Stellungnahme des Bezirks Bundespolizei der Gewerkschaft der Polizei zur Neufassung der Auslandsumzugskostenverordnung AUV-E
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- Eva Bruhn
- vor 8 Jahren
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1 Stellungnahme des Bezirks Bundespolizei der Gewerkschaft der Polizei zur Neufassung der Auslandsumzugskostenverordnung AUV-E Der Entwurf enthält im Vergleich zur jetzigen Fassung der AUV deutlich mehr Regelungen für Auslandsumzüge. Diese zunehmende Schaffung von eigenen, speziellen Regeln gegenüber den Vorschriften des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) wird grundsätzlich begrüßt. Auf diese Weise wird den besonderen Umständen von Auslandsumzügen Genüge getan. Zu einzelnen Neufassungen haben wir folgende Anmerkungen: I. Allgemeines, 1-4 AUV-E 1. Änderung des Kreises der berücksichtigungsfähigen Personen, 2 AUV-E Die Änderung des Kreises der berücksichtigungsfähigen Personen in 2 Abs. 1 AUV-E im Vergleich zu 6 Abs. 3 BUKG, der bisher im Anwendungsbereich der AUV gilt, wird insoweit begrüßt, als insbesondere nun auch Kinder des Lebenspartners berücksichtigt werden, sofern sie beim Auslandszuschlag Berücksichtigung finden und sowohl vor als auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in einer häuslichen Gemeinschaft wohnen; nach der bisherigen Fassung waren lediglich unverheiratete Stief- und Pflegekinder berücksichtigungsfähig. Dies trägt unserer steten Forderung nach einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf Rechnung. Gleiches gilt für die teilweise Aufgabe des Erfordernisses, dass der Berechtigte und die berücksichtigungsfähige Person bereits vor dem Umzug in einer häuslichen Gemeinschaft gelebt haben müssen. Wir befürworten die neu vorgesehene Berücksichtigung des anderen sorgeberechtigten Elternteils eines Kindes des Berechtigten, wenn diese vor und nach dem Umzug mit dem Berechtigten in einer häuslichen Gemeinschaft gelebt haben und leben. Wir lehnen allerdings ab, dass die geplante Neufassung nicht mehr ausdrücklich vorsieht, dass auch solche Personen berücksichtigungsfähig sind, deren Hilfe der Berechtigte gesundheitlich dauerhaft bedarf. 6 Abs. 3 S. 3, letzt. Hs. BUKG hält diese Personen sehr wohl für berücksichtigungsfähig. Es bestünde nun zwar die Möglichkeit, diese unter 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 AUV-E zu fassen. Allerdings steht die Entscheidung lediglich im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Wir fordern jedoch eine konkrete Einbeziehung dieses Personenkreises in 2 Abs. 1 AUV-E. Einschränkungen aus fiskalischen Gründen, die sich zulasten der Gesundheit des Berechtigten auswirken oder auch nur auswirken könnten, sind nicht akzeptabel. 2. Frist für den Antrag auf AUKV, 3 AUV-E Wir begrüßen die Klarstellung in 3 Abs. 1 AUV-E. Identische Regelungen zur Dauer und zu dem Beginn der Frist sind zwar schon vorhanden. Ihre Existenz war jedoch für den Berechtigten nur umständlich 14 Abs. 6 S. 1 BUKG i.v.m. 2 Abs. 2 BUKG zu entnehmen und nicht aus der AUV selbst.
2 3. Bemessung der AUKV, 4 AUV-E Es wird ausdrücklich begrüßt, dass sich die Bemessung der AUKV nunmehr generell nach den persönlichen Verhältnissen der berechtigten Person (am neuen Dienstort) richten soll. Dies führt zu erheblich gerechteren Vergütungen als die bisherige Bemessung, die sich im Wesentlichen an der Dienststellung und der Besoldungsgruppe orientiert. Wir lehnen jedoch 4 Abs. 2 S. 1 AUV-E ab. Die Vorschrift impliziert und dies wird durch die Verordnungsbegründung bestätigt, dass der Verordnungsgeber davon ausgeht, dass die Dienstgeschäfte beeinträchtigt seien, wenn der Berechtigte im Falle eines Umzugs vom Ausland in das Inland an einen anderen Ort als den Dienstort zieht. Die Verordnungsbegründung stützt sich dabei auf 72 Abs. 1 BBG. Der Beamte ist jedoch berechtigt, seinen Wohnsitz an einem beliebigen Ort zu nehmen, solange die Dienstgeschäfte nicht gefährdet sind. Ist die geschuldete ordnungsgemäße Dienstleistung durch den Ort der Wohnung nicht gefährdet, liegt die Wohnungswahl außerhalb der Reichweite des 72 Abs. 1 BBG und kann vom Dienstherrn nicht beeinflusst werden. Beamte sind daher grundsätzlich nicht verpflichtet, am Dienstort zu wohnen und auch aus verfassungsrechtlichen Gründen existiert keine Residenzpflicht (BVerwG vom B 28/91; BVerwG vom C 11/03). Der Berechtigte könnte demnach ohne Weiteres und ohne Verstoß gegen 72 BBG aus persönlichen Gründen seinen Wohnsitz beispielsweise in Stuttgart und an seinem neuen Dienstort Lübeck eine (Dienst-) Wohnung im Sinne des 72 BBG nehmen. Dennoch würden ihm nach den Vorgaben des 4 Abs. 2 S. 1 AUV-E nur die Kosten für den Umzug nach Lübeck erstattet. Dies stellt aus unserer Sicht eine nicht gerechtfertigte Benachteilung des Berechtigten dar. Aus dem gleichen Blickwinkel betrachten wir die Regelung in 4 Abs. 2 S. 2 AUV-E sehr kritisch. IV. Beförderung und Lagerung des Umzugsgutes, 5-10 AUV-E 1. Umzugsgut, 5 AUV-E Wir fordern, dass 5 Abs. 3 AUV-E die Möglichkeit vorsieht, dass die oberste Dienstbehörde auch nachträglich zwingende Gründe dafür anerkennen kann, dass das Umzugsgut getrennt befördert wird. Dies ist insbesondere für solche Fälle entscheidend, in denen der Umzug sehr kurzfristig erfolgen muss. An der Stelle des 5 Abs. 4 AUV-E ist die Begründung des Entwurfes nicht vollständig nachvollziehbar. Danach soll in den Fällen des Satzes 2 der getrennte Versand als zwingend anerkannt werden. Abs. 4 besteht jedoch nur aus einem Satz. Wir gehen davon aus, dass der Verordnungsgeber sagen will, dass in den in Satz 1 genannten Fällen der getrennte Versand als zwingend anerkannt wird. 2. Umzugsvolumen, 6 AUV-E Die neu vorgesehene Differenzierung in Abs. 1 bei der Frage des erstattungsfähigen Umzugsvolumens zwischen alleinumziehenden Berechtigten und solchen, die mit berücksichtungsfähigen Personen umziehen, erscheint sachgerecht und angemessen. Dass der Verordnungsgeber in Abs. 4 den Rahmenvertrag für Auslandsumzüge nunmehr umsetzt, ist eine Selbstverständlichkeit.
3 3. Lagern von Umzugsgut, 10 AUV-E Wir fordern den Austausch der Worte einem folgenden Umzug in Abs. 2 gegen die Worte einem späteren Umzug. So wird eindeutig klargestellt, dass damit nicht der direkt folgende Umzug gemeint ist, sondern ein späterer Umzug und man umgeht auf diese Weise gegebenenfalls auftretende Anwendungsund Auslegungsfragen. Die Schaffung des Abs. 4 wird sehr begrüßt. Der Regelungsgehalt des Abs. 5 erschließt sich uns nicht ganz. Nach unserem Verständnis könnte er entweder meinen, dass, wenn die Inlandsverwendung im Sinne des Abs. 4 von vornherein kürzer sein soll als ein Jahr, die Kosten für das Lagern des Umzugsgutes - abweichend von Abs. 4 - auch während dieser Inlandsverwendung erstattet werden. Dann wäre Abs. 5 systematisch aber besser in einem Satz 4 zu Abs. 4 aufgehoben. Insoweit sollte dann aus Abs. 6 Abs. 5 werden. Abs. 5 könnte aber auch so verstanden werden, dass im Falle eines zunächst durchgeführten Umzugs ins Ausland ohne Einlagerung von Umzugsgut die Kosten für das Lagern des Umzugsgutes im Ausland erstattet werden, wenn der Berechtigte für weniger als ein Jahr im Inland verwendet werden soll. Es wird eine diesbezügliche Klarstellung ausdrücklich befürwortet. V. Reisen, AUV-E 1. Wohnungsbesichtungsreise und Umzugsabwicklungsreise, 11 AUV-E Die vorgesehene Regelung in Abs. 1 wird teilweise abgelehnt. Es ist nicht sachgerecht, dass gemäß des Wortlautes entweder eine Wohnungsbesichtungsreise für zwei Personen oder eine Umzugsabwicklungsreise einer Person erstattet werden. 6 AUV-E selbst geht davon aus, dass es auch alleinumziehende Berechtigte gibt. Es ist davon auszugehen, dass diese in der Regel alleine die Wohnungsbesichtigungsreise unternehmen. Insoweit ist für sie die entsprechende derzeitige Regelung in 4 Abs. 4 AUV deutlich günstiger. In der neuen Fassung der AUV sollte daher nicht nur für Alleinumziehende ein Wahlrecht eingeführt werden zwischen den Möglichkeiten des 11 Abs. 1 AUV-E und denen des 4 Abs. 4 AUV. Wir lehnen es auch ab, dass die berechtigte bzw. die berücksichtigungsfähige Person im Rahmen der Kostenerstattung entweder nur bei der Wohnungsbesichtigungsreise oder nur bei der Umzugsabwicklungsreise berücksichtigt wird. 2. Umzugsreise, 12 AUV-E Angesichts dessen, dass wir es ablehnen, dass die geplante Neufassung nicht mehr ausdrücklich vorsieht, dass auch solche Personen berücksichtigungsfähig sind, deren Hilfe der Berechtigte gesundheitlich dauerhaft bedarf (vgl. oben I. 1.), fordern wir, dass angestellte Betreuungspersonen im Sinne des 12 Abs. 4 AUV-E bereits als berücksichtungsfähige Personen gemäß 2 Abs. 2 AUV-E gelten. Damit würden die Reisekosten und Auslagen dieser Personen unter 12 Abs. 2 und Abs. 3 AUV- E zu subsumieren sein und 12 Abs. 4 AUV-E wäre insoweit überflüssig.
4 VI. Wohnung, AUV-E 1. Mietentschädigung, 15 AUV-E Wir lehnen es ab, dass gemäß Abs. 1 höchstens für drei Monate die Miete für eine Wohnung im Inland neben der Miete für eine Wohnung im Ausland gezahlt werden soll, da vor allem nicht klar ist, wann der Dreimonatszeitraum beginnen soll. Die Kündigungsfrist des 573c BGB für alle auf unbestimmte Zeit geschlossenen Mietverhältnisse beträgt zwar drei Monate. Faktisch können daraus jedoch auch beinahe vier Monate werden, wenn der dritte Werktag eines Kalendermonats gerade verstrichen ist und sich just in diesem Augenblick dann das Erfordernis einer sofortigen Versetzung bzw. Abordnung in das Ausland stellt und der Berechtigte dort eine Mietwohnung bezieht. Insoweit ist es nur sachgerecht, wenn 15 AUV-E auf den Zeitpunkt abstellt, zu dem das Mietverhältnis frühestens gemäß den gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelöst werden kann und auf die Höchstgrenze von drei Monaten verzichtet. Gleiches gilt für Abs. 3. Die Regelung in Abs. 5 hinsichtlich der zeitlichen Höchstgrenze von drei Monaten wird ebenfalls abgelehnt. Auch an dieser Stelle sollten die gesetzlichen Regelungen des jeweiligen Landes zur frühest möglichen Kündigung entsprechend zur Anwendung kommen, anstatt auf einen nicht näher definierten dreimonatigen Zeitraum abzustellen. 2. Wohnungsbeschaffungskosten, 16 AUV-E Die Schaffung des 16 Abs. 5 AUV-E wird ausdrücklich begrüßt. 3. Technische Geräte, 17 AUV-E Wir fordern eine zusätzliche Regelung in Abs. 1, wonach neben den Auslagen für Klimageräte und Notstromerzeugnisse auch Auslagen für andere technische Geräte, die nicht zum Hausrat gehören, jedoch zur Lebensführung vor Ort im Ausland notwendig sind, insbesondere Wasseraufbereiter oder vergleichbares, erstattet werden. Des Weiteren ist es aus unserer Sicht nicht sachgerecht, dass der Berechtigte gemäß Abs. 3 beim Auszug den vollen nach Abs. 1 erstatteten Betrag zurückzahlen muss, wenn er sich für ein Behalten der Geräte entscheidet. Denn wenn er dem Dienstherrn die Geräte zur Verfügung stellen würde, würde der Dienstherr Geräte erhalten, die nur noch einen bestimmten Zeitwert und nicht mehr einen Neuwert haben. Der Dienstherr könnte die Geräte auch nur noch zu ihrem aktuellen Zeitwert weiterveräußern. Daher ist es nicht angemessen, wenn der Berechtigte dem Dienstherrn jedoch den Neuwert und den Betrag für den Einbau sowie die Kosten für eine baulichen Herrichtung der betreffenden Räume erstatten muss.
5 VII. Pauschalen und zusätzlicher Unterricht, AUV-E Umzugspauschale, 18 AUV-E Dass die Umzugspauschale nunmehr besoldungsgruppenunabhängig gewährt wird, wird ausdrücklich begrüßt (vgl. auch unsere Ausführungen unter I. 3.). VIII. Sonderfälle, AUV-E 1. Umzug am ausländischen Dienstort, 23 AUV-E Die Regelung in Abs. 3 lehnen wir ab, da es zulasten des Berechtigten ginge, wenn sich plötzlich die Notwendigkeit ergibt, dass der Berechtigte und die gegebenenfalls vorhandenen berücksichtungsfähigen Personen aus gesundheitlichen oder aus Gründen ihrer Sicherheit am ausländischen Dienstort unverzüglich umziehen müssen. Da beide Umstände solche sind, die naturgemäß sehr kurzfristig eintreten können, ist es nicht angebracht, dass die Umzugskostenvergütung stets so rechtzeitig zu beantragen ist, dass über sie vor Beginn des geplanten Umzugs entschieden werden kann. 2. Rückführung aus Gefährdungsgründen, 27 AUV-E An dieser Stelle ist das Verhältnis zwischen Abs. 1 i.v.m. Abs. 3, wonach aus erheblichen gesundheitlichen Gründen eine Umzugskostenvergütung auch für einen Umzug im Ausland erteilt werden kann und 23 AUV-E, wonach ebenfalls Umzugskostenvergütung für einen Umzug am ausländischen Dienstort zugesagt werden kann, wenn die Gesundheit erheblich ist, nicht eindeutig und sollte aus Gründen der erleichterten Anwendung präzisiert werden. Hilden, den
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