Das gesetzliche Mindeststammkapital der GmbH wird wieder auf EUR erhöht. Damit steigt auch die Mindest-KöSt auch wieder auf EUR an.
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- Matthias Fuhrmann
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1 In diesem Newsletter finden Sie folgende Themen: 1. Abgabenänderungsgesetz GmbH light und Mindest-KöSt Einschränkungen beim Gewinnfreibetrag - Wohnbauanleihen Grenze für Kleinbetragsrechnungen auf EUR 400 erhöht Änderungen bei Gruppenbesteuerung, Verlustverrechnung und Zinsen-/ Lizenzenabzug durch das AbgÄG Rechtsformvergleich: Schwerpunkt GmbH light IFRS Update - Übersicht über neue IFRS Vorschriften (Stand ) Neue Umsatzsteuerregelung für Notebooks, Tablets, Gas, Gold, etc Abgabenänderungsgesetz GmbH light und Mindest-KöSt Das gesetzliche Mindeststammkapital der GmbH wird wieder auf EUR erhöht. Damit steigt auch die Mindest-KöSt auch wieder auf EUR an Abschaffung der GmbH light Stammkapital-Erhöhung auf TEUR 35 Die GmbH light ist erst unlängst, nämlich mit 1. Juli 2013 in Kraft getreten und soll ab 1. März 2014 bereits wieder teilweise abgeschafft werden. Das gesetzliche Mindeststammkapital für GmbHs wird wieder von derzeit EUR auf EUR angehoben. Auch die in bar zu leistende Mindesteinzahlung auf das Stammkapital steigt von EUR auf EUR Möglichkeit der Gründungsprivilegierung für neue GmbHs Für ab 1. März 2014 gegründete GmbHs soll es eine Gründungsprivilegierung geben. Diese Gesellschaften können ein verringertes Stammkapital von EUR haben und müssen bei der Gründung weiterhin nur EUR in bar einzahlen. Diese Gesellschaften haben dann insgesamt zehn Jahre Zeit, um auf das gesetzliche Mindeststammkapital von EUR aufzustocken. Die Aufbringung des Kapitals innerhalb von zehn Jahren erfolgt durch Einzahlung der Gesellschafter oder durch freiwillige Einbehaltung von Gewinnen. Die Gesellschaften müssen nun nicht wie ursprünglich geplant - auf ihren Geschäftsbriefen, Bestellscheinen und Webseiten auf die Gründungsprivilegierung hinweisen. Das verminderte Stammkapital der Gesellschaft ist aber naturgemäß im Firmenbuch ersichtlich. Albanien Bulgarien Kroatien Österreich Polen Rumänien Serbien Slowakei Slowenien Tschechien Ungarn Mitglied von Crowe Horwath International (Zürich) einer weltweiten Vereinigung rechtlich selbstständiger und unabhängiger Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Unternehmensberater.
2 Im Falle einer Insolvenz innerhalb von zehn Jahren schützt das Gründungsprivileg die Gesellschafter der GmbH allerdings nur hinsichtlich der Stammkapitalaufbringung - vor dem Zugriff der Gläubiger. Die Gesellschafter müssen keine weiteren Einzahlungen leisten, wenn das gründungsprivilegierte Stammkapital von EUR aufgebracht ist, nicht (verdeckt) rückbezahlt wurde und keine sie keine Haftungen aus anderen Gründen, zb als (faktischer) Geschäftsführer, treffen. Übergangsregelung für eine bestehende GmbH light Bestehende GmbHs, die seit als GmbH light gegründet worden sind oder ihr Stammkapital auf EUR (also weniger als TEUR 35) herabgesetzt haben, haben bis 1. März 2024 Zeit, um das gesetzliche Mindeststammkapital durch Rücklagenbildung oder Einzahlungen von Gesellschaftern wieder aufzubauen Erhöhung der Mindestkörperschaftsteuer Mit der Abschaffung der GmbH light wird auch die Mindeststeuer sog. Mindest-KöSt oder MiKö - wieder auf EUR pro Jahr angehoben. In den ersten fünf Jahren nach Gründung beträgt die Mindest-KöSt für alle GmbHs unabhängig von der Höhe des Stammkapitals EUR 500 pro Jahr (EUR 125 pro vollem Quartal); In den nächsten fünf Jahren beträgt die MiKö EUR p.a. (EUR 250 pro vollem Quartal); Ab dem elften Jahr nach Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht ist die volle Mindest-KöSt von EUR p.a. das sind pro vollem Quartal EUR 437,50 fällig. Die Anrechenbarkeit von geleisteten Mindestkörperschaftsteuerbeträgen auf die Körperschaftsteuer in späteren Gewinnjahren oder auf die Einkommensteuer im Falle einer Umgründung der GmbH in ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft bleibt unverändert Einschränkungen beim Gewinnfreibetrag - Wohnbauanleihen Die Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2014 AbgÄG 2014 und der dazu eingebrachte Abänderungsantrag sehen neuerliche Einschränkungen beim Gewinnfreibetrag vor und sorgen damit für Diskussionen: Wertpapiere mit Ausnahme von Wohnbauanleihen sollen für einige Jahre nicht mehr als begünstigte Investitionen gelten, und die seit 2013 geltende degressive Staffelung wird unbefristet verlängert. Natürliche Personen können von Ihren betrieblichen Einkünften grundsätzlich einen Gewinnfreibetrag von höchstens 13 % des steuerlichen Gewinns - ausgenommen Veräußerungsgewinne isd 24 EStG in Abzug bringen. Soweit der steuerliche Gewinn EUR pro Jahr überschreitet, kann der Gewinnfreibetrag nur insoweit geltend gemacht werden, als im selben Wirtschaftsjahr begünstigte Investitionen vorliegen ( investitionsbedingter Gewinnfreibetrag ). Degressive Staffelung unbefristet Bereits das 1. Stabilitätsgesetz 2012 hat hinsichtlich der prozentuellen Höhe und des maximal möglichen Gewinnfreibetrages eine Einschränkung ab der Veranlagung 2013 vorgesehen: Die Höhe des Gewinnfreibetrages reduziert sich ab einem Gewinn von EUR auf 7 % (statt wie bisher 13 %) und ab einem Gewinn von EUR auf 4,5 %. Der maximale Gewinnfreibetrag (einschließlich Grundfreibetrag) ist seither mit EUR pro Jahr begrenzt. Bei mehreren Betrieben eines Steuerpflichtigen (einschließlich Mitunternehmeranteile) gibt es eine komplizierte, zwingende Aufteilung. Februar
3 Nunmehr ist in der Regierungsvorlage (RV, unter Berücksichtigung des Abänderungsantrages) vorgesehen, dass diese zunächst nur befristet für die Jahre 2013 bis 2016 eingeführte Einschränkung unbefristet auch für die Jahre darüber hinaus anzuwenden ist. Nur noch Wohnbauanleihen begünstigt Bisher konnten Investitionen in bestimmtes Realvermögen (zb Büromöbel, EDV-Geräte, Lastkraftwagen, Gebäude) genauso wie Investitionen in bestimmte Wertpapiere zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags herangezogen werden. Die abgeänderte RV sieht nun vor, dass für Wirtschaftsjahre, die nach dem enden, nur noch bestimmte Realinvestitionen sowie Investitionen in Wohnbauanleihen auf den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag anrechenbar sind. Im Jahr 2014 getätigte Investitionen in andere bisher begünstige Wertpapiere können somit letztmalig für den Gewinnfreibetrag angerechnet werden, wenn ein abweichendes Wirtschaftsjahr vorliegt und dieses spätestens am endet. Die Streichung der bisher begünstigten Wertpapiere entfällt wieder für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen (ab 2017 können daher die bisher begünstigten Wertpapiere wieder zur Deckung des Gewinnfreibetrages verwendet werden). Keine Schlechterstellung für alte Wertpapierdeckungen Für bisher zulässigerweise erworbene begünstigte Wertpapiere, die zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibeitrags verwendet wurden, läuft die 4-jährige Behaltefrist unverändert weiter. Werden solche Wertpapiere vorzeitig verkauft, um damit grundsätzlich einem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag zugängliche Realinvestitionen zu finanzieren, kann die ansonsten bei vorzeitigem Verkauf erforderliche Nachversteuerung wie bisher entfallen ( Ersatzbeschaffung ). Bei vorzeitiger Tilgung gelten die bisherigen Regelungen weiter. Verzeichnis für Gewinnfreibetrag Die abgeänderte RV zum AbgÄG 2014 sieht weiters vor, dass der für den jeweiligen körperlichen Gegenstand des Anlagevermögens in Anspruch genommene investitionsbedingte Gewinnfreibetrag in Zukunft im Anlagenverzeichnis oder in der Anlagenkartei anzuführen ist (anstatt wie bisher in einem separaten Verzeichnis, das dem Finanzamt auf Verlangen vorzulegen war). Wohnbauanleihen sind ungeachtet dessen für jeden Betrieb in einem gesonderten Verzeichnis auszuweisen und dieses dem Finanzamt auf Verlangen vorzulegen. Bisher geführte Verzeichnisse sind weiterhin aufzubewahren und auf Verlangen dem Finanzamt vorzulegen. Praxistipp Sie können die zur Deckung des Gewinnfreibetrags erforderlichen Wohnbauanleihen bereits zu Beginn des Wirtschaftsjahres, also schon jetzt kaufen (für Vorsichtige: erst nach Inkrafttreten des Gesetzes); die 4-Jahresfrist endet damit auch entsprechend früher. Überdies könnten Wohnbauanleihen im späteren Herbst und gegen Jahresende 2014 Mangelware sein, decken Sie sich also bereits jetzt ein Grenze für Kleinbetragsrechnungen auf EUR 400 erhöht Die derzeit vorliegende Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz AbgÄG 2014 sieht die Anhebung der Grenze für Kleinbetragsrechnungen vor. Nach nunmehr 30 Jahren die letzte Anpassung erfolgte im Jahre 1984 soll das Limit für Kleinbetragsrechnungen auf EUR 400 angehoben werden. Damit soll eine wesentliche Entlastung des unternehmerischen administrativen Aufwandes, vor allem für kleine und mittlere Unternehmen KMU, erreicht werden. Allgemeines Grundsätzlich sind Kleinbetragsrechnungen solche Rechnungen, deren Gesamtbetrag EUR 400 inklusive Umsatzsteuer (bisher EUR 150 inkl. USt) nicht übersteigt. Unternehmer können somit ab Februar
4 Kleinbetragsrechnungen bis 400 brutto ausstellen, bisher waren nur Rechnungen bis EUR 150 brutto möglich. Unternehmer sind verpflichtet, auf Verlangen auch Konsumenten eine Rechnung auszustellen. Die Ausstellung von Kleinbetragsrechnungen ist für Unternehmer mit verringerten Kosten verbunden, da diese bestimmte Rechnungsmerkmale nicht enthalten müssen. Der unternehmerische Rechnungsempfänger ist sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen dennoch zum Vorsteuerabzug berechtigt. Vereinfachte Rechnungsmerkmale Diese sogenannten Kleinbetragsrechnungen müssen zumindest folgende Merkmale aufweisen: Name und Anschrift des lieferenden bzw. leistenden Unternehmers; Menge und handelsübliche Bezeichnung der Lieferung oder Art und Umfang der sonstigen Leistung; Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung, oder der Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt; Entgelt für die Lieferung bzw. sonstige Leistung (brutto inklusive Umsatzsteuer); Anzuwendender Steuersatz (getrennt nach unterschiedlichen Steuersätzen, wird in der Praxis teilweise mit Fußnoten, Symbolen und Ähnlichem angegeben ); Ausstellungsdatum. Unternehmer, welche die Möglichkeit zur Ausstellung von Kleinbetragsrechnungen haben, müssen somit insbesondere nicht ihre eigene UID-Nummer, Name, Anschrift sowie UID-Nummer des Leistungsempfängers, Nettoentgelt, gesondert ausgewiesener Steuerbetrag und fortlaufende Rechnungsnummer angeben. Ausnahmen Zu beachten ist, dass diese Regelungen für Kleinbetragsrechnungen (vereinfachten Rechnungsmerkmale) nicht zur Anwendung kommen bei Abrechnung über innergemeinschaftliche Lieferungen, Dreiecksgeschäfte, Rechnungen/Gutschriften über Leistungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet, oder Rechnungen/Gutschriften über Leistungen, für die es zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt ( 19 Absatz 1 zweiter Satz oder Absatz 1c UStG 1994) Änderungen bei Gruppenbesteuerung, Verlustverrechnung und Zinsen-/ Lizenzenabzug durch das AbgÄG 2014 Das Abgabenänderungsgesetz 2014 (AbgÄG 2014)sieht in der Regierungsvorlage eine Reihe von Änderungen im Bereich des Körperschaftsteuerrechts vor, zum Teil schon ab 1. März Dieser Artikel soll einen Überblick über diese Änderungen verschaffen, die leider (fast) allesamt Verschärfungen darstellen. Einschränkung des räumlichen Anwendungsbereichs der Unternehmensgruppe Ab sollen nur mehr jene ausländischen Körperschaften Gruppenmitglieder werden können, die in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe (entspricht der großen Auskunftsklausel in Doppelbesteuerungsabkommen) besteht, ansässig sind. Damit fallen etwa Staaten wie Russland, Ukraine, Indien oder China aus der Gruppenbesteuerung heraus. Die Regierung begründet diesen Schritt mit besseren Vollzugs- und Kontrollmöglichkeiten der österreichischen Finanzverwaltung. Für bereits bestehende Unternehmensgruppen bedeutet das, dass ausländische Gruppenmitglieder, die die neuen Voraussetzungen nicht erfüllen, zum aus der Unternehmensgruppe ausscheiden. Somit Februar
5 können dem Gruppenergebnis letztmalig Verluste dieser Mitglieder aus einem Wirtschaftsjahr zugerechnet werden, das im Kalenderjahr 2014 endet. Dieses Ausscheiden ex lege führt allerdings zu keiner Verletzung der dreijährigen Mindestdauer. Kommt es dadurch zur Nachversteuerung von in der Vergangenheit geltend gemachten ausländischen Verlusten, ist der zu versteuernde Betrag auf 2015 bis 2017 zu verteilen. Scheidet ein ausländisches Gruppenmitglied vor dem aus der Unternehmensgruppe aus, gilt diese Verteilungsregel nicht. Einzige Verbesserung: Jedenfalls können Nachversteuerungsbeträge gegebenenfalls zu 100 % mit steuerlichen Verlustvorträgen des Gruppenträgers verrechnet werden (insoweit gilt somit nicht die 75 %-Verrechnungsgrenze). Einschränkung der Auslands-Verlustverrechnung Die derzeit noch aktuelle Rechtslage erlaubt es, zuzurechnende Verluste ausländischer Gruppenmitglieder zur Gänze mit positiven Einkünften des unbeschränkt steuerpflichtigen (inländischen) Gruppenträgers oder von unbeschränkt steuerpflichtigen (inländischen) Gruppenmitgliedern zu verrechnen. Dies auch dann, wenn in der Gruppe dadurch insgesamt ein Verlust entsteht. Die Neuregelung sieht eine Beschränkung der Verlustzurechnung von ausländischen Verlusten mit 75 % des inländischen Gruppenergebnisses vor (vereinfacht). Ausländische Verluste, die aufgrund dieser Regelung im laufenden Jahr nicht berücksichtigt werden können, gehen in den Verlustvortrag des Gruppenträgers ein. Zur Anwendung kommen soll diese Regelung für Gruppenträger ab der Veranlagung Beispiel: Eine Unternehmensgruppe besteht aus dem inländischen Gruppenträger, einem inländischen sowie einem ausländischen Gruppenmitglied. Das eigene Einkommen des Gruppenträgers beträgt Euro; das eigene Einkommen des inländischen Gruppenmitglieds beträgt Euro; der zuzurechnende Verlust des ausländischen Gruppenmitglieds beträgt Euro. Die Summe der eigenen Einkommen des Gruppenträgers und des inländischen Gruppenmitglieds beträgt somit Euro. Die zuzurechnenden ausländischen Verluste können nur im Ausmaß von 75 % dieser Summe, somit in Höhe von Euro, im laufenden Jahr berücksichtigt werden. Das zusammengefasste Ergebnis der Unternehmensgruppe beträgt somit Euro. Die im laufenden Jahr nicht berücksichtigten Verluste des ausländischen Gruppenmitglieds in Höhe von Euro (= ) gehen zur Gänze in den Verlustvortrag des Gruppenträgers ein. Abschaffung der Firmenwertabschreibung Die Firmenwertabschreibung wird für Beteiligungsanschaffungen ab dem abgeschafft, damit berechtigen nur mehr Akquistionen bis zu einer Firmenwert-AfA. Alte Firmenwertabschreibungen sollen grundsätzlich nicht berührt werden, laufen aber auch nur dann weiter, wenn sich der steuerliche Vorteil aus der Firmenwertabschreibung beim Erwerb der Beteiligung auf die Bemessung des Kaufpreises auswirken konnte. Der Kaufpreis konnte gemäß den Erläuterungen zum Begutachtungsentwurf insofern dann beeinflusst werden, wenn beide Vertragsparteien bei Erwerb der Beteiligung zweifelsfrei davon ausgehen konnten, dass für diese Beteiligung eine Firmenwertabschreibung zusteht. Nur dann wird eine Beeinflussung des Kaufpreises möglich und damit ein Vertrauenstatbestand geschaffen sein. Hinweis: Für Beteiligungen an inländischen Unternehmen kann bzw. konnte man davon ausgehen, dass eine Firmenwertabschreibung zusteht, somit konnte sich diese auch auf den Kaufpreis auswirken und die Firmenwert-AfA darf fortgeführt werden. Im Zusammenhang mit ausländischen Beteiligungen ist noch ein Verfahren beim VwGH anhängig, ob eine Firmenwertabschreibung aus EU-rechtlichen Überlegungen zulässig ist oder nicht; aufgrund dieser Rechtsunsicherheit wird sich hier die Firmenwert-AfA nicht auf den Kaufpreis ausgewirkt haben könne; mit dieser Regelung will der Gesetzgeber somit allfällige künftige Fünfzehntel auf ausländische Gruppenmitglieder jedenfalls kappen. Sonder-Anhebung der KöSt-Vorauszahlungen ab 2015 Die Körperschaftsteuervorauszahlungen von Gruppenträgern werden ab 2015 zusätzlich um 3,5 % erhöht. Es besteht allerdings auch weiterhin die Möglichkeit, die Vorauszahlung individuell nach den Verhältnissen des betroffenen Jahres festzusetzen (Herabsetzungsantrag erforderlich). Februar
6 Änderungen außerhalb der Gruppenbesteuerung: Nachversteuerung von Auslandsverlusten (Betriebstätten) nach drei Jahren Ausländische Betriebstättenverluste (bei DBA mit Befreiungsmethode) aus Ländern außerhalb der EU ohne umfassender Amtshilfe sollen nach der Neuregelung spätestens im 3. Jahr automatisch (!) nachversteuert werden. Die Regelung soll ab der Veranlagung 2015 greifen. Verluste bis 2012 sind zunächst regulär wie bisher zu versteuern, der Restbetrag ist auf 2015 bis 2017 zu verteilen. Auch hier gilt als einzige Verbesserung, ebenso wie bei der Gruppenbesteuerung, dass bei vorhanden Verlustvorträgen die Nachversteuerungsbeträge zu 100 % (somit ohne 75 %-Verrechnungsgrenze) ausgeglichen werden dürfen. Abzugsverbot für Zinsen und Lizenzgebühren Nicht nur im Zusammenhang mit der Gruppenbesteuerung sondern allgemein im Bereich des KÖSt-Rechts sollen künftig Zins- und Lizenzzahlungen an konzernzugehörige in- oder ausländische Körperschaften des privaten Rechts einem Abzugsverbot unterliegen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: Die Zinsen oder Lizenzgebühren unterliegen bei der empfangenden Körperschaft: aufgrund einer persönlichen oder sachlichen Befreiung keiner Besteuerung oder einem Steuersatz von weniger als 10 % oder aufgrund einer Steuerermäßigung einer tatsächlichen Steuerbelastung von weniger als 10 %. Davon betroffen sind daher zb Lizenzzahlungen an NL-Patentboxen etc., die keiner oder nur sehr geringer Besteuerung im Ansässigkeitsstaat unterliegen. Die noch im Begutachtungsentwurf vorgesehene Steuergrenze von 15 % wurde wie oben geschildert auf 10 % reduziert, somit fallen zb Zinszahlungen an irische Gesellschaften grundsätzlich nicht unter das Abzugsverbot (KÖSt-Satz von 12,5 % in Irland). Das Abzugsverbot soll bereits für Aufwendungen gelten, die nach dem anfallen. 2. Rechtsformvergleich: Schwerpunkt GmbH light Für die Frage der optimalen Rechtsform haben die geplanten Änderungen beim Gewinnfreibetrag eine besondere Bedeutung. Die GmbH light und die sog. Mindest-KöSt sind für die Rechtsformwahl idr nicht entscheidungswesentlich. Details zu den geplanten Änderungen beim Gewinnfreibetrag, der GmbH light und der Mindest-KöSt werden in anderen Artikeln in diesem Newsletter dargestellt. Änderungen beim Gewinnfreibetrag Ab dem Veranlagungsjahr 2014 zählen Wertpapiere (ausgenommen Wohnbauanleihen) nicht mehr zu den begünstigten Investitionen für den Gewinnfreibetrag. Damit entfällt für Steuerpflichtige, die für ihre betriebliche Tätigkeit kein großes Sachanlagevermögen brauchen, (außer sie wollen Wohnbauanleihen kaufen) die Möglichkeit, ihre Steuerlast in der Rechtsform eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft durch den Kauf von Wertpapieren zu reduzieren. Der Grundfreibetrag in Höhe von 13 % des Gewinns bis maximal EUR bleibt aber für alle erhalten. Bei einem steuerlichen Gewinn von beispielsweise EUR steigt dann die jährliche Einkommensteuerbelastung um EUR p.a., wenn der durch Wertpapierinvestitionen gedeckte Gewinnfreibetrag nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Bei Gewinnen über EUR wird daher durch den weitgehenden Wegfall des wertpapiergedeckten Gewinnfreibetrags das Einzelunternehmen und die Personengesellschaft im Vergleich zur GmbH häufig ungünstiger. Februar
7 GmbH light und Mindest-KÖSt Die geplanten Änderungen beim Mindeststammkapital haben auf die laufende Besteuerung der GmbH im relevanten Gewinnfall keine grundsätzlichen Auswirkungen. Vom Gewinn werden weiterhin 25 % an Körperschaftsteuer fällig und für Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter muss weiterhin die 25%ige Kapitalertragsteuer bezahlt werden. Rechtsformwahl Fazit Aus rein steuerlicher Sicht kann man folgende, pauschale Grundaussagen treffen: Bei niedrigen Gewinnen, in einer Verlustsituation, bei Beanspruchung des Gewinnfreibetrags für Sachinvestitionen (und Wohnbauanleihen) oder bei der Nutzung des Betriebsausgabenpauschales bleiben Einzelunternehmen und Personengesellschaften weiterhin attraktiv. GmbHs sind dagegen bei höheren Gewinnen und im Thesaurierungsfall besonders interessant. Wer seinen Gewinnfreibetrag bisher durch Wertpapierkäufe gedeckt hat, sollte überprüfen, ob ein Rechtsformwechsel in die GmbH eine lohnende Alternative ist. Optimieren Sie Ihr Nettoeinkommen - Der TPA Horwath Rechtsformrechner hilft! Mit dem Rechtsformrechner von TPA Horwath können Sie auf einfache Art und Weise ermitteln, welche Rechtsform unter den bei Ihnen vorliegenden Rahmenbedingungen für Sie steuerlich unter Berücksichtigung der Lohnnebenkosten am Günstigsten ist. Verglichen wird, wie hoch Ihr Nettoeinkommen als Gewerbetreibender in der jeweiligen Rechtsform ist; jene Variante mit dem höchsten Nettoeinkommen wird an die erste Stelle gereiht. Sie können den Rechtsformrechner gratis auf unserer Homepage unter ausprobieren und ihre eigene steuerliche Situation überprüfen. Verglichen werden dabei die Rechtsformen Einzelunternehmen, Personengesellschaft und GmbH. Als Gewinnermittlungsarten werden verglichen die Betriebsausgabenpauschalierung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bzw. Bilanzierung mit Gewinnfreibetrag. Zusätzlich kann ein Familienmitglied als echter Dienstnehmer oder zweiter Gesellschafter und im Fall der GmbH ein Geschäftsführerbezug berücksichtigt werden. Diese Optionen erlauben eine weitgehende Berücksichtigung ihrer persönlichen, familiären und sozialversicherungsrechtlichen Situation und Bedürfnisse und erlauben eine Optimierung Ihres Nettoeinkommens. 3. IFRS Update - Übersicht über neue IFRS Vorschriften (Stand ) In den Jahren 2013 und 2014 traten bzw. treten wieder zahlreiche neue, revidierte oder verbesserte IFRS Standards bzw. Interpretationen in Kraft. Da das Endorsement durch die EU mit einer erheblichen zeitlichen Verzögerung nach der Veröffentlichung durch den IASB erfolgte, weichen die Erstanwendungszeitpunkte nach EU-Recht zum Teil von jenen des IASB ab. Die folgende Übersicht zeigt die in der EU 2013 und Folgejahren erstmals anzuwendenden neuen IFRS Vorschriften und deren spätesten Anwendungszeitpunkt nach IASB und EU. Der aktuelle Endorsement- Status kann auch auf der Homepage der EFRAG eingesehen werden: Endorsement-Status-Report_EN.aspx Februar
8 Übersicht über neue IFRS Vorschriften und deren spätesten Anwendungszeitpunkt nach IASB und EU Art Standard Titel Neu Neufassung Verbesserung "Datum Veröffentlichung" "Inkrafttreten GJ (beginnend am/nach)" IASB EU IASB EU IFRS 10 Konzernabschlüsse IFRS 11 Gemeinsame Vereinbarungen (Joint Arrangements) IFRS 12 Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts IFRIC 20 Abraumkosten in der Produktionsphase eines Tagebauwerks IFRS 9 Finanzinstrumente offen offen offen IFRIC 21 Abgaben offen offen IFRS 14 Regulatorische Abgrenzungsposten offen offen IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer IAS 27 Einzelabschlüsse IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen IAS 1 Darstellung von Posten des sonstigen Ergebnisses IFRS 1 IAS 12 IFRS 7 Ausgeprägte Hochinflation und Beseitigung fester Zeitpunkte für Erstanwender Latente Steuern: Realisierung zugrundeliegender Vermögenswerte Angaben - Saldierung von finanziellen Vermögens-werten und finanziellen Verbindlichkeiten IFRS 1 Darlehen der öffentlichen Hand diverse IFRS Jährliche Verbesserungen der IFRS ( ) IFRS 10 IFRS 11 IFRS 12 IFRS 10 IFRS 12 IAS 27 IAS 32 IFRS 9 IFRS 7 IFRS 9 IFRS 7 IAS 39 IAS 36 IAS 39 Übergangsregelungen Investmentgesellschaften (Investment Entities) Darstellung - Saldierung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten Verpflichtender Anwendungszeitpunkt und Anhangangaben bei Übergang Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen (Hedge Accounting) Wertminderung von Vermögenswerten - Angaben zum erzielbaren Betrag bei nicht-finanziellen Vermögenswerten Novation von Derivaten und Fortsetzung der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften offen offen offen offen offen offen IAS 19 Leistungsorientierte Pläne - Arbeitnehmerbeiträge offen offen diverse IFRS Jährliche Verbesserungen der IFRS ( ) offen offen diverse IFRS Jährliche Verbesserungen der IFRS ( ) offen offen Farbliche Darstellung für Unternehmen mit kalendergleichem Geschäftsjahr Februar
9 3.1. Kurzübersicht der Regelungsinhalte Im Folgenden werden die wesentlichen Regelungsinhalte der neuen IFRS Vorschriften dargestellt, gegliedert nach dem spätesten Erstanwendungszeitpunkt in der EU und nach dem Umfang der Veränderung (neu, Neufassung, Verbesserung): EU Anwendung für am oder nach dem beginnende Geschäftsjahre IAS 1 Darstellung von Posten des sonstigen Ergebnisses (Verbesserung): Die Änderungen an IAS 1 dienen dem Ziel, die Darstellung der zunehmenden Zahl von Posten des sonstigen Ergebnisses klarer zu gestalten und den Abschlussadressaten die Unterscheidung zwischen Posten des sonstigen Ergebnisses, die anschließend in den Gewinn oder Verlust umgegliedert werden können, und Posten, bei denen eine solche Umgliederung nie erfolgen wird, zu erleichtern EU Anwendung für am oder nach dem beginnende Geschäftsjahre IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts (neu): IFRS 13 gibt einen einheitlichen IFRS-Rahmen für die Bewertung des beizulegenden Zeitwerts vor und enthält umfassende Leitlinien zur Bewertung des beizulegenden Zeitwerts und Angaben über die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts sowohl von finanziellen als auch von nicht-finanziellen Vermögenswerten und Schulden. IFRS 13 kommt zur Anwendung, wenn ein anderer IFRS eine Bewertung des beizulegenden Zeitwerts oder Angaben hierzu verlangt bzw. gestattet. IFRIC 20 Abraumkosten in der Produktionsphase eines Tagebauwerks (neu): Mit IFRIC 20 soll klargestellt werden, ob und unter welchen Voraussetzungen Abraumbeseitigungskosten in der Produktionsphase einen Vermögenswert darstellen und wie die Erst- sowie Folgebewertung der Abraumtätigkeit zu erfolgen hat. IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer (Neufassung): Die bedeutendste Änderung des IAS 19 besteht darin, dass künftig versicherungsmathematische Gewinne und Verluste sofort im sonstigen Ergebnis (OCI) zu erfassen sind. Die bisher zulässige zeitverzögerte Erfassung nach der Korridormethode bzw. die sofortige erfolgswirksame Erfassung sind nicht mehr zulässig. IFRS 1 Ausgeprägte Hochinflation und Beseitigung fester Zeitpunkte für Erstanwender (Verbesserung): Unternehmen, die ausgeprägter Hochinflation ausgesetzt waren, dürfen in ihrer IFRS-Eröffnungsbilanz den beizulegenden Zeitwert ihrer Vermögenswerte und Schulden anstelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten verwenden. Darüber hinaus werden mit diesen Änderungen auch die Bezugnahmen auf feste Zeitpunkte in IFRS 1 durch Bezugnahmen auf den Zeitpunkt des Übergangs ersetzt. IAS 12 Latente Steuern: Realisierung zugrundeliegender Vermögenswerte (Verbesserung): Einführung einer Ausnahme vom Bewertungsgrundsatz, dass der Buchwert einer nach dem Zeitwert bewerteten als Finanzinvestition gehaltenen Immobilie bei Verkauf realisiert wird und ein Unternehmen verpflichtet ist, den Steuersatz für den Verkauf des zugrunde liegenden Vermögenswerts anzuwenden in Form einer widerlegbaren Vermutung - praktische Lösung für die Frage, ob der Buchwert eines Vermögenswertes durch Nutzung oder durch Veräußerung realisiert wird. IFRS 7 Angaben - Saldierung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten (Verbesserung): Bessere Vergleichbarkeit mit US-GAAP durch Angaben zu allen Finanzinstrumenten, die im Einklang mit IAS 32 saldiert werden. Zusätzliche Angaben zu Globalverrechnungen und ähnlichen Vereinbarungen, auch wenn keine Saldierung nach IAS 32 erfolgt. IFRS 1 Darlehen der öffentlichen Hand (Verbesserung): Erstanwender müssen bei der Bilanzierung von unterverzinslichen Krediten der öffentlichen Hand keine vollständige retrospektive Anwendung der IFRS vornehmen. Februar
10 Jährliche Verbesserungen der IFRS ( ): Änderung bzw. Klarstellung von IFRS 1 (wiederholte Anwendung, Fremdkapitalkosten), IAS 1 (Vergleichsinformationen), IAS 16 (Klassifizierung von Wartungs geräten), IAS 32 (Steuereffekte aus Ausschüttungen), IAS 34 (Zwischenberichterstattung und Segmentinformation zum Gesamtvermögen) EU Anwendung für am oder nach dem beginnende Geschäftsjahre IFRS 10 Konzernabschlüsse (neu): IFRS 10 ersetzt die in IAS 27 (Konzern- und Einzelabschlüsse) und SIC 12 (Konsolidierung - Zweckgesellschaften) enthaltenen Konsolidierungsvorschriften und schafft eine einheitliche Definition für den Begriff der Beherrschung als Grundlage für die Konsolidierung. IFRS 11 Gemeinsame Vereinbarungen (neu): IFRS 11 legt Grundsätze für die Rechnungslegung von Unternehmen fest, die an gemeinsamen Vereinbarungen beteiligt sind, und ersetzt IAS 31 (Anteile an Gemeinschaftsunternehmen) und SIC-13 (Gemeinschaftlich geführte Unternehmen Nicht monetäre Einlagen durch Partnerunternehmen). Partnerunternehmen eines gemeinschaftlich geführten Unternehmens haben verpflichtend die Equity-Bilanzierung anzuwenden. Das bisherige Wahlrecht der Quotenkonsolidierung wurde abgeschafft. IFRS 12 Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen (neu): Durch IFRS 12 werden die Angabepflichten zu Tochtergesellschaften, gemeinsamen Vereinbarungen, assoziierten Unternehmen und nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen zusammengeführt, erweitert und ersetzt. IFRS Übergangsregelungen (Verbesserung): Klarstellung der Übergangsregelungen und zusätzliche Erleichterungen, insbesondere Beschränkung der Angabe angepasster Vergleichszahlen auf die bei Erstanwendung unmittelbar vorangegangene Vergleichsperiode. IAS 27 Einzelabschlüsse (Neufassung): IFRS 10 ersetzt die im bisherigen IAS 27 (Konzern- und Einzelabschlüsse) enthaltenen Konsolidierungsvorschriften. Der verbleibende IAS 27 behandelt nur noch Regelungen zu Einzelabschlüssen. IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen (Neufassung): IAS 28 umfasst nunmehr auch Gemeinschaftsunternehmen. Die Anhangangaben werden in IFRS 12 angeführt. IFRS 10, IFRS 12, IAS 27 Investmentgesellschaften (Investment Entities) (Verbesserung): Tochterunternehmen, die die Definition einer Investmentgesellschaft (z.b. bestimmte Investmentfonds) erfüllen, werden von den Konsolidierungsvorschriften des IFRS 10 ausgenommen, stattdessen Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert. IAS 32 Darstellung - Saldierung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten (Verbesserung): Klarstellung der bisherigen Saldierungsregeln von Finanzinstrumenten. IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten Angaben zum erzielbaren Betrag bei nicht finanziellen Vermögenswerten: Verpflichtung zur Angabe des erzielbaren Betrags nur für Vermögenswerte und zahlungsmittelgenerierende Einheiten, für die in der laufenden Periode eine Wertminderung oder Wertaufholung durchgeführt wurde. IAS 39 Novation von Derivaten und Fortsetzung der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften: Eine Novation eines Sicherungsinstruments auf einer zentrale Gegenpartei infolge rechtlicher oder regulatorischer Anforderungen führt unter bestimmten Voraussetzungen nicht zur Auflösung der bestehenden Sicherungsbeziehung EU Anwendungszeitpunkt offen IFRS 9 Finanzinstrumente (Neu): Ansatz, Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten, Ersatz von IAS 39. Die gegenwärtige Fassung von IFRS 9 enthält keinen Anwendungszeitpunkt (ursprünglich 1. Jänner 2015) die Erstanwendung wurde verschoben, bis IFRS 9 in der vollständigen Fassung herausgegeben wird. Februar
11 IFRIC 21 Abgaben: Richtlinien zur Bilanzierung öffentlicher Abgaben (insbesondere Zeitpunkt der Erfassung), die keine Ertragsteuern im Sinne des IAS 12 darstellen. IFRS 14 Regulatorische Abgrenzungsposten: IFRS 14 erlaubt IFRS-Erstanwendern, ihre bisher angewendeten nationalen Rechnungslegungsvorschriften für preisregulierte Geschäftsvorfälle beizubehalten, wenn die Auswirkungen der Preisregulierung gesondert ausgewiesen werden. IFRS 9 / IFRS 7 Finanzinstrumente (Verbesserung): In Abhängigkeit vom Umstellungszeitpunkt (Erstanwendungszeitpunkt von IFRS 9 wurde verschoben) wurden die Erleichterungsvorschriften hinsichtlich Vergleichszahlen und damit zusammenhängende Angaben in IFRS 7 geändert. IFRS 9 / IFRS 7 / IAS 39 Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen (Hedge Accounting): Der Erstanwendungszeitpunkt von IFRS 9 wurde verschoben, bis dieser in der vollständigen Fassung herausgegeben wird. IAS 19 Leistungsorientierte Pläne Arbeitnehmerbeiträge: Mitarbeiterbeiträge (eigene oder durch Dritte) können von dem Dienstzeitaufwand abgezogen werden. Jährliche Verbesserungen der IFRS ( ): Änderung bzw. Klarstellung von IFRS 2 (Definition von Ausübungsbedingungen), IFRS 3 (Bilanzierung von bedingte Gegenleistungen bei einem Unternehmenszusammenschluss), IFRS 8 (Geschäftssegmente), IFRS 13 (Kurzfristige Forderungen und Verbindlichkeiten), IAS 16 (Neubewertungsmethode), IAS 24 (Mitglieder der Unternehmensführung), IAS 38 (Neubewertungsmethode). Jährliche Verbesserungen der IFRS ( ): IFRS 1 (zulässige Anwendung von noch nicht verbindlichen IFRS), IFRS 3 (keine Anwendung von IFRS 3 für gemeinschaftliche Vereinbarungen), IFRS 13 (Anwendungsbereich der Portfolioausnahme), IAS 40 (IFRS 3 und IAS 40 schließen sich nicht gegenseitig aus). 4. Neue Umsatzsteuerregelung für Notebooks, Tablets, Gas, Gold, etc. Die Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung kurz UStBBKV normiert für bestimmte ab ausgeführte Umsätze, insbesondere für die Lieferung von Videospielkonsolen, Laptops, Tablet-Computern den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger. Die neue Regelung gilt für folgende Umsätze an einen Unternehmer isd UStG 1994: Lieferungen von Videospielkonsolen (aus Position 9504 der Kombinierten Nomenklatur), Laptops und Tablet-Computern (aus Unterposition der Kombinierten Nomenklatur), wenn das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt mindestens Euro beträgt; Lieferungen von Gas und Elektrizität an einen Unternehmer, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Gegenstände in deren Weiterlieferung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Gegenstände von untergeordneter Bedeutung ist; Übertragungen von Gas- und Elektrizitätszertifikaten; Lieferungen von Metallen (aus Kapitel 71 und aus Abschnitt XV der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Positionen 7113 bis 7118, Kapitel 73, Positionen 7411 bis 7419, 7507, 7508, 7608, Unterposition bis Position 7616, Unterpositionen , , , , , , , , , , , , , , , , , , , Unterposition , Kapitel 82 und 83), außer diese fallen unter die Schrott-Umsatzsteuerverordnung, BGBl. II Nr. 129/2007, oder die Differenzbesteuerung nach 24 UStG 1994 wird angewendet; Steuerpflichtige Lieferungen von Anlagegold im Sinne des 24a Abs. 5 und Abs. 6 UStG Im Rahmen des Übergangs der Steuerschuld haftet zusätzlich der leistende Unternehmer für die Steuer- Februar
12 schuld. Als Notebook und Tablet gelten (Unterposition der kombinierten Nomenklatur): Tragbare digitale automatische Datenverarbeitungsmaschinen; Gewicht höchstens 10 kg; Flacher Bildschirm; Können auch ohne externe elektrische Energiequelle betrieben werden; Besitzen häufig ein Modem zur Herstellung einer Netzwerkverbindung; Das Vorliegen einer Tastatur ist nicht maßgeblich. Eine künstliche Aufspaltung von Entgelten, die einen einheitlichen Liefervorgang betreffen, auf mehrere Rechnungen und somit eine Umgehung der Wertgrenze von EUR 5.000,00 ist nicht zulässig. Die Beträge werden daher bei der Ermittlung der Wertgrenze zusammengerechnet. Dazu zählt auch eine Lieferung kombinierter Produkte, wie Laptops mit Laptoptasche zu einem einheitlichen Preis. Praxistipps Die Rechnungserstellung hat ohne Ausweis der Umsatzsteuer zu erfolgen, anderenfalls kommt es zur Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung. Eine entsprechende Anpassung IT-gestützter Fakturierungssysteme hat zu erfolgen. Aus Sicht des Rechnungsempfängers sollte eine Rechnung mit Ausweis der Umsatzsteuer nicht akzeptiert werden, da diese dennoch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Der Verkauf ist beim Leistenden in der Kennzahl 021 der UVA zu erfassen. Der Übergang der Steuerschuld ist beim Leistungsempfänger in der Kennzahl 032 und die korrespondierende Vorsteuer in Kennzahl 089 der UVA zu erfassen. Dieser Newsletter ist ein Service von TPA Horwath Mit freundlichen Grüßen Ihr TPA Horwath-Team Kontakt: TPA Horwath Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung GmbH Praterstraße Wien Tel.: Fax: IMPRESSUM Informationsstand Mitte Februar 2014, Änderungen vorbehalten. Ohne Gewähr. Die Informationen sind stark vereinfacht und können die individuelle Beratung nicht ersetzen. Für den Inhalt verantwortlich: Mag. Gottfried Sulz, Partner, Praterstraße 62-64, A-1020 Wien, FN s HG Wien, Mitglied von Crowe Horwath International (Zürich) einer weltweiten Vereinigung rechtlich selbständiger und unabhängiger Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Unternehmensberater. Tel.: , Fax: DW 500. Homepage: Konzeption, Gestaltung: TPA Horwath Copyright 2014 TPA Horwath Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung GmbH, Praterstraße 62-64, A-1020 Wien Alle Rechte vorbehalten. Februar
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