Der Personalrat der Universität Freiburg Sie fragen wir antworten! Informationen zum Arbeits- und Tarifrecht aus erster Hand
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- Anneliese Siegel
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1 Der Personalrat der Universität Freiburg Sie fragen wir antworten! Informationen zum Arbeits- und Tarifrecht aus erster Hand Donnerstag, 07. April Uhr, Rektorat, Senatssaal
2 Teilzeit und Elternzeit: Welche Möglichkeiten der Teilzeitarbeit gibt es und was ist zu beachten? Anspruchsgrundlagen Teilzeit und Elternzeit 2
3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) 8 Verringerung der Arbeitszeit 1. Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird. 2. Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben Teilzeit und Elternzeit 3
4 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) 1 Berechtigte (1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer 1. Einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat 2. Mit seinem Kind in einem Haushalt lebt; 3. Dieses Kind selbst betreut und erzieht und 4. Keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt Dies ist der Fall, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden nicht übersteigt. Stunden nicht übersteigt Dies ist der Fall, wenn die wöchentliche Arbeitszeit Teilzeit und Elternzeit 4
5 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) 15 (4) Anspruch auf Elternzeit Während der Elternzeit besteht ein Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit beim eigenen Arbeitgeber. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber. bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers. Die aus dieser Tätigkeit erzielten Einnahmen werden angerechnet auf das für das ersetzte Einkommen zustehende Elterngeld soweit es den Betrag von 300 übersteigt. [ 3 (2)] Teilzeit und Elternzeit 5
6 Teilzeitanspruch nach 11 TVL 1. Mit Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Sie kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen. Bei der Gestaltung der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber im Rahmen der dienstlich bzw. betrieblichen Möglichkeiten der besonderen persönlichen Situation der/des Beschäftigten nach Satz 1 Rechnung zu tragen Teilzeit und Elternzeit 6
7 Teilzeitanspruch nach 11 TVL 2. Beschäftigte, die in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen einer Teilzeitbeschäftigung vereinbaren wollen, können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er mit ihnen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erörtert, zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen Teilzeit und Elternzeit 7
8 Beamtinnen und Beamte Aktuell sind am durch das Dienstrechtsreformgesetz (DRG) Verbesserungen für die Teilzeitansprüche im Beamtenbereich dazu gekommen. Zukünftig gibt es auch die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung nach der Elternzeit unter 50 %. Bei Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren ist nun auch eine Teilzeitbeschäftigung mit mind. 30 % möglich. Diese Art der Teilzeitbeschäftigung ist bis zu 15 Jahren möglich. Zeiten einer Beurlaubung und Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung unter 50 % werden zusammengerechnet. Nicht hinzugerechnet wird eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit oder Pflegezeit. Siehe Rundschreiben Nr. 3/2011, Neue Dienstrechtsreform in Baden Württemberg, S Teilzeit und Elternzeit 8
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