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1 IFA Vortragsveranstaltung der Sektion Bayern. Internationale Aspekte des durch das AIFM- Steueranpassungsgesetz geänderten Investmentsteuergesetzes Arnold Ramackers, Dr. Rainer Stadler, Dr. Thomas Elser München, 21. Februar 2013

2 Übersicht. > Aktuelle Rechtslage bei Investments in internationale Fondsstrukturen > Überblick über die geplanten Änderungen durch das AIFM-StAnpG > Wichtige Einzelregelungen und Kritikpunkte > Prüfung des Vorliegens von AIF bei typischen Investmentstrukturen > Ausgewählte Fälle mit kurzfristigem Handlungsbedarf 1

3 Rechtslage bei Investments in internationale Fondsstrukturen. 2

4 Aktuelle Rechtslage bei Alternative Investments und steuerliche Behandlung bestehender Strukturen. Investmentvermögen nach dem InvG: Anknüpfung für InvStG Investmentvermögen/ Investmentanteile Inländisch (formell) Ausländisch (materiell - formell) Sondervermögen isv. 2 Abs. 2 InvG Investment AG isv. 2 Abs. 6 InvG > Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage > Anlage nach dem Grundsatz der Risikomischung > mittelbar/unmittelbar > vertraglich geregelte Anlagegrenzen > In qualifizierte Vermögensgegenstände nach 2 Abs. 4 InvG > planmäßige Anlage/Nebenzweck unschädlich > Schmutzgrenze 10% > Nur eingeschränkte Durchschau/Prüfung Investmentaufsicht oder Rückgaberecht 3

5 Anmerkungen (Ramackers). > Mindestmaß an Portfoliovorgaben durch Gesetzgeber notwendig, Vertrag führt zur Einstufung nach den Gesetzeskriterien > Investmentaufsicht ist staatliche Kontrolle von Manager und Investmentvermögen wohl anhand staatlicher Kriterien > Aber weniger als wirksame Investmentaufsicht im Aufsichtsrecht (z.b. 136 Abs. 1 Nr. 1InvG) 4

6 Aktuelle Rechtslage bei Alternative Investments und steuerliche Behandlung bestehender Strukturen. Besteuerungsregelungen Besteuerung von Kapitalanlagevehikeln Investmentvermögen und -anteile: InvStG als lex specialis Besteuerung abhängig von Reporting Sonstige (insb. AIF): allgemeines Steuerrecht Transparente/semi-transparente Vermögen > Besteuerung nach Fondseingangsseite > Thesaurierungsbegünstigung/ Fondsprivileg > Ggf. Überlagerung durch DBA Intransparente Vermögen > Straf-/Pauschalbesteuerung nach 6 InvStG > Volle Steuerpflicht Ausschüttungen > 70% Wertsteigerungen, mindestens 6% p.a. Rechtsformabhängig (Pers/Kap) Ggf. Sonderbestimmungen > AStG > nachgelagerte Investmentvermögen? > Timing-Effekt für Substanzbesteuerung (Auflösung Apo bei Veräußerung) 5

7 Anmerkungen (Ramackers). > Besteuerung beim Anleger, nicht beim inländischen Investmentvermögen, m.e. auch gegenüber Grundfreiheiten zu rechtfertigen > Pauschbesteuerung nicht bei Spezial-Investmentvermögen > Auflösung des Apo erst bei Rückgabe, Verkauf oder Entnahme auch bei transparenter Besteuerung 6

8 Aktuelle Rechtslage bei Alternative Investments und steuerliche Behandlung bestehender Strukturen. GP LLC Man. LP GP LP HoldCo 1 Investoren LP Fund LP HoldCo 2 OpCo 1 OpCo 2 OpCo 3 OpLP Anwendbarkeit des InvStG als lex specialis nur, wenn Fund LP risikodiversifiziert investiert und Fund LP einer Investmentaufsicht unterliegt oder den Investoren ein Rückgaberecht zusteht Vorliegend: keine Voraussetzung gegeben Fund LP qualifiziert aus deutscher steuerlicher Sicht als Personengesellschaft Rechtstypenvergleich Anwendung des Transparenzprinzips, d.h. Besteuerung auf Investorenebene nach der Art der Einkünfte der Fund LP aus deutscher steuerlicher Sicht Ggf. Anwendung AStG auf nachgelagerter Ebene 7

9 Aktuelle Rechtslage bei Alternative Investments und steuerliche Behandlung bestehender Strukturen. Fondsmanager Bank Management Agreement Investoren Lux SICAV-SIF FK EK Anwendbarkeit des InvStG als lex specialis nur, wenn Lux SICAV-SIF risikodiversifiziert investiert und Lux SICAV-SIF einer Investmentaufsicht unterliegt oder den Investoren ein Rückgaberecht zusteht Vorliegend: Voraussetzung 1 nicht gegeben Lux SICAV-SIF qualifiziert aus deutscher steuerlicher Sicht als Kapitalgesellschaft HoldCo HoldCo Rechtstypenvergleich TargetCo TargetCo TargetCo Anwendung Abgeltungsteuer bzw. Teileinkünfteverfahren bei natürlichen Personen und Anwendung 8b KStG bei KapGes als Investoren Ggf. Anwendung DBA-Schachtelprivileg/AStG 8

10 Aktuelle Rechtslage bei Alternative Investments und steuerliche Behandlung bestehender Strukturen. > Wichtige Rechtsquellen > InvSt-Erlass (BMF v , BStBl. I 2009, 931, geändert durch BMF v , BStBl. I 2011, 748) > BaFin-Rundschreiben 14/2008 (WA) zum Anwendungsbereich des Investmentgesetzes nach 1 Satz 1 Nr. 3 InvG > BaFin-Fragenkatalog zum Anwendungsbereich des Investmentgesetzes nach 1 Satz 1 Nr. 3 InvG und zum Rundschreiben 14/2008 (WA) 9

11 Anmerkungen (Ramackers). > Einführungsschreiben soll mit Rechtsstand Jahreswechsel 2012/3 überarbeitet werden 10

12 Überblick über die geplanten Änderungen durch das AIFM-StAnpG. 11

13 Anwendungsbereich des InvStG. Verweis in 1 Abs. 1 InvStG-E auf OGAW und AIF isv. 1 Abs. 2 und 3 KAGB KAGB: Neue Definition von Investmentvermögen Investmentvermögen ( 1 Abs. 1 KAGB) > Organismus für gemeinsame Anlagen > der von einer Anzahl von Anlegern > Kapital einsammelt > um es nach einer festgelegten Anlagestrategie > zum Nutzen der Anleger zu investieren > und der kein operativ tätiges Unternehmen ist Keine Risikodiversifizierung erforderlich! Ausdehnung Anwendungsbereich InvStG OGAW isv. OGAW-RiLi ( 1 Abs. 2 KAGB ivm. 1 Abs. 1 Satz 1 InvStG-E) Alternative Investmentfonds (AIF) ( 1 Abs. 3 KAGB ivm. 1 Abs. 1 Satz 1 InvStG-E) Ausnahmen ( 2 Abs. 1 und 2 KAGB ivm. 1 Abs. 1a Nr. 1 InvStG) > Holdinggesellschaften > Altersvorsorgeeinrichtungen > Arbeitnehmer-Beteiligungssysteme > Verbriefungszweckgesellschaften > Weitere Ausnahmen nach den Erwägungsgründen der AIFMD (z.b. Family Office, Versicherungen und Joint Ventures) > InvStG-Ausnahmen: UBG, MBG ( 1 Abs. 1a Nr. 2 und 3 InvStG-E) 12

14 Überblick über die geplanten Änderungen durch das AIFM-StAnpG. Besteuerung nach InvStG-E: Zweiteilung von Investmentvermögen für steuerliche Zwecke Investmentvermögen Investmentfonds Investitionsgesellschaften ( InvGes ) = AIF ohne Voraussetzungen gem. 1 Abs. 1b InvStG-E OGAW- Fonds AIF isv. 1 Abs. 3 KAGB mit zusätzliche Voraussetzungen ( 1 Abs. 1b InvStG-E): Kapital-Investitionsgesellschaften = alle InvGes, die keine Personen-InvGes sind Personen-Investitionsgesellschaften > Investmentaufsicht > Rückgaberecht mind. 1x p.a. oder börsennotiert > Passive Vermögensverwaltung, keine aktive Einflussnahme > Risikogemischte Anlage > 20% und 10%-Anlagegrenzen > Eingeschränkte Kreditaufnahme > Anlage in qualifizierte Vermögensgegenstände in- und ausländische KapGes (z.b. Investment AG, ggf. GmbH, Lux SICAV, Irish PLC, UK Ltd., Sarl.) inländisches Sondervermögen Ausländische Sondervermögen oder vergleichbare Rechtsform (z.b. Lux FCP, frz. FCPR) Investment KG vergleichbare ausländische Rechtsformen (z.b. US LP, UK LP, Lux SCS) > Schmutzgrenze von 10% Zweckvermögensfiktion Behandlung als intransparente steuerpflichtige Körperschaft 13

15 Anmerkungen (Ramackers). > Finanzverwaltung wird sich zur Frage der Investmentaufsicht noch umfangreich äußern müssen > Es dürfte wohl nur der geregelte Markt einer Börse ausreichen, nicht die Listung im Freiverkehr eines Offshore-Platzes > Rechtsfigur der Kapital-Investitionsgesellschaft Auffangbecken für alle Konstruktionen, die keine Personen-Investitionsgesellschaften sind > Dies gilt namentlich für in- und ausländische Vermögensmassen > Deren Klassifikation vermeidet die Einstufung als Gewerbebetrieb kraft Rechtsform wie bei der ausl. Kapitalgesellschaft im GewStG 14

16 Überblick über die geplanten Änderungen durch das AIFM-StAnpG. Besteuerung nach dem InvStG-E (Forts.): Unterschiedliches Besteuerungsregime Besteuerung von Kapitalanlagevehikeln Investmentfonds AIF / Investitionsgesellschaften Transparent Intransparent Kapital- Investitionsgesellschaften Personen- Investitionsgesellschaften wie bisher: > Fondsprivileg > Ggf. DBA > Nach Erträgen auf Fondseingangsseite Pauschal-/Strafbesteuerung nach 6 InvStG-E Referentenentwurf: Pauschal-/Strafbesteuerung nach 19 InvStG-E > Volle Steuerpflicht auf Ebene deutscher AIF Investoren: > Besteuerung 70% der Wertsteigerung mind. 6% p.a. > 8b KStG/ 3 Nr. 40 EStG nur bei mind. 15% Vorbelastung Regierungsentwurf: > Volle Steuerpflicht auf Ebene deutscher AIF Investoren: > 8b KStG/ 3 Nr. 40 EStG nur bei nicht steuerbefreiter EU-/EWR- KapInvGes oder bei Drittstaaten- KapInvGes mit mind. 15% Vorbelast. > Keine Verschärfung bei Abgeltungsteuer > Anwendung AStG Allgemeine Besteuerungsregelungen ( 18 InvStG) 15

17 Umwandlungsvorgänge. 1. Publikums-InvFonds InvGes ( 1 Abs. 1d ivm. 8 InvStG-E) > Bei schädlicher Abänderung der Anlagebedingungen > Bei wesentlichem Verstoß gegen Anlagebedingungen Feststellungsverfahren + Bestandskraft Feststellungsbescheid: 3-jährige Sperrfrist Fiktiver Veräußerungs- und Anschaffungsvorgang mit Ablauf Geschäftsjahr, in dem Bescheid unanfechtbar wird 2. Spezial-InvFonds InvGes ( 15 Abs. 3 InvStG-E) > Bei schädlicher Abänderung der Anlagebedingungen > Bei wesentlichem Verstoß gegen Anlagebedingungen Fiktiver Veräußerungs- und Anschaffungsvorgang mit Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahrs, in dem Abänderung / Verstoß erfolgte 16

18 Anmerkungen (Ramackers). > Die Steuerfolgen des Wechsels zwischen Investmentfonds und Investitionsgesellschaft sind nur auf Ebene des Anlegers geregelt, nicht für die Anlagevehikel. > Rückgriff auf 13 KStG? Auch bei Auslandsvehikeln? Kann es im Fall des 18 zu Rechtsträgerwechseln kommen? > Regelungen sind über das Gesetz verstreut und sollten besser an einer Stelle konzentriert werden 17

19 Umwandlungsvorgänge. 3. Umwandlung InvGes InvFonds ( 20 InvStG-E) > Anlagebedingungen isv. 1 Abs. 1b InvStG-E > Auf Antrag Feststellungsbescheid > Mit Ablauf Geschäftsjahr, in dem Bescheid unanfechtbar wird, fiktive Veräußerungs- und Anschaffungsvorgänge 18

20 Überblick über die geplanten Änderungen durch das AIFM-StAnpG. Zeitlicher Anwendungsbereich / Grandfathering > Anwendung InvStG n.f. ab 22. Juli 2013 > Investmentvermögen und -anteile, die nach geltendem Recht als in- oder ausländisches Investmentvermögen qualifizieren, gelten als Investmentfonds nach neuem Recht Nur Grandfathering für Altfonds nach dem InvStG Zukünftige Anlagen nach altem Recht zulässig Fortsetzung der bisherigen 20%- Unternehmensbeteiligungsgrenze KAGB-Umstellung des Spezialfonds idr. unschädlich, da Anlagebedingungen des 284 KAGB sich an 91 InvG (Spezial-Sondervermögen) orientieren, d.h. auch zukünftig Erwerb von Unternehmensbeteiligungen (Anteile an Kapital- und Personengesellschaften) im Rahmen der 20%-Grenze zulässig Unterscheide: inländische und ausländische Altfonds im Hinblick auf zulässige zukünftige Anlagen und Rückgaberechte 19

21 Anmerkungen (Ramackers). > Ausführungen zu Spezialfonds nicht zwingend > Spezialfonds nach KAGB stellt abweichend vom alten Recht auf professionelle und semiprofessionelle Anleger ab 20

22 Wichtige Einzelregelungen und Kritikpunkte. 21

23 Anlagebestimmungen gem. 1 Abs. 1b InvStG-E. Orientierung an 284 KAGB (Spezialfonds mit festen Anlagebedingungen), jedoch teilweise enger: > Investmentaufsicht, nicht erforderlich bei sog. Konzernfonds ( 2 Abs. 3 KAGB) > Jährliches Rückgabe- und Kündigungsrecht, Börsennotierung ausreichend > Passive Vermögensverwaltung, aktive Bewirtschaftung schädlich, Ausnahme: für die Bewirtschaftung von Immobilien (Regelung sprachlich verunglückt) > Anlage nach dem Grundsatz der Risikomischung; mittelbar ausreichend bei Investments des AIF in OGAW und andere AIFs > Abschließender Katalog der erwerbbaren Vermögensgegenstände (mindestens 90% der Anlagen), problematisch: > Nur Anteile an KapGes erwerbbar, nicht jedoch an PersGes > Erwerbbarkeit von Anteilen an AIFs der Rechtsform einer KapGes oder PersGes? > Ggf. Erwerb nicht zulässiger VGs innerhalb der Schmutzgrenze von 10% 22

24 Anlagebestimmungen gem. 1 Abs. 1b InvStG-E. > Höchstens 20% des AIF-Werts in Anteile an KapGes, Ausnahme: Immo-KapGes > Höhe der Beteiligung an einer KapGes höchstens 10%, Ausnahme: Immo-Ges kein DBA-Schachtelprivileg, keine Mutter-Tochter-RL > Kurzfristige Kredite bis 30% des AIF-Wertes, zusätzlich bei Immo-Fonds: Kredite bis zu 50% des AIF-Werts > Festlegung der Anlagebestimmungen in Anlagebedingungen / Satzung > Weiterhin kein Gleichlauf von KAGB und InvStG-E, starke Einschränkung bei Anlage in AIF durch 10%-Beteiligungsgrenze und Verbot der Anlage in Anteile von PersGes 23

25 Kapital-Investitionsgesellschaften gem. 19 InvStG-E. 1. Anwendungsbereich > Kap-InvGes sind alle InvGes, die keine Pers-InvGes sind InvAG mit festem Kapital, (ggf.) GmbH, Sarl., Ltd., SICAV in der Rechtsform einer SA, SCA, Irish plc. > Inländisches Sondervermögen (Spezial-AIF), das nicht die Anlagebestimmungen des 1 Abs. 1b InvStG-E erfüllt Fiktive steuerpflichtige Körperschaft > Ausländische Kap-InvGes die keine KapGes sind, gelten als steuerpflichtige Körperschaften Insb. FCP, FCPR, Trusts 24

26 Kapital-Investitionsgesellschaften gem. 19 InvStG-E. 2. Rechtsfolgen auf Ebene der Kapital-Investitionsgesellschaft Inländische Kapital-Investitionsgesellschaft: > Voll steuerpflichtige Körperschaft Ausländische Kapital-Investitionsgesellschaft: > Beschränkte Steuerpflicht bei inländischen Quelleneinkünften 25

27 Kapital-Investitionsgesellschaften gem. 19 InvStG-E. Investoren: > Anwendung des 8b KStG / 3 Nr. 40 EStG nur, wenn folgender Nachweis: > EU/EWR Kap-InvGes unterliegt Ertragsbesteuerung und ist nicht steuerbefreit > Drittstaaten Kap-InvGes unterliegt Ertragsbesteuerung von mind. 15% + keine Steuerbefreiung Betroffen: steuerpflichtige Corporates, Sachversicherungen, Privatpersonen mit Anteil in Betriebsvermögen Normalbesteuerung: Privatpersonen mit Anteil in Privatvermögen (Abgeltungsteuer) Nicht betroffen: Lebens- und Krankenversicherungen, steuerbefreite Investoren > Zusätzliche Anwendung AStG 26

28 Prüfung des Vorliegens von AIF bei typischen Investmentstrukturen. 27

29 AIF-Prüfung-Grundstruktur. Investoren PE Fund LP HoldCo HoldCo HoldCo TargetCo TargetCo TargetCo > PE Fund LP investiert in verschiedene HoldCos, denen jeweils eine TargetCo nachgeschaltet ist > HoldCo ist kein AIF, > da insbesondere nicht nach einer festgelegten Anlagestrategie investiert wird > ggf. nur ein Anleger (der PE Fund) > ggf. auch Anwendbarkeit der gesetzlichen Ausnahme für Holdinggesellschaften > PE Fund LP ist AIF, da alle Merkmale eines Investmentvermögens vorliegen 28

30 Zielfonds mit Feeder-Vehikel. Investoren PE Fund LP Investoren Feeder > Feeder-Fund-Struktur > PE Fund LP ist AIF > Feeder = AIF? Unseres Erachtens ja, da Feeder nach einer festgelegten Anlagestrategie investiert > Mehrstöckige AIF-Strukturen möglich TargetCo TargetCo TargetCo 29

31 Nachgeschaltete AIF. Investoren PE Fund LP Master HoldCo > PE Fund LP mit einer nachgeschalteten Master HoldCo, die in die TargetCos investiert > Master HoldCo = AIF? Unklar, ob Master HoldCo Kapital von einer Anzahl von Anlegern einsammelt (vgl. ESMA-Konsultation) > PE Fund LP = AIF? Abhängig davon, auf welcher Ebene die Anlagestrategie festgelegt wird TargetCo TargetCo TargetCo 30

32 Verbriefungsvehikel = AIF? Trust SecCo Investoren Schuldverschreibung > SecCo (Verbriefungsvehikel) investiert in PE Fund und Investoren sind über eine Schuldverschreibung in SecCo investiert > PE Fund ist AIF > SecCo = AIF? > Unklar, ob SecCo nach einer festgelegten Anlagestrategie investiert PE Fund PLC > Anwendbarkeit der gesetzlichen Ausnahme für Verbriefungszweckgesellschaften? TargetCo TargetCo TargetCo > Schuldverschreibung = AIF-Anteil? > Abhängig von Ausgestaltung der Schuldverschreibung > Steuerbefreiung der SecCo? 31

33 Ausgewählte Fälle mit kurzfristigem Handlungsbedarf. 32

34 Zwangsumwandlung eines FCPs in eine Kapital-InvGes. Bisherige Behandlung: USA Lux D Investor FCP > FCP (hier: kein ausländisches Sondervermögen) qualifiziert nach h.m. als transparentes Vehikel, d.h. Durchschau durch den FCP > Investor erzielt VuV-Einkünfte aus D und USA (Anwendung DBA-USA) Behandlung nach InvStG-E: > FCP qualifiziert als Körperschaftsteuersubjekt und als Kapital-Investitionsgesellschaft > Gewinnrealisierung durch Qualifikation des FCP per als Körperschaft > FCP beschränkt steuerpflichtig in Deutschland > FCP ivf. steuerbefreit? 33

35 Restrukturierungsbedarf bei bestehenden Strukturen. LV / KV, steuerbefreite Investoren SV, steuerpflichtige Corporates > SICAV (Main Fund) qualifiziert als AIF isd. 1 Abs. 1 ivm. Abs. 3 KAGB und als Kapital-Investitionsgesellschaft isd. 1 Abs. 1 Satz 6 ivm. 19 Abs. 1 InvStG-E SICAV Abspaltung SCS > Volle Steuerpflicht auf Gewinnausschüttungen und Veräußerungsgewinne (kein 8b KStG) und ggf. Anwendbarkeit AStG Renewables > Steuerpflichtige Corporates und SV: Abspaltung der Anteile an den Renewables-Gesellschaften auf transparente Lux SCS, die als Personen- Investitionsgesellschaft qualifiziert > Abwandlung: SICAR anstatt SICAV 34

36 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 35

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