Gallet Breyer Berkey LLP, Rechtsanwälte; New York (USA) v. Einem & Partner, Bremen (Germany)

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1 D a s i n t e r n a t i o n a l e A n w a l t s n e t z w e r k Titel: ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN FÜR EXPORTE IN DIE USA, IN LÄNDER DER WESTLICHEN WELT IM ALLGEMEINEN UND WELTWEIT: Stand: September 2004 EIN LEITFADEN FÜR DEN DEUTSCHEN EXPORTEUR Verfasser: Aaron N. Wise/ Dr. Thomas Rinne Kanzlei: Gallet Breyer Berkey LLP, Rechtsanwälte; New York (USA) v. Einem & Partner, Bremen (Germany) Adresse: 845 Third Avenue, 8th Floor, New York, New York , USA Schlachte 3-5, Bremen Tel.: / /365050, Fax: / / anw@gdblaw.com rinne@einem.de Internet: {EurojAGBLeitfWise/Rinne (W:\09999\045\euragbgd\ DOC;1)}

2 ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN FÜR EXPORTE IN DIE USA, IN LÄNDER DER WESTLICHEN WELT IM ALLGEMEINEN UND WELTWEIT: EIN LEITFADEN FÜR DEN DEUTSCHEN EXPORTEUR VON AARON N. WISE und DR. THOMAS RINNE AARON N. WISE, PARTNER Gallet Dreyer & Berkey, LLP Attorneys at Law DR. THOMAS RINNE, PARTNER v. Einem & Partner Rechtsanwälte und Notare 845 Third Avenue, 8 th Floor Schlachte 3-5 New York, New York D Bremen Tel.: (001) Tel.: (0049) Fax: (001) Fax: (0049) anw@gdblaw.com rinne@einem.de Aaron N. Wise und Dr. Thomas Rinne 2004 Alle Rechte vorbehalten {EurojAGBLeitfWise/Rinne (W:\09999\045\euragbgd\ DOC;1)}2

3 INHALTSVERZEICHNIS TEIL I: TEIL II: TEIL III: TEIL IV: TEIL V: TEIL VI: TEIL VII: TEIL VIII: TEIL IX: EINFÜHRUNG BESONDERE ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN FÜR DEN US-MARKT EIN UND DIESELBEN ALLGEMEINEN VERKAUFS- BEDINGUNGEN NICHT NUR FÜR US-EXPORTE, SONDERN AUCH FÜR EXPORTE NACH KANADA, MEXIKO, ZENTRAL- UND SÜDAMERIKA UND IN LÄNDER DER KARIBIK EIN UND DIESELBEN ALLGEMEINEN VERKAUFSBEDINGUNGEN FÜR VERKÄUFE WELTWEIT SIND SPEZIELL AUSGEARBEITETE ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN FÜR VERKÄUFE AUF KONSIGNATIONSLAGER GEEIGNET? WAS DER DEUTSCHE EXPORTEUR TUN MUSS UND WIE DIE ALLGEMEINEN VERKAUFSBEDINGUNGEN UMGESETZT WERDEN FÜR DEN DEUTSCHEN EXPORTEUR IST DIE ERSTELLUNG UND UMSETZUNG DER HIER ERÖRTERTEN ALLGEMEINEN VERKAUFS- BEDINGUNGEN WEDER ZU KOMPLIZIERT ODER SCHWIERIG, NOCH ZU KOSTENAUFWÄNDIG VERWENDUNG DER SPEZIELL ERSTELLTEN ALLGEMEINER VERKAUFSBEDINGUNGEN FÜR VERKÄUFE AN VERTRAGSHÄNDLER ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN FÜR US- NIEDERLASSUNGEN ODER TOCHTERGESELL- SCHAFTEN DEUTSCHER UNTERNEHMEN {EurojAGBLeitfWise/Rinne (W:\09999\045\euragbgd\ DOC;1)}3

4 ÜBER DIE AUTOREN Aaron N. Wise ist Partner der New Yorker Anwaltskanzlei Gallet Dreyer & Berkey, LLP. Rechtsanwalt Wise ist u.a. auf den Gebieten des Gesellschafts- Handels- und Vertragsrechts, Steuerrechts, des Geistigen Eigentums und anderen in diesem Leitfaden genannten Rechtsgebieten spezialisiert. Herr Wise hat Universitätsabschlüsse an der Boston College School, der New York University Law School sowie der University of Paris Law School (Frankreich) erworben. Er hält häufig Vorträge in den USA und im Ausland. Sein Lebenslauf ist im Who s Who in the World, Who s Who in America sowie im Who s Who in American Law gelistet. Er ist ausserdem auf dem Gebiet des nationalen und internationalen Sportrechts tätig. Herr Wise beherrscht Deutsch, Französisch, Italienisch, Spanisch. Portugiesisch, Russisch und Japanisch und hat Arbeitskenntnisse in mehreren anderen Fremdsprachen. Er ist Autor eines mehrbändigen Werks mit dem Titel International Sport Law and Business (Den Haag und Cambridge, Massachusetts 1997) sowie mehrerer anderer Veröffentlichungen. Er hat langjährige Erfahrung in der Vertretung von ausländischen, insbesondere deutschen Mandanten, in ihren US-Rechts- und Steuerangelegenheiten. DIE DIENSTLEISTUNGEN VON GALLET DREYER & BERKEY, LLP Gallet Dreyer & Berkey, LLP ( GDB ) ist eine in New York City ansässige Anwaltsfirma mit einem umfassenden Angebot an rechtlichen und steuerlichen Dienstleistungen. GDB ist in der Lage, sowohl die Angelegenheiten ihrer Mandanten in allen Teilen der USA als auch deren internationale Rechts- und Steuerangelegenheiten zu erledigen. GDB sind u.a. auf folgenden Gebieten tätig: Direktinvestitionen in den USA, u.a. Unternehmenskauf und -fusionen (M&A), joint ventures, Gründung von Gesell-schaften und Errichtung von Produktions-stätten Handelsrecht im Allgemeinen Vertragsrecht Geistiges Eigentum Technologietransfer und Lizenzvereinbarungen; Franchising Grundstücksrecht Computerrecht und -vertragsrecht Visa- und Einbürgerungsangelegenheiten Steuerrecht und -beratung (USA und international) Prozessführung, Schiedsverfahren und Mediation Sportrecht (USA und international) {EurojAGBLeitfWise/Rinne (W:\09999\045\euragbgd\ DOC;1)}4

5 Dr. Thomas Rinne ist Partner der Sozietät von Anwälten und Notaren v.einem & Partner in Bremen. Er spezialisiert sich seit vielen Jahren auf Internationales Handels- und Vertragsrecht. Seine juristische Ausbildung hat der an den Universitäten Würzburg, Lausanne (Schweiz) und Freiburg absolviert. Er hat in einem rechtsvergleichenden Thema aus dem deutsch-spanischen Recht promoviert (Freiburg i. Breisgau) und ist seit 1998 auch als spanischer Anwalt (Abogado) in Barcelona zugelassen. Dr. Rinne beherrscht die Fremdsprachen Englisch, Spanisch und Französisch. Schwerpunktmäßig vertritt er deutsche Unternehmen in ihren grenzüberschreitenden Rechtsangelegenheiten sowie ausländische Unternehmen bei der Gründung und Niederlassungen oder Tochtergesellschaften in Deutschland. DIE DIENSTLEISTUNGEN VON V. EINEM & PARTNER v. Einem & Partner ("vep") ist eine in Bremen ansässige überregional tätige Anwaltwskanzlei, die Unternehmen, Selbständige und Freiberufler in allen wirtschafts- und gesellschaftsrechtlichen Fragen berät. Einen Schwerpunkt bilden dabei die Rechtsbeziehungen in den anglo-amerikanischem Raum, in die Niederlande und nach Spanien. Zu den Spezialgebieten gehören insbesondere: Handels- und Vertragsrecht des Unternehmens Gesellschaftsrecht (Unternehmensgründungen in allen Rechtsformen, Kapitalmaßnahmen und Satzungsänderungen, Umwandlungen, Unternehmenskäufe u.a.) Gewerbliche Schutzrechte nternationales Handels- und Vertragsrecht, Recht der Handelsvertreter und Vertragshändler nternationales Kaufrecht Durchsetzung von Forderungen im In- und Ausland {EurojAGBLeitfWise/Rinne (W:\09999\045\euragbgd\ DOC;1)}5

6 TEIL I: EINFÜHRUNG Was sind Allgemeine Verkaufsbedingungen? Allgemeine Verkaufsbedingungen sind vorgedruckte Vertragsbedingungen, die von Ihrem Unternehmen bei Verkäufen an Ihre Kunden zugrundegelegt werden sollen. In Deutschland werden sie als Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Allgemeine Verkaufsbedingungen bezeichnet. Sie werden häufig auf dem Angebot des Verkäufers, dessen Auftragsbestätigung oder auf Rechnungsformularen verwendet. Sie können aber auch isoliert verwendet werden. Ihr Zweck besteht darin, die Interessen des Verkäufers zu schützen, was bei Exportgeschäften mit den in Deutschland gängigen Bedingungen häufig nicht zufriedenstellend erreicht wird. Sie werden meistens beim Verkauf und der Lieferung von Waren verwendet und in diesem Leitfaden werden wir deshalb hauptsächlich auf diese Art der Verwendung abstellen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen auch für die Erbringung von Dienstleistungen, für die Vermietung von Anlagen und für Lizenzvereinbarungen zum Einsatz kommen können, z.b. bei Computersoftware, wobei natürlich bestimmte vorformulierte Klauseln für derartige Geschäfte anders aussehen müssen als für den Verkauf von Waren. Unter der Voraussetzung, dass Allgemeine Verkaufsbedingungen richtig formuliert und verwendet werden, können sie für das Exportgeschäft eines deutschen Unternehmens ausgesprochen nützlich sein. Viele deutsche Exporteure verwenden Allgemeine Verkaufsbedingungen für ihre Geschäfte. Solche inländischen Allgemeine Verkaufsbedingungen werden aber wegen der besonderen Interessenlage des Exporteurs beim Warenexport in die USA oder auf andere Märkte nicht ausreichen. TEIL II: BESONDERE ALLGEMEINE VERKAUFS- BEDINGUNGEN FÜR DEN US-MARKT Bedeutung des US-Exportmarktes Die Vereinigten Staaten sind für viele deutsche Unternehmen ein sehr wichtiger Exportmarkt. Auf diesem Markt wird entweder schon erheblicher Umsatz generiert oder er ist jedenfalls potentiell dafür geeignet. {EurojAGBLeitfWise/Rinne (W:\09999\045\euragbgd\ DOC;1)}6

7 Aber natürlich reicht es nicht, die Ware nur zu verkaufen. Der deutsche Exporteur hat das Interesse, seine Position optimal zu gestalten, zum Beispiel: die Ware zum vereinbarten Zahlungsziel und ohne Verzögerungen bezahlt zu bekommen; bei verspäteter Zahlung Verzugszinsen zu einem im Handel angemessenen üblichen Satz zu bekommen; die Kosten und Rechtsanwaltsgebühren für die Durchsetzung der Rechnungsforderung und ggf. für einen Rechts- bzw. Schiedsgerichtsstreit erstattet zu bekommen; die Stellung eines bevorzugten Gläubigers des US-Abnehmers im Falle seiner Insolvenz zu erlangen; zu verhindern, dass andere Gläubiger des US-Abnehmers wegen ihrer Forderungen Ihre Waren (oder den damit erzielten Verkaufserlös) in Beschlag nehmen oder gar pfänden können; die mögliche eigene Haftung gegenüber dem US-Abnehmer zu begrenzen oder auszuschliessen (beispielsweise für Produkthaftungsansprüche); Ansprüche und Streitigkeiten mit allen Ihren Käufern in den verschiedenen Teilen der USA an einem Ort auf möglichst kostengünstige Weise sowie effizient und Ihren Interessen entsprechend zu erledigen, und zwar so, dass Ihr Käufer dies auch akzeptieren wird. Die soeben angesprochenen Punkte sind zwar (so oder ähnlich) nicht nur für Exportgeschäfte mit US-Abnehmern von Bedeutung. Jedoch sind die USA ein Land, in dem Ansprüche häufig ausgefochten werden; Rechtsstreite sind zahlreich; und Schuldner versuchen häufig, ihre Rechnungen mit Verzögerung oder gar nicht zu bezahlen; Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren sind an der Tagesordnung. Allgemeine Verkaufsbedingungen für den US-Markt sind oft ein sehr gut geeignetes Werkzeug, um die vorstehend genannten (und noch andere) Ziele zu erreichen, wenn sie von einem erfahrenen Anwalt in den Vereinigten Staaten erstellt und von dem deutschen Exporteur in der richtigen Weise eingesetzt werden. {EurojAGBLeitfWise/Rinne (W:\09999\045\euragbgd\ DOC;1)}7

8 Versicherung gegen Forderungsausfälle bei Exportgeschäften Deutsche Exporteure werden versuchen, das Risiko von Forderungsausfällen bei ihren Kunden durch den Abschluss einer Kreditversicherung zu verringern. Mit dieser Art von Versicherung sind typischerweise u.a. folgende Probleme verbunden: Nur wenige Versicherer bieten diese an, insbesondere für den US- Markt. Versicherungsschutz ist möglicherweise von den Gesellschaften, die ihn anbieten, nicht für Ihre Kunden und Ihre Produkte zu erlangen. Die Prämien sind insbesondere für den US-Markt hoch. Der Deckungsschutz ist üblicherweise erheblich geringer als die Rechnungssumme; und wenn der Versicherer Kostenaufwand mit dem Forderungseinzug hat (z.b. Rechtsverfolgungskosten), werden solche Kosten möglicherweise von dem an den Exporteur auszukehrenden Betrag abgezogen und/oder der Exporteur hat einen Teil dieser Kosten aus der eigenen Tasche zu zahlen. Häufig wird der Käufer auch Einwendungen oder Gegenansprüche geltend machen (z.b. Produktmängel), die die Durchsetzung der Forderung gegen den Versicherer erschweren. In manchen Fällen muss der Exporteur nach den Versicherungsbedingungen den Käufer auch selbst verklagen. Es vergeht regelmässig erhebliche Zeit, bevor der Versicherer Zahlung leistet. Die hier genannten Probleme müssen natürlich nicht in jedem Falle auftreten und es kann unter Umständen für den deutschen Exporteur sinnvoll sein, das Risiko des Forderungsausfalls zu versichern. Aber ob mit oder ohne Versicherungsschutz: deutsche Exporteure können erheblichen Nutzen und Vorteile aus der richtigen Verwendung von speziell für den US-Markt - und übrigens auch für andere Auslandsmärkte - entwickelten Allgemeinen Verkaufsbedingungen ziehen. Ihre inländischen Allgemeinen Verkaufsbedingungen werden für Verkäufe an US-Kunden vermutlich nicht wirksam sein {EurojAGBLeitfWise/Rinne (W:\09999\045\euragbgd\ DOC;1)}8

9 Ein deutsches Unternehmen wird seine Allgemeinen Verkaufsbedingungen im Regelfall so gestaltet haben, dass sie dem deutschen Recht, der deutschen Geschäftspraxis und Gepflogenheiten entsprechen (im folgenden als inländische Allgemeine Verkaufsbedingungen bezeichnet). Sie werden nicht die Klauseln enthalten, die dem deutschen Exporteur auch nur annähernd optimalen Nutzen und Schutz bei Verkäufen an US-Kunden geben; und typischerweise werden darin Klauseln enthalten sein, die sogar eher Nachteile als Nutzen für solche Verkäufe mit sich bringen. Um nur einige Beispiele zu nennen: Inländische Allgemeine Verkaufsbedingungen sind häufig unzulänglich formuliert. Manche sind schlechte englische Übersetzungen aus der deutschen Sprache. Häufig sind inländische Allgemeine Verkaufsbedingungen überhaupt nur auf Deutsch verfasst und gar nicht ins Englische übersetzt, was ihre Durchsetzbarkeit bei Verkäufen in die USA sehr zweifelhaft macht. Inländische Allgemeine Verkaufsbedingungen, die von einem deutschen Juristen verfasst werden, gehen häufig nicht weit genug, um den Exporteur zu schützen --- dies liegt daran, dass der Verfasser sich in Ländern, in denen das Recht weitestgehend in Gesetzen kodifiziert ist - wie in Deutschland -, auf die gesetzlichen Bestimmungen im Zivil- und Handelsrecht verlässt und sich nicht darum bemüht, für den Exporteur den Schutz herauszuarbeiten, der möglich ist. Inländische Allgemeine Verkaufsbedingungen werden häufig vorsehen, dass das Heimatrecht auf die Bedingungen und den konkreten Kaufvertrag anwendbar und dass ein bestimmtes Gericht des Heimatstaates für Rechtsstreitigkeiten - manchmal sogar ausschliesslich - zuständig sein soll. Das liest sich dann zum Beispiel so: Erfüllungsort und Gerichtsstand 1. Erfüllungsort für alle wechselseitigen Ansprüche, insbesondere auf Lieferung und Zahlung, ist (Stadt X des deutschen Exporteurs). Gerichtsstand für alle beiderseitigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschliesslich Ansprüchen aus Schecks und Wechsel ist nach unserer Wahl dieselbe Stadt X oder Frankfurt am Main. 2. Es gilt ausschliesslich deutsches Recht. Derartige Klauseln können dem deutschen Exporteur grosse Probleme bereiten. Denn häufig wird das deutsche Gericht, das in {EurojAGBLeitfWise/Rinne (W:\09999\045\euragbgd\ DOC;1)}9

10 den Allgemeinen Verkaufsbedingungen vorgesehen ist, zum einen tatsächlich für einen Rechtsstreit gegen den ausländischen, z.b. US-Käufer nicht zuständig sein. Und zum anderen wird es tatsächlich schwierig (wenn nicht gar unmöglich), jedenfalls aber zeitaufwändig und kostenträchtig sein, ein deutsches Urteil beispielsweise gegen einen US-Käufer zu vollstrecken. Inländische Allgemeine Verkaufsbedingungen werden üblicherweise auch nicht vorsehen, dass der Käufer die Kosten, die mit dem Forderungseinzug bzw. der Rechtsverfolgung oder einem Schiedsverfahren verbunden sind, zu erstatten hat. Der Grund hierfür ist einfach: in Deutschland gibt es einen entsprechenden Kostenerstattungsanspruch von Gesetzes wegen, danach hat die unterliegende Partei automatisch die Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren der obsiegenden Partei zu erstatten. Dies ist im US-amerikanischen Recht in den meisten Fällen nicht so, es sei denn, es gibt eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Parteien, die in bestimmter Weise aufgesetzt sein muss; und in diesem Zusammenhang spielen speziell für den US-Markt konzipierte Allgemeine Verkaufsbedingungen eine wichtige Rolle. Inländische Allgemeine Verkaufsbedingungen werden üblicherweise die Gewährleistungshaftung des Verkäufers und die Schadensersatzhaftung aufgrund von Produktmängeln nicht zutreffend beschränken bzw. ausschliessen, dies gilt insbesondere, aber nicht nur bei Verkäufen in die USA. Inländische Allgemeine Verkaufsbedingungen werden für den Verkäufer unweigerlich keine Sicherheit für die Realisierung der Kaufpreisforderung vorsehen, wenn dem Käufer ein Zahlungsziel eingeräumt wird (beispielsweise 30 oder 60 Tage Zahlungsziel). Insbesondere wird eine Klausel, die dem Verkäufer einen Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises belässt, im US-Recht und im Recht bestimmter anderer Länder weder das Recht geben, den Kaufgegenstand mit Vorrang gegenüber anderen Gläubigern oder im Insolvenzfalle bzw. in einem Vergleichsverfahren herauszuverlangen. Deshalb wird eine Klausel, die etwa lautet... Bis zur vollständigen Bezahlung... behalten wir das Eigentum an allen gelieferten Waren vor... den deutschen Exporteur bei Lieferungen an US-Käufer nicht schützen. Meistens wird der deutsche Verkäufer, der seine inländischen Allgemeinen Verkaufsbedingungen verwendet, den Käufer auch nicht bitten, die Auftragsbestätigung mit den Allgemeinen {EurojAGBLeitfWise/Rinne (W:\09999\045\euragbgd\ DOC;1)}10

11 Verkaufsbedingungen ausdrücklich schriftlich zu bestätigen und das Schreiben zurückzusenden bzw. sein Einverständnis mit der Einbeziehung der Allgemeinen Verkaufsbedingungen gesondert schriftlich zu bestätigen. Im US-Recht und in bestimmten anderen Rechtssystemen ist die Unterzeichnung und Rückgabe des Einverständnisses aber erforderlich, damit bestimmte Kernklauseln in Allgemeinen Verkaufsbedingungen rechtlich wirksam und durchsetzbar sind. Vorteile von speziell für US-Verkäufe gestaltete Allgemeine Verkaufsbedingungen Die Verfasser haben in ihrer Beratungspraxis vielfach die Erfahrung gemacht, dass nicht erfahrene Exporteure bei Verkäufen in die USA gar keine Allgemeinen Verkaufsbedingungen benutzt bzw. keinen Vertrag hierfür aufgesetzt haben; oder es wurden inländische Allgemeine Verkaufsbedingungen verwendet, die entweder keinen praktischen Nutzen hatten oder potentiell, wenn nicht gar tatsächlich eher ein Hindernis gebildet haben. Meistens war die Konsequenz daraus, dass (I) entweder die Kaufpreisforderung gegen den US-Käufer gar nicht verfolgt wurde, weil ein Rechtsstreit in dem US-Staat am Sitz des Käufers zu kostenaufwändig und schwierig erschien; oder (II) ein teurer und schwieriger Rechtsstreit vor jenem zuständigen Gericht begonnen wurde und der Exporteur bereute dies später. Auch wenn es eine Wiederholung ist: speziell für den US-Markt gestaltete Allgemeine Verkaufsbedingungen bieten dem Exporteur entscheidende Vorteile, wenn sie darüber hinaus richtig verwendet werden. Im folgenden geben wir einige Beispiele für Klauseln, die solche Allgemeine Verkaufsbedingungen enthalten sollten (die Aufzählung ist nicht abschliessend): Eine Klausel, die eine angemessene Verzinsung bei Zahlungsverzug vorsieht. Ohne eine solche Klausel besteht in einigen US-Staaten überhaupt kein Anspruch auf vorprozessuale Verzugszinsen; und in den US-Staaten, in denen ein Anspruch auf vorprozessuale Verzugszinsen anerkannt ist, besteht er nur in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes. {EurojAGBLeitfWise/Rinne (W:\09999\045\euragbgd\ DOC;1)}11

12 Eine Klausel, die dem Exporteur einen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen für die Durchsetzung der Forderung, einschließlich seiner Rechtsanwaltskosten, gibt. Wie schon erwähnt, hat der Verkäufer nach US-Recht in der Regel keinen gesetzlichen Anspruch auf Erstattung seiner Kosten. Eine Klausel, welche die Gewährleistungshaftung des Verkäufers für seine Waren und Dienstleistungen wesentlich beschränkt oder ausschließt und wodurch das Schadensersatzrisiko des Exporteurs (z.b. für Produkthaftungsschäden) reduziert wird. Eine Klausel, die dem Exporteur eine Sicherheit beim Verkauf von Waren mit Zahlungsziel gibt, im amerikanischen security interest genannt. Ein security interest ist eine Art Hypothek mit der Besonderheit, daß der beliehene Gegenstand praktisch jeder Vermögenswert des Käufers sein kann, allerdings mit Ausnahme von Immobilienvermögen. Der beliehene Gegenstand kann beispielsweise die vom Verkäufer gelieferte Ware selbst sein, die dem Käufer gegen seine Abnehmer zustehende Kaufpreisforderung sowie der Kaufpreis, den der Käufer von seinem Abnehmer entgegennimmt. Mit entsprechendem Einverständnis der Käufers kann die Sicherheit aber wesentlich weiter reichen. Um die Sicherheit wirksam zu bestellen muss der Verkäufer ein Formular ausfüllen und bei ein oder zwei Registern einreichen. Hierdurch erwirbt der Verkäufer den Status eines bevorrechtigten Gläubigers im Verhältnis zu den meisten Gläubigern des Käufers (Vorrang in Bezug auf die eingeräumte Sicherheit bis zur Höhe der Forderung), vorausgesetzt, dass diese nicht ihrerseits eine zeitlich frühere Sicherheit an dem selben beliehenen Gegenstand erworben haben; in diesem Falle hätte der Verkäufer den Status einen zweitrangigen (oder drittrangigen, viertrangigen usw. je nach dem Fall) Gläubigers. Selbst wenn ein anderer Gläubiger schon einen security interest am Lagerbestand des Käufers hat, kann der deutsche Exporteur durch entsprechende Gestaltung noch eine erstrangige Sicherheit an der von ihm gelieferten Ware erlangen. Ob Sicherheiten mit entsprechendem Vorrang bestehen, kann im Vorhinein bzw. jederzeit festgestellt werden. Grundsätzlich ist jedenfalls eine Klausel, mit der sich der Verkäufer das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Zahlung vorbehält, gegenüber Dritten nicht wirksam. Der security interest ist in den USA ein sehr gebräuchliches Institut zur Besicherung der Forderung. Eine Schiedsverfahrensklausel, wonach alle Forderungen und Streitigkeiten endgültig durch ein Schiedsgericht in einer bestimmten {EurojAGBLeitfWise/Rinne (W:\09999\045\euragbgd\ DOC;1)}12

13 Stadt der USA gemäß den International Arbitration Rules der American Arbitration Association ( AAA ) entschieden werden. Schiedsverfahren sind normalerweise kostengünstiger und schneller als ein Rechtsstreit vor einem staatlichen US-Gericht, vorausgesetzt, die Schiedsklausel ist richtig formuliert. In den Allgemeinen Verkaufsbedingungen kann u.a. der Umfang der vorprozessualen Beweiserhebung im sog. Discovery-Verfahren, das ebenso wie vor einem staatlichen oder bundesstaatlichen Gericht vereinbart werden kann, erheblich begrenzt werden. Ein weiterer wesentlicher Vorteil: Angenommen der Exporteur liefert seine Waren in verschiedene US-Bundesstaaten, so müssen beispielsweise Zahlungsansprüche vor Gerichten in verschiedenen US-Bundesstaaten verfolgt werden, wenn nicht in den Allgemeinen Verkaufsbedingungen eine Schiedsklausel enthalten ist, welche die Zuständigkeit auf ein einziges Schiedsgericht in einer US-Stadt konzentriert, was für den Exporteur sehr angenehm ist. Wenn die Allgemeinen Verkaufsbedingungen beispielsweise vorsehen, dass das Schiedsverfahren in New York City (dem Sitz des AAA) stattfindet, sollte auch das Recht des Staates New York vereinbart werden, selbst dann, wenn beide Parteien keine andere Verbindung zu diesem Staate haben. Das Recht des Staates New York auf den betreffenden Gebieten ist gut entwickelt und enthält verglichen mit anderen US-Staaten im allgemeinen keine für den Verkäufer von Waren ungünstigen Regelungen. Es gibt aber noch einen weiteren Vorteil: wenn ein Dritter den Käufer wegen Verletzungen aufgrund des gelieferten Produkts verklagt (Produkthaftungsanspruch), können die Allgemeinen Verkaufsbedingungen vorsehen, dass der Käufer sämtliche Rückgriffsansprüche gegen den Exporteur wegen Schadensersatzansprüchen vor eben diesem Schiedsgericht geltend machen muss. Die meisten US-Käufer werden demgegenüber ein Schiedsverfahren im Landes des Exporteurs (z.b. in Deutschland) nicht akzeptieren. Solche und andere Klauseln müssen richtig formuliert sein, damit sie die Vorstellungen des Exporteurs treffen und mit dem anwendbaren Recht vereinbar sind. Die eine oder andere Klausel in Allgemeinen Verkaufsbedingungen muss drucktechnisch hervorgehoben werden (z.b. durch Fettdruck) und durch einen gesonderten Hinweis auf der Vorderseite des Angebots oder der Auftragsbestätigung des Exporteurs muss auf diese in den Allgemeinen Verkaufsbedingungen enthaltene spezielle Klausel aufmerksam gemacht werden. Der Exporteur kann seine Allgemeinen Verkaufsbedingungen zwar auch auf der Rückseite seiner Rechnungsformulare setzen, rechtlich {EurojAGBLeitfWise/Rinne (W:\09999\045\euragbgd\ DOC;1)}13

14 reicht dies aber keinesfalls aus. Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen müssen auf der Rückseite seines Angebots oder seiner Auftragsbestätigung abgedruckt werden und der Käufer muss sie an geeigneter Stelle unterzeichnen und an den Exporteur zurücksenden (bspw. per Fax) und zwar als Bedingung dafür, dass der Exporteur den Auftrag akzeptiert. Ohne schriftliches Einverständnis des Käufers mit den Allgemeinen Verkaufsbedingungen werden die meisten wichtigen Klauseln nach amerikanischem Recht nicht verbindlich und sind nicht durchsetzbar. Sehr viele Geschäftskontakte werden heute schon mittels elektronischer Komunikation geknüpft. Die erste Kontaktaufnahme kommt dabei oft durch eine Suche im Internet zustande. Dies gilt natürlich in besonderer Weise für grenzüberschreitende Geschäfte, weil diese auf elektronischem Wege trotz großer geographischer Entfernung ohne Zeitverlust möglich werden. Es ist für den potentiellen ausländischen Geschäftspartner sicher sehr nützlich, Ihre Allgemeinen Verkaufsbedingungen auf Ihrer website lesen zu können; unter rechtlichen Aspekten genügt es aber keinesfalls, die Allgemeinen Verkaufsbedingungen lediglich in das Internet zu stellen, sie müssen vom Vertragspartner vielmehr ausdrücklich und schriftlich akzeptiert werden. Wenn der deutsche Exporteur sein Angebot oder seine Auftragsbestätigung per an seinen US-Kunden schickt, sollte er also darauf bedacht sein, dass er eine schriftliche (zumindest faxschriftliche) Bestätigung seines Vertragspartners unter ausdrücklicher Einbeziehung seiner Allgemeinen Verkaufsbedingungen erhält, weil es sonst bei einer streitigen Auseinandersetzung erhebliche Beweisprobleme geben kann, die im Ergebnis im Prozess zum Verlust seiner Ansprüche führen können. Man muss also daran denken, dass bestimmte wichtige Klauseln in Allgemeinen Verkaufsbedingungen für den US-Markt nicht verbindlich und durchsetzbar sind, sofern der Käufer sie nicht schriftlich akzeptiert. Dies gilt allerdings für bestimmte vorformulierte Klauseln in anderen Rechtssystemen ebenfalls. Deshalb muss der Käufer die Allgemeinen Verkaufsbedingungen unterzeichnen und an Sie zurückschicken. Durch eine entsprechende Formulierung kann vereinbart werden, dass die von dem Käufer zu Beginn akzeptierten Allgemeinen Verkaufsbedingungen automatisch auch für alle späteren Verkäufe an ihn gelten sollen --- und möglicherweise sogar für schon erfolgte Lieferungen (z.b. wenn der Käufer die Rechnung noch nicht beglichen hat). {EurojAGBLeitfWise/Rinne (W:\09999\045\euragbgd\ DOC;1)}14

15 Wie weiter unten noch ausgeführt wird, verlangen die Rechtssysteme einiger Länder, dass der Käufer die Allgemeinen Verkaufsbedingungen zweimal unterschreibt: einmal, um sie als solche zu akzeptieren, und ein zweites Mal, um Klauseln zu akzeptieren, die als ihn belastend angesehen werden oder die ihn besonders beschränken. TEIL III: EIN UND DIESELBEN ALLGEMEINEN VERKAUFS- BEDINGUNGEN NICHT NUR FÜR US-EXPORTE, SONDERN AUCH FÜR EXPORTE NACH KANADA, MEXIKO, ZENTRAL- UND SÜDAMERIKA UND IN LÄNDER DER KARIBIK Deutsche Exporteure suchen möglicherweise nach Allgemeinen Verkaufsbedingungen, die für Exportgeschäfte nicht nur mit US-Kunden, sondern auch mit Kunden in Kanada, Mexiko, Mittel- und Südamerika und den Ländern der Karibik vereinbart werden können (wir nennen sie kurz ALWH, was für Andere Länder der westlichen Hemisphäre steht). Es ist sicher möglich, Allgemeine Verkaufsbedingungen zu entwickeln, welche die Interessen des Verkäufers gegenüber seinen Kunden in den USA und diesen ALWH schützen, wenn man sie in bestimmter Weise anpasst. Dieselbe Schiedsklausel ( AAA s internationale Schiedsverfahrensregeln mit einem Schiedsgericht in einer US-Stadt, z.b. New York City) und eine Rechtswahlklausel (Recht eines US-Staates, wie das des Bundesstaats New York) können für Verkäufe in die ALWH verwendet werden. Diese Technik erlaubt es dem Exporteur, alle seine Verkaufsgeschäfte mit den USA und den ALWH an einem Ort zu konzentrieren, und zwar nach Maßgabe einer einzigen Prozessordnung. Ohne einen solchen Mechanismus hätte der Exporteur die unangenehme und unpraktische Aussicht, Käufer (z.b. wegen nicht bezahlter Rechnungen) in einer Vielzahl verschiedener US-Bundesstaaten, kanadischen Provinzen und in anderen Ländern zu verklagen. Ausserdem kann er durch eine solche Klausel erreichen, dass er sich gegen alle vom Käufer gegen ihn gerichteten Ansprüche aufgrund der Warenlieferung an ein und demselben Ort verteidigen kann (z.b. bei Produkthaftungsschäden, bei denen der Verletzte nur den Käufer, nicht aber den deutschen Exporteur und/oder Hersteller verklagt und der Käufer anschließend den Exporteur in Regreß nimmt). In Allgemeinen Verkaufsbedingungen kann sich der Exporteur andererseits vorbehalten, {EurojAGBLeitfWise/Rinne (W:\09999\045\euragbgd\ DOC;1)}15

16 dass er den Käufer in dessen Heimatland verklagen kann, wenn dieses Land mit den USA kein Abkommen zur vereinfachten Anerkennung und Durchsetzung von US-Handelsschiedssprüchen geschlossen hat. Die meisten der wichtigen Länder der ALWH haben derartige Abkommen abgeschlossen. Und die meisten Länder der ALWH, wenn auch nicht alle, lassen Personen bzw. Unternehmen die freie Wahl des Rechtssystems, dem sie einen Vertrag unterstellen. In den Ländern der ALWH, in denen Englisch nicht Amtssprache ist, können deren Staatsangehörige und sonstige Ansässige (einschließlich Unternehmen) Verträge in englischer Sprache rechtsverbindlich abschließen, dies gilt auch für Allgemeine Verkaufsbedingungen. In diesen Ländern wird normalerweise eine vereidigte Übersetzung in die Amtssprache verlangt, wenn das Schriftstück in offiziellen Verfahren, z.b. vor einem Gericht des Landes, verwendet wird. Es ist denkbar, dass Käufer in jenen Ländern in Englisch verfasste Allgemeine Verkaufsbedingungen nicht unterzeichnen und zurückgeben werden; dann benötigt der Exporteur eine Fassung der Allgemeinen Verkaufsbedingungen in der Landessprache (z.b. Spanisch oder Portugiesisch). Die Klauseln in Allgemeinen Verkaufsbedingungen, welche bei US- Kunden den security interest betreffen (siehe oben Teil II), werden in ALWH-Ländern - mit Ausnahme der Provinz Ontario in Kanada - nicht anwendbar sein, weil dieser Mechanismus zur Forderungssicherung nur in den USA exisitiert. Für diese Länder der ALWH werden die Allgemeinen Verkaufsbedingungen im Hinblick auf die Sicherung der Forderungen mithin besondere Klauseln enthalten müssen. Wenn eines oder mehrere Länder der ALWH für den Exporteur ein wichtiger Markt ist, empfehlen die Verfasser, den Entwurf der Allgemeinen Verkaufsbedingungen durch einen fachkundigen Anwalt dieser Länder auf Vereinbarkeit mit dortigen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen und gegebenenfalls Klauseln zu ändern, zu ergänzen oder zu streichen. TEIL IV: EIN UND DIESELBEN ALLGEMEINEN VERKAUFS- BEDINGUNGEN FÜR VERKÄUFE WELTWEIT Einführung {EurojAGBLeitfWise/Rinne (W:\09999\045\euragbgd\ DOC;1)}16

17 Kürzlich haben uns europäische Mandanten, für die wir Allgemeine Verkaufsbedingungen für den US-Markt gestaltet haben, die Frage gestellt, ob wir Allgemeine Verkaufsbedingungen entwickeln könnten, die sie für ihre weltweiten Verkäufe einsetzen können ---- Verkäufe an Kunden irgendwo auf der Welt? Die Antwort ist JA, allerdings ist dafür ein eingehendes rechtliches Studium und ein gewisser Zeitaufwand erforderlich. Wir haben den Auftrag der Mandanten dafür erhalten und die Bedingungen entworfen. Einige spezielle Punkte bezüglich Allgemeiner Verkaufsbedingungen für den weltweiten Einsatz ( Weltweite Allgemeine Verkaufsbedingungen ) Wenn der Exporteur seinen Sitz in Europa hat, könnten die weltweiten Allgemeinen Verkaufsbedingungen folgende Regelungen enthalten: Für Verkäufe an Kunden in den USA und in Ländern der ALWH gelten grundsätzlich die oben erörterten Punkte, einschließlich der Schiedsverfahrens- und Rechtswahlklausel (Schiedsverfahren nach den AAA International Arbitration Rules, in einer bestimmten Stadt der USA, beispielsweise bei Geltung des materiellen Rechts des Staates New York). Für Verkäufe des (europäischen) Exporteurs in andere Teile der Welt, können die Allgemeinen Verkaufsbedingungen vorsehen, dass alle Ansprüche und Streitigkeiten mittels eines Schiedsverfahrens in einer Stadt des Heimatlandes des Exporteurs entschieden werden, wobei auf die Verkäufe das materielle Recht des Heimatlandes des Verkäufers anwendbar ist. Das Schiedsverfahren kann sich ebenfalls nach den AAA International Arbitration Rules richten. Die AAA steht mit möglichen Schiedsrichtern in vielen Ländern in Kontakt, so auch im Lande des Exporteurs, und diese beherrschen sowohl die Sprache des Heimatlandes des Exporteurs als auch die Englische Sprache. Darunter sind Richter, Geschäftsleute und Sachverständige auf verschiedenen Gebieten. Die AAA kann derartige internationale Schiedsverfahren ohne weiteres organisieren. Weltweite Allgemeine Verkaufsbedingungen werden natürlich eine ganze Reihe weiterer Punkte enthalten, einige davon sind im Teil III erwähnt worden, sie müssen allerdings an die besonderen Bedürfnisse einer weltweiten Verwendung angepasst werden. Einer unserer europäischen Mandanten hat uns beispielsweise damit beauftragt, die {EurojAGBLeitfWise/Rinne (W:\09999\045\euragbgd\ DOC;1)}17

18 ursprünglich auf Englisch verfassten weltweiten Allgemeinen Verkaufsbedingungen für seine Kunden in Deutschland und in der Schweiz in die deutsche Sprache zu übertragen. In manchen ausländischen Rechtssystemen ist es erforderlich, dass der Käufer sein Einverständnis mit den bestimmten Klauseln der Allgemeinen Verkaufsbedingungen, die als ihn belastend angesehen werden oder die seine Rechte und Rechtsbehelfe einschränken, ausdrücklich schriftlich auf einem besonderen Schriftstück erklärt; im übrigen ist eine weitere Unterschrift (auf einem anderen Schriftstück) erforderlich, wodurch er sich mit den Allgemeinen Verkaufsbedingungen insgesamt einverstanden erklärt. Von Land zu Land kann es davon abweichende strengere und weniger strenge gesetzliche Anforderungen geben, dies ist im Vorfeld zu klären. TEIL V: SIND SPEZIELL AUSGEARBEITETE ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN FÜR VERKÄUFE AUF KONSIGNATIONSLAGER GEEIGNET? Einfach ausgedrückt, bedeutet Konsignation die Lieferung von Waren durch den Exporteur auf das Lager des Konsignatars (Konsignationslager), wobei dieser die Ware erst bezahlt, wenn er sie aus dem Lager entnimmt. Normalerweise hat der Konsignatar das Recht, die von ihm binnen eines angemessenen Zeitraums nicht weiterverkaufte oder von ihm selber nicht benutzte Konsignationsware wieder an den Verkäufer zurückzugeben. Exporteure sollten sehr vorsichtig sein, wenn sie jemandem wertvolle Ware auf Konsignationslager liefern. Dies ist grundsätzlich eine riskante Praxis, besonders aber im amerikanischen Recht. Denn es ist schwierig festzustellen, wann der Konsignatar die Ware entnimmt und wann die Zahlung fällig ist, es kann außerdem nachteilige steuerliche Folgen für den Exporteur geben; und es müssen besondere rechtliche Massnahmen getroffen werden, um das Eigentum des Exporteurs hinsichtlich der auf Konsignationslager gelieferten Ware zu sichern, und zwar je nachdem, in welchem US-Bundesstaat sich die Ware befindet. In den USA muss ein Formular (sog. UCC financing statement) ausgefüllt werden, in dem das Eigentumsrecht des Exporteurs festgestellt und die Ware beschrieben wird, und es muss in eines oder mehrere Register eingetragen werden; ausserdem sollte der Konsignatar die Ware im Lager als Eigentum des Exporteurs deutlich kennzeichnen. Zudem regelt das amerikanische Recht Konsignations- {EurojAGBLeitfWise/Rinne (W:\09999\045\euragbgd\ DOC;1)}18

19 lagergeschäfte nicht eindeutig (z.b. was die Unterscheidung zwischen einem true consignment unter US-Recht ähnelt einem im deutschen HGB geregelten Kommissionsgeschäft - und einem Kauf mit Recht zur Rückgabe - sale or return - und dem nach US- Recht bezeichneten Kauf auf Probe sale on approval - angeht). Dies ist noch ein wichtiger Grund dafür, warum ein ausdrücklicher Vertrag hierüber für den Exporteur von so grosser Bedeutung ist. Wenn der Exporteur gleichwohl ein Konsignationslagergeschäft eingehen will, sollte er zu diesem Zweck in jedem Falle einen schriftlichen Vertrag abschliessen, Allgemeine Verkaufsbedingungen sind dafür nicht geeignet. Es müssten darin zu viele Besonderheiten geregelt werden, es wäre schwierig, wenn nicht gar unmöglich, das Konsignationslagergeschäft in Allgemeinen Verkaufsbedingungen zu definieren und Allgemeine Verkaufsbedingungen mit solchen Klauseln wären unübersichtlich, weil sich viele der übrigen Bestimmungen gar nicht auf Konsignationslagergeschäfte, sondern auf den schlichten Verkauf von Waren beziehen. TEIL VI: WAS DER DEUTSCHE EXPORTEUR TUN MUSS UND WIE DIE ALLGEMEINEN VERKAUFSBEDIN- GUNGEN UMGESETZT WERDEN Der Anwalt, der Allgemeine Verkaufsbedingungen gestaltet --- sei es nur für den US-Markt, für die USA und andere Märkte der westlichen Hemisphäre oder weltweite Allgemeine Verkaufsbedingungen --- braucht die intensive Unterstützung des Mandanten. Der Mandant sollte bereit sein, sich für die Angelegenheit die erforderliche Zeit und Aufmerksamkeit zu nehmen, damit das Endprodukt für seine Zwecke tauglich ist. Der Anwalt muss dem Mandanten eine ganze Reihe von Fragen stellen, er wird sich die inländischen Allgemeinen Verkaufsbedingungen des (bspw. deutschen) Mandanten daraufhin durchsehen, ob bestimmte Klauseln und Bestimmungen zweckmäßig sind und dies mit ihm erörtern. Der Anwalt wird versuchen im Gespräch mit dem Mandanten herauszufinden, welche individuellen Anliegen es zu lösen gibt und welche Probleme aus der Vergangenheit vermieden werden sollen. Der Anwalt ist darauf angewiesen, dass der Mandant den Entwurf der Allgemeinen Verkaufsbedingungen sorgfältig durchsieht und mit ihm erörtert. {EurojAGBLeitfWise/Rinne (W:\09999\045\euragbgd\ DOC;1)}19

20 Sobald der Text der Allgemeinen Verkaufsbedingungen erstellt ist, wird sich der Anwalt das Auftragsformular oder das Formular für Auftragsbestätigungen (oder beides) vornehmen und die Vorderseite für die Verwendung der Allgemeinen Verkaufsbedingungen (die auf der Rückseite abgedruckt werden) vorbereiten. Mit Vorbereitung ist gemeint, dass dort ein Hinweis angebracht wird mit der Aufforderung an den Käufer, das Auftrags- oder Auftragsbestätigungsformular an der/den vorgesehenen Stelle(n) zu unterzeichnen und per Fax zurückzusenden und dass dies die Bedingung für die Annahme des Auftrags ist. Auf der Vorderseite muss ausserdem ein Hinweis auf die Einbeziehung der Allgemeinen Verkaufsbedingungen und auf bestimmte Klauseln angebracht werden. Der Mandant muss die endgültige Fassung des Textes/Hinweises auf der Vorderseite ebenfalls absegnen und ggfs. mit dem Anwalt erörtern. Der Anwalt wird dem Mandanten den Text der bei Streitigkeiten zwischen dem Exporteur und dessen Abnehmer anwendbaren Schiedsverfahrenregeln aushändigen --- beispielsweise die AAA s International Arbitration Rules. Wenn der Exporteur die Allgemeinen Verkaufsbedingungen regelmässig verwendet, gibt es aber noch mehr zu bedenken. Er wird seinen US-Anwalt über den Abschluß des Kaufvertrages informieren, wenn der Käufer ein US-Unternehmen ist, und ihm eine Kopie der Bestellung und der unterzeichneten Auftragsbestätigung übermitteln. Wenn der Mandant seine Kaufpreisforderung mittels eines sog. perfected security interest an seinen eigenen Waren absichern will, muss der Anwalt die hierfür vorgesehenen Formulare ( UCC financing statements ) ausfüllen und rechtzeitig bei dem/den zuständigen Register(n) einreichen (bevor die Waren an den Käufer geliefert werden). Dies ist möglich, wenn die Allgemeinen Verkaufsbedingungen den Verkäufer oder seinen Bevollmächtigten ermächtigen, die Formulare im Namen des Käufers zu unterzeichnen. Zuvor wird der Anwalt --- es sei denn der Mandant gibt anderslautende Weisung --- überprüfen, welche vorrangigen Sicherheiten zugunsten welcher Gläubiger an welchen Gegenständen des Käufers bestellt worden sind und wird dies dem Mandanten mitteilen. Wenn gerade von anderslautender Weisung die Rede war, ist damit gemeint, dass der Exporteur bei kleineren Verkäufen wegen der mit der Registerrecherche verbundenen - wenn auch geringen - Kosten hierauf verzichtet. Wenn die UCC financing statements nicht beim Register eingereicht werden, hat der Exporteur keine Sicherheit und keinen Vorrang gegenüber anderen Gläubigern des Käufers im Hinblick auf die in den Allgemeinen Verkaufsbedingungen erwähnten {EurojAGBLeitfWise/Rinne (W:\09999\045\euragbgd\ DOC;1)}20

21 Sicherheiten; die an den Käufer verkauften Waren des Exporteurs, die an sich Teil dieser Sicherheiten wären, können sogar von anderen Gläubigern für ihre Forderungen gepfändet werden. Bei Allgemeinen Verkaufsbedingungen, die in den übrigen Ländern der westlichen Hemisphäre (ausserhalb der USA) oder weltweit eingesetzt werden sollen, muss der Anwalt eingeschaltet werden, wenn der Exporteur seine Kaufpreisforderung entsprechend sichern will. Der Exporteur muss natürlich nicht jede Kaufpreisforderung gegen jeden Käufer und im Hinblick auf jeden angenommenen Auftrag in dieser Weise absichern. Der Exporteur kann vielmehr einzelne Aufträge je nach Volumen des Geschäfts und nach anderen Kriterien herausgreifen. Der Umstand, dass ein bestimmter Kunde den Eindruck hoher Bonität macht und der Exporteur ihm in der Vergangenheit über lange Zeit Waren geliefert hat, ohne dass es Probleme mit der Realisierung der Forderungen gegeben hat, ist allerdings nicht notwendigerweise ein Entscheidungskriterium. Denn auch Unternehmen, die noch einen soliden Eindruck machen, können demnächst in Liquiditätsprobleme geraten und sich in Insolvenz- oder anderen Restrukturierungsverfahren wiederfinden. TEIL VII: FÜR DEN DEUTSCHEN EXPORTEUR IST DIE ERSTELLUNG UND UMSETZUNG DER HIER ERÖRTERTEN ALLGEMEINEN VERKAUFS- BEDINGUNGEN WEDER ZU KOMPLIZIERT ODER SCHWIERIG, NOCH ZU KOSTENAUFWÄNDIG Der eine oder andere Exporteur mag denken, dass die hier vorgestellten Allgemeinen Verkaufsbedingungen zu kompliziert und in der geschäftlichen Praxis zu schwer einzusetzen sind. Möglicherweise meinen sie, dass ihre Erstellung und ihr Einsatz zu viel Zeit, Aufmerksamkeit und Kosten (z.b. Rechtsanwaltsgebühren) erfordern. Andere denken vielleicht: Viele meiner Kunden werden diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen sowieso niemals akzeptieren und unterschrieben zurücksenden. Oder: Kunden werden bestimmten Klauseln der Allgemeinen Verkaufsbedingungen widersprechen --- was soll ich dann machen? {EurojAGBLeitfWise/Rinne (W:\09999\045\euragbgd\ DOC;1)}21

22 Die Verfasser sind davon überzeugt, dass die Zeit, die Aufmerksamkeit und die Kosten für richtig verfasste Allgemeine Verkaufsbedingungen für viele, wenn nicht gar für die meisten ernsthaften deutschen Exporteure Aufwand darstellen, der sich lohnt, weil sie ihnen erheblichen Schutz ihrer Interessen bieten. Es kann sein, dass einige Kunden die hier beschriebenen Allgemeinen Verkaufsbedingungen nicht unterzeichnen und zurückschicken werden. Die europäischen Mandanten, für welche die Verfasser weltweite Allgemeine Verkaufsbedingungen entworfen haben, haben bisher jedoch keine derartigen Erfahrungen gemacht, auch nicht mit ihren US-Kunden. Wenn ein Kunde die Allgemeinen Verkaufsbedingungen nicht akzeptiert, müssen Sie herausfinden, um welche Klausel es konkret geht und eine vernünftige Lösung verhandeln --- oder bewusst auf den Einsatz der Allgemeinen Verkaufsbedingungen im Einzelfall verzichten bzw. den Kunden nicht beliefern, solange er die Allgemeinen Verkaufsbedingungen nicht akzeptiert. Mit gut ausgearbeiteten Allgemeinen Verkaufsbedingungen haben Sie viele Möglichkeiten. Wenn Sie keine Allgemeinen Verkaufsbedingungen verwenden, verringert dies Ihre Möglichkeiten --- und die Aussichten sind dann nicht besonders verlockend oder praktisch handhabbar. TEIL VIII: VERWENDUNG DER SPEZIELL ERSTELLTEN ALLGEMEINEN VERKAUFSBEDINGUNGEN FÜR VERKÄUFE AN VERTRAGSHÄNDLER Wenn der Exporteur Vertragshändler, d.h. Distributeure, für seine Produkte in einem oder mehreren Ländern hat oder demnächst haben wird, können die hier beschriebenen Allgemeinen Verkaufsbedingungen für den Verkauf seiner Produkte an den Vertragshändler eingesetzt werden. Üblicherweise wird es einen schriftlichen Händlervertrag zwischen dem Exporteur und dem Vertragshändler geben. Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen können als Teil des Vertragshändlervertrages vereinbart werden, einzelne vorformulierte Klauseln können ggfs. herausgenommen bzw. gestrichen werden, wenn sie aufgrund der Vertragsverhandlungen oder aus anderen Gründen für die Verkäufe innerhalb dieser Vertragsbeziehung nicht angewendet werden sollen. Wenn die Allgemeinen Verkaufsbedingungen in dieser Weise als Teil des Vertragshändlervertrages vorgesehen werden, kann es wesentlich einfacher sein, den Vertrag aufzusetzen. {EurojAGBLeitfWise/Rinne (W:\09999\045\euragbgd\ DOC;1)}22

23 Wenn Sie Ihre Produkte über Handelsvertreter absetzen, vermitteln diese Ihre Aufträge normalerweise auf Provisionsbasis; sie kaufen und verkaufen Ihre Produkte aber nicht. Die Kaufverträge kommen vielmehr zwischen Ihnen, dem deutschen Exporteur als Verkäufer und dem Abnehmer (Käufer) zustande. Deshalb kommen die Allgemeinen Verkaufsbedingungen in der Beziehung zum Handelsvertreter nicht zur Anwendung. Allerdings können sie ganz normal für die Bestellungen und Aufträge von Kunden verwendet werden, die der Handelsvertreter vermittelt. TEIL IX: ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN FÜR US-NIEDERLASSNGEN ODER -TOCHTER- GESELLSCHAFTEN DEUTSCHER UNTER- NEHMEN Zum Ende verdient noch ein letzter Aspekt Aufmerksamkeit. Viele deutsche Unternehmen haben schon heute Tochterunternehmen, Niederlassungen oder Gemeinschaftsunternehmen in den USA oder planen dies für die Zukunft. Allgemeine Verkaufsbedingungen die speziell für diese Zweigunternehmen und deren Verkäufe an Kunden in den USA oder anderswo verfasst werden, sind sehr nützlich. Wenn der Kunde seinerseits ein Vertragshändler eines US- Tochterunternehmens oder einer -Niederlassung ist, können die Allgemeinen Verkaufsbedingungen auch als Teil des Vertragshändlervertrages vereinbart werden. Allgemeine Verkaufsbedingungen für US-Tochterunternehmen oder -Niederlassungen werden die meisten der in Teil I dargestellten Inhalte haben, allerdings mit einigen Modifizierungen oder besonderen Vorschriften Die Internationalen Schiedsverfahrensregeln der American Arbitration Association sind auf Wunsch bei den Verfassern erhältlich. ^DDNummer {EurojAGBLeitfWise/Rinne (W:\09999\045\euragbgd\ DOC;1)}23

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