Art. 2 Sie bezweckt den Bau und den Betrieb einer Gross-Gemeinschafts-Antennenanlage. Die Genossenschaft soll im Handelsregister eingetragen sein.
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- Daniel Brauer
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1 Statuten der Genossenschaft Fernsehanlage Wndfluh, 5732 ZETZWIL vom 25. Oktober 1979 I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen Genossenschaft Fernsehanlage Zetzwil, 5732 Zetzwil besteht eine Genossenschaft im Sinne des 29. Titels des Schweiz. Obligationenrechts, mit Sitz in Zetzwil. Art. 2 Sie bezweckt den Bau und den Betrieb einer Gross-Gemeinschafts-Antennenanlage. Die Genossenschaft soll im Handelsregister eingetragen sein. II. Genossenschaftskapital Art. 3 Das gemäss Art. 828 OR nicht zum voraus festsetzbare Genossenschaftskapital be-steht aus dem Betrag der Anschlussgebühren der Genossenschafter. Die Höhe der Anschlussgebühr wird jeweils von der Generalversammlung festgesetzt. Es werden keine Anteilscheine ausgestellt. III. Haftung Art. 4 Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet das Genossenschaftsvermögen (OR 868). IV. Mitgliedschaft Art. 5 Mitglied der Genossenschaft kann werden, wer im Gebiet, das durch die Gemein-schaftsanlage erfasst wird, wohnt, oder darin eine Liegenschaft besitzt und die An-schlussgebühr bezahlt. Die Generalversammlung umschreibt das Empfangsgebiet. Ueber die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Verwaltung. Aufgenommene haben eine Beitrittserklärung zu unterzeichnen, womit sie sich verpflichten, die vorliegenden Statuten zu anerkennen und sich denselben zu unterziehen. Von der Verwaltung abgewiesenen Bewerbern steht ein Rekursrecht an die Generalver-sammlung zu. Solche Rekurse sind schriftlich an die Verwaltung zu Handen der Ge-neralversammlung zu richten. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Art. 6 Die Mitgliedschaft erlischt durch: 1. Austritt 2. Ausschluss 3. Wegzug 4. Tod Die Erben, oder nur einer unter mehreren Erben können aber schriftlich verlangen, dass sie anstelle des Verstorbenen als Mitglied der Genossenschaft anerkannt werden. Die Erbengemeinschaft hat für die Beteiligung an der Genossenschaft einen ge-meinsamen Vertreter zu bestimmen. Art. 7 Der Austritt kann nur auf Ende des Rechnungsjahres, unter Einhaltung einer einjäh-rigen Kündigungsfrist, erfolgen. Der Austretende hat eine angemessene Ablösesumme zu bezahlen, wenn nach den Umständen, durch seinen Austritt, der Genossenschaft ein erheblicher Schaden erwächst, oder deren Fortbestand gefährdet wird.
2 Art. 8 Mitglieder, die ihren Pflichten gegenüber der Genossenschaft nicht nachkommen, können gemäss Art. 846 und 867 OR ihrer Genossenschaftsrechte verlustig erklärt werden. Die Verlustigerklärung (Ausschluss) befreit den Genossenschafter nicht von fällig werdenden Verpflichtungen. Ueber den Ausschluss bestimmt die Verwaltung. Dem Ausgeschlossenen steht innert 10 Tagen das Rekursrecht an die Generalversammlung zu. Art. 9 Bei Erlöschen der Mitgliedschaft werden keine Gebühren oder andere Beiträge zu-rückbezahlt. Die Ausscheidenden verlieren das Anrecht auf das Genossenschafts-vermögen. V. Beitragspflicht Art. 10 Die Mitglieder haben folgende Beiträge zu leisten: 1. Die Anschlussgebühr gemäss Art Beiträge an die Betriebskosten gemäss Beschluss der GV 3. Ausserordentliche Beiträge gemäss Beschluss der GV Ist ein Teilnehmer mehr als 60 Tage mit seiner Zahlung in Rückstand, kann der Hausanschluss blockiert werden. Für die Zahlung der Anschlussgebühr können notfalls Zahlungserleichterungen gewährt werden. Art. 11 Die Anschlussgebühr ist für jede an die Gemeinschaftsanlage angeschlossene Lie-genschaft einmalig zu entrichten. Einzelanschluss: Als Einzelanschluss gilt eine Liegenschaft mit max. vier Anschlussmöglichkeiten; es muss hierfür die Anschlussgebühr entrichtet werden. Kollektivanschluss: Gebäulichkeiten mit mehreren Anschlussmöglichkeiten, jedoch höchstens vier pro Wohnung, gelten als Kollektivanschlüsse. Hierfür muss die An-schlussgebühr und eine Zusatzgebühr für jede weitere Anschlussmöglichkeit entrichtet werden. Ob bei neuen Kollektivanschlüssen eine Verstärkeranlage nötig ist, entscheidet die Verwaltung im Einvernehmen mit der Erstellerfirma. Das Mitglied ist der Genossen-schaft gegenüber zur Bezahlung der Anschlussgebühr und der Betriebskostenbei-träge verpflichtet. Art. 12 Für den Betriebskostenbeitrag kommen folgende Kosten in Berechnung: 1. Unterhalt der Anlage inkl. Stromkosten 2. Verzinsung und Amortisation der Anlage 3. Erweiterung und Ausbau der Anlage 4. Verwaltungsspesen Der Betriebskostenbeitrag ist pro Wohnung mit max. vier Anschlussmöglichkeiten zu bezahlen. Die Höhe dieses Beitrages wird jeweils von der Generalversammlung für ein Jahr festgesetzt. Dieser Beitrag wird jährlich erhoben. Art. 13 Ausserordentliche Beiträge können nur durch Beschluss der GV erhoben werden. 3
3 Art. 14 Die GV bestimmt das Gebiet, welches durch die Gemeinschaftsanlage bedient werden soll. In diesem Gebiet erstellt die Genossenschaft sämtliche Haupt- und Ver-teilleitungen. Die Hauszuleitungen werden bis zur Steckdose an der Grundmauer geführt. Die Grabarbeiten werden in Fronarbeit ausgeführt. Zu dieser Leistung ist jedes Mit-glied verpflichtet. Die hausinterne Installation geht zu Lasten des Hauseigentümers. Sie muss durch einen konzessionierten Fachmann ausgeführt werden, unter Verwendung des von der Genossenschaft vorgeschriebenen Materials. In den Gebieten, die durch das Leitungsnetz bereits erschlossen sind, müssen die Anschliessenden für die nach-träglichen Hausanschlüsse die vollen Kosten vom Hauptstrang aus übernehmen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Neubauten oder nach dem Ausbau der Genossenschaftsanlage erworbene Liegenschaften, welche bis anhin keinen Anschluss hatten. In diesen Fällen bezahlt die Genossenschaft das Zuleitungskabel und die erforderlichen Stichbzw Abzweigdosen. Bei Erweiterung der Netzanlage kann die Verwaltung Grabarbeiten durch Genossenschafter oder andere Personen ausführen lassen, wenn dadurch die Genossenschaft einen Vorteil hat. Die Entschä-digung wird durch die Verwaltung festgesetzt. Die Pflicht zur Bezahlung der vollen Anschlussgebühr soll dabei nicht berührt werden. Ausserhalb des erschlossenen Gebietes (Art. 5) wohnende Interessenten können an die Gemeinschaftsanlage angeschlossen werden, wenn die Kosten voll übernommen werden. VI. Organisation Allgemeines Art. 15 Die Organe der Genossenschaft sind: 1. Die Generalversammlung 2. Die Verwaltung 3. Die Kontrollstelle Generalversammlung Art. 16 Das oberste Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung. Diese findet ordentlicherweise alljährlich, nach erfolgtem Rechnungsabschluss, spätestens am 31. Mai, statt; ausserordentlicherweise, wenn die Verwaltung oder wenigstens ein Zehntel der Mitglieder oder, solange die Genossenschaft weniger als 30 Mitglieder zählt, mindestens drei Genossenschafter die Einberufung verlangen. Die Einbe-rufung erfolgt gemäss Art. 881, 882 und 883 OR. Ort, Zeit und Tagesordnung werden durch die Verwaltung bestimmt. Art. 17 Stimmrecht: Jeder Genossenschafter hat eine Stimme. Stellvertretung ist durch einen bevollmächtigten Genossenschafter oder durch ein handlungsfähiges Fami-lienmitglied gestattet. Die Bevollmächtigung hat schriftlich zu erfolgen. Ein Bevoll-mächtigter kann nur einen Genossenschafter vertreten. (Art. 886 OR) Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit absoluter Mehrheit und trifft ihre Wahlen mit dem relativen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei offenen Abstimm-ungen stimmt der Präsident nicht mit, gibt aber bei Stimmengleichheit das Los. Alle Abstimmungen und Wahlen haben in der Regel durch Handmehr zu erfolgen. Geheime Abstimmungen und Wahlen können durch 1/5 der anwesenden Genossen-schafter verlangt werden. Zur Abänderung der Statuten sind 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich (Art. 888 OR). Vorbehalten bleibt ausserdem Art. 889 OR. Bei Beschlüssen über die Entlastung der Verwaltung haben Personen, die an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht, mit Ausnahme der Mit-glieder der Kontrollstelle (Art. 887 OR). Die Leitung der Versammlungen steht dem Präsidenten der Verwaltung zu, im Ver-hinderungsfalle dem Vice-Präsidenten. Der Sekretär führt das Protokoll und unter-zeichnet es mit dem Vorsitzenden. 4
4 Art. 18 Der Generalversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu: 1. Wahl der Verwaltungsmitglieder 2. Wahl des Präsidenten 3. Wahl der Kontrollstelle 4. Genehmigung der Jahresrechnung und des Kontrollberichtes 5. Entlastung der Verwaltung 6. Festsetzung der Beiträge a) Anschlussgebühr b) Betriebskostenbeitrag c) ausserordentliche Beiträge 7. Beschlussfassung über Ausgaben von mehr als Fr. 10' pro Sache 8. Erledigung von Rekursen gestützt auf Art. 5 und 8 9. Gebietserweiterungen 10. Statutenrevision, sowie Liquidation und Fusion (Art OR) Verwaltung Art. 19 Die Verwaltung besteht aus Präsident, Vice-Präsident, Sekretär, Kassier und einem oder mehreren Beisitzern. Der Präsident wird durch die Generalversammlung gewählt. Die übrige Verwaltung konstituiert sich selbst. Die Mitglieder werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie sind wieder wählbar. Die Verwaltung versammelt sich auf Anordnung des Präsidenten. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Art. 20 Die Verwaltung vertritt die Genossenschaft nach aussen. Der Präsident, im Verhin-derungsfalle der Vice-Präsident, führt zusammen mit dem Sekretär oder dem Kassier die rechtsverbindliche Kollektivunterschrift. Art. 21 Die Verwaltung ist verantwortlich für die regelmässige Führung der Protokolle der Generalversammlung und der Sitzungen, der notwendigen Geschäftsbücher, des Genossenschafter- Verzeichnisses, der Betriebsrechnung und der Jahresbilanz. Rechnung und Bilanz sind der Kontrollstelle rechtzeitig zur Prüfung vorzulegen. Die Verwaltung hat die vorgeschriebenen Anmeldungen an das Handelsregisteramt über Aenderungen der Statuten und in der Verwaltung vorzunehmen. Art. 22 Der Präsident leitet die Sitzungen der Verwaltung. In seiner Abwesenheit ist der Vice-Präsident sein Stellvertreter. Der Sekretär führt die Protokolle und besorgt die Korrespondenz. Der Kassier führt das Rechnungswesen und das Genossenschafterverzeichnis. Er erstellt die Betriebsrechnung und die Bilanz, sowie das Inventar. Der Kassier ist gehalten, der Verwaltung und Kontrollstelle jederzeit über den Stand der Kasse Re-chenschaft zu geben. Kontrollstelle Art. 23 Zur gesetzlichen Prüfung der Geschäftsführung und der Bilanz wählt die ordentliche GV eine Kontrollstelle, bestehend aus zwei Revisoren. Deren Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Sie brauchen nicht Mitglieder der Genossenschaft zu sein. Die Aufgaben der Kontrollstelle sind insbesondere die folgenden: 5
5 1. zu prüfen: a) Geschäftsführung und Bilanz b) ob Betriebsrechnung und Bilanz mit den Büchern übereinstimmen c) ob die Vermögenslage nach den massgebenden Vorschriften sachlich richtig ist 2. Der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag vorzulegen 3. Wahrgenommene Mängel in der Geschäftsführung oder die Verletzung gesetzlicher oder statutarischer Vorschriften der Verwaltung mitzuteilen, wenn nötig schriftlich 4. über die bei der Ausführung ihres Auftrages gemachten Wahrnehmungen gegen- über einzelner Genossenschaftern oder Dritten Verschwiegenheit zu wahren 5. den Gemeindeversammlungen beizuwohnen. Liquidation und Auflösung Art. 24 Solange die vorhandenen Mittel zur Deckung der Verbindlichkeiten der Genossen-schaft ausreichen und wenigstens 9 Mitglieder sich für die Erhaltung der Genossen-schaft und die Uebernahme der Aktiven und Passiven bereit erklären, darf nicht zur Auflösung und Liquidation geschritten werden. Art. 25 Im Falle der Auflösung der Genossenschaft wählt die GV die Liquidatoren. Es kann die im Amte stehende Verwaltung sein. 6
6 Allgemeines Art. 26 Das Geschäftsjahr der Genossenschaft fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Art. 27 Alle die Genossenschaft betreffenden Publikationen erfolgen mittels Zirkular. Publi-kationsorgan der Genossenschaft ist das Schweizerische Handelsamtsblatt. Art. 28 Jedes Mitglied hat bei Notwendigkeit in seinem Hause die Installation einer Ver-stärkeranlage zu gewähren. Die Kosten derselben gehen ausschliesslich zu Lasten der Genossenschaft. Der Stromverbrauch wird pauschal pro Jahr entschädigt. Jeder Genossenschafter ist verpflichtet, der Genossenschaft die notwendigen Durchleitungsrechte auf seinen Grundstücken zu erteilen. Art. 29 Jeder Anschluss an das Verteilnetz bedarf einer Bewilligung durch die Verwaltung. Ohne diese Bewilligung darf auch an eine schon bestehende Leitung nicht ange-schlossen werden. Art. 30 Im Uebrigen gelten die Vorschriften des Schweizerischen Obligationenrechts über die Genossenschaften Zetzwil, 25. Oktober 1979 Genossenschaft Fernsehanlage Zetzwil 5732 Zetzwil Der Präsident: sig. H. Richner Die Sekretärin: sig. H. Leutwiler Aenderung gemäss Beschluss der Generalversammlung vom 16. Juni 1998 Die Anzahl Anschlussmöglichkeiten pro Wohnung (Art. 11 Abs. 2 & 3, Art. 12 Abs. 3) wurde von bisher deren zwei auf neu vier Dosen erhöht Gontenschwil, 16. Juni 1998 Genossenschaft Fernsehanlage Wandfluh, 5732 Zetzwil Der Präsident: sig. M. Haller Die Sekretärin: sig. F. Merz 7
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