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1 Herzlich willkommen! Die praktischen Konsequenzen der EU-Erbrechtsverordnung

2 Die praktischen Konsequenzen der EU-Erbrechtsverordnung

3 Wesentlicher Inhalt der EU-Erbrechtsverordnung Domizilprinzip: Anknüpfung des Erbstatuts an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers (und nicht mehr an die Staatsangehörigkeit des Erblassers), Beschränkte Rechtswahl: Möglichkeit der erbrechtlichen Rechtswahl, aber nur zu Gunsten des Heimatrechts des Erblassers, Grundsatz der Nachlasseinheit: einheitliche Geltung des Erbstatuts unabhängig von Art und Belegenheit des Vermögens (und damit regelmäßig Vermeidung einer Nachlassspaltung), Universelle Geltung: Anwendbarkeit der Erbrechtsverordnung nicht nur im Verhältnis der Mitgliedsstaaten untereinander, sondern auch im Verhältnis zu Drittstaaten, Zuständigkeit: grundsätzlicher Gleichlauf von internationaler Zuständigkeit der Gerichte an anwendbarem Erbrecht.

4 Rechtswahl Ich besitze ausschließlich die Staatsangehörigkeit des Staates X, habe jedoch meinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Ich bin Eigentümer eines Grundstücks in Deutschland, eingetragen im Grundbuch von, Blatt und wähle für die Rechtsfolge in dieses Grundstück deutsches Recht als Erbstatut. Diese Wahl des deutschen Rechtes gilt auch für den Fall, dass ich meinen gewöhnlichen Aufenthalt verlege. Eine Wahl meines derzeitigen Staatsangehörigkeitenrechts treffe ich ausdrücklich nicht.

5 Rechtswahl Praktische Konsequenzen: Die Rechtsunsicherheit lässt sich durch eine ausdrückliche Rechtswahl in einer Verfügung von Todes wegen beseitigen. Regelmäßig gewünscht (und auch möglich) ist in diesen Fällen die Wahl des deutschen Rechts. Die Rechtswahl muss allerdings stets in einer Verfügung von Todes wegen (unter Beachtung der dafür geltenden Formvorschriften) getroffen werden. Die Verfügung von Todes wegen kann sich auf die Rechtswahl beschränken. Eine vorsorgende Rechtswahl ist zulässig und in der Regel empfehlenswert.

6 Rechtswahl Praktische Konsequenzen: Eine Rechtwahl ist auch bei deutschen Staatsangehörigen mit Aufenthalt in Deutschland (und ohne aktuellen Auslandsbezug) überlegenswert. Denn: Es ist nicht auszuschließen, dass sie (z.b. aus beruflichen Gründen oder im Ruhestand) ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlagern, ohne sich vorher nochmals erbrechtlich beraten zu lassen. Ohne Rechtswahl führt der Umzug zu einem (möglicherweise ungewollten) Statutenwechsel. Eine (vorsorgliche) Rechtswahl ist daher unter Umständen sinnvoll (jedenfalls aber unschädlich).

7 Vorsorgliche umfassende Rechtswahl Ich besitze ausschließlich (bzw. auch) die deutsche Staatsangehörigkeit und habe meinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Diesen will ich auch dauerhaft beibehalten, wähle aber vorsorglich für die Rechtsnachfolge von Todes wegen sowie für Fragen der Rechtswirksamkeit dieses Testaments deutsches Recht.

8 Umfassende Rechtswahl Ich besitze ausschließlich (bzw. auch) die deutsche Staatsangehörigkeit, habe aber meinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland, sondern in Frankreich. Diesen will ich auch dauerhaft beibehalten, wähle aber für die Rechtsnachfolge von Todes wegen sowie für Fragen der Rechtswirksamkeit dieses Testaments deutsches Recht.

9 Auflage Gerichtsstandvereinbarung Ich verpflichte meine Erben im Wege der Auflage gem BGB, eine Gerichtsstandvereinbarung nach deutschem Recht zu treffen.

10 Negative Rechtswahl Ich bin ausschließlich niederländischer Staatsangehöriger, habe aber meinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, den ich auch bis zu meinem Tod beibehalten will. Eine Wahl meines derzeitigen Staatsangehörigkeitsrechtes wünsche ich ausdrücklich nicht, so dass das heutige Testament auf dem deutschen Recht beruht. Wohnung 2 Wohnung 1

11 Rechtswahl Praktische Konsequenzen: In jedem Einzelfall sind die Möglichkeiten und Grenzen einer erbrechtlichen Rechtswahl nach europäischem Recht und/oder nach nationalem Recht sorgfältig zu prüfen. Eine (vorsorgende) Rechtswahl wird in vielen Fällen überlegenswert sein, insbesondere für Deutsche im Ausland. Falls eine Rechtswahl Wohnung nicht gewünscht 2 ist, kann unter Umständen auch eine negative Rechtswahl sinnvoll sein (um die Annahme einer konkludenten Rechtswahl zu vermeiden). Beispiel: Deutscher mit Aufenthalt Wohnung in Spanien, 1 der nach spanischem Erbrecht beerbt werden möchte, dieses aber nicht wählen kann.

12 Rechtswahl Praktische Konsequenzen: Insbesondere in den Fällen, in denen keine Rechtswahl getroffen wird, kann es sinnvoll sein, Indizien für einen bestimmten gewöhnlichen Aufenthalt (im Testament) zu dokumentieren. Beispiel: Ausländer mit Aufenthalt in Deutschland, der nach deutschem Erbrecht beerbt werden möchte, dieses aber nicht wählen kann. Formulierungsvorschlag: Ich lebe seit 2000 in Gronau, habe dort ein Einfamilienhaus, mein Lebensmittelpunkt befindet sich dort; meine Kinder besuchen das Gymnasium in Gronau, meine Frau und ich engagieren uns in der Bürgerstiftung Gronau. Mein gewöhnlicher Aufenthaltsort ist demnach die Bundesrepublik Deutschland

13 Vorrang des Völkerrechts Praktische Konsequenzen: In Internationalen Erbfällen mit Bezug zur Türkei, zum Iran und zur (früheren) Sowjetunion ist eine Rechtswahl auch künftig nicht möglich. Die jeweiligen völkerrechtlichen Abkommen sehen gleichfalls keine Rechtswahlmöglichkeit vor. Eine (vorsorgende) Rechtswahl (z.b. für den Fall der Änderung der Rechtslage aufgrund der Kündigung eines der Abkommen) ist grundsätzlich möglich.

14 Vorrang des Völkerrechts Türkei Erblasser E ist türkischer Staatsangehöriger. E hat seinen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt seit 1990 in Deutschland E hat bewegliches und unbewegliches Vermögen in Deutschland und der Türkei. E stirbt im Jahr 2016 in Deutschland. Nach welchem Recht richtet sich die Erbfolge?

15 Vorrang des Völkerrechts Derzeitige Rechtslage Das anwendbare Erbrecht richtet sich nach den vorrangigen Bestimmungen des deutsch-türkischen Konsularvertrages aus dem Jahr Danach gilt: Unbewegliches Vermögen: Maßgeblich ist das Erbrecht am Ort des belegenen unbeweglichen Vermögens. Bewegliches Vermögen: Im Übrigen richtet sich das Erbrecht nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers. In der Regel kommt es somit zu einer Nachlassspaltung. Die Europäische Erbrechtsverordnung führt insoweit zu keiner Änderung der Rechtslage.

16 Rechtswahl Künftige Rechtslage Die Rechtswahl muss ausdrücklich in einer Verfügung von Todes wegen erfolgen oder sich aus den Umständen ergeben (siehe Art. 22 Abs. 2 EH-ErbVO und EG Nr. 39). Eine konkludente Rechtswahl ist somit nicht ausgeschlossen. Praxishinweis: Gleichwohl sollte eine Rechtswahl in der Praxis stets ausdrücklich erfolgen.

17 Erbvertrag / Gemeinschaftliches Testament Die EU-Erbrechtsverordnung erkennt die Zulässigkeit und materielle Wirksamkeit des Testamentes des deutschen Rechtes an, damit grundsätzlich auch das gemeinschaftliche Testament. Der Widerruf eines gemeinschaftlichen Testamentes unterliegt dem Erbrecht des zum Zeitpunkt des Todes anwendbaren Erbrechtes. Die EU-Erbrechtsverordnung regelt den Erbvertrag ausdrücklich. Die Wahl des Erbrechtes kann nicht mit Bindungswirkung erfolgen.

18 Praktische Konsequenz Vorsorgliche Rechtswahl in Einzeltestamenten; so kann sichergestellt werden, dass bestehende Testamente weiterhin ihre Gültigkeit behalten.

19 Vorweggenommene Erbfolge Praktische Konsequenzen: Dem Erbstatut unterliegen u.a. auch (Art. 23 EU-ErbRVO und EG Nr. 37 ff.). Berufung der Erben und sonstigen Berechtigten, ihre jeweiligen Anteile sowie die Rechte und Pflichten anderer Personen (auch von Ehegatten und Lebenspartnern), Erbfähigkeit, Enterbung und Erbunwürdigkeit, Rechte der Erben, Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter, Haftung für Nachlassverbindlichkeiten, Pflichtteilsansprüche, Ausgleich und Anrechnung von unentgeltlichen Zuwendungen, Teilung des Nachlasses.

20 Vorweggenommene Erbfolge Praktische Konsequenzen: Die Reichweite des Erbstatuts ist nicht auf die Erbfolge beschränkt, sondern umfasst grundsätzlich alle erbrechtlichen Fragen. Nicht erfasst sind allerdings Rechtsgeschäfte zu Lebzeiten, und zwar auch dann nicht, wenn sie der Vorwegnahme der späteren Erbfolge dienen. Nicht nur bei der Testamentsgestaltung, sondern auch bei der vorweggenommenen Erbfolge sind die Auswirkungen der Europäischen Erbrechtsverordnung bereits heute zu beachten. Das Erbstatut ist u.a. maßgebend für die Bestimmungen über die Ausgleichung und Anrechnung sowie Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche.

21 Unternehmensnachfolge Erblasser E ist Gesellschafter eines mittelständischen Unternehmens in der Rechtsform der GmbH & Co. KG. E ist deutscher Staatsbürger. E hat seinen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt bereits im Jahr 2000 von Deutschland nach Frankreich verlegt. In seinem Testament setzt E seinen Sohn S und seine Tochter T zu Erben zu je ein Halb ein. Der Gesellschaftsvertrag der KG enthält eine qualifizierte Nachfolgeklausel, wonach nur der älteste Abkömmling eines Gesellschafters (hier: S) nachfolgeberechtigt ist. E stirbt im Jahr 2016 in Frankreich. Nach welchem Recht richtet sich die Erbfolge? Wer erbt den Gesellschaftsanteil?

22 Unternehmensnachfolge Stirbt der Erblasser wie hier mit letztem Aufenthalt in Frankreich, richtet sich die Rechtnachfolge von Todes wegen nach französischem Erbrecht. Dabei regelt die EU-ErbVO nur den Übergang des Gesellschaftsanteils von Todes wegen, nicht aber auch die damit verbundenen Fragen des Gesellschaftsrechts.

23 Unternehmensnachfolge Damit kommt es zu einem Konflikt zwischen deutschem Gesellschaftsrecht und französischem Erbrecht. Wie ist dieser Konflikt zu lösen? Kommt es darauf an, ob eine Erbengemeinschaft nach französischem Recht Mitglied einer deutschen Personengesellschaft sein kann? Ist die Sondererbfolge in deutsche Personengesellschaftsanteile erbrechtlich oder gesellschaftsrechtlich zu qualifizieren?

24 Unternehmensnachfolge Eine allgemeine Rechtswahlklausel im Gesellschaftsvertrag genügt nicht, da die erbrechtliche Rechtswahl in einer Verfügung von Todes wegen getroffen werden muss. Die Gesellschafter können im Gesellschaftsvertrag rechtlich auch nicht dazu verpflichtet werden, eine entsprechende Rechtswahl zu treffen (siehe 2302 BGB, Art. 14 Abs. 1 GG). Deutsche Gesellschafter von deutschen Unternehmen sollten eine Verfügung von Todes wegen errichten und darin zumindest eine Rechtwahl zu Gunsten des deutschen Erbrechts treffen. Aber: Zulässig und sinnvoll ist eine rechtlich unverbindliche Empfehlung an die Gesellschafter zur Vornahme einer erbrechtlichen Rechtswahl.

25 10 Regeln für internationale Nachfolgeplanung Bei jeder Nachfolgeplanung sind die (möglichen) Auslandsbeziehungen in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht umfassend zu ermitteln und zu prüfen. Die Möglichkeit einer erbrechtlichen Rechtswahl in der Form einer Verfügung von Todes wegen ist in vielen Fällen sinnvoll. Erbverträge und gemeinschaftliche Testamente werden auch in Zukunft streitanfällig bleiben; Einzeltestamente sind daher grundsätzlich vorzugswürdig. Bei der Errichtung von Testamenten sollten vorsorglich die Formvorschriften aller betroffenen Länder eingehalten werden. Inhaltlich sollte jede Nachfolgeregelung möglichst klar, einfach und (auch in einer fremden Sprache) verständlich sein. Grundsätzlich sollte nur ein Testament für den gesamten weltweiten Nachlass errichtet werden.

26 10 Regeln für internationale Nachfolgeplanung In der Praxis sollte möglichst auf einen Gleichlauf des Erbstatuts mit den anderen im jeweiligen Einzelfall berührten Rechtsgebieten (wie etwa Vertrags-, Güterrecht-, Sachenrecht oder Gesellschaftsrechtsstatut) hingewirkt werden, um anderenfalls entstehende Konflikte zu vermeiden. Testamente sind regelmäßig an die veränderten rechtlichen, steuerlichen, familiären und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen anzupassen. Die vorweggenommene Erbfolge ist auch im Hinblick auf ausländische Vermögenswerte möglich und sinnvoll, da sie die Schwierigkeiten einer erbrechtlichen Nachfolgeregelung vermeidet. Die Errichtung spezieller Nachlassvollmachten kann die Nachlassabwicklung vielfach erheblich vereinfachen. Sämtliche Gestaltungen der internationalen Vermögensnachfolge sind mit unabhängigen Rechts- und Steuerberatern im In- und Ausland abzustimmen.

27 EU-Erbrechtsverordnung Sterben endet mit dem Tode, Darum ist es mehr als Mode, Wenn der Mensch, bevor er sterbt, Nachdenkt, wem er was vererbt. Das war schon von jeher der Brauch, Und so ist es heute auch. Leider ist ein Testament vor allem Oft gespickt mit vielen Fallen, Und der Mensch muss daher sehen, Diese tunlichst zu umgehen. Was soll er sich selber plagen, Kann er überall doch fragen, Vater, Opa, Onkel, Vetter Sie verstehen mehr vom Wetter. Übrig bleibt am Ende klar: Geh am besten zum Notar!

28 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Kontakt: Agathastr Gronau-Epe Tel / Fax / info@kanzlei-soebbeke.de

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