Neue internationale Regelungen zur Klassifizierung und. Finanzinstrumenten IFRS 9. Saarbrücken, 19. Mai Martin Kopatschek Partner

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1 Neue internationale Regelungen zur Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten IFRS 9 Saarbrücken, 19. Mai 2011 Martin Kopatschek Partner

2 Projektübersicht Zeitplan zur Ablösung von IAS 39 Klassifizierung und Bewertung finanzieller Vermögenswerte Klassifizierung und Bewertung finanzieller Verbindlichkeiten Wertminderungen Sicherungsbeziehungen Saldierung Q1-Q Standardentwurf Request for Information Q IFRS 9 Standardentwurf H Standardentwurf Q Ergänzung von IFRS 9 Standardentwurf Basisregelungen Q Ergänzungsentwurf Standardentwurf Juni/Q H Entscheidungsfindung und Abstimmungen innerhalb des IASB abgeschlossen Veröffentlichung eines endgültigen IFRS (Ziel: Q3 2011) Zeitpunkt des Inkrafttretens Standardentwurf Portfolio Hedge Accounting 2 Bilanzierung von Finanzinstrumenten - IFRS 9

3 Anwendungsbereich IFRS 9 Anwendungsbereich Anwendungsbereich IAS 39 IFRS 9 (IFRS 9:2.1) 3 Bilanzierung von Finanzinstrumenten - IFRS 9

4 Klassifizierung finanzieller Vermögenswerte Klassifizierungskriterien Bewertungskategorien Erfolgsausweis Geschäftsmodell Halten der Vermögenswerte und Vereinnahmung der vertraglichen Zahlungsströme + Vertragliche Zahlungsströme Zins- und Tilgungszahlungen auf ausstehenden Rückzahlungsbetrag Bei Erfüllung beider Kriterien Bei Nichterfüllung beider Kriterien oder Nutzung der Fair Value Option Fortgeführte Anschaffungskosten Effektivzinsmethode Wertminderung Gewinn und Verlust bei Veräußerung Reklassifizierung: Zwingend bei Wechsel des Geschäftsmodells Keine Tainting - Regelungen Fair Value Beispiele: Zu Handelszwecken gehaltene Instrumente Eigenkapitaltitel Derivate Wahlrecht für Eigenkapitalinstrumente, die nicht zu Handelszwecken gehalten werden Gewinn- und Verlustrechnung Sonstiges Ergebnis (OCI) Dividenden Gewinn- und Verlustrechnung 4 Bilanzierung von Finanzinstrumenten - IFRS 9

5 Geschäftsmodellbedingung Im ersten Schritt beurteilt das Unternehmen sein Geschäftsmodell Ziel: Vereinnahmung der vertraglichen Zahlungen Festlegung des Geschäftsmodells durch KMP Keine instrumentenspez. Entscheidung Geschäftsmodell Kein Durchhaltezwang (Abschaffung Tainting- Regelungen ) Veräußerung ist möglich (z.b. Liquiditätsbeschaffung) Entscheidend ist der Auslöser des Verkaufs Zusätzliche Angaben Separater Ausweis in der GuV 5 Bilanzierung von Finanzinstrumenten - IFRS 9

6 Praktische Beispiele zur Geschäftsmodellbedingung (vgl. IFRS 9 B4.4) Beispiel Merkmale Beurteilung Beispiel 1 Beispiel 2 Ein Unternehmen hält Investments, um deren vertragliche Zahlungsströme zu vereinnahmen. Es würde diese jedoch zur Beschaffung von Liquidität verkaufen. Das Geschäftsmodell eines Unternehmens besteht im Ankauf von Portfolien finanzieller Vermögenswerte, wie Krediten. Diese Portfolien können finanzielle Vermögenswerte mit eingetretenen Verlusten beinhalten. Wenn termingerechte Zahlungen aus den Krediten ausbleiben, versucht das Unternehmen die vertraglichen Zahlungsströme mit anderen Mitteln zu extrahieren, beispielweise durch Kontaktaufnahme mit dem Schuldner per Brief, Telefon, etc. In einigen Fällen kontrahiert das Unternehmen Zinsswaps, um die Verzinsung von einigen bestimmten finanziellen Vermögenswerten in einem Portfolio von variabel auf festverzinslich umzustellen. Obwohl es einem Unternehmen u.a. freisteht, die Fair Values der Investments - aus einer Liquiditätsbetrachtung heraus - heranzuziehen (also: den Geldbetrag, der realisiert würde, wenn es Vermögenswerte veräußern müsste), ist es die Zielsetzung des Unternehmens die finanziellen Vermögenswerte zu halten und deren vertragliche Zahlungsströme zu vereinnahmen. Einige Verkäufe würden dieser Zielsetzung nicht entgegen stehen. Die Zielsetzung des Geschäftsmodells des Unternehmens besteht im Halten der finanziellen Vermögenswerte und in der Vereinnahmung der vertraglichen Zahlungsströme. Das Unternehmen kauft das Portfolio nicht, um durch Verkauf einen Gewinn zu erzielen. Die gleiche Interpretation käme zur Anwendung, wenn das Unternehmen erwartet, weniger Zahlungsströme zu vereinnahmen, z.b. bei bereits eingetretenen Verlusten. Des Weiteren ändert die Kontrahierung von Derivaten zur Veränderung der Zahlungsströme des Portfolios an sich nicht das Geschäftsmodell des Unternehmens. Falls das Portfolio nicht auf Fair Value-Basis gesteuert wird, kann die Zielsetzung des Geschäftsmodells das Halten der Vermögenswerte und die Vereinnahmung der vertraglichen Zahlungsströme sein. 6 Bilanzierung von Finanzinstrumenten - IFRS 9

7 Praktische Beispiele zum Geschäftsmodell (IFRS 9 B4.4) Beispiel Merkmale Beurteilung Beispiel 3 Ein Unternehmen hat ein Geschäftsmodell, welches zur Zielsetzung hat, Darlehen an Kunden auszureichen und diese Darlehen dann anschließend an ein Verbriefungsvehikel zu verkaufen. Das Verbriefungsvehikel emittiert Instrumente an Investoren. Das ausreichende Unternehmen übt Kontrolle i.s.v. IAS 27 über das Verbriefungsvehikel aus und konsolidiert es daher. Das Verbriefungsvehikel vereinnahmt die Zahlungsströme aus den Darlehen und leitet sie an seine Investoren weiter. Das Beispiel unterliegt der Annahme, dass die Darlehen weiterhin in der Konzernbilanz erfasst werden, weil sie vom Verbriefungsvehikel nicht ausgebucht werden. Der Konzern hat die Darlehen mit der Zielsetzung des Haltens ausgereicht, um die vertraglichen Zahlungsströme zu vereinnahmen. Jedoch hat das ausreichende Unternehmen die Zielsetzung, die Zahlungsströme des Darlehensportfolios durch Verkauf der Darlehen an das Verbriefungsvehikel zu realisieren. Damit würde in seinem Einzelabschluss angenommen, dass das Portfolio nicht zur Vereinnahmung der Zahlungsströme gehalten wird. 7 Bilanzierung von Finanzinstrumenten - IFRS 9

8 Vertragliche Zahlungsstromcharakteristika Im zweiten Schritt beurteilt das Unternehmen die vertraglichen Zahlungsströme Vertragliche Zahlungsströme Rückführung des Nominalbetrags Zahlungsströme = + Zinsen auf Nominal- betrag Kreditrisiko Zeitwert des Geldes Die Zahlungsströme sind in der Währung des Finanzinstruments zu beurteilen. Existiert ein Hebel ( leverage ) in den Zahlungsströmen, stellen diese nicht ausschließlich Zinsen dar. Eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten ist folglich nicht zulässig (z.b. freistehende Optionen, Forwards und Swaps). 8 Bilanzierung von Finanzinstrumenten - IFRS 9

9 Vertragliche Zahlungsstromcharakteristika - Ausnahmen Zulässige Änderungen von Zeitpunkt und Höhe der Zahlungen (Hintergrund: Marktübliche Vereinbarungen ohne Hebelabsicht sollen nicht zu einer Fair-Value-Bewertung führen) Aufgrund ungehebelter Indexierung auf einen Referenzzins Z.B. EURIBOR und LIBOR (jedoch laufzeitkongruent) Kündigungsrechte Rückzahlung von im Wesentlichen ausstehenden Beträgen (ggf. einschließlich marktüblicher Vorfälligkeitsentschädigung) Verlängerungsoption Unabhängig von künftigen Ereignissen außer Absicherung gegen Bonitätsverschlechterungen, Kontrollwechsel oder (Steuer-)rechtsänderungen Folgezahlungen: Zins und Tilgung i.s.v. IFRS 9 9 Bilanzierung von Finanzinstrumenten - IFRS 9

10 Fair Value-Option Fair Value-Option nutzbar bei Vorliegen von Bewertungs- anomalien Steuerung auf Fair Value- Basis Vermeidung Abtrennung eingebetteter Derivate Keine Steuerung auf Basis vertraglicher Zahlungsströme = Fair Value Hybride Verträge mit Finanziellem Basisvertrag Keine Trennung Bilanzierung analog Klassifizierung 10 Bilanzierung von Finanzinstrumenten - IFRS 9

11 Strukturierte Produkte Strukturierte Produkte Strukturierte Aktiva Strukturierte Passiva Basisvertrag im Anwendungsbereich von IAS 39 Basisvertrag nicht im Anwendungsbereich von IAS 39 Beurteilung des gesamten Produkts gemäß IFRS 9 Anwendung von IAS 39 zur Trennung eingebetteter Derivate 11 Bilanzierung von Finanzinstrumenten - IFRS 9

12 Wasserfallstrukturen In der Finanzkrise zeigte sich das Ausmaß des Einflusses von Strukturen wie CDO, CMO, ABS, etc auf das Finanzsystem Referenzvermögen Anleihen (Tranchen) z.b. Hypothekenkredite (+ Derivate) Verkauf an SPV emittiert Junior ( EK ) Mezzanine Senior Kreditrisikoreallokation 12 Bilanzierung von Finanzinstrumenten - IFRS 9

13 Sonderregelungen für Wasserfallstrukturen Reallokation von Kreditrisiken (Tranchenbildung) Schließt eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten bei vertraglicher Vereinnahmung von Zins- und Tilgungszahlungen nicht ex ante aus Es gelten jedoch gesonderte Vorschriften für Instrumente, die das Kreditrisiko tranchieren. Beurteilung der Tranche Die Tranche muss Zahlungsströme generieren, die mit den Vorschriften zu fortgeführten Anschaffungskosten in Einklang stehen, d.h., die Zahlungsströme der Tranchen dürfen beispielsweise nicht an einen Rohstoffindex geknüpft sein. Das Kreditrisiko der zu beurteilenden Tranche muss kleiner oder gleich dem des Referenzvermögens sein. Durchschau auf das Referenzvermögen ( look through - Ansatz) Mindestens ein Instrument im Pool von Referenzvermögenswerten muss vertragliche Zahlungen generieren, die Zins und Tilgung darstellen. Andere Instrumente sind schädlich, vorbehaltlich folgender Ausnahmen: Derivate (wie Zins-Caps und -Floors), die die Variabilität der Zahlungsströme reduzieren, sind erlaubt, Währungs-, Zeit- oder Zinsinkongruenzen dürfen durch Instrumente behoben werden, die auf die Abstimmung der Zahlungsströme der Tranchen mit denen des Referenzvermögens abzielen. 13 Bilanzierung von Finanzinstrumenten - IFRS 9

14 Wasserfallstrukturen Prüfpfad und praktische Umsetzung Ist eine Durchschau ( look through ) auf den Bestand der zugrunde liegenden Finanzinstrumente ( Pool ) möglich? Ja 1) Stellen die Zahlungsströme der Tranche ausschließlich Zins und Tilgung dar? Ja 2) Enthält der zugrunde liegende Bestand mindestens ein Kassainstrument, dessen Zahlungsströme ausschließlich Zins und Tilgung darstellen? Ja 3) Reduzieren alle anderen Instrumente des zugrunde liegenden Bestands die Variabilität oder gleichen sie die Zahlungsströme der Tranche an die Zahlungsströme des Bestands an? Ja 4) Ist das Kreditrisiko der zu beurteilenden Tranche gleich oder niedriger als das Kreditrisiko des zu Grunde liegenden Bestands an Finanzinstrumenten? Ja Fortgeführte Anschaffungskosten NEIN NEIN NEIN NEIN NEIN Fair Value Praxis Oftmals ist eine Durchschau auf das Referenzvermögen nicht möglich. Im Neugeschäft sind die Verträge entsprechend zu gestalten ( loan-by-loan ). Es sollte bestmöglichst das bestehende Vertragswerk genutzt werden. Die Proceeds-Definition könnte für die Prüfung des Zahlungsstromkriteriums herangezogen werden. Die Eligibility-Kriterien können ggf. eine Durchschau ersetzen. Das setzt eine detaillierte Beschreibung der zulässigen FI und deren Ausgestaltung voraus. Der Kreditrisikotest kann i.d.r. nicht auf einer rein qualitativen Ebene erfolgen (ggf. für Equity- Tranchen und most senior - Tranche möglich). 14 Bilanzierung von Finanzinstrumenten - IFRS 9

15 Ausweiswahlrecht für Eigenkapitalinstrumente OCI Option EK-Instrumente Bei Zugang Für jedes Instrument einzeln wählbar Nicht umkehrbar Keine Instrumente des Handelsbestands (inklusive Derivate) Dividenden (keine Kapitalrückführungen) Fair-Value- Änderungen (außer Dividenden) GuV Sonstige Ergebnis (OCI) Kein OCI-Recycling (auch nicht bei Abgang) Kein Impairment Keine FW-Umrechnung nach IAS 21 Umgliederung in andere EK-Komponenten möglich 15 Bilanzierung von Finanzinstrumenten - IFRS 9

16 Umklassifizierung Umklassifizierung ist im Falle einer Geschäftsmodelländerung zwingend Beispiel 1 FV zu fak Das Unternehmen steigt aus dem Handel von Anleihen aus und ordnet alle bis dato zu FV bewerteten Anleihen einem Investmentportfolio zu. Beispiel 2 fak zu FV Anleihen, die bis dato bis zur Fälligkeit gehalten wurden, sollen einem Handelsbestand zugeordnet werden. Diese Anleihen werden unter FV-Gesichtspunkten gesteuert. Umklassifizierung erfolgt prospektiv zum sog. Umklassifizierungszeitpunkt Löst zusätzliche Angabepflichten aus (vergleichbar mit heute erforderlichen Angaben bei Umklassifizierungen) FV zum Umklassifizierungszeitpunkt Differenz [fak FV] läuft in GuV fak Prospektiv keine Saldierung von bereits realisierten Gewinnen und Verlusten FV 16 Bilanzierung von Finanzinstrumenten - IFRS 9 FV zum Umklassifizierungszeitpunkt wird neuer Startpunkt für fak

17 Finanzielle Verbindlichkeiten Überarbeitetes Modell zur Klassifizierung Projektstatus Grundprinzip Entwurf veröffentlicht am 11. Mai 2010 Kommentierungsfrist endete am 16. Juli 2010 Veröffentlichung des finalen Standards in 10/2010, Integration in IFRS 9 Anwendungszeitpunkt bestimmt durch IFRS 9 Anwendung retrospektiv Zwei Kategorien: Fortgeführte Anschaffungskosten und Fair Value auf der Passivseite Trennlinie: Zu Handelszwecken gehalten vs. sonstige finanzielle Verbindlichkeiten Fair Value Option (FVO) Es gibt weiterhin eine Fair-Value-Option für fin. Verbindlichkeiten. Die drei existierenden Kriterien bleiben erhalten (Bilanzierungsanomalie, Fair-Value-Steuerung, Vermeidung Abtrennung eingebetteter Derivate). Erfolgsneutrale Erfassung der aus Veränderungen des eigenen Kreditrisikos resultierenden Fair Value Änderung (retrospektive Anwendung) Strukturierte Passiva Weiterhin Trennung von bestimmten eingebetteten Derivaten notwendig Aktuelle Regeln in IAS 39 werden beibehalten 17 Bilanzierung von Finanzinstrumenten - IFRS 9

18 Finanzielle Verbindlichkeiten Fair Value Option: Ausweis des eigenes Kreditrisikos Zielsetzung der Regelung Beseitigung des durch Veränderungen der eigenen Bonität auftretenden GuV-Effekts bei Anwendung der Fair Value Option (FVO) für finanzielle Verbindlichkeiten Kreditrisiko Credit Spread Änderung marktbedingt, z.b. Ausweitung des Pfandbrief- Spreads Kreditausfallrisiko der Verbindlichkeit spezifisches Risiko (IFRS 7.10) FVO: Neuer Ansatz zur Erfassung der Erfolgswirkungen 1. Die Fair-Value-Änderung ohne Berücksichtigung von Veränderung des eigenen Kreditrisikos wird erfolgswirksam in der GuV erfasst. 2. Der bonitätsinduzierte Anteil der Fair-Value-Änderung wird im sonstigen Gesamtergebnis (OCI) erfasst (nur sofern hierdurch keine Bilanzierungsinkongruenz entstehen würde). 18 Bilanzierung von Finanzinstrumenten - IFRS 9

19 Prüfschema nach Art der Finanzinstrumente Finanzielle Vermögenswerte Zugangsbewertung stets zum Fair Value Fremdkapitalinstrument (Kassa) Alle Derivate Eigenkapitalinstrument (Kassa) Geschäftsmodellbedingung erfüllt? Zahlungsstrombedingung erfüllt? FVTPL-Option ausgeübt? ß ß ß Zu Handelszwecken gehalten? ß FVTOCI-Option ausgeübt? ß Folgebewertung zu Fortgeführte Anschaffungskosten Fair Value erfolgswirksam (GuV) Fair Value erfolgsneutral (OCI) 19 Bilanzierung von Finanzinstrumenten - IFRS 9

20 Prüfschema nach Art der Finanzinstrumente Finanzielle Verbindlichkeiten Zugangsbewertung stets zum Fair Value Fremdkapitalinstrument (Kassa) Alle Derivate Trennungspflichtige eingebettete Derivate? ß Zu Handelszwecken gehalten? ß FVTPL-Option ausgeübt? ß für Derivate für Basisvertrag Folgebewertung zu Fortgeführte Anschaffungskosten Fair Value erfolgswirksam (GuV)./. Bonitätsänderungen (OCI) Fair Value erfolgswirksam (GuV) 20 Bilanzierung von Finanzinstrumenten - IFRS 9

21 Anwendungszeitpunkt Verpflichtende Anwendung für Geschäftsjahre beginnend (kann sich jedoch nach hinten verzögern) Anwendung grundsätzlich retrospektiv vorzunehmen, es gelten jedoch einige Ausnahmen zur Vereinfachung Bei Erstanwendung erfolgt eine Neukategorisierung aller Finanzinstrumente VÖ IFRS 9/frühester Anwendungszeitpunkt Bei vorzeitiger Anwendung von IFRS 9 sind Vergleichszahlen zu erstellen Verpflichtende Anwendung von IFRS 9 Keine Anpassung der Vorjahreszahlen erforderlich 21 Bilanzierung von Finanzinstrumenten - IFRS 9

22 Übergangsvorschriften (1/2) Wichtig: Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung (date of initial application, DIA) [ ] the date when an entity first applies the requirements of this IFRS. Jedes Datum zwischen der Veröffentlichung des IFRS und dem 31. Dezember 2010, für Unternehmen, die den IFRS vor dem 1. Januar 2011 erstmalig anwenden; oder Der Beginn der ersten Berichtsperiode, in welcher das Unternehmen den IFRS übernimmt, für Unternehmen, die den IFRS am oder nach dem 1. Januar 2011 erstmalig anwenden. Falls DIA Beginn einer Berichtsperiode Ł Angabe 22 Bilanzierung von Finanzinstrumenten - IFRS 9

23 Übergangsvorschriften (2/2) Geschäftsmodell ist am DIA zu evaluieren. Vereinfachung für strukturierte Produkte existiert. Zwingende Dedesignation aus der FV-Option, falls Kriterien am DIA nicht mehr erfüllt sind. Freiwillige Designation und Dedesignation in bzw. aus der FV-Option ist möglich bei Bilanzierungsanomalie. Falls ein FI jetzt zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet wird, kann der Effektivzins zurückgesetzt werden, wenn die Fortführung der Anschaffungskosten vom Erwerbszeitpunkt unpraktikabel ist. Für EK-Instrumente, die von einer Anschaffungskostenbewertung zu FV wechseln, wird die Differenz gegen das Eröffnungs-EK gebucht. 23 Bilanzierung von Finanzinstrumenten - IFRS 9

24 Das IFRS Centre of Excellence Empfohlene Ressourcen IASPLUS.com / IASPLUS.de Bilanzierung von Finanzinstrumenten - IFRS 9

25 IFRS 9 und HGB Einige Gedanken IFRS Branchenübergreifend Bewertung Fortgeführte Anschaffungskosten oder Zeitwert (über EK oder GuV) 25 Bilanzierung von Finanzinstrumenten - IFRS 9 HGB Allgemeine Regelungen und branchenspezifische Regelungen für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute Zahlungsinstitute Versicherungsunternehmen Pflegeeinrichtungen Pensionsfonds Investmentfonds( 36 InvG, kein HGB) Grds. Anschaffungskosten (AV/UV) tlw. Nennwertbilanzierung ( 340e HGB, 250 Abs. 3 HGB) Sonderregelungen für Handelsbestand der Institute: Zeitwert minus Risikoabschlag plus Kapitalpuffer

26 Ihr Ansprechpartner Martin Kopatschek Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Franklinstraße Frankfurt am Main Deutschland Wirtschaftsprüfer Certified Public Accountant Partner Tel: Fax: mkopatschek@deloitte.de 26 Bilanzierung von Finanzinstrumenten - IFRS 9

27 Deloitte bezieht sich auf Deloitte Touche Tohmatsu Limited, eine private company limited by guarantee (Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach britischem Recht), und/oder ihr Netzwerk von Mitgliedsunternehmen. Jedes dieser Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig. Eine detaillierte Beschreibung der rechtlichen Struktur von Deloitte Touche Tohmatsu Limited und ihrer Mitgliedsunternehmen finden Sie auf

28 Anhang: Klassifizierung und Bewertung nach IAS 39 Übersicht bis zur Endfälligkeit gehalten Kredite und Forderungen zur Veräußerung verfügbar erfolgswirksam zum Fair Value bewertet sonstige Verbindlichkeiten HtM LaR AfS freiwillig designiert zu Handelszwecken ol AFV/LFV HfT fak fak FV GuV fak FV EK FV GuV Hier gelten zusätzlich die Vorschriften zum Impairment gem. IAS 39.58ff. (s.u.) 28 Bilanzierung von Finanzinstrumenten - IFRS 9

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