SONDERRUNDSCHREIBEN. Die Neuordnung des Investmentrechts - das neue Kapitalanlagegesetzbuch im Rahmen des AIFM-UmsG. AUGUST

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1 AUGUST SONDERRUNDSCHREIBEN Die Neuordnung des Investmentrechts - das neue Kapitalanlagegesetzbuch im Rahmen des AIFM-UmsG KONTAKT BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Radlkoferstr München Fachbereich Investmentsteuerrecht / Financial Services Tax Dipl.-Kfm. Christian Ebner Rechtsanwalt, Steuerberater Partner Telefon christian.ebner@bdo.de Sehr geehrte Damen und Herren, am 20. Juli hat das Bundesfinanzministerium einen ersten Entwurf für die Umsetzung der Vorgaben der AIFM-Richtlinie veröffentlicht und damit zur Diskussion gestellt. Die AIFM-Richtlinie ist bereits im Juli vergangenen Jahres in Kraft getreten und muss bis zum 22. Juli 2013 in nationales Recht umgesetzt werden. Der Entwurf des AIFM-Umsetzungsgesetzes (AIFM-UmsG) richtet sich an offene und geschlossene Fonds sowie Verwalter von OGAW und AIF. Den Kern des AIFM-UmsG bildet das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB), das ein gemeinsames Regelwerk für sämtliche Fonds darstellen soll. Im Folgenden möchten wir Sie über die Eckpunkte des Gesetzentwurfs informieren. Sebastian Hartrott Rechtsanwalt Telefon sebastian.hartrott@bdo.de Armin Hofbauer M.Sc. Business Administration Telefon armin.hofbauer@bdo.de Matthias Meinert Rechtsanwalt Telefon matthias.meinert@bdo.de

2 BDO Fachbereich Financial Services Tax - Sonderrundschreiben 2 I. HINTERGRUND: DIE AIFM-RICHTLINIE Mit der am 21. Juli 2011 in Kraft getretenen Richtlinie 2011/61/EG über die Verwalter alternativer Investmentfonds ( AIFM-RL ) beabsichtigt der Europäische Kommission, im Zuge der Finanzkrise ein europaweit harmonisiertes Aufsichtsrecht für alternative Investmentfonds zu schaffen. Der Hauptzweck besteht in der Erhöhung des Anlegerschutzes. Bei alternativen Investmentfonds (AIF, Alternative Investment Funds) handelt es sich gem. Art. 4 Abs. 1 AIFM-RL um Organismen für gemeinsame Anlagen einschließlich deren Teilfonds, die von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammeln, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren. Dabei schließt die Qualifikation als OGAW (Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere) nach der Richtlinie 2009/65/EG die Qualifikation als AIF aus. Betroffen sind folglich geschlossene Fonds und solche offenen Fonds, die nicht in Wertpapiere investieren (z.b. Private-Equity-Fonds, Immobilienfonds). Manager bzw. Verwalter (AIFMs) betroffener Fonds benötigen nach der AIFM-RL künftig eine Zulassung und müssen bestimmte Eigenkapitalvoraussetzungen erfüllen. Analog zu dem aus dem Investmentgesetz bekannten Investmentdreieck werden Verwaltung und Verwahrung des Investmentvermögens künftig getrennt. Daneben muss grundsätzlich ein Risikomanagement- und unter bestimmten Umständen auch ein Liquiditätsmanagementsystem vorgehalten werden. Auch mit Blick auf die Vergütungssysteme betroffener Fonds und etwaige Sanktionsmechanismen erhöhen sich die regulatorischen Voraussetzungen nach der AIFM-RL signifikant. II. DER ENTWURF DES AIFM-UMSETZUNGSGESETZES Der Entwurf des AIFM-UmsG umfasst 545 Seiten und ist als Artikelgesetz konzipiert. Er umfasst 29 einzelne Artikel. Das Kernstück bildet das in Art. 1 enthaltene neue Kapitalanlagengesetzbuch (KAGB), das unter Aufhebung des Investmentgesetzes Regelungen für sämtliche Fonds und deren Manager trifft. Durch Art. 2 wird das Investmentgesetz (InvG) aufgehoben, dessen Regelungen in das KAGB einfließen. Die folgenden 26 Artikel beinhalten Änderungen verschiedener Gesetze (VermAnlG, BörsG, WpHG, AktG, GWG etc.). Zuletzt enthält Art. 29 Vorschriften über das Inkrafttreten des AIFM-UmsG. Steuerliche Auswirkungen ergeben sich aufgrund des KAGB-E nicht. III. KERNPUNKT: DAS NEUE KAPITALANLAGEGESETZBUCH (KAGB) Das neue, 323 Paragraphen starke KAGB stellt aus Sicht des deutschen Gesetzgebers ein in sich geschlossenes Regelwerk im Investmentbereich dar, d.h. sowohl für sämtliche Fonds als auch für deren Manager. Es setzt sowohl die Vorgaben der OGAW- und der AIFM-Richtlinie als auch diejenigen für Europäische Risikokapitalfonds und Europäische Fonds für soziales Unternehmertum um. Zum Teil antizipiert das KAGB dabei schon die Inhalte der sich derzeit im Entwurf befindlichen OGAW-V-Novelle. Während die Auswirkungen für den Bereich der offenen Fonds überschaubar sind, sehen sich Initiatoren und Verwalter geschlossener Fonds einer großen Bandbreite an neuen regulatorischen Bestimmungen gegenüber. Dabei zeigt sich, dass der deutsche Gesetzgeber bei der Umsetzung der Vorgaben aus der AIFM-Richtlinie von seinem Recht, über die Mindestvorgaben der Richtlinie hinaus auch strengere Regelungen zu bestimmen, Gebrauch gemacht hat. 1. AUFBAU Der Entwurf des KAGB (KAGB-E) besteht aus sieben Kapiteln. Kapitel 1 enthält allgemeine Bestimmungen, die für alle Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften gelten. Allein die in 1 KAGB-E enthaltenen Begriffsbestimmungen nehmen 74 Absätze ein. In Kapitel 2 folgen die Bestimmungen für Publikumsvermögen, die als OGAW oder AIF qualifizieren können. Kapitel 3 widmet sich den inländischen Spezial-AIF, die professionellen Anlegern vorbehalten sind. Kapitel 4 wiederum enthält die Vertriebsvorschriften. Die Kapitel 5 und 6 enthalten Bestimmungen mit Blick auf Europäische Risikokapitalfonds und Europäische Fonds für soziales Unternehmertum. Das Kapitel 7 befasst sich schließlich mit Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften.

3 BDO Fachbereich Financial Services Tax - Sonderrundschreiben 3 2. ALLGEMEINE NEUERUNGEN Neben spezifischen Änderungen für offene und geschlossene Fonds enthält der Entwurf des KAGB auch einige Neuerungen, die für alle Fonds relevant sind. Wechsel der Begrifflichkeiten Mit der Neudefinition des zentralen Begriffs des Investmentvermögens in 1 Abs. 1 KAGB-E vollzieht sich ein Wechsel von einem bislang formellen hin zu einem materiellen Fondsbegriff. Was zunächst wissenschaftlich klingt, erhellt sich bei genauerer Betrachtung der gesetzgeberischen Definition. Nach 1 Abs. 1 KAGB-E handelt es sich bei einem Investmentvermögen um einen Organismus für gemeinsame Anlagen, der von einer Anzahl an Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren. Investmentvermögen umfassen Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und Alternative Investmentfonds. Das bedeutet zunächst, dass ein Fonds, der weder OGAW-RL noch AIFM-RL konform ist, nicht als Investmentvermögen i.s.d. KAGB qualifiziert und damit unzulässig ist. Bisher konnte ein Fonds, der nicht den Anforderungen des formellen Fondsbegriffs entsprach, nach anderen Gesetzen zulässig sein. Abseits dessen führt die Neudefinition des Investmentvermögens aber auch dazu, dass der bisherige Grundsatz der Risikomischung grundsätzlich nicht mehr zu beachten ist. Daneben vollzieht sich noch ein weiterer Wechsel der Begrifflichkeiten. So weicht der Begriff der Depotbank demjenigen der Verwahrstelle und anstelle von einer Kapitalanlagegesellschaft spricht das Gesetz nunmehr von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft ( KVG ). Änderungen bezüglich der Kapitalverwaltungsgesellschaften Außer begrifflichen Änderungen enthält der Entwurf des KAGB-E mit Blick auf die KVG aber auch inhaltliche Änderungen. Jedes Investmentvermögen, also auch ein geschlossenes, wird zukünftig von einer KVG verwaltet werden müssen. Auch außerhalb der OGAW-regulierten Fonds wird es damit ein Investmentdreieck geben, da neben der Verwaltung auch eine separate Verwahrung der Investmentvermögens durch das KAGB-E (s. Abschnitt III.4.) vorgeschrieben werden wird. Die Erlaubnis zum Betrieb einer KVG richtet sich künftig nach der Art des zu verwaltenden Investmentvermögens. Die Zulassungsvoraussetzungen variieren danach, ob ein AIF oder ein OGAW verwaltet werden soll. Darüber hinaus unterscheidet der Entwurf danach, ob ein Investmentvermögen intern oder extern verwaltet werden soll. Um eine interne Verwaltung handelt es sich, wenn der Fonds und das Fondsmanagement identisch sind. Eine externe KVG ist dagegen eine vom Investmentvermögen oder im Namen des Investmentvermögens bestellte KVG. Implementierung von Vergütungssystemen In einem anderen Punkt werden die Inhalte der OGAW-Novelle jedoch (noch) nicht umgesetzt. Die Implementierung von Vergütungssystemen wird nur für AIFs verpflichtend. Nach 37 KAGB-E müssen AIF für Mitarbeiter, die wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil der Verwaltungsgesellschaft bzw. des verwalteten Investmentvermögens haben, ein Vergütungssystem festlegen, das mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar ist und keine Anreize zur Eingehung von Risiken zulasten der Anleger zulässt. Letztlich wird auf vielfachen Wunsch der Branche sowohl für offene als auch für geschlossene Fonds als weiteres Rechtsvehikel die Investmentkommanditgesellschaft eingeführt. 3. NEUERUNGEN IM BEREICH DER OFFENEN FONDS Im Bereich der offenen Fonds unterscheidet der Entwurf des KAGB grundsätzlich nach OGAW- und Nicht-OGAW-Fonds. Letztere können als offene Publikums-AIF oder als Spezialfonds mit besonderen Anlagebedingungen ausgestaltet werden. Klassifizierungen offener Investmentvermögen Offene Publikums-Investmentvermögen können damit künftig nur noch als OGAW oder als AIF in Form von Gemischten Investmentvermögen ( 214f. KAGB-E), als sonstige Investmentvermögen ( 216ff. KAGB-E) oder als Dach-Hedgefonds ( 220ff. KAGB-E) aufgelegt werden. Gemischte Investmentvermögen dürfen nicht mehr in Anteile an Immobilien- oder Hedgefonds anlegen. Beide Anlageklassen sind nach Auffassung des Gesetzgebers für offene Publikumsfonds ungeeignet. Single-Hedgefonds wird es daher nur noch als Spezialinvestmentvermögen geben. Immobilien-Sondervermögen nach den 66 bis 82 InvG werden dementsprechend ersatzlos gestrichen. Immobilienfonds wird es daher nur noch als geschlossene Investmentvermögen geben.

4 BDO Fachbereich Financial Services Tax - Sonderrundschreiben 4 Einführung der Investmentkommanditgesellschaft Als mögliche Rechtsvehikel enthält das KAGB neben dem bekannten Sondervermögen und der Investmentaktiengesellschaft (nun mit dem Zusatz mit variablem Kapital ) nunmehr auch die Investmentkommanditgesellschaft, die sich grundsätzlich nach den 161ff. HGB bestimmt. Der Gesetzgeber will mit der Einführung der steuertransparenten Investmentkommanditgesellschaft die Attraktivität des sog. Pension Pooling erhöhen. Vor diesem Hintergrund dürfen Anteile an Investmentkommanditgesellschaften nur von professionellen Anlegern im Sinne der MiFID gehalten werden. Die Bildung von Teilgesellschaftsvermögen ist möglich. Verschärfung der Regelungen zur Verwahrstelle Die Regelungen zur Verwahrstelle werden gegenüber dem derzeitigen OGAW-Standard geschärft. Mit den strengeren Standards werden die Vorgaben der derzeit im Entwurf vorliegenden OGAW-Novelle (UCITS V vom ) vom deutschen Gesetzgeber antizipiert. Die Einschaltung einer Verwahrstelle wird künftig auch bei AIFs verpflichtend (s. dazu Abschnitt 4.). 4. NEUERUNGEN IM BEREICH DER GESCHLOSSENEN FONDS Die meisten Neuerungen widerfahren der Branche der geschlossenen Fonds. VermAnlG für geschlossene Fonds nur noch befristet anwendbar Bis zum Inkrafttreten des Vermögensanlagegesetzes (VermAnlG) zum 1. Juni 2012 unterstanden geschlossene Fonds sowie deren Initiatoren und Verwalter keiner Aufsicht in Deutschland. Das VermAnlG hat zu einer produktbezogenen Regulierung geführt. Die am 21. Juli 2011 in Kraft getretene AIFM-Richtlinie wiederum verfolgt einen anderen Ansatz - sie nimmt insbesondere die Manager alternativer (also geschlossener) Investmentfonds ins Visier. Die Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben der AIFM-RL bringt es nun mit sich, dass Anteile an geschlossenen Fonds zum 22. Juli 2013 aus dem Regelungskreis des VermAnlG wieder ausscheiden, da zu diesem Zeitpunkt das KAGB in Kraft treten und eine parallele Regulierung vermieden werden soll. Klassifizierungen geschlossener Investmentvermögen Der Gesetzgeber unterscheidet nunmehr zwischen geschlossenen Publikums-AIF und geschlossenen inländischen Spezial-AIF. Als Rechtsvehikel stehen die Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital sowie die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft zur Verfügung. Letztere entspricht der bisher branchenüblichen GmbH & Co. KG. Katalog erlaubter Assetklassen Über die Vorgaben der AIFM-Richtlinie hinausgehend, enthält das KAGB für geschlossene Investmentvermögen einen abschließenden Katalog von erlaubten Vermögensgegenständen. Der Katalog beinhaltet die Assetklassen Immobilien, Schiffe, Flugzeuge, Erneuerbare Energien, Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften sowie Anteile an anderen geschlossenen Investmentvermögen. Assets wie beispielsweise Flugzeugturbinen oder Wälder bleiben geschlossenen Investmentvermögen damit künftig verwehrt. Die Investition in Finanzinstrumente ist möglich, in Abgrenzung zu OGAW jedoch nur in Höhe von 49% des AIF-Vermögens. Beteiligungs- bzw. Investitionsrestriktionen Für geschlossene Publikums-AIF sieht das KAGB Anlage- bzw. Investitionsrestriktionen vor. Für Multi-Asset-Fonds, d.h. Fonds, die in mehrere Vermögensgegenstände investieren, soll künftig der aus dem InvG bekannte Grundsatz der Risikomischung gelten. Für Single-Asset-Fonds sollen nach dem Willen des Gesetzgebers Beteiligungsrestriktionen gelten. Investiert ein geschlossener Publikums-AIF in nur einen einzigen Vermögensgegenstand, muss ein einzelner Privatanleger mindestens ,- EUR anlegen und darüber als qualifizierter Anleger i.s.d. Richtlinie über Europäische Risikokapitalfonds gelten. Damit möchte der Gesetzgeber sicherstellen, dass Anteile an Ein-Objekt-Fonds aufgrund des höheren Verlustrisikos künftig nur noch von mindestens semiprofessionellen Anlegern gehalten werden. Implementierung einer Verwahrstelle Analog zu der bisher nur für Investmentfonds geltenden Verpflichtung, das Fondsvermögen extern durche eine Depotbank verwahren zu lassen, werden die Assets geschlossener Investmentvermögen nach dem KAGB künftig ebenfalls extern verwahrt werden müssen ( 76ff. KAGB-E). In diesem Zusammenhang wird einheitlich, d.h. für offene und für geschlossene Investmentvermögen der Begriff der Verwahrstelle eingeführt. Bei Publikums-AIF bedürfen die Auswahl und der Wechsel der Verwahrstelle der Genehmigung durch die BaFin.

5 BDO Fachbereich Financial Services Tax - Sonderrundschreiben 5 Von der durch die AIFM-RL vorgegebenen Möglichkeit, bestimmte berufsständisch beauftragte Dienstleister als Verwahrstelle für AIF zuzulassen, hat der deutsche Gesetzgeber keinen Gebrauch und sich somit strengere Zulassungskriterien zu eigen gemacht. Implementierung von Risiko- und Liquiditätsmanagementsystemen Ebenfalls in Analogie zu den Bestimmungen für OGAW muss die Kapitalverwaltungsgesellschaft für das von ihr verwaltete Investmentvermögens nach 26 KAGB-E künftig ein adäquates Risikomanagementsystem vorhalten ( 26 KAGB-E). Was für OGAW-regulierte Fonds bereits branchenüblich ist, ist für geschlossene Investmentvermögen ein Novum. Die Einführung eines Liquiditätsmanagements nach 27 KAGB-E ist dagegen nur erforderlich, wenn für ein geschlossenes Investmentvermögen Leverage eingesetzt wird. Restriktion bei der Aufnahme von Fremdkapital Besondere Auswirkungen ergeben sich auch durch die Beschränkung bei der Aufnahme von Fremdkapital. Nach 227 KAGB-E darf die Verwaltungsgesellschaft für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger Kredite nur bis zu einer Höhe von 30% des geschlossenen Publikums-AIF und nur dann aufnehmen, wenn die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und dies in den Anlagenbedingungen vorgesehen ist. Auch die Belastung von Vermögensgegenständen ist nur noch unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Strengere Handhabung von Blind-Pool-Konzepten Blind-Pool-Konzepte sind zwar auch künftig möglich, jedoch nur auf Basis einer konkreten Beschreibung der Anlagestrategie. Bewertung des AIF-Vermögens Auch mit Blick auf die Bewertungsvorschriften ist der deutsche Gesetzgeber über die Vorgaben der AIFM-Richtlinie hinausgegangen. Während die Richtlinie vorsah, dass das Investmentvermögen entweder intern oder extern bewertet werden kann, ist nach dem Entwurf des KAGB eine Bewertung ausschließlich durch externe Dritte möglich. Berichtspflichten Hinsichtlich der Berichtspflichten ist zu erwähnen, dass der Jahresbericht eines geschlossenen Publikums-AIF künftig vier Monate nach Ende eines jeden Geschäftsjahrs offen gelegt werden muss. Diese Vorgabe wird in der Praxis angesichts der erforderlichen Beschlussfassung und der obligatorischen Abschlussprüfung zeitlich wohl kaum zu erfüllen sein. Bestandschutz für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften Kapitalverwaltungsgesellschaften, die ausschließlich geschlossene inländische AIF verwalten, deren Zeichnungsfrist vor dem 22. Juli 2013 ablaufen wird und die nach diesem Zeitpunkt keine zusätzlichen Anlagen tätigen, können weiterhin ohne Erlaubnis fungieren. Mit Blick auf letztere Bedingung geht die Bestimmung über die Vorgabe aus der AIFM- Richtlinie (Art. 61 Abs. 3) hinaus und setzt folglich einen strengeren Maßstab an. IV. FAZIT Der Entwurf des KAGB, das den Kern des nationalen Umsetzungsgesetzes zur AIFM-Richtlinie bildet, belegt die immer deutlicher werdende Konvergenz zwischen OGAW-regulierten und alternativen Investmentfonds. Das KAGB vereint OGAW- und AIFM-regulierte Fonds und vereinheitlicht den regulatorischen Rahmen und damit das Anlegerschutzniveau. Dabei greifen die Regelungen für AIF auf bestehende OGAW-Regelungen zurück. Für die bislang kaum regulierten geschlossenen Investmentvermögen ergeben sich die meisten Neuerungen. Da der mit dem Entwurf des KAGB erfolgende Paradigmenwechsel vom formellen zum materiellen Fondsbegriff dazu führen wird, dass es ab dem 22. Juli 2013 Fonds als kollektive Anlageform nur noch unter der Aufsicht des KAGB geben wird und alle dort nicht genannten Vehikel als unzulässige Investmentvermögen qualifiziert werden, bedeutet dies gleichsam das (gewollte) Ende des grauen Kapitalmarkts. Gegenüber den Regelungen der AIFM-Richtlinie enthält der Entwurf des KAGB Verschärfungen. So sollen Immobilieninvestitionen nach dem Willen des Gesetzgebers nur noch in Form geschlossener Investmentvermögen möglich sein. Eine ebensolche Verschärfung folgt daraus, dass es für geschlossene Investmentvermögen künftig einen abschließenden Katalog an investierbaren Assets geben soll. Hier ist fraglich, aus welchem Grund bestimmte Assetklassen (Turbinen- oder Waldfonds) nicht mehr realisiert werden dürfen. Auch die Bewertungsvorschriften für AIF gehen über das Regelungsniveau der AIFM-Richtlinie hinaus, indem für geschlossene Publikums-AIF ein externer Bewerter vorgeschrieben werden soll. Durch die nationalen Verschärfungen der Aufsichtsregeln wird der geschätzte Umsetzungsaufwand noch einmal deutlich steigen.

6 BDO Fachbereich Financial Services Tax - Sonderrundschreiben 6 Spätestens zum 22. Juli 2013 werden das KAGB und die darin enthaltenen Vorgaben der AIFM-Richtlinie umgesetzt sein müssen. Bis dahin gilt es, Anpassungs- und Änderungsbedarf gegenüber dem Gesetzgeber zu verdeutlichen. Die Stellungnahmefrist bis zum 17. August 2012 ist angesichts der Vielzahl neuer und mitunter kritikwürdigen Regelungen jedenfalls sehr kurz bemessen. UNSERE POSITIONIERUNG Die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft betreut in Deutschland an derzeit 25 Standorten mit über Mitarbeitern Unternehmen und Privatpersonen in den Bereichen Steuern, Wirtschaftsprüfung und wirtschaftsrechtlicher Beratung. Für internationale Fragestellungen stehen wir in engem Kontakt zu unseren Kollegen aus dem weltweiten BDO-Netzwerk, das mit nahezu Mitarbeitern in 135 Ländern tätig ist. Der Fachbereich Financial Services Tax mit seiner speziellen Expertise zu steuer- und aufsichtsrechtlichen Fragen rund um den Fondsbereich steht Ihnen mit seinen erfahrenen Mitarbeitern gerne als Ansprechpartner zur Seite. Hinweis an den Leser Dieses Sonderrundschreiben sowie zahlreiche weitere BDO Publikationen stehen für Sie auch im Internet bereit unter Mit der hier vorliegenden aktuellen Information berichten wir über neue Gesetze und Gesetzesvorhaben und ausgewählte Themen auf dem Gebiet des Aufsichts- und Steuerrechts. Dieses Dokument wurde mit Sorgfalt erstellt, ist aber allgemein gehalten und kann daher nur als grobe Richtlinie gelten. Es ist somit nicht geeignet, konkreten Beratungsbedarf abzudecken, so dass Sie die hier enthaltenen Informationen nicht verwerten sollten, ohne zusätzlichen professionellen Rat einzuholen. Bitte wenden Sie sich an die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, um die hier erörterten Themen in Anbetracht Ihrer spezifischen Beratungssituation zu besprechen. BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, deren Partner, Angestellte, Mitarbeiter und Vertreter übernehmen keinerlei Haftung oder Verantwortung für Schäden, die sich aus einem Handeln oder Unterlassen im Vertrauen auf die hier enthaltenen Informationen oder darauf gestützte Entscheidungen ergeben. Herausgeber: BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ferdinandstraße Hamburg

7 HAMBURG (ZENTRALE) Ferdinandstraße Hamburg Telefon: Telefax: BERLIN Katharina-Heinroth-Ufer Berlin Telefon: Telefax: berlin@bdo.de BIELEFELD Viktoriastraße Bielefeld Telefon: Telefax: bielefeld@bdo.de BONN Potsdamer Platz Bonn Telefon: Telefax: bonn@bdo.de BREMEN Bürgermeister-Smidt-Str Bremen Telefon: Telefax: bremen@bdo.de BREMERHAVEN Dr.-Franz-Mertens-Straße 2 a Bremerhaven Telefon: Telefax: bremerhaven@bdo.de DORTMUND Märkische Straße Dortmund Telefon: Telefax: dortmund@bdo.de DRESDEN Am Waldschlößchen Dresden Telefon: Telefax: dresden@bdo.de DÜSSELDORF Berliner Allee Düsseldorf Telefon: Telefax: duesseldorf@bdo.de ERFURT Arnstädter Straße Erfurt Telefon: Telefax: erfurt@bdo.de ESSEN Max-Keith-Straße Essen Telefon: Telefax: essen@bdo.de FLENSBURG Am Sender Flensburg Telefon: Telefax: flensburg@bdo.de FRANKFURT/MAIN Grüneburgweg Frankfurt/Main Telefon: Telefax: frankfurt@bdo.de FREIBURG I. BR. Wilhelmstraße 1 b Freiburg i. Br. Telefon: Telefax: freiburg@bdo.de HANNOVER Landschaftstraße Hannover Telefon: Telefax: hannover@bdo.de Kassel Theaterstraße Kassel Telefon: Telefax: kassel@bdo.de KIEL Dahlmannstraße Kiel Telefon: Telefax: kiel@bdo.de KOBLENZ August-Thyssen-Straße Koblenz Telefon: Telefax: koblenz@bdo.de KÖLN Im Zollhafen Köln Telefon: Telefax: koeln@bdo.de LEIPZIG Großer Brockhaus Leipzig Telefon: Telefax: leipzig@bdo.de LÜBECK Kohlmarkt Lübeck Telefon: Telefax: luebeck@bdo.de MÜNCHEN Radlkoferstraße München Telefon: Telefax: muenchen@bdo.de ROSTOCK Freiligrathstraße Rostock Telefon: Telefax: rostock@bdo.de STUTTGART Augustenstraße Stuttgart Telefon: Telefax: stuttgart@bdo.de TROISDORF Siebengebirgsallee Troisdorf Telefon: Telefax: troisdorf@bdo.de WIESBADEN Gustav-Nachtigal-Straße Wiesbaden Telefon: Telefax: wiesbaden@bdo.de WELTWEIT Brussels Worldwide Services BVBA Boulevard de la Woluwe 60 B-1200 Brüssel Belgien Telefon: Telefax: BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts, ist Mitglied von BDO International Limited, einer britischen Gesellschaft mit beschränkter Nachschusspflicht, und gehört zum internationalen BDO Netzwerk voneinander unabhängiger Mitgliedsfirmen. BDO ist der Markenname für das BDO Netzwerk und für jede der BDO Mitgliedsfirmen. Dieses Dokument wurde mit Sorgfalt erstellt, ist aber allgemein gehalten und kann daher nur als grobe Richtlinie gelten. Es ist somit nicht geeignet, konkreten Beratungsbedarf abzudecken, so dass Sie die hier enthaltenen Informationen nicht verwerten sollten, ohne zusätzlichen professionellen Rat einzuholen. Bitte wenden Sie sich an BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, um die hier erörterten Themen in Anbetracht Ihrer spezifischen Beratungssituation zu besprechen. BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, deren Partner, Angestellte, Mitarbeiter und Vertreter übernehmen keinerlei Haftung oder Verantwortung für Schäden, die sich aus einem Handeln oder Unterlassen im Vertrauen auf die hier enthaltenen Informationen oder darauf gestützte Entscheidungen ergeben. Vorsitzender des Aufsichtsrats: Johann C. Lindenberg Vorstand: WP StB RA Dr. Holger Otte (Vorsitzender) WP StB RA Werner Jacob (stellv. Vorsitzender) StB Frank Biermann WP StB Christian Dyckerhoff WP StB Klaus Eckmann WP Dr. Christian Gorny WP StB Dr. Arno Probst WP StB Manuel Rauchfuss WP StB Kai Niclas Rauscher WP StB Roland Schulz Sitz der Gesellschaft: Hamburg; Amtsgericht Hamburg HR B 1981

8 BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ferdinandstraße Hamburg Telefon: Telefax:

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