2.5 Fondsarten LF Offene Investmentvermögen und Anteilklassen für unterschiedliche LF 11. u Situation
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- Sophia Schmitt
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1 2.5 Fondsarten Fondsarten Offene und Anteilklassen für unterschiedliche Anlegerkreise u Situation Herr Neumann vermittelt zukünftig offene einer neuen Kapitalverwaltungsgesellschaft. Vor ihm liegen viele neue Verkaufsunterlagen und er versucht sich nun, über das Angebot einen Überblick zu verschaffen. Er hat sich entschieden, das Angebot nach den verschiedenen Arten und Ausgestaltungen von zu sichten. 14 u Erläuterung ist jeder Organismus für gemeinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren und der kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors ist. Eine Anzahl von Anlegern im Sinne des Satzes 1 ist gegeben, wenn die Anlagebedingungen, die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Organismus für gemeinsame Anlagen die Anzahl möglicher Anleger nicht auf einen Anleger begrenzen. 1 Abs. 1 KAGB Das KAGB unterscheidet zwischen OGAW (Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere) und (Alternative Investment Fonds). Alternative Investmentfonds () sind alle, die keine OGAW sind. Offene sind 1. OGAW und 2., deren Anleger oder Aktionäre mindestens einmal pro Jahr das Recht zur Rückgabe gegen Auszahlung ihrer Anteile oder Aktien aus dem haben; Mindesthaltefristen und die Möglichkeit der Aussetzung oder Beschränkung der Rücknahme der Anteile oder Aktien werden hierbei nicht berücksichtigt. Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 Geschlossene sind alle, die keine offenen sind. Spezial- sind, deren Anteile nur erworben werden dürfen von 1. professionellen Anlegern 2. semiprofessionellen Anlegern Alle übrigen sind Publikumsvermögen.
2 Offene Klassifizierung von gemäß KAGB Offene mit: variablem Kapital Offener, d. h. unbegrenzter Anzahl von Anlegern Unbegrenzter Laufzeit (Ausnahme: Laufzeit- und Garantiefonds) OGAW Geschlossene mit: fixem Kapital Geschlossener, d. h. begrenzter Anzahl von Anlegern Feste Laufzeit Publikumsinvestmentvermögen Spezial- Spezial- Publikums- Anlegerkreis: alle Anleger Anlegerkreis: semiprofessionelle Anleger professionelle Anleger Anlegerkreis: alle Anleger OGAW Geldmarktfonds Rentenfonds Aktienfonds Mischfonds (OGAW) Publikums- Gemischte Sonstige Offene Immobilien Sondervermögen Dach-Hedgefonds Abb.: 50: Klassifizierung von gemäß KAGB Offene Hier gibt es grundsätzlich keine festgelegte Anzahl von Anteilen. Wird von einem neuen Anleger neues Geld eingezahlt, stellt die Kapitalverwaltungsgesellschaft entsprechend neue Anteile aus. Die Höhe des Sondervermögens verändert sich somit laufend. Der Anlageschwerpunkt liegt auf Wertpapieren, Investmentanteilen oder Immobilien.
3 2.5 Fondsarten 243 Geschlossene Geschlossene sind nur für eine eingeschränkte Anzahl von Anlegern gedacht. Es handelt sich hierbei nicht nur um eine reine Kapitalanlage, sondern vielmehr um eine unternehmerische Beteiligung mit umfassenderen Chancen (direkte Ertragsbeteiligung, steuerliche Vorteile u. a.), aber auch größeren Risiken (Risiko eines möglichen Totalverlustes des eingesetzten Kapitals). Typische Investitionsgegenstände dieser Fondsart sind gewerbliche Immobilien, Schiffe, Windkraftanlagen usw. 14 Die Abgrenzung von unterschiedlichen Publikumsinvestmentvermögen Offene Geschlossene (gemäß KAGB) jederzeitige (börsentägliche) Verfügbarkeit mit Anteilsrücknahmeverpflichtung der Kapitalverwaltungsgesellschaft Anteilserwerb mit geringem Kapitaleinsatz (meist ab 50 E möglich) Risikostreuung innerhalb des Sondervermögens (breite Anlagestreuung über Einzelanlagen und Anlageklassen) Fremdkapitalquote: max. 10 % bei OGAW und gemischten max. 20 % bei sonstigen max. 30 % bei offenen Immobilien-Sondervermögen Anlageschwerpunkt: Wertpapiere, Immobilien, Investmentanteile Rechtsform: Sondervermögen oder Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital eingeschränkte Verfügbarkeit (Anteile und Investitionsobjekte sind nicht börsennotiert) hohe Mindestanlagesummen geringe Risikostreuung (Anlage in ein oder nur wenige Einzelobjekte) hohes Risiko durch unternehmerische Beteiligung (Totalverlustrisiko) Fremdkapitalquote max. 60 % Anlageschwerpunkt: Sachwerte Rechtsform: geschlossene Investmentkommanditgesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital Abb. 51: Abgrenzung von Publikumsinvestmentvermögen
4 Offene 1 Abs. 6 KAGB Publikumsinvestmentvermögen und Spezial- Während Publikumsinvestmentvermögen von jedermann erworben und öffentlich angeboten werden können, sind Spezial- nur den semiprofessionellen und professionellen Anlegern zugänglich, siehe Kapitel Anlegertypen. Da man bei den semi-professionellen und professionellen Anlegern ein größeres Fachwissen voraussetzt, sind die gesetzlichen Vorschriften für Spezial- nicht so umfassend wie für Publikumsinvestmentvermögen. Beispielsweise müssen für diesen Anlegerkreis keine Verkaufsprospekte herausgegeben werden und Spezial- unterliegen grundsätzlich auch keinen gesetzlichen Anlagegrenzen. Die Abgrenzung offener für unterschiedliche Anlegerkreise Publikumsinvestmentvermögen Spezial- offen für alle Anleger werden öffentlich angeboten, d. h. börsentägliche Veröffentlichung von Ausgabe- und Rücknahmepreis kein Mitspracherecht der Anleger bei den Anlageentscheidungen Verpflichtung zur Erstellung von Verkaufsprospekten nur für semi-professionelle und professionelle Anleger kein öffentliches Angebot und keine Pflicht zur Preisveröffentlichung Mitspracherecht an den Anlageentscheidungen keine Pflicht zur Erstellung von Verkaufsprospekten Abb. 52: Abgrenzung Publikumsinvestmentvermögen und Spezial- 96 Abs. 1 KAGB Anteilklassen Seit einigen Jahren investieren auch institutionelle Anleger (Versicherungsunternehmen, Stiftungen, Pensionskassen u. a.) verstärkt in Pub li kumsinvestmentvermögen. Da diese i. d. R. größere Anlagesummen in vestieren, erwarten sie andere Konditionen als private Klein anleger. Auch bezüglich der Ausschüttungspolitik haben sie meist individuelle Vorstellungen. Aber auch Privatanleger können bei einigen beispielsweise zwischen der jährlichen oder einer vierteljährlichen Ausschüttung wählen.
5 2.5 Fondsarten 245 Aus diesem Grund kann ein mit mehreren sog. Anteilklassen aufgelegt werden. Diese unterscheiden sich beispielsweise hinsichtlich der nachfolgenden Ausgestaltungsmerkmale: Ertragsverwendung: Ausschüttung oder Thesaurierung Höhe des Ausgabeaufschlages Währung des Anteilwertes Höhe der Verwaltungsvergütung Höhe der Mindestanlagesumme Kombination der vorgenannten Merkmale 14 Die Anlagepolitik gilt für alle Anteilklassen einheitlich. Jede Anteilklasse hat zur eindeutigen Indentifizierung eine eigene deutsche Wertpapierkennnummer (WKN) bzw. internationale Kennnummer ISIN (International Securities Identification Number). Auch der Wert des Anteils ist für jede Anteilklasse gesondert zu errechnen. Umbrella-Konstruktion und Teilsondervermögen Der Gesetzgeber hat eine vertragliche Konstruktion geschaffen, die es ermöglicht,, die sich hinsichtlich ihrer Anlagepolitik und der Ausstattungsmerkmale unterscheiden, dennoch unter einen einheitlichen rechtlichen Schirm zu stellen. 96 Abs. 2 und 3 KAGB Die einzelnen Teilsondervermögen einer Umbrella-Konstruktion (engl. für Regenschirm) sind vermögens- und haftungsrechtlich getrennt. Das bedeutet, jedes Teilsondervermögen wird als eigenständiges Sondervermögen behandelt und die Rechte des Anlegers beschränken sich auf dieses einzelne Teilsondervermögen. Auch für eventuelle Verbindlichkeiten haftet jedes Teilsondervermögen für sich. Der Vorteil für die Kapitalverwaltungsgesellschaft liegt unter anderem im Verwaltungsaufwand: so genügt beispielsweise die Auflage eines gemeinsamen Jahresberichtes anstelle von Einzelberichten für jedes Teilsondervermögen. Für den Anleger bietet eine Umbrella-Konstruktion den Vorteil, dass er kostengünstig oder auch kostenlos zwischen den Teilsondervermögen wechseln kann. Das heißt, er kann sich flexibel Marktveränderungen anpassen, sofern der Umbrella Teilsondervermögen mit verschiedenen Anlageschwerpunkten enthält. Achtung: Ein Umbrella ist kein Dachfonds. Ein Dachfonds investiert in verschiedene einzelne Zielfonds und ist selbst ein eigenständiges Sondervermögen. Der Anleger kann in den Dachfonds investieren, jedoch nicht über die Auswahl der Zielfonds mitentscheiden. Ein Umbrella ist dagegen eine Form der Vertragsgestaltung, aber kein eigenständiges Sondervermögen, in das der Anleger somit nicht direkt investieren kann.
6 Offene u Zusammenfassung Die Anbieter von können im Rahmen des Kapitalanlagegesetzbuches ihre Produkte auf die Bedürfnisse verschiedener Anlegertypen zuschneiden. Fondsarten unterschieden sich nach: Art der Kapitalbeschaffung offene geschlossene mit fixem Kapital und einer begrenzten Anzahl von Anlegern und festgelegten Vermögensgegenständen Anlegerkreisen mit variablem Kapital und einer unbegrenzten Anzahl von Anlegern und austauschbaren Vermögensgegenständen Publikumsinvestmentvermögen für alle Anleger Spezial- für semi-professionelle und professionelle Anleger Ausgestaltungen wie u. a. Anteilklassen Ertragsverwendung: Ausschüttung oder Thesaurierung Höhe des Ausgabeaufschlages Währung des Anteilwertes Höhe der Verwaltungsvergütung Höhe der Mindestanlagesumme Kombination der vorgenannten Merkmale Umbrella-Konstruktion einheitlicher rechtlicher Rahmen für mehrere Teilsondervermögen Abb. 53: Zusammenfassung Fondsarten nach Kapitalbeschaffung und Anlegerkreisen
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