DER GENOSSENSCHAFT GEMEINSCHAFTSANTENNE INS. Name, Form und Sitz Artikel 1

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1 STATUTEN DER GENOSSENSCHAFT GEMEINSCHAFTSANTENNE INS (GGA INS) Name, Form und Sitz Artikel 1 Die Genossenschaft Gemeinschaftsantenne Ins besteht als Genossenschaft im Sinne von Art. 828 OR mit Sitz in Ins. Zweck der Genossenschaft Artikel 2 1. Ausbau und Betrieb der im Eigentum der Genossenschaft stehenden Gemeinschaftsantenne, der Verstärkeranlagen und des Verteilnetzes im Sinne eines Kommunikationsnetzes. 2. Studium aller Fragen auf dem Gebiet der elektrischen Kommunikation und Beratung der Genossenschafter. Genossenschaftskapital Artikel 3 Das gemäss Art. 828 OR nicht zum voraus festsetzbare Genossenschaftskapital besteht aus den Anteilscheinen der Genossenschafter. Die Höhe der Anteilscheine beträgt Fr (eintausend Franken). Jeder Genossenschafter übernimmt einen (1) Anteilschein. Es werden Anteilscheine ausgestellt. Haftung Artikel 4 Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet in erster Linie das Genossenschaftsvermögen. Reicht dieses nicht aus, so haften die Genossenschafter über die Mitgliederbeiträge und Genossenschaftsanteile hinaus für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft persönlich solidarisch,

2 jedoch nur bis zum Betrage des Nennwertes der von ihnen erworbenen Anteilscheine von Fr (eintausend Franken). Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft Artikel 5 Mitglied der Genossenschaft kann werden, wer einen Anteilschein der Genossenschaft erwirbt. Haus- oder Wohnungsbesitzer, die für ihr Haus oder ihre Wohnung als Abonnent die Leistungen der GGA Ins beanspruchen wollen, können Genossenschafter sein. Ueber die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Verwaltung endgültig. Erlöschen der Mitgliedschaft Artikel 6 Die Mitgliedschaft erlischt: 1. bei Austritt 2. bei Ausschluss 3. mit dem Tode des Genossenschafters. Ein Erbe kann gegen Vorweisung des Anteilscheines des verstorbenen Genossenschafters und via Beitrittserklärung verlangen, dass er anstelle des verstorbenen Genossenschafters als Mitglied anerkannt wird. In diesem Falle erfolgt ein Austausch des bestehenden Anteilscheines auf den neuen Genossenschafter. Verloren gegangene Anteilscheine erlöschen 1 Jahr nach dem Tode des namentlich aufgeführten Genossenschafters. Austritt und Kündigungsfrist Artikel 7 Der Austritt kann auf Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist erfolgen (Art. 844 OR). Ausschluss Artikel 8 Genossenschafter können ausgeschlossen werden, wenn sie den Statuten oder den für sie verbindlichen Beschlüssen zuwiderhandeln. Ueber den Ausschluss bestimmt die Verwaltung. Dem Ausgeschlossenen steht innert zehn Tagen das Rekursrecht an die Generalversammlung zu. Rückzahlungen Artikel 9 Bei Austritt oder Ausschluss werden keine Gebühren oder andere Beträge zurückbezahlt. Die Austretenden verlieren das Anrecht auf das Genossenschaftsvermögen.

3 Bei Ausschluss und Austritt wird der vorgewiesene Anteilschein zum Nominalwert zurückbezahlt. Ausgeschlossene und austretende Mitglieder können zur Entrichtung einer Auslösesumme verhalten werden (Art. 842 und 846 OR). Verloren gegangene Anteilscheine erlöschen 1 Jahr nach dem Tode des namentlich aufgeführten Genossenschafters. Beitragspflicht Artikel 10 Die Mitglieder haben folgende Beiträge zu leisten: 1. als Genossenschafter einen Anteilschein zu Fr (eintausend Franken). 2. als Anschliesser und Abonnent die Gebühren gemäss Beschluss der Generalversammlung (Tarifblatt). 3. ausserordentliche Beiträge nach Beschluss der Generalversammlung. Anschlussmöglichkeiten Artikel 11 Die Genossenschaft unterscheidet zwischen Anschlussvertrag und Abonnementsvertrag für den Netzzugang. 1. Anschlussvertrag: Dieser bezieht sich auf eine Liegenschaft (Hausnummer). Ueber allfällige Kollektivanschlüsse entscheidet die Verwaltung. 2. Der Abonnementsvertrag für den Netzzugang kann in den folgenden Varianten erfolgen: a) Abonnement für Genossenschafter (pro Haushalt) b) Kollektiv und öffentliches Abonnement, Entscheid durch Verwaltung c) Mieterabonnement für Wohnungsmieter bzw. Liegenschaftsverwaltungen (pro Haushalt) Als Gebühren gelten die in Artikel 10, Absatz 2, erwähnten Beiträge gemäss jeweils gültigem Tarifblatt. Betriebskostenbeitrag für den Netzzugang Artikel 12 Für den Betriebskostenbeitrag kommen folgende Kosten in Berechnung: 1. Unterhalt und Werterhaltung der Anlage 2. Stromkosten 3. Verzinsung und Amortisation der Gesamtanlage 4. Erweiterung und Ausbau der Anlage 5. Verwaltungsspesen 6. Signaleinkauf und Urheberrechtsgebühren 7. Steuern und Abgaben (z.bsp. MWST) Der Betriebskostenbeitrag ist für jede angeschlossene Wohnung zu bezahlen. Die Höhe des Betriebskostenbeitrages wird jeweils von der Generalversammlung für ein Jahr festgelegt. Ausserordentliche Beiträge Artikel 13

4 Ausserordentliche Beiträge können nur durch Beschluss der Generalversammlung erhoben werden. Erschliessungen Artikel 14 Die Generalversammlung bestimmt das Gebiet, welches durch das Kommunikationsnetz der GGA erfasst werden soll. In diesem Gebiet wird auf Kosten der Genossenschaft das Leitungsnetz erstellt. Die Hauszuleitung wird bis zu den Grundmauern inkl. Mauerdurchbruch und Hausanschlusskasten (HAK) geführt. Die hausinterne Installation geht zu Lasten des Hauseigentümers. Ausserhalb des erschlossenen Gebietes wohnende Interessenten können an die Gemeinschaftsantenne angeschlossen werden, wenn die Mehrkosten voll übernommen werden. Organisation Artikel 15 Die Organe der Genossenschaft sind: 1. Generalversammlung 2. Verwaltung 3. Kontrollstelle Generalversammlung Artikel 16 Das oberste Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung. Diese findet ordentlicherweise alljährlich nach erfolgter Rechnungsablage, spätestens am 31. Mai, statt; ausserordentlicherweise, wenn die Verwaltung oder wenigstens der zehnte Teil der Genossenschafter oder, bei weniger als 30 Genossenschaftern, mindestens drei (3) Genossenschafter die Einberufung verlangen (Art. 881, Abs. 2 OR). Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt gemäss Art. 856, 882 und 883 OR. Ort, Zeit und Tagesordnung werden durch die Verwaltung bestimmt. Der Präsident der Verwaltung leitet die Versammlung, im Verhinderungsfalle der Vizepräsident. Der Sekretär führt das Protokoll und unterzeichnet es zusammen mit dem Vorsitzenden. Stimmrecht Artikel 17 Jeder Genossenschafter hat eine Stimme. Stellvertretung ist durch ein bevollmächtigtes und handlungsfähiges Familienmitglied gestattet. Die Bevollmächtigung hat schriftlich zu erfolgen und ein Bevollmächtigter kann nur einen Genossenschafter vertreten (Art. 886 OR).

5 Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit absoluter Mehrheit und trifft ihre Wahlen mit relativer Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei offenen Abstimmungen stimmt der Präsident nicht mit, gibt aber bei Stimmengleichheit der Stichentscheid. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Zur Abänderung der Statuten, der Auflösung oder Fusion der Genossenschaft sind 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich (Art. 888 OR). Bei Beschlüssen über die Entlastung der Verwaltung haben Personen, die an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht. Dieses Verbot bezieht sich nicht auf die Mitglieder der Kontrollstelle (Art. 887 OR). Befugnisse der Generalversammlung Artikel Wahl des Präsidenten 2. Wahl der Verwaltungsmitglieder 3. Wahl der Kontrollstelle und deren Stellvertreter 4. Genehmigung der Jahresrechnung und des Kontrollberichtes 5. Entlastung der Verwaltung 6. Festsetzung aller Gebühren, Beiträge und Tarife 7. Gebietserweiterungen 8. Statutenrevision 9. Liquidation (Art. 913 OR) und Fusion (Art. 914 und 915 OR) 10. Beschlussfassung über Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind. Verwaltung Artikel 19 Die Verwaltung besteht aus Präsident, Vizepräsident, Sekretär, Kassier und einem bis sieben Beisitzern. Der Präsident wird durch die Generalversammlung gewählt. Die übrige Verwaltung konstituiert sich selbst. Die Mitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt und sind wiederwählbar. Verwaltungssitzungen Artikel 20 Die Verwaltung versammelt sich auf Anordnung des Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern, ferner auf Begehren von 1/3 (einem Drittel) der Mitglieder. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Geschäftsführung Artikel 21 Die Verwaltung vertritt die Genossenschaft nach aussen. Der Präsident oder der Vizepräsident führt zusammen mit dem Sekretär oder dem Kassier die rechtsverbindliche Kollektivunterschrift.

6 Aufgaben der Verwaltung Artikel 22 Die Verwaltung hat die ihr durch Gesetz und Statuten zugewiesenen Obliegenheiten zu erfüllen, insbesondere: 1. die Geschäfte der Genossenschaft sorgfältig zu leiten. 2. den Genossenschaftszweck nach Möglichkeit zu fördern. 3. die Geschäfte der Generalversammlung vorzubereiten und deren Beschlüsse auszuführen. 4. den Betrieb der Gemeinschaftsantenne zu überwachen. Die Verwaltung ist ermächtigt, mit Fachfirmen Werkverträge für den Bau beziehungsweise Ausbau und Unterhalt der Gemeinschaftsantenne abzuschliessen. Die Verwaltung kann für verschiedene Aufgaben Subkommissionen einsetzen. Die Verwaltung ist verantwortlich, dass ihre Protokolle und diejenigen der Generalversammlung, die notwendigen Geschäftsbücher sowie das Genossenschafterverzeichnis regelmässig geführt werden, dass die Betriebsrechnung und die Jahresbilanz nach den gesetzlichen Vorschriften aufgestellt und der Kontrollstelle zur Prüfung unterbreitet und die vorgeschriebenen Anmeldungen an das Handelsregisteramt über allfällige Aenderungen in der Verwaltung und über jeden Eintritt oder Austritt eines Genossenschafters gemacht werden. Leitung der Verwaltungssitzungen Artikel 23 Der Präsident leitet die Sitzungen der Verwaltung. Der Vizepräsident ist in Abwesenheit des Präsidenten dessen Stellvertreter. Der Sekretär führt die Protokolle und besorgt die Korrespondenz. Kontrollstelle Artikel 24 Die Genossenschaft hat ihre Geschäftsführung und ihre Bilanz für jedes Geschäftsjahr durch eine Kontrollstelle prüfen zu lassen. Als Kontrollstelle hat die Generalversammlung für die Dauer von zwei (2) Jahren einen oder mehrere Revisoren zu wählen. Sie kann auch Ersatzmänner bezeichnen. Die Revisoren und Ersatzmänner brauchen nicht Mitglieder der Genossenschaft zu sein. Als Kontrollstelle können auch Behörden oder juristische Personen, wie Treuhandgesellschaften oder Revisionsverbände, bezeichnet werden.

7 Aufgaben der Kontrollstelle Artikel Zu prüfen: a) die Geschäftsführung und die Bilanz b) ob sich Betriebsrechnung und Bilanz in Uebereinstimmung mit den Büchern befinden c) ob die Bücher ordnungsgemäss geführt werden d) ob die Vermögenslage nach den massgebenden Vorschriften sachlich richtig ist 2. der Generalversammlung schriftlichen Bericht mit Antrag vorzulegen 3. die wahrgenommenen Mängel der Geschäftsführung oder die Verletzung gesetzlicher oder statutarischer Vorschriften der Verwaltung zu Handen der Generalversammlung mitzuteilen, in wichtigen Fällen in einem schriftlichen Bericht 4. über die bei der Ausführung ihres Auftrages gemachten Wahrnehmungen gegenüber einzelnen Genossenschaftern oder Dritten Verschwiegenheit zu wahren 5. der ordentlichen Generalversammlung beizuwohnen (Art. 908, Abs. 4 OR). Geschäftsjahr Artikel 26 Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Auflösung und Liquidation Artikel 27 Solange die vorhandenen Mittel zur Deckung der Verbindlichkeiten der Genossenschaft ausreichen und wenigstens neun Mitglieder sich für die Erhaltung der Genossenschaft und Uebernahme der Aktiven und Passiven bereit erklärt haben, darf nicht zur Auflösung und Liquidation geschritten werden. Liquidatoren Artikel 28 Im Falle der Auflösung der Genossenschaft wählt die Generalversammlung die Liquidatoren. Es kann die im Amte stehende Verwaltung sein. Allgemeines und Uebergangsbestimmungen Artikel 29 Alle Abstimmungen und Wahlen haben in der Regel durch Handmehr zu erfolgen, geheime Abstimmungen und Wahlen können durch 1/5 (einen Fünftel) der anwesenden Genossenschafter verlangt werden.

8 Publikationen Artikel 30 Alle die Genossenschaft betreffenden Publikationen erfolgen im Amtsanzeiger und, wo dies gesetzlich vorgeschrieben ist, im Schweizerischen Handelsblatt. Schiedsgericht Artikel 31 Allfällige Streitigkeiten zwischen der Genossenschaft, den Organen der Genossenschaft und einzelnen Mitgliedern aus dem genossenschaftlichen Verhältnis entscheidet endgültig ein Schiedsgericht. Zu diesem Zweck hat jede Partei einen Schiedsrichter zu bestellen. Die Schiedsrichter bestimmen ihren Obmann. Kommt über die Person des Obmanns keine Einigung zustande, so soll der Gerichtspräsident von Aarberg einen solchen bestellen. Die prozessualen Formen und Fristen fallen weg. Hinweis auf das Obligationenrecht Artikel 32 Im übrigen gelten die Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechtes über die Genossenschaften. Inkraftsetzung Artikel 33 Vorstehende Statuten wurden von der Generalversammlung vom... beschlossen und in Kraft gesetzt. Ins, Genossenschaft Gemeinschaftsantenne Ins GGA INS Der Präsident: Die Sekretärin: E. Anker A. Jenni

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