Referent. André Fasel Diplom Verwaltungswirt
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- Jörg Peters
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1 14. Oktober 2014
2 Referent Diplom Verwaltungswirt Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten bei der Bundesknappschaft (heute: Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See); Studium Verwaltungsrecht seit 1993 Grundsatzdezernat für das Versicherungs- und Beitragsrecht seit 1995 Teilnahme an Besprechungen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung 2 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen
3 Inhaltsverzeichnis Allgemeines 4 Minijobs 5 Geringfügig entlohnte Beschäftigung 6 Regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt 8 Mehrere geringfügige Beschäftigungen 15 Mindestlohn 18 Steuerrecht 19 Arbeitsrecht 22 Kurzfristige Beschäftigung 24 Drei Monate oder 70 Arbeitstage 26 Mehrere kurzfristige Beschäftigungen 30 Midijob - Gleitzone 33 3 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen
4 Allgemeines Minijobs = geringfügige Beschäftigung 8 SGB IV 4 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen
5 Minijobs geringfügig entlohnte Beschäftigung kurzfristige Beschäftigung Voraussetzung: das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt beträgt max. 450 Euro im Monat. Voraussetzung: Die Beschäftigung wird an nicht mehr als drei Monaten / 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr ausgeübt.* versicherungsfrei, aber beitragspflichtig versicherungs- und beitragsfrei *Regelung ab 1. Januar Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen
6 Geringfügig entlohnte Beschäftigung 6 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen
7 Geringfügig entlohnte Beschäftigung Was ist unter dem Begriff regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt zu verstehen? alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus der Beschäftigung, auf die der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat (z.b. aufgrund eines Arbeits- oder Tarifvertrages) Bei Beginn der Beschäftigung sind somit auch eventuell zu erwartende Urlaubs- bzw. Weihnachtsgelder zu berücksichtigen. 7 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen
8 Geringfügig entlohnte Beschäftigung Regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt Beispiel 1: Laufendes monatliches Arbeitsentgelt = 440 Vertraglich zugesichertes Weihnachtsgeld = 180 Ergebnis: Laufendes Arbeitsentgelt (440 x 12) = Weihnachtsgeld = 180 Zusammen = regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt (5.460 : 12) = 455 Es liegt keine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor. 8 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen
9 Geringfügig entlohnte Beschäftigung Regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt Sonderregelung für Einmalzahlungen Schriftlicher Verzicht ist im Voraus möglich, dann keine Berücksichtigung bei der Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts, unabhängig davon, ob der Verzicht arbeitsrechtlich zulässig ist. 9 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen
10 Geringfügig entlohnte Beschäftigung Regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt Beispiel 2: laufendes monatliches Arbeitsentgelt = 440 vertraglich zugesichertes Weihnachtsgeld = 180 Der Arbeitnehmer verzichtet im Voraus schriftlich auf die Zahlung des Weihnachtsgeldes. Ergebnis: regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt = 440 Es liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor. 10 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen
11 Geringfügig entlohnte Beschäftigung Regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt Steuerfreie Aufwandsentschädigungen gehören nicht zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung. Hierunter fallen beispielsweise Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten wie Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten. Der Steuerfreibetrag beträgt Euro im Kalenderjahr. Ein steuerfreie Jahresbetrag kann pro rata (beispielsweise monatlich mit 200 Euro) angesetzt oder en bloc (beispielsweise jeweils zum Jahresbeginn bzw. zu Beginn der Beschäftigung) ausgeschöpft werden. 11 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen
12 Geringfügig entlohnte Beschäftigung Regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt Beispiel 3: nebenberufliche Lehrtätigkeit monatliches Arbeitsentgelt 640 Vom Arbeitsentgelt wird als Aufwandsentschädigung monatlich in Abzug gebracht Ergebnis: regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt = 440 Es liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor. 12 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen
13 Geringfügig entlohnte Beschäftigung Vom Arbeitgeber zu zahlende (Pauschal-)beiträge Krankenversicherung = 13 % pauschal ist nur zu zahlen, wenn der geringfügig Beschäftigte gesetzlich krankenversichert (pflicht-, freiwillig oder familienversichert) ist Rentenversicherung = Pflichtbeiträge 18,9 % oder 15 % pauschal bei Rentenversicherungsfreiheit 13 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen
14 Geringfügig entlohnte Beschäftigung Vom Arbeitgeber zu zahlende Pauschalabgaben nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (Lohnfortzahlungsversicherung) U1 = für Aufwendungen bei Krankheit oder Kur aus Bruttoarbeitsentgelten der geringfügig beschäftigten Arbeiternehmer U2 = für Aufwendungen nach dem Mutterschutzgesetz aus Bruttoarbeitsentgelten aller geringfügigen Beschäftigten U3 = für Aufwendungen bei Insolvenz einheitliche Pauschsteuer = 2 % (inklusive Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) 14 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen
15 Geringfügig entlohnte Beschäftigung Mehrere geringfügige Beschäftigungen Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen Besteht eine versicherungspflichtige (Haupt-) Beschäftigung?: Ja Der erste Minijob ist versicherungsfrei. Der zweite und jeder Weitere ist mit der versicherungspflichtigen Beschäftigung zusammenzurechnen. Besteht eine versicherungspflichtige (Haupt-) Beschäftigung?: Nein Alle Minijobs sind zusammenzurechnen. Rechtsfolge: Bei Zusammenrechnung sind die Beschäftigungen als Einheit zu sehen. 15 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen
16 Geringfügig entlohnte Beschäftigung Mehrere geringfügige Beschäftigungen Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen Beispiel 5: Die Beschäftigte erzielt beim Arbeitgeber A ein monatliches Entgelt von 400 Euro und beim Arbeitgeber B ein monatliches Entgelt von 250 Euro. Ergebnis: Beide Beschäftigungen sind zusammenzurechnen. Die Summe überschreitet die Entgeltgrenze von 400 Euro. Es liegt keine geringfügige Beschäftigung vor. Es tritt in beiden Beschäftigungen Versicherungspflicht ein. 16 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen
17 Geringfügig entlohnte Beschäftigung Mehrere geringfügige Beschäftigungen Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen mit nicht geringfügiger Beschäftigung Beispiel 6: Die Beschäftigte erzielt beim Arbeitgeber A ein monatliches Einkommen von Euro und beim Arbeitgeber B ein monatliches Einkommen von 250 Euro. Ergebnis: keine Zusammenrechnung mit der Hauptbeschäftigung A Beschäftigung B ist eine geringfügige Beschäftigung und versicherungsfrei. 17 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen
18 Geringfügig entlohnte Beschäftigung Mindestlohn Ist ein Arbeitgeber verpflichtet seinen Arbeitnehmern ein Mindestlohn zu zahlen, so gilt dies auch für die dort beschäftigten Minijobber. Bei einem Mindestlohn von 8,50 Euro darf der Minijobber somit ca. 52,5 Stunden im Monat arbeiten. 18 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen
19 Geringfügig entlohnte Beschäftigung Steuerrecht Steuerrechtliche Behandlung geringfügig entlohnter Beschäftigungen Das Arbeitsentgelt einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ist stets steuerpflichtig. Die Lohnsteuer ist grundsätzlich nach den individuellen Steuerabzugsmerkmalen (ELStAM) des Arbeitnehmers zu berechnen. Verzichtet der Arbeitgeber hierauf, muss die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer pauschaliert werden. 19 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen
20 Geringfügig entlohnte Beschäftigung Steuerrecht Lohnsteuerpauschalierung Neben der Lohnbesteuerung nach den individuellen Steuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von 2 % erheben. Das schließt den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer ein. Voraussetzung ist, dass der pauschale Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung von 15 % bzw. 5 % (in Privathaushalten) entrichtet wird. Liegen die Voraussetzungen für die 2 prozentige Lohnsteuerpauschalierung nicht vor, kann die Lohnsteuer mit 20 % pauschaliert werden, hinzukommen der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer. 20 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen
21 Geringfügig entlohnte Beschäftigung Steuerrecht Wer zahlt die Steuer aus der geringfügig entlohnten Beschäftigung? Im Innenverhältnis kann der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer abwälzen, indem er sie vom Arbeitsentgelt einbehält. 21 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen
22 Geringfügig entlohnte Beschäftigung Arbeitsrecht Wie ist ein Minijob arbeitsrechtlich zu behandeln? Grundsatz: Ein Minijob ist vom arbeitsrechtlichen Standpunkt aus betrachtet ein Arbeitsverhältnis wie jedes andere auch. Das Arbeitsverhältnis wird durch Arbeitsvertrag begründet. Treffen von Vereinbarungen über Arbeitszeit, Höhe des Arbeitsentgelts, Urlaubsanspruch etc. Kündigungsfristen sind zu beachten. 22 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen
23 Geringfügig entlohnte Beschäftigung Arbeitsrecht Wie ist ein Minijob arbeitsrechtlich zu behandeln? Grundsatz: Ein Minijob ist vom arbeitsrechtlichen Standpunkt aus betrachtet ein Arbeitsverhältnis wie jedes andere auch. Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall Nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer der Beschäftigung: sechswöchiger LFZ-Anspruch Absicherung des Arbeitgebers durch Umlagen zur Lohnfortzahlungs-Versicherung Antrag auf Erstattung der AG-Aufwendungen (80 %) 23 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen
24 Kurzfristige Beschäftigung 24 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen
25 Kurzfristige Beschäftigung Definition Die Beschäftigung darf auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres nach ihrer Eigenart (z.b. Erntehelfer) oder im Voraus vertraglich begrenzt sein. (Regelung ab 1. Januar 2015) 25 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen
26 Kurzfristige Beschäftigung Drei Monate oder 70 Arbeitstage* Drei Monate Beschäftigung an mindestens 5 Tagen in der Woche. 70 Arbeitstage Beschäftigung an regelmäßig weniger als 5 Tagen in der Woche. Befristete Beschäftigung ist für maximal 1 Jahr möglich. *Regelung ab 1. Januar Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen
27 Kurzfristige Beschäftigung Drei Monate oder 70 Arbeitstage Beispiel: Die Beschäftigung dauert vom 1. Juni 2015 bis 31. August Das monatliche Arbeitsentgelt beträgt Euro. Anzurechnende Vorbeschäftigungszeiten ab Januar 2015 liegen nicht vor. Ergebnis: Es handelt sich um eine geringfügige (kurzfristige) Beschäftigung. 27 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen
28 Kurzfristige Beschäftigung Drei Monate oder 70 Arbeitstage Beispiel: Eine Druckerei vereinbart schriftlich mit einem Zeitungsausträger eine befristete Beschäftigung vom 1. April 2015 bis zum 30. November Es wird festgelegt, dass der Arbeitseinsatz 70 Arbeitstage nicht überschreiten soll. Anzurechnende Vorbeschäftigungszeiten ab Januar 2015 liegen nicht vor. Ergebnis: Es handelt sich um eine geringfügige (kurzfristige) Beschäftigung. 28 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen
29 Kurzfristige Beschäftigung Drei Monate oder 70 Arbeitstage Sofern eine kurzfristige Beschäftigung vor dem Jahreswechsel 2014/2015 aufgenommen wurde und bis in das Jahr 2015 andauert, gilt für diese die Drei-Monats bzw. 70-Arbeitstage-Regelung. 29 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen
30 Kurzfristige Beschäftigung Mehrere kurzfristige Beschäftigungen Zusammenrechnung mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen Grundsatz: Es erfolgt eine Zusammenrechnung ohne Rücksicht auf die Entgelthöhe der Vorbeschäftigung. Rechtsfolge: Von dem Zeitpunkt an, von dem absehbar ist, dass die Grenze von drei Monaten/ 70 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres überschritten wird, handelt es sich nicht mehr um eine geringfügige Beschäftigung. 30 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen
31 Kurzfristige Beschäftigung Mehrere kurzfristige Beschäftigungen Zusammenrechnung mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen Die Einhaltung der zulässigen Zeitgrenzen (drei Monate/70 Arbeitstage) ist jeweils zu Beginn der neuen Beschäftigung unter Berücksichtigung bereits schon im laufenden Kalenderjahr ausgeübter kurzfristiger Beschäftigung zu prüfen. Die Zeiten mehrerer aufeinanderfolgender kurzfristiger Beschäftigungen sind auch dann zusammenzurechnen, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 450 Euro nicht übersteigt. 31 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen
32 Kurzfristige Beschäftigung Abgaben im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung Für kurzfristige Beschäftigungen sind im Gegensatz zu geringfügig entlohnten Beschäftigungen keine Pauschalbeiträge zu entrichten. Einkünfte aus kurzfristigen Beschäftigungen sind mit der Pauschalsteuer i.h.v. 25 % zu belegen oder individuell zu versteuern. 32 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen
33 Midijob - Gleitzone 33 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen
34 Midijob - Gleitzone Übergangsrecht zur Versicherungspflicht Versicherungspflichtige Arbeitnehmer mit einem Arbeitsentgelt zwischen 400,01 Euro und 450,00 Euro konnten bei der Erhöhung der Minijob-Grenze auf 450,00 Euro am 1. Januar 2013 beantragen, dass sie weiterhin versicherungspflichtig bleiben. Diese Übergangsregelung fällt zum 1. Januar 2015 weg, so dass bei einem Entgelt bis 450,00 Euro nunmehr die Regelungen für Minijobber greifen. 34 Minijobs: Das sollten Arbeitgeber wissen
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Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Minijobs Inhalt Minijobs Geringfügig entlohnte Beschäftigung Kurzfristige Beschäftigung Steuer- und Arbeitsrecht 2 Minijobs Minijobs - geringfügige Beschäftigungen
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