Jugendarbeit im Spiegel der Mediengesellschaft
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- Annegret Färber
- vor 8 Jahren
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1 Jugendarbeit im Spiegel der Mediengesellschaft Rechtliche Aspekte der Medienarbeit
2 zur Person Mitarbeiter am Institut für Rechtsinformatik Forschung an der Schnittstelle Informationstechnik und Recht IT-Recht (Urheberrecht, Datenschutzrecht, Telekommunikationsrecht, Medienrecht, etc.) Rechtsanwalt in Hannover mit Schwerpunkt im IT-Recht
3 Agenda Minderjährigenrecht Besonderheiten im Vertragsrecht Klingeltöne, Mobilfunkverträge, etc. Nepp-Seiten Jugendschutzrecht besondere Schutzvorschriften wichtige Altersgrenzen Bundesprüfstelle Urheberrecht / Persönlichkeitsrecht Musik und Filme Bilder Kopiersoftware bei ebay? Bilder von Dritten? Zeit für Fragen...
4 Minderjährigenrecht
5 Vertragsschlüsse von Minderjährigen unter 7 Jahren: geschäftsunfähig bis zur Volljährigkeit: beschränkt geschäftsfähig ( 106 ff. BGB) Verträge sind nur vollständig wirksam......mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (i.d.r. die Eltern) oder die Leistung wird aus frei verfügbaren Mitteln bewirkt ( Taschengeld-Paragraf ) andernfalls sind die Verträge schwebend unwirksam Eltern können solche Verträge aber genehmigen oder die Genehmigung endgültig verweigern
6 Vertragsschlüsse von Minderjährigen grundsätzlich sind auch beschränkt geschäftsfähige Kinder (ab dem 8. Lebensjahr) mit Einwilligung der Eltern in der Lage sämtliche Geschäfte abzuschließen der Vertrag kommt dann direkt mit dem Kind zu Stande z.b. Unterrichtsvertrag mit der Musikschule
7 Klingeton(abo), Mobilfunkvertrag, etc. Kauf von Klingeltönen durch Minderjährige im Falle der Einwilligung immer möglich im Falle des Einzelkaufs über den Taschengeld- Paragraf möglich keine Abos! Mobilfunkvertrag, DSL-Vertrag, etc. im Falle der Einwilligung immer möglich ansonsten immer unwirksam
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10 Zusammenfassung Minderjährigenrecht der Schutz des Minderjährigen wirkt in der Regel absolut und stets Zugunsten des Minderjährigen Verträge die nicht aus frei verfügbaren Mitteln bedient werden können bedürfen der Zustimmung der Eltern (vor oder nach Vertragsschluss) Laufzeitverträge sind auch aus frei verfügbaren Mitteln (Taschengeldparagraph) nicht wirksam was tun bei ungewollten Verträgen mit Minderjährigen? dem Vertragspartner die Minderjährigkeit mitteilen die Zustimmung ausdrücklich verweigern fraglichen Teil der Rechnung nicht zahlen (ggf. Lastschrift rückbelasten und unstreitigen Teil sofort überweisen)
11 Jugendschutzrecht und Medien
12 Jugendschutzrecht und Medien strafrechtliche Schutzvorschriften mit Bezug (auch) zum Jugendschutz 130 Volksverhetzung (Aufstacheln zum Hass, Verherrlichung des Nationalsozialismus) 184 Verbreitung pornographischer Schriften 184a Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen 176 Sexueller Mißbrauch von Kindern Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an sich vornimmt. 238 Nachstellung ( Stalking )
13 Jugendschutzrecht und Medien grundsätzlich keine Verantwortlichkeit der Erzieher im Strafrecht wird nur der Täter, der Anstifter oder Beihelfer bestraft Anstifter ist, wer den Tatentschluss beim Täter hervorruft und die Tat als eigene will Beihelfer ist, wer einen Tatbeitrag leistet und den Erfolg der Tat fördern will
14 Jugendschutzvorschriften im Bezug auf Medien 14 JuSchG normiert ennzeichnungspflicht für Filme sowie Film- und Spielprogramme welche geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen Zuweisung erfolgt durch die jeweilige oberste Landesbehörde oder die Freiwillige Selbstkontrolle der
15 Jugendschutzvorschriften im Bezug auf Medien Informations-, Instruktions und Lehrfilme bzw. -programme, welche offensichtlich nicht die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen, müssen - ohne Prüfung durch die FSK bzw. USK durch den Anbieter gekennzeichnet werden.
16 Jugendschutz bei öffentlichen Filmvorführungen bei öffentlicher Filmvorführung ist Kinder und Jugendlichen die Anwesenheit nur zu gestatten, wenn der Film ausdrücklich für dessen Alter freigegeben ist Ausnahme: Lehr-, Instruktions- und Informationsfilme aber: keine Freigabe wirk wie FSK18 parental guidance - FSK12 Filme dürfen in Begleitung eines Personensorgeberechtigten auch Kinder ab 6 Jahren sehen
17 Jugenschutz bei DVDs und Spielen in der Öffentlichkeit Kinder und Jugendlichen sind DVDs und Videos, sowie Computerspiele in der Öffentlichkeit nur zugänglich zu machen, diese ausdrücklich für dessen Alter freigegeben ist Medien ohne entsprechende Freigabe, dürfen einem Kind oder Jugendlichen nicht angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werde. nicht im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, oder im Versandhandel angeboten oder überlassen werden. Ausnahme: Lehr-, Instruktions- und Informationsprogramme
18 Prozess der Alterseinstufung
19 Indizierung die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien führt eine Liste mit jugendgefährdenden Inhalten (vulgo: Index) öffentlicher Teil / nicht-öffentlicher Teil starke Handelsrestriktionen kein Versand Verkauf und Vermietung nur in speziellen Räumen ( ab-18-abteilung ) keine Werbung außerhalb der Verkaufsräume
20 Besetzung der Bundesprüfstelle ( 19 JuSchG) Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien besteht aus einem von dem BMF ernannten Vorsitzenden je einem von jeder Landesregierung zu ernennenden Beisitzer und weiteren von dem BMF zu ernennenden Beisitzern Die von dem BMF zu ernennenden Beisitzer werden ernannt aus den Kreisen der Kunst, der Literatur, des Buchhandels und der Verlegerschaft, der Anbieter von Bildträgern und von Telemedien, der Träger der freien Jugendhilfe, der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, der Lehrerschaft und der Kirchen, der jüdischen Kultusgemeinden und anderer Religionsgemeinschaften, die Körperschaften RA Fabian des Schmieder öffentlichen Rechts sind.
21 Urheberrecht und Persönlichkeitsrecht
22 Einführung zum Urheberrecht das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes Schutz des geistigen Eigentums Veränderung der Verbreitung geschützter Werke durch neue Medien Internet (Webseiten, , Newsletter) Breitband- & Satellitenzugänge weit reichende Eingriffe im Internet in Urheberrechte Dritter Verwendung fremder Musik, Videos, Bilder, Darstellungen, Texte File-Sharing
23 Was ist alles durch das Urheberrecht geschützt? Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme (auch Spiele!) Werke der Musik Pantomimische Werke einschl. der Tanzkunst Lichtbildwerke, Filmwerke Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art Sammelwerke Datenbanken
24 Ausschließliche Rechte des Urhebers Der Urheber hat das ausschließliche Recht das Werk (kommerziell) zu verwerten, durch Vervielfältigung ( 16) Verbreitung ( 17) Ausstellung ( 18) Vortrag, Aufführung, Vorführung ( 19) öffentliche Zugänglichmachung ( 19a) Sendung ( 20) Wiedergabe ( 21, 22) Bearbeitung, Umgestaltung ( 23)
25 Worauf erstreckt sich der Schutz? jede digitale Kopie das Einscannen von Material das Integrieren von fremden Materialien oder Teilen daraus in eigenes Material die Verbreitung von Material über das Internet (auch das kostenlose Herunterladen ) Jede Verwertungshandlung darf grundsätzlich nur mit Zustimmung des Urhebers vorgenommen werden.
26 Wann liegt eine Urheberrechtsverletzung vor? Eingriff in geschützte Rechte des Urhebers, Leistungsschutz- oder Nutzungsberechtigten Verbreitung, Vervielfältigung, öffentliche Wiedergabe ohne Einwilligung des Berechtigten Übernahme eines fremden Werks in abgewandelter Form als eigenes Werk Faustformel: Je konkreter einzelne Gestaltungselemente übernommen werden, desto näher ist man an einer Urheberrechtsverletzung
27 Ausnahme: Das Recht zur Privatkopie ( 53 Abs. 1 UrhG) Teilhaberecht Voraussetzungen: Vervielfältigung zum privaten Gebrauch nur durch natürliche Personen maximal sieben Kopien eigenhändige Herstellung/unentgeltliche Herstellung durch Dritte (Ausnahme: Fotokopien) beliebiger Träger (analog/digital) keine Verwendung einer offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage nur mit Kopierschutz erhältlich Datei stammt aus einer Tauschbörsen
28 Kopierprogramme die Umgehung von technischen Schutzmaßnahmen ist nach dem UrhG untersagt ebenfalls untersagt sind das Anbieten und Weitergeben von Software, die zur Umgehung von technischen Schutzmaßnahmen geeignet ist
29 Konsequenzen bei Urheberrechtsverletzungen strafrechtliche Konsequenzen 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. [...] 1.Geldstrafe 2.Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren keine Strafe ohne Vorsatz!
30 Konsequenzen bei Urheberrechtsverletzungen zivilrechtliche Konsequenzen 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz (1) 1 Wer das Urheberrecht [...] verletzt, kann [...] auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. [...] 1.Beseitigung der Beeinträchtigung 2.Unterlassung 3.Schadenersatz Verschulden ist nur für Schadenersatz erforderlich!
31 Konsequenzen bei Urheberrechtsverletzungen Was haben Sie als Mitarbeiter zu befürchten? direkte Ansprüche gegen Sie bestehen nur, wenn Sie selber im Besitz von nicht lizenziertem Material sind Sie als Störer in Anspruch genommen werden können Leiter von Einrichtungen arbeitsrechtliche Konsequenzen beamtenrechtliche Konsequenzen
32 Abgemahnt! - was jetzt? sorgfältig prüfen (lassen), ob der behauptetet Verstoß tatsächlich begangen wurde auf Verschulden kommt es bei einem Urheberrechtsverstoß nicht an auch Unwissenheit schützt in diesem Fall nicht vor Strafe nötigenfalls umgehend qualifizierten Rechtsrat einholen qualifizierte Rechtsanwälte im Bereich des Urheberrechts findet man z.b. über die zuständige Anwaltskammer Fristen auf jeden Fall einhalten! Unterlassungserklärung im Falle eines Verstoßes unbedingt unterzeichnen ggf. die enthaltenen Absätze zur Übernahme von Anwaltskosten streichen und den Gegenstandswert prüfen (lassen)
33 öffentliche Widergabe von Radio / DVDs und CDs Radio terrestrisch, digital über Kabel und Satellit, DAB, Internet bei öffentlicher Wiedergabe GEMA DVD CDs Kauf-DVDs sind grundsätzlich nur für die private Vorführung lizenziert kein Recht zur öffentlichen Wiedergabe Zustimmung des Rechteinhabers erforderlich Kauf-CDs sind grundsätzlich nur für die private Vorführung lizenziert kein Recht zur öffentlichen Wiedergabe Zustimmung des Rechteinhabers erforderlich GEMA
34 Zusammenfassung Urheberrecht Kopieren von Musik und Filmen ist grundsätzlich erlaubt für private Zwecke im nahen persönlichen Umfeld wenn kein Kopierschutz das Original schützt (auch kein DRM) die Kopie unentgeltlich erstellt wird (auch kein Geld für Rohlinge, etc.) keine Bereitstellung von Inhalten in Tauschbörsen; auch nicht, wenn man das Original besitzt kein Verkauf oder Versteigern von kopierten Inhalten kein Verkauf oder Versteigern, von Programmen die geeignet sind einen Kopierschutz zu umgehen (DVD Kopierprogramme)
35 Urheberrecht / Persönlichkeitsrecht - Mein Bild, ist mein Bild? jeder Schnappschuss genießt wenigstens Lichtbildschutz keine Veröffentlichung oder Vervielfältigung von Fotos, welche Dritte erstellt haben ohne deren Zustimmung bei Fotos vom Fotografen unbedingt und ausdrücklichen klären, welchem Zweck die Fotos dienen sollen und entsprechende Rechte einräumen lassen ohne weitere Vereinbarung darf ein Bewerbungsfoto eines Fotografen nicht als Bild für die eigene Homepage oder den Eintrag in StudiVZ ö.ä. verwandt werden mangels Vereinbarung gilt immer was nach dem Vertragszweck üblich ist
36 Urheberrecht / Persönlichkeitsrecht - Mein Bild, ist mein Bild? keine Einzel- oder Gruppenfotos ohne Einwilligung aller Personen veröffentlichen, bei denen die Personen das Hauptmotiv sind, fehlende Einwilligungsfähigkeit bei nicht geschäftsfähigen Personen oftmals zweifelhafte Einwilligungsfähigkeit bei jüngeren Jugendlichen
37 Fragen?
38
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