Kind und Beruf - Arbeitsrecht / Sozialrecht Arbeitsmaterialien für die Arbeitsgruppe
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- Erich Kerner
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1 Kind und Beruf - Arbeitsrecht / Sozialrecht Arbeitsmaterialien für die Arbeitsgruppe Tagung Vorfahrt für Familien Edeltraut Baumgart Fachanwältin für Arbeitsrecht Tempelhofer Ufer Berlin
2 Gliederung 1. Familienfreundliche Arbeitszeiten Fall: Schichtarbeit und Kinderbetreuung 2. Anspruch auf Teilzeitarbeit, 8 TzBfG Fälle: Entgegenstehende betriebliche Gründe 3. Freistellung zur Betreuung kranker Kinder Fall: Längere Erkrankung von Kindern 4. Elternzeit Fälle: Teilzeitarbeit während der Elternzeit RA Edeltraut Baumgart 2
3 1. Familienfreundliche Arbeitszeiten
4 Familienfreundliche Arbeitszeiten Rechtliche Grundlagen: Schutzgesetze (z.b. ArbZG), Direktionsrecht des Arbeitgebers, Arbeitsvertrag enthält konkrete Arbeitszeit, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, Günstigkeitsprinzip: Vorrang günstigerer einzelvertraglicher Regelungen Betriebliche Regelungen: Spielräume für familienfreundliche Arbeitszeiten aushandeln 87 Abs. 1 Ziffer 2/3 BetrVG RA Edeltraut Baumgart 4
5 Anspruch auf Anpassung der Arbeitszeit? 611 BGB Arbeitsvertrag? Direktionsrecht des AG im Rahmen TV, BV und ArbZG sowie 315 BGB Betriebsvereinbarungen/Tarifverträge: meist keine Regelungen zu Ansprüchen auf Arbeitszeitänderungen ArbZG Grundsatz: Nur Mindestschutz, Höchstbegrenzungen; aber Ausnahme: 6 IV a) c) ArbZG, sofern nicht dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen RA Edeltraut Baumgart 5
6 Fall: Alleinerziehende und Schichtarbeit Arbeitnehmerin seit 5 Jahren beschäftigt Produktionshelferin mit Wechselschicht = Früh-, Spät- und Nachtarbeit, (Frühschichtbeginn h, Spätschichtende/Beginn Nachtschicht h) Keine Familienangehörigen vor Ort Keine Kinderbetreuungseinrichtungen vor Ort, die die Arbeitszeiten in Wechselschicht abdecken können RA Edeltraut Baumgart 6
7 Anspruch auf Arbeitszeitänderung aus 315 BGB? Fehlt im Vertrag eine konkrete Vereinbarung, steht die Leistungsbestimmung dem Arbeitgeber zu (Direktionsrecht), Ausübung: billiges Ermessen, 315 I BGB (Interessenabwägung, Zumutbarkeit) Weisung nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht ( 315 III S.1 BGB) Entspricht sie nicht der Billigkeit, wird sie durch Urteil getroffen ( 315 III S. 2 BGB) Streitfall: Arbeitsgericht entscheidet RA Edeltraut Baumgart 7
8 315 BGB: Abwägungen Schichtarbeit und Kinderbetreuungspflichten (2) Interessen der Arbeitnehmerin: familiäre bzw. persönliche Umstände (Art. 6 GG, Familie) Angehörige vor Ort, geeignete Kinderbetreuungseinrichtungen vorhanden? Kosten? Zumutbarkeit? Dauer der Betriebszugehörigkeit, Möglichkeit der Arbeitsleistung auch zu geänderten Arbeitszeiten, Austauschbarkeit gegen andere AN RA Edeltraut Baumgart 8
9 315 BGB: Abwägungen Schichtarbeit und Kinderbetreuungspflichten (1) Interessen des Arbeitgebers: Größe des Betriebes, Anzahl der Beschäftigten / Beschäftigte mit Familienpflichten, Arbeitgeberkonzept zur Arbeitszeit, dringende betriebliche Erfordernisse (Art. 14 GG, Eigentumsschutz), Art der Tätigkeit der AN, Rahmen betrieblicher Regelungen der Arbeitszeitgestaltung (BV), Zumutbarkeit von Sonderregelungen zur Lage der Arbeitszeit im Einzelfall, Aufwand und Auswirkungen auf die Gesamtorganisation, evtl. Möglichkeit der Versetzung der AN usw. RA Edeltraut Baumgart 9
10 Auch Arbeitszeitschutz aus dem Schwerbehindertengesetz nutzen BAG v , 9 AZR 462/01: Ein Anspruch auf Einhaltung einer 5-Tage- Woche und auf Befreiung von Nachtarbeit kann sich im Einzelfall aus 81 Abs. 4 Ziff. 4 SGB IX ergeben, wenn das zur behinderungsgerechten Gestaltung der Arbeitszeit erforderlich ist. Die Erfüllung darf für den Arbeitgeber aber nicht unzumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden sein. RA Edeltraut Baumgart 10
11 2. Anspruch auf Teilzeitarbeit
12 Anspruch auf Teilzeitarbeit - Voraussetzungen 8 TzBfG Arbeitnehmer/innen (alle Hierarchieebenen, auch bereits in Teilzeit beschäftigte AN) Länger als 6 Monate im Arbeitsverhältnis Mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt Formloser Antrag auf AZ-Verringerung Spätestens 3 Monate vor Beginn Gewünschte Arbeitszeitverteilung soll angegeben werden Erörterungspflicht des AG innerhalb 2 Monaten Mitteilung AG rechtzeitig (1 Monat vor Beginn) RA Edeltraut Baumgart 12
13 Entgegenstehende betriebliche Gründe Wesentliche Beeinträchtigung der Organisation, des Arbeitsablaufs oder der Sicherheit im Betrieb Unverhältnismäßig hohe Kosten Arbeitgeber ist beweispflichtig Gründe können sich sowohl gegen die Teilzeitarbeit selbst als auch gegen die gewünschte Lage der Arbeitszeit richten RA Edeltraut Baumgart 13
14 Regelgründe des Arbeitgebers ( , 9 AZR 164/02) 3-Stufen-Theorie des BAG (1) Organisationskonzept des Arbeitgebers zu betrieblich erforderlichen Arbeitszeit-regelungen (2) Prüfung, ob diese Arbeitszeitregelung tat-sächlich der gewünschten AZ entgegensteht (3) Interessenabwägung = Gewichtung der jeweiligen Gründe / Einzelfallabwägung RA Edeltraut Baumgart 14
15 Ausschluss von Einwendungen des Arbeitgebers BAG v , 9 AZR 356/02: Läßt der Arbeitgeber sich auf eine Erörterung des Teilzeitwunsches nicht ein, verstößt er damit gegen die ihm nach 8 III 2 TzBfG obliegende Verhandlungspflicht. Der Arbeitgeber kann im Streitfall solche Einwendungen der Arbeitnehmerin nicht entgegenhalten, die im Rahmen einer Verhandlung hätten ausgeräumt werden können. RA Edeltraut Baumgart 15
16 Fälle: Arbeitgeberkonzept BAG v , 9 AZR 126/02: Kindergarten, Vermeidung wechselnder Bezugspersonen als betrieblicher Grund; pädagogisches Arbeitgeberkonzept kann dringenden betrieblichen Grund rechtfertigen. Arbeitgeberkonzept darf nicht wesentlich beeinträchtigt werden BAG NZA 2004, 382: Einzelhandel, Konzept Verkäuferkontinuität; Öffnungszeiten übersteigen Vollzeit-WochenAZ, daher keine geeignete Zielsetzung nur auf Vollzeitarbeit RA Edeltraut Baumgart 16
17 Fall: Betriebsvereinbarung steht entgegen LAG Berlin v Sa 1982/01: Dem Wunsch auf eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit können andere betriebliche Gründe entgegenstehen, als dem Wunsch nach Reduzierung der Arbeitszeit. Einer anderweitigen Verteilung der Arbeitszeit kann eine entgegenstehende Betriebsvereinbarung betreffend die Arbeitszeitverteilung als betrieblicher Grund entgegenstehen. RA Edeltraut Baumgart 17
18 Fall: Belastungen des AG LAG Düsseldorf , 9 (12) Sa 11/02: Betriebliche Beeinträchtigungen, die stets mit einer Verringerung oder anderweitigen Verteilung der Arbeitszeit einhergehen, müssen vom Arbeitgeber hingenommen werden. Nur wenn dem Arbeitgeber besondere oder außergewöhnliche Belastungen oder Beeinträchtigungen abverlangt werden müssen, hat das Interesse des Arbeitnehmers an einer Verringerung seiner Arbeitszeit zurückzustehen. Die vom Arbeitgeber nachzuweisenden Gründe müssen zudem rational und nachvollziehbar sein. Soweit es infolge der Verringerung der AZ um reine Kostenbelastung des Arbeitgebers geht, muss diese Kostenbelastung unverhältnismäßig hoch (nicht mehr tragbar) sein, um einen Ablehnungsgrund abzugeben. RA Edeltraut Baumgart 18
19 Fall: Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten BAG v , 9 AZR 126/02: Eine tarifliche Regelung, nach der nur Vollbeschäftigte einen Anspruch auf vorübergehende Verringerung ihrer Arbeitszeit aus familienpolitischen Gründen haben, diskriminiert Teilzeitbeschäftigte. Ein pädagogisches Konzept kann als dringender betrieblicher Grund die Ablehnung des Verringerungsantrags rechtfertigen. Zuvor das LAG Köln: Das behauptete Konzept muss aber auch im übrigen eingehalten werden. RA Edeltraut Baumgart 19
20 Fall: Einstweilige Verfügung auf Arbeitszeitreduzierung LAG Berlin v , 4 Sa 2243/01: Bei einstweiliger Verfügung muss ersichtlich das Interesse des AN an der Teilzeit gewichtiger sein als das Interesse des AG an der Aufrechterhaltung der Vollzeitbeschäftigung. Die nach Umsatzeinbrüchen des vom Arbeitgeber verlangte Bereitschaft zur Ableistung von Teilzeit hat eine Indizwirkung dafür, dass Teilzeitarbeit die Organisation des Betriebes nicht wesentlich beeinträchtigt. RA Edeltraut Baumgart 20
21 Fall: Einstweilige Verfügung zur Reduzierung der Arbeitszeit LAG Rheinland-Pfalz v , 3 Sa 161/02: Der Anspruch eines AN auf Reduzierung seiner Arbeitszeit gem. 8 I TzBfG kann grundsätzlich auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden. Es sind dann aber an Darlegung und Glaubhaftmachung von Verf.anspruch und Verf.grund strenge Anforderungen zu stellen. (..) beim Verf.grund z.b. die Darlegung, dass der AN ohne die beantragte Arbeitszeitverkürzung nicht in der Lage ist, die Betreuung seiner Kinder zuverlässig zu gewährleisten. Er hat insoweit glaubhaft zu machen, dass er alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, die Betreuung der Kinder sicher zu stellen. RA Edeltraut Baumgart 21
22 Fall: Keine Ersatzkraft ArbG Mönchengladbach, , 5 Ca 1157/01: Ein betrieblicher Grund besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber keine geeignete zusätzliche Arbeitskraft finden kann. Er muss aber darlegen und beweisen, dass keine geeignete zusätzliche Arbeitskraft auf dem für ihn maßgeblichen Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. RA Edeltraut Baumgart 22
23 Schlussfolgerung: Gewichtige Gründe erforderlich keine pauschalen Behauptungen wie nicht üblich, bisher nicht praktiziert usw. Entspricht nicht der Unternehmenskultur oder Unternehmensphilosophie, allgemeine Erfahrungen sprechen dagegen Gefahr des Kundenverlustes Gefahr von Reibungsverlusten im Betrieb RA Edeltraut Baumgart 23
24 Ablehnung durch Arbeitgeber: Formfehler führen zum Rechtsanspruch Ablehnungsfrist versäumt (spätestens 1 Monat vor Beginn) Ablehnung nicht in Schriftform Rechtsfolge ist die Gesetzliche Fiktion 8 V 2 TzBfG: Beantragte Teilzeit gilt als vereinbart RA Edeltraut Baumgart 24
25 Durchsetzung des Teilzeitanspruchs Klage beim Arbeitsgericht (Klage auf Abgabe einer Willenserklärung) Im besonderen Fall auch möglich: Einstweilige Verfügung, allerdings hohe Anforderungen an die Begründung der Eilbedürftigkeit Eilbedürftigkeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens: Aufgrund unplanbarer aktueller Ereignisse können Kinder nicht anderweitig untergebracht / betreut werden RA Edeltraut Baumgart 25
26 3. Freistellung zur Betreuung kranker Kinder
27 Erkrankung des Kindes Ansprüche der Eltern - Freistellungsanspruch 45 III S.1 SGB V Dauer f. Elternpaare: pro Kind und Elternteil 10 Arbeitstage/Kalenderjahr, bei mehreren Kindern max. 25 Arbeitstage /Elternteil Dauer f. Alleinerziehende: pro Kind 20 Arbeitstage/Kj. Bei mehreren Kindern maximal 50 Arbeitstage/Kj. Entgeltausfall: Krankengeld unter Anrechnung von evtl. gezahltem Arbeitsentgelt ( 45 I S. 1 SGB V (Lohnersatzfunktion) RA Edeltraut Baumgart 27
28 Sozialrechtliche Voraussetzungen des 45 SGB V Elternteil gesetzlich versichert (freiwillig oder pflichtversichert) Ärztliches Zeugnis : zur Beaufsichtigung und Betreuung / Pflege des erkrankten versicherten Kindes (Familienversicherung oder eigene Mitgliedschaft, 9,10 SGB V), Fernbleiben von der Arbeit erforderlich Kind hat 12. Lebensjahr noch nicht vollendet RA Edeltraut Baumgart 28
29 Mehrfache Krankheitszeiten - Zeitraum 45 SGB V bereits ausgeschöpft Familie mit 3 Kindern, Alter: 2, 4, 5 Jahre. Kinder im lfd. Jahr wg. verschiedener Kinderkrankheiten erkrankt, Mutter und Vater haben 25 Freistellungstage gem. 45 SGB V ausgeschöpft Mutter: Kauffrau der Wohnungswirtschaft, 10 Jahre beschäftigt, Wohnungsbauges. 65 AN, 55 % Kaufleute WoWi; Vater: Tontechniker, 22 Jahre beschäftigt, AG (priv. Rundfunksender) beschäftigt 85 AN, davon 37 in der Technik Jüngstes Kind erkrankt erneut an Masern, Mutter beantragt bei AG Freistellung zur Betreuung, AG gewährt unbezahlten Urlaub. Anspruch auf Krankengeld? Anspruch auf Vergütung gegen den AG? RA Edeltraut Baumgart 29
30 Juristen streiten - Zusätzlich Freistellung 616 BGB / 3 EntgeltfortzahlungsG? Voraussetzungen 616 BGB: Dienstverhinderung aus einem in der Person liegendem Grund (nicht zwingend eigene Erkrankung, auch bei Angehörigenerkrankung) Unverschuldet (bei Kindern: keine Aufsichtspflichtverletzung) Verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit (Abwägung anhand konkreter Umstände, z.b. Art der Verhinderung, Beschäftigungsdauer, Art des Betriebes und Größe usw). Umfang: parallel zu 3 EntgeltfortzahlungsG, 13 Wochen Keine herrschende Meinung / Diskussion in Literatur! RA Edeltraut Baumgart 30
31 4. Elternzeit
32 Elternzeit Voraussetzungen 15 BErzGG - Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, Kind soll selbst betreut werden freie Entscheidung der Eltern, welcher Elternteil diese Zeit nimmt, auch gleichzeitig möglich Dauer: bis zum 3. Geburtstag des Kindes Möglichkeit der Übertragung von bis zu 1 Jahr auf die Zeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag - mit Zustimmung des Arbeitgebers Anmeldefrist: 6 Wochen, bzw. 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit RA Edeltraut Baumgart 32
33 Elternzeit: Kündigungsschutz und Urlaubsanspruch Kündigungsschutz während der Elternzeit (Beginn mit der Anmeldung, frühestens 8 Wochen vorher, 18, 19 BErzGG Anspruch auf Urlaub bleibt bis nach Beendigung der Elternzeit erhalten ( 17 BErzGG) RA Edeltraut Baumgart 33
34 Teilzeit während Elternzeit Anspruch auf Teilzeitarbeit 15 Abs. 4 BErzGG während der Elternzeit max. Umfang 30 Wochenstunden beim Arbeitgeber oder mit dessen Zustimmung bei einem anderen Arbeitgeber, Voraussetzung 15 Abs. 7 BErzGG: Mehr als 15 AN Beschäftigte, AN länger als 6 Monate beschäftigt Arbeitszeit soll mindestens 3 Monate auf Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden Keine entgegenstehenden dringenden betrieblichen Gründe, 15 Abs. 7 Ziff. 4 BErzGG, (Abwägung wie bei 8 TzBfG) RA Edeltraut Baumgart 34
35 Elternzeit und Teilzeitantrag während Stellenabbaus LAG Niedersachsen v , 16 Sa 440/04: Es ist nicht rechtsmissbräuchlich, als Vater eines 3 ½ Monate jungen Kindes einen Antrag auf Elternzeit zu stellen, auch wenn die Kindesmutter nicht arbeitet, die konkrete betriebliche Situation jedoch schon die Gefährdung des Arbeitsplatzes andeutet. Dem Verlangen des Klägers liegt ein eigenes schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde. RA Edeltraut Baumgart 35
36 Elternzeit - Teilzeit und Verteilung der Arbeitszeit - ArbG Hamburg, , 16 Ca 558/03: Dem Teilzeitverlangen steht nicht entgegen, dass der Arbeitnehmer während der Elternzeit ein Studium aufgenommen hat. Bei einem Teilzeitverlangen nach 15 Abs. 6 BErzGG hat der Arbeitnehmer im Gegensatz zu 8 TzBfG keinen Anspruch auf eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit. RA Edeltraut Baumgart 36
37 Elternzeit - Teilzeitarbeit bei Zweitarbeitgeber - LAG Baden-Württemberg v , 5 Sa8/04: Es besteht kein Kündigungsschutz nach 18 BErzGG für das Teilzeitarbeitsverhältnis bei dem Zweitarbeitgeber im Sinne von 15 Abs. 4 S. 2 BErzGG. LAG Rheinland-Pfalz, , 4 Sa 58/04: Der Arbeitgeber kann mit der Begründung, der Arbeitnehmer werde auch zeitweise im Betrieb benötigt, die beantragte Nebentätigkeit (während des Elternurlaubs) verweigern. RA Edeltraut Baumgart 37
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