Das neue Gesetz zur Zwangsbehandlung von psychisch Kranken

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Das neue Gesetz zur Zwangsbehandlung von psychisch Kranken"

Transkript

1 Zusammenfassung Vortrag Rolf Marschner, 12. März 2013 Seite 1 Das neue Gesetz zur Zwangsbehandlung von psychisch Kranken Erst drei Wochen zuvor ist das Gesetz in Kraft getreten, deshalb ist das Interesse groß und der Saal überfüllt, als der Münchener Rechtsanwalt Dr. Rolf Marschner, der sich seit vielen Jahren für die Rechte von Psychiatriepatienten einsetzt, am 12. März 2013 einen Vortrag hält mit dem Titel Die Neuregelung der Zwangsbehandlung im Betreuungsrecht was ändert sich für Patienten und Ärzte? Veranstalter ist das Netzwerk Psychiatrie München e. V. Die wichtigsten Regelungen zur Zwangsbehandlung, die Rolf Marschner referiert, sind im folgenden zusammengefasst. Sie ergeben sich nicht nur aus dem neuen Gesetz, sondern auch aus einigen weiterhin gültigen Vorgaben der obersten Gerichte Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof. Allgemeine rechtliche Grundlagen der psychiatrischen Behandlung Grundsätzlich gilt für die Behandlung von Psychiatriepatienten das gleiche wie für alle anderen Patienten: ohne ihre Einwilligung ist eine Behandlung nicht zulässig. Voraussetzung einer wirksamen Einwilligung ist allerdings, dass der Patient einsichtsfähig ist, das heißt, dass er in der Lage ist, Sinn und Zweck einer Behandlung zu begreifen, Vor- und Nachteile abzuwägen und daraufhin eine Entscheidung zu treffen. Ob diese Entscheidung vernünftig ist, muss ausschließlich am subjektiven Wertesystem des Patienten gemessen werden. Beispiel: Jemand war bisher ein Anhänger der Homöopathie. Wenn er sich nun gegen eine Behandlung mit schulmedizinischen Medikamenten ausspricht, darf daraus nicht geschlossen werden, dass seine Entscheidung unvernünftig ist und deshalb von vornherein nicht beachtet werden muss. Wenn die Einsichtsfähigkeit nicht gegeben ist, beispielsweise bei einem hochpsychotischen Patienten, muss jemand stellvertretend für den Betroffenen entscheiden; das ist in der Regel der Betreuer. Der Betreuer hat dann meistens den Aufgabenkreis ärztliche Behandlung, oft verbunden mit dem Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung. Wichtig ist folgendes, das leider oft missachtet wird: Auch der Betroffene, der einen Betreuer hat, kann selbst entscheiden, sofern er einsichtsfähig ist. Der Betreuer kann also bei einem einsichtsfähigen Betreuten nicht über dessen Kopf hinweg entscheiden. Wenn man nun Zweifel hat, ob der Betreute einsichtsfähig ist, ist es ratsam, sowohl die Einwilligung des Betroffenen als auch die des Betreuers einzuholen. Der Einwilligung vorausgehen muss eine Aufklärung über die geplante Maßnahme durch den Arzt. Selbst wenn der Betroffene nicht einsichtsfähig ist: er muss auf jeden Fall vorher aufgeklärt werden, in diesem Fall natürlich auch der Betreuer. Die Urteile von Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Entscheidungen von 2011 und 2013 neue Maßstäbe für die Zwangsbehandlung gesetzt, die zum Teil einen erheblichen Fortschritt gegenüber der bisherigen Rechtsprechung und Praxis bedeuten. Es hat unter anderem festgestellt: Eine Zwangsbehandlung ist ein besonders schwerer Eingriff in die Grundrechte. Deshalb darf sie nur unter ganz eng definierten Voraussetzungen vorgenommen werden. Eine Zwangsbehandlung liegt bereits dann vor, wenn der Betroffene sich in eine Behandlung fügt, um Zwangsmaßnahmen zu vermeiden. Sie ist nur dann zulässig, wenn mit ihr das Ziel, die freie Willensbestimmung des Betroffenen wiederherzustellen, erreicht werden kann. Mit anderen Worten: Es darf nur zu dem Zweck zwangsbehandelt werden, dass der Betroffene wieder einsichtsfähig wird. Nicht zulässig ist die Zwangsbehandlung dagegen zum Schutz Dritter, also bei Fremdgefährdung.

2 Zusammenfassung Vortrag Rolf Marschner, 12. März 2013 Seite 2 Es gibt in gewissen Grenzen auch eine Freiheit zur Krankheit : der Betroffene muss die Freiheit haben, sich für eine Krankheit zu entscheiden, zumindest für eine leichtere, die nicht zwangsweise behandelt werden darf. Es muss vor der Zwangsbehandlung mit genügend Zeit und ohne Druck versucht worden sein, eine vertrauensbasierte Zustimmung des Betroffenen zur Behandlung zu erreichen. Dies gilt auch für den einwilligungsunfähigen Betroffenen. Es genügt auch nicht, den Betroffenen vor die Alternative zu stellen: entweder er stimmt zu oder er wird gegen seinen Willen behandelt. Der Verweis auf die Regeln der ärztlichen Kunst ist nicht ausreichend. Das heißt: Was ärztlich geboten erscheint, rechtfertigt noch lange nicht eine zwangsweise Behandlung. Zwang darf lediglich, wie bereits erwähnt, zur Wiederherstellung der freien Willensbestimmung des Betroffenen angewendet werden. Zu beachten ist dabei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Es muss abgewogen werden, ob das o. g. Ziel die Anwendung von Zwang mit all ihren negativen Auswirkungen rechtfertigt. Der mögliche Nutzen muss gegen die Risiken abgewogen werden. Zum Beispiel muss bedacht werden, dass eine Zwangsmaßnahme eine Traumatisierung hervorrufen kann, und es müssen die teilweise gravierenden Nebenwirkungen von Medikamenten bei der Abwägung berücksichtigt werden. Die Zwangsmaßnahme muss rechtzeitig angekündigt werden; der Betroffene muss Gelegenheit haben, sich dagegen juristisch zu wehren. Sämtliche Maßnahmen müssen dokumentiert werden. Soweit die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Sie gelten allgemein für die Zwangsbehandlung, nicht nur für Menschen, die nach Betreuungsrecht untergebracht sind. Der Bundesgerichtshof schließlich hat in mehreren Urteilen festgestellt: Eine Zwangsbehandlung ist nur im Rahmen einer Zwangsunterbringung zulässig, sonst nicht, also nicht ambulant und auch nicht in einer offenen Einrichtung. Eine Zwangsbehandlung darf vom Gericht nicht auf Vorrat genehmigt werden, sondern nur auf die aktuelle Situation bezogen. Neuregelung der Zwangsbehandlung in 1906 BGB (Betreuungsrecht) Wichtig: Die oben erwähnten Vorgaben der Bundesgerichte gelten unter dem neuen Gesetz weiter, sie sind zum Teil sogar dezidiert in das Gesetz aufgenommen worden BGB regelt im einzelnen: Eine Zwangsbehandlung ist nur im Rahmen einer Zwangsunterbringung zulässig, sonst nicht, also nicht ambulant und auch nicht in einer offenen Einrichtung. Voraussetzung ist, dass der Betroffene krankheitsbedingt nicht einsichtsfähig ist. Es muss vorher der Versuch gemacht worden sein, seine Zustimmung zu erreichen, auch wenn er nicht einsichtsfähig ist. Weitere Voraussetzung: mit der Zwangsbehandlung wird ein erheblicher gesundheitlicher Schaden abgewendet. Die Zumutbarkeit der Zwangsbehandlung muss geprüft werden; ebenso müssen Alternativen geprüft werden, nicht nur medizinische, sondern alle Alternativen, die infrage kommen. Der mögliche Nutzen muss gegen die Risiken abgewogen werden. Eine vorläufige Anordnung einer Zwangsbehandlung durch den Richter, bevor ein Betreuer bestellt worden ist, ist nicht zulässig.

3 Zusammenfassung Vortrag Rolf Marschner, 12. März 2013 Seite 3 Neues Verfahren der Zwangsbehandlung Eine Zwangsbehandlung ist nach der neuen Gesetzeslage nicht ohne vorherige gerichtliche Genehmigung möglich. Der Betreuer muss auf jeden Fall zunächst die Genehmigung des Gerichts einholen. Das Gericht wiederum muss den Betroffenen persönlich anhören und einen Sachverständigen hinzuziehen, der nicht gleichzeitig der behandelnde Arzt sein darf, außer in extremen Ausnahmefällen. Wenn der Betroffene länger als 12 Wochen zwangsbehandelt werden soll, dann muss der Sachverständige ein Arzt sein, der von der betreffenden Einrichtung unabhängig ist. Außerdem muss das Gericht einen Verfahrenspfleger bestellen; das ist jemand, der ähnlich einem Anwalt dem Betroffenen vor Gericht beistehen soll. Im Gerichtsbeschluss muss die Behandlung konkret festgelegt werden, er muss also z. B. das einzunehmende Präparat und die Behandlungsdauer benennen. Die Dauer der Zwangsbehandlung soll nicht mehr als sechs Wochen betragen, eine Verlängerung muss eigens vom Gericht angeordnet werden. Der Betroffene hat, wie immer bei Gerichtsbeschlüssen, die Möglichkeit Rechtsmittel einzulegen. Im Eilfall kann das Gericht eine Einstweilige Anordnung erlassen. Aber auch hier muss der Betreuer den Antrag gestellt haben, bevor das Gericht entscheidet. Der Unterschied zum regulären Verfahren ist lediglich der, dass ein kurzes ärztliches Attest ausreicht, um die Maßnahme zu begründen, und dass der Arzt nicht unbedingt ein Psychiater sein muss, sondern auch einer mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychiatrie sein kann. Ansonsten muss auch hier ein Verfahrenspfleger bestellt werden, und der Betroffene muss vom Richter persönlich angehört werden. Die Dauer darf der Maßnahme darf hier nicht mehr als zwei Wochen betragen, kann aber vom Gericht auf sechs Wochen verlängert werden. Auch im Eilverfahren muss, wie im regulären Verfahren, vorher ohne Druck und mit genügend Zeit versucht worden sein, eine Zustimmung des Betroffenen zu erreichen. Nach wie vor gilt übrigens: Die reine Unterbringung, ohne Zwangsbehandlung, kann vom Betreuer im Notfall vorläufig vorgenommen werden, ohne vorherige Genehmigung durch das Betreuungsgericht. Diese Genehmigung muss dann unverzüglich nachgeholt werden. Im nicht eiligen Normalfall muss natürlich auch die Unterbringung vorher vom Gericht genehmigt werden. Aufgaben des Arztes bei der Zwangsbehandlung Es muss eine doppelte ärztliche Indikation vorliegen: sowohl in Bezug auf die Behandlung als auch in Bezug auf die Anwendung von Zwang. Der Betroffene muss vorher über die Wirkungen und Nebenwirkungen aufgeklärt werden, auch der Nicht-Einsichtsfähige! Es muss ohne Druck versucht werden, seine Zustimmung zu erreichen. Das gilt auch für das Eilverfahren. Der mögliche Nutzen muss gegen die Risiken der Zwangsbehandlung abgewogen werden. Der Arzt muss zuerst die Entscheidung des Betreuers und des Gerichts herbeiführen, darf nicht vorher zwangsbehandeln. Allerdings ist bei einem gravierenden Notfall ein unverzügliches Handeln der Ärzte gestattet, z. B. bei akuter Lebensgefahr (wenn also ein übergesetzlicher Notstand vorliegt). Die Schritte vor der Zwangsbehandlung und die Behandlung selbst müssen dokumentiert werden. Aufgaben des Betreuers bei der Zwangsbehandlung Der Betreuer muss zunächst die Zwangsbehandlung mit dem Betroffenen besprechen, so wie jede andere Maßnahme auch. Dann muss er einen begründeten Antrag an das Betreuungsgericht stellen. Sobald die Genehmigung des Gerichts vorliegt, sollte er erneut alles durchgehen und überdenken, denn es könnte ja sein, dass sich inzwischen die Voraussetzungen geändert haben. Die Genehmigung

4 Zusammenfassung Vortrag Rolf Marschner, 12. März 2013 Seite 4 des Gerichts bedeutet nämlich nicht, dass er die Maßnahme auch unbedingt durchführen muss. Überhaupt sollte er den Betroffenen im Verfahren und bei der Zwangsbehandlung begleiten. Unterbringungs- bzw. Psychisch-Kranken-Gesetze der Bundesländer Eine Zwangsbehandlung ist nicht nur gemäß Betreuungsrecht möglich, sondern auch nach den Ländergesetzen zur Unterbringung bzw. Behandlung psychisch Kranker, die verschiedene Namen haben und deshalb meist nur kurz PsychKG genannt werden. Im Bayerischen Unterbringungsgesetz beispielsweise steht (Art. 13 Abs. 2), dass eine Zwangsbehandlung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zulässig ist. Das ist aber nach den oben erwähnten Urteilen des Bundesverfassungsgerichts offensichtlich verfassungswidrig. Außerdem fehlt dort eine Regelung, dass nur bei mangelnder Einsichtsfähigkeit des Betroffenen zwangsbehandelt werden darf. Auch das ist verfassungswidrig. Solche verfassungswidrigen Regelungen finden sich in allen 16 PsychKGs der Bundesländer. Bisher hat das Bundesverfassungsgericht dies für Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Sachsen festgestellt. Die übrigen werden mit Sicherheit folgen, nämlich sobald eine Klage aus dem jeweiligen Bundesland bis zum Verfassungsgericht durchgedrungen ist. Spätestens seit dem Urteil des Verfassungsgerichts vom März 2011 muss jedem klar sein, dass sämtliche PsychKGs aller Bundesländer verfassungswidrig sind, soweit es die Zwangsbehandlung betrifft. Die Bundesländer haben bisher nicht adäquat darauf reagiert: praktisch alle sind bisher (Sommer 2013) untätig geblieben, mit Ausnahme von Baden-Württemberg, wo das Gesetzgebungsverfahren aber noch im Anfangsstadium steckt. Das Bayerische Unterbringungsgesetz gilt auch für den Maßregelvollzug, die Forensik. Das bedeutet, dass es auch dort derzeit keine verfassungsgemäße Regelung der Zwangsbehandlung gibt. Wer nach Unterbringungsgesetz, PsychKG oder Strafgesetzbuch untergebracht ist, darf aber nicht nach Betreuungsrecht (siehe oben: 1906 BGB) zwangsbehandelt werden. Es darf nur das jeweilige Unterbringungsgesetz, PsychKG oder Strafgesetzbuch angewendet werden; diese Gesetze enthalten aber eben derzeit die oben beschriebene Gesetzeslücke. Patientenverfügung Die Vorschriften der Patientenverfügung werden von der neuen Gesetzeslage nicht berührt. Sie gelten seit der Gesetzesänderung 2009 unverändert fort; sie sind unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung, gelten also auch für psychische Krankheiten. Zum Zeitpunkt der Erstellung der Patientenverfügung muss der Patient einsichtsfähig sein. Er kann darin bestimmte zukünftige Behandlungen untersagen oder in sie einwilligen. Beispiel: Für den Fall einer psychotischen Krise schließt man ein bestimmtes Medikament aus und wünscht stattdessen ein anderes oder man verbietet sogar jede Medikation. Man kann per Patientenverfügung also eine Zwangsbehandlung ausschließen. Wichtig: Die Patientenverfügung muss mit der aktuellen Situation übereinstimmen, darf deshalb nicht zu allgemein formuliert sein. Dies alles gilt nicht nur für Menschen, die unter Betreuung stehen, sondern auch für solche, die nach Unterbringungsgesetz bzw. PsychKG oder nach dem Strafgesetzbuch untergebracht sind. Sie alle haben das Recht, eine Patientenverfügung zu erstellen, die beachtet werden muss. Wichtig: Man kann mit einer Patientenverfügung nicht eine Unterbringung ausschließen! Man kann lediglich die Behandlung während der Unterbringung bestimmen. Eine Patientenverfügung muss schriftlich niedergelegt werden.

5 Zusammenfassung Vortrag Rolf Marschner, 12. März 2013 Seite 5 Der Betreuer (bzw. Bevollmächtigte) hat den Wünschen des Betroffenen Geltung zu verschaffen, nicht nur wenn sie in einer Patientenverfügung niedergelegt sind, sondern auch wenn sie sich aus früheren mündlichen oder schriftlichen Äußerungen des Betroffenen erschließen lassen. Auch und gerade für die Ärzte ist eine Patientenverfügung verbindlich. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden. Praktische Folgen für Betroffene und Behandelnde Das oft verwendete Schlagwort Ende der Zwangspsychiatrie trifft nicht zu! Denn lediglich die Zwangsbehandlung kann untersagt werden, nicht aber die Zwangsunterbringung. Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom Juni 2012 nämlich nicht die Zwangsbehandlung verboten, wie viele meinten, sondern im Grunde nur gefordert, dass für die Zwangsbehandlung eine gesetzliche Grundlage geschaffen wird, und das ist nun geschehen. Auf der anderen Seite sprechen einige Psychiater nun von Verwahrung statt Behandlung, weil ihnen die Zwangsbehandlung verboten werden kann. Dem ist entgegenzuhalten, dass es außer der Medikation noch einige andere Formen der Behandlung gibt, und man wird sicherlich die Patienten oft davon überzeugen können, dass sie sich auf diese Alternativen einlassen. Es sind ja meistens lediglich die Medikamente mit ihren teilweise unerträglichen Nebenwirkungen, die von den Betroffenen vehement abgelehnt werden. Manche Psychiatrieerfahrenen meinen, dass die Möglichkeit des Widerrufs der Patientenverfügung ein Problem werden kann, nämlich wenn ein Betroffener in der Klinik dem Druck, eine Patientenverfügung zu widerrufen, an der er eigentlich festhalten will, nachgibt. Diesem Problem kann begegnet werden, indem man vorher rechtzeitig eine Vertrauensperson als Bevollmächtigten benennt, die in der Lage ist, die Interessen des Betroffenen gegenüber den Behandlern durchzusetzen. Rolf Marschner ist sich mit vielen anderen Fachleuten einig: Die Diskussion über die Zwangsbehandlung geht an den eigentlichen Problemen vorbei. Denn wenn die Voraussetzungen für eine humane Behandlung besser wären: wenn die Aufnahmestationen besser ausgestattet wären, wenn es mehr weiche Zimmer nach dem Modell Soteria für Menschen in der Krise gäbe und wenn es mehr Personal gäbe, das Zeit hat, sich den Patienten zuzuwenden, dann würde sich nur bei einem verschwindend geringen Teil der Betroffenen die Frage einer Zwangsbehandlung stellen. Nach dem Urteil Bundesgerichtshofs vom Juni 2012 gab es ein Dreivierteljahr lang keine gesetzliche Regelung der Zwangsbehandlung. In dieser Zeit haben einige Kliniken festgestellt, dass sie gar nicht unbedingt eine gesetzliche Grundlage zur Zwangsbehandlung brauchen, weil sie praktisch immer ohne Zwang ein Einverständnis mit dem Patienten erzielen. Das bekannteste Beispiel war die Klinik in Heidenheim (Baden-Württemberg) mit ihrem Chefarzt Dr. Zinkler (siehe z. B. Videos auf Youtube). Rolf Marschner plädiert für die Behandlungsvereinbarung, das ist ein Behandlungsvertrag, der rechtzeitig vor einem Klinikaufenthalt zwischen Klinik und Patient ausgehandelt wird. Damit wäre zumindest den Patienten, die wiederholt in die Psychiatrie kommen, geholfen. Die Behandlungsvereinbarungen müssten dann aber auch von den Ärzten aus Überzeugung mit Leben erfüllt und nicht bloß formal angeboten werden. Er wünscht sich, dass in der Psychiatrie eine Kultur der Behandlungsvereinbarung entsteht, sagt Rolf Marschner und schließt damit seinen Vortrag ab. Zusammengefasst von Rudolf Winzen Veranstalter: Netzwerk Psychiatrie München e. V.

Keine Angst vor der rechtlichen Betreuung. Impulsreferat Axel Bauer Weiterer aufsichtführender Richter am Betreuungsgericht Frankfurt/Main

Keine Angst vor der rechtlichen Betreuung. Impulsreferat Axel Bauer Weiterer aufsichtführender Richter am Betreuungsgericht Frankfurt/Main Keine Angst vor der rechtlichen Betreuung Impulsreferat Axel Bauer Weiterer aufsichtführender Richter am Betreuungsgericht Frankfurt/Main Gliederung/Übersicht 20 Folien: Voraussetzungen einer rechtlichen

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung

Mehr

Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen

Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Sie möchten im Betreuten Wohnen leben. Dafür müssen Sie einen Vertrag abschließen. Und Sie müssen den Vertrag unterschreiben. Das steht

Mehr

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

Gemeinsame Erklärung zur inter-kulturellen Öffnung und zur kultur-sensiblen Arbeit für und mit Menschen mit Behinderung und Migrations-Hintergrund.

Gemeinsame Erklärung zur inter-kulturellen Öffnung und zur kultur-sensiblen Arbeit für und mit Menschen mit Behinderung und Migrations-Hintergrund. Gemeinsame Erklärung zur inter-kulturellen Öffnung und zur kultur-sensiblen Arbeit für und mit Menschen mit Behinderung und Migrations-Hintergrund. Das ist eine Erklärung in Leichter Sprache. In einer

Mehr

Die Invaliden-Versicherung ändert sich

Die Invaliden-Versicherung ändert sich Die Invaliden-Versicherung ändert sich 1 Erklärung Die Invaliden-Versicherung ist für invalide Personen. Invalid bedeutet: Eine Person kann einige Sachen nicht machen. Wegen einer Krankheit. Wegen einem

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Die Vollmacht gilt erst, wenn der Bevollmächtigte durch ein fachärztliches Zeugnis

Die Vollmacht gilt erst, wenn der Bevollmächtigte durch ein fachärztliches Zeugnis Generalvollmacht Vertretungsmacht in jeglicher Hinsicht betreffend sämtlicher Vermögenswerte Problem: Vertrauensmissbrauch, eigene Interessen Vorteil: Aufgaben mehrerer Verfügungen sind erfüllt Vorsicht:

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Kinderarmut. 1. Kapitel: Kinderarmut in der Welt

Kinderarmut. 1. Kapitel: Kinderarmut in der Welt Kinderarmut 1. Kapitel: Kinderarmut in der Welt Armut gibt es überall auf der Welt und Armut ist doch sehr unterschiedlich. Armut? Was ist das? Woher kommt das? wieso haben die einen viel und die anderen

Mehr

23. 12. 2015 E-Mail-Marketing und Kunden-Newsletter per E-Mail Was ist zu beachten?

23. 12. 2015 E-Mail-Marketing und Kunden-Newsletter per E-Mail Was ist zu beachten? 23. 12. 2015 E-Mail-Marketing und Kunden-Newsletter per E-Mail Was ist zu beachten? Werden an Kunden per E-Mail Newsletter verschickt, müssen zahlreiche rechtliche Anforderungen beachtet werden. Kommt

Mehr

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Die Ideen der Persönlichen Zukunftsplanung stammen aus Nordamerika. Dort werden Zukunftsplanungen schon

Mehr

ONLINE-AKADEMIE. "Diplomierter NLP Anwender für Schule und Unterricht" Ziele

ONLINE-AKADEMIE. Diplomierter NLP Anwender für Schule und Unterricht Ziele ONLINE-AKADEMIE Ziele Wenn man von Menschen hört, die etwas Großartiges in ihrem Leben geleistet haben, erfahren wir oft, dass diese ihr Ziel über Jahre verfolgt haben oder diesen Wunsch schon bereits

Mehr

Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU

Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU Verband der TÜV e. V. STUDIE ZUM IMAGE DER MPU 2 DIE MEDIZINISCH-PSYCHOLOGISCHE UNTERSUCHUNG (MPU) IST HOCH ANGESEHEN Das Image der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) ist zwiespältig: Das ist

Mehr

mehrmals mehrmals mehrmals alle seltener nie mindestens **) in der im Monat im Jahr 1 bis 2 alle 1 bis 2 Woche Jahre Jahre % % % % % % %

mehrmals mehrmals mehrmals alle seltener nie mindestens **) in der im Monat im Jahr 1 bis 2 alle 1 bis 2 Woche Jahre Jahre % % % % % % % Nicht überraschend, aber auch nicht gravierend, sind die altersspezifischen Unterschiede hinsichtlich der Häufigkeit des Apothekenbesuchs: 24 Prozent suchen mindestens mehrmals im Monat eine Apotheke auf,

Mehr

Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit

Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit Frau Dr. Eva Douma ist Organisations-Beraterin in Frankfurt am Main Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Busines

Mehr

Was ist Sozial-Raum-Orientierung?

Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Dr. Wolfgang Hinte Universität Duisburg-Essen Institut für Stadt-Entwicklung und Sozial-Raum-Orientierte Arbeit Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Sozialräume

Mehr

Was ist das Budget für Arbeit?

Was ist das Budget für Arbeit? 1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in

Mehr

Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten

Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung. Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr. Fragen und Antworten Das NEUE Leistungspaket der Sozialversicherung Mehr Zahngesundheit für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr Fragen und Antworten Stand: Juni 2015 1 Grundsatzfragen zum neuen Leistungspaket 1.1

Mehr

vom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis

vom 15. Januar 1991 (ABl. 1991 S. 36), geändert durch Verordnung vom 17. Januar 1995 (ABl. S. 41) Inhaltsverzeichnis Verordnung zum Schutz von Patientendaten DSVO KH-Pfalz 50.02 Verordnung der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) zum Schutz von Patientendaten in kirchlichen Krankenhäusern (DSVO

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl.

Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl. Ein Betriebsrat. In jedem Fall eine gute Wahl. Unser Wegweiser zur Wahl eines Betriebsrates Inhalt: Warum sollten Sie einen Betriebsrat wählen? 1 Wann wird gewählt? 1 Was macht eigentlich ein Betriebsrat?

Mehr

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität

Mehr

Wie finde ich das richtige Krankenhaus für meine psychische Erkrankung? BPtK veröffentlicht Checkliste für Psychiatrie und Psychosomatik

Wie finde ich das richtige Krankenhaus für meine psychische Erkrankung? BPtK veröffentlicht Checkliste für Psychiatrie und Psychosomatik Pressemitteilung Wie finde ich das richtige Krankenhaus für meine psychische Erkrankung? BPtK veröffentlicht Checkliste für Psychiatrie und Psychosomatik Berlin, 6. Mai 2010: In Deutschland lassen sich

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

Studienplatzbeschaffung

Studienplatzbeschaffung Studienplatzbeschaffung - Einklagen www.asta.haw-hamburg.de Hintergrund Alle Unis und Hochschulen unterliegen dem Kapazitätsausschöpfungsgebot Sie müssen alle ihnen zur Verfügung stehenden Plätze vergeben!

Mehr

Informationen für Enteignungsbetroffene

Informationen für Enteignungsbetroffene 1 Informationen für Enteignungsbetroffene Sie sind Eigentümer, Pächter oder haben ein anderes Recht (z. B. Nießbrauchrecht, Erbbaurecht) an einem Grundstück, das von Planungen zum Wohle der Allgemeinheit

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen

Mehr

Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten?

Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten? DKG-Veranstaltung: DER NEUE 17C KHG IN DER UMSETZUNG Befrieden, Bereinigen, Beilegen - Was kann der Schlichtungsausschuss auf Landesebene leisten? 29. August 2014, Hotel Meliá, Berlin Friedrich W. Mohr

Mehr

Informationen zum Ambulant Betreuten Wohnen in leichter Sprache

Informationen zum Ambulant Betreuten Wohnen in leichter Sprache Informationen zum Ambulant Betreuten Wohnen in leichter Sprache Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Siegen - Wittgenstein/ Olpe 1 Diese Information hat geschrieben: Arbeiterwohlfahrt Stephanie Schür Koblenzer

Mehr

Wer regelt Ihre finanziellen und administrativen Angelegenheiten, wenn Sie selbst nicht mehr dazu in der Lage sind?

Wer regelt Ihre finanziellen und administrativen Angelegenheiten, wenn Sie selbst nicht mehr dazu in der Lage sind? Wer regelt Ihre finanziellen und administrativen Angelegenheiten, wenn Sie selbst nicht mehr dazu in der Lage sind? Eine kurze Information zum Verfahren der "vorläufigen Verwaltung" Dieses Informationsfaltblatt

Mehr

Bürger legen Wert auf selbstbestimmtes Leben

Bürger legen Wert auf selbstbestimmtes Leben PRESSEINFORMATION Umfrage Patientenverfügung Bürger legen Wert auf selbstbestimmtes Leben Ergebnisse der forsa-umfrage zur Patientenverfügung im Auftrag von VorsorgeAnwalt e.v. Der Verband VorsorgeAnwalt

Mehr

Darum geht es in diesem Heft

Darum geht es in diesem Heft Die Hilfe für Menschen mit Demenz von der Allianz für Menschen mit Demenz in Leichter Sprache Darum geht es in diesem Heft Viele Menschen in Deutschland haben Demenz. Das ist eine Krankheit vom Gehirn.

Mehr

Mehr Geld verdienen! Lesen Sie... Peter von Karst. Ihre Leseprobe. der schlüssel zum leben. So gehen Sie konkret vor!

Mehr Geld verdienen! Lesen Sie... Peter von Karst. Ihre Leseprobe. der schlüssel zum leben. So gehen Sie konkret vor! Peter von Karst Mehr Geld verdienen! So gehen Sie konkret vor! Ihre Leseprobe Lesen Sie...... wie Sie mit wenigen, aber effektiven Schritten Ihre gesteckten Ziele erreichen.... wie Sie die richtigen Entscheidungen

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. 10 Ob 40/15b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm und die Hofrätinnen Dr. Fichtenau

Mehr

Statuten in leichter Sprache

Statuten in leichter Sprache Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch

Mehr

BÜRGERKOMMISSION FÜR MENSCHENRECHTE Die Bürgerkommission für Menschenrechte untersucht und enthüllt Menschenrechtsverletzungen in der Psychiatrie

BÜRGERKOMMISSION FÜR MENSCHENRECHTE Die Bürgerkommission für Menschenrechte untersucht und enthüllt Menschenrechtsverletzungen in der Psychiatrie BÜRGERKOMMISSION FÜR MENSCHENRECHTE Die Bürgerkommission für Menschenrechte untersucht und enthüllt Menschenrechtsverletzungen in der Psychiatrie Datenaufnahme zu Missbrauch in der Psychiatrie Name: Adresse:

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich

Mehr

Anleitung über den Umgang mit Schildern

Anleitung über den Umgang mit Schildern Anleitung über den Umgang mit Schildern -Vorwort -Wo bekommt man Schilder? -Wo und wie speichert man die Schilder? -Wie füge ich die Schilder in meinen Track ein? -Welche Bauteile kann man noch für Schilder

Mehr

Gutes Leben was ist das?

Gutes Leben was ist das? Lukas Bayer Jahrgangsstufe 12 Im Hirschgarten 1 67435 Neustadt Kurfürst-Ruprecht-Gymnasium Landwehrstraße22 67433 Neustadt a. d. Weinstraße Gutes Leben was ist das? Gutes Leben für alle was genau ist das

Mehr

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster

Herrn Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MGEPA Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Dr. Theodor Windhorst Präsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe

Mehr

Patientenverfügung - und ihre Bedeutung für alle Beteiligten

Patientenverfügung - und ihre Bedeutung für alle Beteiligten Patientenverfügung - und ihre Bedeutung für alle Beteiligten K. Memm Patientenverfügung Was ist das? PatVerf. Die Patientenverfügung Definition und Beispiel Für den Fall der eigenen Willensunfähigkeit

Mehr

KinderPlus. Mit KinderPlus wird Ihr Kind zum Privatpatienten im Krankenhaus.

KinderPlus. Mit KinderPlus wird Ihr Kind zum Privatpatienten im Krankenhaus. KinderPlus. Mit KinderPlus wird Ihr Kind zum Privatpatienten im Krankenhaus. Hubi, Junior und unsere Kunden empfehlen die Württembergische Krankenversicherung AG. Für Kinder bis 7 Jahre: Günstig in die

Mehr

Modul 2 Nur eine Unterschrift, nur ein Klick?! Verträge- Rechte und Pflichten

Modul 2 Nur eine Unterschrift, nur ein Klick?! Verträge- Rechte und Pflichten Modul 2 Nur eine Unterschrift, nur ein Klick?! Verträge- Rechte und Pflichten Baustein: V14 Raten ohne Ende? Ziel: Sensibilisierung für die Folgen der Nichteinhaltung von Verträgen und die daraus entstehenden

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?

Mehr

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,

Mehr

WAS finde ich WO im Beipackzettel

WAS finde ich WO im Beipackzettel WAS finde ich WO im Beipackzettel Sie haben eine Frage zu Ihrem? Meist finden Sie die Antwort im Beipackzettel (offiziell "Gebrauchsinformation" genannt). Der Aufbau der Beipackzettel ist von den Behörden

Mehr

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Überschuldet Was nun? Derzeit

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Gemeinsam. Alters- und Pflegewohnheim Klinik Lindenegg

Gemeinsam. Alters- und Pflegewohnheim Klinik Lindenegg Gemeinsam. Alters- und Pflegewohnheim Klinik Lindenegg Die Klinik Lindenegg ist ein zentral gelegenes Miteinander Pflegewohnheim, welches auch für erwachsene Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen

Mehr

Deutliche Mehrheit der Bevölkerung für aktive Sterbehilfe

Deutliche Mehrheit der Bevölkerung für aktive Sterbehilfe Allensbacher Kurzbericht 6. Oktober 2014 Deutliche Mehrheit der Bevölkerung für aktive Sterbehilfe Zwei Drittel sind für die Erlaubnis aktiver Sterbehilfe, 60 Prozent für die Zulassung privater Sterbehilfe-Organsationen.

Mehr

Das Recht auf gesundheitliche Versorgung ein Menschenrecht!

Das Recht auf gesundheitliche Versorgung ein Menschenrecht! Das Recht auf gesundheitliche Versorgung ein Menschenrecht! Ein Positionspapier des Bundesverbands evangelische Behindertenhilfe e.v. Sätze zum Recht auf gesundheitliche Versorgung in leichter Sprache

Mehr

3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht

3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006 3.13 Pfarrdienstrecht Bestätigung der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes

Mehr

Einzelheiten zum Bundes-Teilhabe-Gesetz

Einzelheiten zum Bundes-Teilhabe-Gesetz Einzelheiten zum Bundes-Teilhabe-Gesetz Mehr möglich machen Die Bundes-Ministerin für Arbeit und Soziales Frau Andrea Nahles hat einen Entwurf für ein neues Gesetz gemacht. Es heißt Bundes-Teilhabe-Gesetz.

Mehr

Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg

Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Am 27. März 2011 haben die Menschen in Baden-Württemberg gewählt. Sie wollten eine andere Politik als vorher. Die Menschen haben die GRÜNEN und die SPD in

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding

Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen

Mehr

Hautkrebsscreening. 49 Prozent meinen, Hautkrebs sei kein Thema, das sie besorgt. Thema Hautkrebs. Ist Hautkrebs für Sie ein Thema, das Sie besorgt?

Hautkrebsscreening. 49 Prozent meinen, Hautkrebs sei kein Thema, das sie besorgt. Thema Hautkrebs. Ist Hautkrebs für Sie ein Thema, das Sie besorgt? Hautkrebsscreening Datenbasis: 1.004 gesetzlich Krankenversicherte ab 1 Jahren Erhebungszeitraum:. bis 4. April 01 statistische Fehlertoleranz: +/- Prozentpunkte Auftraggeber: DDG Hautkrebs ist ein Thema,

Mehr

2011 (2BvR882/09)dieRegelungenzurZwangsbehandlungimMaßregelvollzugsgesetzvonBaden-Württembergfürunzureichenderklärt.Inzwischen

2011 (2BvR882/09)dieRegelungenzurZwangsbehandlungimMaßregelvollzugsgesetzvonBaden-Württembergfürunzureichenderklärt.Inzwischen Deutscher Bundestag Drucksache 17/10712 17. Wahlperiode 17. 09. 2012 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Martina Bunge, Dr. Ilja Seifert, Diana Golze, weiterer Abgeordneter

Mehr

Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung)

Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) 1. Welche Investitionen können geprüft werden? Einer Prüfung

Mehr

Dr. Hans-Ulrich Rülke. Der nächste Schritt für unser Land Das Kurz-Wahlprogramm in Leichter Sprache

Dr. Hans-Ulrich Rülke. Der nächste Schritt für unser Land Das Kurz-Wahlprogramm in Leichter Sprache Dr. Hans-Ulrich Rülke Der nächste Schritt für unser Land Das Kurz-Wahlprogramm in Leichter Sprache Liebe Bürger und Bürgerinnen, Baden-Württemberg ist Vorbild für Deutschland. Viele andere Bundes-Länder

Mehr

Wie Sie Betriebskosten korrekt vereinbaren

Wie Sie Betriebskosten korrekt vereinbaren Wie Sie Betriebskosten korrekt vereinbaren Foto: sasel77 - Fotolia.com Die Betriebskosten spielen nicht erst am Jahresende bei der Betriebskostenabrechnung eine Rolle, sondern schon beim Abschluss des

Mehr

Geld Verdienen im Internet leicht gemacht

Geld Verdienen im Internet leicht gemacht Geld Verdienen im Internet leicht gemacht Hallo, Sie haben sich dieses E-book wahrscheinlich herunter geladen, weil Sie gerne lernen würden wie sie im Internet Geld verdienen können, oder? Denn genau das

Mehr

Wichtige Parteien in Deutschland

Wichtige Parteien in Deutschland MAXI MODU L 4 M1 Arbeitsauftrag Bevor du wählen gehst, musst du zuerst wissen, welche Partei dir am besten gefällt. Momentan gibt es im Landtag Brandenburg fünf Parteien:,,, Die Linke und Bündnis 90/.

Mehr

Produktinformationsblatt zur Jahres-Reisekranken-Versicherung ohne Selbstbeteiligung der Europäische Reiseversicherung AG

Produktinformationsblatt zur Jahres-Reisekranken-Versicherung ohne Selbstbeteiligung der Europäische Reiseversicherung AG Produktinformationsblatt zur s-reisekranken-versicherung ohne Selbstbeteiligung der Europäische Reiseversicherung AG Das Produktinformationsblatt gibt Ihnen als versicherte Personen einen ersten Überblick

Mehr

Vorsorge Vollmacht. Was ist das?

Vorsorge Vollmacht. Was ist das? Vorsorge Vollmacht Was ist das? Erklärungen zur Vorsorgevollmacht in Leichter Sprache SKM Freiburg Vorsorge-Vollmacht Was ist eine Vorsorge-Vollmacht? Manchmal können Sie wichtige Entscheidungen für Ihr

Mehr

Meinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele

Meinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele Meinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele 4. März 2015 q5337/31319 Le forsa Politik- und Sozialforschung GmbH Büro Berlin Schreiberhauer

Mehr

Aufsicht und Haftung. zu den Kindertageseinrichtungen

Aufsicht und Haftung. zu den Kindertageseinrichtungen Aufsicht und Haftung Aufsicht in Kindertageseinrichtungen Die Aufsichtspflicht über Kinder liegt bei den Sorgeberechtigten, also in der Regel bei den Eltern. Sie kann aber Dritten übertragen werden, beispielsweise

Mehr

Patientenverfügung. Was versteht man genau unter einer Patientenverfügung? Meine persönliche Patientenverfügung

Patientenverfügung. Was versteht man genau unter einer Patientenverfügung? Meine persönliche Patientenverfügung Patientenverfügung Erarbeitet vom Klinischen Ethikkomitee im Klinikum Herford. Im Komitee sind sowohl Ärzte als auch Mitarbeitende der Pflegedienste, Theologen und ein Jurist vertreten. Der Text entspricht

Mehr

Neomentum Coaching. Informationsbroschüre für Studienteilnehmer

Neomentum Coaching. Informationsbroschüre für Studienteilnehmer mittels Imaginationsgeleiteter Intervention Informationsbroschüre für Studienteilnehmer Das Case Management arbeitet mit dem Unternehmen zusammen. Das von ist auf eine messbare Integration und Stabilisation

Mehr

VERBANDSINFORMATION. Infoblatt zur Ausfallgebühr ja oder nein Danke?!

VERBANDSINFORMATION. Infoblatt zur Ausfallgebühr ja oder nein Danke?! VERBANDSINFORMATION Infoblatt zur Ausfallgebühr ja oder nein Danke?! Immer wieder kommt es vor, dass ein Patient nicht zum vereinbarten Termin erscheint. Viele Praxisinhaber stellen sich in diesem Fall

Mehr

Einen Detailierten Leitfaden für den Antrag einer Dolmetscherkostenübernahme, sowie die benötigten Anhänge finden Sie auf Seite 3.

Einen Detailierten Leitfaden für den Antrag einer Dolmetscherkostenübernahme, sowie die benötigten Anhänge finden Sie auf Seite 3. Zusammenfassung: Dieser Leitfaden richtet sich an Personen und Organisationen, die sich mit der Betreuung, Versorgung und Unterbringung von Flüchtlingen beschäftigen. Sein Ziel ist es, zu erleutern, wie

Mehr

Berechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien

Berechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien Wolfram Fischer Berechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien Oktober 2004 1 Zusammenfassung Zur Berechnung der Durchschnittsprämien wird das gesamte gemeldete Prämienvolumen Zusammenfassung durch die

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

4. Das neue Recht der GmbH ein Überblick

4. Das neue Recht der GmbH ein Überblick 4. Das neue Recht der GmbH ein Überblick Wie sieht die GmbH-Reform eigentlich aus und was sind ihre Auswirkungen? Hier bekommen Sie einen kompakten Überblick. Einer der wesentlichen Anstöße, das Recht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,

Mehr

Warum reicht Zähneputzen nicht?

Warum reicht Zähneputzen nicht? Warum reicht Zähneputzen nicht? Willi Eckhard Wetzel -Professor für Kinderzahnheilkunde- Schlangenzahl 14 35392 Giessen Weshalb soll man eigentlich die Zähne säubern? ------------------------------------------------------------------------

Mehr

Unser Konzept zur rechtssicheren Buchung selbständiger Pflegekräfte

Unser Konzept zur rechtssicheren Buchung selbständiger Pflegekräfte Unser Konzept zur rechtssicheren Buchung selbständiger Pflegekräfte 1. Buchen Sie eine selbständige Pflegekraft rechtssicher! Selbständige Pflegekräfte unterliegen keinen Arbeitszeitregelungen und arbeiten

Mehr

Rüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank

Rüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank Rüdiger Bönig Rechtsanwalt und Notar a.d.»fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« 1. Fall Sachverhalt Ein betuchtes, mit Immobilien wie Liquidität ausgestattetes Ehepaar hat zwei Töchter. Die

Mehr

Primzahlen und RSA-Verschlüsselung

Primzahlen und RSA-Verschlüsselung Primzahlen und RSA-Verschlüsselung Michael Fütterer und Jonathan Zachhuber 1 Einiges zu Primzahlen Ein paar Definitionen: Wir bezeichnen mit Z die Menge der positiven und negativen ganzen Zahlen, also

Mehr

Zwischenablage (Bilder, Texte,...)

Zwischenablage (Bilder, Texte,...) Zwischenablage was ist das? Informationen über. die Bedeutung der Windows-Zwischenablage Kopieren und Einfügen mit der Zwischenablage Vermeiden von Fehlern beim Arbeiten mit der Zwischenablage Bei diesen

Mehr

Information zum Projekt. Mitwirkung von Menschen mit Demenz in ihrem Stadtteil oder Quartier

Information zum Projekt. Mitwirkung von Menschen mit Demenz in ihrem Stadtteil oder Quartier Information zum Projekt Mitwirkung von Menschen mit Demenz in ihrem Stadtteil oder Quartier Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr Wir führen ein Projekt durch zur Mitwirkung von Menschen mit Demenz in

Mehr

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Vollständigkeit halber aufgeführt. Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen 70% im Beispiel exakt berechnet sind. Was würde

Mehr

Bankvollmacht Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung

Bankvollmacht Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Annemarie Gaugel Bankvollmacht Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Vorsorge für Unfall, Krankheit, Alter und Tod Bankvollmacht Durch eine Bankvollmacht

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

Mehr

Information für Patienten

Information für Patienten Information für Patienten Information für gesetzlich versicherte Patienten zur Bewilligung einer ambulanten Psychotherapie Sehr geehrte Patientinnen und Patienten, wenn bei Ihnen eine Psychotherapie medizinisch

Mehr

Ein neues System für die Allokation von Spenderlungen. LAS Information für Patienten in Deutschland

Ein neues System für die Allokation von Spenderlungen. LAS Information für Patienten in Deutschland Ein neues System für die Allokation von Spenderlungen LAS Information für Patienten in Deutschland Ein neues System für die Allokation von Spenderlungen Aufgrund des immensen Mangels an Spenderorganen

Mehr

Terminabgleich mit Mobiltelefonen

Terminabgleich mit Mobiltelefonen Terminabgleich mit Mobiltelefonen Sie können Termine- und Aufgaben aus unserem Kalender, sowie die Adressdaten aus dem Hauptprogramm mit Ihrem Mobiltelefon abgleichen. MS Outlook dient dabei als Schnittstelle

Mehr

Stellungnahme der Bundesärztekammer

Stellungnahme der Bundesärztekammer Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz

Mehr

Der arbeitsrechtliche Problemkreis Sucht am Arbeitsplatz

Der arbeitsrechtliche Problemkreis Sucht am Arbeitsplatz Der arbeitsrechtliche Problemkreis 24. Februar 2015, Lüneburg Martin Schwickrath stellv. Hauptgeschäftsführer Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen e.v. Problemfeld des vertragswidrigen Verhaltens:

Mehr

Scheidung nach 1566 Abs. 1 BGB

Scheidung nach 1566 Abs. 1 BGB 1 Scheidung nach 1566 Abs. 1 BGB...1 1.1 Getrenntleben...2 1.1.1 Nichtbestehen der häuslichen Gemeinschaft...2 1.1.2 Trennungswille...3 1.2 Zustimmung zur Scheidung...3 2 Scheidung nach 1565 Abs. 1 S.

Mehr

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November

Mehr