NEWSLETTER. Bank- und Kapitalmarktrecht Ausgabe Februar 2014
|
|
- Caroline Bieber
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 NEWSLETTER Bank- und Kapitalmarktrecht Ausgabe Februar 2014 ARNECKE SIEBOLD Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft Hamburger Allee Frankfurt/Main Germany Tel Fax Frankfurt@ArneckeSiebold.de Web
2 INHALT Bank- und Kapitalmarktrecht Ausgabe Februar 2014 Das neue Kapitalanlagegesetzbuch: Offene und geschlossene Fonds umfassend reguliert... 3 Investmentvermögen... 4 Kapitalverwaltungsgesellschaft ( KVG )... 5 Regulierung geschlossener Fonds... 6 Erlaubnispflicht, Registrierungspflicht... 6 Verhaltens- und Organisationspflichten... 6 Vertriebsanzeigen, Publizität, Prospekthaftung... 8 Übergangsvorschriften... 8 Unsere Empfehlung:... 9 ARNECKE SIEBOLD Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft Hamburger Allee Frankfurt/Main Germany Tel Fax Frankfurt@ArneckeSiebold.de Web
3 Das neue Kapitalanlagegesetzbuch: Offene und geschlossene Fonds umfassend reguliert Am ist das Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds (Alternative Investment Fund Manager AIFM) in Kraft getreten. Mit dem AIFM- Umsetzungsgesetz wurde das Investmentgesetz (InvG) aufgehoben und durch ein neues, insgesamt 355 Paragraphen umfassendes Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) ersetzt. Damit existiert erstmals ein einheitlicher regulatorischer Rahmen für offene und geschlossene Fondsgesellschaften. Für die offenen Fonds ändert sich an dem Verfahren und den Vorschriften der Aufsicht wenig Grundlegendes. Für geschlossene Fonds steigt der Regulierungsgrad hingegen von bisher nahe null auf hundert. Sie haben je nach Fonds-Typus kaum weniger Anforderungen zu erfüllen als die seit jeher eng regulierten offenen Fonds. Umfang der Regelungen, unscharfer Anwendungsbereich, komplizierte Systematik, zahllose Verweise innerhalb des Gesetzes, auf EU-Richtlinien, -Verordnungen und Ausführungsvorschriften machen es den Gesetzesunterworfenen nahezu unmöglich, das KAGB eigenständig anzuwenden. Allenfalls die großen Fondsgesellschaften mit entsprechenden Rechtsabteilungen mögen hierzu im Stande sein. Andere Verwalter von Fonds sind auf Beratung durch spezialisierte Rechtsberater angewiesen. Diese werden viele noch offene Anwendungsfragen mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) abstimmen müssen. An Komplexität und schwerer Verständlichkeit kommen dem KAGB nur manche Steuergesetze gleich. Hinzu kommt für Kapital aufnehmende oder anlegende Unternehmen und für Kapitalmittler noch eine Schnittstelle mit dem Kreditwesengesetz. Fremdkapitalfinanzierungen außerhalb des Bankensektors, die nicht vom KAGB erfasst werden, können als Einlagen- oder Kreditgeschäfte unter das KWG fallen und damit erlaubnispflichtig sein. Zur Vermeidung rechtlicher Risiken, bis hin zur Strafbarkeit, ist Initiatoren, Fondsverwaltern, Emittenten, Anlegern und Vermittlern daher zu empfehlen, Finanzierungsmodelle vor deren Einsatz auf Gesetzeskonformität prüfen zu lassen. Mit dem Fokus auf geschlossene Nicht-Wertpapierfonds - in der Terminologie vor dem Inkrafttreten des KAGB - betrachten wir im Folgenden die Auswirkungen des neuen Gesetzes auf das Fondsge- 3
4 schäft. Dazu zuerst ein Blick auf seine beiden zentralen neuen Begriffe: Investmentvermögen und Kapitalverwaltungsgesellschaft. Investmentvermögen Zentraler Begriff des KAGB ist der des Investmentvermögens. Als Investmentvermögen definiert 1 Abs. 1 KAGB nunmehr jeden Organismus für gemeinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren und der kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors ist. Neben den Anteilen an offenen und geschlossenen Fonds können auch Genossenschaftsanteile, atypisch stille Beteiligungen, Genussrechte und Namensschuldverschreibungen unabhängig von der gewählten Rechtsform dem KAGB unterfallen, soweit das Tatbestandsmerkmal für gemeinsame Anlage erfüllt ist. Die BaFin hat mit Datum vom ein Auslegungsschreiben zu den insgesamt sieben einzelnen Tatbestandsmerkmalen des Begriffes Investmentvermögen verabschiedet, nämlich Organismus, für gemeinsame Anlage, Einsammlung von Kapital, von einer Anzahl von Anlegern, festgelegte Anlagestrategie, Investition zum Nutzen der Anleger, kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors veröffentlicht. Diesem Auslegungsschreiben ist ein Fragenkatalog beigefügt, mittels dessen bereits eine Vielzahl von Zweifelsfragen beantwortet werden können. Ungeachtet dessen dürften zukünftig Unklarheiten, welche Gesellschaften damit nun ein Investmentvermögen verwalten und dabei die wesentlichen Tatbestandsvoraussetzungen des 1 Abs. 1 S. 1 KAGB erfüllen, vorprogrammiert sein. Die Fondsbranche erfährt damit eine nachhaltige Veränderung. Die Negativabgrenzung kein operativ tätiges Unternehmen muss erst durch die Verwaltungspraxis der BaFin operabel und ohne Wertungswidersprüche ausgestaltet werden. Nach dem Auslegungsschreiben, der BaFin fällt unter den Begriff operativ tätiges Unternehmen u.a. das eigene Betreiben 4
5 von Anlagen (z. B. Produktions-, Lagerungs-, Biogas, Solar- oder Windkraftanlagen), Hotels und Pflegeheimen und die Immobilien- Projektentwicklung, nicht aber die Immobilienvermietung/- verpachtung/-verwaltung und der Immobilienverkauf. Danach können z.b. Immobilien- Aktiengesellschaften oder REITS unter das KAGB fallen, wenn sie eine ausformulierte Anlagestrategie haben. Im Hinblick auf das Anlegerrisiko und die Regulierung der AGs durch das Aktiengesetz und Kapitalmarktrecht überzeugt dieses Ergebnis nicht. Wenn ein operatives Unternehmen zusätzlich zu der operativen Tätigkeit noch Investitionen tätigt (z. B. Anlage in Immobilien, Finanzinstrumente oder Erwerb von Beteiligungen), kann dies laut der BaFin unschädlich sein, sofern nicht der geschäftliche Schwerpunkt auf den Investitionen liegt. Kapitalverwaltungsgesellschaft ( KVG ) Der dem aufgehobenen InvG entstammende Begriff der Kapitalanlagegesellschaft entfällt ganz und wird im neuen KAGB durch den Begriff der Kapitalverwaltungsgesellschaft ( KVG )ersetzt. Kapitalverwaltungsgesellschaften sind nach der Definition des 17 Abs. 1 KAGB Unternehmen, deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, inländische, EU- oder ausländische -Investmentvermögen zu verwalten. Eine Verwaltung eines Investmentvermögens liegt vor, wenn mindestens die Portfolioverwaltung oder das Risikomanagement für ein oder mehrere Investmentvermögen erbracht wird. Bei den Kapitalverwaltungsgesellschaften unterscheidet das KAGB in rechtlicher Hinsicht nach Art des verwalteten Investmentvermögens folgende zwei verschiedene Typen: Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere Kapitalverwaltungsgesellschaften (kurz: OGAW-KVG) nach 1 Abs. 35 KAGB. Alternative Investmentfonds Kapitalverwaltungsgesellschaften (kurz: AIF-KVG) nach 1 Abs. 36 KAGB. Die Verwaltung des Investmentvermögens kann dabei durch eine externe oder durch eine interne KVG erfolgen. Eine externe Kapitalverwaltung entspricht dabei der bisherigen Praxis, bei der der Initiator oder eine mit ihm verbundene Gesellschaft das Investmentvermögen (als rechtlich verselbständigtes Sondervermögen) verwaltet. Wenn ein Fonds (als Investment- AG oder- KG) sich hingegen selbst verwaltet, so bildet er eine interne KVG. 5
6 Regulierung geschlossener Fonds Die Geschäftstätigkeit bisher unregulierter geschlossener Fonds (Publikumsfonds, Spezialfonds) ist damit nunmehr insgesamt der staatlichen Aufsicht unterstellt. Es ist dabei jede Art von Fonds dem KAGB unterworfen. Aus 15 Abs. 1 und 20 KAGB ergibt sich, dass das Betreiben der kollektiven Vermögensverwaltung im Inland, gleich durch wen und in welcher Rechtsform, als reguliertes Investmentgeschäft zu definieren ist. Erlaubnispflicht, Registrierungspflicht Ab dem sind damit der Geschäftsbetrieb einer Kapitalverwaltungsgesellschaft und die Auflage eines unter die Bestimmungen des KAGB fallenden Fonds nur dann zulässig, wenn der KVG eine entsprechende Erlaubnis von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erteilt worden ist. Die 21 und 22 KAGB sehen dabei unterschiedliche Erlaubnisverfahren für OGAW KVGen und AIF KVGen vor, wobei eine KVG auch beide Erlaubnisse erhalten kann. AIF KVGen, die lediglich kleinere Spezial- Investmentvermögen verwalten (Vermögen < 100 Mio. mit Leverage, < 500 Mio. ohne Leverage), benötigen lediglich eine Registrierung bei der BaFin und werden nur in beschränktem Umfang überwacht. In einem anderen EU-Staat zugelassene KVGen benötigen keine zusätzliche Erlaubnis in Deutschland, wohl aber KVGen aus Drittstaaten. Für die Zulassung einer externen Kapitalverwaltungsgesellschaft nach 25 Abs. 1 (b) KAGB müssen liquide Mittel von mindestens ,-, bei einer internen Kapitalverwaltungsgesellschaft 25 Abs. 1 (b) KAGB von mindestens ,- vorgehalten werden. Bei großen KVGen (verwaltetes Vermögen> 250 Mio. ) kommen zusätzliche Eigenmittel von 0,02 % des verwalteten Vermögens, bis zu einem Höchstkapital von 10 Mio., hinzu. Verhaltens- und Organisationspflichten Neben der Erlaubnispflicht ergeben sich aus den 26 ff. KAGB weitreichende Verhaltens- und Organisationspflichten, die den bereits bestehenden Regelungen für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute nach dem Kreditwesengesetz und dem Wertpapierhandelsgesetz vergleichbar sind. 6
7 So statuiert 26 KAGB beispielsweise die aus den 31 ff. WpHG bekannten allgemeinen Verhaltenspflichten, nach denen die Kapitalverwaltungsgesellschaft ihre Tätigkeit mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse des von ihr zu verwaltenden Investmentvermögens zu erbringen hat. 27 KAGB normiert unter anderem die Verpflichtung der Kapitalverwaltungsgesellschaft, alle angemessenen organisatorischen und administrative Maßnahmen zu treffen, um etwaige Interessenkonflikte zu ermitteln. 28 KAGB regelt die allgemeinen Organisationspflichten. Danach soll eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation insbesondere ein angemessenes Risikomanagement, geeignete personelle und technische Ressourcen oder aber eine vollständige Dokumentation der ausgeführten Geschäfte enthalten. Bezüglich der Werbung von Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwalteten Investmentgesellschaften verweist 33 KAGB direkt auf die Bestimmungen des 23 Kreditwesengesetz. Auch die aus dem bisherigen Aufsichtsrecht bekannten Anzeige- und Meldepflichten finden sich in 34 KAGB wieder. Danach ist die Bestellung oder das Ausscheiden eines Geschäftsleiters, die Übernahme oder Aufgabe wesentlicher Beteiligungen oder aber beispielsweise die Sitzverlegung der BaFin gegenüber unverzüglich anzuzeigen. Letztendlich trifft das KAGB bestimmte Regelungen für die Auslagerung von Aufgaben, konkrete Vergütungsregelungen für Geschäftsleiter und Mitarbeiter mit wesentlichem Einfluss einer AIF Kapitalverwaltungsgesellschaft und zur Rechnungslegung und Abschlussprüfung externer Kapitalverwaltungsgesellschaften. Die vorgenannten Verhaltens- und Organisationspflichten können ähnlich wie beispielsweise durch die Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsanforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WpDVerOV) durch entsprechende Rechtsverordnungen konkretisiert werden. 7
8 Vertriebsanzeigen, Publizität, Prospekthaftung Anteile an inländischen Publikums- oder Spezial- Investmentvermögen dürfen im Inland nur vertrieben werden, wenn (i) der BaFin eine Vertriebsanzeige eingereicht wird und (ii) die BaFin dem Vertrieb nicht widerspricht ( 295, 316, 321 KAGB). Mit der Anzeige sind u.a. einzureichen: der Geschäftsplan, die Anlagebedingungen und der Prospekt. Die Anlagebedingungen aller Publikums- Investmentvermögen (also auch geschlossener IV) müssen von der BaFin genehmigt werden ( 163 Abs.1, 267 Abs. 1 KAGB). Nach aktuellen Presseberichten ist dies erst in wenigen Fällen geschehen. Für EU- AIF gilt der Europäische Pass, für Drittstaaten- AIF reicht, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, die Vertriebszulassung im Herkunftsland ( a KAGB). In beiden Fällen ist aber die beabsichtigte Tätigkeit in Deutschland der BaFin anzuzeigen, wobei entsprechende Unterlagen wie bei inländischen AIF einzureichen sind. Für AIF regeln die 307 ff. KAGB eingehende Informationspflichten (vor Erwerb und laufend) gegenüber den Anlegern. Fehler im Verkaufsprospekt oder in den wesentlichen Anlegerinformationen können eine Prospekthaftung nach 306 KAGB auslösen. Übergangsvorschriften Nach den Übergangsvorschriften haben die Unternehmen, die nach den Bestimmungen des KAGB als AIF Kapitalverwaltungsgesellschaften einzustufen sind, bis spätestens zum einen entsprechenden Antrag auf Zulassung bei der BaFin zu stellen. In der Übergangzeit vom bis zum gilt die Genehmigung zunächst als erteilt. Bei der Auflage neuer Fonds können jedoch je nach Konstellation die entsprechenden Verhaltens- und Organisationspflichten nach dem KAGB einschlägig sein. Von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind die Anbieter geschlossener Fonds, die nach dem keine zusätzlichen Anlagen tätigen. Die 343 ff. des KAGB beinhalten eine weitere Vielzahl komplexer und ausdifferenzierter Ausgestaltungen der Übergangsregelungen. So wird beispielweise zwischen geschlossenen Fonds, die nach dem Anlagen tätigen, bei denen die Zeichnungsfrist vor dem abgelaufen ist, und solchen, bei denen die Zeichnungsfrist nicht vor dem abgelaufen ist, unterschieden. 8
9 Die Übergangsvorschriften werfen aber ihrerseits aufgrund der dort verwandten unbestimmten Rechtsbegriffe zahlreiche weitere Fragestellungen auf, so dass eine vollständige Darstellung an dieser Stelle nicht möglich ist. Unsere Empfehlung: Wir hoffen Ihnen hiermit einen ersten kurzen Überblick zum neuen KAGB und ein entsprechendes Problembewusstsein verschafft zu haben. Aufgrund der Fülle und Komplexität der neuen Regelungen würde eine gesamte Darstellung der Neuerungen den Rahmen dieser Übersicht sprengen. Wir empfehlen vor dem obigen Hintergrund Fondsinitiatoren, Fondsverwaltern, Emittenten, Kreditnehmern, Anlegern und Vermittlern, vorab rechtlich prüfen zu lassen, ob ihre geplante Geschäftstätigkeit und bestimmte Finanzierungsinstrumente dem Anwendungsbereich des KAGB (oder dem des Kreditwesengesetzes) unterfallen, um entsprechende Rechtsverstöße im Vorfeld zu vermeiden und um Finanztransaktionen gesetzeskonform zu strukturieren. Gerne stehen wir hierbei unseren Mandanten zur Verfügung, ebenso zu sämtlichen weiteren Fragen im Zusammenhang mit dem KAGB, KWG und anderen kapitalmarktrechtlichen Vorschriften, und wir unterstützen unsere Mandanten bei einem etwaig erforderlichen Erlaubnisverfahren sowie der laufenden Überwachung gegenüber der BaFin. 9
10 Für weitere Informationen zu den Themen dieses Newsletters oder für sonstige rechtliche Fragen stehen Ihnen unsere Kollegen der Fachgruppe gerne zur Verfügung. Dieser Newsletter fasst höchstrichterliche Rechtsprechung und andere Rechtsfragen abstrakt zusammen und gibt keinen Rechtsrat zu einem konkreten Sachverhalt oder Problem. Soweit Urteile dargestellt werden, betrifft die Darstellung immer nur die konkrete Entscheidung des jeweiligen Gerichts, ungeachtet deren späteren Aufhebung oder einer anderweitig eingetretenen Rechtsänderung. Bei konkreten Fragen sollten Sie einen der Spezialisten aus unserer Sozietät konsultieren. Dieser wird Ihre Fragen gerne beantworten. CLAUDIA HAMM Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bankund Kapitalmarktrecht Tel DR. KLAUS SCHUBÄUS Rechtsanwalt Tel THORSTEN WOBIG Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bankund Kapitalmarktrecht Tel ARNECKE SIEBOLD Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft Hamburger Allee Frankfurt/Main Germany Tel Fax Frankfurt@ArneckeSiebold.de Web
Willkommen auf der Seite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Willkommen auf der Seite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Sie sind hier: Startseite Daten & Dokumente Merkblätter Merkblatt Ausnahme für
MehrLegal Update Bank- und Kapitalmarktrecht 12.12.2012
Legal Update Bank- und Kapitalmarktrecht 12.12.2012 Das Bundeskabinett hat am 12.12.2012 den mit Spannung erwarteten Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der AIFM-Richtlinie beschlossen. Dabei hat das Kabinett
MehrWas taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?
Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Panel 1 Rahmenbedingungen für Anlegerinformation und Anlegerschutz beim Wertpapiererwerb Verhältnis zu Beratung, Informationsblatt und Investorenpräsentation
MehrDas neue Kapitalanlagegesetzbuch Der Countdown läuft für die Fondsbranche! 08.07.2013
Legal Update Bank- und Kapitalmarktrecht Das neue Kapitalanlagegesetzbuch Der Countdown läuft für die Fondsbranche! 08.07.2013 Am 22.07.2013 tritt das vom Bundestag am 16. und 17. Mai 2013 verabschiedete
Mehr1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die
Die gesetzliche Definition der Anlageberatung 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a KWG definiert die Anlageberatung als die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte
MehrUpdate Investmentfonds
Update Investmentfonds 13. Mai 2015 Loan originating AIFs Darlehensvergabe durch Investmentvermögen Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat mit Schreiben vom 12. Mai 2015 ihre Verwaltungspraxis
MehrUBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH
UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH Jahres- und Halbjahresbericht sowie wesentliche Anlegerinformationen können bei UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH, Frankfurt am Main, kostenlos
MehrP+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater. Berlin Frankfurt München
P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater Berlin Frankfurt München ANFORDERUNGEN VON DEUTSCHEN INSTITUTIONELLEN INVESTOREN AKTUELLE RECHTLICHE UND STEUERLICHE ENTWICKLUNGEN Infrastructure Investment
MehrEntwurf einer Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Derivateverordnung GZ: WA 41-Wp 2137-2013/0204 Vorblatt A. Problem und Ziel Beim Erlass der auf dem Kapitalanlagegesetzbuch basierenden Verordnung über Risikomanagement
Mehrumfassenden Fonds einer Regulierung im sogenannte dass es bereits Geschlossene So kann faktisch und die
Zulassung als Kapitalverwaltungsgesellschaft Die AIFM Richtlinie unterwirft die Verwalter alternativer Fonds einer umfassenden Regulierung. Der Entwurf des deutschen AIFM Umsetzungsgesetzes liegt derzeit
MehrP+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater. Berlin Frankfurt München
Rechtsanwälte Steuerberater Berlin Frankfurt München Produkt-, Management- und Vertriebs- REGULIERUNG 2012/2013 5. Hamburger Fondsgespräch Mittwoch, 7. November 2012 Uwe Bärenz, EU-Richtlinie zur Regulierung
MehrGesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz)
2390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz)
MehrP+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater. Berlin Frankfurt München
P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater Berlin Frankfurt München 3. Funds Forum Frankfurt 14. Mai 2009 Patricia Volhard EU-RICHTLINIE ZUR REGULIERUNG VON MANAGERN ALTERNATIVER INVESTMENT FONDS
MehrAIFM-RL & KAGB: Neue Regeln als Schneise durch den Dschungel HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK. Mit einem Knoten den Deal zusammenhalten Moderation:
AIFM-RL & KAGB: HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK Neue Regeln als Schneise durch den Dschungel Mit einem Knoten den Deal zusammenhalten Moderation: Adi Seffer Dr. Christoph Gringel Deutsche Investorenkonferenz
MehrRegulatorische Anforderungen in Deutschland Auswirkungen für Cross Border -Aktivitäten
Regulatorische Anforderungen in Deutschland Auswirkungen für Cross Border -Aktivitäten 2 Agenda Fallbeispiel 31 Abs. 10 WpHG Anlageberatung Vermögensverwaltung Zuwendungen 3 Fallbeispiel 4 Fall Kunde K,
MehrAIFM-Richtlinie Grundsatzfragen der Umsetzung in Österreich und Deutschland. AIF: Auswirkungen auf Investmentfonds und Versicherungen
AIFM-Richtlinie Grundsatzfragen der Umsetzung in Österreich und Deutschland AIF: Auswirkungen auf Investmentfonds und Versicherungen Martin Bruckner, Allianz Investmentbank AG Dr. Armin Kammel, LL.M.,
MehrBundesarbeitsgericht begrenzt Kettenbefristungen
NEWSLETTER Bundesarbeitsgericht begrenzt Kettenbefristungen ARNECKE SIEBOLD Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft Hamburger Allee 4 60486 Frankfurt/Main Germany Tel +49 69 97 98 85-0 Fax +49 69 97 98
MehrAlternative Finanzierungsmodelle im Lichte aktueller kapitalmarktrechtlicher Entwicklungen
Alternative Finanzierungsmodelle im Lichte aktueller kapitalmarktrechtlicher Entwicklungen János Morlin Rechtsanwalt Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Zert. Börsenhändler Kassamarkt (Börse Frankfurt)
MehrInformationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1.
B A We Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1. Februar 1998) Vorbemerkung
MehrMerkblatt (2013) Grundsätzliche Beschreibung des elektronischen Anzeigeverfahrens nach 323 KAGB
Merkblatt (2013) zum Vertrieb von Anteilen oder Aktien an EU-AIF oder inländischen Spezial-AIF, die von einer EU-AIF- Verwaltungsgesellschaft verwaltet werden, an semiprofessionelle und professionelle
MehrDie nationale Umsetzung der AIFM-Richtlinie Das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Die nationale Umsetzung der AIFM-Richtlinie Das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) Uwe Schwarz Inhalt Überblick... 2 Übergangsbestimmungen nach Inkrafttreten des KAGBs... 3 Risikomanagement Anforderungen an
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrRisikomanagement Gesetzlicher Rahmen 2007. SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor. Risikomanagement
SAQ Sektion Zürich: Risikomanagement ein Erfolgsfaktor Risikomanagement Gesetzlicher Rahmen IBR INSTITUT FÜR BETRIEBS- UND REGIONALÖKONOMIE Thomas Votruba, Leiter MAS Risk Management, Projektleiter, Dozent
MehrVereinfachtes Freistellungsverfahren für Schweizer Banken bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Finanzbereich in Deutschland
FINMA-Mitteilung 54 (2014) 6. Januar 2014 Vereinfachtes Freistellungsverfahren für Schweizer Banken bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Finanzbereich in Deutschland Banken Einsteinstrasse 2, 3003
MehrNEWSLETTER Unterrichtungsschreiben nach 613a Abs. 5 BGB
NEWSLETTER Unterrichtungsschreiben nach 613a Abs. 5 BGB ARNECKE SIEBOLD Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft Hamburger Allee 4 60486 Frankfurt/Main Germany Tel +49 69 97 98 85-0 Fax +49 69 97 98 85-85
MehrSie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,
MehrDER SELBST-CHECK FÜR IHR PROJEKT
DER SELBST-CHECK FÜR IHR PROJEKT In 30 Fragen und 5 Tipps zum erfolgreichen Projekt! Beantworten Sie die wichtigsten Fragen rund um Ihr Projekt für Ihren Erfolg und für Ihre Unterstützer. IHR LEITFADEN
MehrPensionskasse des Bundes Caisse fédérale de pensions Holzikofenweg 36 Cassa pensioni della Confederazione
Compliance-Reglement 1. Grundsätze und Ziele Compliance ist die Summe aller Strukturen und Prozesse, die sicherstellen, dass und ihre Vertreter/Vertreterinnen alle relevanten Gesetze, Vorschriften, Codes
MehrInhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7
Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen
MehrDie AIFM Richtlinie. Eine Zusammenfassung der axessum GmbH
Eine Zusammenfassung der axessum GmbH Seite i Inhaltsverzeichnis 1 EU-Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds...1 2 Ziel der AIFM-Richtlinie...1 3 Ansatz der Regulierung: Der Fondsmanager...2
MehrOffenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten
Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.
MehrUnternehmens- und Kapitalmarktrecht Teil 7
Unternehmens- und Kapitalmarktrecht Teil 7 Universität Hamburg, WS 2012/2013 von Rechtsanwalt Dr. Ingo Janert Dr. Ingo Janert, 2012 1. Bedeutung und rechtliche Grundlagen des Investmentrechts a. Investmentfonds
MehrM e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen
Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund
MehrDatum 12.08.2009 Ausgabe 05/2009
Makler FAKT Informationen im Überblick Datum 12.08.2009 Ausgabe 05/2009 Vertriebskommunikation Herr/Frau E-Mail Mirko Oliver Sorge G_RUVFAKT@ruv.de Allgemeine Informationen zum Geldwäschegesetz Am 21.
MehrErfahrungen aus dem KVG-Lizenzantragsprozess sowie offene Fragen im Rahmen der Zusammenarbeit mit der BaFin
Erfahrungen aus dem KVG-Lizenzantragsprozess sowie offene Fragen im Rahmen der Zusammenarbeit mit der BaFin Panel 7 bsi Summit 2014 Martina Hertwig Agenda 1. Planungsphase 2. Antragsphase 3. Rückfragen
MehrGemeinsames Informationsblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank zum neuen Tatbestand der Anlageberatung
Gemeinsames Informationsblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank zum neuen Tatbestand der Anlageberatung Stand: 24.07.2007 Mit Wirkung zum 01. November 2007
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrWas meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?
Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?
MehrÄnderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung
Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller
MehrTipps für die Anlageberatung
fokus verbraucher Tipps für die Anlageberatung Die Anlageberatung ist in den letzten Jahren komplexer, aber auch transparenter geworden. Dies bedeutet unter anderem, dass Sie während der Gespräche mit
Mehr- ENTWURF - Verordnung zum elektronischen Anzeigeverfahren für inländische Investmentvermögen und EU-Investmentvermögen nach dem
Vorblatt Verordnung zum elektronischen Anzeigeverfahren für inländische Investmentvermögen und EU-Investmentvermögen nach dem A. Problem und Ziel Sowohl die Richtlinie 2011/61/EG des Europäischen Parlaments
MehrMEAG MUNICH ERGO Kapitalanlagegesellschaft mbh München. MEAG FairReturn (ISIN Anteilklasse A: DE000A0RFJ25 ISIN Anteilklasse I: DE000A0RFJW6)
MEAG MUNICH ERGO Kapitalanlagegesellschaft mbh München MEAG FairReturn (ISIN Anteilklasse A: DE000A0RFJ25 ISIN Anteilklasse I: DE000A0RFJW6) Änderung der Besonderen Vertragsbedingungen Alle nachfolgend
MehrBANDexpertforum 2013. Investitionszuschuss Wagniskapital (IVZ) und AIFM Richtlinie Welche Auswirkungen sehen Experten auf den Angel Markt?
BANDexpertforum 2013 Investitionszuschuss Wagniskapital (IVZ) und AIFM Richtlinie Welche Auswirkungen sehen Experten auf den Angel Markt? Umfang der AIFM Regulierung Wesentliche Fragen zum Anwendungsbereich
MehrRegelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65
Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Ernst Ludwig, Dipl. Math., BAV-Ludwig Wie bereits in unserem Newsletter IV/2012 berichtet, hat das BAG mit seinem
MehrCharakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.
Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum
MehrMERKBLATT ZUR RUNDFUNKGEBÜHRENPFLICHT (GEZ) insbesondere für internetfähige PCs ab dem 01.01.2007
Wozu dieses Merkblatt? In den vergangenen Monaten ist sowohl beim Verband der Diözesen Deutschlands als auch bei den Rundfunkanstalten und der GEZ eine Vielzahl an Anfragen aus dem kirchlichen Bereich
MehrTelearbeit - Geltungsbereich des BetrVG
Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob
MehrErläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen
Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion
MehrVerbrauchertipp! Gesetz zur Button-Lösung
Verbrauchertipp! Gesetz zur Button-Lösung ab 01.08.12 Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr
MehrKapitalerhöhung - Verbuchung
Kapitalerhöhung - Verbuchung Beschreibung Eine Kapitalerhöhung ist eine Erhöhung des Aktienkapitals einer Aktiengesellschaft durch Emission von en Aktien. Es gibt unterschiedliche Formen von Kapitalerhöhung.
MehrDas Persönliche Budget in verständlicher Sprache
Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,
MehrOffenlegung von Abschlussunterlagen. I. Größenklassen und Offenlegungspflichten
Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen und Offenlegungspflichten Der Umfang der offenzulegenden Abschlussunterlagen hängt von der Größenklasse eines offenlegungspflichtigen Unternehmens ab.
Mehrwww.be-forever.de EINE PLATTFORM
Online-Shop-Portal www.be-forever.de EINE PLATTFORM für Ihre Online-Aktivitäten Vertriebspartner-Shop Online-Shop Basic Online-Shop Pro Vertriebspartner-Shop Bisher gab es den Online-Shop, in dem Sie Ihre
MehrWelchen Nutzen haben Risikoanalysen für Privatanleger?
Welchen Nutzen haben Risikoanalysen für Privatanleger? Beispiel: Sie sind im Sommer 2007 Erbe deutscher Aktien mit einem Depotwert von z. B. 1 Mio. geworden. Diese Aktien lassen Sie passiv im Depot liegen,
MehrZu 2 Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften:
Begründung Verordnung über Risikomanagement und Risikomessung beim Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (Derivateverordnung
MehrKIID Aufsichtsrechtliche Aspekte, Filing- und Distributionsfragen
KIID Aufsichtsrechtliche Aspekte, Filing- und Distributionsfragen In Vertretung: Marco Chinni, Primecoach GmbH Inhaltsverzeichnis 1. Einreichung des KIID bei der FINMA 2. Distribution des KIID 3. Herausforderungen
MehrLAB V: MIFID II: AUSGEWÄHLTE FOLGEN FÜR UNABHÄNGIGE VERMÖGENSVERWALTER UND FAMILY OFFICES
LAB V: MIFID II: AUSGEWÄHLTE FOLGEN FÜR UNABHÄNGIGE VERMÖGENSVERWALTER UND FAMILY OFFICES Dr. Nero Knapp Geschäftsführender Verbandsjustiziar VuV e.v. Agenda 1. Überblick 2. Neuerung bei der Anlageberatung
MehrPrivatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz
Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Überschuldet Was nun? Derzeit
MehrAnlage eines neuen Geschäftsjahres in der Office Line
Leitfaden Anlage eines neuen Geschäftsjahres in der Office Line Version: 2016 Stand: 04.11.2015 Nelkenweg 6a 86641 Rain am Lech Stand: 04.11.2015 Inhalt 1 Zielgruppe... 3 2 Zeitpunkt... 3 3 Fragen... 3
MehrDie Gesellschaftsformen
Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der
MehrNovember 2010. Verabschiedung der AIFM-Richtlinie durch das Europäische Parlament
November 2010 Verabschiedung der AIFM-Richtlinie durch das Europäische Parlament Das Europäische Parlament hat am 11. November die Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds (Directive
MehrRegistrierungs- und Konzessionsverfahren gemäß AIFMG
Registrierungs- und Konzessionsverfahren gemäß AIFMG Dr. Othmar Berger Aufsicht über Veranlagungsgemeinschaften Finanzmarktaufsicht Symposium AIFMG Universität Wien 3. Oktober 2013 Agenda I. Rechtsquellen
MehrGründung Personengesellschaft
1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)
MehrD i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s
M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine
MehrGünter Seefelder So gründen Sie eine GmbH & Co. KG interna
Günter Seefelder So gründen Sie eine GmbH & Co. KG interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einführung........................................ 5 Die Struktur der Kommanditgesellschaft..................
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrDer ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag
Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses
MehrIch habe von dem bevorstehenden Börsengang der Stuttgarter Maschinenbau AG gelesen. Für diesen Börsengang interessiere ich mich sehr.
Beratungsfall Aktien Ausgangssituation: Mathias Jung ist bei seiner täglichen Zeitungslektüre auf den anstehenden Börsengang der Stuttgarter Maschinenbau AG gestoßen. Er erwägt Aktien der Stuttgarter Maschinenbau
MehrAlle gehören dazu. Vorwort
Alle gehören dazu Alle sollen zusammen Sport machen können. In diesem Text steht: Wie wir dafür sorgen wollen. Wir sind: Der Deutsche Olympische Sport-Bund und die Deutsche Sport-Jugend. Zu uns gehören
MehrStellvertretenden Genehmiger verwalten. Tipps & Tricks
Tipps & Tricks INHALT SEITE 1. Grundlegende Informationen 3 2.1 Aktivieren eines Stellvertretenden Genehmigers 4 2.2 Deaktivieren eines Stellvertretenden Genehmigers 11 2 1. Grundlegende Informationen
MehrEntsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex
Entsprechenserklärung der EUROKAI GmbH & Co. KGaA gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex Die Geschäftsführung der Kurt F.W.A. Eckelmann GmbH, Hamburg, als persönlich haftende Gesellschafterin und
MehrP+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater. Berlin Frankfurt München
P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte Steuerberater Berlin Frankfurt München 4. Funds Forum Frankfurt 29. April 2010 Dr. Andreas Rodin AKTUELLE ENTWICKLUNGEN DER RAHMENBEDINGUNGEN FÜR REAL ESTATE PRIVATE
MehrWelchen Weg nimmt Ihr Vermögen. Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung. Wir machen aus Zahlen Werte
Welchen Weg nimmt Ihr Vermögen Unsere Leistung zu Ihrer Privaten Vermögensplanung Wir machen aus Zahlen Werte Ihre Fragen Ich schwimme irgendwie in meinen Finanzen, ich weiß nicht so genau wo ich stehe
MehrADM Hamburg Aktiengesellschaft Hamburg. Wertpapier-Kenn-Nr. 726 900 ISIN: DE 0007269003. Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Hamburg Wertpapier-Kenn-Nr. 726 900 ISIN: DE 0007269003 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Die Aktionäre der (die Gesellschaft ) werden hierdurch zu der am Donnerstag, den 20. August 2015 um 9.30
Mehr.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)
Übersetzung aus der englischen Sprache.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Inhalt 1 Präambel...
MehrAb dem 1. Januar 2008 werden mit dem neuen Revisionsrecht und dem. Revisionsaufsichtsgesetz die geltenden Vorschriften zur Revision verbessert
November 2007 PUNKTO Ab dem 1. Januar 2008 werden mit dem neuen Revisionsrecht und dem Revisionsaufsichtsgesetz die geltenden Vorschriften zur Revision verbessert und die Zulassung von sowie die fachlichen
MehrMuster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens
Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster
MehrNutzung dieser Internetseite
Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher
MehrZur Teilnahme am Webinar bitten wir Sie, sich auf der Lernplattform der Firma edudip zu registrieren.
Informationen zur Anmeldung auf der Lernplattform der Firma edudip Zur Teilnahme am Webinar bitten wir Sie, sich auf der Lernplattform der Firma edudip zu registrieren. Was ist ein Webinar? Ein Webinar
MehrDie Prospektpflicht droht schneller als gedacht - Was ist nach dem Wertpapierprospektgesetz (WpPG) ein öffentliches Beteiligungsangebot?
Die Prospektpflicht droht schneller als gedacht - Was ist nach dem Wertpapierprospektgesetz (WpPG) ein öffentliches Beteiligungsangebot? Name: Dr. Barbara Dörner Funktion/Bereich: Rechtsanwältin Organisation:
MehrBundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, 53168 Bonn Deichmanns Aue 29, 53179 Bonn
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, 53168 Bonn HAUSANSCHRIFT Deichmanns Aue 29, 53179 Bonn UST.-ID.-NR. DE 114 110 249 BEARBEITET VON Anke Reich TEL +49 (0)2 28 99 68 45-2550 FAX +49 (0)2 28
MehrAktuelle Rechtsprechung zur Baustellenverordnung
Bundeskoordinatorentag Berlin, 06.11.2014 Aktuelle Rechtsprechung zur Baustellenverordnung Rechtsanwalt Guido Meyer, Düsseldorf/Essen 1 Obergerichtliche Rechtsprechung zur Baustellenverordnung seit 2006
MehrAn die Inhaber von deutschen Anteilen des Fonds Commun de Placement EasyETF S&P 500
Paris, den 8. August 2013 An die Inhaber von deutschen Anteilen des Fonds Commun de Placement EasyETF S&P 500 Sehr geehrte Damen und Herren, Sie sind Inhaber von Anteilen des Fonds Commun de Placement
MehrOnline Newsletter III
Online Newsletter III Hallo zusammen! Aus aktuellem Anlass wurde ein neuer Newsletter fällig. Die wichtigste Neuerung betrifft unseren Webshop mit dem Namen ehbshop! Am Montag 17.10.11 wurde die Testphase
MehrGemeinsames Informationsblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank zum neuen Tatbestand der Anlageberatung
Gemeinsames Informationsblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank zum neuen Tatbestand der Anlageberatung Stand: 24.07.2007 Mit Wirkung zum 1. November 2007
Mehr»Kredite einfach vermitteln«5 Jahre. Noch einfacher. Noch besser.
»Kredite einfach vermitteln«5 Jahre. Noch einfacher. Noch besser. www.procheck24.de Damit Ihre Kundenberatung noch einfacher wird +++ Kredit machbar? Anonymer Quick-Check und Ampel-Check geben schnelle
MehrMEAG MUNICH ERGO Kapitalanlagegesellschaft mbh München. MEAG RealReturn (ISIN: DE000A0HMMW7)
MEAG MUNICH ERGO Kapitalanlagegesellschaft mbh München MEAG RealReturn (ISIN: DE000A0HMMW7) Änderung der Besonderen Vertragsbedingungen Alle nachfolgend aufgeführten Änderungen wurden von der Bundesanstalt
MehrFinanzmarktrichtlinie- Umsetzungsgesetz (FRUG) Überblick über die Änderungen. ORR Martin Neusüß
Finanzmarktrichtlinie- Umsetzungsgesetz (FRUG) Überblick über die Änderungen ORR Martin Neusüß Unterschiede ISD MiFID ISD (Mai 1993) Bedingungen für die Tätigkeit der Wertpapierfirmen MiFID (April 2004)
MehrLeitfaden zu Jameica Hibiscus
Single Euro Payment Area (SEPA)-Umstellung Leitfaden zu Jameica Hibiscus Wichtiger Hinweis Bitte beachten Sie, dass die btacs GmbH alle Leitfäden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt hat, und diese
MehrAufruf der Buchungssystems über die Homepage des TC-Bamberg
Aufruf der Buchungssystems über die Homepage des TC-Bamberg Das Online-Buchungssystem erreichen Sie einfach über die Homepage des TC-Bamberg (www.tennis-club-bamberg.de).über den Link (siehe Bild 1) gelangen
MehrBCA Onlive am 10. April 2013. Sachwertanlagen Erneuerbare Energie & 5 Punkte-Enthaftungs-Konzept
BCA Onlive am 10. April 2013 Sachwertanlagen Erneuerbare Energie & 5 Punkte-Enthaftungs-Konzept Pflichten-Katalog für Berater und Vermittler von Geschlossenen Fonds Pflichten des Beraters 32 Kreditwesengesetz
MehrLeichte-Sprache-Bilder
Leichte-Sprache-Bilder Reinhild Kassing Information - So geht es 1. Bilder gucken 2. anmelden für Probe-Bilder 3. Bilder bestellen 4. Rechnung bezahlen 5. Bilder runterladen 6. neue Bilder vorschlagen
MehrAuswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner
Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften
MehrCopyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved
Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
Mehr