. Insbesondere bei Private-Equity- und Risikokapital-Fonds bedeutet dies, dass nicht vorgesehen ist, dass eine Hebelfinanzierung, die auf der Ebene einer Portfoliogesellschaft besteht, in solche Finanz- oder Rechtsstrukturen einbezogen wird. Hinweis: Auch dies eröffnet Gestaltungsspielräume. Wird z. B. eine Fremdkapitalaufnahme bei einem mehrstöckigen AIF erst auf Ebene der Projektgesellschaft vorgenommen, so dürfte dies bei der Schwellenwertberechnung nicht zu berücksichtigen sein (aber jedenfalls bei dem Risikomanagement). Inwieweit der Gestaltungsspielraum auch bei einer Fremdkapitalaufnahme auf Zwischenholdingebenen zur Anwendung gelangt, lässt ESMA offen. Im Übrigen sollen Hebelfinanzierungen nach der so genannten Gross Method of Calculating the Exposure of the AIF (Bruttoberechnung) berücksichtigt werden, wobei bestimmte produktspezifische Besonderheiten und Risiken zu berücksichtigen sind. Die Bruttoberechnung ist verkürzt dargestellt die Summe der absoluten Werte der in den AIF gehaltenen derivativen und nicht-derivativen Instrumente. Hierbei gilt Folgendes: Der Wert von Barmitteln und vergleichbaren Anlagen (cash equivalent), die nur eine risk-free rate zur Folge haben und in der Währung des AIF denominiert sind, bleibt unberücksichtigt. Bekannte Verbindlichkeiten durch Kreditaufnahmen bleiben unberücksichtigt. Darlehensaufnahmen bleiben unberücksichtigt, sofern sie nicht dauerhafter Natur und vollständig durch Kapitalzusagen der Investoren abgedeckt sind. Derivative Instrumente sind mit dem Wert der Basiswerte anzusetzen. Positionen aus Repos und Reverse Repos sind zu berücksichtigen. Details sind insbesondere in den Boxen 95 und 98 des Konsultationspapiers dargestellt. Sonderfälle Sonderfall 1 : Investitionen eines AIF in einen anderen vom gleichem AIFM verwalteten AIF Es können (und werden) Fälle auftreten, in denen ein AIF Teile seines Vermögens in einen anderen AIF anlegt (Dach- AIF, Master-Feeder-Strukturen). Für die Schwellenwertberechnung hat dies dann eine Bedeutung, wenn beide AIF vom gleichen AIFM verwaltet werden. Hier stehen zwei Modelle zur Verfügung: Entweder wird jeder AIF einzeln und unabhängig von Investitionen in einen anderen von dem gleichen AIFM verwalteten AIF berücksichtigt oder Investitionen eines AIF in einen anderen vom gleichen AIFM verwalteten AIF bleiben unbeachtlich. Im ersten Fall werden die Schwellenwerte sehr schnell erreicht. Im zweiten Fall wird eher auf die tatsächlich verwalteten Vermögenswerte abgestellt, da durch die Investition eines AIF in einen anderen AIF das Volumen der tatsächlich verwalteten Vermögensgegenstände nicht steigt. ESMA möchte hier eine weitgehende Flexibilität bewahren und den betroffenen AIFM gestatten, entweder eine Vollanrechnung vorzunehmen (mit der Folge, dass der Schwellenwert früher erreicht wird) oder auf Basis einer Durchschau Investitionen in andere ebenfalls verwaltete AIF aus der Berechnung auszuklammern. Allen & Overy LLP

6 Hinweis: Diese Regelung gewährt den AIFM damit, die Möglichkeit dem vollständigen Regelungsregime der AIFMD ggf. zu entkommen und nur der Regulierung Light unterworfen zu sein. Beispiel: Ein AIFM verwaltet zwei AIF X und Y. Es können keine Hebelfinanzierungen genutzt werden. AIF X hat ein Volumen von EUR 400 Millionen, AIF Y ein Volumen von EUR 200 Millionen, ist aber mit EUR 150 Millionen in AIF X investiert. Entschließt sich der AIFM, keine Durchschau zu nutzen, sondern die Volumina von AIF X und Y getrennt zu rechnen, fällt der AIFM in den vollständigen Anwendungsbereich der AIFMD (Gesamtvolumen EUR 600 Millionen). Nutzt er die von ESMA vorgeschlagene Möglichkeit der Durchschau, so würde die Investition von EUR 150 Millionen des AIF Y in den AIF X heraus gerechnet werden. Der AIFM würde hier unterhalb des für ungehebelte AIF relevanten Schwellenwertes von EUR 500 Millionen bleiben (Gesamtvolumen EUR 450 Millionen) und unterläge nur der Regulierung Light. Die Regelung gilt auch bei einer Investition in ein anderes Compartment des gleichen AIF. Unproblematisch bleibt dieser Fall dann, wenn der AIF Y seine Investition aus dem AIF X zurückzieht. Das Volumen von AIF X sinkt damit auf EUR 250 Millionen, das Volumen des AIF Y bleibt bei EUR 200 Millionen, so dass der relevante Schwellenwert insgesamt weiterhin nicht überschritten wäre. Problematisch werden diese Beispiele dann, wenn die Investition des AIF Y in den AIF X durch einen Drittinvestor ersetzt wird. Hier bleibt das Volumen des AIF X bei EUR 400 Millionen, so dass zusammen mit dem AIF Y das verwaltete Gesamtvolumen des AIFM EUR 600 Millionen ausmacht. Ist diese Überschreitung dauerhaft (s. u. Sonderfall 2), unterfällt der AIFM dem vollständigen AIFMD-Regime. Das vorgenannte Beispiel verdeutlicht den Gestaltungsspielraum für die AIFM. Da die Regulierung der AIFMD sehr streng ist, ist für die Praxis zu erwarten, dass die AIFM regelmäßig von dem Durchschauansatz Gebrauch machen werden. Dies hat dann allerdings auch zur Folge, dass kein europäischer Pass genutzt werden kann. Sonderfall 2 : Unterjähriges Über- oder Unterschreiten des relevanten Schwellenwertes Art. 3 Abs. 3 lit. e) AIFMD fordert, dass ein AIFM bei der zuständigen Behörde eine Anzeige macht, wenn das Gesamtvolumen der verwalteten AIF einen relevanten Schwellenwert überschreitet. Diese AIFM müssen dann innerhalb von 30 Tagen (!) eine Zulassung nach der AIFMD beantragen. Der Richtliniengeber hat allerdings erkannt, dass derartige Überschreitungen (genau wie Unterschreitungen) auch unterjährig eintreten können. Nicht in jedem Fall soll dies dazu führen, dass der AIFM eine Zulassung beantragen muss: AIFM, deren verwaltete AIF einen relevanten Schwellenwert überschreiten, müssen dies unverzüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde anzeigen. Die Anzeige muss eine begründete Aussage dazu enthalten, ob der AIFM davon ausgeht, dass die Überschreitung nur temporärer Natur ist. Geht der AIFM begründet davon aus, dass die Überschreitung längstens drei Monate anhält, handelt es sich mitunter um eine temporäre Überschreitung, die nicht zu einer Erlaubnispflicht führt. Am Ende dieser drei Monate muss eine Neubewertung durchgeführt werden, um der Aufsichtsbehörde nachzuweisen, dass der Schwellenwert wieder unterschritten worden ist. Gelingt dies nicht, muss ein Erlaubnisantrag gestellt werden. In dem Fall, in dem der AIFM von vornherein davon ausgeht, dass die Überschreitung dauerhaft sein wird, muss innerhalb der genannten 30 Tage eine Erlaubnis beantragt werden. 6 Allen & Overy LLP 2011

7 Hinweis: Auch hier eröffnen sich mitunter Gestaltungsspielräume. ESMA führt explizit aus, dass bei der Bewertung der Frage, ob die Überschreitung temporär ist oder nicht, auch voraussichtliche Rückgaben und Zeichnungen zu berücksichtigen sind. Auch Ausschüttungen und Kapitalherabsetzungen sind zu beachten. Schüttet beispielsweise der AIFM unmittelbar nach Überschreitung des relevanten Schwellenwertes für Rechnung eines AIF Zinsen/Dividenden in gewisser Höhe aus, kann hierdurch das Gesamtvolumen der verwalteten AIF gesenkt und damit die vollständige Unterstellung unter das AIFMD-Regime mitunter vermieden werden. Unterjährige Sonderausschüttungen könnten hier eine Renaissance erleben. Das Allen & Overy Financial Services Team steht Ihnen in diesen und weiteren aufsichtsrechtlichen Fragen gerne zur Verfügung. Nehmen Sie Kontakt auf! Frank Herring Dr. Detmar Loff Bislang sind folgende deutschsprachigen AIFMD Briefing Paper erschienen: Briefing Paper Nr. 1: Übersicht, Anwendungsbereich und Ausnahmen der AIFMD Briefing Paper Nr. 2: Update Anwendungsbereich: Schwellenwertberechnung der ESMA zeigt Gestaltungsmöglichkeiten! Allen & Overy LLP

8 Kontaktinformationen Deutschland Frank Herring Tel +49 (0) Dr. Detmar Loff Associate Tel +49 (0) Dr. Norbert Wiederholt Tel +49 (0) Valeska Karcher Associate Tel +49 (0) Marco Zingler Associate Tel +49 (0) Großbritannien John Goodhall Tel Bob Penn Tel Matt Huggett Tel Nick Williams Tel Luxemburg Jean-Christian Six Tel jean-christian.six@allenovery.com Frankreich Brice Henry Tel brice.henry@allenovery.com 8 Allen & Overy LLP 2011

9 Niederlande Ellen Cramer-de Jong Tel Spanien Salvador Ruiz Bachs Tel Italien Massimiliano Danusso Allen & Overy LLP

10 Allen & Overy LLP Breite Straße Düsseldorf Tel. +49 (0) Bockenheimer Landstraße Frankfurt am Main Tel. +49 (0) Kehrwieder Hamburg Tel. +49 (0) Am Victoria-Turm Mannheim Tel +49 (0) Maximilianstraße München Tel. +49 (0) Allen & Overy unterhält eine Datenbank mit Geschäftsadressen, um das Serviceangebot für Mandanten weiterzuentwickeln und zu verbessern. Diese Angaben leiten wir nicht an externe Stellen oder Organisationen weiter. Falls Angaben unzutreffend sind oder Sie keine Veröffentlichungen von Allen & Overy mehr erhalten möchten, wenden Sie sich bitte an Germany_Marketing@allenovery.com. In diesem Dokument bezieht sich Allen & Overy auf Allen & Overy LLP bzw. ihre verbundenen Unternehmen. Jeder Hinweis auf bezieht sich auf die Gesellschafter der Allen & Overy LLP bzw. Mitarbeiter oder Berater der Allen & Overy LLP, deren Status und Qualifikationen denen eines Gesellschafters entsprechen, oder eine Person mit einem gleichwertigen Status in einem verbundenen Unternehmen der Allen & Overy LLP. Die Allen & Overy LLP oder ein Mitglied des Allen & Overy-Verbundes unterhalten Büros in: Abu Dhabi, Amsterdam, Antwerpen, Athen, Bangkok, Belfast, Bratislava, Brüssel, Budapest, Bukarest (assoziiertes Büro), Doha, Dubai, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, Hongkong, Jakarta (assoziiertes Büro), London, Luxemburg, Madrid, Mailand, Mannheim, Moskau, München, New York, Paris, Peking, Perth, Prag, Riad (assoziiertes Büro), Rom, São Paulo, Schanghai, Singapur, Sydney, Tokio, Warschau, Washington D.C.. Dieses Dokument dient nur zur allgemeinen Information und ersetzt nicht die rechtliche Beratung. FR:

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